Wednesday, July 08, 2026

VfGH: Zutritt zu U-Ausschüssen darf nicht auf Personen beschränkt werden, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind"

Nach § 17 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird derzeit bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen (nur) Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. epicenter.works - als NGO für digitale Rechte - hat versucht, Zutritt zu einem U-Ausschuss zu erhalten, wurde abgewiesen und hat daraufhin einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung (u.a.) des Wortes "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA gestellt. Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2026, G 8/2026, hat der VfGH diesem Antrag insoweit Folge gegeben und das Wort "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA aufgehoben (die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft). 

Zutritt für alle? Nein

Reagiert der Gesetzgeber nicht, wäre also theoretisch ab 1. Jänner 2028 grundsätzlich jedermann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Realistisch wird der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung treffen, in der er versucht, die vom VfGH in seinem Erkenntnis formulierten Anforderungen zu berücksichtigen - was gar  nicht so einfach sein wird.

Medienöffentlich ist nicht öffentlich - und nicht nicht-öffentlich 

Der Individualantrag stützte sich maßgeblich auf ein Erkenntnis des VfGH zu U-Ausschüssen im Tiroler Landtag (VfGH 12.10.1993, VfSlg 13.577/1993). Damals hatte der VfGH das Wort "Medienvertretern" in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol Nr. 15/1992, als verfassungswidrig aufgehoben. Er sah in der unterschiedlichen Behandlung von Medienvertretern einerseits sowie der "übrigen Normunterworfenen" andererseits keine sachliche Rechtfertigung im Sinn des Gleichheitssatzes, und sah auch einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK: "Wenn der Landesverfassungsgesetzgeber einen parlamentarischen Vorgang wie hier grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, könnte er [...] Medienvertretern bei Beschränktheit der räumlichen Möglichkeiten zwar einen Vorrang beim Zutritt zu den Sitzungen einräumen, er ist aber nicht berechtigt, andere Personen hievon völlig auszuschließen."

Wer nun glaubt, damit wäre auch schon alles über dasselbe Wort in der VO-UA gesagt, irrt: denn die U-Ausschüsse nach der Tiroler Landesverfassung waren grundsätzlich als öffentliche Ausschüsse angelegt - für parlamentarische Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene gilt dies nicht. Der VfGH kommt nämlich in einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber für Untersuchungsausschüsse in § 17 VO-UA mit den "medienöffentlichen" Sitzungen eine weitere Kategorie von Ausschusssitzungen (neben den öffentlichen, nicht-öffentlichen, vertraulichen  und geheimen Ausschusssitzungen) geschaffen hat. Die bloße "Medienöffentlichkeit" ist demnach nicht als "Öffentlichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Art. 33 B-VG bzw. des § 37a GOG-NR zu werten. Daher kommt auch eine einfache Übertragung des Erkenntnisses zu den U-Ausschüssen des Tiroler Landtags nicht in Betracht. 

Der VfGH sieht maßgebliche Unterschiede zwischen Anhörungen in einem (Fach-)Ausschuss und Anhörungen in U-Ausschüssen ("praktisch freiwilliges Erscheinen eines Fachexperten zum Zweck einer in der Regel kurzen Anhörung zu einem konkreten Verfahrensgegenstand einerseits; zumindest erzwingbares Erscheinen einer Auskunftsperson zwecks kritischer, detaillierter und bis zu vier Stunden langer Befragung zu ihrer Person, ihrem Handeln und ihren Wahrnehmungen zu Vollziehungshandlungen unter – strafbewehrter – Wahrheitspflicht andererseits"). Demnach erkennt er auch keine Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung des Zutritts auf Medienvertreter in U-Ausschüssen  im Vergleich mit den Regelungen für Ausschusssitzungen gemäß § 37a GOG-NR (nach dieser Bestimmung wird in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates "der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt"). 

Wer ist "Medienvertreter"?

Allerdings kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" zu eng ist. Bemerkenswert finde ich, dass offenbar alle Verfahrensbeteiligten - wie auch der VfGH selbst - davon ausgehen, dass der Begriffsinhalt des Wortes "Medienvertreter" klar ist. 

