Die ersten VfGH-Erkenntnisse: Prüfmaßstab und innergemeindlicher Instanzenzug
Zum Prüfmaßstab des VfGH: "einfache Verletzung" des IFG ist Sache des VwGH
In zwei am 14. Juli 2026 veröffentlichten Erkenntnissen (VfGH 30.6.2026, E 3892/2025 - Hypo Vorarlberg, und VfGH 30.6.2026, E 305/2026 - EBG MedAustron) trifft der VfGH grundsätzliche Aussagen zu seinem Prüfmaßstab bei Beschwerden gegen IFG-Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Beide Verfahren betrafen Streitigkeiten von Journalisten mit "privaten Informationspflichtigen" im Sinne des § 13 IFG (wobei die Hypo Vorarlberg AG grundsätzlich bestritten hatte, überhaupt informationspflichtig).
Das "Leiterkenntnis" des VfGH ist jenes zur Hypo Vorarlberg (es wird in der Folge auch im Erkenntnis zur EBG MedAustron vom gleichen Tag zitiert). Der VfGH macht in diesem Erkenntnis zunächst klar, dass er sich beim Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG auf eine Grobprüfung beschränkt und in einem Verfahren gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerden egegn Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten) "nicht jedwede Rechtswidrigkeit" einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des IFG aufgreift. Zentral sind zunächst die Ausführungen in Rn. 33:
"Das IFG vermittelt sohin – entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 8; AB 2420 BlgNR 27. GP, 19) – ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen und verpflichtet dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger, die begehrte Information zugänglich zu machen (vgl. Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG 2024, 511 [514]; Kuderer, Amtsverschwiegenheit als Vernehmungsverbot vor und nach der Informationsfreiheit, ÖJZ 2024, 336 [340]; Fuchs, Informationsfreiheit als (Grund-)Recht, JRP 2025, 309 [315]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, § 11 IFG, Rz 45). Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen."
Mit anderen Worten: wenn ein Verwaltungsgericht das IFG rechtswidrig anwendet, also beispielsweise bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 IFG "danebengreift", dann reicht das grundsätzlich nicht (bzw: nicht in jedem Fall) in die Verfassungssphäre. Über behauptete Verletzungen in einfachgesetzlich geregelten Rechtspositionen hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Darauf weist der VfGH auch mit dem ausdrücklichen Zitat des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hin: dort ist nämlich geregelt, dass jemand, der durch eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet" (nämlich: in seinen einfachgesetzlich geregelten Rechten), Revision an den VwGH erheben kann.
Damit hat der VfGH eine aufgrund der Formulierung der Gesetzesmaterialien und der Änderungen im Letztentwurf gegenüber dem früheren Ministerialentwurf des IFG aufgetretenen Streitfrage im Sinne der überwiegenden Literaturmeinungen geklärt. Diese Sichtweise - die auch im Kommentar vertreten wird, dessen Mitautor ich bin - hat auch für sich, dass der VfGH nicht mit jeder einzelnen Frage zur Informationsfreiheit befasst werden muss, und dass auch eine gewisse "Waffengleichheit" zwischen Behörden und Informationswerber*innen gewährleistet wird, weil Behörden (weil sie nicht Träger von Grundrechten sind) gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ja keine VfGH-Beschwerde erheben können, wohl aber eine Amtsrevision an den VwGH.
Wann ein - vom VfGH aufzugreifender - Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationszugang vorliegt, erklärt der VfGH in Rn. 34 des Hypo-Vorarlberg-Erkenntnisses:
"Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verstößt jedoch dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG, wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Denkunmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde (vgl. VfSlg. 20.446/2021)."
Mit diesem Zugang beschränkt sich der VfGH auf eine Grobprüfung, die nur "schwere Fehler" aufgreift (interessanterweise wird die Denkunmöglichkeit im Hypo Vorarlberg-Erkenntnis nur demonstrativ erläutert: "liegt insbesondere dann vor, wenn ...", während im EBG MedAustron-Erkenntnis, in Rn. 22, die Formulierung deutlich eingeschränkter ist: "ein solcher Fall [denkunmöglicher Anwendung] liegt nur dann vor, wenn .." - im Ergebnis ist hier aber wohl kein wirklicher Unterschied zu sehen).
