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Friday, August 08, 2014

Schweizer Bundesgericht: Korrespondenz mit Journalisten, gefunden bei Hausdurchung im Haus eines Politikers(!), unterliegt dem Quellenschutz

Das schweizerische Bundesgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil dem journalistischen Quellenschutz einen weiten Anwendungsbereich zugebilligt: auch Korrespondenz eines Politikers mit Journalisten, die bei einer Hausdurchsuchung im Haus des Politikers (wegen des Verdachts einer Straftat des Politikers) gefunden wird, unterliegt dem Beschlagnahmeverbot nach Art 172 und 264 der schweizerischen Strafprozessordnung.

Gegen den Politiker Christoph Blocher wird "wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses" ein Strafverfahren geführt. Er soll einen Angestellten einer Privatbank, der Informationen über Bankgeschäfte des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank gehabt habe, empfangen und Unterstüzung zugesichert haben. In der Folge habe er  und "darauf hingewirkt, den Bankangestellten einem Journalisten zuzuführen, der im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Präsidenten der Nationalbank am Recherchieren gewesen sei."

Im Zuge des Strafverfahrens kam es zu einer Hausdurchsuchung bei Christoph Blocher, bei der auch Korrespondenz des Politikers mit Journalisten sichergestellt wurde. Das oberste Gericht der Schweiz hat nun einer Beschwerde des Politikers gegen diese Beschlagnahme stattgegeben (in anderen Punkten blieb die Beschwerde erfolglos; siehe zur Übersicht die Pressemitteilung des Bundesgerichts).


Nach Art 264 schwStPO dürfen Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und (unter anderem) Medienschaffenden, die im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt sind, nicht beschlagnahmt werden, und zwar ausdrücklich "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden".

Das Untergericht wollte den Passus "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden" auf jene Gegenstände beschränken, die sich in der Sphäre der Journalisten befinden. Das Bundesgericht ist dem - mit ausführicher Begründung - nicht gefolgt (siehe dazu im Detail den Abschnitt 6 des Urteils). Ganz grob zusammengefasst: der Wortlaut ist klar, weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck ergeben sich Gründe für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung, eher im Gegenteil: 
Art. 17 Abs. 3 BV [schweizerische Bundesverfassung] gewährleistet das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen ergibt sich aus der Freiheit auf Meinungsäusserung gemäss Art. 10 EMRK (BGE 136 IV 145 E. 3.1 S. 149 mit Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit erhebliches Gewicht zu (BGE 132 I 181 E. 2.1 S. 185; 123 IV 236 E. 8a/aa S. 247; Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. April 2012 i.S. Martin und andere gegen Frankreich, § 59 ff.; ZELLER, [in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013], N. 10 zu Art. 28a StGB; je mit Hinweisen).
Dies spricht für einen tendenziell weiten Quellenschutz und damit gegen eine einengende Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO entgegen dem Wortlaut.
In der historischen Herleitung wird übrigens die parlamentarische Debatte anlässlich der letzten einschlägigen Änderung der StPO ausführlich dargelegt. Der hier beschuldigte Politiker Christoph Blocher war damals zuständiges Regierungsmitglied,  - und sprach sich dagegen aus, den - ihm nun zum Vorteil gereichenden - Passus "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden", in das Gesetz aufzunehmen (allerdings bloß, weil er der Auffassung war, dies "sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht ausdrücklich festgehalten werden müsse.")

