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Thursday, July 02, 2026

EuGH: auch kostenloses (und gelegentliches) Verbreiten von "Russia Today"-Inhalten verstößt gegen Unionsrecht

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-67/25, Traugott Ickeroth, legt den Begriff "Betreiber" in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 weit aus: wer eine Website betreibt, auf der sanktionierte Inhalte (zB Beiträge von RT DE) zugänglich sind, ist demnach "Betreiber", ganz unabhängig von der Finanzierung der Website und auch unabhängig vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung. Damit geht der EuGH über das bisher in der Praxis vorherrschende Verständnis, wonach es auf eine kommerzielle (gewerbliche) Tätigkeit ankomme (so in den FAQs der Kommission; update 24.07.2026: die Kommission hat mittlerweile ihre FAQs aktualisiert und dabei das Urteil Ickeroth berücksichtigt]), deutlich hinaus. Auch "private" Blogger oder Telegram-Channel-Betreiber können daher wegen Sanktionsverstößen belangt werden.  

Zur Vorgeschichte

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen gegen Russland aufgrund des Angriffs auf die Ukraine verschärft. Erstmals hat er dabei ein Verbot eingeführt, Inhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien, unter anderem RT DE (die deutschsprachige Version von Russia Today), zu verbreiten. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem als "Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten" von Russia Today kommuniziert wurden, umfassten sie von Beginn an auch das an "Betreiber" gerichtete Verbot, Inhalte von (u.a.) Russia Today "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen". 

Wer als Betreiber in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, wurde in der Verordnung nicht definiert. Ich habe in meinem ersten Beitrag dazu (hier bzw. auf dem Verfassungsblog) für ein weites Begriffsverständnis plädiert, das - entgegen ersten einschränkenden Auslegungsversuchen - nicht bloß Fernsehveranstalter  bzw. Betreiber audiovisueller Mediendienste umfasst, sondern alle Wirtschaftsakteure. Ein vergleichbares Begriffsverständnis vertrat auch die Europäische Kommission in ihren FAQs zu den Sanktionen (zuletzt in der Fassung vom 15. Juni 2026; mittlerweile wurden die FAQs aktualisiert); sie stellte auf "any person or entity or body exercising a commercial or professional activity" ab. 

Klar war jedenfalls, dass damit auch Video-Plattform-Betreiber und Internet Service Provider betroffen waren (eine Klage von niederländischen ISPs scheiterte beim EuG [siehe dazu hier], ein Rechtsmittel an den EuGH wurde nicht mehr erhoben).

Das Vorabentscheidungsverfahren 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH im Zuge eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen, die auf einer Website Beiträge von RT DE verbreitet hatten, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (siehe dazu im Blog schon hier). Der EuGH hatte zu klären, ob jemand, der mit dem Betrieb einer Website lediglich Einnahmen aus Spenden oder Schenkungen generiert, auch als Betreiber anzusehen ist. 

Wen der Hintergrund interessiert: der Namensgeber der Rechtssache Traugott Ickeroth schreibt unter diesem Pseudonym merkwürdige Bücher, betrieb einen Telegram-Kanal und einen YouTube-Kanal und wer weiß was sonst noch alles; seine Website wurde beschlagnahmt - nicht wegen der Verbreitung von RT DE-Inhalten, sondern wegen Betreibens einer illegalen Handelsplattform). Wie dieser Herr tickt, kann man zB auch in diesem Video-Podcast nachvollziehen. In einem seiner eigenen Videos redet er davon, dass Putin mit einem eisernen Besen durch Europa fegen wird, was er für eine gute Nachricht hält; er habe sich auch schon eine russische Fahne besorgt. 

Die Vorabtscheidungsfrage hätte man auch so lösen können, dass - wie das Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt - schon das Einwerben beträchtlicher Spenden (über 60.000 € in nicht einmal eineinhalb Jahren) - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt. 

Das EuGH-Urteil

Der EuGH geht aber - wie zuvor bereits Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen - einen Schritt weiter: auf eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit kommt es gar nicht an, auch nicht darauf, wie die Tätigkeit finanziert wird. 

Der EuGH geht von der gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus: demnach "bezeichnet der Begriff 'Betreiber' u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist." (Rn. 38)

Der Begriff umfasst "natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist." (Rn. 39).

Dass die Kommission das in ihren FAQs anders sieht, ist unerheblich; ihre Ansicht läuft vielmehr auf eine "ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung" hinaus (Rn. 44). Zudem verweist der EuGH noch darauf, dass in anderen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" verwendet wird: "Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff 'Betreiber' unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." (Rn. 48)

Diese Auslegung, so der EuGH, wird auch durch das Ziel der Bestimmung gestützt: Eine Auslegung, wonach das in Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 "vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen." (Rn. 53)

"Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter [...] grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt." (Rn. 54)

Und schließlich tritt der EuGH auch noch der Auslegung entgegen, dass nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien. Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 sieht nicht vor, "dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff 'Betreiber' fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird." (Rn. 56)

"Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs 'Betreiber' im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen." (Rn. 57; Hervorhebung hinzugefügt)

Konsequenzen

Das Urteil des EuGH hat zur Konsequenz, dass die Verbreitung von "sanktionierten Inhalten" auch durch "Private" als Verstoß gegen die Verordnung zu beurteilen (und entsprechend von den Behörden zu verfolgen) ist. Das betrifft nicht nur Inhalte der ausdrücklich in Anhang XV zur Verordnung genannten Medien, sondern mittlerweile auch Inhalte vergleichbarer Organisationen unter bestimmten, in Art. 2f Abs. 1a angeführten Voraussetzungen (siehe dazu im Blog hier). 

