Friday, July 19, 2013

Kurzes Update zum (nach wie vor nicht vorhandenen) Quellenschutz in den USA - NY Times Reporter muss über seine Quelle aussagen

"Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit", heißt es in der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 EMRK (etwa im Urteil Goodwin, Abs 39). In Österreich ist das Recht von Medienmitarbeitern, "in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen", nach § 31 Mediengesetz sogar absolut geschützt; nach der Rechtsprechung des EGMR wäre die Aufforderung zur Offenlegung einer Quelle ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch ein zwingendes öffentliches Interesse ("overriding requirement in the public interest") gerechtfertigt ist.

In den USA gibt es - entgegen einem bei uns weit verbreiteten Irrglauben (siehe dazu im Blog schon einmal hier)  - jedenfalls auf Bundesebene keinen vergleichbaren Schutz für Journalisten. Der U.S. Supreme Court hat sich im Fall Branzburg v. Hayes im Jahr 1972 mit knapper Mehrheit geweigert, aus dem ersten Zusatzartikel zur Verfassung ("First Amendment") ein Recht auf Quellenschutz abzuleiten. Seither wurde mehrfach versucht, diese Frage wieder zum Supreme Court zu bringen - bislang erfolglos (siehe zB zum Fall der NY Times Reporterin Miller, die aufgrund ihrer Weigerung, ihre Quelle zu verraten, ins Gefängnis ging, hier).

Nun dürfte ein weiterer Fall eines NY Times-Reporters auf dem Weg zum Supreme Court sein: James Risen wurde mit Urteil des U.S. Court of Appeals for the Fourth Circuit vom 19.07.2013 verpflichtet, als Zeuge gegen einen Ex-CIA-Mitarbeiter auszusagen, von dem er möglicherweise vertrauliche Informationen geleakt erhielt. Kernsatz der Mehrheitsmeinung (das Urteil wurde mit 2:1 Stimmen gefällt): 
There is no First Amendment testimonial privilege, absolute or qualified, that protects a reporter from being compelled to testify by the prosecution or the defense in criminal proceedings about criminal conduct that the reporter personally witnessed or participated in, absent a showing of bad faith, harassment, or other such non-legitimate motive, even though the reporter promised confidentiality to his source,"
Richter Gregory verfasste eine dissenting opinion, in der er ua schreibt: "The majority exalts the interests of the government while unduly trampling those of the press, and in doing so, severely impinges on the press and the free flow of information in our society."

Risen will das Urteil bekämpfen: "Mr. Risen has vowed to appeal any loss at the appeals court to the Supreme Court, and to go to prison rather than testify about his sources." heißt es dazu in der New York Times. Ob der Supreme Court den Fall annehmen wird, scheint aber - gerade nach der Erfahrung im Fall Miller - eher zweifelhaft. Update 09.06.2014: der Supreme Court hat es am 02.06.2014 abgelehnt, den Fall anzunehmen (siehe Case Page auf Scotus Blog; Bericht auf US News)

PS: US Attorney General Holder hat vergangene Woche angekündigt, wenigstens die Regeln für den Zugriff auf Telefondaten und Mails von Journalisten enger zu fassen. Immerhin heißt es im diesbezüglichen Bericht des US Justizministeriums "members of the news media will not be subject to prosecution based solely on newsgathering activities." Wenn das nicht beruhigend ist!

Thursday, July 18, 2013

EuGH: unterschiedliche Werbebeschränkungen für Pay-TV und Free-TV grundsätzlich zulässig

Darf der nationale Gesetzgeber für Pay-TV-Anbieter kürzere zulässige Werbezeiten vorsehen als für Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen? Diese Frage hat der EuGH heute mit seinem Urteil in der Rechtssache C-234/12 Sky Italia, den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott folgend, grundsätzlich bejaht - vorbehaltlich allerdings der vom vorlegenden nationalen Gericht noch vorzunehmenden Prüfung, ob auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.

Nach Art 4 Abs 1 der Richtline über audiovisuelle Mediendienste können die Mitgliedstaaten "Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht stehen." Der EuGH entnimmt dieser Bestimmung, ohne dies noch weiter herzuleiten, dass die Mitgliedstaaten Mediendiensteanbeiter verpflichten können, "strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen" nachzukommen (RNr 13 des Urteils; Hervorhebung hinzugefügt).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art 20 und 21 der Grundrechtecharta verankert ist, steht dem nicht entgegen, sofern sich die Betroffenen nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. die Vergleichbarkeit zweier verschiedener Sachverhalte ist "in Anbetracht aller Merkmale, die sie kennzeichnen, sowie anhand der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, in den die in Rede stehende Regelung fällt, zu beurteilen". Zwischen Pay-TV und Free-TV-Veranstaltern bestehen diesbezüglich nach Ansicht des EuGH relevante Unterschiede:
20   In Bezug auf die Regelungen über die Sendezeit für Fernsehwerbung unterscheiden sich nämlich die finanziellen Interessen der Veranstalter von Bezahlfernsehen von denen der Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen. Während Erstere durch die von den Zuschauern abgeschlossenen Abonnements Einnahmen erzielen, verfügen Letztere über keine solche unmittelbare Finanzierungsquelle und müssen die benötigten Mittel durch mit Fernsehwerbung erzielte Einnahmen oder durch andere Finanzierungsquellen aufbringen.
21   Ein solcher Unterschied ist grundsätzlich geeignet, die Veranstalter von Bezahlfernsehen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen über die Sendezeiten für Fernsehwerbung auf ihre Finanzierungsmodalitäten in eine objektiv andere Situation zu versetzen.
22   Überdies unterscheidet sich die Situation der Zuschauer, die als Abonnenten die Dienste eines Veranstalters von Bezahlfernsehen in Anspruch nehmen, objektiv von der Situation der Zuschauer eines Veranstalters von frei empfangbarem Fernsehen. Die Abonnenten unterhalten nämlich eine unmittelbare Geschäftsbeziehung mit ihrem Fernsehveranstalter und zahlen einen Preis, um in den Genuss der Fernsehprogramme zu kommen.
23   Bei der Suche nach einem ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Interessen der Fernsehzuschauer im Bereich der Fernsehwerbung konnte der nationale Gesetzgeber daher, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, die Sendezeit pro Stunde für diese Werbung unterschiedlich begrenzen, je nachdem, ob es sich um Veranstalter von Bezahlfernsehen oder von frei empfangbarem Fernsehen handelt. 
In Bezug auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zur Vereinbarkeit der Beschränkung mit der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) verweist der EuGH auf seine Rechtsprechung, dass der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (Urteil vom 28.10.1999, C-6/98 ARD), dass die Beschränkung aber zur Zielerreichung geeignet sein muss und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 18.10.2012, C-498/10, X). Wie so oft kommt es also letztlich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit an, die freilich vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Die spannendere zweite Vorlagefrage war, ob Art 11 der Grundrechtecharta, ausgelegt im Licht von Art 10 EMRK, "sowie insbesondere der Grundsatz der Informationsvielfalt" der italienischen Regelung entgegenstehen. Das vorlegende Gericht meinte dazu, dass diese Regelung "den Wettbewerb verzerrt und die Begründung bzw. den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt der Fernsehwerbung begünstigt". Diese Frage ist natürlich vor dem spezifisch italienischen Hintergrund zu verstehen, in dem Sky Italia als "Murdoch-Pay-TV" den vor allem im Free-TV starken "Berlusconi"-Sendern von Mediaset gegenübersteht, die rein zufällig von diversen gesetzlichen Regelungen immer wieder einmal profitiert haben (siehe nur beispielsweise hier).

Leider stellte sich der EuGH dieser Frage nicht und verwies darauf, dass die Vorlageentscheidung "äußerst unvollständig" sei, "was Informationen u. a. zur Definition des relevanten Marktes, zur Berechnung der Marktanteile der verschiedenen auf diesem Markt tätigen Unternehmen und zu dem vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage erwähnten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betrifft."

