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Monday, July 18, 2011

Chilling me softly? Wird der News of the World-Skandal Max Mosley helfen, vor die große Kammer des EGMR zu kommen?

Die Aufarbeitung des Skandals rund um News International, den britischen Teil des Imperiums von Rupert Murdoch, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen - sowohl als Kriminalfall rund um illegales Abhören und polizeiliche Korruption als auch als (medien)politisches Lehrstück, abgehandelt im britischen Parlament und im Rahmen einer Untersuchung durch Lord Justice Leveson zu "culture, practices and ethics of the press" (siehe zu all dem vor allem die Berichterstattung im Guardian, mit vielen weiteren Hinweisen). Schon heute aber kann man wohl sagen, dass dieser Skandal auch für das Medienrecht nicht ohne Auswirkungen bleiben wird.

Dabei geht es mir nicht um die im Vereinigten Königreich andiskutierten Änderungen hin zu einer stärkeren Presseregulierung, zB durch Einführung einer Presse-Regulierungsbehörde (Stichwort "Ofpress" oder "Ofmedia", etwa nach dem Vorbild der Rundfunkregulierungsbehörde Ofcom; ich empfehle dazu Kevin Marsh und Inforrm's Blog zu lesen). Vielmehr interessiert mich aus der europäischen Perspektive eher die Frage, ob und wie sich das Verhalten von News of the World und anderer britischer Tabloids auf die Beurteilung von Beschränkungen der Pressefreiheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auswirken könnte.

Der EGMR hat in zahlreichen Fällen nationale Regelungen oder Entscheidungen wegen ihres abschreckenden Effekts (chilling effect) auf die Ausübung des journalistischen Berufs als unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK beurteilt (zuletzt etwa im Fall Wizerkaniuk; siehe dazu hier). Zudem hat der EGMR manche von Beschwerdeführern verlangte positive Verpflichtungen zum Schutz insbesondere der Ehre oder der Privatsphäre unter Hinweis auf die abschreckende Wirkung, die solche Maßnahmen auf zulässige Meinungsäußerungen haben könnten, abgelehnt (aktuellstes Beispiel ist der Fall  Mosley; siehe dazu hier und hier).

Wünschenswerte Abkühleffekte?
Zumindest in (zustimmenden) Sondervoten wurde aber von EGMR-Richtern schon Kritik an dieser ablehnenden Haltung gegenüber "chilling effects" geäußert. So sprach sich etwa Richter Loucaides im Fall Lindon, Otchakovsky-Laurens and July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 und 36448/02) ausdrücklich für Regeln aus, die einen "chilling effect on irresponsible journalism" haben sollten. Jüngstes Beispiel ist wiederum der Fall Wizerkaniuk, in dem die Richter Garlicki und Vučinić nachdrücklich auf die Gefahren journalistischen Missbrauchs (journalistic abuse) hinwiesen. In der heutigen Welt könne die Presse nicht immer die Opferrolle für sich reklamieren, vielmehr unterminiere sie oft in böser Absicht die Integrität ander Personen. Dieser veränderten Situation, so Garlicki und Vučinić, müsse man sich stellen ("We have no alternative but to address this new situation"). Auch wenn dies nicht die Mehrheitsmeinungen waren, so scheint mir doch bemerkenswert, dass selbst EGMR-Richter "chilling effects" für journalistische Äußerungen keineswegs mehr zwingend und ohne Ausnahme als negativ beurteilen.

Im Fall Mosley hat die vierte Kammer des EGMR einstimmig zwar keine Verletzung des Art 8 EMRK festgestellt, aber doch ihr Unbehagen mit der Vorgangsweise der dort betroffenen Zeitung - nicht zufällig war das die "News of the World" - deutlich gemacht (wenngleich mit gewisser richterlicher Zurückhaltung: "the conduct of the newspaper in the applicant’s case is open to severe criticism."). Max Mosely hat die Verweisung seines Falles an die große Kammer beantragt; eine Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. In seinem Verweisungsantrag - gestellt am 24.5.2011, also noch vor den aktuellen Enthüllungen rund um News of the World - legt Mosley im Wesentlichen dar, weshalb die von der vierten Kammer des EGMR dargelegten Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Privatsphäre durch die Presse zu wehren, seiner Ansicht nach nicht ausreichen.