Auch wer ohne jede Gegenleistung, und sei es auch nur gelegentlich, Videos oder Audios der sanktionierten Medien verbreitet (egal ob auf YouTube, Facebook, Telegram oder auf einer eigenen Website), verstößt gegen die Verordnung. In Deutschland wird dies nach § 18 Abs. 1 lit. d Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. 

In Österreich ist die Situation eher unklar: hier hat der Gesetzgeber nämlich nach der erstmaligen Verhängung des Verbreitungsverbotes reagiert und die Verfolgung der "Mediensanktionen" aus dem allgemeinen Sanktionsregime (derzeit Sanktionengesetz 2024) herausgenommen. Zuständig dafür ist nun die KommAustria, die nach § 64 Abs. 3a AMD-G Verwaltungsstrafen verhängen kann, allerdings nur gegen "Anbieter eines Kommunikationsdienstes", "Hörfunkveranstalter", "Mediendiensteanbieter" und "Video-Sharing-Plattformanbieter" (sowie gegen jedermann, der "wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken."). Private Telegram-Channel-Betreiber zB wären damit eigentlich nicht erfasst, jedenfalls wenn man die hier verwendeten Begriffe entsprechend ihrer Legaldefinitionen versteht. Und die Verbreitung von sanktionierten Inhalten ist auch nicht von den (Verwaltungs- oder gerichtlichen ) Strafbestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 erfasst, da diese auf Transaktionen oder ein sonstige Rechtsgeschäfte, bzw. auf die Erbringung von Dienstleistungen abstellen.

Meines Erachtens wäre es daher geboten, § 64 Abs. 3a AMD-G zu erweitern, sodass nicht nur die dort genannten Unternehmen, sondern jegliche "Betreiber" im Sinne des Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 entsprechend der nun vom EuGH vorgenommenen Auslegung, erfasst werden. Alternativ dazu könnte natürlich auch im Sanktionengesetz 2024 eine Anpassung vorgenommen werden, um das "Betreiben" (durch andere Personen als die in § 64 Abs. 3a AMD-G genannten unternehmen) zu erfassen. 

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Friday, April 24, 2026

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Seit mehr als vier Jahren besteht in der EU ein Sende- und Verbreitungsverbot betreffend bestimmte, in den Beschlüssen und Verordnungen des Rates ausdrücklich bezeichnete russische Medien. 

Das Verbot ist umfassend und nimmt insbesondere auch Internet Service Provider in die Pflicht (siehe dazu EuG 26.3.2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat), aber auch natürliche Personen, die eine Website betreiben (siehe dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Norkus vom 12.2.2026 in der Rechtssache C‑67/25, Traugott Ickeroth). Für alle gilt: Inhalte der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten "juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" darf man weder senden noch darf man deren Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen (auch nicht auf Websites oder mit Apps). 

Die Liste der auf diese Weise sanktionierten russischen Medien wurde mehrfach angepasst, sie umfasste zuletzt 32 Sender (oder eigentlich "juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen"; siehe die Liste hier). 

Mit dem gestern beschlossenen 20. Sanktionspaket hat der Rat nun das Sendeverbot auf Websites ausgeweitet, die dieselben Inhalte verbreiten wie die verbotenen Organisationen, und dadurch die EU-Maßnahmen umgehen. Dies erfolgte im Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates bzw. in der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates. 

Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhielt damit einen neuen Abs. 1a mit folgendem Wortlaut:

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, 
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

Damit soll den ständigen Veränderungen von Websites Rechnung getragen werden, auf denen die Inhalte von u.a. RT (Russia Today) oder Rossiya 1 verbreitet werden. Um nicht ständig den Mutationen solcher Kanäle nachlaufen zu müssen und sie mühsam in weiteren Sanktionspaketen in den Anhang der Verordnung aufzunehmen, sollen damit alle "Klone" von bereits sanktionierten Medien ebenfalls sanktioniert sein. 

Daneben gilt natürlich weiterhin das allgemeine Umgehungsverbot nach Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014, das darauf abstellt, dass man sich "wissentlich und vorsätzlich" an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 

Für Internet Service Provider wird die Sanktionslage nun etwas unübersichtlicher: es reicht nicht mehr, nur die Domains der ausdrücklich in Anhang XV genannten Medien zu sperren, sondern es müssen auch die Domains "vergleichbarer Organisationen" im Sinn des Art. 2f Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrt werden. Auch nationale Sanktionsbehörden (im audiovisuellen Bereich ist das in Österreich die KommAustria) werden ihre Überwachungstätigkeit entsprechend ausweiten müssen.

