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Wednesday, December 21, 2016

EuGH: generelle Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht vereinbar

Der EuGH hat in seinem heutigen, in der Großen Kammer gefassten, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 Tele2 Sverige und C-698/15 Watson ua ausgesprochen, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten vorsieht (Urteil, Pressemitteilung des EuGH). Es ist ein wichtiges, aber in der Sache kein überraschendes Urteil. Neu ist, dass der EuGH in einem Punkt ausdrücklich auf Bedrohungen durch terroristische Aktivitäten eingeht und für diesen Fall eine (begrenzte) Möglichkeit lässt, auf Vorratsdaten zuzugreifen.

Zur Vorgeschichte
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 8. April 2014 die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt hatte (zu diesem Urteil im Blog hier und hier), entstand rasch eine juristische (und mehr noch politische) Diskussion über die Möglichkeit, die auf Unionsebene beseitigte Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene wieder einzuführen. So meinte etwa die Kommission, dass das EuGH-Urteil die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, eine nationale Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einzuführen (in ihren FAQs zum EuGH-Urteil schrieb die Kommission: "a finding of invalidity of the Directive does not cancel the ability for Member States under the e-Privacy Directive (2002/58/EC) to oblige retention of data.").

Dass das so nicht stimmt, habe ich schon am Tag des EuGH-Urteils geschrieben (siehe diesen Beitrag im Blog); aus juristischer Sicht konnte es daran meines Erachtens auch wenig Zweifel geben, jedenfalls wenn sich die Rechtsauffassung des EuGH nicht ändern würde.

Dennoch wollten es mehrere Mitgliedstaaten darauf ankommen lassen und behielten die nationalen Regeln bei (zB Schweden) oder führten sogar neue Regeln ein (zB das Vereinigte Königreich). Wenig überraschend kam es daraufhin zu Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden und dem UK, die der EuGH zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.

(In Österreich hob der VfGH die nationalen Regelungen nach dem EuGH-Urteil auf, siehe im Blog dazu hier und hier.)

Das Urteil

- Anwendungsbereich des Unionsrechts
Das heute gefällte Urteil des EuGH stellt zunächst klar, dass Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Maßgeblich ist dazu die Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58), insbesondere deren Art. 15 Abs. 1. Diese Bestimmung lautet:
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 [Vertraulichkeit der Kommunikation], Artikel 6 [Verkehrsdaten], Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.
Strittig war vor dem EuGH vor allem, ob nicht nur die Regeln über die Datenspeicherung selbst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen (da konnte man seriöserweise kaum anderer Ansicht sein), sondern auch die Regeln über den Zugriff zu diesen Daten durch die nationalen Behörden und Gerichte. Der EuGH verwies darauf, dass die Daten ja nur deshalb gespeichert werden müssen, damit die nationalen Behörden, wenn notwendig, darauf zugreifen können. Mitgliedstaatliche Regelungen, die eine Vorratsdatenspeicherung vorschreiben, setzten daher grundsätzlich auch Regelungen voraus, die den Zugang der Behörden zu den Daten betreffen.

Zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58:
Der EuGH verweist dazu zunächst darauf, dass mit der RL 2002/58 gewährleistet werden soll, dass die in den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta niedergelegten Rechte "uneingeschränkt geachtet werden" und dass daher ein hoher Standard des Schutzes persönlicher Daten und des Privatlebens garantiert werden soll. Dazu gibt es eben in der RL den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation und Einschränkungen für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten.

Zwar erlaubt Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58 den Mitgliedstaaten die Schaffung von Ausnahmen zum Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation, doch muss diese Ausnahmemöglichkeit eng ausgelegt werden. Art. 15 Abs. 1 erlaubt es daher nicht, dass die Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation geradezu zum Regelfall wird.

Dazu hält der EuGH fest, dass die Liste der Zwecke, zu denen eine Abweichung von den Grundsätzen der Richtlinie zulässig ist (nationale Sicherheit etc.), erschöpfend ist. Für andere als in Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58 ausdrücklich genannte Zwecke kann eine Vorratsdatenspeicherung nicht vorgeschrieben werden.

Weiters müssen alle nationalen Maßnahmen in diesem Bereich mit den allgemeine Grundsätzen des Unionsrechts und (nun) der Grundrechtecharta übereinstimmen und daher im Lichte der Grundrechtecharta ausgelegt werden. Bemerkenswert ist, dass der EuGH dann nicht nur die Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta hervorhebt, sondern - deutlich mehr als im Vorratsdaten-Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger - auch Art. 11, die Freiheit der Meinungsäußerung; das wirkt fast wie ein Nachtrag zum Digital Rights-Urteil. In Rn 93 heißt es:
Folglich muss die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt [...], bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, für das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet [...].
Soweit das schwedische Recht betroffen ist, das ja der Umsetzung der (inzwischen ungültig erklärten) Vorratsdaten-RL diente, hätte sich der EuGH auch mit einem einfachen Verweis auf das Vorratsdaten-Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger begnügen können. In einer wohl eher didaktisch zu verstehenden Genauigkeit (oder um das heutige Urteil nicht allzu dünn aussehen zu lassen), legt er aber in der Folge doch ausführlich dar, was - wie eben im Digital Rights-Urteil schon ausgeführt - die flächendeckende undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechtecharta (und damit mit Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58) unvereinbar macht.

Eine gezielte Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur Bekämpfung schwerer Verbrechen kann aber (auch das ist nichts Neues, sondern geht schon aus dem Digital Rights-Urteil hervor) schon unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (Rn 108):
Hingegen untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.
Zugang zu Daten in "besonderen Situationen" im Falle terroristischer Aktivitäten
Etwas genauer wird der EuGH dann in seiner Antwort zur zweiten schwedischen (und ersten britischen) Vorlagefrage. Da die nach Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58 ausnahmsweise gestatteten Maßnahmen "angemessene Garantien" vorzusehen haben, müssen die nationalen Regeln jedenfalls auch die materiellen und prozessrechtlichen Bedingungen für den Zugang der Behörden zu den Daten regeln. Als allgemeine Regel, so legt der EuGH sodann unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR im Fall Zakharov fest, darf der Zugang nur zu den Daten von einzelnen Personen gewährt werden, die verdächtig sind, ein schweres Verbrechen geplant oder begangen zu haben, oder die in irgendeiner Weise in eine solche Straftat verwickelt waren. In besonderen Situationen, wenn etwa wichtige nationale Sicherheits- oder Verteidigungsinteressen durch terroristische Aktiväten gefährdet sind, könnte Zugang auch zu Daten anderer Personen gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, von denen abgeleitet werden kann, dass diese Daten - im konkreten Fall - einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung dieser Aktivitäten leisten können. Diese Weiterentwicklung (oder besser: Präzisierung) der Digital Rights-Rechtsprechung ist meines Erachtens die wichtigste Neuerung des heutigen Urteils. In Rn 119 heißt es wörtlich:
Insoweit darf im Zusammenhang mit dem Zweck der Bekämpfung von Straftaten Zugang grundsätzlich nur zu den Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein (vgl. entsprechend Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, Rn. 260). Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, der Zugang zu Daten anderer Personen ebenfalls gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten könnten.
Der Zugang muss, außer in Fällen nachweislicher Dringlichkeit, zuvor von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde genehmigt werden (Rn. 120). Weiters müssen die Behörden die betroffenen Personen informieren, sobald dies die Ermittlungen nicht mehr gefährdet. Die Daten müssen im Unionsgebiet gespeichert werden und schließlich müssen die Mitgliedstaaten in jedem Fall eine Überprüfung durch eine unabhängige Behörde gewährleisten.

Ging der EuGH über Art. 8 EMRK hinaus?
Dass die zweite Frage des vorlegenden britischen Gerichts eher, vorsichtig formuliert, merkwürdig war, habe ich hier schon angemerkt. Das Gericht wollte wissen, ob das EuGH-Digital Rights Ireland "den Anwendungsbereich von Art. 7 und/oder Art. 8 der Charta über den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, wie er in der Rechtsprechung des EGMR festgestellt ist," hinausgeht.

Der EuGH gibt dieser Frage die passende - nämlich keine - Antwort: Aufgabe des EuGH ist es nicht, hypothetische Fragen von allenfalls akademischem Interesse zu beantworten. Die Frage wurde daher als unzulässig beurteilt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist". (Hinsichtlich der in der Sache ähnlichen, aber etwas besser formuliert, vom VfGH in der Rechtssache Seitlinger gestellten Fragen ging der EuGH etwas diplomatischer vor: er beantwortete sie zwar nicht, wies sie aber auch nicht ausdrücklich als unzulässig zurück; siehe dazu das "PS" in diesem Blogbeitrag).

