Thursday, September 15, 2011

EuGH zur DVB-T-Beihilfe Berlin-Brandenburg: leise Kritik am EuG, aber dessen Urteil bestätigt

Der EuGH hat heute mit dem Urteil in der Rechtssache C-544/09 P Deutschland / Kommission das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des EuG (damals noch "Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften") vom 6.10.2009, T-21/06 Deutschland / Kommission, zurückgewiesen; damit steht - fast zehn Jahre nach dem ersten Beschluss der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern, nun endgültig fest, dass die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wie die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 9.11.2005 ausgesprochen hatte (mehr zur Vorgeschichte und zum EuG-Urteil im Blog hier; siehe zum Vergleich zur italienischen Situation - EuGH-Urteil vom 28.7.2011 - auch hier).

Der EuGH musste in dem - ohne Schlussanträge der Generalanwältin im schriftlichen Verfahren erlassenen - Urteil nicht allzu tief in die Sachfragen einsteigen; spannend war wohl nur der erste Rechtsmittelgrund, mit dem Deutschland geltend machte, dass das EuG (wie schon die Kommission zuvor) die Anreizwirkung der Beihilfe fehlerhaft beurteilt habe. Der EuGH folgt der Ansicht Deutschlands nicht, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne Beihilfe nicht bereit gewesen wären, die für den Umstieg auf DVB-T notwendigen Investitionen zu tragen, und weist darauf hin, dass die wichtigsten privaten Rundfunkanbieter der Region schon in einer Vereinbarung vom 13. Februar 2002 ihre Bereitschaft bekundet hätten, auf DVB‑T umzusteigen, obwohl es noch keine Entscheidung über die staatliche Finanzierung der Umstellung auf DVB‑T gegeben habe (RNr 44-47). Leichte Kritik klingt in RNr 45 am EuG durch: entgegen der Ansicht Deutschlands sei die Anreizwirkung vom EuG geprüft worden, "mag seine Darstellung der Analyse des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Randnrn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils auch unübersichtlich sein".

Die weiteren Rechtsmittelgründe wurden entweder im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht (und waren damit unzulässig; dies betrifft den behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit), richteten sich gegen nichttragende Gründe oder waren sehr einfach abzuhandeln (das betrifft die behauptete fehlerhafte Beurteilung der Technologieneutralität: hier hatte Deutschland das interessante Argument vorgebracht, dass Technologieneutralität zwar für allgemeine Maßnahmen ein geeignetes Kriterium sein möge, aber nicht für eine speziell nicht technologieneutrale nur eine Technologie betreffende Maßnahme, siehe RNr74 des Urteils).

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