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Tuesday, January 13, 2026

EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update

Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.

EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth

Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -  Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten. 

Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt: 

"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]

Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel  die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061). 

Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist. 

Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.

Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem  Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor. 

Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss. 

Update (15.02.2026): erwartungsgemäß ist die Überraschung ausgeblieben; Generalanwalt Norkus ist in seinen Schlussanträgen vom 12.02.2026 zum Ergebnis gekommen, dass der Begriff "Betreiber" im Sinne des Art. 2f Abs. 1 der Verordnung "auch natürliche Personen einschließt, die eine Website betreiben. Bei dieser Einstufung ist es nicht von Belang, ob solche Personen aus diesem Betrieb wie auch immer geartete Einnahmen erzielen oder nicht."

Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.

Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).

Umgehung in der Praxis

Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.

Backlinks

Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Monday, February 24, 2025

EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update

Heute hat der Rat der EU weitere Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien beschlossen (Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L, 2025/394, 24.2.2025).  

Mit der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/395, 24.2.2025) wird - vorbehaltlich eines bis 9. April 2025 vom Rat zu beschließenden Durchführungsrechtsakts - der Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 um folgende Organisationen ergänzt:

  • EADaily / Eurasia Daily
  • Fondsk
  • Lenta
  • NewsFront
  • RuBaltic
  • SouthFront
  • Strategic Culture Foundation
  • Krasnaya Zvezda / Tvzvezda

Wenn - was zu erwarten ist - der Rat diesen Durchführungsrechtsakt rechtzeitig beschießt, werden ab 9. April 2025 auch die von diesen Medienorganisationen erstellten Inhalte in der EU nicht mehr verbreitet werden dürfen, allfällige Rundfunklizenzen oder Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt und es ist dann auch nicht mehr erlaubt, in diesen Medien zu werben (siehe zum genauen Inhalt der Sanktionen Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014). 

Update 8.4.2025: Mit der heute im Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/701 des Rates vom 7. April 2025 hat der Rat erwartungsgemäß ausgesprochen, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen ab dem 9. April 2025 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2025/395 aufgeführten Organisationen Anwendung finden. Ebenso hat der Rat mit dem heute im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss (GASP) 2025/700 des Rates vom 7. April 2025 ausgesprochen, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen ab dem 9. April 2025 auf alle unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2025/394 aufgeführten Einrichtungen Anwendung finden.

Außerdem kommt Bewegung in die gerichtliche Auseinandersetzung über diese Sanktionen: das EuG wird am 26. März 2025 über die von niederländischen Internet Service-Betreibern eingebrachte Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua entscheiden (Update 26.03.2025: siehe dazu im Blog hier; zusammengefasst: das EuG hat die Nichtigkeitsklage der Provider abgewiesen). 

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PS: was bisher geschah - meine bisherigen Blogbeiträge zu diesem Thema

PPS: die Gesamtliste der sanktionierten Medien 
  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic
  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon
  • Voice of Europe
  • RIA Novosti
  • Izvestija
  • Rossiiskaja Gazeta
  • EADaily / Eurasia Daily
  • Fondsk
  • Lenta
  • NewsFront
  • RuBaltic
  • SouthFront
  • Strategic Culture Foundation
  • Krasnaya Zvezda / Tvzvezda


Friday, September 29, 2023

EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update

Wieder mal ein kurzes Update zu den EU-Sanktionen betreffend russische staatsnahe Medien: 

Die erstmals mit Verordnung (EU) 2022/350 des Rates bzw. Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates, jeweils vom 1. März 2022, zunächst befristet verhängten restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Inhalten bestimmter russischer staatlicher bzw, staatsnaher Medien wurden seither mehrfach verlängert und auf weitere Medieninhalte ausgeweitet. Ich habe im Blog die Entwicklung dieser Sanktionsinstrumente mehrfach dokumentiert und verweise dazu auf die bisherigen Beiträge: 

Mit der heute kundgemachten Durchführungsverordnung (EU) 2023/2081 des Rates vom 28.  September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren hat der Rat nun wie erwartet beschlossen, dass die in Artikel 2f der  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2023 auf alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 aufgeführten Organisationen Anwendung finden.

Update 18.5.2024: mit der gestern kundgemachten Verordnung (EU) 2024/1428 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde beschlossen, vier weitere Medien (Voice of Europe, RIA Novosti, Izvestija, Rossiiskaja Gazeta) in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufzunehmen, und zwar ab 25. Juni 2024, "sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle dieser Organisationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt." Es ist anzunehmen, dass das nur ein formaler Akt sein wird (Update: am 24.06.2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates, ABl. L, 2024/1776 vom 24.6.2024, kundgemacht), und dass daher ab 25. Juni 2024 (vorerst befristet bis zum 31. Juli 2024) Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst sind: 

  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic
  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon
  • Voice of Europe
  • RIA Novosti
  • Izvestija
  • Rossiiskaja Gazeta

Nur zur Klarstellung (Näheres vor allem in meinem ersten ausführlichen Beitrag dazu): mit den Sanktionen werden nicht einfach "nur" - wie das oft verstanden wurde - die betroffenen Sender "verboten" (Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt), sondern es wird allen Wirtschaftsakteuren ("Betreibern") untersagt, Inhalte der betroffenen Medien "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen"; das betrifft insbesondere auch ISPs, aber zB auch App-Stores und viele mehr. Außerdem ist es verboten, in  den betroffenen Inhalten für Produkte oder Dienstleistungen zu werben. 

