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Thursday, June 11, 2015

EuGH: Keine Universaldienstfinanzierung von Sozialtarifen für mobile Kommunikationsdienste

"Es ist jedoch festzustellen, dass 'an einem festen Standort' das Gegenteil von 'mobil' ist." 
Diese Erkenntnis verdanken wir dem heutigen Urteil des EuGH in der Rechtssache C-1/14 Base Company und Mobistar, der sich mit der Universaldienstfinanzierung in Belgien zu befassen hatte.

Ausgangsverfahren
Nach belgischem Recht umfasst die "soziale Komponente" des Universaldienstes in der elektronischen Kommunikation die Bereitstellung von "besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten" (vereinfacht gesagt: Sozialtarife) auch für mobile Kommunikationsdienste und mobilen Internetzugang. Zugleich sind unzumutbare Belastungen, die Unternehmen aus der Erbringung dieses Universaldienstes entstehen, aus einem Fonds auszugleichen, in den alle Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste (ab einer bestimmten Umsatzgrenze) einzuzahlen haben. Diese Normen wurden von Mobilnetzbetreibern vor dem belgischen Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) angefochten; dieses Gericht hatte Bedenken, dass die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Universaldienstrichtlinie
Der Universaldienst ist nach der Universaldienstrichtlinie 2002/22 (in der Fassung der RL 2009/136) ein Mindestangebot von Diensten, die allen Endnutzern unabhängig von ihrem geografischen Standort und zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Dieses Angebot umfasst nach Art 4 der RL den "Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort"; dieser Anschluss "muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen" (weitere Bereiche des Universaldienstes sind Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse, Öffentliche Münz- und Kartentelefone und Maßnahmen für behinderte Endnutzer). Artikel 9 der RL sieht schließlich vor, dass die Mitgliedstaaten auch (vereinfacht) Sozialtarife als Universaldienstverpflichtungen festlegen können.

Unzumutbare Belastungen durch die Erbringung des Universaldienstes können nach Art 13 der UniversaldienstRL auf die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste aufgeteilt werden. 

Art 32 der RL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, weitere "Pflichtdienste" festzulegen; für diese darf aber keine Beteiligung der Betreiber an der Finanzierung vorgeschrieben werden.

EuGH-Urteil
Das Ergebnis des EuGH ist angesichts der diesbezüglich recht klaren Rechtslage nicht wirklich überraschend. Der EuGH stellt fest, dass 'an einem festen Standort' das Gegenteil von 'mobil' ist (RN 36) und daher "mobile Kommunikationsdienste definitionsgemäß von dem in Kapitel II der Universaldienstrichtlinie festgelegten Mindestangebot an Universaldiensten ausgeschlossen sind, denn deren Erbringung setzt keinen Zugang zu und keinen Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort voraus. Ebenso ist davon auszugehen, dass Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden, nicht unter dieses Mindestangebot fallen. Hingegen sind Internetabonnements in diesem Mindestangebot enthalten, wenn ihre Erbringung einen Internetanschluss an einem festen Standort voraussetzt." (RN 37) Auch der Finanzierungsmechanismus nach Art 13 der RL bezieht sich dementsprechend nur auf Festnetzdienste. Als zusätzliche Pflichtdienste können mobile Dienste bzw Sozialtaife für mobile Dienste zwar festgelegt werden, dürften aber nicht durch Pflichtbeiträge der Betreiber finanziert werden.

Gleichheitswidrig?
Der belgische Verfassungsgerichtshof hatte auch die Frage gestellt ob "die betreffenden Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie vereinbar [sind] mit dem Gleichheitsgrundsatz, so wie er u. a. in Art. 20 der Charta verankert ist?" Diese Frage beurteilte der EuGH als unzulässig, weil das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung "weder die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Gleichheitssatz darstellen könnten, noch die Gründe, aus denen ihm die Gültigkeit der Art. 9 und 13 Abs. 1 Buchst. b der Universaldienstrichtlinie fraglich erscheint, angegeben oder erläutert hat."

Thursday, September 04, 2014

EuGH: Abgabe auf Betriebsliegenschaften, die auch - aber nicht nur - Handymasten betrifft, ist mit GenehmigungsRL vereinbar

Der EuGH hatte heute mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑256/13 und C‑264/13, Belgacom und Mobistar, wieder einmal über die Vereinbarkeit einer Abgabe mit der Genehmigungsrichtlinie zu entscheiden. (Zu früheren Fällen siehe C-55/11 Vodafone España, C-57/11 Vodafone España, C-58/11 France Telecom España [im Blog dazu hier], C-71/12 Vodafone Malta and Mobisle Communications; C-375/11 Belgacom ua, [im Blog dazu hier])

Nach Art 13 der GenehmigungsRL können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, unter anderem bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. (Art 12 der RL erlaubt darüberhinaus in beschränktem Umfang bestimmte Verwaltungsabgaben).

Belgacom und Mobistar waren der Auffassung, dass eine von der Provinz Antwerpen erhobene Abgabe auf Niederlassungen, die für alle Flächen zu zahlen ist, die von der jeweiligen juristischen Person benutzt werden, gegen Art 13 der GenehmigungsRL verstößt, weil die Abgabe damit auch für die von den Telekomunternehmen für Leitungen und Basisstationen genutzten Flächen gezahlt werden muss.

Der EuGH teilt diese Auffassung nicht, da jede juristische Person, die im Gebiet der Provinz Antwerpen eine von ihr benutzte oder ihrer Benutzung vorbehaltene Niederlassung hat, zu dieser Abgabe herangezogen wird, unabhängig von der Art der Niederlassung und der Tätigkeit der Abgabenpflichtigen. Entstehungstatbestand für die Abgabe ist nicht die Gewährung von Frequenznutzungsrechten oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen. Die Abgabe stellt daher kein Entgelt im Sinne des Art 13 GenehmigungsRL dar und fällt nicht in den Geltungsbereich der GenehmigungsRL. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage:
Die Art. 6 und 13 der [GenehmigungsRL] sind dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, -Stützen oder -Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.

Friday, March 22, 2013

EuGH zu Entgelten für Frequenznutzungsrechte: (almost) "anything goes"?

Entgelte für Nutzungsrechte an Funkfrequenzen müssen nach Art 13 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (konsolidierte Fassung idF der RL 2009/140/EG) "objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen" sein - nähere Vorgaben zur Höhe oder zur Berechnungsweise enthält die RL nicht.

Im Urteil C‑85/10 Telefónica Móviles España SA (dazu im Blog hier) hatte der EuGH, damals noch zur RL 97/13/EWG, kaum Schranken für die - dort sogar erst nach der Frequenzzuweisung erfolgte - Festlegung der Entgelte für die Nutzungsrechte gesehen: sie sollten bloß nicht exzessiv oder unterbewertet sein ("no sea excesivo ni esté subevaluado"; in der deutschen Übersetzung - Verfahrenssprache war Spanisch - heißt es bloß: "weder zu hoch noch zu niedrig").

Mit dem gestern bekanntgegebenen Urteil in der Rechtssache C-375/11 Belgacom hat der EuGH diese Rechtsprechung auch zu den Nachfolgebestimmungen in der GenehmigungsRL zwar im Wesentlichen fortgeschrieben - aber im Detail doch etwas modifiziert. Dem Gerichtshof lagen Vorlagefragen des belgischen Verfassungsgerichtshofes vor (zu den Fragen im Blog schon hier), in denen es um die Zulässigkeit von wiederkehrenden und (zusätzlich) einmaligen Entgelten für Frequenznutzungsrechte vor allem bei der Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ging (mehr zur Ausgangssituation und zu den von Generalanwalt Nääskinen erstatteten Schlussanträgen habe ich schon hier geschrieben).