Und in Österreich?
Eine ausdrückliche Regelungwie in der Schweiz fehlt. Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 Mediengesetz geregelt, der Schutz vor Umgehung durch die im 8. Hauptstück der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen - ua Sicherstellung bzw Beschlagnahme - findet sich auch in § 144 in Verbindung mit § 157 StPO. Dabei geht es um die Umgehung des Schutzes des Zeugnisverweigerungsrechts des Medienmitarbeiters: durch die Beschlagnahme soll nicht seine Quelle, über die er vor Gericht schweigen darf, offengelegt werden. Unterlagen von Journalisten sind daher geschützt, auch wenn sie nicht in der Redaktion aufbewahrt werden. Bei Unterlagen Dritter - zB eben der von einem Politiker mit einem Journalisten geführte Korrespondenz, die der Politiker selbst aufbewahrt - liegt die Umgehungsabsicht jedenfalls nicht auf der Hand, wenn diese Unterlagen im Zuge eines gegen den Politiker geführten Strafverfahren bei einer Hausdurchsuchung bei ihm gefunden werden. Jedenfalls für den Regelfall würde ich daher nicht davon ausgehen, dass diese Korrespondenz des Politikers, die bei einer Hausdurchsuchung in einem gegen ihn geführten Strafverfahren gefunden wird, geschützt wäre und im Strafvefahren (bei sonstiger Nichtigkeit: § 281 Abs 1 Z 3 StPO) nicht verwertet werden dürfte.

Der Politiker als Hilfsorgan der Presse?
Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist mir sachverhaltsmäßig nicht klar, ob die Identität des tatsächlichen Informanten - des Bankangestellten - bekannt war, oder ob die Hausdurchsuchung bei Blocher nicht vielleicht gerade darauf abzielte, diesen Bankangestellten zu identifizieren. Dann könnte man aber den Bankangestellten als "Letzt-Quelle" ansehen, deren - durch den Politiker vermittelter - Kontakt mit Journalisten eigentlich geschützt werden soll. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden wäre dann so etwas wie ein "Man-in-the-Middle-Angriff": die Letzt-Quelle selbst kennen sie nicht, beim Journalisten können sie die wahre Letzt-Quelle nicht ermitteln, wohl aber kennen sie den Politiker, der sich vielleicht sogar seiner vertraulichen Informationen rühmt. Ein eigentlicher "Quellenschutz" von Politikern besteht nicht, auch wenn sie - etwa als Oppositionspolitiker - eine Art watchdog-Funktion beanspruchen könnten. Für diese Zwecke gibt es allerdings die Immunität (etwa nach § 10 des Geschäftsordnungsgesetzes für den Nationalrat), durch die sie in gewissem Rahmen vor behördlicher Verfolgung wegen strafbaren Handelns geschützt werden.

Thursday, April 21, 2011

Schweizer Bundesgericht: Mobilterminierungsentgelte der Swisscom kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Rund 333 Mio Schweizer Franken betrug die im Jahr 2007 von der Schweizer Wettbewerbskommission über die Swisscom verhängte Buße nach dem Schweizer Kartellgesetz wegen Erzwingung unangemessener Terminierungsgebühren von anderen Fernmeldediensteanbietern. Die Swisscom wehrte sich vor Gericht und hatte schon vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Buße Erfolg (siehe dazu im Blog hier, am Ende); mit dem gestern verkündeten Urteil des Schweizer Bundesgerichts ist nun der Sieg der Swisscom im gerichtlichen Verfahren komplett (Urteil, Pressemitteilung des Gerichts, Reaktion der Swisscom, Reaktion der Wettbewerbskommission). Das Bundesgericht kam nämlich zum Ergebnis, dass der Swisscom schon deshalb nicht der Vorwruf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu machen war, weil sich die Nachfrager nach den Terminierungsleistungen in Anwendung fernmelderchtlicher Bestimmungen an die Kommunikationskommission zur behördlichen Festsetzung der Terminierungsbedingungen hätten wenden können; wörtlich heißt es weiter (Hervorhebung hinzugefügt):
"Diese Rahmenordnung schliesst die einseitige Erzwingung der Geschäftsbedingungen der Marktgegenseite aus, weil dadurch eine Ausweichmöglichkeit geschaffen wird. Zwar hätte das Interkonnektionsverfahren für das betroffene Unternehmen zweifellos einen gewissen Aufwand mit sich gebracht. Sowohl bei Orange als auch bei Sunrise handelt es sich aber um Unternehmungen, die einen solchen Aufwand ohne weiteres hätten leisten können. Das zeigt nicht zuletzt das spätere Interkonnektionsverfahren für die Mobilterminierungspreise zwischen denselben Konkurrentinnen, das im Januar 2007 mit einer Vereinbarung endete. Im Übrigen bietet das Interkonnektionsverfahren selbst in komplexeren Fällen die Möglichkeit entsprechender prozessualer Massnahmen wie insbesondere einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Art. 11 Abs. 3 aFMG) oder rückwirkende Anordnung der korrigierten Preise inklusive Verzinsung derselben. Dass ein Interkonnektionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang wirkungslos gewesen wäre, wie das Volkswirtschaftsdepartement behauptet, ist weder erhärtet noch ersichtlich und würde im Übrigen die fernmelderechtliche Gesetzesordnung mehr als in Frage stellen, wofür es keine zwingenden Anhaltspunkte gibt."
Dass die kartell- und die fernmelderechtlichen Bestimmungen und Verfahren nebeneinander zur Anwendung gelangen, war auch vor dem Bundesgericht nicht strittig; das Gericht hilet auch fest, dass das Zusammenschaltungsregime "lediglich eine besondere sektorielle Regelung [darstellt], die zur übrigen preis- und wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutritt und diese nicht ausschliesst". Allerdings betont das Gericht auch, dass das hier anwendbare Schweizer Kartellgesetz gerade nicht vollständig mit EU-Wettbewerbsrecht harmonisiert ist.