Die gerichtliche Bekämpfung der Sanktionen durch RT France ist vor dem EuG gescheitert (Urteil des EuG vom 27.07.2022, T-125/22 RT France / Rat). Nach der Insolvenz hat RT France - wohl um der Streichung der Verfahren zuvor zu kommen - das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ebenso wie mehrere gegen die jeweiligen "Verlängerungs"-Verordnungen eingebrachte Klagen zurückgenommen. Damit bleibt nur mehr die von niederländischen Internetprovidern erhobene Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua beim EuG anhängig. Ein Verhandlungstermin wurde vom EuG noch nicht bekannt gegeben. 

Update 10.06.2024: Nun gibt es einen Termin für die Verhandlung vor dem EuG: 10. Juli 2024. Die Verhandlung findet vor der ersten erweiterten (d.h. mit fünf Richter:innen besetzten) Kammer statt. Das deutet darauf hin, dass die Klage wohl eher nicht als von vornherein unzulässig angesehen wird. [Ergänzung 22.07.2024: Einen Bericht zur Verhandlung findet man hier]

Update 23.06.2024: Die Kommission hat eine konsolidierte Fassung der FAQs zu den Sanktionen (letztes Update 14.05.2024) veröffentlicht, in der auch Fragen zu den Mediensanktionen beantwortet werden.

Saturday, April 08, 2023

Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France

tl;dr: RT France ist insolvent. Die von RT France beim EuG bzw. EuGH anhängig gemachten Verfahren zur Nichtigerklärung der Sanktionen werden daher voraussichtlich ohne weitere Entscheidung in der Sache eingestellt werden. Wann das EuG über die von niederländischen ISPs eingebrachte Nichtigkeitsklage entscheiden wird, ist noch offen.

Die Sanktionen wurden zuletzt mit Wirkung vom 10. April 2023 ausgeweitet und bleiben (vorerst) bis 31. Juli 2023 in Kraft.

Update 02.07.2023: Mit Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates vom 23. Juni 2023 bzw. mit Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 wurden der Beschluss 2014/512/GASP bzw. die VO (EU) Nr. 833/2014 jeweils dahingehend geändert, dass auch Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst sein sollen, und zwar ab 01.10.2023, "sofern der Rat dies nach Prüfung der betreffenden Fälle einstimmig beschließt" bzw. "sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt"; die entsprechende Mitteilung an die betroffenen Einrichtungen ist bereits ergangen)

  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon

Was bisher geschah

Ich habe mich in diesem Blog (und anderswo) schon mehrfach mit den vom Rat der Europäischen Union nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 verhängten Sanktionen befasst, soweit sich diese (erstmals) auch gegen die Verbreitung bestimmter Medieninhalte innerhalb der EU richteten. Zur Übersicht vorweg Links zu den bisherigen Beiträgen:

Von den Sanktionen betroffene Medieninhalte

Die Sanktionen betrafen zunächst die englisch-, deutsch-, französisch- und spanischsprachigen Inhalte von RT (Russia Today) und die Inhalte von Sputnik. Sie wurden in der Folge mehrfach verlängert und auf andere Inhalte russischer Staatsmedien ausgedehnt. Ab übermorgen, 10. April 2023 (und vorerst befristet bis 31. Juli 2023; Update 21.07.2023: nach dem heute veröffentlichten Beschluss (GASP) 2023/1517 des Rates verlängert bis zum 31. Jänner 2024) sind Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst: 

  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic

Nichtigkeitsklagen von RT France

Die Sanktionen wurden gerichtlich von RT France bekämpft, wobei RT France in erster Instanz unterlag (Urteil des EuG vom 27.07.2022, T-125/22 RT France / Rat). Gegen dieses Urteil hat RT France Rechtsmittel an den EuGH erhoben, das Verfahren ist noch zu C-620/22 P anhängig. Zudem hat RT France auch die jeweiligen Rechtsakte, mit denen die Sanktionen verlängert wurden, mit Klage beim EuG bekämpft; diese Verfahren sind noch anhängig (T-605/22 RT France / Rat, T-75/23 RT France / Rat und T-169/23 RT France / Rat). 

Update 21.07.2023: die Klagen zu T-605/22, T-75/23 und T-169/23 wurden von RT France jeweils zurückgezogen, die Verfahren mit Beschlüssen des EuG daher aus dem Register gestrichen.

Update 14.08.2023: das Rechtsmittel von RT France gegen das Urteil des EuG vom 27.07.2022, Ta-125/22 RT France / Rat wurde zurückgezogen. Der EuGH hat das Verfahren in der Rechtssache C-620/22 P daher mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen.

