Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-71/10 Ofcom hat der EuGH über die Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG im Zusammenhang mit der Offenlegung der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen entschieden (siehe die Vorlageentscheidung des UK Supreme Court, sowie im Blog zur Anfrage und zur österreichischen Situation hier bzw zu den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott hier).
Das Urteil gibt - aufgrund der eng formulierten Vorlagefrage - keinen wirklichen Aufschluss darüber, ob solche Standortdaten auf Anfrage offenzulegen sind. Der UK Supreme Court wollte nämlich nur wissen, ob die in der Richtlinie angesprochenen Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, jeweils für sich allein ausreichen müssen, oder ob alle angeführten Interessen auch zusammengefasst in die Abwägung eingebracht werden können. Der EuGH hat sich - wie schon die Generalanwältin - der Ansicht angeschlossen, dass die "kumulierten Interessen" berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass ein Gericht, das zB zum Ergebnis kommt, allein der Schutz der öffentlichen Sicherheit würde für sich allein nicht stärker wiegen als das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltdaten, auch noch das Interesse des betroffenen Unternehmens am Schutz des geistigen Eigentums in die Abwägung einstellen könnte. So könnte das Gericht allenfalls zum Ergebnis kommen, das die beiden gegen die Bekanntgabe sprechenden Interessen das für die Offenlegung sprechende Interssen überwiegen.
Auf den ersten Blick könnte man das als eher restriktive Auslegung der UmweltinformationsRL ansehen; es darf aber nicht übersehen werden, dass der EuGH - auch diesbezüglich der Generalanwältin folgend - betonte, dass "bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen mehrere unterschiedliche Interessen kumuliert für die Bekanntgabe sprechen können." In der RL anerkannte Rechtfertigungsgründe für die Bekanntgabe sind unter anderem "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern". Nicht nur gegen die Bekanntgabe, sondern auch für die Bekanntgabe ist daher eine kumulierte Würdigung der in der Richtlinie anerkannten Interessen vorzunehmen.
Update 30.07.2011: siehe auch die Berichte bei Informationoverlord und auf dem UK Human Rights Blog
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Thursday, July 28, 2011
Friday, April 23, 2010
Sind Standorte von Mobilfunk-Basisstationen als Umweltinformation offenzulegen? UK Supreme Court befasst EuGH
Wo sich die links gezeigte Mobilfunk-Antenne befindet, ist kein großes Geheimnis, da sie von der Straße aus klar und deutlich erkennbar ist (Wien, Berggasse 35). Nicht alle Standorte von Mobilfunk-Basisstationen sind aber so leicht zu finden. Die im Wesentlichen aus Betreiberdaten gespeisten Datenbanken (in Österreich "senderkataster", im UK "sitefinder") geben nur ungefähre Standortdaten an und lassen auch keinen Datenbankzugriff auf alle Standorte zu, da dies von den Betreibern, die die Daten "freiwillig" zur Verfügung stellen, abgelehnt wird. In Großbritannien hat sich daran ein Streit entzündet, da ein Mitarbeiter des schottischen Gesundheitsdienstes, gestützt auf den UK Freedom of Information Act, die Herausgabe des Datenbankbestandes zur Durchführung epidemiologischer Studien verlangte. Ofcom verweigerte die Herausgabe, der Information Commissioner gab dem Antragsteller recht, ebenso das Information Tribunal. Ofcom wandte sich dagegen an den UK Supreme Court.
Für den Supreme Court stellt sich nun eine Frage der Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG, die er an den EuGH herangetragen hat (hier die Vorlageentscheidung des U.K. Supreme Court; beim EuGH ist das Verfahren unter C-71/10 Ofcom anhängig).
Der Supreme Court geht von der Anwendbarkeit der UmweltinformationsRL auf den vorliegenden Fall aus, möchte aber wissen, ob die Ausnahmetatbestände jeweils für sich oder "kumuliert" abzuwägen sind. Der Wortlaut der Vorlagefrage:
Für den Supreme Court stellt sich nun eine Frage der Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG, die er an den EuGH herangetragen hat (hier die Vorlageentscheidung des U.K. Supreme Court; beim EuGH ist das Verfahren unter C-71/10 Ofcom anhängig).
Der Supreme Court geht von der Anwendbarkeit der UmweltinformationsRL auf den vorliegenden Fall aus, möchte aber wissen, ob die Ausnahmetatbestände jeweils für sich oder "kumuliert" abzuwägen sind. Der Wortlaut der Vorlagefrage:
"Bedarf es nach der RL 2003/4/EG, wenn eine Behörde über Umweltinformationen verfügt, deren Bekanntgabe auf verschiedene, durch mehrere Ausnahmen geschützte Interessen (vorliegend die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b geschützten Interessen der öffentlichen Sicherheit und die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. e geschützten Rechte an geistigem Eigentum) gewisse nachteilige Auswirkungen hätte, die aber, bei gesonderter Betrachtung jeder Ausnahme, nicht annähernd stark genug sind, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zurücktreten zu lassen, einer weiteren Prüfung, bei der die verschiedenen von beiden Ausnahmen geschützten Interessen kumuliert und gemeinsam gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abgewogen werden?"In Österreich ist die RL 2003/4/EG auf Bundesebene im Umweltinformationsgesetz (UIG) umgesetzt. Die vom UK Supreme Court angesprochenen möglichen Ausnahmen (öffentliche Sicherheit, geistiges Eigentum) finden sich in § 6 Abs 2 Z 1 und 5 UIG). Datenschutzbedenken hat der Supreme Court zutreffend nicht angesprochen, da die "Vertraulichkeit personenbezogener Daten" nach der UmweltinformationsRL nur bei natürlichen Personen eine Ablehnung der Information rechtfertigen könnte (die Betreiber des österreichischen Senderkatasters meinen hingegen, dass "aufgrund von datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine Offenlegung der Standortadressen erfolgen" könne - gemeint ist aber wohl auch hier, dass die Betreiber diese Daten nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt haben, dass eine solche Offenlegung nicht erfolgen solle - dies würde aber eher auf Art 4 Abs 2 lit g der RL hinweisen, wonach die Informationen abgelehnt werden könne, "wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können").
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