Tuesday, January 18, 2011

EGMR: Fotoverbot bei Naomi Campbells Drogenentzug ok, aber Ersatzpflicht für anwaltliches Erfolgshonorar gegen Art 10 EMRK


Es war schon in England eine komplexe Auseinandersetzung - und das heutige EGMR-Urteil in der Sache MGN Limited gegen UK ist mit 227 Absätzen auch recht umfassend geraten: der Daily Mirror hatte vor knapp zehn Jahren umfassend über "Supermodel" Naomi Campbell berichtet - allerdings zu einem Thema, von dem sie verständlicherweise eher nichts in der Zeitung lesen wollte: ihrer Teilnahme an Meetings bei Narcotics Anonymous. Begleitet wurde der Bericht von einem Foto von Ms Campbell in Jeans und mit Baseball-Mütze, verdeckt aufgenommen aus einem parkenden Auto. Campbells Anwalt verlangte die Einstellung dieser Berichte, und der Daily Mirror reagierte so, wie es bei derartigen Blättern offenbar üblich ist: mit weiteren Artikeln, deren Tonfall deutlich unfreundlicher wird (zB "After years of self-publicity and illegal drug abuse, Naomi Campbell whinges about privacy.").

Campbell klagte Schadenersatz für "breach of confidence" ein; sie gewann in erster Instanz, verlor vor dem Court of Appeal (der sich vor allem darauf stützte dass Campbell öffentlich besonders betont hat, anders als viele andere Models keine Drogen zu nehmen), und gewann schließlich vor dem obersten Gericht, das damals noch das House of Lords war. Alle fünf LordrichterInnen gaben gesonderte Voten ab (Baroness Hale fasste das Verfahren so zusammen: "Put crudely,it is a prima donna celebrity against a celebrity-exploiting tabloid newspaper. Each in their time has profited from the other. Both are assumed to be grown-ups who know the score."), das Urteil zu Gunsten von Campbell fiel mit 3:2 Stimmen knapp aus.

An das Hauptverfahren schloss ein Kostenstreit an, bei dem es um rund 1 Mio GBP ging, ein wesentlicher Teil davon aufgrund eines "Conditional Fee Agreement (CFA)", also einer Erfolgshonorarvereinbarung (nur im Verfahren vor dem House of Lords). Das House of Lords sprach auch das Erfolgshonorar zu.

Vor dem EGMR ging es zunächst um die Veröffentlichung: hier kam der Gerichtshof (mit 6 zu 1, gegen die Stimme von Richter Björvinsson) zum Ergebnis, dass kein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK erfolgt sei. Der EGMR betonte, dass die Abwägung gegenläufiger Interessen eine schwierige Angelegenheit ist, in der den Konventionsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Da die Befriedigung der Neugierde über das Privatleben einer "public figure" nicht zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse bei, und schließlich kommt dem Schutz der Rechte und des guten Rufs anderer bei der Veröffentlichung von Fotos besondere Bedeutung zu: "Photographs appearing in the tabloid press are often taken in a climate of continual harassment which induces in the person concerned a very strong sense of intrusion into their private life or even of persecution". Die englischen Gerichte hatten sich auch mit der Rechtsprechung eingehend auseinandergesetzt und sorgfältig abgewogen, sodass der EGMR besonders starke Gründe gebraucht hätte, um seine Meinung an die Stelle des nationalen Gerichts zu setzen ("having regard to the margin of appreciation accorded to decisions of national courts in this context, the Court would require strong reasons to substitute its view for that of the final decision of the House of Lords"). 

Spannender ist die Auseinandersetzung mit den Verfahrenskosten: Der EGMR hält fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erfolgshonorars einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, der gesetzlich vorgesehen war. Etwas unscharf ist die Aussage zur Frage, ob die gesetzliche Regelung einem legitimen Ziel dient, hier hält der EGMR schließlich fest, er akzeptiere, dass durch die ersatzfähigen Erfolgshonorare versucht worden sei, das legitmie Ziel eines breitest möglichen Zugang zu gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen ("sought to achieve the legitimate aim of the widest public access to legal services for civil litigation funded by the private sector and thus the protection of the rights of others") - ganz überzeugt klingt das nicht. 

Daran anschließend prüft der EGMR die Notwendigkeit der Regelung in einer demokratischen Gesellschaft und stellt sehr ausführlich die Ergebnisse einer im UK dazu geführten Konsulation dar, die mehrere grundsätzliche Mängel des Systems aufgezeigt hatte. "[T]he Court considers that the depth and nature of the flaws in the system, highlighted in convincing detail by the public consultation process, and accepted in important respects by the Ministry of Justice, are such that the Court can conclude that the impugned scheme exceeded even the broad margin of appreciation to be accorded to the State in respect of general measures pursuing social and economic interests". Das bestätige sich auch im konkreten Fall, zumal die Klägerin gerade keine Probleme mit dem Zugang zum Recht hatte ("the claimant was wealthy and not in the category of persons considered excluded from access to justice for financial reasons."). Die Verpflichtung, dass der Medieninhaber des Daily Mirror das Erfolgshonorar von Campbells Anwäten zahlen musste, erwies sich damit als unverhältnismäßig und überstieg auch den weiten Beurteilungsspielraum, der der Regierung in solchen Fällen zukomme.
[Update 15.03.2011: zu diesem Urteil siehe auch Stijn Smet auf Strasbourg Observers]

Update 12.06.2012: mit Urteil vom heutigen Tag erhielt MGN 256.200 € Schadenersatz für die Kosten der britischen Verfahren und 30.500 € Kostenersatz für die Kosten des EGMR-Verfahrens zugesprochen.
Update 22.10.2012: Der EGMR hat nun auch eine Zusammenfassung des Urteils bereitgestellt.

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