Update 16.07.2013: siehe zu diesem Urteil auch den Bericht auf medialaws.eu (in italienischer Sprache)

Tuesday, July 16, 2013

EGMR: Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Speichermedien bei Journalistin war Verletzung des Art 10 EMRK

In seinem heutigen Urteil im Fall Nagla gegen Lettland (Appl. no.73469/10; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR) hat der EGMR wieder einmal betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch den adäquaten Schutz journalistischer Quellen umfasst.

Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin vor dem EGMR, die lettische Fernsehjournalistin Ilze Nagla, hatte von einer anonymen Quelle ("Neo") Informationen über Sicherheitsmängel in einer Datenbank der nationalen Steuerverwaltung bekommen, wodurch es möglich war, unautorisiert auf elektronische Steuererklärungen Zugriff zu bekommen. Die Journalistin überprüfte die Informationen und informierte auch die Steuerverwaltung über die Sicherheitsmängel. Nach Angaben von "Neo" würden die Daten auch belegen, dass die höchstbezahlten Amtsträger von den strengen Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst verschont geblieben seien. Die Journalistin berichtete darüber in einer Sendung am 14. Februar 2010. Eine Woche später begann "Neo", einige Einkommensdaten auf Twitter zu veröffentlichen (bis zum 18. April 2010).

Die Journalistin wurde schon am 19. Februar 2010 als Zeugin in dem gegen "Neo" eingeleiteten Strafverfahren vernommen. Dabei berief sie sich auf das Recht, ihre Quelle nicht zu benennen, wie es auch im nationalen Medienrecht vorgesehen war. Knapp drei Monate später fand die Polizei heraus, zu wem eine IP-Adresse gehörte, von der aus die Daten aus de Steuer-Datenbank abgerufen wurde; diese Person, I.P.(!), hatte auch mehrfach mit der Journalistin telefoniert. I.P. wurde am 11. Mai 2010 gegen sieben Uhr abends festgenommen (Update 18.07.2013: es handelt sich um Ilmārs Poikāns, der laut diesem Zeitungsbericht auch selbst Beschwerde an den EGMR erhoben hat; für eine nähere Darstellung des Verfahrens gegen I.P. in Lettland siehe auch die 2011 verfasste "case analysis" von Martins Birks).

Ebenfalls am 11. Mai 2010, ab etwa 21:30 Uhr, erfolgte eine Durchsuchung der Wohnung der Journalistin auf Grundlage eines vom Staatsanwalt in einem Dringlichkeitsverfahren genehmigten Durchsuchungsbeschlusses. Bei der Durchsuchung wurden ein Laptop, eine externe Festplatte, eine Speicherkarte und vier Flash-Drives sichergestellt und später ausgewertet. Am 12. Mai 2010 bewilligte die Untersuchungsrichterin die Durchsuchung rückwirkend und ohne weitere Begründung. Nach einer Beschwerde der Journalistin wurde diese Entscheidung (letztinstanzlich) vom Gerichtspräsidenten bestätigt (und erstmals inhaltlich begründet).

Eine Überprüfung der Angelegenheit durch den Ombudsmann kam zum (rechtlich die Behörden nicht bindenden) Ergebnis, dass die Notwendigkeit der Durchsuchung nicht ausreichend geprüft und dass das Recht der Journalistin auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei.

Verfahren vor dem EGMR

Schutzbereich des Art 10 EMRK
Da die lettische Regierung eingewendet hatte, dass die Durchsuchung nicht mit dem Ziel durchgeführt worden sei, eine journalistische Quelle zu identifzieren, behandelt der EGMR zunächst recht ausführlich die Frage, ob die Durchsuchung überhaupt in den Anwendungsbereich des Art 10 EMRK fiel. Auch wenn die Quelle zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bekannt war (I.P. wurde mehr als zwei Stunden vor der Durchsuchung festgenommen), so hätten mit den sichergestellten Datenträgern auch andere journalistische Quellen identifiziert werden können; der EGMR sieht schon aus diesem Grund den Schutzbereich des Art 10 EMRK eröffnet.

Eingriff, gesetzliche Grundlage und legitimes Ziel
Dass die Durchsuchung und Beschlagnahme in das Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen hat, wurde nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin meinte zudem, dass - im Sinne des Urteils Sanoma Uitgevers (siehe im Blog dazu hier) - keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei. Dem konnte der EGMR nicht folgen: dem Grundatz nach gebe es in Lettland ausreichende prozedurale Gewährleistungen durch eine vorherige richterliche Überprüfung bei Durchsuchungsbeschlüssen im ordentlichen Verfahren und auch durch die vorgesehene sofortige richterliche post factum-Kontrolle im Dringlichkeitsverfahren (bei Durchsuchungsbeschlüssen im Dringlichkeitsverfahren muss die richterliche Überprüfung am folgenden Tag erfolgen; das Gericht kann den Durchsuchungsbeschluss widerrufen, die so erlangten Beweise als unzulässig erklären und auch die Bekanntgabe einer journalistischen Quelle unterbinden).

Der EGMR kam daher zum Ergebnis, dass der Eingriff auf einer ausreichende gesetzlichen Grundlage beruhte und auch ein legitimes Ziel (Verhinderung von Verbrechen und Schutz der Rechte Dritter) verfolgte.

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
Dass die Identität der Quelle zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits bekannt war, ist für den EGMR nicht von Bedeutung, da dies der Journalistin nicht den Schutz des Art 10 EMRK nimmt. Der EGMR betont dann, dass die Berichterstattung der Journalistin in zweifacher Weise zur öffentlichen Debatte beitrug: einerseits weil über die Gehälter im öffentlichen Sektor in Zeiten von Sparmaßnahmen berichtet wurde, andererseits wegen der Aufdeckung von Sicherheitsmängeln in der Steuer-Datenbank. Dass die Quelle allenfalls strafrechtlich verfolgt werden kann, ändert nichts am Quellenschutz (Hinweis auf das Urteil Tillack, Abs 65) und stellt lediglich einen Faktor in Abwägungsentscheidung dar (Hinweis auf das Urteil Financial Times ua, Abs 63).

Besonders gewichtet der EGMR den Umstand, dass die Durchsuchung nach dem Dringlichkeitsverfahren beantragt wurde, obwohl fast drei Monate seit dem Bericht in der Fernsehsendung vergangen waren und seitdem auch keine Kommunikation zwischen der Journalistin und ihrer Quelle stattgefunden hatte. Die Begründung für das Dringlichkeitsverfahren hatte sich darauf beschränkt, dass die Durchsuchung dringend sei, um die Vernichtung, Verbergung oder Beschädigung von Beweismitteln zu verhindern, wobei für den EGMR nicht klar wurde, auf welche Gründe diese Behauptung gestützt war.

Der EGMR hält fest, dass es zwar nicht durchführbar sein könnte, ausführliche Begründungen für dringende Durchsuchungen zu geben; unter solchen Umständen müsse die notwendige Abwägung der konfligierenden Interessen später ausgeführt werden, jedenfalls aber bevor das beschlagnahmte Material ausgewertet wird. Im vorliegenden Fall habe weder die Untersuchungsrichterin noch der Gerichtspräsident, der über die Beschwerde der Journalistin zu entscheiden hatte, eine nähere Begründung gegeben. Beide hätten sich darauf beschränkt auszusprechen, dass die Durchsuchung sich nicht auf die Quellen der Journalistin bezogen hätte, sodass sie keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vornahmen. Wörtlich führt der EGMR dann aus (Hervorhebung hinzugefügt):
101. The Court considers that any search involving the seizure of data storage devices such as laptops, external hard drives, memory cards and flash drives belonging to a journalist raises a question of the journalist’s freedom of expression including source protection and that the access to the information contained therein must be protected by sufficient and adequate safeguards against abuse. In the present case, although the investigating judge’s involvement in an immediate post factum review was provided for in the law, the Court finds that the investigating judge failed to establish that the interests of the investigation in securing evidence were sufficient to override the public interest in the protection of the journalist’s freedom of expression, including source protection and protection against the handover of the research material. The scarce reasoning of the President of the court as to the perishable nature of evidence linked to cybercrimes in general, as the Ombudsman rightly concluded, cannot be considered sufficient in the present case, given the investigating authorities’ delay in carrying out the search and the lack of any indication of impending destruction of evidence. Nor was there any suggestion that the applicant was responsible for disseminating personal data or was implicated in the events other than in her capacity as a journalist; she remained “a witness” for the purposes of these criminal proceedings. If the case materials did include any indication in that regard, it was the investigating judge’s responsibility to carry out the necessary assessment of the conflicting interests, which was not done.

