Tuesday, March 02, 2010

Förderung für DVB-T-Einführung in Berlin-Brandenburg vor dem EuGH

Im Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern. Die Europäische Kommission sah darin eine staatliche Beihilfe und leitete ein förmliches Prüfverfahren ein, das mit Entscheidung der Kommission vom 9.11.2005 abgeschlossen wurde. Ergebnis: "Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

Gegen diese Entscheidung der Kommission klagte nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als unmittelbarer Adressat, sondern auch einer der geförderten Programmanbieter (FAB Fernsehen aus Berlin GmbH) und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB). Mit Urteilen vom 6.10.2009, T-8/06, FAB Fernsehen aus Berlin GmbH / Kommission und T-21/06 Deutschland / Kommission hat das EuG die Klagen der FAB und Deutschlands abgewiesen. Die Klage der MABB wurde, da diese von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen ist, mit Urteil vom 6.10.2009, T-24/06 Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) / Kommission als unzulässig abgewiesen (vgl dazu auch den Beschluss des EuG vom 5.10.2009 in der ähnlichen Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen).

Gegen das EuG-Urteil T-21/06 hat Deutschland Rechtsmittel an den EuGH erhoben; das Verfahren ist beim EuGH unter C-544/09 P anhängig (Update 15.09.2011: das Rechtsmittel Deutschlands wurde mit Urteil om 15.09.2011 zurückgewiesen). Damit wird sich nun der EuGH (ua) mit der Frage befassen müssen, ob beim Umstieg auf DVB-T strukturelles Marktversagen wie zB ein "Henne-und-Ei-Problem“ (vgl RNr 32 und 59 des EuG Urteils T-21/06) vorlag, das eine Beihilfe rechtfertigen könnte. Selbst wenn der EuGH aber ein derartiges Marktversagen annähme, blieben noch die meines Erachtens im konkreten Fall angesichts des EuG-Urteils schwer überwindbaren Hürden der Verhältnismäßigkeit und des Mindestmaßgebots.

Österreich hat sich übrigens sein Förderungssystem von der Kommission rechtzeitig absegnen lassen, siehe die Entscheidung N 622/2003 der Kommission (case site).

PS: zur Situation der Digitalisierung in Deutschland siehe auch den Digitalisierungsbericht 2009 - Auf dem Weg in die digitale Welt - Rundfunk und Internet wachsen zusammen und die Daten und Fakten zum Digitalisierungsbericht. Die Digitalisierungsbericht der österreichischen Regulierungsbehörde sind hier zu finden (zB Digitalisierungsbericht 2009).

No comments :