Conclusio:
Die Schlussfolgerung aus dem heutigen Urteil: dass eine Blanko-Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechtecharta unvereinbar ist, stellt keine Überraschung dar. Auch das heutige Urteil bedeutet aber (weiterhin) nicht, dass jegliche Vorratsdatenspeicherung unzulässig wäre. In der Zusammenschau zwischen dem Urteil in den Rechtssachen Digital Rights Ireland und Seitlinger und dem heutigen Urteil lässt sich nun wieder ein kleines Stück klarer bestimmen, welche Voraussetzungen eine zulässige Vorratsdatenspeicherung erfüllen müsste. Nach wie vor (wie bereits hier am Tag des Digital Rights-Urteils geschrieben) glaube ich, dass die Anforderungen des EuGH an eine zulässige Vorratsdatenspeicherung zwar schwer zu erfüllen sind, aber nicht schlichtwegs unerfüllbar wären.

PS/Nachtrag: zur kommenden Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation
Auf Twitter wurde ich gefragt, wie das mit der kommenden Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation aussehen wird. Diese Verordnung soll ja - wenn möglich zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung - auf Unionsebene die aktuelle Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ablösen. Der Vorschlag der Kommission dazu ist für kommenden Jänner angekündigt; das Magazin Politico hat aber einen (erkennbar noch nicht endgültigen) Entwurf für diesen Vorschlag veröffentlicht.

Aus meiner Sicht würde dieser Entwurf, wenn er in dieser Form schließlich beschlossen würde, nichts ändern. Auch nach dem Verordnungsentwurf bleiben die Grundprinzipien der Vertraulichkeit der Kommunikation (Art. 5 des Entwurfs) und des möglichst umgehenden Löschens von Verkehrsdaten (Art. 6 und 7) bestehen; und auch nach dem Verordnungsentwurf können die Mitgliedstaaten Beschränkungen dieser Prinzipien vorsehen, allerdings wiederum nur zu Zwecken, wie sie derzeit in Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58 genannt sind, und in Übereinstimung mit der Grundrechtecharta, insbesondere deren Art. 7, 8, 10 und 52 (siehe im Detail Art. 11 Abs. 1 des Entwurfs).

Aber bis die Verordnung, wenn sie vom Entwurf erst einmal zum offiziellen Kommissionsvorschlag geworden ist, dann zwischen Rat und Parlament ausverhandelt ist, wird wohl noch einige Zeit vergehen. Die Kommission möchte das möglichst rasch erledigen, um den Gleichklang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu schaffen, und hat wohl auch aus diesem Grund von allzu großen Änderungen im bewährten Rechtsbestand abgesehen.

Ich gehe aber davon aus, dass die Verfechter der Vorratsdatenspeicherung, von denen es in den Mitgliedstaaten und auch im Parlament recht viele gibt, ihre Anstrengungen nun darauf konzentrieren werden, vor dem Hintergrund aktueller Terroranschläge erweiterte Ausnahmemöglichkeiten für eine nationale Vorratsdatenspeicherung in die Verordnung hinein zu reklamieren. Da jedoch der Umgang von Kommunikationsdiensteanbietern mit ihren Verkehrs- und Standortdaten schwerlich zur Gänze aus der Verordnung herausgenommen werden kann, ist es auch kaum vorstellbar, dass nationale Regeln zur Vorratsdatenspeicherung jemals gänzlich aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechts herausfallen könnten.

Damit bleibt es aber jedenfalls bei der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta: nationale Regelungen werden sich weiter an den in dieser Charta verbrieften Grundrechten (in der Auslegung durch den EuGH, insbesondere im Digital Rights-Urteil) messen lassen müssen, und zwar ganz unabhängig davon, was letztlich im Verordnungstext konkret zu den möglichen nationalen Ausnahmen steht (würden hier zu weite Ausnahmen ermöglicht, würde dies auch zur Ungültigkeit dieser Bestimmungen der Verordnung führen),

Und selbst wenn man irgendwie ganz am Anwendungsbereich des Unionsrechts vorbeikäme (was eher unrealistisch ist), so bleibt man als Mitgliedstaat auch des Europarates immer noch den Bestimmungen der EMRK verpflichtet, was wieder - über Art. 8 EMRK - letztlich im Wesentlichen wohl auf das selbe hinausliefe, nämlich auf die Unzulässigkeit der anlasslosen flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung. Das ist übrigens auch ein Szenario für das Vereinigte Königreich: auch wenn der Brexit vollzogen wird, ändert sich nichts an der völkerrechtlichen Verpflichtung des UK zur Einhaltung der EMRK.

(Zum heutigen Urteil, insbesondere auch zu den Auswirkungen auf das UK, siehe nun auch Angela Patrick auf Inforrm's Blog und - besonders ausführlich und mit einer Abschätzung der Auswirkungen auf Datenschutzfragen zwischen einem post-Brexit-UK und der EU im Allgemeinen - auch Cybermatron, "Independent Reviewer of Terrorism Legislation" und Amberhawk; update 13.01.2017: siehe nun auch Orla Lynskey auf European Law Blog).

Update 08.03.2017: mit Urteil vom 07.03.2017 hat das Stockholmer Berufungsgericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit der Tele2 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet war, aufgehoben, da die nationalen Rechtsvorschriften wegen Widerspruchs zum Unionsrecht nicht anzuwenden sind (Urteil; Pressemitteilung - beides in schwedischer Sprache). 

Thursday, May 30, 2013

Vorratsdatenspeicherung: EuGH verurteilt Schweden zu 3 Mio. € Bußgeld

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-270/11 Kommission / Schweden das Königreich Schweden zu einem Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro verurteilt, weil die Richtlinie  2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten auch nach dem Urteil C-185/09 Kommission / Schweden (Feststellung der Vertragsverletzung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie) erst verspätet umgesetzt wurde (siehe auch die Pressemitteilung des EuGH).

Die Kommission hatte Schweden nach dem Urteil zur Umsetzung aufgefordert, Schweden war dem nicht fristgerecht nachgekommen, sondern hatte erst (nach Klagseinbringung) mit 1. Mai 2012 die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen.

Für die Bemessung des Pauschalbetrages ist unter anderem die Schwere des Verstoßes und der Zeitraum, in dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, zu berücksichtigen. Der EuGH hält zur Schwere des Verstoßes fest, dass sich die Richtlinie 2006/24 auf die Tätigkeiten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Binnenmarkt bezieht und dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften auf dem Gebiet der Datenvorratsspeicherung das Ziel der Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts verfolgt (RNr 47). Interessant ist, dass der EuGH ausdrücklich hervorhebt, dass die RL bestrebt sei, die Grundrechte der Bürger zu wahren (wobei er freilich in diesem Verfahren nicht prüft, ob dies tatsächlich erfolgt):
48   Im Wege der mit ihr vorgenommenen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften soll die Richtlinie 2006/24, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, sicherstellen, dass Daten der elektronischen Kommunikation zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen, dass sie insbesondere bestrebt ist, die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Art. 7 und 8 der Charta zu gewährleisten.
49   In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Pflicht zur Umsetzung einer solchen Richtlinie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen droht. Eine solche Pflichtverletzung weist daher einen gewissen Schweregrad auf, und zwar unabhängig davon, welches Maß an Harmonisierung mit der Richtlinie 2006/24 vorgenommen wird. [Hervorhebung hinzugefügt]
Dass die nationale Umsetzung auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten gestoßen ist, spielt für den EuGH keine Rolle:  
54   Was die vom Königreich Schweden eingenommene Haltung zu seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 betrifft, können die von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgründe, wonach der Verzug bei der Durchführung dieses Urteils auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens, mit einer breiten politischen Debatte über die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 und mit Problemen infolge schwieriger Abwägungen, um den Schutz des Privatlebens mit dem Erfordernis einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung zum Ausgleich zu bringen, zurückzuführen sei, keinen Erfolg haben. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen [...].
Erschwerend wirkte noch, dass die Vertragsverletzung fast 27 Monate angedauert hat; mildernd wurde beurteilt, dass die Komission die behauptete Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste nicht belegt hat und dass Schweden zuvor noch nie versäumt hat, ein nach Art. 258 AEUV ergangenes Urteil des Gerichtshofs durchzuführen.

Beim EuGH ist noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten anhängig (C-329/12 Kommission / Deutschland), in dem die Richtlinie ebenfalls nicht inhaltlich beurteilt werden dürfte (siehe schon das Urteil im Fall C-189/09 Kommission / Österreich, im Blog dazu hier).