Eine Definition dieses Begriffs gibt es allerdings in der VO-UA ebensowenig wie sonst in der Rechtsordnung, insbesondere auch nicht im Mediengesetz (dort gibt es den Begriff "Medienmitarbeiter", der im Kern auf hauptberufliche journalistische Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes - und zwar in einem Medienunternehmen oder Mediendienst - abstellt). Der VfGH entscheidet "unter Zugrundelegung der vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Äußerung vertretenen Prämisse zu, dass [dem Begriff  'Medienvertreter'] nach wie vor der bereits in der Novelle BGBl. 720/1988 angelegte enge Begriffsinhalt zukommt", ohne diesen Begriffsinhalt näher festzumachen (auch in der Äußerung des Nationalrats-Präsidenten finden sich dazu keine ausdrücklichen Ausführungen). Es ist wohl davon auszugehen, dass sich der Begriffsinhalt des Begriffs "Medienvertreter", wie ihn der VfGH seinem Erkenntnis zugrunde legt, im Wesentlichen mit jenem des Begriffs "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 Mediengesetz deckt, zumal dies auch der bisherigen Praxis des Präsidenten des Nationalrates bei der Zulassung von Medienvertretern entspricht.

Beschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" ist zu eng

Ob Sitzungen der U-Ausschüsse (bloß) medienöffentlich sein sollen, liegt - so der VfGH (in Rn. 263) - im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es ist also verfassungsrechtlich nicht geboten, U-Ausschuss-Sitzungen "volksöffentlich" zu machen.  

Wenn der Gesetzgeber "Medienöffentlichkeit" von U-Ausschüssen herstellt, dann ist für diese Regelung einerseits der Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Sachverständigen von Bedeutung, andererseits - gleichwertig damit - die Information der Öffentlichkeit. Diesen Interessenausgleich soll die Regelung über die "Medienöffentlichkeit" in § 17 Abs. 1 VO-UA umsetzen. Dabei - so der VfGH etwas kryptisch (Rn. 265 am Ende) - "muss der Gesetzgeber aber die Möglichkeiten heutiger digitaler Kommunikationsbedingungen berücksichtigen." 

Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, dass er die Aufgabe der Informationsvermittlung über Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss vor allem Personen anvertrauen kann, "deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit als professionelle Intermediäre über das Geschehen im Untersuchungsausschuss zu informieren." (Rn. 266) 

Nach Ansicht des VfGH kommt es dem Gesetzgeber auf eine angemessene persönliche Qualifikation jener Personen an, die die Öffentlichkeit über Anhörungen im U-Ausschuss informieren. Diese Qualifikation besteht laut VfGH darin, dass die Personen, die die "Informationsaufgabe wahrnehmen sollen, die Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen." Bei der Berichterstattung muss nämlich der in § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG geforderte Interessenausgleich umgesetzt werden. § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG verlangt, dass bei der medialen Berichterstattung zu berücksichtigen ist, ob die Persönlichkeitsschutzinteressen einer Auskunftsperson in einem U-Ausschuss Vorrang beanspruchen oder ob das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Identität der Auskunftsperson und Inhalten der Anhörung überwiegt. Damit, so der VfGH, "überträgt das Regelungssystem Pflichten und Verantwortung an den, der die mediale Berichterstattung über die Geschehnisse im Untersuchungsausschuss vornimmt." Es ist daher "im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, an die zur Berichterstattung über die Geschehnisse in einem Untersuchungsausschuss zuzulassenden Medienvertreter entsprechende Qualifikationsanforderungen zu stellen." (Rn. 267)

Das vom Geschäftsordnungsgesetz 1975 (die VO-UA ist Anlage 1 zum GOG) in Bezug auf die mediale Berichterstattung verfolgte Anliegen, "eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung zu gewährleisten," liegt daher innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 268).

Der Gesetzgeber, so der VfGH weiter, "kann dabei auch davon ausgehen, dass die berufliche Zugehörigkeit eines entsprechende journalistische Aufgaben wahrnehmenden Medienvertreters zu einem professionellen Medienunternehmen, das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist, das Vorliegen der § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA zugrunde liegenden Anforderungen an 'Medienvertreter' begründet vermuten lässt." 