Vorab stellt der EuGH fest, dass Art 3 und 12 der GenehmigungsRL - Erhebung von 'Verwaltungsabgaben' - nicht auf die Frequenznutzungsentgelte anzuwenden sind (RNr 35). 

Verlängerung von Rechten ist gleich zu behandeln wie erstmalige Einräumung
Der EuGH hält fest, dass die GenehmigungsRL keine besondere Bestimmung für Verfahren zur Verlängerung von Frequenznutzungsrechten enthält. Werden individuelle Nutzungsrechte auf bestimmte Zeit eingeräumt, so ist die Verlängerung einer solchen Genehmigung als Gewährung neuer Rechte für einen neuen Zeitraum anzusehen (RNr 38). Der Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Zuteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und das Verfahren zur Verlängerung dieser Rechte derselben Regelung unterliegen müssen und Art 13 der GenehmigungsRL daher auf beide Verfharen gleichermaßen anzuwenden ist (RNr 39).

Einmaliges Entgelt zusätzlich zu bereits eingehobenem jährlichen Entgelt zulässig
Zur Frage, ob die Einhebung eines einmaligen Frequenznutzungsentgelts zusätzlich zu einem bereits eingehobenen jährlichen Entgelt "für die Bereitstellung der Frequenzen" (sowie daneben weiteren Entgelten zur Deckung der Verwaltungskosten) zulässig ist, erinnert der EuGH daran, dass die Mitgliedstaaten nach Art 13 der GenehmigungsRL - über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus - ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, die eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen. Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie legt aber weder die Form, die ein solches für die Nutzung von Funkfrequenzen auferlegtes Entgelt haben muss, noch die Häufigkeit seiner Auferlegung ausdrücklich fest (RNr 42 und 43).

Entgelte sind an den Zielen der RL - ua optimale Frequenznutzung - zu messen
Nicht hundertprozentig schlüssig wirkt auf mich die Argumentation in den RNr 45 bis 47: einerseits gibt demnach die GenehmigungsRL nicht vor, zu welchem Zweck die Entgelte eingehoben werden (RNr 45: "vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 33"; sie müssen jedoch "ihrem Zweck angemessen" sein - RNr 46), andererseits müssen sie nach eben dieser Richtlinie das Ziel verfolgen, eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs auf dem Markt nicht zu erschweren (RNr 47). Ob zwischen Zweck (egal) und Ziel (Sicherstellung der optimalen Nutzung) wirklich so klar unterschieden werden kann? Ich bin mir da jedenfalls nicht so sicher, vor allem auch, wenn ich mir andere Sprachfassungen des Urteils anschaue:  in der französischen Sprachfassung - der Sprache des Verfahrens! - wird in beiden Fällen der Begriff "le but" verwendet, was ich eher als "Ziel" verstehen würde, in der englischen Fassung in beiden Fällen der Begriff "purpose", was für mich mehr nach "Zweck" klingt; in der spanischen Sprachfassung wiederum wird unterschieden: in RNr 45 heißt es "los fines" (was so auch im zitierten Urteil in der Rechtssache Telefónica Móviles España steht, in der Spanisch Verfahrenssprache war), in RNr 47 heißt es dann "el objetivo".

Für mich entsteht damit der Eindruck, dass die etwas weite Aussage des Urteils Telefónica Móviles España zu der - dort noch nicht einmal anzuwendenden - Genehmigungsrichtlinie damit etwas eingeschränkt wird: es ist eben nicht vollkommen egal, zu welchem Zweck (oder Ziel?) ein Entgelt für die Frequenznutzung eingehoben wird (und solche Zwecke kann es ja viele geben: Budgetsanierung zum Beispiel fiele mir als eines der ersten ein), denn die RL verlangt jedenfalls die Beurteilung, ob das eingehobene Entgelt auch den Zielen nach Art 8 der RahmenRL Rechnung trägt und das Ziel verfolgt, die optimalen Frequenznutzung sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs nicht zu erschweren. Diese Beurteilung wird vom nationalen Gericht vorzunehmen sein.

Der EuGH sieht es jedenfalls als geboten an, dass das Entgelt "in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 28)." [RNr 51]

Sowohl die Fortschreibung einer früheren einmaligen Konzessionsabgabe bei der Verlängerung oder Neuvergabe von Frequenznutzungsrechten als auch die Versteigerung werden vom EuGH als grundsätzlich geeignete Methoden für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen angesehen; für den konkreten Fall heißt es im Urteil wörtlich:
53   Unter Berücksichtigung der vom Königreich Belgien zur Festsetzung der früheren einmaligen Konzessionsabgabe herangezogenen Grundsätze erlaubt es nämlich offenbar sowohl die eine als auch die andere dieser Methoden, zu Beträgen zu gelangen, die im Verhältnis zur voraussichtlichen Rentabilität der betreffenden Funkfrequenzen stehen. Die Genehmigungsrichtlinie steht der Verwendung eines derartigen Kriteriums zur Festlegung der oben genannten Entgelte nicht entgegen.
54   Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das die optimale Nutzung der Ressourcen fördern soll, sowie zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung, unter der Voraussetzung, dass diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen, dass sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Zielen Rechnung tragen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
55   Unter derselben Voraussetzung kann die Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen, entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge, eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen sein.
Änderung von Frequenznutzungsentgelten
Ein Mitgliedstaat, der die für früher erteilte Nutzungsrechte von Funkfrequenzen geltenden Entgelte ändern möchte, muss - so der EuGH in RNr 60 des Urteils - sicherstellen, "dass diese Änderung die in Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt, d. h., dass sie objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen." Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das nationale Gericht beurteilen.

Nach Art 14 Abs 2 der GenehmigungsRL - der für den Vorlagefall noch nicht maßgeblich sein dürfte - dürfen die Mitgliedstaaten (ua) Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten. Dazu hält der EuGH fest, dass -selbst wenn man die Anwendbarkeit der (geänderten) Genehmigungsrichtlinie auf den Ausgangssachverhalt annimmt - durch die Einhebung des (neuen) einmaligen Entgelts "Inhalt und Umfang der den betreffenden Betreibern verliehenen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen" nicht beeinflusst werde. Die Änderung des Entgeltsystems stellt demnach weder eine Einschränkung noch einen Entzug der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen im Sinne von Art 14 Abs 2 der Genehmigungsrichtlinie dar.

Conclusio
Die Mitgliedstaaten haben nach der GenehmigungsRL einen sehr weiten Gestaltungsspielraum für die Festlegung von Frequenznutzungsentgelten: sie können die Entgelte periodisch verlangen, einmalig, oder auch - wie in Belgien - als Kombination wiederkehrender und einmaliger Entgelte, sie können zudem die Höhe des Entgelts durch eine Versteigerung bestimmen oder sie einfach administrativ festsetzen, zB auch durch Fortschreibung früher eingehobener Entgelte. Und schließlich können Entgelte auch während der Laufzeit von Frequenznutzungsrechten geändert werden. Unbeschränkt ist die Freiheit aber keineswegs: denn bei der Entgeltfestlegung ist jedenfalls darauf zu achten, dass "diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen,"  was eine Orientierung am wirtschaftlichen Wert der Frequenzen erfordert.