Wednesday, November 10, 2010

Update zur Alpenfestung: Schweizer Bundesgericht bejaht Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Medien-Website

Letzte Woche habe ich hier auf die heutige öffentliche Urteilsberatung des Schweizer Bundesgerichts in Sachen anonyme Kommentare auf Medienwebsites hingewiesen; und da das auf überraschend großes Echo gestoßen ist, muss ich nun auch auf das Ergebnis aufmerksam machen. Zwar liegt das Urteil noch nicht vor (bis es auf der Website des Bundesgerichts verfügbar ist, dauert das in der Regel doch ein paar Wochen), doch gibt es eine Agenturmeldung, die ua auf den Onlineportalen von NZZ und Tagesanzeiger zu finden ist. Dazu - mit aller gebotenen Vorsicht - nur zwei kurze Anmerkungen:

1. Die Entscheidung stützt sich auf eine Bestimmung des Schweizer Strafgesetzbuchs, nach der "Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen", die Auskunft über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern dürfen. Geschützt sind also professionelle Medien - auf nicht professionelle Blogger oder Website-Betreiber lässt sich das nicht übertragen (auch § 31 des österreichischen MedienG gilt nicht für "Amateure", sondern schützt "Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens", wobei "Medienmitarbeiter" nur ist, wer die journalistische Tätigkeit "ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.").
Ob eine Beschränkung des Quellenschutzes auf professionell und hauptberuflich journalistisch Tätige in jedem Fall ausreichend wäre, um den Anforderungen des Art 10 EMRK zu entsprechen, könnte man durchaus diskutieren (ich werde dazu bei Gelegenheit noch eine Anmerkung machen; update 11.11.2010: siehe nun hier); Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht war aber die Website des Schweizer Fernsehens, sodass sich diese Frage nicht stellte.

2. Das Bundesgericht hat - so der Agenturbericht - als Voraussetzung für den Quellenschutz auch verlangt, "dass der Kommentar ein Minimum an Information enthält. Dabei seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal heutzutage bei gewissen journalistischen Formen die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung nicht immer leicht sei."