Denkunmöglich: eine nicht börsennotierte Gesellschaft als börsennotierte Gesellschaft zu beurteilen
Im Fall der Hypo Vorarlberg ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass ein Fall der "Denkunmöglichkeit" vorliegt.
Zunächst findet der VfGH aber noch - eher en passant -, dass die Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" in § 13 Abs. 3 IFG nicht verfassungswidrig ist. Er begründet dies knapp mit der zeitgleichen Beschlussfassung des § 13 Abs. 3 IFG mit der Verfassungsbestimmung des Art. 22a Abs. 3 B-VG in einem Sammelgesetz. Der Verfassungsgesetzgeber habe den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG "als Regelung im Sinne des Art. 22a Abs. 3 letzter Halbsatz B-VG offenkundig akzeptiert"; dieser Ausschluss erweise sich daher "- jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen -" als durch Art. 22a Abs. 3 B-VG gedeckt. Das ist recht apodiktisch und geht auf Bedenken im Hinblick auf die tatsächliche Vergleichbarkeit des Informationszugangs nicht ein. Offen lässt der VfGH lediglich die Frage, ob auch die Ausnahme jener Unternehmen gilt, die nicht "selbst aufgrund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen" - also der in § 13 Abs. 3 ebenfalls erfassten abhängigen Unternehmen - auf durch die Verfassungsbestimmung gedeckt ist.
Die konkrete Frage, ob die Hypo Vorarlberg AG, deren Anteile nicht an der Börse notieren, und die zu 77% im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg steht und der Landes-Rechnungshofkontrolle unterliegt, als "börsennotierte Gesellschaft" im Sinne des § 13 Abs. 3 IFG anzusehen ist, handelt der VfGH dann angemessen knapp ab. Die einfachgesetzliche Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 IFG ist restriktiv auszulegen, weil sie einen gänzlichen Ausschluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Vor diesem Hintergrund kommt es "nicht in Betracht, § 13 Abs. 3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vertretene Verständnis zugrunde zu legen." Bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" lege ein derart weites Verständnis nicht nahe, und ein solches Verständnis sei auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht vor Augen gestanden. Die gegenteiligen (Auftrags-)Literaturmeinungen zitiert der VfGH gnädigerweise nicht (aber auch nicht die seine Ansicht teilende Literaturmeinung von Hecht, RdW 2026, 381).
Das angefochtene Erkenntnis des LVwG Vorarlberg wurde daher aufgehoben, das LVwG wird nun neuerlich - und diesmal inhaltlich - über die Streitigkeit zu entscheiden haben.
Abwägung von Geheimhaltungsinteressen ist Sache des VwGH
Im zweiten heute veröffentlichten Fall hat der VfGH hat die Beschwerde eines Journalisten gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 (betreffend die EBG MedAustron GmbH) abgewiesen. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis zur Hypo Vorarlberg ausgesprochen hat, prüfte der VfGH lediglich, ob die Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer Art. 22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder ob das eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde. Anders als im Fall der Hypo Vorarlberg kann der VfGH hier keine denkunmögliche Rechtsanwendung erkennen erkennen. Wörtlich heißt es in Rn. 28:
"Ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 IFG entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob das Gericht seine Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck seines Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die angeführten Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, – nach Lage des vorliegenden Falles – um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind."
Mit anderen Worten: die Überprüfung der Abwägungsentscheidung - so sie nicht "denkunmöglich" vorgenommen wurde - sieht der VfGH nicht als seine Aufgabe, sondern als Aufgabe des VwGH, dem die Beschwerde auch nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß abgetreten wurde. Der Journalist könnte also noch eine Revision an den VwGH erheben, der dann die "Feinprüfung" der Abwägungsentscheidung vorzunehmen hätte.