Insolvenz von RT France

Nun ist RT France laut Medienberichten (die auch auf ein entsprechendes Statement der Geschäftsführerin von RT France auf Twitter verweisen) endgültig insolvent. Damit stellt sich die Frage, was mit den beim EuGH bzw. beim EuG anhängigen Verfahren passiert. 

Nach der Rechtsprechung des EuG muss das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen; im Fall der Liquidation des Unternehmens wegen Insolvenz - wenn das Unternehmen keine "werbende Geschäftstätigkeit" mehr ausüben kann - fällt dieses Rechtsschutzinteresse allerdings weg. Dies gilt auch dann, wenn das (insolvente) Unternehmen eine Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung anstrebt; diesbezüglich hat das EuG ausgesprochen, dass die Schadensersatzklage im Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf vorgesehen ist und dass eine solche Klage somit parallel zu einer Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (EuG 19.06.2009, T-269/03, Socratec). Meines Erachtens spricht somit viel dafür, dass RT France mit Eintritt der Insolvenz das Rechtsschutzinteresse verloren hat und die Verfahren daher als erledigt eingestellt werden. (Update 14.08.2023: RT France ist der Einstellung durch Zurückziehung des Rechtsmittels zuvorgekommen; das Verfahren wurde daher mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen).

Nichtigkeitsklage niederländischer ISPs

Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren gegen die Sanktionen beim EuG anhängig, nämlich die von niederländischen Internetprovidern erhobene (und von der niederländischen Journalistenvereinigung NVJ unterstützte!) Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua. Zwar ist in einer Pressemitteilung des NVJ die Rede davon, dass im September 2022 eine zweite Klage eingebracht worden sei, tatsächlich dürfte aber bloß die zu T-307/22 anhängige Klage ergänzt worden sein (in diesem Sinn auch die Information auf der Website der sogenannten Freedom of Information Coalition, die das Verfahren ebenfalls unterstützt). Ein Verhandlungstermin wurde vom EuG noch nicht bekannt gegeben. 

Monday, January 30, 2023

Weiteres Update zu den EU-Sanktionen gegen russische Staatsmedien

Ab 1. Februar 2023 treffen die Sanktionen gegen russische Staatsmedien auch NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal. 

"Sendeverbot" für RT und Sputnik

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen ("Sanktionen") gegen bestimmte Medienunternehmen verhängt, die vom russischen Staat kontrolliert werden. Diese Sanktionen gingen über das bis dahin übliche Sanktionsregime deutlich hinaus, und umfassten ein de facto Sende- und Verbreitungsverbot der von diesen Medien hergestellten Inhalte im Raum der EU. Mit der Reichweite dieser - ihrer Art nach vollkommen neuen - restriktiven Maßnahmen habe ich mich noch im März letzten Jahres hier im Blog (und hier auf dem Verfassungsblog) eingehend beschäftigt (siehe auch ein ausführliches Gespräch, das Prof. Nikolaus Forgó mit mir zu diesem Thema führte, als Folge 279 des Ars Boni Video-Podcast auf YouTube). 

Erste Erweiterung der Sanktionen 

Die - befristet verhängten - Sanktionen wurden inzwischen mehrfach verlängert, zuletzt bis 31. Juli 2023. Vor allem aber wurden die gegen die Verbreitung bestimmter Medieninhalte gerichteten Sanktionen auch inhaltlich erweitert und auf weitere Medienkanäle ausgedehnt; siehe dazu diesen Beitrag im Blog.

Gerichtsverfahren

Daneben sind die Sanktionen auch Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen: die Nichtigkeitsklage von RT France wurde vom EuG bereits abgewiesen, das Rechtsmittel von RT France ist zu C-620/22 P beim EuGH anhängig (zum EuG-Urteil siehe im Blog näher hier; update 14.08.2023: das Verfahren vor dem EuGH wurde nach Zurückziehung des Rechtsmittels durch RT France mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen). Eine weitere Nichtigkeitsklage, die von niederländischen ISPs initiiert wurde, ist noch beim EuG anhängig (T-307/22, A2B Connect u.a./Rat,).  

Zweite Erweiterung der Sanktionen

Mit dem neunten Sanktionspaket wurde im Dezember 2022 auch eine weitere Ausdehnung der Sanktionen gegen die Verbreitung von Inhalten staatlich kontrollierter russischer Medien beschlossen. Demnach sollten auch 

  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal 

von den Sanktionen betroffen sein. Rechtlich erfolgte die Ausweitung der Sanktionen durch den Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl L 322 I/614 vom 16. Dezember 2022) und die Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl L 322 I/1 vom 16. Dezember 2022). In beiden Rechtsakten wurde festgehalten, dass die Änderungen des jeweiligen Anhangs, in dem die betroffenen Medien aufgelistet sind, erst ab dem 1. Februar 2023 gelten, "sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts einstimmig beschließt" (Beschluss (GASP) 2022/2478) bzw. "vorausgesetzt der Rat beschließt dies nach Prüfung der betreffenden Fälle im Wege eines Durchführungsrechtsakts" (VO (EU) 2022/2474). 