Die spannendere inhaltliche Prüfung der Richtlinie steht dann in den folgenden Fällen an:

Wednesday, March 13, 2013

EGMR zur Abwägung zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäußerung (Neij und Sunde, The Pirate Bay)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem heute bekanntgegebenem Beschluss vom 19.02.2013, Neij und Sunde Kolmisoppi gegen Schweden (Appl. no. 40397/12), die Beschwerden von zwei führenden Vertretern von "The Pirate Bay"  (TPB) gegen ihre strafrechtliche Verurteilung als unzulässig zurückgewiesen (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR und die rechtliche Zusammenfassung).

Fredrik Neij war technischer Entwickler, Peter Sunde Pressesprecher von TPB, der weltweit größten BitTorrent tracker-Website. Die Website ermöglichte mittels torrent files ihren Nutzern, in Kontakt mit anderen Nutzern zu treten und dann direkt mit diesen (nicht über die Server von TBP) durch file sharing urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmwerke auszutauschen. 

Neij und Sunde wurden wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen angeklagt und in einem medial vielbeachteten Strafverfahren in erster Instanz zu je einem Jahr Haft verurteilt (in der Instanz auf zehn bzw acht Monate reduziert). Weiters wurden sie gemeinschaftlich zu Schadenersatz in der Höhe von rund 5 Mio € verurteilt. In ihrer Beschwerde an den EGMR stützten sie sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK. 

Der EGMR sieht die Aktionen der Beschwerdeführer grundsätzlich als durch Art 10 EMRK geschützt, die Verurteilung war daher eine Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Ein derartiger Eingriff ist nur dann rechtmäßig, wenn er auf einem Gesetz beruht, ein in Art 10 Abs 2 EMRK genanntes legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Verurteilung hatte eine klare Grundlage im schwedischen Urheberrechtsgesetz, und sie verfolgte das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer und der Verbrechensverhütung. Entscheidend war daher die Frage, ob der Eingriff auch einem dringenden sozialen Bedarf ("a pressing social need") entsprach und damit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Bei der Antwort auf diese Frage muss der EGMR verschiedene Faktoren berücksichtigen, unter anderem die Art der betroffenen gegenläufigen Interessen und das Ausmaß, in dem diese Interessen unter den Umständen des Falles Schutz erfordern. Hier war der EGMR aufgerufen, einerseits das Interesse der Beschwerdeführer an der Erleichterung des Informationsaustausches und andererseits das Interesse am Schutz der Urheberrechte abzuwägen. Auch das Urheberrecht (als geistiges Eigentum unter dem Schutz des Art 1 1. ZP EMRK) steht unter dem Schutz der EMRK, so dass der Konventionsstaat zwei gegenläufige, jeweils von der EMRK geschützte Interessen abzuwägen hatte. In einem solchen Fall kommt ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Weite des Beurteilungsspielraums hängt von einer Anzahl verschiedener Faktoren ab; die Art der Information ist dabei von besonderer Bedeutung: 
In the present case, although protected by Article 10, the safeguards afforded to the distributed material in respect of which the applicants were convicted cannot reach the same level as that afforded to political expression and debate. It follows that the nature of the information at hand, and the balancing interest mentioned above, both are such as to afford the State a wide margin of appreciation which, when accumulated as in the present case, makes the margin of appreciation particularly wide [...].
Da die schwedischen Behörden verpflichtet waren, die Eigentumsrechte der Rechteinhaber zu schützen, bestanden gewichtige Gründe für die Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung. Auch die Freiheitsstrafe und die Verurteilung zum Schadenersatz wurden nicht als unverhältnismäßig beurteilt; der EGMR berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdeführer trotz Aufforderung nichts unternommen hatten, um die fraglichen torrent files zu entfernen.

Der EGMR kam daher zum Schluss, dass der Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 

Nach dem Urteil im Fall Ashby Donald ua gegen Frankreich hat der EGMR damit binnen kurzer Zeit neuerlich zum Verhältnis zwischen Urheberrecht und Recht auf freie Meinungsäußerung Stellung genommen. Wie schon bei Ashby Donald (RNr 41) sieht der Gerichtshof dabei einen besonders weiten Beurteilungsspielraum der nationalen Behörden, und er streicht auch hervor, dass es ganz wesentlich auf die Art der vermittelten Informationen ankommt. Im Fall Neij und Sunde (The Pirate Bay) ging es um ein kommerzielles Unternehmen, das - etwas vereinfacht - Informationen über Möglichkeiten zum (widerrechtlichen) Austausch urheberrechtlich geschützter Musik- und Filmwerke bereitstellte (die Verurteilung bezog sich nur auf solche urheberrechtlich geschützten torrents); im Fall Ashby Donald ging es um Modefotos, die verkauft werden sollten - auch hier verfolgten die Beschwerdeführer ausschließlich kommerzielle Interessen und trugen nicht zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. 

PS: dass das Recht auf freie Meinungsäußerung urheberrechtlichen Ansprüchen entgegenstehen kann, ist in Österreich - seit dem Fall "Medienprofessor" - ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe RS0115377); zum "Medienprofessor" siehe aber auch das Urteil des EGMR im Fall Krone Verlag GmbH & Co KG gegen Österreich (Nr. 5) - und dazu diesen Beitrag im Blog.

Update 17.03.2013: siehe zu dieser Entscheidung auch Lorna Woods auf Law, Justice and Journalism und Monica Horten auf Iptegrity.com; in einem Bericht auf Torrentfreak.com wird Peter Sunde zitiert, der gemeint habe: "not all doors are closed yet." Für das Verfahren vor dem EGMR sehe ich - da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde und daher, anders als bei Kammerurteilen (wie etwa Ashby Donald), auch keine Anrufung der Großen Kammer mehr möglich ist - allerdings keine offene Türen mehr.
Update 22.03.2013: siehe nun auch ein Blogpost von Dirk Voorhoof und Inger Høedt-Rasmussen auf dem Kluwer Copyright Blog und den Beitrag auf nipclaw.

Tuesday, February 26, 2013

Etwas off topic: EuGH zu Anwendungsbereich und Durchsetzung der Grundrechtecharta

Der EuGH hat heute in zwei Urteilen der Großen Kammer zu Vorlagefragen betreffend die Grundrechtecharta Stellung genommen (C-617/10 Åkerberg Fransson und C-399/11 Melloni).

In beiden Verfahren geht es zwar um strafrechtliche Fragen, die für die Themen dieses Blogs keine Bedeutung haben. Vor allem das Urteil in der Rechtssache C-617/10 Åkerberg Fransson enthält aber wesentliche Aussagen zum Anwendungsbereich der Grundrechtecharta und zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, entgegenstehendes nationales Recht unangewandt zu lassen, sodass ich hier - etwas off topic - doch kurz darauf hinweisen möchte.

Anwendungsbereich der Grundrechtecharta
Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta ist in ihrem Art 51 festgelegt; sie gilt "für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union." Das war für manche - durchaus auch namhafte - Juristen Anlass, über eine mögliche Einschränkung des Grundrechtsschutzes zu spekulieren. Denn man unterstellte den Mitgliedstaaten (vielleicht nicht ganz unbegründet), dass sie mit der Charta keinen ausufernden Grundrechtsschutz durch den EuGH hatten schaffen wollen, der schließlich in weite Teile des nationalen Rechts "überschwappen" würde. Die Worte "ausschließlich" und "Durchführung" wären demnach als Einschränkung gegenüber der früheren Grundrechtsjudikatur des EuGH zu sehen, die sich auf einen weit verstandenen "Anwendungsbereich des Unionsrechts" bezog - der EuGH solle damit gewissermaßen auf den Kernbereich des (von den Mitgliedstaaten durchgeführten) Unionsrechts beschränkt bleiben sollen.

Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-617/10 Åkerberg Fransson hat der EuGH - dabei über die eher zurückhaltenden Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón hinausgehend - solchen Spekulationen über eine mögliche Einschränkung des Grundrechtsschutzes ein Ende gesetzt. Der EuGH setzt  "Durchführung des Unionsrechts" und "Anwendungsbereich des Unionsrechts" gleich, indem er Art 51 Abs 1 der Charta als Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH (auch vor der Grundrechtecharta) sieht und dazu auf eine Reihe einschlägiger Urteile verweist (beginnend mit dem Urteil ERT zu dem auch für dieses Blog interessanten Thema der Reichweite des früheren griechischen Fernsehmonopols). Dann heißt es knapp:
20   Diese Definition des Anwendungsbereichs der Grundrechte der Union wird durch die Erläuterungen zu Art. 51 der Charta bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, Slg. 2010, I‑13849, Randnr. 32). Gemäß diesen Erläuterungen „[gilt d]ie Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten … nur dann, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln“.
21   Da folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte. [Hervorhebung hinzugefügt]
Das mag hier ein wenig abstrakt klingen, aber am konkreten Anlassfall zeigt sich, dass damit ein sehr weites Feld für die Grundrechtsjudikatur des EuGH eröffnet wird: Herr Åkerberg Fransson hatte Mehrwertsteuer-Erklärungen nicht abgegeben und wurde dafür von der Finanzverwaltung mit einem Strafzuschlag zu der von ihm zu leistenden Steuer belegt; später wurde ein gerichtliches Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen ihn eingeleitet. Strittig war vor dem EuGH, ob dieser Sachverhalt dem Doppelbestrafungsverbot (Art 50 der Charta) unterliegt. Für den EuGH reichte es im Wesentlichen aus, dass das Strafverfahren "teilweise im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" stand und dass die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht verpflichtet sind, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen:
27   Folglich sind steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen unrichtiger Angaben zur Mehrwertsteuer, wie im Fall des Angeklagten des Ausgangsverfahrens, als Durchführung von Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 (früher Art. 2 und 22 der Richtlinie 77/388) sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen.
28   Die Tatsache, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die den steuerlichen Sanktionen und dem Strafverfahren zugrunde liegen, nicht zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112 erlassen wurden, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da durch ihre Anwendung ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie geahndet und damit die den Mitgliedstaaten durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung zur wirksamen Ahndung von die finanziellen Interessen der Union gefährdenden Verhaltensweisen erfüllt werden soll. [Hervorhebung hinzugefügt]
Auch das Finanzstrafrecht ist daher, wenn es im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerdelikt zur Anwendung kommt, "Durchführung des Unionsrechts" und an der Grundrechtecharta zu messen.

Durchsetzung der Grundrechtecharta durch nationale Gerichte
Nicht überraschend und auch nicht wirklich neu, aber doch klarstellend sind die Aussagen des EuGH zur Frage, wie die Unionsgrundrechte von nationalen Gerichten gegen entgegenstehendes nationales Recht oder Gerichtspraxis durchgesetzt werden können. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und den durch die Charta verbürgten Rechten ist das nationale Gericht gehalten, "für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste"

Damit stellt der EuGH - erstmals ausdrücklich auch zur Grundrechtecharta - klar, dass die nationalen Gerichte (und das betrifft alle Gerichte, vom Bezirksgericht bis zu den Höchstgerichten!) nationale Rechtsvorschriften, die mit der Grundrechtecharta unvereinbar sind, erforderlichenfalls unangewandt lassen müssen (bei Zweifeln über die Auslegung der Charta ist zuvor natürlich eine Vorabentscheidung durch den EuGH einzuholen). Eine Verpflichtung, zuvor die nationale Rechtsvorschrift durch ein verfassungsgerichtliches Verfahren aus dem nationalen Rechtsbestand zu beseitigen, besteht nicht. In Österreich prüft der Verfassungsgerichtshof neuerdings - seit seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11 - zwar nationale Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des Unionsrechts auch am Maßstab (mancher Bestimmungen) der Grundrechtecharta und kann damit eine gewisse Bereinigungsfunktion wahrnehmen. Eine Verpflichtung anderer Gerichte, Rechtsnormen wegen eines Widerspruchs zur Grundrechtecharta anzufechten, besteht freilich nicht - und dürfte nach der Melki-Rechtsprechung des EuGH, die nun auch für die Charta bestätigt wurde, auch nicht eingeführt werden. Zitat aus dem heutigen Urteil:
46   Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
PS (update 01.03.2013): Der österreichische Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17.12.2012, 9 Ob 15/12i, dem EuGH eine Vorlagefrage im Zusammenhang mit Art 47 GRC gestellt, die im Hinblick auf das oben dargestellte Urteil C-617/10 Åkerberg Fransson meines Erachtens nicht schwer zu beantworten ist (beim EuGH anhängig zu C-112/13 Aliyev (update 02.04.2014: mittlerweile zu "A." anonymisiert). Dem OGH will (in seiner ersten Frage) wissen, ob für das österreichische System - in dem die ordentlichen Gerichte eine gegen manche Bestimmungen der GRC verstoßende nationale Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof anfechten können - aus dem "Äquivalenzprinzip" abzuleiten ist, "dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetz es gegen Art 47 GRC während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können."

Dass dieser Beschluss des OGH  ein Akt besonderer Freundlichkeit gegenüber dem VfGH wäre, kann man nicht wirklich behaupten; das wird auch in seiner Bergründung (ab Punkt 5.5) deutlich, in der nicht nur die in der Rechtswissenschaft geübte Kritik am oben erwähnten "Grundechtecharta-Erkenntnis" des VfGH erwähnt wird, sondern dem VfGH auch, etwas verklausuliert, ein Verstoß gegen die Vorlageverpflichtung vorgeworfen wird. Freilich: dass umgekehrt der VfGH in letzter Zeit gegenüber dem OGH besonders freundlich gewesen wäre (siehe etwa das Erkenntnis vom 13.12.2011, G 137/11), ist genausowenig zu erkennen.

Update 02.04.2014: in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen kommt Generalanwalt Bot zu folgendem Ergebnis (zur hier interessierenden Frage):
Im Geltungsbereich des Unionsrechts verpflichtet der Äquivalenzgrundsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die nationalen Gerichte nicht, die Frage, ob ein nationales, ihrer Meinung nach gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßendes Gesetz mit der Charta vereinbar ist, einem Verfassungsgerichtshof zwecks genereller Aufhebung dieses Gesetzes vorzulegen.
Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine solche Verpflichtung vorsieht, verstößt nicht gegen Unionsrecht, sofern die Aufgabe des nationalen Richters, die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten, indem er erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, sowie seine Befugnis, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, weder beseitigt noch ausgesetzt, geschmälert oder aufgeschoben werden.

Sunday, April 22, 2012

Warum Vorratsdaten nicht gleich Vorratsdaten sind: Bonnier Audio

Das EuGH-Urteil vom vergangenen Donnerstag in der Rechtssache Bonnier Audio hat - wie immer, wenn das Wort "Vorratsdaten" vorkommt - einige Aufregung ausgelöst. Vor allem Schlagzeilen wie "EU: Vorratsdaten gegen Filesharing erlaubt" oder "Raubkopien: EU erlaubt Identifizierung mit Vorratsdaten" erwecken den falschen Eindruck, der EuGH habe sich mit der Verwendung von "Vorratsdaten" im Sinne der Richtlinie 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten befasst. Ich habe schon darauf hingewiesen (im Blog hier), dass die vom EuGH verwendete Wendung von "auf Vorrat" gespeicherten Daten nicht Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 meint, möchte aber nochmals versuchen, etwas zum Verständnis des EuGH-Urteils beizutragen. Das soll zwar möglichst knapp sein, aber ein wenig ausholen muss ich zunächst doch:

Grundsatz: Verkehrsdaten löschen, sobald nicht mehr für Abrechnung notwendig
Für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gilt neben der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG noch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG. Was die Aufbewahrung von Verkehrsdaten betrifft (und damit auch die Aufbewahrung der Daten darüber, wer wann welche dynamische IP-Adresse genutzt hat), gibt es in Art 6 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen klaren Grundsatz: Verkehrsdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Übertragung der Nachricht oder für die Abrechnung erforderlich sind.

1. Ausnahme: mitgliedstaatlich gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflichten im Einklang mit den Grundrechten
Von diesem Grundsatz - Löschen der Verkehrsdaten, sobald sie nicht mehr für die Abrechnung benötigt werden - gab es schon vor Inkrafttreten der Vorratsdatenrichtlinie eine wesentliche Ausnahme: nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 konnten die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass auch Verkehrsdaten aus bestimmten Gründen länger aufbewahrt werden mussten. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist durch die Verweistechnik recht unübersichtlich, ich fasse hier das Wesentliche zusammen: 
  • Für eine nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässige Pflicht, Daten "auf Vorrat" zu halten, ist eine ausdrückliche Rechtsvorschrift erforderlich,
  • die Aufbewahrung darf nur für eine begrenzte Zeit vorgeschrieben werden,
  • sie muss aus einem der folgenden Gründe notwendig sein: nationale Sicherheit, Landesverteidigung,  öffentliche Sicherheit sowie Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen 
  • sie muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein; 
  • sie muss den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen (unter anderem Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit) 
Mit anderen Worten: die Datenschutzrichtline für elektronische Kommunikation ermöglichte den Mitgliedstaaten immer schon - auch ohne Vorratsdatenrichtlinie - die Schaffung von Aufbewahrungspflichten für Verkehrsdaten, aber eben nur aus bestimmten legitimen Gründen, unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten waren aber unionsrechtlich nicht verpflichtet, solche Aufbewahrungspflichten vorzusehen. 