Mit der Feststellung des Werts der Frequenzen im Rahmen einer Versteigerung wird man daher als Mitgliedstaat ziemlich auf der sicheren Seite sein, was die Einhaltung des Art 13 GenehmigungsRL anbelangt, zumal es sich bei der Versteigerung, wie der Generalanwalt schon in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache festgehalten hatte, um die "klassische Methode zur Feststellung des Wertes der Frequenzen schlechthin" handelt, "weil dabei der Marktwert der Frequenzen unmittelbar erkennbar wird". Doch selbst bei einer administrativen Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte, wie sie in Belgien (teilweise) erfolgte, können die Anforderungen zumindest des Art 13 GenehmigungsRL erfüllt werden, wenngleich dies im Einzelfall möglicherweise durch die nationalen Gerichte schwieriger zu beurteilen ist.

PS: in Deutschland forderte jüngst der VATM die Verlängerung statt Neuversteigerung von Frequenznutzungsrechten, natürlich unterlegt mit juristischen und ökonomischen Gutachten (ich nehme an, dass es auch gegenläufige juristische und ökonomische Gutachten gibt oder jedenfalls demnächst geben wird). In Österreich hat die Telekom-Control-Kommission am vergangenen Montag das Verfahren zur Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 800/900/1800 MHz gestartet (Pressemitteilung, Auktionswebsite mit näheren Informationen), die Verwendung der möglichen Erlöse ist offenbar schon verplant. 

Thursday, October 25, 2012

EuGH-Generalanwalt: Versteigerung ist klassische Methode schlechthin zur Feststellung des Werts von Frequenzen

Die Neuordnung der Frequenzlandschaft im Mobilfunk ist europaweit in vollem Gang: viele Konzessionen bzw Frequenznutzungsrechte, die in den 1990er-Jahren erteilt wurden, laufen aus, neue Technologien wie LTE stehen am Start, und schließlich ermöglichen "digitale Dividende" und Refaming anderer Frequenzbereiche die Vergabe neuer Frequenznutzungsrechte mit wesentlicher kommerzieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund bleiben natürlich auch Rechtsstreitigkeiten um die von den Mitgliedstaaten der EU für die Verlängerung bestehender oder die Vergabe neuer Nutzungsrechte verlangten Entgelte nicht aus.

Die Hoffnung mancher Mobilfunkunternehmen, der EuGH könnte den Appetit der Finanzminster auf möglichst hohe Einnahmen aus der Frequenzvergabe durch eine enge Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (konsolidierte Fassung idF der RL 2009/140/EG) etwas zügeln, haben sich schon in der Rechtssache C-85/10 Telefónica Móviles España (dazu hier) nicht erfüllt. Und sollte der EuGH den heute veröffentlichten Schlussanträgen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache C-375/11, Belgacom SA ua, folgen, so könnte dies manche Mitgliedstaaten vielleicht noch auf Ideen bringen, wie die Gebühren- oder Entgeltschraube für die Vergabe knapper Frequenzen noch etwas angezogen werden könnte.

Ausgangsfall
Das dem EuGH vorliegende Vorabenscheidungsersuchen stammt vom belgischen Verfassungsgerichtshof (zu den darin gestellten Fragen habe ich schon hier geschrieben) und betrifft die Zulässigkeit von einmaligen und wiederkehrenden Entgelten für Frequenznutzungsrechte, vor allem im Kontext einer offenbar nicht immer einheitlich, aber jedenfalls stillschweigend vorgenommenen Verlängerung bestehender Konzessionen bzw Nutzungsrechte, wofür aber dann doch - zuletzt durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - (erhöhte) Entgelte verlangt wurden (die Details will ich nicht näher darlegen). Jedenfalls kam es im Ergebnis zu einer Situation, in der die vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof Klage führenden Mobilfunkunternehmen drei verschiedene Zahlungen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung leisten mussten:
  • einmalige Konzessionabgabe (bei der Verlängerung ersetzt durch ein einmaliges Entgelt)
  • Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzbänder
  • Jahresabgabe für dieVerwaltung der Genehmigungen
Die Regeln der GenehmigungsRL
Die GenehmigungsRL sieht zwei unterschiedliche Grundlagen für die Erhebung von Abgaben bzw  Entgelten im Zusammenhang mit Freuqenznutzungen vor. Verwaltungsabgaben nach Art 12 der RL dürfen lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten dienen und müssen den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden.

Entgelte für Nutzungsrechte hingegen können nach Art. 13 der RL vorgesehen werden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten "der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."

Die wesentlichen Aussagen der Schlussanträge:
Unter Berufung auf das Connect-Urteil hält der Generalanwalt zunächst (RN 26) fest, dass die Festsetzung der Gebühren im Telekommunikationssektor die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordert, so dass von den nationalen Behörden dabei nicht die Einhaltung starrer Kriterien verlangt werden kann, solange sie die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Beschränkungen beachten. Die Beurteilung, inwieweit eine mitgliedstaatliche Regelung für die Höhe des Entgelts mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar ist, obliegt dem nationalen Gericht, das zu diesem Zweck Auslegungshinweise des Gerichtshofs erhält.

Mitgliedstaaten können nicht für die Erteilung, sondern auch für die Verlängerung erteilter Genehmigungen (Nutzungsrechte für Frequenzen, früher: Mobilfunkkonzessionen) Entgelte nach Art. 13 GenehmigungsRL, die also "eine optimale Nutzung dieser Ressopurcen sicherstellen sollen", erheben (RN 39). Dabei darf auch die Wertsteigerung der Frequenzen im Verlängerungszeitraum berücksichtigt werden. 

Art 13 der GenehmigungsRL lässt es zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der optimalen Nutzung einer knappen Ressource zu, ein oder mehrere Entgelte zu erheben, sofern sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind (RN 43). Es spricht also nicht dagegen, zusätzlich zu einem Einmalentgelt zu Beginn des Frequenznutzungsrechts auch laufende jährliche Entgelte zu erheben.

Es ist auch zulässig, Verwaltungsabgaben nach Art 12 der RL und Nutzungsentgelte nach Art 13 der RL in einem Mischsystem gemeinsam einzuheben; die Verwaltungskosten nach Art 12 GenehmigungsRL müsen aber bestimmbar und quantifizierbar sein  (RN 49). Die Telekommunikationsbetreiber müssen die Möglichkeit haben, die Rechtsgrundlagen und die Höhe der Abgaben gerichtlich anzufechten. Die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Rechnungstellung fallen indessen nicht in den Bereich des Unionsrechts (RN 50).

Zur Höhe des Entgelts nach Art 13 der RL verweist der Generalanwalt zunächst darauf, dass sich in dieser Bestimmung (anders als in Art 12 für die Verwaltungsabgaben) keine Obergrenze findet (RN 53). Der EuGH hat schon in der Rechtssache  C-85/10 Telefónica Móviles España ausgesprochen. dass "das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus[setzt], dass die betreffende Abgabe in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert". Ist Bemessungsgrundlage des erhobenen Nutzungsentgelts die Rentabilität der Frequenzen (wie die belgische Regierung vorgebarcht hat), so "muss zwangsläufig ein Bezug zwischen den erhobenen Entgelten und dem Wert der Frequenzen bestehen" (RN 54).

"Was die Festsetzung der Entgelte nach Art. 13 im Fall von Neugenehmigungen anhand der bei einer Versteigerung ermittelten Beträge betrifft, so handelt es sich hierbei [...] um die klassische Methode zur Feststellung des Wertes der Frequenzen schlechthin, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil dabei der Marktwert der Frequenzen unmittelbar erkennbar wird." (RN 56).