Diese Durchführungsrechtsakte wurden nunmehr beschlossen und heute, am 30. Jänner 2023 kundgemacht: 

  • Beschluss (GASP) 2023/190 des Rates vom 27. Januar 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl L 26/43 vom 30. Jänner 2023) 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/180 des Rates vom 27. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2474 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl L 26/1 vom 30. Jänner 2023)

Update (09.03.2023):

Mit dem zehnten Sanktionspaket wurden die Sanktionen gegen staatlich kontrollierte russische Medien neuerlich erweitert und auf "RT Arabic" und "Sputnik Arabic" ausgeweitet. Rechtlich erfolgte die Ausweitung der Sanktionen durch den Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59I vom 25.2.2023, S. 593) und die Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59I vom 25.2.2023, S. 6). In beiden Rechtsakten wurde festgehalten, dass die Änderungen des jeweiligen Anhangs, in dem die betroffenen Medien aufgelistet sind, erst ab dem 10. April 2023 gelten, "sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt." (Die Mitteilung an "RT Arabic" und "Sputnik Arabic" ist im ABl. C 70I vom 27.2.2023, S. 12, veröffentlicht).

Update (03.04.2023):

Der Beschluss (GASP) 2023/728 des Rates vom 31. März 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde am 3. April 2023 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 94 vom 3.4.2023, S. 65). 
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/722 des Rates vom 31. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/427 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde am 3. April 2023 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 94 vom 3.4.2023, S. 19). Eine Mitteilung an "RT Arabic" und "Sputnik Arabic" wurde ebenfalls am 3. April veröffentlicht (ABl. C 120 vom 3.4.2023, S. 2).
Damit treffen die Sanktionen ab 10. April auch "RT Arabic" und "Sputnik Arabic".

Aktueller Text der Rechtsvorschriften 

Mit Stand 10. April 2023 gelten daher folgende Sanktionen gegen Medien, die vom russischen Staat kontrolliert werden (konsolidierter Text, ohne Gewähr): 

1. Nach dem Beschluss 2014/512/GASP des Rates in der zum 10. April 2023 geltenden Fassung:

Artikel 4g

(1)   Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)   Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

(3)   Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

...

Artikel 9

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2023.

...

ANHANG IX

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 4g

RT — Russia Today English
RT — Russia Today UK
RT — Russia Today Germany
RT — Russia Today France
RT — Russia Today Spanish
Sputnik
Rossiya RTR / RTR Planeta
Rossiya 24 / Russia 24
TV Centre International
NTV/NTV Mir 
Rossiya 1 
REN TV 
Pervyi Kanal
RT Arabic
Sputnik Arabic


2. Nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in der zum 10. April 2023 geltenden Fassung:

Artikel 2f

(1)   Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)   Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

(3)   Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

...

ANHANG XV

Liste der natürlichen und juristischen personen, organisationen und einrichtungen nach artikel 2f

RT — Russia Today English
RT — Russia Today UK
RT — Russia Today Germany
RT — Russia Today France
RT — Russia Today Spanish
Sputnik
Rossiya RTR / RTR Planeta
Rossiya 24 / Russia 24
TV Centre International
NTV/NTV Mir 
Rossiya 1 
REN TV 
Pervyi Kanal 
RT Arabic
Sputnik Arabic

 

Thursday, May 30, 2013

EGMR zur "Gerüchtsberichterstattung": Art 10 EMRK ist kein Freibrief für die Verbreitung unbegründeter Gerüchte

Die Verurteilung von Zeitungsherausgebern und Journalisten wegen übler Nachrede prüft der EGMR stets besonders genau "im Kontext der zentralen Rolle der Presse für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft" (siehe die Fälle Lingens und Sürek). Wer aber bloße "Gerüchtsberichterstattung" ohne jegliche Faktenbasis betreibt, kann sich nicht erfolgreich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK berufen, wie das heutige Urteil des EGMR im Fall OOO ‘Vesti’ and Ukhov gegen Russland (Appl. no. 21724/03) wieder einmal zeigt.

Der Fall ist wenig spektakulär und rechtfertigt ein eigenes Blogpost nur im Hinblick auf einen Nebenaspekt, der aber nicht Art 10 EMRK, sondern das Recht auf Entscheidung durch ein unparteiliches Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK betrifft (siehe dazu ganz unten). Zunächst aber zum Ausgangsverfahren:

Zum Ausgangssachverhalt
In einem Artikel der Zeitung Gubernskie Vesti, Kirov, wurde über eine Pressekonferenz des Obersten Bundesinspektors für die Region Kirov berichtet, in der es um das Projekt "Kirov, Kulturhauptstadt der Wolga-Region" ging. Der Bundesinspektor hatte dabei den Unwillen der lokalen Wirtschaft zur Unterstützung des Projekts kritisiert. Im Artikel wurde angemerkt, dass einige Geschäftsleute gegenüber dem Verfasser des Artikels mitgeteilt hätten, sie seien vom Büro des Bundesinspektors mit "Angeboten" zum Sponsoring belästigt worden; sie hätten aber nicht mitwirken wollen, weil der Bundesinspektor zu tief in politische Spielchen involviert sei, an denen sie nicht teilnehmen wollten. Andere seien besorgt gewesen, dass ihr Geld für Geliebte des Geldeintreibers verschwendet und nicht für Kulturereignisse ausgegeben würde.