102. The foregoing considerations are sufficient to enable the Court to conclude that “relevant and sufficient” reasons for the interference complained of were not given. There has therefore been a violation of Article 10 of the Convention.

Thursday, July 11, 2013

EuGH-Generalanwalt: Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichungen mit "Anzeige" verstößt gegen UGP-Richtlinie

Generalanwalt Wathelet hat heute die Schlussanträge zu dem vom deutschen Bundesgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-391/12 RLvS erstattet. Es geht dabei - ausgehend von einem Streit zwischen Zeitschriftenverlagen nach dem deutschen UWG - um die Frage, ob die Regelung im Landespressegesetz Baden-Württemberg, wonach entgeltliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen sind, mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, "UGP-RL") vereinbar ist.

Die UGP-Richtlinie beurteilt "als Information getarnte Werbung" zwar als irreführende Geschäftspraktik, verlangt aber keine Kennzeichnung entgeltlicher Inhalte mit einem ganz bestimmten Wort, sondern geht von einer Einzelfallbeurteilung aus: es reicht demnach, dass die Entgeltlichkeit "aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig" hervorgeht.

Der heikle Punkt in der vom EuGH zu entscheidenden Rechtssache ist daher, ob die Regelung im LPresseG BW (vergleichbare Regeln gibt es auch in anderen Landespressegesetzen) in den Anwendungsbereich der UGP-RL fällt. Da die RL grundsätzlich eine Vollharmonisierung bewirkt, sind in ihrem Anwendungsbereich strengere nationale Regelungen - wie es § 10 LPresseG BW jedenfalls schon deshalb ist, weil ein ganz bestimmtes Wort ("Anzeige") verwendet werden muss - nicht zulässig.

Generalanwalt Wathelet kommt zum Ergebnis, dass § 10 LPresseG BW, weil diese Bestimmung dem BGH zufolge "zumindest teilweise auch den Schutz der Verbraucher bezweckt", in den Anwendungsbereich der UGP-RL fällt - aber nicht in allen Fällen:
"Soweit § 10 LPresseG BW weder voraussetzt, dass die Veröffentlichung zu einem kommerziellen Zweck erfolgt, noch, dass sie geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des Art. 5 der Richtlinie zu veranlassen, erfasst er Umstände, die nicht systematisch in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dies gilt etwa für Veröffentlichungen, die von politischen Parteien, gemeinnützigen Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen, finanziert werden. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt für diese Fälle nicht, und der nationale Gesetzgeber behält insoweit seinen Handlungsspielraum." (RNr 37 der Schlussanträge)
Der Generalanwalt schlägt daher vor, die Vorlagefrage des BGH so zu beantworten:
Die [UGP-RL] ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die – soweit sie auf Veröffentlichungen Anwendung findet, die unlautere Praktiken im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie darstellen – bestimmt, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks, der für eine kommerzielle Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen hat, diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen hat, und die nicht nur die Verbraucher schützen soll, sondern noch weitere Zwecke verfolgt.

Ich habe zu diesem Vorabentscheidungsverfahren schon anlässlich des Vorlagebeschlusses des BGH einen eher ausführlichen Blogbeitrag verfasst, auf den ich hier nochmals verweisen möchte.

Die heutigen Ausführungen des Generalanwalts überzeugen mich in einem Punkt nicht:
Die UGP-RL erfasst nur Handlungen von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern. Die Kennzeichnungspflicht trifft aber das Medienunternehmen und stellt meines Erachtens - auch wenn sie (sei es bloß reflexmäßig oder auch primär) dem Verbraucherschutz dient - keine Regelung dar, die sich, was nach der UGP-RL erforderlich wäre, auf eine Geschäftspraktik "zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts" bezieht. Bestraft - oder im Ausgangsfall: von einem Konkurrenten nach dem UWG in Anspruch genommen - wird der Medienunternehmer, nicht der "ungekennzeichnet" Werbende. Es wird auch nicht dem Werbenden verboten, ohne Kennzeichnung mit "Anzeige" zu werben (für den Werbenden gilt freilich auch in Deutschland eine die UGP-RL berücksichtigende Regelung in § 3 Abs 3 (dt) UWG iVm Nr 11 des Anhangs zu dieser Bestimmung).

Folgt man allerdings de Ansicht des Generalanwalts, wonach die Regeln über die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen in den Landespressegesetzen irreführende Geschäftspraktiken (der Medienunternehmen!) gegenüber Verbrauchern regeln wollten, dann sind solche über die UGP-RL hinausgehende Regeln jedenfalls zu streng und müssten wohl im Wesentlichen an den Wortlaut der Richtlinie angepasst werden, sofern sie nicht ohnehin in den bereits bestehenden, den Anforderungen der UGP-RL Rechnung tragenden Bestimmungen des UWG (in Östererich übrigens Z 11 des Anhangs zum UWG) aufgehen. Für strengere medienrechtliche Kennzeichnungspflichten bliebe in diesem Fall - wenn also der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen sollte - damit nur noch der Bereich jener Medien, die nicht im geschäftlichen Verkehr von Unternehmern an Verbraucher verkauft werden. Ob es sich für dieses schmale Segment aber auszahlt, weiter gehende Kennzeichnungsvorschriften in den Presse- oder Mediengesetzen vorzusehen?

In Östereich sieht § 26 Mediengesetz ohnehin keine strenge Kennzeichnungspflicht mit einem bestimmten Wort vor, sondern es reicht, wenn "Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können" - auch hier könnte man freilich die Auffassung vertreten, dass dies eine strengere Regelung ist, da die RL lediglich darauf abstellt, dass "aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig" die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung hervorgeht.

Für audiovisuelle Mediendienste hat der Unionsgesetzgeber selbst Sondervorschriften geschaffen und in der UGP-RL auch festgehalten, dass diese Regeln (nunmehr: RL 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste) von der UGP-RL unberührt bleiben. Von der RL über audiovisuelle Mediendienste nicht erfasst ist aber der Hörfunk, für den - folgte man der Ansicht des Generalanwalts - ebenfalls keine über die UGP-RL hinausgehenden Kennzeichnunsgvorschriften für entgeltliche Veröffentlichungen festgelegt werden dürften.

Ich bin jedenfalls gespannt, ob der EuGH den Schlussanträgen, die leider nicht allzu sehr in die Tiefe gehen, auch in diesem Fall folgen wird.

Update (26.11.2013): der EuGH ist in seinem Urteil vom 17.10.2013 dem Generalanwalt diesmal nicht gefolgt und hat damit meine Bedenken hier und vor allem in meinem ersten Blogpost dazu bestätigt.
Update 09.02.2014/11.08.2014: Zum Urteil des BGH im fortgesetzten Verfahren siehe dessen Pressemitteilung vom 06.02.2014; zum Urteil im Volltext siehe auch Thomas Stadler auf Internet-Law

Tuesday, June 25, 2013

EGMR: Nichtbefolgung einer Entscheidung des Informationsfreiheits-Beauftragten durch den Geheimdienst - Verletzung des Art 10 EMRK

Dass Mitteilungen des Geheimdienstes nicht immer glaubwürdig sind, hat heute auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Youth Initiative for Human Rights gegen Serbien (Appl. no, 48135/06; Pressemitteilung des EGMR) festgestellt: Auf Anfrage der Youth Initiative for Human Rights, einer NGO, hatte sich der serbische Geheimdienst zunächst unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten geweigert, die Anzahl der im Jahr 2005 elektronisch von ihm überwachten Personen mitzuteilen. Nachdem der Informationsfreiheits-Beauftragte ("Kommissar" für Informationszugang und Datenschutz - Poverenik za informacije od javnog značaja i zaštitu podataka о ličnosti) einer Beschwerde der NGO stattgab und dem Geheimdienst die Herausgabe dieser Information binnen drei Tagen auftrug (der Oberste Gerichtshof wies ein Rechtsmittel des Geheimdienstes als unzulässig zurück), teilte der Geheimdienst mit, dass er über die gewünschte Information gar nicht verfüge - der EGMR hat das rundweg als unglaubwürdig angesehen ("unpersuasive in view of the nature of that information [...] and the agency’s initial response."). Die Weigerung, diese Informationen trotz bindenden behördlichen Auftrags herauszugeben, habe daher - so der EGMR - das nationale Recht verletzt, war willkürlich und stellte eine Verletzung des Art 10 EMRK dar.