Kein innergemeindlicher Instanzenzug
Mit einem weiteren Erkenntnis, das heute im RIS veröffentlicht (aber in der Pressemitteilung des VfGH nicht erwähnt) wurde, hat der VfGH Anträge des LVwG Steiermark und des LVwG Vorarlberg auf Aufhebung des § 11 (Abs. 2) IFG abgewiesen (VfGH 24.6.2026, G 43/2026 ua; das Erkenntnis war schon vor einigen Tagen durch ein LinkedIn-Posting von RA DDr. Schneider bekannt geworden).
In dieser Sache ging es um die eher technische Frage, ob es bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt. Diese Frage war sowohl in der Fachliteratur als auch in der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet worden. Niemand war allerdings auf die Idee gekommen, die Angelegenheit als vollkommen klar und eindeutig anzusehen, und so hat das LVwG Steiermark - gefolgt vom LVwG Vorarlberg - die maßgebliche Norm (§ 11 Abs. 2 IFG) auch wegen mangelnder Bestimmtheit beim VfGH angefochten.
Der VfGH teilt die Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte nicht. Er bestätigt zwar, dass Zuständigkeitsregelungen nach der Rechtsprechung des VfGH "klar und unmissverständlich" sein müssen, was der VwGH ausdrücklich auch für die Frage des Ausschlusses des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches judiziert hat. Bemerkenswert ist freilich, dass der VfGH nicht bloß die in der Judikatur sonst verwendeten Worte "klar und unmissverständlich" wählt, sondern noch ein Wort hinzufügt, das bisher in diesem Zusammenhang nicht verwendet wurde, nämlich: "hinreichend klar und unmissverständlich". Und diese "hinreichende" Klarheit und Unmissverständlichkeit sieht er in § 11 Abs. 2 IFG gegeben: mit der Formulierung "Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben" in § 11 Abs. 2 IFG werde auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nach § 11 Abs. 1 IFG abgestellt, und ein "solcher Bescheid" könne demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein; zudem sei die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG "überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen."
Im IFG-Kommentar, dessen Mitautor ich bin, waren wir anderer Auffassung (wie auch die Kommentare von Bußjäger/Dworschak und Miernicki; selbst Schneider, der vom VfGH zustimmend zitiert wird und der sich LinkedIn-konform freut, dass der VfGH die von ihm vertretene Rechtsansicht bestätigt habe, hat sich in seinem Kommentar zu § 11 IFG nicht unbedingt festgelegt, sondern zunächst - in Rz 21 - die "überwiegende Lehre" referiert [die annahm, dass der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen worden sei], und dann - in der folgenden Rz 22 - in den Raum gestellt, was für den Ausschluss sprechen "könne"; dass er die Auffassung vertritt, der Ausschluss sei tatsächlich erfolgt, ergibt sich erst aus Rz 4 zu § 12 IFG).
Aber da nun der VfGH gesprochen hat, sind alle früheren Überlegungen müßig. Ich habe auch durchaus Sympathie für diesen Befreiungsschlag, der das Problem des innergemeindlichen Instanzenzugs wenigstens für den Bereich des IFG endgültig löst (wie ich schon hier geschrieben habe: rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden, und vielleicht schafft die "Reformpartnerschaft" immerhin das). Ein Höchstgericht kann mutig entscheiden, und systematisch und praktisch ist die nun getroffene Entscheidung jedenfalls zweckmäßig. Eine etwas mehr als bloß "hinreichend" klare und unmissverständliche Regelung im IFG selbst hätte allerdings einige Verfahren ersparen können.
Verwaltungsgerichtshof: Frist nach § 14 IFG
Der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2025, W274 2323801-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Frist für die Stellung eines Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG "binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist" zur Informationserteilung endet, nicht bereits vier Wochen nach einem ablehnenden Schreiben des privaten Informationspflichtigen (VwGH 10.6.2026, Ro 2026/09/0005).

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