2. Ausnahme: Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten
Erst durch die Vorratsdatenrichtlinie wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Verkehrsdaten von Kommunikationsdiensteanbietern "auf Vorrat gespeichert werden" (Art 3 der RL 2006/24). Diese Regelung bedeutete auf Unionsebene einen bewussten Paradigmenwechsel: die angefallenen Daten sollten - losgelöst vom ursprünglichen Zweck der Verarbeitung - verpflichtend für eine bestimmte Zeit gespeichert werden, dies "zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden" (Art 1 Abs 1 der RL 2006/24). 

Zugleich wurden die Mitgliedstaaten zur Erlassung von Maßnahmen verpflichtet, "um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden". Im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Richtlinie und ihrem in Art 1 umschriebenen Gegenstand ist davon auszugehen, dass der Zugang nur bei "schweren Straftaten" - wie immer diese im jeweiligen Mitgliedstaat auch definiert werden - zulässig ist. Auch geht es immer nur um die Weitergabe der Vorratsdaten an Behörden, nicht aber - wie im Fall Bonnier Audio - um einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem ISP.

Zwischenfazit: ein direkter Auskunftsanspruch von Rechteinhabern auf Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 gegenüber ISPs ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Vorratsdaten nach dieser RL nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen.

Zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats
Wenn ein Bereich durch eine Richtlinie harmonisiert ist, dürfen Mitgliedstaaten davon nicht abweichen (bzw nur soweit dies die Richtlinie selbst zulässt). Das klingt einfach, wird aber immer dann schwierig, wenn man sich fragt, was denn nun im Fall einer konkreten Richtlinie der Anwendungsbereich ist, in dem die Mitgliedstaaten nichts Abweichendes mehr regeln dürfen. Ginge man etwa davon aus, dass durch die VorratsdatenRL alle Verpflichtungen zum Speichern (und gegebenenfalls Weitergeben) von Daten aus Kommunikationsverbindungen abschließend geregelt werden sollten, dann wäre im Fall Bonnier Audio die im schwedischen Verfahren angestrebte Auskunft von vornherein unzulässig: die Vorschriften des Urheberrechts, die eine derartige Auskunft ermöglichen, wären dann nämlich evident richtlinienwidrig. 

Gerade das ist aber nicht der Fall, wie der EuGH nun ausgesprochen hat: "Die betreffenden [schwedischen Urheber-]Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24" (RNr 45 des Urteils). Schon allein weil die RL 2006/24 den Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 nicht geändert hat, sondern vielmehr ausdrücklich darauf Bezug nimmt (und einen Art 15 Abs 1a in die RL 2002/58 einfügt), fällt es schwer, eine Argumentation zu finden, die ein anderes Ergebnis begründen könnte.

Der normative Kern des Bonnier Audio-Urteils ist daher meines Erachtens ebenso klar wie unspektakulär: die VorratsdatenRL steht mitgliedstaatlichen Regelungen, die nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässig sind, nicht entgegen. 

Zum Vorabentscheidungsverfahren
Ist für Nichtjuristen schon das Verhältnis zwischen Unionsrecht und Recht des Mitgliedstaates oft dunkel, so gilt dies noch viel mehr für das Zusammenspiel zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten bei Vorabentscheidungsverfahren. In solchen Verfahren hat der EuGH nicht über nationale Gesetze oder Streitigkeiten zu entscheiden, sondern Fragen zur Auslegung (oder Gültigkeit) des Unionsrechts zu beantworten, die ihm von den nationalen Gerichten vorgelegt werden. Dabei formuliert er die Fragen zwar manchmal ein wenig um, manchmal (gerade auch im Fall Bonnier Audio, ab RNr 47) beantwortet er auch Fragen, die zumindest nicht ausdrücklich gestellt wurden, aber er ist grundsätzlich auf das angewiesen, was das nationale Gericht im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt hat.

Im Fall Bonnier Audio wird dies vor allem in RNr 37 deutlich: der EuGH erklärt ausdrücklich, dass er "von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind", und er betont, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen. 

Ich halte diese Prämisse für ganz entscheidend: wäre der EuGH völlig sicher gewesen, dass die Daten, um die es ging, zulässigerweise auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 "auf Vorrat gespeichert" wurden (besser wäre freilich iSd Art 15 Abs 1 RL 2002/58 die Formulierung: "während einer begrenzten Zeit aufbewahrt" wurden), so hätte er diesen nachdrücklichen Hinweis kaum für notwendig erachtet. Gerade mit der Betonung dieses Umstands, der vom vorlegenden Gericht nicht angesprochen wurde und der vom EuGH nicht geprüft werden konnte, macht der EuGH die Schwachstelle des gesamten Falles klar: die Frage, aus welchem Grund der ISP eigentlich (noch) über die Daten verfügte. 

Wären die Daten nach der VorratsdatenRL gespeichert worden, so wäre eine Auskunftserteilung jedenfalls unzulässig (die RL ist in Schweden allerdings noch nicht umgesetzt). Die Auskunftserteilung aus anderen Daten wiederum setzt voraus, dass der ISP diese Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens zulässigerweise noch gespeichert hatte (etwa weil er bei mengenbezogener Abrechnung noch nicht Rechnung gelegt hatte, oder weil nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 ihm die Speicherung aufgetragen haben). Wie das im konkreten Fall tatsächlich ist, bleibt im EuGH-Urteil notwendigerweise offen.

Zusammenfassung:
Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinne (Daten, die auf Grundlage einer die RL 2006/24 umsetzenden Rechtsvorschrift gespeichert wurden) dürfen auch nach dem Bonnier Audio-Urteil nicht, wie in manchen Pressemeldungen befürchtet, "zur Identifizierung von Raubkopierern" im Rahmen privatrechtlicher Auskunftsansprüche herangezogen werden. Auf Verkehrsdaten, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung im Sinne des Art 15 Abs 1 RL 2002/58 (noch) zulässig gespeichert sind, könnte aber nach Maßgabe allfälliger mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften nach einer im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Interessenabwägung zurückgegriffen werden. 

In Österreich ist übrigens ein Auskunftsanspruch in § 87b Urheberrechtsgesetz geregelt. Der OGH hat dazu im LSG-Urteil (siehe dazu im Blog hier) ausgesprochen, dass eine Auskunft nicht zu erteilen ist, wenn der ISP dazu rechtswidrig Verkehrsdaten (wie dynamische IP-Adressen) verarbeiten müsste. Damit hat das EuGH-Urteil im Fall Bonnier Audio für Österreich aus zwei Gründen keine besondere Bedeutung (außer natürlich für die Diskussion um Reformen des Urheber- und/oder des Datenschutzrechts):  
  • erstens besteht in Österreich keine Rechtsvorschrift, nach der ISPs Daten aus bestimmten Gründen  im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58  "während einer begrenzten Zeit aufbewahren" dürften oder gar müssten (dass Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinn nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen, ergibt sich übrigens klar aus § 102b TKG 2003), und 
  • zweitens besteht auch für die Verkehrsdaten, die etwa aus Abrechnungsgründen noch kurzfristig gespeichert sind, kein privatrechtlicher Auskunftsanspruch.

Thursday, April 19, 2012

EuGH: Bonnier Audio - Auskunft über IP-Adressen von filesharern nur nach Abwägung im Einzelfall

Der EuGH hat heute das Urteil in der Rechtssache C-461/10 Bonnier Audio AB ua verkündet. In diesem Verfahren werden gleich zwei aktuell heiß umstrittene Themen angesprochen: Vorratsdatenspeicherung einerseits und Durchsetzung von Immaterialgüterrechten im digitalen Umfeld andererseits. Doch so spannend auch die Themen sind, das Urteil selbst bietet keine Überraschung und auch keine nennenswerten neuen Erkenntnisse. (Zu den Schlussanträgen habe ich hier geschrieben, das Urteil wurde schon auf internet-law.de, auf kLAWtext und natürlich bei EDRI besprochen).