Recht auf Informationszugang nach Art 10 EMRK
Der Fall gab dem EGMR wieder einmal Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Art 10 EMRK auch ein Recht auf Informationszugang umfasst. Allerdings war die Konstellation des Falls doch recht ungewöhnlich, da das Recht auf Informationszugang - auf der Grundlage des nationalen Rechts - hier schon bindend von einer nationalen Behörde festgestellt worden war und die Verletzung des Art 10 EMRK letztlich "nur" in der Nichtbefolgung dieser innerstaatlichen behördlichen Anordnung lag. Eine klare Aussage, wie weit das aus Art 10 EMRK abzuleitende Recht auf Informationszugang reicht, ist dem Urteil daher nicht zu entnehmen. 

Dennoch ist das Urteil nicht uninteressant, weil es die doch noch etwas karge Rechtsprechung zum Recht auf Informationszugang bestärkt und weiterführt und weil das zustimmende Sondervotum der Richter Sajó (Ungarn) und Vučinić (Montenegro) noch besonders auf die internationale Entwicklung zu mehr Transparenz hinweist und den EGMR geradezu auffordert, sich "in due course" (also: bei etwas besser dafür geeigneten Fällen) mit einigen von ihnen angesprochenen Implikationen des Urteils näher zu befassen. 

Das Urteil erwähnt zunächst ausdrücklich folgende relevante internationale Dokumente:
Zulässigkeit 
Zur Zulässigkeit hält der EGMR unter anderem fest, dass die Freiheit, Nachrichten zu empfangen, ein Recht auf Zugang zu Informationen umfasst (Urteil Társaság a Szabadságjogokért; im Blog dazu hier) und dass eine NGO, die sich um Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kümmert, ähnlich wie die Presse eine Rolle als "public watchdog" ausübt (Urteil Animal Defenders International, im Blog dazu hier) und daher einen ähnlichen Schutz verdient, wie er der Presse zukommt (wiederum unter Hinweis auf das Urteil Társaság a Szabadságjogokért). 

Merits
In der Sache selbst stellt der EGMR fest, dass die NGO offensichtlich legitimerweise im öffentlichen Interesse gelegene Informationen gesammelt habe, um diese der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und damit zur öffentlichen Debatte beizutragen. Die Verweigerung der Herausgabe der Informationen stellt einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, der - da eine bindende Entscheidung des Informationsfreiheits-Beauftragten vorlag - keine gesetzliche Grundlage hatte, sodass der EGMR einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte. Zur Umsetzung des Urteils wird Serbien aufgetragen, sicherzustellen, dass die beschwerdeführende NGO die gewünschten Informationen binnen drei Monaten vom Geheimdienst erhält. 

Sondervotum
Die Richter Sajó und Vučinić betonen in ihrem zustimmenden Sondervotum das Erfordernis, Art 10 EMRK im Einklang mit völkerrechtlichen Entwicklungen betreffend Informationsfreiheit - die den Zugang zu Daten umfasst, welche von öffentlichen Einrichtungen gehalten werden - auszulegen. Insbesondere verweisen sie dazu auf den schon erwähnten General Comment No. 34 des UN Menschenrechtskomitees. Die Richter beziehen sich dann auf das Urteil der Großen Kammer des EGMR im Fall Gillberg (im Blog dazu hier), in dem festgehalten wurde, dass das Recht, Nachrichten zu empfangen, ausdrücklich Teil des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ist. Daran anschließend legen sie aus ihrer Sicht wesentliche Implikationen des Urteils dar, mit denen sich der EGMR noch beschäftigen sollte (Hervorhebung hinzugefügt):
In view of the legal developments summarized in the judgment, and the Council of Europe Convention on Access to Official Documents (2009, not yet in force), and in particular, in view of the demands of democracy in the information society, we find it appropriate to highlight certain implications of the present judgment in light of Gillberg that the Court should address in due course:
1. In the world of the Internet the difference between journalists and other members of the public is rapidly disappearing. There can be no robust democracy without transparency, which should be served and used by all citizens.
2. The case raises the issue of the positive obligations of the State, which arise in respect of the accessibility of data controlled by Government. The authorities are responsible for storing such information and loss of data cannot be an excuse, as the domestic authorities erroneously claimed in the present case. The difference between the State’s negative and positive obligations is difficult to determine in the context of access to information. Given the complexity of modern data management the simple lack of a prohibition of access may not suffice for the effective enjoyment of the right to information.
3. Without prejudice to the specific circumstances of the Leander case, to grant the citizen more restricted access to important information that concerns him or her and is generated or is used by the authorities than to the general public on public information may seem illogical, at least in certain circumstances. An artificial distinction between public data and data of personal interest may even hamper access to public information. Of course, access to information under Article 10 must respect, in particular, informational self-determination and the considerations referred to in Klass and Others v. Germany (6 September 1978, § 81, Series A no. 28).
PS: spannende Entwicklungen zum Thema Informationsfreiheit gab es heute auch beim EuGH: Generalanwalt Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-131/12 Google Spain und Google ausführlich die Bedeutung der Informationsfreiheit gewürdigt und sich gegen ein "Recht auf Vergessenwerden" ausgesprochen. Dazu wäre weitaus mehr zu schreiben, aber ich werde in den nächsten Tagen wohl nicht dazu kommen; einstweilen verweise ich auf die Pressemitteilung des EuGH und den Blogbeitrag von Thomas Stadler.

Update 08.07.2013: siehe nun auch den Beitrag von Dirk Voorhoof auf Strasbourg Observers.
Update 25.07.2013: siehe nun endlich meinen Beitrag in diesem Blog.

Friday, June 14, 2013

Vorratsdaten: EuGH verhandelt am 9. Juli in der Großen Kammer - Vereinbarkeit mit GRC im Mittelpunkt

Der EuGH hat die Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Richtlinie 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten (C-293/12 Digital Rights Ireland und C-594/12 Seitlinger ua) an die Große Kammer verwiesen und zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die mündliche Verhandlung wird am 09.07.2013 stattfinden.