Versagen der Selbstregulierung
Interessant dabei scheinen mir dabei aus heutiger Sicht insbesondere die Ausführungen zur Press Complaints Commission (PCC). Der EGMR hatte diese "Selbstregulierungseinrichtung" der britischen Presse und deren Regelwerk ja in seinem Urteil ausführlich dargestellt und schließlich (in Nr. 119 des Urteils) die Auffassung vertreten, dass auch die PCC - neben nachträglichen Schadenersatzansprüchen, einstweiligen Verfügungen und Ansprüchen nach Datenschutzvorschriften - ein Instrument sei, um den Schutz der in Art 8 EMRK garantierten Rechte zu sichern:
"The Court observes at the outset that this is not a case where there are no measures in place to ensure protection of Article 8 rights. A system of self-regulation of the press has been established in the United Kingdom, with guidance provided in the Editors’ Code and Codebook and oversight of journalists’ and editors’ conduct by the PCC [...]." 
Dass eine solche "oversight" (Aufsicht) über das Verhalten von Journalisten durch die PCC jedoch tatsächlich nicht bestand oder zumindest völlig wirkungslos war, hat sich im News of the World-Skandal eindrucksvoll gezeigt. Dementsprechend ist die Press Complaints Commission mittlerweile am Implodieren und ihr Überleben auch in reformierter Form höchst zweifelhaft. Wer zB das BBC-Interview mit der PCC-Vorsitzenden Baroness Buscombe vom 5.7.2011 gesehen hat (mein Lieblingssatz daraus: "We are doing all we can: we set up a review"), wird jedenfalls kaum ernsthaft behaupten können, dass die PCC irgendetwas zum Schutz vor den Auswüchsen des Boulevardjournalismus - wie sie zB im Fall Mosley offenbar wurden - hätte beitragen können.

Kommt Mosley vor die große Kammer? [Update: die Antwort ist nein*]
Im Fall Mosley haben nun zunächst fünf Richter der Großen Kammer darüber zu entscheiden, ob der Verweisungsantrag angenommen wird, was nach Art 43 EMRK in Ausnahmefällen möglich ist, "wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention" oder "eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft". Prima facie hätte ich den Fall Mosley nicht als solchen Ausnahmefall gesehen: Das Urteil der vierten Kammer war einstimmig und meines Erachtens eindeutig; ich kann mir schwer vorstellen, dass im Fall der Verweisung an die Große Kammer im Ergebnis etwas anderes herauskäme, nicht zuletzt da die von Mosley gewünschte Vorverständigungspflicht alles anderer als comon consensus unter den Konventionsstaaten ist ("In so far as any common consensus can be identified, it therefore appears that such consensus is against a pre-notification requirement rather than in favour of it." Kammerurteil Mosley, Nr. 124).

Nach dem Aufbrechen des News International-Skandals scheint es mir aber nicht mehr ausgeschlossen, dass der EGMR die Frage nach dem Schutz der Privatsphäre - im Verweisungsantrag ausdrücklich beschränkt auf "intimate or sexual details" - vor allzu aufdringlichem Schmuddeljournalismus à la News of the World vielleicht doch als "schwerwiegende Frage allgemeiner Bedeutung" beurteilen und die Verweisung zulassen könnte. Der Bespitzelungs- und Bestechungsskandal rund um News International und dessen politische Folgewirkungen hat die Behauptung Mosleys in seinem Verweisungsantrag, es handle sich um "issues of very considerable general importance, especially in the United Kingdom where certain sections of the press, such as The News of the World, trade in the disclosure of intimate or sexual secrets of people's private lives", zumindest nicht unglaubwürdiger gemacht.

Soft Chill für Krawalljournalismus?
Sollte sich die Große Kammer der Sache annehmen, so würde ich, wie bereits gesagt, kein anderes Endergebnis erwarten, wohl aber grundsätzliche und deutliche Kritik am Schmuddeljournalismus nicht nur der Murdoch-Presse. Ein einschränkendes Verständnis der Reichweite der Pressefreiheit für den Boulevardjournalismus hat schon das Kammerurteil - unter Verweis auf Vorjudikatur - dargelegt:
"The Court also reiterates that there is a distinction to be drawn between reporting facts – even if controversial – capable of contributing to a debate of general public interest in a democratic society, and making tawdry allegations about an individual’s private life [...]. In respect of the former, the pre-eminent role of the press in a democracy and its duty to act as a 'public watchdog' are important considerations in favour of a narrow construction of any limitations on freedom of expression. However, different considerations apply to press reports concentrating on sensational and, at times, lurid news, intended to titillate and entertain, which are aimed at satisfying the curiosity of a particular readership regarding aspects of a person’s strictly private life [...]. Such reporting does not attract the robust protection of Article 10 afforded to the press. As a consequence, in such cases, freedom of expression requires a more narrow interpretation [...]." [Hervorhebung hinzugefügt]
Man könnte das auch dahin verstehen, dass ein"chilling effect on irresponsible journalism" (so Richter Loucaides im Fall Lindon ua) zulässig sein sollte.