Dass das einmalige Entgelt in keinem Fall erstattet wird, "steht in einem logischen Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen." (RN 57)

Zur Änderung und Einschränkung von Nutzungsrechten 
Die Fragen nach den Grenzen der Änderung oder Einschränkung von Nutzungsrechten betreffen (nur) die neue Fassung der GenehmigungsRL. Art 14 in dieser Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten [...] nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

Diese Fassung ist zwar für den dem EuGH vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, der Generalanwalt erachtet aber dennoch "sachdienliche Hinweise" des Gerichtshofes zur Auslegung dieser neueren Fassung der Richtlinie für angebracht. Seine Position dazu ist ganz knapp auf den Punkt zu bringen: Sofern das (neu erhobene/erhöhte) einmalige Entgelt erhoben wird, um die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen, sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der GenehmigungsRL auch schon erfüllt (RN 65).

Auch die damit zusammenhängenden Grundrechtsfragen, die von den Klägerinnen im Ausgangsverfahren offenbar breit ausgeführt wurden, handelt der Generalanwalt recht knapp ab. Die Erhebung neuer Abgaben bei der Verlängerung befristeter Nutzungsrechte kann keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums darstellen (RN 70); auf den Vertrauensschutz gestützte Argumente sind angesichts des ausdrücklich festgestellten Änderungsvorbehalts (in den mit den Mobilfunkunternehmen geschlossenen Vereinbarungen) hinfällig.

Abzuwarten bleibt nun, ob der EuGH diesen Schlussanträgen folgen wird.

Thursday, February 16, 2012

EuGH: soziales Netzwerk ist Hosting-Anbieter, darf nicht zu generellem Filtersystem verpflichtet werden

Im heute verkündeten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-360/10 Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM) ging es um die Zulässigkeit einer gerichtlichen Anordnung an Hosting-Provider, generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf ihren Servern gespeicherten Informationen filtert, um den Austausch von bestimmten musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken zu blockieren.

Die Vorlagefrage des (erstinstanzlichen) belgischen Gerichts ging in dieselbe Richtung wie im Fall C-70/10 Scarlet Extended (dazu hier), der wesentliche Unterschied war aber, dass im nun entschiedenen Fall die Rechteinhaber (SABAM ist eine belgische Gesellschaft von Urheberrechteinhabern) nicht gegen einen Internetzugangsanbieter (wie Scarlet Extended) vorgegangen waren, sondern gegen ein soziales Netzwerk (netlog).

Der EuGH hielt fest, "dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet – wie Netlog – auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, und dass er somit ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist."

Im weiteren folgt das Urteil praktisch wörtlich dem Urteil in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended und kommt daher auch zum Ergebnis, dass die Richtlinien 2000/31/EG (E-Commerce RL), 2001/29/EG (Urheberrecht-HarmonisierungsRL) und 2004/48/EG (Urheberrecht-DurchsetzungsRL) bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen sind, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
  • der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, 
  • das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, 
  • präventiv, 
  • allein auf eigene Kosten und 
  • zeitlich unbegrenzt 
einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Update: siehe zu diesem Urteil auch die Besprechung von Simon Möller bei Telemedicus sowie die Besprechung von Enrico Bonadio

Wednesday, September 14, 2011

Entgelte für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten: Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs

Die Frequenzlandschaft im Mobilfunk steht vor der Neuordnung: in Österreich soll nächstes Jahr (zuerst hieß es "Mitte 2012" bzw "Sommer", zuletzt Herbst, ich würde daher den Winter erwarten) die "digitale Dividende" vergeben werden; zugleich stellen sich aber davon nicht wirklich zu trennende Fragen zur Zukunft der bisherigen Nutzungsrechte in den 900 MHz bzw 1800 MHz-Bändern, die derzeit noch an GSM gebunden sind. Einen Überblick über die Thematik findet man in der Konsultation der Regulierungsbehörde, und in der Zusammenfassung der Stellungnahmen mit den geplanten weiteren Schritten*.

Zu den schwierigsten regulatorischen Aufgaben bei der Neuvergabe von Frequenznutzungsrechten ebenso wie beim "Refarming" (siehe dazu im Blog schon hier) zählt die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einerseits und Eingriffen in bestehende Rechte andererseits. Dazu wird in manchen Mitgliedstaaten auch überlegt, die bisherigen Laufzeiten von Frequenznutzungsrechten zunächst einmal anzugleichen und dann ein gemeinsames Vergabeverfahren für die neuen bzw neu gewidmeten Frequenzen durchzuführen. Da man aber ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen die Dauer der schon vergebenen Frequenznutzungsrechte nicht verkürzen kann, bleibt dafür praktisch nur die Verlängerung bestehender Rechte übrig. Und um diese Verlängerung schließlich wieder möglichst wettbewerbsneutral zu halten, muss natürlich auch an den Frequenznutzungsentgelten "gedreht" werden. (Für Österreich hält die Regulierungsbehörde übrigens "eine Verlängerung auf Basis der derzeitigen Rechtslage nicht für möglich."; Seite 12 des Konsultations-Ergebnis-Dokuments).

In Belgien ist der Prozess der Verlängerung einzelner Nutzungsrechte mittlerweile im Gang, und wenig überraschend gibt es Streit über die dafür zu zahlenden Frequenznutzungsentgelte. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat nun dem EuGH vier recht kompliziert klingende Fragen zur Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen (Art 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG "in ihrer derzeit geltenden Fassung") zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-375/11 Belgacom ua). Im Wesentlichen betreffen die - hier nachzulesenden - Fragen die Zulässigkeit eines einmaligen Frequenznutzungsentgelts für den Verlängerungszeitraum, auf der Basis der früher gezahlten Konzessionsabgabe und unter Berücksichtigung des aktuellen Wertes der Frequenzen ("teilweise aufgewertet", im Englischen deutlicher: "partially reflecting the value of frequencies").  Und auch wenn das konkrete belgische Problem in Österreich in dieser Form wohl nicht auftreten wird, so könnte der EuGH in diesem Verfahren doch einige ganz allgemein interessierenden Antworten zur Zulässigkeit von Frequenznutzungsrechten geben.

*) bedauerlich ist, dass ganz wesentliche Player - insbesondere A1 Telekom Austria, T-Mobile und Orange - zwar Stellung genommen haben, sich aber gegen die Veröffentlichung der Stellungnahmen aussprachen, was von der Regulierungsbehörde auch akzeptiert wurde; von den Mobilfunkanbietern ist daher nur die Stellungnahme der Hutchison 3G Austria GmbH öffentlich zugänglich.

Tuesday, July 19, 2011

Triple Play: Marktanalyse der belgische Regulierungsbehörden für Fernseh- und Breitbandmärkte

Das ist eher etwas für den harten Kern der Rundfunk- und Telekommunikationsrecht-Spezialisten: die belgische KRK (Konferenz der Regulierungsbehörden für den Bereich der elektronischen Kommunikation, bestehend aus dem Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation, dem Vlaamse Regulator voor de Media, dem Conseil Supérieur de l’Audiovisuel und dem Medienrat [der deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien]) hat gestern ihre Entscheidungen zur Marktanalyse im Fernseh- und Breitbandmarkt veröffentlicht. Das ist zunächst schon deshalb bemerkenswert, weil es in der komplizierten föderalen Struktur Belgiens die Zusammenarbeit von vier teilweise sehr selbstbewussten Regulierungsbehörden mit recht unterschiedlicher Ausrichtung erforderte (der klassisch französisch orientierte "Inhaltsregulierer" CSA und der typische, eher wettbewerblich ausgerichtete "Telekomregulierer" BIPT sind nicht gerade durch eine gemeinsame "regulatorische Philosophie" verbunden). Spannend ist aber vor allem der inhaltliche Zugang: die Entscheidungen sollen die Fernsehkabelmärkte öffnen und Wettbewerb bei der Übermittlung von Fernsehsignalen an die Endkunden herstellen, dies auch über das Breitbandnetz der Belgacom.