Der Bundesinspektor klagte wegen übler Nachrede und gewann sowohl gegenüber dem Herausgeber der Zeitung als auch gegenüber dem Verfasser des Artikels. Der Zeitungsherausgeber wurde zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zu Schadenersatz für den immateriellen Schaden in der Höhe von rund 650 € verurteilt, der Journalist zu rund 80 €.

Keine Verletzung des Artikel 10 EMRK
Sowohl der Herausgeber als auch der Journalist beschwerten sich beim EGMR. Unstrittig lag ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Strittig war aber schon, ob im nationalen Verfahren der richtige Herausgeber "erwischt" worden war, was der EGMR bejahte, und ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung des Widerrufs gegeben war, was der EGMR ebenfalls - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (Kazakov) - bejahte.

Zur Frage der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft verwies der EGMR zunächst auf die zentrale Rolle der Presse, auf den Umstand, dass der Kläger im nationalen Verfahren (Bundesinspektor) Beamter war, der in seiner öffentlichen Funktion mehr an Kritik aushalten muss (vergleiche den Fall Thoma), und schließlich darauf, dass der Vorwurf der Unterschlagung öffentlicher Gelder eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses ist, sodass grundsätzlich wenig Raum für eine Einschränkung der Debatte über eine Angelegenheit bleibt (siehe den Fall Feldek).

Allerdings müssen Journalisten auch in gutem Glauben und auf einer genauen Tatsachenbasis handeln und verlässliche und genaue Information in Übereinstimmung mit journalistischer Ethik bereitstellen ("acting in good faith and on an accurate factual basis and provide 'reliable and precise' information in accordance with the ethics of journalism").

Die Beschwerdeführer meinten zwar, dass der Hinweis auf das Verschwenden des Geldes für Geliebte auf einen (anderen) Geldeintreiber ("collector of funds") gemünzt gewesen sei, zumal der Bundesinspektor nicht zuständig sei, Gelder für das Sponsoring einzuheben. Der EGMR konnte jedoch der Beurteilung der nationalen Gerichte folgen, dass für Leser des Artikels der Eindruck entstand, dass mit dem Geldeintreiber der Bundesinspektor gemeint war, dem damit vorgeworfen wurde, öffentliche Gelder für seine Geliebte auszugeben (tatsächlich hatten auch andere Zeitungen den Artikel in dieser Weise verstanden).

Der EGMR kritisierte zwar, dass die nationalen Gerichte sich nicht dazu geäußert hatten, ob es sich dabei um eine Tatsachenmitteilung oder ein Werturteil handelte, für das Ergebnis macht das aber keinen Unterschied: auch Werturteile müssen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (siehe den Fall Jerusalem). Die Beschwerdeführer hatten nie versucht, eine ausreichend genaue und verlässliche Tatsachengrundlage für ihren Vorwurf, dass der Bundesinspektor Geliebte habe und öffentliche Gelder für sie aufwende, unter Beweis zu stellen. Der Journalist hatte die ihm angeblich von (ungenannten) Geschäftsleuten mitgeteilten Gerüchte auch nie zu verifizieren versucht. Auch "public fugures" können erwarten, gegen die Verbreitung unbegründeter Gerüchte über ihr Privatleben geschützt zu werden (der EGMR verweist dazu auf das Urteil Standard Verlags GmbH [Nr 2], wo ein Artikel mit der Überschrift "ein bürgerliches Gerücht" zu beurteilen war, in dem über angebliche Eheprobleme des damaligen österreichischen Staatsoberhaupts berichtet wurde). Damit hatten die Beschwerdeführer die Grenzen eines verantwortungsvollen Journalismus überschritten, sodass die Verurteilung wegen übler Nachrede keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte.

Unparteilichkeit des Gerichts
Eine interessante Frage stellte sich zur Unparteilichkeit des Gerichts: Da der Artikelverfasser in der Zeitung nicht genannt war, wurde das nationale Verfahren zunächst nur gegen den Herausgeber geführt. Erst nachdem der Journalist sich geoutet hatte, leitete der selbe Richter, der das Verfahren gegen den Herausgeber geführt hatte, auch das Verfahren gegen den Journalisten ein, wobei er in diesem Fall nicht als Einzelrichter, sondern als Vorsitzender eines Senates (dem außer ihm zwei Laienrichter angehörten) führte. Der EGMR räumt ein, dass unter diesen Umständen Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters entstehen könnten.