Selbst wenn die Große Kammer den Fall Mosley nicht annehmen sollte, könnte es angesichts der immer deutlicher zu Tage tretenden zweifelhaften bis kriminellen Praktiken von Krawallblättern à la News of the World nur mehr eine Frage der Zeit sein, bis eine Mehrheit im EGMR ausdrücklich Gefallen zumindest an einem "soft chill" für solchen Schmuddeljournalismus findet. Die wirklich spannende und kritische Frage ist dann, ob und wie die Abgrenzung zu jenem Journalismus gezogen werden kann, dem der "robuste Schutz" des Art 10 EMRK ungeschmälert zukommt. Gerade das Sondervotum der Richter Garlicki und Vučinić im Fall Wizerkaniuk (siehe dazu hier) - einem Fall, der sachverhaltmäßig keinerlei Anhaltspunkte für unzulässige oder unseriöse Praktiken der beteiligten Journalisten erkennen lässt - zeigt ein tiefes und ganz allgemeines Misstrauen gegenüber dem aktuellen Zustand des Journalismus, vor dessen Hintergrund sie letztlich auch ganz allgemeine Einschränkungen für journalistische Arbeit (im konkreten Fall eine vorgängige Pflicht, Interviews autorisieren zu lassen!) als gerechtfertigt ansehen würden. "Chilling effects on irresponsible journalism" könnten so aber auch "abkühlende Wirkung" auf verantwortungsvollen Journalismus haben.

PS (update 28.08.2011): der Standard hat mich gebeten, auf der Grundlage dieses Blogposts einen (etwas weniger juristischen) Kommentar der anderen zu schreiben - erschienen am 23.07.2011.

*Update 07.10.2011: das Urteil ist endgültig, die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, siehe dazu den Beitrag auf Inforrm's Blog

Wednesday, May 11, 2011

Ein Fehlurteil des EGMR? Nochmals zum Fall Mosley

Das EGMR-Urteil im Fall Mosley, das ich im letzten Post kurz zusammengefasst habe, wurde von Florian Klenk auf Twitter als Fehlurteil bezeichnet. Klenk merkt - völlig zutreffend - an, dass das "Aufdecken von Bettdecken" kein Enthüllungsjournalismus ist und Mosley Unrecht getan wurde; die Sexualsphäre müsse tabu bleiben und Mosley müsse bei einem so massiven Grundrechtseingriff das Recht haben, "sich präventiv wehren zu dürfen". Und weil Florian Klenk - stellvertretender Falter-Chefredakteur, mehrfacher "investigativer Journalist des Jahres" usw.- schließlich nicht irgendwer ist, habe ich mir das Urteil noch einmal angeschaut; hier meine ergänzenden Anmerkungen:

1. Im Fall Mosley gegen Vereinigtes Königreich vor dem EGMR ging es nicht darum, ob das fragliche Video hätte veröffentlicht werden dürfen. Dass durch die Veröffentlichung des Videos auf der Website der News of the World (aber auch durch die Bildveröffentlichungen in der Zeitung) unzulässig in die Privatsphäre von Mosley eingegriffen wurde, steht schon auf Grund des High Court Urteils von Eady J im Fall Mosley gegen News Group ganz unstrittig fest. Eady J betonte in seinem Urteil (im letzten Absatz) auch, dass kein Schadenersatzbetrag den Mosley zugefügten Schaden völlig ausgleichen könnte.

2. Gegenstand des EGMR-Verfahrens war auch nicht, ob eine Verpflichtung, Betroffene vor einer Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre zu informieren, nach der EMRK zulässig ist. Der EGMR betont, dass Artikel 10 EMRK "prior restraints on publication" nicht verbietet, dass diese aber "most careful scrutiny" verlangen (siehe zuletzt auch RTBF gegen Belgien; im Blog dazu hier); ausdrücklich sagt der EGMR (Nr. 117): "The Court would, however, observe that prior restraints may be more readily justified in cases which demonstrate no pressing need for immediate publication and in which there is no obvious contribution to a debate of general public interest." (Hervorhebung hinzugefügt).

3. Es ging auch nicht darum, ob journalistische Sorgfalt eine Vorverständigung gebietet. Der EGMR legt im Urteil eingehend nicht nur das anwendbare britische Recht, sondern auch die journalistische Berufspraxis dar, wie sie insbesondere auch im von der Press Complaints Commission (Presserat) überwachten Editors' Code of Practice festgehalten ist. Natürlich gehört es - im Regelfall - zur journalistischen Sorgfalt, Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu Vorwürfen Stellung zu nehmen; Journalisten, die sich daran nicht halten, tragen ein hohes Risiko, in nachfolgenden Verfahren verurteilt zu werden ("publish and be damned" nennt das Carl Gardner). Übrigens: News of the World kostete die Verurteilung nicht nur die 60.000 Pfund Schadenersatz, sondern auch 420.000 Pfund Kostenersatz plus eigene Kosten - von insgesamt einer Million Euro kann man da schon ausgehen, auch für die News of the World Portokassa ist das nicht ganz vernachlässigbar.