In der Pressemitteilung der KRK werden die Maßnahmen so zusammengefasst: 
"Konkret bedeutet dies, dass die Kabelnetzbetreiber Brutélé, Numéricable, Tecteo, AIESH und Telenet ab sofort jedem Antragsteller, folgendes anbieten müssen:
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf ihres analogen Fernsehangebotes;
  • den Zugang zu ihrer Digitalfernsehplattform, außer für die Kabelnetzbetreiber Belgacom, der schon digitale Dienste über sein eigenes Netz anbietet und AIESH, der noch keine digitale Plattform hat;
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf von Breitband-Internet, wobei wiederum Belgacom und AIESH aus den gleichen Gründen ausgeschlossen bleiben.
Was den Kabelverteiler Belgacom angeht, so kann er auf Grund der Entscheidungen betreffend den Fernsehmarkt ab sofort das analoge Fernsehen in sein kommerzielles Angebot aufnehmen. Im Gegenzug ist er aber auch verpflichtet, sein eigenes Netz für ein alternatives Fernsehangebot auf Grund der Entscheidungen betreffend die Breitbandinternetmärkte zu öffnen."
Die Entscheidungen im Einzelnen sind:
Zum Hintergrund der Entscheidungen sind auch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art 7 der Rahmenrichtlinie interessant zu lesen (BE/2011/1229 zum Fernsehmarkt; BE/2011/1227 und 1228 zum Vorleistungsmrkt für physischen Netzzugang an festen Standorten und zum Vorleistungsmarkt für Breitbandzugang).

Thursday, April 14, 2011

EuGH-Generalanwalt: Internetsperren unzulässiger Eingriff in Informationsfreiheit

In der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended hat Generalanwalt Cruz Villalón heute die Schlussanträge erstattet (siehe auch die Presseaussendung; die Schlussanträge sind derzeit nur in französischer Sprache zugänglich). Hintergrund der Vorlagefragen des Brüsseler Appellationsgerichtshof ist ein Rechtsstreit zwischen der belgischen Urheberrechtsgesellschaft SABAM. Dabei wurde festgestellt, dass durch Kunden von Scarlet Extended Urheberrechtsverletzungen begangen worden waren; in der Folge wurde der ISP dazu verurteilt, unter Androhung eines Zwangsgelds innerhalb einer Frist von sechs Monaten diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem er es seinen Kunden unmöglich macht, in irgendeiner Form u. a. mit Hilfe eines Peer-to-Peer-Programms Dateien zu senden oder zu empfangen, die ein Musikwerk aus dem Repertoire von Sabam enthalten. Das Berufungsgericht legte (u.a.) folgende Vorlagefrage vor:
"Können die Mitgliedstaaten aufgrund der RL 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den RL 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Lichte der Art. 8 und 10 der EMRK, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift: 'Sie [die nationalen Gerichte] können ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden' gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?"
Generalanwalt Cruz Villalón, der sich vor kurzem auch in seinen Schlussanträgen in der (Asyl-)Sache Samba Diouf eingehend mit Rechtsschutzfragen im Lichte der Grundrechtecharta (und der EMRK) auseinandergesetzt hat, legt dar, dass die Anordnung die Form einer allgemeinen Verpflichtung hat, die im Lauf der Zeit dauerhaft auf alle Anbieter von Internetzugangsdiensten erstreckt werden kann, und die dauerhaft eine unbestimmte Zahl von juristischen und natürlichen Personen betrifft, ohne ihr vertragliches Verhältnis zum ISP oder ihren Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Die Maßnahme würde außerdem allgemein und präventiv angewandt, d. h. ohne vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums. Durch die Maßnahme wird dem ISP eine Erfolgsverpflichtung in Bezug auf den Schutz der von Sabam vertretenen Urheberrechte auferlegt. Da dem ISP auch die Kosten der Einrichtung des Filter- und Sperrsystems auferlegt werden, wird so die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeit für den Kampf gegen das illegale Herunterladen von raubkopierten Werken im Internet mit Hilfe des einzurichtenden Systems weitgehend auf die Anbieter von Internetzugangsdiensten übertragen.

Generalanwalt Cruz Villalón sieht darin sowohl eine Einschränkung des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, als auch der Informationsfreiheit, die jeweils durch die Grundrechtecharta geschützt werden. Eine Beschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta garantierten Rechte und Freiheiten muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die zugänglich, klar und vorhersehbar ist. Das sei jedenfalls im Ausgangsfall nicht gegeben. Die Verpflichtung ist "nämlich zum einen sehr ungewöhnlich und zum anderen 'neu' und sogar unerwartet." [RNr. 105: "Ainsi que nous l’avons vu ci-dessus, dans la perspective de Scarlet et des FAI, l’obligation de mettre en place, à leurs seuls frais, un système de filtrage et de blocage tel que celui en cause est si caractérisée voire singulière, d’une part, et «nouvelle» voire inattendue, d’autre part, qu’elle ne saurait être admise qu’à la condition d’être prévue de façon expresse, préalable, claire et précise, dans une «loi» au sens de la charte."*] Außerdem sind weder das Filtersystem, das systematisch und umfassend, dauerhaft und beständig gelten soll, noch der Sperrmechanismus, der einsetzen kann, ohne dass die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die betroffenen Personen dies anfechten oder sich dem widersetzen, mit hinreichenden Garantien ausgestattet.

Bemerkenswert sind aus meiner Sicht insbesondere die Ausführungen zur Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 11 der Grundrechtecharta (RNr. 84 bis 86). Cruz Villalón betont unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Mouvement Raelien Suisse [Update 13.7.2011: die Angelegenheit wurde mittlerweile an die Große Kammer verwiesen], Akdas, Willem), dass Art 11 "evidemment" auf das Internet anwendbar ist und Internetseiten wegen ihrer Zugänglichkeit und ihrer Fähigkeit, Informationen in großem Umfang zu bewahren und zu verteilen, in großem Ausmaß den Zugang der Öffentlichkeit zu Nachrichten verbessern und ganz allgemein Kommunikation und Information erleichtern können (Hinweis auf EGMR, Times Newspapers 1 und 2). Wie auch immer das Filter- und Sperrsystem ausgestaltet sein mag, es könne jedenfalls wenig Zweifel daran geben, dass es einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt. So weit man dies beurteilen könne, so der Generalanwalt, scheine kein System von Internetfiltern und Internetsperren in einer den Anforderungen der Art. 11 und 52 Abs 1 der Grundrechtecharta gerecht werdenden Weise garantieren zu können, dass ausschließlich spezifisch unzulässige Inhalte blockiert werden ("Pour autant que l’on puisse en juger, aucun système de filtrage et de blocage ne semble en mesure de garantir, d’une manière qui soit compatible avec les exigences des articles 11 et 52, paragraphe 1, de la charte, le blocage des seuls échanges spécifiquement identifiables comme illicites."**)

PS: Das Thema "kino.to & Co - Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Access-Providern" kann man übrigens bei einer Veranstaltung des Rechtsforums Infolaw an der Wirtschaftuniversität Wien am 5. Mai 2011 um 18:30 u.a. mit Andreas Manak, Anwalt des "Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche diskutieren.