Vorlagefragen
Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren, eingeleitet vom schwedischen Obersten Gerichtshof in einem Streit zwischen Rechteinhabern (konkret Herausgebern von Hörbüchern, unter anderem Bonnier Audio) und einem Internet Service Provider (ePhone), über dessen Server diese Hörbücher angeblich/vermutlich illegal verbreitet wurden. Bonnier Audio beantragte beim zuständigen Gericht eine Verfügung, wonach der ISP Auskunft über Name und Adresse jener Person erteilen sollte, der zu einem genau bezeichneten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse nutzte, von der angenommen wurde, dass von ihr aus die Daten übertragen wurden. Das Gericht fragte vor allem, ob die RL über die Vorratsspeicherung von Daten 2006/24/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die auf Grundlage von Art 8 der DurchsetzungsRL 2004/48/EG erlassen wurde, "und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP‑Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll". Wesentlich ist, dass schon das vorlegende Gericht der Frage folgenden Zusatz mitgab:
"Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist."
Zum Urteil
Der EuGH hatte sich schon in den Rechtssachen C-275/06 Promusicae (im Blog dazu hier) und C-557/07 LSG (im Blog dazu hier) mit der Frage befasst, ob Auskunftspflichten von ISPs über IP-Adressen von vermuteten Rechteverletzern nach Unionsrecht geboten sind (insbesondere nach der DurchsetzungsRL 2004/48/EG), oder ob sie im Gegenteil vielleicht verboten sind (insbesondere nach der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation 2002/58/EG). Das Ergebnis habe ich schon zum Promusicae-Fall sehr grob so zusammengefasst: "Kein Gebot [zu Speicherung und Auskunft], aber auch kein definitives Verbot - und über allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz". Die Rechtssache Bonnier Audio ändert daran im Ergebnis nichts.

Der EuGH hält zunächst fest, dass er "von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind".
Achtung: hier geht es - trotz der Wendung "auf Vorrat gespeichert" - nicht um die nach der VorratsdatenRL gespeicherten Vorratsdaten, sondern um Daten, die nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 gestützt auf eine entsprechende Rechtsvorschrift - auf Vorrat "während einer begrenzten Zeit aufbewahrt" wurden. Diese sozusagen "klassische Vorratsdatenspeicherung" ist unter anderem zur "Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen" zulässig; muss darüberhinaus aber auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig" sein.

Dann prüft der EuGH, ob durch die VorratsdatenRL auch die Speicherung und Verwendung von Daten für Zwecke zivilrechtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Urheberrechten harmonisiert ist. Das ist nicht der Fall: Die VorratsdatenRL ist "eine klar abgegrenzte Spezialregelung [...], die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 [DatenschutzRL für elektronische Kommunikation] und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt." Die Rechtsvorschriften des schwedischen Urheberrechtsgesetzes über die Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverstößen "fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24."

Damit bleibt die VorratsdatenRL für die Beurteilung solcher zivilrechtlicher Auskunftsansprüche in Urheberrechtsstreitigkeiten ganz außer Betracht. Der EuGH lässt es aber nicht damit bewenden, sondern weist von sich aus noch in einer Art Zusammenfassung der Grundsätze aus den Promusicae und LSG-Entscheidungen auf die notwendigen Abwägungen hin, die für die Frage der Zulässigkeit der Auskunft Bedeutung haben können, und prüft dann im Ergebnis die schwedische Rechtsvorschrift an diesem Maßstab.(Abs. 51 bis 60):
58   Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, die begehrten Auskünfte müssen geeignet sein, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung zu erleichtern, und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.
59   Diese Rechtsvorschriften ermöglichen es somit dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.
60   In dieser Situation sind derartige Rechtsvorschriften als grundsätzlich geeignet anzusehen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechts des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder ‑nutzer genießt, sicherzustellen.
Der EuGH macht damit jedenfalls neuerlich klar, dass Auskunftspflichten einer Einzelfallüberprüfung - unter Abwägung der betroffenen Interessen - zu unterziehen und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind.

PS (update 22.04.2012): ein zweiter Versuch zu diesem Urteil hier.

Tuesday, April 03, 2012

Forschungsgeheimnis, Informationsfreiheit und Privatsphäre: Große Kammer des EGMR zum Fall Gillberg

Das Forschungsgeheimnis könnte so etwas wie das Redaktionsgeheimnis der Wissenschaft sein: eine Möglichkeit (oder gar ein Recht?), vertrauliche Forschungsunterlagen vor dem Zugriff des Staates zu schützen, um - vor allem in der medizinischen Forschung - sensible Daten, die unter Zusicherung der Verschwiegenheit gesammelt wurden, nicht zB den Strafverfolgungsbehörden preisgeben zu müssen.

Der heute von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschiedene Fall Gillberg gegen Schweden (Appl. no 41723/06) wurde von den Vertretern des Beschwerdeführers denn auch auf diese Frage zugespitzt: darf man einen Psychiatrie-Professor, der den Eltern der von ihm in einer Langzeitstudie beforschten Kinder absolute Vertraulichkeit der Daten zugesichert hatte, strafrechtlich verurteilen, weil er die Studienunterlagen vernichtet hat, um die Herausgabe zu verhindern? Der Streit wurde wacker geführt (wer Zeit und Interesse hat, kann sich die Aufzeichung der mündlichen Verhandlung ansehen), aber er ging am Kern der Sache vorbei: auch die Große Kammer konnte sich - wie zuvor schon die Dritte Kammer in ihrem Urteil vom 02.11.2010 - nämlich im Wesentlichen darauf zurückziehen, dass der die Unterlagen betreffende Herausgabeanspruch gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war, sondern es "nur" mehr um die Verurteilung von Prof. Gillberg wegen Amtsmissbrauchs für das Zerstören der Unterlagen ging.

Zum Sachverhalt:
An der Universität Göteborg wurde von 1977 bis 1992 eine Studie zu ADHD/DAMP durchgeführt. Christopher Gillberg, Professor für Kinder- und Jugendpsychiatrie, war an diesem Forschungsvorhaben zunächst beteiligt, später übernahm er die wissenschaftliche Verantwortung für die Forschung. Er sicherte den Probanden bzw dessen Eltern absolute Vertraulichkeit ihrer Daten zu. Zwei Kritiker der Forschungen (K. und E.) verlangten im Jahr 2002 von der Universität Zugang zu den Originaldaten (umfangreiche Aufzeichnungen, Testergebnisse, Fragebögen und Ton- und Videobänder), was ihnen auf der Grundlage des schwedischen Sekretesslagen (Geheimnisgesetz) durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gewährt wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Universität blieben erfolglos (in Folgeverfahren wurde dann noch über Details des Zugangs gestritten); auch Prof . Gillberg erhob ein Rechtsmittel, das aber mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer weigerte sich dennoch, entgegen einer ausdrücklichen Anordnung des Vizekanzlers der Universität, die Daten entsprechend den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen herauszugeben. Schließlich wurden die Originalunterlagen von drei Kollegen des Beschwerdeführers vernichtet. In der Folge kam es auf Antrag des parlamentarischen Ombudsmanns zu einem Strafverfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer, in dem dieser wegen Amtsmissbrauch zu einer bedingten Strafe sowie einer Geldstrafe von etwa 4.000 € verurteilt wurde. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.

Beschwerde an den EGMR
Prof. Gillberg wandte sich (erst) wegen dieser Verurteilung an den EGMR und machte eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) geltend. Er berief sich dabei u.a. auf seine Verschwiegenheitspflicht, die - wie beim Quellenschutz für Journalisten - geschützt werden müsse. Schon die Dritte Kammer des EGMR hielt dem in ihrem Urteil vom 02.11.2010 entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Verletzung einer Zeugenpflicht verurteilt wurde, sondern wegen Amtsmissbrauch, und dass das Verfahren nicht mehr das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz des Berufsgeheimnisses betraf, da dieser Punkt bereits durch die vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erledigt war (immerhin zwei Richterinnen der Dritten Kammer erachteten in ihrer abweichenden Meinung allerdings die strafrechtliche Verurteilung als unverhältnismäßig und hätten darin eine Verletzung des Art 8 EMRK gesehen).

Große Kammer
Die Große Kammer kam nun einstimmig zum Ergebnis, dass weder Art 8 noch Art 10 EMRK auf den Fall anwendbar sind (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen richtete, war schon von der Kammer als verspätet und damit unzulässig beurteilt worden, sodass auch die Große Kammer darauf nicht mehr einzugehen hatte.

Zur Frage einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK nimmt die Große Kammer von Beginn weg sehr deutlich darauf Bedacht, den Sachverhalt klar abzugrenzen: "The Court recalls that the applicant was a public official researcher exercising public authority at a public institution, namely the University of Gothenburg. He was not the children’s doctor or psychiatrist and he did not represent the children or the parents." (Abs. 64, Hervorhebung hinzugefügt).