Mit anderen Worten: wer als Medienmitarbeiter*in iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG tätig ist, von dem/der kann man - in generalisierender Annahme - vermuten, dass er/sie fähig ist, den Interessenausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. 

Irritierend ist aus meiner Sicht dabei die Bezugnahme auf ein professionelles Medienunternehmen, "das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist". Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung journalistischer Sorgfalt besteht nämlich nur nur für Berichterstattung und Informationssendungen in Hörfunkprogrammen (§ 16 Abs. 5 PrR-G) und in Fernsehprogrammen (§ 41 Abs. 5 AMD-G), sowie zumindest der Sache nach für Informationen und Berichte in ORF-Programmen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Für Printmedien oder Onlinemedien besteht hingegen keine gesetzliche Pflicht zur journalistischen Sorgfalt; die Einhaltung journalistischer Sorgfalt ist lediglich ein Strafausschließungsgrund für bestimmte Medieninhaltsdelikte (siehe § 29 MedienG). Ich würde den VfGH aber nicht so verstehen, dass er lediglich auf Hörfunk- und TV-Journalist*innen abstellen wollte, sondern wohl eher auf die berufliche Zugehörigkeit zu einem "professionellen" Medienunternehmen (also einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) und auf den Status als "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (der Strafausschließungsgrund der Wahrung journalistischer Sorgfalt kommt allerdings - neben Medienmitarbeitern - nicht nur Medienunternehmen zugute, sondern jedem Medieninhaber). 

Der VfGH billigt also dem Gesetzgeber zu, dass er bei "Medienvertretern" (Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG) grundsätzlich vermuten kann, dass sie in der Lage sind, bei der Berichterstattung die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen, und insofern die Einhaltung journalistischer Standards gewährleistet erscheinen lassen (ich kann das als normativen Ansatz gut nachvollziehen, bin aber nicht sicher, ob es sich empirisch wirklich verifizieren ließe). Der Gesetzgeber darf aber den Zutritt zu Anhörungen im U-Ausschuss nicht auf diese "Medienvertreter" im engeren Sinn beschränken. Wörtlich heißt es dazu in Rn. 269 und 270 des Erkenntnisses: 

Der Gesetzgeber darf allerdings den Kreis der zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen zugelassenen Medienvertreter nicht so eng ziehen, dass ausschließlich beruflich für professionelle Medienunternehmen tätigen Journalisten Zutritt zu Befragungen im Untersuchungsausschuss gewährt wird. Der gänzliche Ausschluss von Personen, die nicht in diesem engen Sinn beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind, verstößt daher gegen die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen: 

Denn der Gesetzgeber schließt damit etwa Personen aus, die auf andere Weise als durch ein entsprechendes berufliches Verhältnis zu einem einschlägigen Intermediär die Einhaltung der für die Aufgabe von Medienvertretern iSd § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen und im Sinne einer "watchdog-Funktion" iSd Art. 10 EMRK Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im öffentlichen Kommunikationsprozess verbreiten. Zwar kann der Gesetzgeber bei beschränkten Raumverhältnissen, etwa im Rahmen eines (Anmelde-)Systems, Journalisten im erstgenannten Sinn grundsätzlich einen bevorzugten Zutritt einräumen; der gänzliche Ausschluss von Personen, die die Anforderung an eine Gewähr der Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung erfüllen, obwohl sie nicht im engeren Sinne Medienvertreter iSd § 17 Abs. 1 VO-UA sind, erweist sich jedoch als verfassungswidrig. 

Was bedeutet das für eine Neuregelung?