Die Verfahrensbeteiligten wurden vom EuGH gebeten, ihr Vorbringen auf die Vereinbarkeit der RL 2006/24 mit den Art 7 und 8 der Grundrechtecharta sowie auf folgende vom Gerichtshof vorgelegte Fragen -  die mir vom Rechtsvertreter des österreichischen Ausgangsverfahrens, RA Dr. Gerald Otto, zur Verfügung gestellt wurden - zu konzentrieren:
1. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, ob die nach der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung von Daten dem Ziel der Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten dienen kann. Sie werden in diesem Zusammenhang um eine Erläuterung gebeten, welche Auswirkungen es hat, dass zahlreiche Möglichkeiten zur anonymen Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste bestehen.
2. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, ob und inwieweit es möglich ist, anhand der gespeicherten Daten Persönlichkeitsprofile zu erstellen und zu benutzen, aus denen sich - unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorgehens - das soziale und berufliche Umfeld einer Person, ihre Gewohnheiten und Tätigkeiten ergeben.
3. Wie ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu 2 - der Eingriff in die nach den Art. 7 und 8 der Charta gewahrleisteten Grundrechte von Personen zu beurteilen, deren Daten gespeichert wurden?
4. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsgesetzgeber verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C 58/08, Slg. 2010, I 4999, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
   a. Auf welche objektiven Kriterien hat der Unionsgesetzgeber seine Entscheidung beim Erlass der Richtlinie 2006/24 gestützt?
   b. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung von Daten fur die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen?
   c. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von rnindestens sechs Monaten erforderlich ist?
   d. Gibt es Statistiken, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie 2006/24 verbessert hat?
5. Wenn ein von der Rechtsordnung der Union geschütztes Grundrecht und ein von dieser Rechtsordnung geschütztes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel einander gegenüberstehen, setzt die Verhaltnismäßigkeit einer Beschrankung des Grundrechts gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Anforderungen an den Schutz des Rechts mit dem fraglichen Ziel in Einklang gebracht werden. Die hierfür notwendige ausgewogene Gewichtung muss vor Erlass der fraglichen Maßnahme erfolgen. Außerdem müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C 92/09 und C 93/09, Slg. 2010, I 11063, Randnrn. 76, 77 und 79).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werden die Verfahrensbeteiligten gebeten, in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
   a. Hat der Unionsgesetzgeber vor Erlass der Richtlinie 2006/24 eine ausgewogene Gewichtung zwischen den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte und dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden, im allgemeinen Interesse liegenden Interesse vorgenommen? Hat er in diesem Zusammenhang die Bedeutung der nach den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte gewahrleisteten Grundrechte und die Tatsache, dass zahlreiche Möglichkeiten der anonymen Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste bestehen, berücksichtigt?
   b. Kann angesichts der Bedeutung der betroffenen Grundrechte davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen, die der Gesetzgeber für die auf Vorrat gespeicherten Daten erlassen hat, erforderlich und hinreichend präzise sind, um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern? Ist es angesichts dieser Vorkehrungen möglich, dass der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2006/24 die erforderliche Datenspeicherung an andere Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten auslagert, insbesondere wegen der Kosten dieser Speicherung? Welche Auswirkungen hat eine solche Auslagerung der Datenspeicherung auf die Sicherheit der Daten?
   c. Kann - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu 5.a - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Eingriff in die betroffenen Grundrechte auf das absolut Notwendige beschränkt hat?
Der EuGH hat auch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen 1, 2, 3 und 5b Stellung zu nehmen.

Zum Inhalt der Vorlagefragen verweise ich auf meine bisherigen Beiträge im Blog: zum Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court siehe hier und hier, zu jenem des VfGH hier.

PS: In der aktuellen Diskussion rund um die Enthüllungen vor allem des Guardian zur Überwachungssituation in den USA wurde oft darauf verwiesen, dass der NSA-Zugriff auf Telefondaten mit der Vorratsdatenspeicherung in der EU zu vergleichen sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass nach der vom Guardian veröffentlichten Anordnung des FISA (Foreign Intelligence Surveillance Court) der betroffene Netzbetreiber verpflichtet war, täglich die vollständigen CDRs (call detail records) an die NSA zu übermitteln. Damit unterscheidet sich diese Situation doch deutlich vom Konzept, das der Vorratsdatenspeicherung aufgrund der RL 2006/24 zugrundeliegt: demnach sollen die Daten nämlich von den Netzbetreibern gespeichert werden und "nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden" (Art 4 der RL). Jeder Mitgliedstaat muss dazu - so Art 4 der RL weiter - unter Berücksichtigung insbesondere der EMRK das Verfahren und die Bedingungen festlegen, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Eine flächendeckende Weitergabe der von den Betreibern erfassten Vorratsdaten an Sicherheitsbehörden fände in der RL zur Vorratsspeicherung von Daten daher gerade keine Deckung.

Friday, May 31, 2013

Reform des Telekom-Rechtsrahmens: Abschaffung der Roamingentgelte, dafür Einführung des Regulatory Forum Shopping?

Kommissions-Vizepräsidentin Neelie Kroes will den europäischen Telekom-Rechtsrahmen wieder reformieren. Ihr Zeitplan ist ambitioniert, zumal es bislang noch keine Entwürfe der Kommission gibt und sich die Beschlussfassung durch Parlament und Rat trotzdem bis Ostern 2014 (= vor der Europawahl) ausgehen soll. Die Vorschläge der Kommission sind für Juli oder August angekündigt, die Präsentation im Rat ist für Oktober vorgesehen. Das "Verkaufsargument" von Kroes vor allem für das Parlament ist dabei die von ihr gewünschte vollständige Abschaffung der Roamingentgelte - würde das noch vor der EU-Wahl beschlossen, wäre es jedenfalls eine populäre Maßnahme, mit der - wie schon bei der Roaming-Verordnung - im Wahlkampf gute Stimmung für Europa gemacht werden könnte.

Einen Vorgeschmack auf die PR-Offensive gibt die Rede von Kroes vom 30.05.2013 vor dem Binnenmarkt- und Verbraucherschutzausschuss des Parlaments, in dem sie neben dem Ende der Roaming-Entgelte auch eine Garantie für Netzneutralität ankündigt (was auch immer sie derzeit darunter verstehen mag, zumal sie bisher eine Verpflichtung zur Netzneutralität dezidiert abgelehnt hat, zB hier).

Schwerpunkt der Änderungen dürfte aber eine allgemeine Rücknahme der Regulierung sein, wobei als Hebel vor allem die Sitzstaatskontrolle dienen soll: Telekomunternehmen sollen nur mehr einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegen, auch wenn sie europaweit tätig sind. Das eröffnet natürlich ein "regulatory forum shopping", also die Suche nach dem Mitgliedstaat mit dem niedrigst möglichen Regulierungsniveau, in dem dann der formale Hauptsitz des Unternehmens sein wird. Wie erfolgreich solche Konzepte sind, kann man derzeit schon im Bereich des Datenschutzes sehen, wo sich etwa facebook wohl nicht ganz zufällig Irland als EU-Niederlassungsort ausgesucht hat.*)

Etwas positiver gewendet kann man natürlich - wie derzeit die deutsche Bundesnetzagentur in ihren Auseinandersetzungen mit der Kommission zu dem von der BNetzA abgelehnten BU-LRIC-Kostenmodell - auch von einem "Wettbewerb der Regulierungssysteme" sprechen (wenn ich es richtig sehe, dürfte diese Begriffsverwendung auf Justus Haucap zurückgehen, etwa in diesem gemeinsam mit Michael Coenen verfassten Papier; siehe auch die Stellungnahme des "Wissenschaftlichen Arbeitskreises für Regulierungsfragen" der Bundesnetzagentur zur "Fortentwicklung des Regulierungsverbunds").

Mit dem nun angekündigten Reformpaket soll schließlich auch die Frequenzverwaltung europäisiert werden. Die Kommission versucht ja seit langem, mehr Gewicht in der Frequenzpolitik zu gewinnen, und so ist es nur folgerichtig, wenn nun auch eine Vereinheitlichung der Frequenzzuweisung angestrebt wird. Gewissermaßen im Windschatten populärer Maßnahmen wie der Abschaffung der Roamingentgelte könnte der Widerstand der Mitgliedstaaten in diesem Bereich wohl leichter gebrochen werden.

Vorerst aber gibt es erst einmal eine Interview- und Rede-Offensive der Kommissarin, und es ist noch keineswegs ausgemacht, dass sich eine substantielle Reform des Rechtsrahmens tatsächlich noch vor der Europawahl ausgehen wird.

Update 12.09.2013: nun liegt der Kommissionsvorschlag auf dem Tisch - siehe im Blog hier!
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*) Ein eher skurriles Beispiel für regulatory forum shopping und die Folgen ist derzeit in Deutschland zu beobachten: dort klagen zwei Landesmedienanstalten die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein, weil diese der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH eine neue Lizenz erteilt hat (und die anderen Medienanstalten offenbar der Ansicht sind, dass sich das Rundfunkunternehmen einfach eine weniger strenge Aufsichtsbehörde ausgesucht hat; siehe diesen Bericht auf heise.de vor der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, die Pressemitteilung der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein nach der Verhandlung und die satirische Auseinandersetzung damit auf ulmen.tv: Der große Fernsehblog-Test: Wie werd ich Medienwächter?)

Thursday, May 30, 2013

Vorratsdatenspeicherung: EuGH verurteilt Schweden zu 3 Mio. € Bußgeld

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-270/11 Kommission / Schweden das Königreich Schweden zu einem Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro verurteilt, weil die Richtlinie  2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten auch nach dem Urteil C-185/09 Kommission / Schweden (Feststellung der Vertragsverletzung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie) erst verspätet umgesetzt wurde (siehe auch die Pressemitteilung des EuGH).

