Thursday, September 22, 2011

EuGH zu Roj TV: Verstoß gegen Völkerverständigungsgrundsatz rechtfertigt keine Behinderung des Empfangs; Verbot sonstiger Betätigung zulässig

Der EuGH ist in seinem heutigen Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-244/10 Mesopotamia Broadcast und C-245/10 Roj TV den Schlussanträgen von Generalanwalt Bot (siehe im Blog dazu hier; zur Vorlagefrage schon hier) zwar im Kern gefolgt, hat allerdings darüber hinausgehend weitere Hinweise gegeben, "um das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Licht der [..] Auslegung von Art. 22a der Richtlinie zu entscheiden" [RNr 47f]. Mit diesen zusätzlichen Hinweisen hat der EuGH der Entscheidung auch einiges an Schärfe genommen.

Strittig war, vereinfacht gesagt, die Reichweite des Grundsatzes der Sendestaatskontrolle nach der RL "Fernsehen ohne Grenzen" (nun: RL über audiovisuelle Mediendienste [AVMD-RL]), wonach die Mitgliedstaaten den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch die RL koordiniert sind, nicht behindern dürfen. Das deutsche Innenministerium hatte Verbotsverfügungen gegen die in Dänemark ansässige Rundfunkveranstalterin Mesopotamia Broadcast A/S METV und den von ihr betriebenen Fernsehsender Roj TV A/S gerichtet und diesen auf der Grundlage des deutschen Vereinsgesetzes - wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung - die Betätigung in Deutschland untersagt. Fraglich war nun, ob damit nicht in den Grundsatz der Sendestaatskontrolle eingegriffen wurde, da die FernsehRL die Mitgliedstaaten ja dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen der ihrer Kontrolle unterliegenden Anbieter "nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln." 

Zu klären war daher zunächst, ob ein Eingriff in die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen wegen eines Verstoßes gegen den "Gedanken der Völkerverständigung" in den koordinierten Bereich fällt, was der EuGH, wie schon der Generalanwalt, eindeutig bejaht. Die RL definiert den Begriff "Aufstachelung zu Hass" nicht, die Auslegung hat daher nach dem gewöhnlichen sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs sowie der Ziele der Regelung auszulegen. Wörtlich heißt es in den RNr 41-44 des Urteils:
"41 Zu den Wörtern 'aufstacheln' und 'Hass' ist festzustellen, dass sie zum einen eine Handlung bezeichnen, die dazu dient, ein bestimmtes Verhalten zu steuern, und zum anderen ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen. 
42 Somit verfolgt die Richtlinie mit der Verwendung des Begriffs der Aufstachelung zu Hass den Zweck, jegliche menschenverachtende Ideologie, insbesondere Bestrebungen, Gewalt durch Terroranschläge gegen eine bestimmte Personengruppe zu verherrlichen, zu verhindern. 
43 Was den Begriff der Völkerverständigung betrifft, tragen Mesopotamia Broadcast und Roj TV, wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dazu bei, die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei anzuheizen und die Spannungen zwischen den in Deutschland lebenden Türken und Kurden zu erhöhen, und verstoßen somit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. 
44 Folglich ist festzustellen, dass ein solches Verhalten unter den Begriff der Aufstachelung zu Hass fällt."
Damit ist klar, dass Deutschland den Empfang und die Weiterverbreitung von Sendungen eines Rundfunkveranstalters, der der Sendestaatskontrolle eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung unterbinden kann (bzw nur nach Durchalufen des eher mühsamen Prozesses nach [nunmehr] Art 3 AVMD-RL).

Der EuGH bezieht sich nun aber in den folgenden Hinweisen für das vorlegende Gericht ausdrücklich auf das Urteil Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95), nach denen es die RL einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß einer allgemeinen Regelung (dort:) "zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Werbung Maßnahmen gegenüber einem Werbetreibenden wegen einer von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehwerbung zu treffen, sofern diese Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus diesem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats verhindern." 
 
Das deutsche Vereinsgesetz zielt nun nicht speziell auf Fernsehveranstalter ab, sondern betrifft allgemein die Tätigkeit von Vereinen. Die deutsche Regierung hatte vorgebracht, Deutschland sei gar nicht in der Lage, etwaige Auswirkungen im Ausland produzierter Fernsehsendungen in Deutschland zu verhindern, der Empfang und die private Nutzung des Programms von Roj TV sei nicht verboten und in der Praxis tatsächlich weiterhin möglich. Allerdings sei jegliche von Roj TV ausgehende oder zu ihren Gunsten erfolgende Betätigung im deutschen Hoheitsgebiet aufgrund des Betätigungsverbots rechtswidrig. "In Deutschland seien folglich die Produktion von Sendungen und die Organisation von Veranstaltungen, bei denen Sendungen von Roj TV in einem öffentlichen Rahmen, insbesondere in einem Stadion, gezeigt würden, ebenso wie im deutschen Hoheitsgebiet stattfindende Unterstützungsaktivitäten verboten."

Solche  Maßnahmen, so der EuGH, "stellen grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne dar; gleichwohl ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die konkreten Wirkungen zu bestimmen, die sich aus der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbotsverfügung für die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgestrahlten Fernsehsendungen ergeben, wobei es zu prüfen hat, ob diese Verfügung nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats der Sendungen verhindert." Ergebnis:
"[Art 22a der FernsehRL] verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, in Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften wie dem Vereinsgesetz Maßnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter mit der Begründung zu treffen, dass die Tätigkeiten und die Ziele dieses Veranstalters dem Verbot des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sofern die genannten Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die dieser Veranstalter von dem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlt, im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats verhindern; dies hat das nationale Gericht zu prüfen."
Mit anderen Worten: zwar darf die Weiterverbreitung von Sendungen nicht verhindert werden, aber jegliche sonstige Aktivität - zB Spendensammeln oder public viewing - könnte weiterhin mit Verbotsverfügung untersagt werden. (Die hier noch angewendeten Bestimmungen der FernsehRL wurden übrigens im Wesentlichen auch in die AVMD-RL übernommen, die Entscheidung ist daher auch die Auslegung der aktuellen Rechtslage relevant.)

Update 20.02.2012: mittlerweile wurden Roj TV und Mesopotamia Broadcast von einem Gericht in Kopenhagen wegen Förderung des Terrorismus am 10.01.2012 zu Geldstrafen verurteilt (Bericht DR, CPH Post, das Urteil ist offenbar nicht rechtskräftig, die dänische Sendelizenz wurde auch noch nicht entzogen, aber Eutelsat hat die Satellitenausstrahlung ausgesetzt).
Update 18.04.2012: siehe nun auch den Bericht in iris
Update 21.09.2012: siehe den in dieser Sache nach dem EuGH-Urteil ergangenen Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2012, 6 A 4.11
Update 08.06.2014: von Wikileaks veröffentlichte Dokumente (hier und hier) verweisen auf einen Zusammenhang der dänischen Anstrengungen gegen Roj TV mit der türkischen Zustimmung zur Bestellung des Dänen Anders Fogh Rasmussen zum NATO-Generalsekretär.

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