- Uitgeversmaatschappij De Telegraaf B.V. ua gegen Niederlande (Appl. no 39315/06),
- Saint-Paul Luxembourg S.A. gegen Luxemburg (Appl. no 26419/10),
- Nagla gegen Lettland (Appl. no. 73469/10), und - eher am Rande -
- Ivashchenko gegen Russland (Appl. no 61064/10).
Im Fall Saint-Paul Luxembourg geht es um eine Hausdurchsuchung beim Herausgeber einer Zeitung, die in einem Beitrag über den Entzug der Obsorge die Namen zweier betroffener Minderjähriger (und des verantwortlichen Sozialarbeiters) genannt hatte, obwohl dies gesetzlich untersagt ist. In dem in der Folge aufgrund einer Beschwerde des Sozialarbeiters eingeleiteten Strafverfahren wurde gerichtlich eine Hausdurchsuchung angeordnet, um alle Dokumente und Unterlagen sicherzustellen, um den Informanten bzw Mitarbeiter der Zeitung festzustellen, der den Artikel geschrieben hat. Der Beschwerdefall wurde mit dem am 26.12.2011 veröffentlichten Exposé de faits dem Mitgliedstaat kommuniziert.
Der Fall Nagla gegen Lettland betrifft die Durchsuchung der Privatwohnung einer Fernsehjournalistin, die aus einer vertraulichen Quelle Informationen über ein massives Sicherheitsproblem bei der Datenbank des nationalen Steueramtes erhalten und darüber berichtet hatte. Bei der Durchsuchung, die von einem Staatsanwalt bewilligt (und nachträglich von einem Richter als rechtmäßig bestätigt) worden war, wurden ein Laptop, eine externe Festplatte, eine Speicherkarte und zwei Flash-Drives sichergestellt. Der Fall wurde mit dem am 13.02.2012 veröffentlichten Statement of Facts dem Mitgliedstaat kommuniziert. In dieser Mitteilung wird unter anderem die Frage gestellt, ob das lettische Rechtssystem adäquate rechtliche Gewährleistungen für die Journalistin enthalte, um eine unabhängige Beurteilung des Überwiegens der Interessen der Strafverfolgung über das öffentliche Interesse am Schutz journalistischer Quellen zu ermöglichen (im Sinne des Urteils der Großen Kammer des EGMR im Fall Sanoma Uitgevers; dazu hier).
In einem gewissen Zusammenhang zu Fragen des Redaktionsgeheimnisses steht schließlich auch der Fall Ivashchenko gegen Russland (Appl. no 61064/10), bei dem es um die Durchsuchung eines Laptops und mehrerer elektronischer Speichermedien durch Zollorgane (und das Erstellen von Kopien seiner Daten) geht. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht nur auf die Verletzung seiner Urheberrechte, sondern auch auf sein Recht auf den Schutz journalistischer Quellen (wobei aus dem Statement of Facts leider nicht eindeutig hervorgeht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Journalist ist).
Veranstaltungshinweis
In Österreich wird sich eine Veranstaltung an der Akademie der Wissenschaften am 20.03.2012 (16:30 Uhr, Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien) mit dem Redaktionsgeheimnis befassen. Die altehrwürdige Akademie hat schon vor einiger Zeit Einladungen verschickt, aber auf die Websites der gemeinsam veranstaltenden Einrichtungen (Kommission für vergleichende Medien- und Kommunikationsforschung und Institut für Europäisches Schadenersatzrecht) hat es die Veranstaltung noch nicht geschafft. Wirklich geheim soll die Veranstaltung aber wohl doch nicht bleiben, und so habe ich mir erlaubt, im Bild links das Programm wiederzugeben.
Zwei einschlägige Lesehinweise:
Für SpezialistInnen in Sachen Redaktionsgeheimnis interessant ist das aktuelle Urteil des UK Supreme Court im Fall Sugar v BBC (judgment, press release; siehe auch im UK Human Rights Blog und im Guardian). Es geht um einen Informationsanspruch nach dem Freedom of Information Act, dem die BBC grundsätzlich unterliegt, aber nur "in respect of information held for purposes other than those of journalism, art or literature". Die auf Herausgabe eines internen Untersuchungsberichts zur Objektivität der Nahostberichterstattung gerichtete Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen findet sich eine interessante Auseinandersetzung um Art 10 EMRK, der von beiden Seiten ins Treffen geführt wurde (Recht auf Informationszugang einerseits, insbesondere gestützt auf Matky, Társaság [dazu hier] und Kenedi, und Recht auf Schutz journalistischer Quellen/Redaktionsgeheimnis andererseits, gestützt insbesondere auf Goodwin, Nordisk Film and TV A/S und Sanoma Uitgevers BV [dazu hier]).
Ebenfalls um die Frage, wieweit das Redaktionsgeheimnis einer Auskunftserteilung durch ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen entgegensteht, geht es im Verfahren Oppong gegen WDR, das kürzlich vom OVG Münster entschieden wurde (das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar; ein Berich tdazu mit weiteren Verweisen hier bei Telemedicus). Der Journalist Marvin Oppong, der das Verfahren übrigens auf seinem Blog begleitet, wollte Informationen, an wen der WDR Aufträge im nicht-redaktionellen Bereich vergeben hat (insbesondere war er interessiert, ob es Aufträge an Mitglieder des Rundfunkrates gegeben hat). Der WDR verweigerte die Auskunft, das OVG Münster hat nun jedoch ausgesprochen, dass ein Auskunftssanspruch gegen den WDR nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht, ausgenommen sind allerdings Informationen, die das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag betreffen.



0 comments:
Post a Comment