Der VfGH weist den Gesetzgeber in Rn. 271 ausdrücklich darauf hin, dass er "bei der Schaffung einer Ersatzregelung die im vorliegenden Erkenntnis aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen haben" wird. Aus meiner Sicht geht es dabei im Kern um folgende Punkte:

  1. Gänzliche Öffentlichkeit von U-Ausschüssen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bloße "Medienöffentlichkeit" ist zulässig.
  2. Es ist daher auch zulässig, den Zutritt auf jene Personen zu beschränken, die die "Einhaltung der wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen", und es ist auch zulässig, "entsprechende Qualifikationserfordernisse" zu stellen (welche auch immer das sein mögen). 
  3. Bei Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) darf der Gesetzgeber vermuten, dass sie die zu stellenden Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit) erfüllen. 
  4. Die Einschränkung des Zutritts auf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ist jedoch nicht zulässig. Neben diesen Medienvertreter*innen im engeren Sinn müssen auch watchdogs iSd Art. 10 EMRK grundsätzlich Zutritt erhalten können, sofern sie die Einhaltung der "wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen". 
  5. "Watchdogs" iSd Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK sind im Wesentlichen NGOs, Wissenschafter*innen, Autor*innen, die sich mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse befassen, sowie Blogger*innen und beliebte Nutzer*innen sozialer Medien ("popular users of the social media"); siehe dazu überblicksmäßig hier, Abs. 320 bis 325). Nicht alle dieser "watchdogs" müssen aber Zutritt erhalten können, sondern nur jene, von denen die Einhaltung journalistischer Standards erwartet werden kann; dies wird zB einseitig aktivistische NGOs oder Blogger*innen, die sich über alle Standards journalistischer Arbeit hinwegsetzen, ausschließen (vor diesem Hintergrund läge es allerdings nahe, auch "Medienvertreter" im engeren Sinn, die sich über journalistische Standards hinwegsetzen, nicht zum U-Ausschuss zuzulassen, also die vom VfGH akzeptierte Vermutung - siehe oben Punkt 3. - widerleglich auszugestalten).
  6. Bei beschränkten Raumverhältnissen darf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ein bevorzugter Zugang "im Rahmen eines (Anmelde-)Systems" eingeräumt werden (ich würde davon ausgehen, dass der Hinweis auf ein "(Anmelde-)System" nicht zwingend als Absage an die bisherige Praxis der Akkreditierung für die Parlamentsberichterstattung zu verstehen ist). 
  7. Das VfGH-Erkenntnis sagt natürlich nur, was an der bestehenden Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden war und wie diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre. Es gibt aber dem Gesetzgeber nicht vor, dass sich eine allfällige Neuregelung auf die im Verfahren vorgekommenen Fragen beschränken müsste. 

Fazit

Insgesamt wird das VfGH-Erkenntnis, sofern der Gesetzgeber (was zu erwarten ist) eine entsprechende Neuregelung trifft, also nicht zu einer schrankenlosen Öffentlichkeit der Anhörungen in Untersuchungsausschüssen führen. 

Vielmehr hat der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit"  grundsätzlich akzeptiert. Entscheidend dafür ist, dass mit der bloßen "Medienöffentlichkeit" ein Ausgleich der Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen und Sachverständigen einerseits, und der Information der Öffentlichkeit (die über "Intermediäre" wie - unter anderem! - Presse und Rundfunk erfolgt) andererseits, bewirkt werden soll. 

Zugleich aber weitet der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit" sanft aus, indem er dem formalistischen Abstellen auf Personen, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind", eine Absage erteilt. Wer als "watchdog" - sei es zB als Wissenschafter*in, Blogger*in, oder NGO - Gewähr dafür bieten kann, journalistische Standards einzuhalten und die Öffentlichkeit über die Anhörungen im U-Ausschuss zu informieren, darf nicht deshalb vom Zutritt zum U-Ausschuss ausgeschlossen sein, weil er/sie nicht (haupt-)beruflich bei einem Massenmedium beschäftigt ist. Es ist keine Revolution, aber eine zeitgemäße Weiterentwicklung.

PS: Ton- und Bildaufnahmen

Mit dem Individualantrag wurde auch eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA geltend gemacht, nach dem Ton- und Bildaufnahmen aus dem U-Ausschuss "ausschließlich für Zwecke der Protokollierung [...] und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude" gestattet sind. Bei dieser Bestimmung sieht der VfGH keine Verfassungswidrigkeit. 

No comments :