4. Der EGMR hatte "nur" zu beurteilen, ob das Fehlen einer Verpflichtung zur Vorverständigung im englischen Recht eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des Staates nach Art 8 EMRK bedeutet. Er hat das im Kammerurteil verneint, gestützt vor allem auf drei Überlegungen: erstens den möglichen "chilling effect" einer solchen Verpflichtung, zweitens ganz pragmatisch auf große Zweifel an der Effektivität einer solchen Verpflichtung und drittens auf den weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten.

5. Der EGMR betont, dass der "chilling effect" nicht nur den hier gegenständlichen Schmuddeljournalismus betreffen würde. Es geht nicht nur um "Sex-Geschichten" bzw. könnten auch "Sex-Geschichten" (im weiteren Sinn) Gegenstand seriösen Ivestigativjournalismus sein - man braucht nur an Missbrauchsfälle kirchlicher Würdenträger zu denken. Selbst bei einer Vorverständigungspflicht müsste es Ausnahmen im öffentlichen Interesse geben, etwa wenn durch die vorherige Verständigung die Gefahr einer Vertuschung oder einer Vernichtung von Beweismitteln bestünde. Auch im Fall Mosley wäre ein öffentliches Interesse (an der Berichterstattung, wohl kaum an der Videoveröffentlichung) nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen, hätten sich die ersten Einschätzungen der News of the World-Journalisten als richtig erwiesen: diese glaubten ja an Nazi-Anklänge und an das Nachspielen von Konzentrationslager-Szenen, was bei einer Person öffentlichen Interesses, die immerhin Sohn des britischen Faschistenführers der Zwischenkriegszeit ist, schon von Bedeutung sein könnte (im Urteil des High Court wird freilich dargelegt, dass die News of the World Journalisten ihre Einschätzung sehr schlampig - "casual and cavalier" - getroffen haben, also die notwendige Sorgfalt grob vermissen ließen).

6. Der EGMR kommt zum Ergebnis, dass auch eine Vorverständigungspflicht Fälle wie Mosley nicht verhindern könnte. Wenn eine Zeitung unter der bestehenden Rechtslage (Stichwort: "publish and be damned") das Risiko eingeht, Material wie das im Fall Mosley zu veröffentlichen, dann würde sie das - ohne Vorverständigung - auch tun, wenn sie zu einer Vorverständigung verpflichtet wäre. Zugespitzt: es wäre der Zeitung egal, ob die 60.000 Pfund zu bezahlen sind, weil durch ein nachträgliches Urteil ein Eingriff in die Privatsphäre festgestellt wird, oder weil die Verständigungspflicht nicht eingehalten wurde. Wirklich abschreckende Sanktionen (extrem hoher Strafschadenersatz oder schwere strafrechtliche Folgen) wären wiederum mit Art 10 EMRK unvereinbar.

7. Generelle Vorverständigungspflichten sind in keiner Rechtsordnung eines Konventionsstaates vorgesehen (jedenfalls hat Mosley keine einzige solche Regelung benannt und der EGMR nennt auch selbst keine). Auch dies spricht für einen weiten Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten, die daher unter verschiedenen Möglichkeiten wählen können, wie sie ihren - unstrittigen - positiven Verpflichtungen aus Art 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens nachkommen; wobei in der Regel zivilrechtliche ex post-Ersatzpflichten ausreichend sind.

8. Man darf das Urteil keinesfalls als Freibrief für "News of the World"-style Berichterstattung verstehen, im Gegenteil: ich zitiere dazu Hugh Tomlinson, QC, der das gut zusammengefasst hat: "Finally, careful attention should be paid to the detail of the judgment and the general points made about the need to protect private life from press intrusion.  The press won the battle but the judgment confirms that it has lost the 'privacy war'. The Court makes its disapproval of the conduct of the News of the World crystal clear and emphasises the need for a 'narrow interpretation' of freedom of expression where sensational and titillating press reports are involved".

9. Es steht noch nicht fest, ob das Urteil des EGMR endgültig ist; Mosley hat angekündigt, einen "request for re-examination" zu stellen und damit die Übertragung an die Große Kammer zu beantragen.
[Update 07.10.2011: das Urteil ist endgültig, die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, siehe dazu den Beitrag auf Inforrm's Blog]