*)  Update 23.11.2011: in der mittlerweile verfügbaren deutschen Sprachfassung heißt es: "Wie wir gesehen haben, ist aus dem Blickwinkel von Scarlet und der Provider die Verpflichtung, auf eigene Kosten ein Filter- und Sperrsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzurichten, zum einen so eigen-, ja einzigartig, zum anderen 'neu', ja unerwartet, dass sie nur zulässig sein kann, wenn sie im Voraus ausdrücklich, klar und genau in einem 'Gesetz' im Sinne der Charta vorgesehen gewesen ist."
**) deutsch nunmehr: "Soweit ersichtlich, ist offenbar kein Filter- und Sperrsystem imstande, auf eine den Anforderungen von Art. 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta entsprechende Weise zu gewährleisten, dass nur diejenigen Datenaustauschvorgänge gesperrt werden, bei denen konkret festgestellt werden kann, dass sie unzulässig sind."

Tuesday, March 29, 2011

"Im Namen des Gesetzes": einstweiliges Ausstrahlungsverbot als Verstoß gegen Art 10 EMRK

In seinem heutigen Urteil in der Sache RTBF gegen Belgien (Appl. no. 50084/86) zieht der EGMR enge Grenzen für die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen gegen die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen.

RTBF, die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens, produzierte ein monatliches (Investigativ)Magazin über rechtliche Themen mit dem Titel "Au nom de la loi" (im Namen des Gesetzes); nach Zeitungsberichten über Beschwerden von Patienten eines Neurochirurgen berichtete das Magazin, ausgehend von diesen Beschwerden, allgemein über medizinische Risken und Aufklärungs- und Informationspflichten. Der Chirurg verweigerte ein Interview, führte aber ein ausführliches Gespräch mit den Journalisten. Vor der geplanten Ausstrahlung des Beitrags erwirkte der Chirurg eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung, die in allen Instanzen bestätigt wurde; das Hauptsacheverfahren wurde ausgesetzt und bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim EGMR nicht fortgesetzt.

Der EGMR stellte zunächst eine Verletzung des Art 6 EMRK fest, da die Court de cassation den wesentlichen Inhalt des Rechtsmittels von RTBF aus übertriebenem Formalismus nicht zugelassen hatte.

Belgien wandte gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ein, dass das Hauptsacheverfahren nicht fortgesetzt worden war und RTBF daher nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Die einstweilige Verfügung sei eben nur einstweilig, die Richter im Hauptsacheverfahren seien an die EV nicht gebunden. Der EGMR folgte dieser Argumentation nicht: Selbst wenn RTBF das Hauptsacheverfahren gewinnen würde, könnte der Schaden, der durch das einstweilige Ausstrahlungsverbot angerichtet worden sei, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unter diesen Umständen kann das Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht als effektives innerstaatliches Rechtsmittel gegen das einstweilige Ausstrahlungsverbot angesehen werden. Wie der EGMR schon ausgesprochen hat, ist Information eine verderbliche Ware, und die Verzögerung der Veröffentlichung - auch nur für kurze Zeit - könnte ihr jeden Wert nehmen.

Dass das einstweilige Ausstrahlungsverbot einen Eingriff darstellte, war unstrittig. Nächster Schritt im Prüfungsschema war damit die Frage, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei. Artikel 10 EMRK verbiete als solches nicht, dass ein Eingriff auch vor einer Veröffentlichung (Ausstrahlung) erfolge; solche vorherigen Eingriffe bergen allerdings große Gefahren, sodass eine besonders genaue Prüfung durch den EGMR gefordert sei. Solche vorherigen Eingriffe müssten daher in einer besonders genauen gesetzlichen Regelung vorgesehen sein, die eine klare Abgrenzung der möglichen Verbote und eine effektive gerichtliche Kontrolle gegen möglichen Missbrauch sicherstellt.

In der Folge untersuchte der EGMR die belgische Rechtslage und Rechtsprechung und stellte ziemliche Unterschiede in der Rechtsprechung fest, sodass RTBF die möglichen Konsequenzen einer Ausstrahlung nicht angemessen ("á un degré raisonnable") habe vorhersehen können. Die unterschiedlichen Verfügungen seien "durch ihre Widersprüche charakterisiert", sogar wenn sie von verschiedenen Richtern desselben Gerichts getroffen wurden ("Ces différentes ordonnances se caractérisent par leur contradiction, même lorsqu'elles sont prises par des juges différents au sein de la même juridiction").

Gerichtliche Kontrolle der Verbreitung von Informationen durch welches Medium auch immer, auf der Grundlage einer Interessenabwägung, ist unvorstellbar ohne einen feststehenden Rahmen präziser Regelungen ("un contrôle judiciaire de la diffusion des informations par quelque support de presse que ce soit, opéré par le juge des référés, sur la base de la mise en balance des intérêts en conflit et dans le but d'aménager un équilibre entre ces intérêts, ne saurait se concevoir sans un cadre fixant des règles précises et spécifiques pour l'application d'une restriction préventive à la liberté d'expression.")

Der EGMR betont auch, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen häufig angekündigt wird, sodass betroffene Personen vor Ausstrahlung noch eine richterliche Verfügung beantragen können; der bestehende Ermessensspielraum der (belgischen) Richter könne zu einer Kasuistik bei der Erlassung einstweiliger Verfügungen führen, die das Wesen der Informationsfreiheit gefährde. Insgesamt betrachtet biete die Rechtslage in Belgien nicht die von der EMRK verlangte Vorhersehbarkeit und damit auch nicht den notwendigen rechtsstaatlichen Schutz.

Da der EGMR schon das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Eingriff verneinte, brauchten die weiteren Kriterien (Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, legitimes Ziel, Verhältnismäßigkeit) nicht mehr geprüft werden.
Update 12.10.2011: die beantragte Verweisung an die Große Kammer wurde abgelehnt, das Urteil ist damit endgültig.

Thursday, February 17, 2011

EuG: "Free to Air White List" von UK und Belgien darf gesamte Fußball-WM und -EM Endrunde enthalten

Das Gericht der Europäischen Union hat heute die Klagen von FIFA und UEFA gegen die Kommissionsentscheidungen, mit denen die belgische und die britische Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (die damit auch im Free-TV zugänglich sein müssen) akzeptiert wurden, abgewiesen (T-385/07 FIFA / Kommission, T-55/08 UEFA / Kommission und T-68/08 FIFA / Kommission); die angefochtenen Entscheidungen waren für Belgien der Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 und für das UK der Beschluss 2007/730/EG vom 16. Oktober 2007. FIFA und UEFA wollten die Aufnahme der WM- bzw. EM-Spiele nur hinsichtlich der "Topspiele" (Finale, Halbfinale und Spiele mit Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft) akzeptieren; das Gericht sah aber WM und EM als "Gesamtereignisse", die zulässigerweise in die Liste aufgenommen werden können. Zu den Entscheidungen siehe auch die Presseaussendung des Gerichts; zur rechtlichen Vorgeschichte ist auf die der Rechtssache T-33/01, Infront zu verweisen.

In Österreich sind übrigens nur Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel auf der Liste, sowie Spiele, an denen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt; insbesondere wegen letzterer ist es vielleicht ganz gut, wenn das EuG nun ausdrücklich entschieden hat, dass nicht nur Topspiele auf die Liste dürfen. Eine Gesamtübersicht über die Listen in den Mitgliedstaaten ist hier.

Wednesday, December 22, 2010

EuGH: Belgische Rundfunk-Regulierungsbehörde ist kein Gericht iSd Art 267 AEUV

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-517/09 RTL Belgium SA entschieden, dass er für die ihm vom einem Senat der Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, dem Collège d'autorisation et de contrôle du Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), vorgelegte Frage betreffend die wirksame Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL nicht zuständig ist.

