Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-71/10 Ofcom hat der EuGH über die Auslegung der UmweltinformationsRL 2003/4/EG im Zusammenhang mit der Offenlegung der genauen Standortdaten von Mobilfunk-Basisstationen entschieden (siehe die Vorlageentscheidung des UK Supreme Court, sowie im Blog zur Anfrage und zur österreichischen Situation hier bzw zu den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott hier).
Das Urteil gibt - aufgrund der eng formulierten Vorlagefrage - keinen wirklichen Aufschluss darüber, ob solche Standortdaten auf Anfrage offenzulegen sind. Der UK Supreme Court wollte nämlich nur wissen, ob die in der Richtlinie angesprochenen Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, jeweils für sich allein ausreichen müssen, oder ob alle angeführten Interessen auch zusammengefasst in die Abwägung eingebracht werden können. Der EuGH hat sich - wie schon die Generalanwältin - der Ansicht angeschlossen, dass die "kumulierten Interessen" berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass ein Gericht, das zB zum Ergebnis kommt, allein der Schutz der öffentlichen Sicherheit würde für sich allein nicht stärker wiegen als das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltdaten, auch noch das Interesse des betroffenen Unternehmens am Schutz des geistigen Eigentums in die Abwägung einstellen könnte. So könnte das Gericht allenfalls zum Ergebnis kommen, das die beiden gegen die Bekanntgabe sprechenden Interessen das für die Offenlegung sprechende Interssen überwiegen.
Auf den ersten Blick könnte man das als eher restriktive Auslegung der UmweltinformationsRL ansehen; es darf aber nicht übersehen werden, dass der EuGH - auch diesbezüglich der Generalanwältin folgend - betonte, dass "bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen mehrere unterschiedliche Interessen kumuliert für die Bekanntgabe sprechen können." In der RL anerkannte Rechtfertigungsgründe für die Bekanntgabe sind unter anderem "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern". Nicht nur gegen die Bekanntgabe, sondern auch für die Bekanntgabe ist daher eine kumulierte Würdigung der in der Richtlinie anerkannten Interessen vorzunehmen.
Update 30.07.2011: siehe auch die Berichte bei Informationoverlord und auf dem UK Human Rights Blog
Thursday, July 28, 2011
EuGH: Abwägung von "kumulierten Interessen" vor Bekanntgabe der Standorte von Mobilfunk-Basisstationen
Labels:
EuGH
,
Mobilfunk
,
Telekomrecht
,
UK
,
Umweltinformation
Subscribe to:
Post Comments
(
Atom
)
No comments :
Post a Comment