Eine Berufung auf Art 8 EMRK sei nicht möglich, um sich über den Verlust an Ansehen zu beklagen, der die vorhersehbare Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung ist. Im konkreten Fall sei die Verurteilung auch nicht unvorhersehbar gewesen und sie habe keinen Bezug zum Privatleben des Beschwerdeführers, da es um einen Missbrauch seines öffentlichen Amts als Universitätslehrer ging. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorgebracht hat - wegen des Strafverfahrens mindestens fünf Bücher nicht habe schreiben können(!), sei völlig unsubstantiiert; zudem seien derartige wirtschaftliche Konsequenzen eine vorhersehbare Folge des Begehens einer Straftat. Die Rechte des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK seien daher von seiner Verurteilung nicht berührt worden.

Zu Art 10 EMRK hält die Große Kammer fest, dass der Beschwerdeführer nicht an der Ausübung seines positiven Rechts auf Empfang und Weitergabe von Information verletzt worden sei. Zur negativen Informationsfreiheit gäbe es nur spärliche Rechtsprechung; verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission im Fall Strohal gegen Österreich vom 7.4.1994 (no. 20871/92), in der wiederum Bezug auf den Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission im Fall K. gegen Österreich vom 13.10.1992 (16002/90) Bezug genommen wird ("In this respect, the Commission recalls that the right to freedom of expression by implication also guarantees a "negative right" not to be compelled to express oneself, i.e. to remain silent [see K. v. Austria, Comm. Report 13.10.92, para. 45, loc. cit.]."). Andererseits habe der EGMR im Fall Ezelin gegen Frankreich ausgesprochen, dass eine Aussageverweigerung als solche nicht in den Anwendungsbereich von Art 10 (oder Art 11) EMRK falle.

Eine endgültige Antwort gibt der EGMR auch heute nicht, aber er schließt jedenfalls nicht aus, dass ein negatives Recht auf Äußerungsfreiheit unter Art 10 EMRK geschützt sein kann (Abs. 86). Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass das Material der Universität gehört habe und dort aufbewahrt worden sei. Es habe sich daher um öffentliche Dokumente gehandelt, die (nach schwedischem Recht) dem Grundsatz auf "public access" unterlegen seien. Demnach sei es auch unmöglich gewesen, im Vorhinein Vereinbarungen mit Dritten zu schließen, wonach bestimmte öffentliche Dokumente vom Recht auf Dokumentenzugang ausgeschlossen würden. Dennoch habe Prof. Gillberg (mehrfach) solche Vertraulichkeit zugesichert und sei damit über das nach schwedischem Recht Zulässige hinausgegangen. Solche Zusagen könnten aber nicht Vorrang vor dem Gesetz beanspruchen. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätten zudem ein- für allemal die Frage erledigt, ob und unter welchen Bedingungen die Dokumente K. und E. zugänglich zu machen waren.

Ein Berufsgeheimnis als Mediziner - auch nach der "Helsinki Declaration" der World Medical Association - kam nicht in Betracht, da Prof. Gillberg nicht von den Teilnehmern der Studie beauftragt worden sei und auch nicht deren Arzt oder Psychiater gewesen sei. Prof. Gillberg sei daher durch keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und durch keine Anordnung seines Dienstgebers daran gehindert gewesen, den verwaltungsgerichtlichen Urteilen nachzukommen. Die Weigerung, das Forschungsmaterial herauszugeben, sei nur durch seine persönliche Anschauung begründet gewesen, dass die verwaltungsgerichtlichen Urteile falsch wären (Abs. 91).

Die entscheidende Frage sei daher, ob der Beschwerdeführer als öffentlich Bediensteter ein unabhängiges negatives Recht im Sinne des Art 10 EMRK gehabt habe, Forschungsmaterial nicht zugänglich zu machen, obwohl dieses Material nicht ihm, sondern seinem öffentlichen Dienstgeber gehörte und dieser den verwaltungsgerichtlichen Urteilen habe nachkommen wollen (aber daran durch das Verhalten des Bescherdeführers gehindert war). Diese Frage wird vom EGMR klar verneint, mit einem bemerkenswerten Hinweis auf entgegenstehende Konventionsrechte:
93. In the Court’s view, finding that the applicant had such a right under Article 10 of the Convention would run counter to the property rights of the University of Gothenburg. It would also impinge on K’s and E’s rights under Article 10, as granted by the Administrative Court of Appeal, to receive information in the form of access to the public documents concerned, and on their rights under Article 6 to have the final judgments of the Administrative Court of Appeal implemented [...]
94. Accordingly, the Court cannot endorse the applicant’s view that he had a “negative” right within the meaning of Article 10 to refuse to make the research material belonging to his public employer available, thereby denying K and E their right to access to it as determined by the Administrative Court of Appeal.
Schließlich befasst sich die Große Kammer eher knapp mit dem vom Beschwerdeführer nachdrücklich vorgebrachten Argument, seine Situation sei der eines Journalisten vergleichbar, der sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen könne. Dazu hält der Gerichtshof fest, dass die einschlägige Rechtsprechung das positive Recht der Journalisten auf freie Meinungsäußerung betreffe. Zudem sei beim Redaktionsgeheimnis die Information in der Regel im Eigentum des Journalisten oder des Mediums, während es im Beschwerdefall um öffentliche Dokumente der Universität gehe:
The disputed research material was therefore subject to the principle of public access to official documents under the Freedom of the Press Act and the Secrecy Act, which specifically allowed for the public, and the media, to exercise control over the State, the municipalities and other parts of the public sector, and which in turn contributed to the free exchange of opinions and ideas and to the efficient and correct administration of public affairs. By contrast, the applicant’s refusal in the present case to comply with the judgments of the Administrative Court of Appeal, by denying K and E access to the research material, hindered the free exchange of opinions and ideas on the research in question, notably on the evidence and methods used by the researchers in reaching their conclusions, which constituted the main subject of K’s and E’s interest. In these circumstances the Court finds that the applicant’s situation cannot be compared to that of journalists protecting their sources.
Schließlich sei die Situation des Beschwerdeführers auch nicht mit der eines Anwalts vergleichbar, der sich auf die Vertraulichkeit der ihm von seinem Mandanten anvertrauten Information berufen könne. Auch hier verweist der EGMR darauf, dass kein Klientenverhältnis und daher auch keine ärztliche Verschwiegenheitspflicht vorlag, und dass der Beschwerdeführer außerdem nie zu einer Aussage verhalten worden war. Zusammenfassend kam der EGMR daher zum Ergebnis, dass auch die Rechte des Beschwerdeführers nach Art 10 EMRK durch seine Verurteilung nicht berührt wurden.

Das Ende des Forschungsgeheimnisses?
Nicht erst seit sich die Große Kammer der Sache angenommen hat, wurde der Fall Gillberg als "leading case" für das heikle Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Transparenz und Zugang zu Dokumenten öffentlicher Einrichtungen einerseits und dem Schutz des Forschungsgeheimnisses andererseits angesehen. Die konkrete Fallkonstellation macht es aber schwer, allzu weitreichende Aussagen aus dem Urteil abzuleiten. Die Große Kammer des EGMR hat jedenfalls deutlich gemacht, dass eine persönliche wissenschaftsethische Überzeugung, Daten von Probanden schützen zu müssen, nicht ausreicht, um rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über Zugangsansprüche Dritter ignorieren zu können. Und auch die vom Beschwerdeführer erhoffte Anerkennung eines "Forschungsgeheimnisses" in Analogie zum Redaktionsgeheimnis hat der EGMR mit ziemlich klaren Worten abgelehnt.

Update (04.04.2012): in einem Beitrag auf Strasbourg Observers befassen sich Dirk Voorhoof und Rónán Ó Fathaigh vor allem mit der Frage, ob dieses Urteil ein durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen anerkennt; ihr Ergebnis: die Frage bleibt offen.
Eine Antwort des EGMR zur Frage, ob ein Recht auf Zugang zu staatlich gehaltenen Informationen nach Art 10 EMRK geschützt ist, erwarte ich übrigens im Fall Bubon gegen Russland (Appl. no 63898/09) - siehe das Statement of Facts zu diesem Fall.

Thursday, February 09, 2012

EGMR einstimmig, aber mit einigem Zögern: Verurteilung wegen homophober hate speech an Schule keine Verletzung des Art 10 EMRK

Das heute bekanntgegebene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Vejdeland ua gegen Schweden (Appl. no.1813/07) ist in zumindest zweifacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen ist es der erste Fall, in dem gegen Homosexuelle gerichtete Agitation als "hate speech" beurteilt wurde, und zum anderen wurden dem Urteil gleich drei - jeweils zustimmende - Sondervoten von insgesamt 5 RichterInnen der aus sieben RichterInnen bestehenden Kammer beigefügt.