Das kam nicht überraschend (siehe mein Blog-Post vom Jänner dieses Jahres), wenngleich die Begründung einen etwas anderen Akzent setzt, als ich es vermutet hätte. Denn nach dem Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens ging ich davon aus, dass vor dem CSA schlicht noch kein streitiges Verfahren anhängig war, weil es ja noch keine angefochtene Entscheidung gab (sodass durchaus Parallelen zum Beschluss in der Rechtssache C-256/05 Telekom Austria nahe lagen). Der EuGH prüfte im vorliegenden Fall jedoch primär, ob der entscheidende Senat von dem - innerhalb der Regulierungsbehörde CSA eingerichteten - "Sekretariat für Untersuchungen" (Secrétariat d’instruction), das dem entscheidenden Collège einen Untersuchungsbericht über Beanstandungen von Fernsehveranstaltern vorzulegen hat, ausreichend unabhängig ist, ging damit offenbar im Ergebnis davon aus, dass das Secrétariat d’instruction schon die "mit der Überwachung des audiovisuellen Sektors betrauten Behörde" sei (auch wenn das Sekretariat, zumindest im vorliegenden Fall, keine rechtsverbindliche Entscheidung gegenüber Dritten getroffen hatte, sondern - jedenfalls aus der Außensicht - eher als eine Art Geschäftsstelle des Entscheidungsgremiums angesehen werden könnte). Vor diesem Hintergrund war natürlich zu klären, wie das Verhältnis der eigentlichen Entscheidungsinstanz, des Collège d'autorisation et de contrôl, zum Secrétariat d’instruction ist. Wörtlich heißt es im Urteil:
"41      Es ist festzustellen, dass das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel dieses Kriterium der Unabhängigkeit nicht erfüllt.
42      Weder die strukturelle Organisation des Conseil supérieur de l’audiovisuel und der Organe, aus denen er sich zusammensetzt, noch die diesen übertragenen Aufgaben erlauben die Annahme, dass dieses Collège als unparteiischer Dritter zwischen dem der Zuwiderhandlung Verdächtigen auf der einen und der mit der Überwachung des audiovisuellen Sektors betrauten Behörde [gemeint: das Secrétariat d’instruction] auf der anderen Seite tätig wird.
43      Zur strukturellen Organisation des Conseil supérieur de l’audiovisuel ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dessen Präsidium aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten sowie dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vizepräsidenten zusammensetzt. Sodann sind die Letztgenannten auch Mitglieder des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel, bei dem sie einen signifikanten Anteil, nämlich vier von zehn Mitgliedern, ausmachen.
44      In Bezug auf die den verschiedenen Organen des Conseil supérieur de l’audiovisuel übertragenen Aufgaben geht aus dem Dekret hervor, dass innerhalb dieser Verwaltungsbehörde das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen im audiovisuellen Bereich durch die betreffenden Mediendiensteherausgeber und der Ahndung von Zuwiderhandlungen betraut ist. Es stützt sich bei dieser Aufgabe auf die Arbeit des Sekretariats für Untersuchungen, das vom Sekretär für Untersuchungen unter Aufsicht des Präsidiums geleitet wird.
45      Es ist festzustellen, dass das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel als Entscheidungsorgan eine durch das Präsidium vermittelte funktionale Verbindung mit dem Conseil insgesamt und mit dessen Sekretariat für Untersuchungen aufweist, auf dessen Vorschlag es entscheidet. Daraus folgt, dass sich das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel beim Erlass einer Entscheidung nicht eindeutig von dem Aufsichtsorgan der Verwaltung unterscheidet, das eher einer Partei in einem Verfahren im audiovisuellen Bereich ähnelt (vgl. entsprechend Urteil Syfait u. a., Randnr. 33).
46      Diese Feststellung wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass das Präsidium den Conseil supérieur de l’audiovisuel gerichtlich und gegenüber Dritten vertritt.
47      Somit hatte das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den beteiligten Interessen und besitzt somit nicht die erforderliche Unparteilichkeit gegenüber dem möglichen Zuwiderhandelnden, im vorliegenden Fall der Gesellschaft RTL Belgium, um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV darzustellen.
48      Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob das Conseil supérieur de l’audiovisuel die übrigen Kriterien erfüllt, die die Beurteilung erlauben, ob eine vorlegende Einrichtung den Charakter eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 67 AEUV besitzt."

Wednesday, October 06, 2010

EuGH: Gesetzgeber als Regulierungsbehörde "nicht grundsätzlich unmöglich" - setzt aber u.a. Rechtsbehelf und Fachwissen, voraus

Der EuGH hat heute zwei belgische Fälle in Zusammenhang mit dem Universaldienst entschieden. In der Rechtssache C-389/08, Base ua / Belgacom weicht der EuGH in der entscheidenden Frage auch von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab (zu diesen und näher zu dieser Rechtssache siehe hier). Während nämlich Generalanwalt Pedro Cruz Villalón zum Ergebnis kam, dass die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) nach der Universaldienst-RL 2002/22/EG nicht vom Gesetzgeber ausgeübt werden können, ist der EuGH diesbezüglich deutlich vorsichtiger und erkennbar bemüht, jeden Anschein eines Eingriffs in die nationale institutionelle Autonomie zu vermeiden. Doch auch wenn der EuGH damit zum Ergebnis kommt, "dass es die Richtlinie 2002/22 für sich genommen nicht grundsätzlich untersagt, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie tätig wird", dürfte dies im Ergebnis kaum einen Unterschied machen, weist der Gerichtshof doch zugleich ausdrücklich auf die weiteren Bedingungen hin, die erfüllt sein müssen, damit der Gesetzgeber als NRB angesehen werden könnte:
"27     Somit kann ein Mitgliedstaat dem nationalen Gesetzgeber die Aufgaben, die nach der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/22 den nationalen Regulierungsbehörden obliegen, nur dann zuweisen, wenn das Gesetzgebungsorgan bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die organisatorischen und funktionellen Voraussetzungen erfüllt, die diese Richtlinien für die Regulierungsbehörden aufstellen.
28     Insoweit geht aus dem elften Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde(n) garantieren sollten, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen, und dass diese Behörden in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen sollten.
29      So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Rahmenrichtlinie insbesondere dafür zu sorgen, dass alle den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden; außerdem haben sie die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, ‑geräte oder ‑dienste anbieten, und dafür zu sorgen, dass die Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben. Ferner müssen nach Art. 4 dieser Richtlinie gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörden wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Parteien unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sein.
30      Es ist daher festzustellen, dass es die Richtlinie 2002/22 für sich genommen nicht grundsätzlich untersagt, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie tätig wird, sofern er bei der Erfüllung dieser Aufgabe die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die er im Rahmen dieser Aufgabe erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sind.
31      Es ist daher Sache des Grondwettelijk Hof, zu prüfen, ob der belgische Gesetzgeber, wenn er im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste als nationale Regulierungsbehörde tätig wird, als eine nationale Regulierungsbehörde betrachtet werden kann, die alle in der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/22 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt."
Es wird interessant sein, wie der belgische Verfassungsgerichtshof das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilt, insbesondere ob er der Auffassung ist, dass die bei ihm erhobene Nichtigkeitsklage gegen einen Gesetzesbeschluss - die "von jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist", erhoben werden kann - ein ausreichender Rechtsbehelf im Sinne des Art 4 RahmenRL ist. Besonders spannend scheint mir auch die Prüfung, ob der Gesetzgeber die notwendige Unparteilichkeit und Transparenz sowie das erforderliche Fachwissen aufweist. Bemerkenswert scheint mir, dass die Frage der Notifikation der Regulierungsbehörde an die Kommission (siehe dazu näher in meinem Post zu den Schlussanträgen) nicht angesprochen wird, ganz anders als in den Schlussanträgen.