Update zum Update (10.11., 18 Uhr): eine "Kurzfassung der Urteilsberatung" ist auf der Website des Schweizer Fernsehens zugänglich: demnach ist die Entscheidung (Referent war Bundesrichter Aemisegger) knapp, mit 3:2 Stimmen ergangen. Einig seien sich alle Richter drin gewesen, dass "vom Quellenschutz alle publizistischen Leistungen vorbehältlich der Werbung erfasst werden". Die in der Minderheit gebliebenen Bundesrichter Raselli und Eusebio hätten darauf hingewiesen, "dass im vorliegenden, etwas seltsamen Sachverhalt eine relativ banale Kritik am Kommentar eines anderen als ehrverletzend empfunden wurde. Insgesamt genüge die abstrakte Beurteilung der Grundsatzkonstellation nicht, um die Beschwerde gutzuheissen, weil der vorliegende Fall konkret eine Anwendung des Redaktionsgeheimnisses mangels Informationscharakters nicht rechtfertige." Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung betonte auch, dass der Quellenschutz "selbstverständlich" nicht bei den im Gesetz angeführten Ausnahmen schwerer Delikte und Verbrechen - der hier aber nicht voegelegen sei - gelte.
Und noch ein Update (11.11.2010): Der Bundesgerichtskorrespondent der NZZ Markus Felber (@felnzz, Blog) hat seinen Beitrag in der NZZ hier zum Download verfügbar gemacht.
Update 17.01.2011: der Volltext des Urteils ist nun verfügbar; siehe dazu auch hier.

Update 13.03.2014: Der OGH hat in seinem Urteil vom 23.01.2014, 6 Ob 133/13x, die im oben dargestellten Urteil des Schweizer Bundesgerichts dargelegte Auffassung für Österreich ausdrücklich abgelehnt.

Thursday, April 08, 2010

Schweizer Bundesgericht: Werbefenster / Kurzberichterstattung / Must Carry

Zur Abwechslung einmal ein kleiner Ausflug in die Schweiz mit Hinweisen auf rundfunkrechtliche Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts:

Zunächst zum Urteil des Bundesgerichts vom 12.01.2010, 4A_203/2009 in einem Rechtsstreit zwischen der SRG und dem französischen Sender M6 (siehe auch die Pressemitteilung): die SRG hatte versucht, mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts (Schweizer UWG) und des Urheberrechtsgesetzes ihrem Konkurrenten M6 zu verbieten, bestimmte Filme, Fernsehfilme und Serien, die auch von der SRG ausgestrahlt werden, mittels eigenem Signal auszustrahlen, mit dem auch an das Schweizer Publikum gerichtete Werbung ausgesandt wird. Interessant scheint mir an diesem Fall weniger, dass die SRG vor dem Bundesgericht scheiterte, als dass sie vor dem Berufungsgericht Recht bekommen hatte.

Eine zweites Verfahren vor dem Bundesgericht betraf die Frage des Kurzberichterstattungsrechts bei Fußball und Eishockeyübertragungen, an denen die SRG die Free TV-Rechte hat. Anders als in Österreich, wo das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs 3 FERG die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des die Rechte haltenden Fernsehveranstalters zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes umfasst, besteht in der Schweiz auch das Recht auf "physical access", also auf Duldung des eigene Zugangs der anderen Fernsehveranstalter ins Stadion, um dort selbst Bilder aufzuzeichnen.Damit hat sich das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 18.3.2009 (BGE 135 II 224) befasst. Ende März 2010 haben sich die SRG und Telesuisse - Verband der Schweizer Regional Fernsehen geeignigt, die bisherige Praxis fortzuführen (Pressemitteilung).

Und schließlich noch ein Hinweis auf eine "Must Carry"-Entscheidung des Bundesgerichts vom 18.6.2009, BGE 135 II 296, an der meines Erachtens vor allem der Hinweis auf die zulässige (gebotene?) Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts (als Unterinstanz mit voller Kognition) in Regulierungsfragen ist (das klingt nicht unähnlich der Chevron-Doktrin in den USA, siehe im Blog dazu hier):
"Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist es nicht rechtswidrig, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs des 'besonderen Masses' der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum des für die verfassungskonforme Ausgestaltung des rundfunkrechtlichen Mediensystems verantwortlichen Bundesamts eingegriffen hat. Auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine unangepasste Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, kann sie sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ohne damit ihre Kognition in unzulässiger Weise zu beschränken (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen)."