Wie bei jedem Kammerurteil können die Parteien nun innerhalb von drei Monaten die Überweisung an die Große Kammer beantragen. Angesichts der Sondervoten, die trotz des übereinstimmenden Ergebnisses tiefgreifende Auffassungsunterschiede innerhalb der Kammer offenlegen, würde ich die Chancen, dass die Sache von der Großen Kammer aufgegriffen wird, im konkreten Fall als gar nicht so schlecht einschätzen. (Update 16.08.2012: der Fall wurde nicht an die Große Kammer weitergezogen, das Urteil ist damit endgültig)

Ausgangsfall
In der Sache ging es um einen Vorfall in einer schwedischen Sekundarschule, in der die Beschwerdeführer vor dem EGMR ungefähr hundert Flugblätter der "Nationalen Jugend" in und auf den Spinden der Schüler verteilt, in denen unter anderem unter der Überschrift "Homosexuelle Propaganda" Homosexualität als Abartigkeit und Sucht bezeichnet wurde; die Schüler wurden aufgefordert, ihren "anti-schwedischen" Lehrern, die Homosexualität als normal und gut beschreiben würden, zu sagen, dass der promiskuitive Lebensstil von Homosexuellen ein Hauptgrund für die Verbreitung von HIV und AIDS sei und das homosexuelle Lobby-Organisationen Pädophilie herunterspielen und sich für eine Legalisierung dieser "sexuellen Perversion" einsetzen würden.

Die Beschwerdeführer waren dafür in letzter Instanz vom schwedischen Obersten Gerichtshof der Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe für schuldig befunden worden. Nach der gesetzlichen Definition begeht diese Straftat, wer in einer (öffentlichen) Mitteilung unter Anspielung (ua) auf sexuelle Orientierung eine nationale, ethnische oder andere Gruppe bedroht oder ihr gegenüber Verachtung ausdrückt.*) Der Oberste Gerichtshof war dabei recht gespalten: nur drei der fünf Senatsmitglieder stimmten für die Verurteilung, die Strafen wurden bedingt ausgesprochen und reichten von rund 200 bis rund 2000 Euro.

Eingriff
Einigkeit zwischen den Parteien bestand nur darin, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte; schon das Vorliegen einer - ausreichend bestimmten - gesetzlichen Grundlage wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Der EGMR fand den Gesetzestext ausreichend und anerkannte auch, dass die Bestimmung dem legitimen Ziel dient, den Ruf und die Rechte anderer zu schützen.

Abwägung
Bei der Abwägung, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, akzeptierte der EGMR zwar, dass die Flugblätter das legitime Ziel verfolgt hätten, eine Debatte über mangelnde Objektivität im schwedischen Schulunterricht zu beginnen, betonte aber, dass aber auch die Wortwahl beachtet werden muss. Die Statements hätten schwerwiegende auf Vorurteilen basierende Vorwürfe enthalten, auch wenn nicht direkt zu Hassdelikten aufgerufen wurde. Aufstachelung zu Hass setze nicht notwendigerweise einen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen kriminellen Handlungen voraus. Auch Angriffe auf Personen, die durch Beleidigung, Lächerlichmachen oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen erfolgten, könnten ausreichen, um einen Eingriff in unverantwortlich ausgeübte Äußerungsfreiheit rechtfertigen. Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung aufgrund von "Rasse, Hautfarbe oder Abstammung".

Besonders berücksichtigte der EGMR, dass die Flugblätter in den Spinden von Jugendlichen hinterlassen wurden, die keine Möglichkeit hatten, sie nicht entgegen zu nehmen; außerdem erfolgte die Vertielung in einer Schule, die von den Beschwerdeführern nicht besucht wurde und zu der sie keinen freien Zugang hatten. Der EGMR würdigt dann die vom schwedischen Obersten Gerichtshof vorgenommene sorgfältige Abwägung, und berücksichtigt als wesentlichen Faktor auch die geringen - bedingt ausgesprochenen - Strafen, sodass er zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführer durch ihre Verurteilung nicht in ihren Rechten nach Art 10 EMRK verletzt wurden.

Zögerliche zustimmende Sondervoten
Das Urteil erging einstimmig, aber die Sondervoten sind bemerkenswert: Der Kammervorsitzende Spielmann (dem sich die deutsche Richterin Nussberger anschloss), betont, dass er sich nur mit äußerstem Zögern ("with the greatest hesitation") dazu durchringen konnte, keine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen. Besonders wendet er sich gegen die Qualifikation als "hate speech", die - "in the proper meaning of the term"  - schon nach Art 17 EMRK per se keinen Schutz nach Art 10 EMRK genieße. Im konkreten Fall könne er die Entscheidung aber mittragen (wieder: "albeit very reluctantly"), weil die Flugblätter an einer Schule verteilt  wurden, zu der die Beschwerdeführer keinen freien Zugang hatten. Auch wenn der Ort der Verteilung nach schwedischem Recht kein erschwerender Umstand sei, so haben die faktischen Umstände der Verteilung doch Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Kammervorsitzender Spielmann schließt sein Sondervotum noch mit einigen allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Diskriminierung der LGBT-Community: fast wirkt es, als wolle er dadurch belegen, dass er sich trotz seiner zögerlichen Zustimmung zur Entscheidung des Problems der weit verbreiteten Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung sehr bewusst ist.

Auch der slowenische Richter Zupančič hat gezögert, wenn auch vielleicht nicht ganz so intensiv wie Spielmann (Zupančič spricht nur von "some hesitation"). Er vergleicht den Fall mit dem vom US Supreme Court entschiedenen Fall Snyder v Phelps (weiterführende Übersicht dazu auf SCOTUSblog) und er meint, dass der schwedische Oberste Gerichtshof vielleicht ein wenig Überempfindlichkeit gezeigt habe. Die Bedeutung des Falls Snyder v. Phelps, wo es um Schadenersatz für absichtliche Zufügung von "emotional distress" ging, für die konkrete Argumentation ist nicht einfach nachzuvollziehen. Auch warum Zupančič letztlich zugestimmt hat, wird aus dem Sondervotum nicht wirklich klar; da er zum Abschluss darauf hinweist, dass die selben Worte, wären sie einer Tageszeitung veröffentlicht worden, wohl nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätten, gehe ich davon aus, dass auch für ihn die Umstände der Verteilung entscheidend waren. Interessant auch der Satz: "Nevertheless, we seem to go too far in the present case – on the grounds of proportionality and considerations of hate speech – in limiting freedom of speech by overestimating the importance of what is being said."

Sondervotum: verpasste Chance für konsolidierten Zugang zu hate speech 
Kein Problem mit dem Ergebnis, dass Art 10 EMRK verletzt wurde, hat die ukrainische Richterin Yudkivska, der sich der Liechtensteiner Richter Villiger anschließt. In ihrem Sondervotum betont sie, dass hate speech destruktiv für die demokratische Gesellschaft als Ganzes sei und der Fall daher nicht nur als Abwägungsproblem zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beschwerdeführer einerseits und dem Schutz des Rufs und der Rechte der angegriffenen Bevölkerungsgruppe gesehen werden sollte. Yudkivska bemängelt in ihrem Sondervotum daher, dass der EGMR eine Chance verpasst habe, einen einheitlichen Zugang zu hate speech gegen Homosexuelle zu finden ("consolidate an approach to hate speech").

Es bleibt abzuwarten, ob die Große Kammer die verpasste Chance aufgreift (Update 16.08.2012: wie schon oben ergänzt: das Urteil ist mittlerweile endgültig).

Update 10.02.2012: Der EGMR hat ein neues fact sheet zu "hate speech" veröffentlicht, in dem der Fall Vejdeland bereits berücksichtigt ist.
Update 17.02.2012: Siehe auch die Besprechung bei Strasbourg Observers
Update 20.02.2012: Siehe auch die Besprechung im ECHR-Blog. 
Update 14.03.2012: Siehe auch die Besprechung von Karwan Eskerie im UK Human Rights Blog

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*) Der genaue Text der Strafbestimmung lautet: "Den som i uttalande eller i annat meddelande som sprids hotar eller uttrycker missaktning för folkgrupp eller annan sådan grupp av personer med anspelning på ras, hudfärg, nationellt eller etniskt ursprung, trosbekännelse eller sexuell läggning, döms för hets mot folkgrupp till fängelse i högst två år eller om brottet är ringa, till böter."