Für Österreich käme der Gesetzgeber jedenfalls auch in Fragen des Universaldienstes nicht als Regulierungsbehörde in Betracht, hat doch der EuGH schon in der Rechtssache C-462/99 Connect Austria ausgesprochen, dass "ein Beschwerderecht wie das zum Verfassungsgerichtshof, das auf den Fall beschränkt ist, in dem der Beschwerdeführer behauptet, in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein," nicht den Anforderungen der Vorgängerbestimmung des Art 4 RahmenRL entspricht.Abgesehen davon wäre im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Gesetzgebers bei der Veräußerung von Republikseigentum auch keine Trennung der Aufgaben der "Regulierungsbehörde" von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Eigentums an den Unternehmen gegeben.

Zur Entschädigung für unzumutbare Belastungen aufgrund der Erbringung des Universaldienstes kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die Regulierungsbehörde aufgrund von Schätzungen der Nettokosten des Universaldienstes nur eines Betreibers (im vorhinein) zwar davon ausgehen kann, "dass die Bereitstellung dieses Dienstes möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die nunmehr zur Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen" darstellt, dass sie aber nicht schon auf "auf der Grundlage derselben Berechnung" (Schätzung) feststellen kann, "dass diese Unternehmen aufgrund dieser Bereitstellung tatsächlich unzumutbar belastet sind, ohne zuvor eine besondere Untersuchung der Situation jedes dieser Unternehmen vorgenommen zu haben."

Das zweite heutige Urteil erging im Vertragsverletzungsverfahren C-222/08 Kommission/Belgien (siehe auch zu den Schlussanträgen in diesem Verfahren hier); hier kommt der EuGH zum Ergebnis, dass Belgien zwar "mit der Festlegung von Maßstäben, anhand deren zu bestimmen ist, ob die Belastung unzumutbar ist, nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2002/22 verstoßen" hat. Wohl aber liegt eine Vertragsverletzung im Hinblick auf die Modalitäten zur Bestimmung der zu entschädigenden unzumutbaren Belastung vor. Weiters hat Belgien dadurch, dass es die Marktvorteile, einschließlich der immateriellen Vorteile, aus der Bereitstellung des Universaldienstes nicht berücksichtigt hat, gegen die UniversaldienstRL verstoßen. Hingegen konnte die Kommission nicht nachweisen, dass die nationalen Rechtsvorschriften "nicht die Kosten berücksichtigen, die die Unternehmen, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, vermieden hätten, wenn die mit diesem Dienst verbundenen Verpflichtungen nicht bestanden hätten."

Tuesday, June 22, 2010

Der Gesetzgeber ist keine Regulierungsbehörde: Schlussanträge zu belgischen Universaldienst-Fällen

Der europäische Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verlangt von den Mitgliedstaaten, bestimmte Aufgaben ihren nationalen Regulierungsbehörden zu übertragen. Wie Deutschland in Sachen Regulierungsferien einsehen zur Kenntnis nehmen musste, kann sich der Gesetzgeber die nach den Richtlinien von den Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben nicht einfach arrogieren. Eine ähnliche Lektion steht auch Belgien bevor, falls der EuGH den heute erstatteten Schlussanträgen von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón in der Rechtssache C-389/08, Base ua / Belgacom folgt.

In diesem Verfahren ging es um die Finanzierung des Universaldienstes - insbesondere für Sozialtarife - in Belgien. Nach Art 13 der Universaldienst-RL 2002/22/EG ist es Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden, auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes festzustellen, dass durch die Erbringung dieses Dienstes ein Unternehmen unzumutbar belastet wird. In Belgien wurde diese Beurteilung vom Gesetzgeber getroffen, der durch ein Gesetz im Jahr 2007 das Telekommunikationsgesetz aus dem Jahr 2005 authentisch auslegte und dabei festhielt, dass er (der belgische Gesetzgeber) bei der Vorbereitung des Telekommunikationsgesetzes vom 13. Juni 2005 die Belastungen des früheren Monopolisten beurteilt habe und zu der Ansicht gelangt sei, "dass sämtliche aus der genannten Berechnung hervorgehenden, auf der Erbringung des Universaldienstes beruhenden Verluste unangemessen und daher eine 'unzumutbare Belastung' seien".

Der Generalanwalt kommt unter Hinweis auf die Rechtsprechung (neben C-424/07 Kommission / Deutschland auch C-82/07 Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones [dazu hier]) zum eindeutigen Ergebnis, dass der Gesetzgeber nicht als Regulierungsbehörde tätig werden kann, um die unzumutbare Belastung zu beurteilen. In RNr 49 beurteilt der Generalanwalt das Verfahren, das die RL 2002/22 vorgibt, übrigens als "völlig klar"; so betrachtet hätte sich der belgische Verfassungsgerichtshof die Vorlage wohl sparen können.

Bemerkenswert sind aus meiner Sicht zwei Aspekte: zunächst, dass das Rechtsbehelfverfahren nach Art 4 der RahmenRL 2002/21/EG gar nicht erwähnt wird; auch dieses spricht meines Erachtens sehr klar dafür, dass ein gesetzgebendes Organ nicht als Regulierungsbehörde tätig werden kann, zumal "Rechtsbehelfe" gegen Entscheidungen des Gesetzgebers, falls überhaupt, nur in sehr eingeschränktem Umfang denkbar sind (in Österreich etwa Individualanträge nach Art 140 B-VG, mit denen freilich nur die Verfassungskonformität überprüft werden kann). Und zum anderen misst der Generalanwalt auch der Notifikation der nationalen Regulierungsbehörden gegenüber der Kommission (Art 3 Abs 6 der RL 2002/21/EG) hohe Bedeutung bei: aus RNr 53 der Schlussanträge würde ich ableiten, dass einer nationale Regulierungsbehörde diese Funktion erst dann zukommt, wenn die Notifikation an die Kommission erfolgt ist (das erinnert ein wenig an das Urteil C-194/04 CIA Security, nach dem technische Vorschriften, die entgegen der RL 83/189/EG [nun 98/34/EG] der Kommission nicht notifiziert wurden, national nicht angewendet werden dürfen).

Ebenfalls heute wurden auch die Schlussanträge in der Rechtssache C-222/08 Kommission/Belgien verkündet, in der es ebenfalls um die Finanzierung des Universaldienstes in Belgien - hier aber in einem von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren - geht. Auch hier wird vom Generalanwalt die rückwirkende Erklärung des Gesetzgebers zur "unzumutbaren Belastung" nicht als ordnungsgemäße RL-Umsetzung anerkannt. Der Generalanwalt folgt der Kommission auch darin, dass bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes auch die immateriellen Vorteile einfließen müssen. Anders als die Kommission meint der Generalanwalt allerdings, dasseine vorherige Kostenermittlung bei jedem einzelnen Erbringer des Universaldienstes dann nicht notwendig sei, wenn ausnahmslos alle Anbieter zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet sind (wie dies offenbar in Belgien für die Sozialtarife der Fall ist).

Monday, January 18, 2010

"Wirksame Kontrolle": Auslegungsfrage zur AV-Mediendienste-RL vor dem EuGH

Mediendiensteanbieter im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist, wer "die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden". Und redaktionelle Verantworung wiederum ist "die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste" (Art 1 c der AVMD-RL).

Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?

Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls  als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.

Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.