Die Kommission hatte Schweden nach dem Urteil zur Umsetzung aufgefordert, Schweden war dem nicht fristgerecht nachgekommen, sondern hatte erst (nach Klagseinbringung) mit 1. Mai 2012 die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen.

Für die Bemessung des Pauschalbetrages ist unter anderem die Schwere des Verstoßes und der Zeitraum, in dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, zu berücksichtigen. Der EuGH hält zur Schwere des Verstoßes fest, dass sich die Richtlinie 2006/24 auf die Tätigkeiten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Binnenmarkt bezieht und dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften auf dem Gebiet der Datenvorratsspeicherung das Ziel der Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts verfolgt (RNr 47). Interessant ist, dass der EuGH ausdrücklich hervorhebt, dass die RL bestrebt sei, die Grundrechte der Bürger zu wahren (wobei er freilich in diesem Verfahren nicht prüft, ob dies tatsächlich erfolgt):
48   Im Wege der mit ihr vorgenommenen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften soll die Richtlinie 2006/24, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, sicherstellen, dass Daten der elektronischen Kommunikation zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen, dass sie insbesondere bestrebt ist, die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Art. 7 und 8 der Charta zu gewährleisten.
49   In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Pflicht zur Umsetzung einer solchen Richtlinie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen droht. Eine solche Pflichtverletzung weist daher einen gewissen Schweregrad auf, und zwar unabhängig davon, welches Maß an Harmonisierung mit der Richtlinie 2006/24 vorgenommen wird. [Hervorhebung hinzugefügt]
Dass die nationale Umsetzung auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten gestoßen ist, spielt für den EuGH keine Rolle:  
54   Was die vom Königreich Schweden eingenommene Haltung zu seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 betrifft, können die von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgründe, wonach der Verzug bei der Durchführung dieses Urteils auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens, mit einer breiten politischen Debatte über die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 und mit Problemen infolge schwieriger Abwägungen, um den Schutz des Privatlebens mit dem Erfordernis einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung zum Ausgleich zu bringen, zurückzuführen sei, keinen Erfolg haben. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen [...].
Erschwerend wirkte noch, dass die Vertragsverletzung fast 27 Monate angedauert hat; mildernd wurde beurteilt, dass die Komission die behauptete Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste nicht belegt hat und dass Schweden zuvor noch nie versäumt hat, ein nach Art. 258 AEUV ergangenes Urteil des Gerichtshofs durchzuführen.

Beim EuGH ist noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten anhängig (C-329/12 Kommission / Deutschland), in dem die Richtlinie ebenfalls nicht inhaltlich beurteilt werden dürfte (siehe schon das Urteil im Fall C-189/09 Kommission / Österreich, im Blog dazu hier).

Die spannendere inhaltliche Prüfung der Richtlinie steht dann in den folgenden Fällen an:

EGMR zur "Gerüchtsberichterstattung": Art 10 EMRK ist kein Freibrief für die Verbreitung unbegründeter Gerüchte

Die Verurteilung von Zeitungsherausgebern und Journalisten wegen übler Nachrede prüft der EGMR stets besonders genau "im Kontext der zentralen Rolle der Presse für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft" (siehe die Fälle Lingens und Sürek). Wer aber bloße "Gerüchtsberichterstattung" ohne jegliche Faktenbasis betreibt, kann sich nicht erfolgreich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK berufen, wie das heutige Urteil des EGMR im Fall OOO ‘Vesti’ and Ukhov gegen Russland (Appl. no. 21724/03) wieder einmal zeigt.

Der Fall ist wenig spektakulär und rechtfertigt ein eigenes Blogpost nur im Hinblick auf einen Nebenaspekt, der aber nicht Art 10 EMRK, sondern das Recht auf Entscheidung durch ein unparteiliches Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK betrifft (siehe dazu ganz unten). Zunächst aber zum Ausgangsverfahren:

Zum Ausgangssachverhalt
In einem Artikel der Zeitung Gubernskie Vesti, Kirov, wurde über eine Pressekonferenz des Obersten Bundesinspektors für die Region Kirov berichtet, in der es um das Projekt "Kirov, Kulturhauptstadt der Wolga-Region" ging. Der Bundesinspektor hatte dabei den Unwillen der lokalen Wirtschaft zur Unterstützung des Projekts kritisiert. Im Artikel wurde angemerkt, dass einige Geschäftsleute gegenüber dem Verfasser des Artikels mitgeteilt hätten, sie seien vom Büro des Bundesinspektors mit "Angeboten" zum Sponsoring belästigt worden; sie hätten aber nicht mitwirken wollen, weil der Bundesinspektor zu tief in politische Spielchen involviert sei, an denen sie nicht teilnehmen wollten. Andere seien besorgt gewesen, dass ihr Geld für Geliebte des Geldeintreibers verschwendet und nicht für Kulturereignisse ausgegeben würde.

Der Bundesinspektor klagte wegen übler Nachrede und gewann sowohl gegenüber dem Herausgeber der Zeitung als auch gegenüber dem Verfasser des Artikels. Der Zeitungsherausgeber wurde zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zu Schadenersatz für den immateriellen Schaden in der Höhe von rund 650 € verurteilt, der Journalist zu rund 80 €.

Keine Verletzung des Artikel 10 EMRK
Sowohl der Herausgeber als auch der Journalist beschwerten sich beim EGMR. Unstrittig lag ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Strittig war aber schon, ob im nationalen Verfahren der richtige Herausgeber "erwischt" worden war, was der EGMR bejahte, und ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung des Widerrufs gegeben war, was der EGMR ebenfalls - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (Kazakov) - bejahte.

Zur Frage der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft verwies der EGMR zunächst auf die zentrale Rolle der Presse, auf den Umstand, dass der Kläger im nationalen Verfahren (Bundesinspektor) Beamter war, der in seiner öffentlichen Funktion mehr an Kritik aushalten muss (vergleiche den Fall Thoma), und schließlich darauf, dass der Vorwurf der Unterschlagung öffentlicher Gelder eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses ist, sodass grundsätzlich wenig Raum für eine Einschränkung der Debatte über eine Angelegenheit bleibt (siehe den Fall Feldek).

Allerdings müssen Journalisten auch in gutem Glauben und auf einer genauen Tatsachenbasis handeln und verlässliche und genaue Information in Übereinstimmung mit journalistischer Ethik bereitstellen ("acting in good faith and on an accurate factual basis and provide 'reliable and precise' information in accordance with the ethics of journalism").

Die Beschwerdeführer meinten zwar, dass der Hinweis auf das Verschwenden des Geldes für Geliebte auf einen (anderen) Geldeintreiber ("collector of funds") gemünzt gewesen sei, zumal der Bundesinspektor nicht zuständig sei, Gelder für das Sponsoring einzuheben. Der EGMR konnte jedoch der Beurteilung der nationalen Gerichte folgen, dass für Leser des Artikels der Eindruck entstand, dass mit dem Geldeintreiber der Bundesinspektor gemeint war, dem damit vorgeworfen wurde, öffentliche Gelder für seine Geliebte auszugeben (tatsächlich hatten auch andere Zeitungen den Artikel in dieser Weise verstanden).

Der EGMR kritisierte zwar, dass die nationalen Gerichte sich nicht dazu geäußert hatten, ob es sich dabei um eine Tatsachenmitteilung oder ein Werturteil handelte, für das Ergebnis macht das aber keinen Unterschied: auch Werturteile müssen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (siehe den Fall Jerusalem). Die Beschwerdeführer hatten nie versucht, eine ausreichend genaue und verlässliche Tatsachengrundlage für ihren Vorwurf, dass der Bundesinspektor Geliebte habe und öffentliche Gelder für sie aufwende, unter Beweis zu stellen. Der Journalist hatte die ihm angeblich von (ungenannten) Geschäftsleuten mitgeteilten Gerüchte auch nie zu verifizieren versucht. Auch "public fugures" können erwarten, gegen die Verbreitung unbegründeter Gerüchte über ihr Privatleben geschützt zu werden (der EGMR verweist dazu auf das Urteil Standard Verlags GmbH [Nr 2], wo ein Artikel mit der Überschrift "ein bürgerliches Gerücht" zu beurteilen war, in dem über angebliche Eheprobleme des damaligen österreichischen Staatsoberhaupts berichtet wurde). Damit hatten die Beschwerdeführer die Grenzen eines verantwortungsvollen Journalismus überschritten, sodass die Verurteilung wegen übler Nachrede keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte.