Zur Beurteilung, ob diese Zweifel objektiv gerechtfertigt wären, müssen die Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Dazu untersuchte der EGMR die Funktion des Richters in beiden Verfahren, weiters ob sich im Urteil gegen den Herausgeber Äußerungen betreffend den Journalisten finden, und schließlich ob im Verfahren gegen den Journalisten die Sache unter Zugrundelegung vom Journalisten vorgelegter Beweise neu beurteilt wurde. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass das Zweiturteil keine Hinweis auf das erste Urteil enthielt, dass der Richter auch nicht an das erste Urteil gebunden war und dass im zweiten Verfahren eine neue Beweisaufnahme im kontradiktorischen Verfahren erfolgt war und der Richter die Sache neu beurteilt hatte. Es handelte sich auch um einen Berufsrichter, der über die notwendige Erfahrung und Ausbildung verfügte, und schließlich wurde die zweite Entscheidung auch in einer anderen Formation getroffen (Senat mit zusätzlich zwei Laienrichtern, deren Unbefangenheit nicht in Zweifel gezogen worden war). Unter diesen Umständen lag keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK vor.

Thursday, December 16, 2010

"Schokoladenkinder": EGMR zum Schutz der Identität unmündiger Straftäter

"Schokoladenkinder: Hochrangige Eltern unmündiger Straftäter wollen Skandal vertuschen", lautete die Schlagzeile über einem Bericht von Aleksey Ovchinnikov, Journalist der Tageszeitung Иваново-Пресс. Der Artikel befasste sich (neuerlich) mit einem Vorfall in einem Sommercamp, bei dem drei zwölfjährige Kinder einen neunjährigen Zimmerkollegen geschlagen und sexuell missbraucht hatten. Im Besonderen ging es in diesem Artikel um die Eltern eines der Kinder, die beide Bundesrichter waren, und den Stiefgroßvater eines weiteren Kindes, der (stellvertretender) Chef der Verkehrspolizei von Ivanovo war. Sowohl die Richter als auch der Verkehrspolizei-Chef wurden namentlich genannt, und zumindest implizit wurde auch in den Raum gestellt, dass diese Druck auf die Ermittlungen auszuüben versuchten ("attempts are being made to exert pressure on the course of the resumed investigation", hat der EGMR das russische Original übersetzt).

Die beiden Richter und der Verkehrspolizei-Chef klagten und bekamen insofern Recht, als ihnen der Versuch einer Einmischung in die Untersuchungen vorgeworfen worden war; die Zeitung und der Journalist mussten den Vorwurf zurückziehen und sich entschuldigen, und sie mussten Schadenersatz in der Höhe von etwa 85 bzw. 55 Euro leisten. Der Verkehrspolizei-Chef erhielt auch darin recht, dass Informationen über sein Privatleben unzulässigerweise ohne seine Zustimmung veröffentlicht worden waren. Der Journalist wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seinem heute bekanntgegebenen Urteil keine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Richtigkeit der Berichterstattung über den Vorfall im Sommercamp selbst nicht in Zweifel stand; die Polizei hatte zu diesem Vorfall auch Beweise erhoben, es kam aber zu keiner strafrechtlichen Verfolgung der Täter, da diese noch strafunmündig waren. Auch stand fest, dass die Namen aller Beteiligten schon vor den inkriminierten Artikeln des Beschwerdeführers durch einen Bericht in einer Wochenzeitung und daraufhin auch im Internet bekannt geworden waren. Unter bestimmten Umständen kann  aber, so der EGMR, eine Beschränkung der Weiterverbreitung von Information, die bereits öffentlich gemacht wurde, gerechtfertigt sein:
"the Court considers that in certain circumstances a restriction on reproducing information that has already entered the public domain may be justified, for example to prevent further airing of the details of an individual’s private life which do not come within the scope of any political or public debate on a matter of general importance [...]"
In der konkreten Abwägung kam der EGMR daraufhin zum Ergebnis, dass die Information über den unmündigen Stiefenkel des Verkehrspolizei-Chefs keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse liefern konnte. Die Öffentlichkeit hatte kein legitimes Interessa an der Kenntnis von Familienangelegenheiten des Verkehrspolizei-Chefs, die mit seiner offiziellen Funktion nichts zu tun hatten. Der EGMR spricht dazu klar aus, dass das Informationsrecht des Journalisten in einem solchen Fall, in dem ein strafunmündiger Minderjähriger ein schweres Delikt begangen hat, hinter das Recht auf Schutz des Privatlebens des Unmündigen zurücktreten muss:
"In the Court’s view, in cases such as the present one where an offence has been committed by a minor who has not reached the statutory age of criminal responsibility and who is not considered responsible for his actions, a journalist’s right to impart information on a serious criminal offence must yield to the minor’s right to the effective protection of his private life."
Dass der - nicht konkretisierte und nicht belegte - Vorwurf einer versuchten Druckausübung auf polizeiliche Ermittlungen rufschädigend ist (gerade für Richter und Polizisten), ist evident, die Verurteilung dafür wurde vom EGMR - auch angesichts der geringen Geldentschädigung - nicht als unangemessen beurteilt. Das Urteil erging einstimmig, allerdings mit einem Sondervotum des russischen Richters Kovler, der im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Entschuldigung, die an sich nie notwendig sein könne, Bedenken äußert, letztlich aber doch zustimmt.