Unparteilichkeit des Gerichts
Eine interessante Frage stellte sich zur Unparteilichkeit des Gerichts: Da der Artikelverfasser in der Zeitung nicht genannt war, wurde das nationale Verfahren zunächst nur gegen den Herausgeber geführt. Erst nachdem der Journalist sich geoutet hatte, leitete der selbe Richter, der das Verfahren gegen den Herausgeber geführt hatte, auch das Verfahren gegen den Journalisten ein, wobei er in diesem Fall nicht als Einzelrichter, sondern als Vorsitzender eines Senates (dem außer ihm zwei Laienrichter angehörten) führte. Der EGMR räumt ein, dass unter diesen Umständen Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters entstehen könnten.

Zur Beurteilung, ob diese Zweifel objektiv gerechtfertigt wären, müssen die Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Dazu untersuchte der EGMR die Funktion des Richters in beiden Verfahren, weiters ob sich im Urteil gegen den Herausgeber Äußerungen betreffend den Journalisten finden, und schließlich ob im Verfahren gegen den Journalisten die Sache unter Zugrundelegung vom Journalisten vorgelegter Beweise neu beurteilt wurde. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass das Zweiturteil keine Hinweis auf das erste Urteil enthielt, dass der Richter auch nicht an das erste Urteil gebunden war und dass im zweiten Verfahren eine neue Beweisaufnahme im kontradiktorischen Verfahren erfolgt war und der Richter die Sache neu beurteilt hatte. Es handelte sich auch um einen Berufsrichter, der über die notwendige Erfahrung und Ausbildung verfügte, und schließlich wurde die zweite Entscheidung auch in einer anderen Formation getroffen (Senat mit zusätzlich zwei Laienrichtern, deren Unbefangenheit nicht in Zweifel gezogen worden war). Unter diesen Umständen lag keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK vor.

Friday, May 10, 2013

Verfahren nach Artikel 7a Rahmenrichtlinie: wie sich die Europäische Kommission bei den österreichischen Regulierungsbehörden verirrt

Die Europäische Kommission hat in der Telekom-Regulierung Einiges mitzureden: bei der Bestimmung der relevanten Märkte und der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hat die Kommission nach Artikel 7 RahmenRL ("Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation") de facto ein Vetorecht gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden. Und auch wenn die Regulierungsbehörden den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht spezifische Verpflichtungen ("remedies") nach der ZugangsRL oder der UniversaldienstRL auferlegen, kann die Kommission nach dem "Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen" (Artikel 7a RahmenRL) eingreifen.

Serious Doubts und die Folgen bei Entscheidungen über "Remedies"
Bei Entscheidungen über "remedies" hat die Kommission zwar kein echtes Vetorecht, aber sie kann den Maßnahmenentwurf einer nationalen Regulierungsbehörde zumindest für drei Monate aufhalten, um in dieser Zeit gemeinsam mit BEREC*) und der betreffenden nationalen Regulierungsbe­hörde "die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 [RahmenRL] zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheit­liche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden."

Dieses "Aussetzen" einer Maßnahme, wie es die Kommission gern bezeichnet, erfolgt durch den sogenannten "serious doubts letter", einer Mitteilung an die nationale Regulierungsbehörde und an BEREC innerhalb eines Monats nach Notifizierung des Maßnahmenentwurfs. Darin teilt die Kommission mit, "warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnen­markt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat."

Das - im Detail etwas unübersichtliche - Verfahren endet dann entweder mit Zurückziehung des Maßnahmenentwurfs durch die Regulierungsbehörde (oder Abänderung im Sinne der Bedenken der Kommission) oder mit einer Empfehlung der Kommission an die Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen oder zu ändern. Theoretisch könnte das Verfahren auch dadurch enden, dass die Kommission ihre Bedenken zurückzieht - das ist freilich noch nie vorgekommen und es hat nicht den Anschein, als würde die Kommission diese Option ernsthaft überhaupt in Erwägung ziehen.

Beispiele aus den Niederlanden und Deutschland
Die Möglichkeiten und Grenzen der Kommission im Verfahren nach Art 7a RahmenRL werden erst langsam ausgetestet: als die niederländische Regulierungsbehörde bei der Regulierung der Mobilterminierungsentgelte entgegen der abschließenden Empfehlung der Kommission bei ihrem Maßnahmenentwurf blieb (Verfahren NL/2012/1285**), Beschluss der Kommission mit der Empfehlung, die Maßnahme zu ändern oder zurückzuziehen [siehe auch zum vorangegangene Verfahren NL/2010/1080 den Comments letter der Kommission]), um einer nationalen Gerichtsentscheidung Rechnung zu tragen, stellte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren in den Raum (die Situation dürfte mittlerweile bereinigt sein, weil die neue niederländische Regulierungsbehörde nun in der nächsten Marktanalyserunde den Bedenken der Kommission Rechnung tragen will, siehe den Konsultationsentwurf [in niederländischer Sprache]).

Eine weitere interessante Zuspitzung zeichnet sich gerade - ebenfalls bei der Mobilterminierung - in einem Verfahren betreffend einen Maßnahmenentwurf der deutschen Regulierungsbehörde ab (Verfahren DE/2013/1424; ZIP-Ordner der Maßnahmenentwürfe; "serious doubts letter"; siehe dazu die Pressemitteilung der Kommission [die Links in der Pressemitteilung gehen ins Leere]; siehe auch die BEREC-Stellungnahme). Die deutsche Bundesnetzagentur macht jedenfalls derzeit offenbar keine Anstalten, den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen, und die üblichen juristischen Auftragsgutachter der Branchen haben sich auch schon in Stellung gebracht (so etwa Christian Koenig, in Kommunikation & Recht 4/2013). Vielleicht wird schließlich der EuGH einmal Gelegenheit bekommen, zur Frage Stellung zu nehmen, wie weit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen tatsächlich "unter der Kontrolle der Kommission" treffen, wie dies Generalanwalt Pedro Cruz Villalón jüngst in RNr 72 seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-518/11 UPC Nederland gemeint hat (siehe dazu im Blog hier).

Serious Doubts zum österreichischen Mietleitungs-Maßnahmenentwurf
Nun hat die Kommission jedenfalls einen "serious doubts letter" auch nach Österreich gerichtet, und zwar im Verfahren AT/2013/1442 betreffend den Vorleistungsmarkt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen (wie üblich gibt es dazu auch eine Pressemitteilung und eine Einladung zur Stellungnahme an Marktteilnehmer). Formal handelt es sich bei dieser Mitteilung um einen Beschluss der Kommission, und solche Beschlüsse sind - gemäß Art 288 AEUV - "in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich."

Das aber macht den vorliegenden Fall interessant: denn der Beschluss ist ausdrücklich an die
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) adressiert und erwähnt auch im Text der Stellungnahme stets nur die RTR, nicht aber die tatsächlich zuständige Regulierungsbehörde, nämlich die Telekom-Control-Kommission (TKK), die den Maßnahmenentwurf beschlossen und - wenn auch im Wege der RTR als ihres Hilfsapparats (Geschäftsstelle) - notifiziert hat. In der Pressemitteilung der Europäischen Kommission wird sogar Kommissionsvizepräsidentin Kroes mit den Worten zitiert "Ich fordere die RTR dringend auf, einen neuen Vorschlag vorzulegen". Diese Aufforderung richtet sich also - ebenso wie der, juristisch entscheidende, Beschluss der Kommission über den "serious doubts letter" - an eine unzuständige Behörde. Die RTR hat den Maßnahmenentwurf nicht beschlossen, sie kann ihn nicht ändern oder einen neuen "Vorschlag" vorlegen - dazu wäre eben nach den diesbezüglich eindeutigen und der Kommission notifizierten Rechtsvorschriften die Telekom-Control-Kommission zuständig. An diese ist aber der Beschluss der Kommission nicht adressiert. Ist damit - unter dem Blickwinkel des Art 288 AEUV - die Phase II des Verfahrens nach Artikel 7a der RahmenRL überhaupt wirksam eröffnet?

Die Kommission kann sonst durchaus zwischen RTR und TKK unterscheiden, wie sie gerade unlängst in ihrer Stellungnahme in den Verfahren AT/2013/1435 und 1436 gezeigt hat, in der die Mitteilung zwar an die RTR (als Geschäftsstelle der TKK) gesandt wurde, aber ausdrücklich die TKK als zuständige Regulierungsbehörde Adressatin der Anmerkungen ist und aufgefordert wird, der Stellungnahme Rechnung zu tragen (dass in diesem Fall zunächst in Fußnote 2 noch die Rechtslage vor der Novelle 2011 angesprochen wurde, ist ein vergleichsweise lässliches Versehen, dass von der Kommission umgehend berichtigt wurde [siehe den Anhang zur Stellungnahme]).

Die Kommission ist übrigens nicht allein mit ihren Problemen, in der etwas merkwürdigen Konstruktion der österreichischen Regulierungsbehörden den Durchblick zu bewahren: auch der EuGH hatte damit schon Schwierigkeiten (siehe im Blog dazu hier).

Update 09.06.2013: auch BEREC schafft es nicht, in seiner Stellungnahme die richtige Regulierungsbehörde zu identifzizieren! (Inhaltlich ist BEREC übrigens der Auffassung, dass die "serious doubts" der Kommission berechtigt seien)

Update 03.07.2013: Die Kommission hat - laut ihrer heutigen Pressemitteilung - nun "die österreichische Regulierungsbehörde (TKK) aufgefordert, ihren Vorschlag zur Regulierung des Vorleistungsmarkts für Abschluss-Segmente von Mietleitungen zurückzuziehen". In der Pressemitteilung (die Entscheidung der Kommission ist noch nicht öffentlich verfügbar; update 09.07.2013: siehe nun den Volltext des Beschlusses) kommt die RTR nicht mehr vor, dafür umso prominenter die (tatsächlich zuständige) TKK - das zeugt von Lernfähigkeit!
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*) Body of European Regulators for Electronic Communications (die deutsche Bezeichnung GEREK - Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - ist kaum gebräuchlich). BEREC hat den Sitz in Riga; ein nettes Sittenbild zu BEREC zeichnet diese Pressemitteilung, die es tatsächlich für notwendig erachtet, über den Umstand zu informieren, dass der BEREC-Vorsitzende das BEREC-Büro in Riga besucht hat.
**) Die Verfahren werden in der circa-eCCTF-Datenbank dokumentiert, leider ist aber die direkte Verlinkung auf einen Verfahrensordner nicht möglich, nur auf jeweils einzelne Dokumente.

Monday, May 06, 2013

Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zu Art 4 RahmenRL

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH mit dem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 24.04.2013 aus Anlass der Beschwerde der T-Mobile Austria folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 4 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl L 108 vom 24. April 2002, S. 33 und Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl L 108 vom 24. April 2002, S. 21, dahin auszulegen, dass sie einem Mitbewerber in einem nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 6 der Genehmigungsrichtlinie die Stellung eines Betroffenen im Sinne des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie einräumen?
Im Kern geht es um die Frage, ob die beschwerdeführende T-Mobile Austria von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde über die Zustimmung zur Änderung der Eigentümerstruktur anderer Netzbetreiber und zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten (siehe die Bescheide F 1/12 und F 6/12 der TKK, in der Folge der Übernahme von Orange Austria durch Hutchison 3G Austria) im Sinne des Art 4 Abs 1 der RahmenRL "betroffen" ist und daher einen Rechtsbehelf einlegen kann.

Ich verweise auf die Pressemitteilung des VwGH und den auf der VwGH-Website verfügbaren Text des Vorlagebeschlusses (im Hinblick auf meine Mitwirkung als Richter in diesem Verfahren enthalte ich mich jeder weiteren Anmerkung oder Kommentierung).

Update 28.05.2013: das Verfahren ist beim EuGH als Rechtssache C-282/13 T-Mobile Austria anhängig.
Update 09.09.2014: die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar (dazu hier).

Thursday, May 02, 2013

Vermischte Lesehinweise (39) - Schwerpunkt Karol Jakubowicz

Karol Jakubowicz ist am 28.04.2013 verstorben -  "a giant of media policy reform, true believer in free speech and all-round nice man", wie ihn Peter Noorlander von der Media Legal Defence Initiative auf Twitter beschrieb (ein etwas förmlicherer Nachruf kommt vom Generalsekretär des Europarats Thorbjørn Jagland). Mir gefällt die Beschreibung als "all-round nice man" besonders, denn so habe auch ich Karol Jakubowicz in Erinnerung: als einen ausgesucht freundlichen, umfassend interessierten Intellektuellen mit Bodenhaftung, der sich nicht in den Vordergrund drängte, aber mit Expertise und Erfahrung viel zur Entwicklung freier Medien vor allem in Osteuropa beigetragen und diese Entwicklung stets kritisch begleitet hat. Glaubwürdigkeit und Respekt dabei verschaffte ihm sicher auch sein Lebenslauf, denn er war kein aus dem Westen importierter Besserwisser, sondern kam selbst aus Polen und war dort schon vor dem Umbruch journalistisch und wissenschaftlich tätig gewesen, ohne sich dabei kompromittiert zu haben (in diesem schon etwas älteren CV kann man seine beruflichen Stationen nachlesen).

Ich beginne diese "vermischten Lesehinweise" daher im Gedenken an Karol Jakubowicz mit einer Auswahl seiner im Web verfügbaren Aufsätze oder Reden:
Und nun weitere vermischte Hinweise, zunächst aus dem Bereich Medien:
Telekom:
Und zum Schluss noch ein paar US-bezogene Aufsätze:
  • Christopher M. Fairman, Institutionalized Word Taboo: The Continuing Saga of FCC Indecency Regulation "This article (1) traces the rise of indecency regulation, (2) explains the invalidity of the assumptions used to justify it, (3) introduces word taboo as an explanation for the resilience of regulation, and (4) offers preferable options providing a path for science and reason to triumph over institutionalized word taboo."
  • Deven R. Desai, Speech, Citizenry, and the Market: A Corporate Public Figure Doctrinepublic figures don’t and can’t own their reputations. Yet, through trademark and commercial speech doctrines corporations have powerful control over their reputations. If corporations are people for free speech purposes, as a constitutional matter, their control over their reputations can be no greater than the control other public figures have.
  • Douglas B. McKechnie, The Death of the Public Figure Doctrine: How the Internet and the Westboro Baptist Church Spawned a KillerThis Article suggests that the U.S. Supreme Court’s public figure/private figure dichotomy announced in Gertz v. Robert Welch, Inc. should be abandoned in light of the Internet and Supreme Court jurisprudence that predates and postdates Gertz.
  • James Grimmelmann, Speech Engines"search engines are not primarily conduits or editors, but advisors. [...] The advisor theory yields fresh insights into long-running disputes about Google. It suggests, for example, a new approach to deciding when Google should be liable for giving a website the 'wrong' ranking."
  • Alexander Tsesis, Inflammatory Speech: Offense Versus Incitement, "The commonly accepted notion that content regulations on speech violate the First Amendment is misleading. In three recent cases - Snyder v. Phelps, Brown v. Entertainment Merchants Ass’n, and United States v. Stevens - the Court made clear that free speech includes the right to express scurrilous, disgusting, and disagreeable ideas. A different set of cases, however, concluded that group defamation, intentional threats, and material support for terrorist organizations are not protected forms of expression. This Article seeks to make sense of this doctrinal dichotomy and to develop clearer guidelines for regulating incitements that are posted on the Internet and in public areas."