Thursday, May 30, 2013

EGMR zur "Gerüchtsberichterstattung": Art 10 EMRK ist kein Freibrief für die Verbreitung unbegründeter Gerüchte

Die Verurteilung von Zeitungsherausgebern und Journalisten wegen übler Nachrede prüft der EGMR stets besonders genau "im Kontext der zentralen Rolle der Presse für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft" (siehe die Fälle Lingens und Sürek). Wer aber bloße "Gerüchtsberichterstattung" ohne jegliche Faktenbasis betreibt, kann sich nicht erfolgreich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK berufen, wie das heutige Urteil des EGMR im Fall OOO ‘Vesti’ and Ukhov gegen Russland (Appl. no. 21724/03) wieder einmal zeigt.

Der Fall ist wenig spektakulär und rechtfertigt ein eigenes Blogpost nur im Hinblick auf einen Nebenaspekt, der aber nicht Art 10 EMRK, sondern das Recht auf Entscheidung durch ein unparteiliches Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK betrifft (siehe dazu ganz unten). Zunächst aber zum Ausgangsverfahren:

Zum Ausgangssachverhalt
In einem Artikel der Zeitung Gubernskie Vesti, Kirov, wurde über eine Pressekonferenz des Obersten Bundesinspektors für die Region Kirov berichtet, in der es um das Projekt "Kirov, Kulturhauptstadt der Wolga-Region" ging. Der Bundesinspektor hatte dabei den Unwillen der lokalen Wirtschaft zur Unterstützung des Projekts kritisiert. Im Artikel wurde angemerkt, dass einige Geschäftsleute gegenüber dem Verfasser des Artikels mitgeteilt hätten, sie seien vom Büro des Bundesinspektors mit "Angeboten" zum Sponsoring belästigt worden; sie hätten aber nicht mitwirken wollen, weil der Bundesinspektor zu tief in politische Spielchen involviert sei, an denen sie nicht teilnehmen wollten. Andere seien besorgt gewesen, dass ihr Geld für Geliebte des Geldeintreibers verschwendet und nicht für Kulturereignisse ausgegeben würde.

Der Bundesinspektor klagte wegen übler Nachrede und gewann sowohl gegenüber dem Herausgeber der Zeitung als auch gegenüber dem Verfasser des Artikels. Der Zeitungsherausgeber wurde zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zu Schadenersatz für den immateriellen Schaden in der Höhe von rund 650 € verurteilt, der Journalist zu rund 80 €.

Keine Verletzung des Artikel 10 EMRK
Sowohl der Herausgeber als auch der Journalist beschwerten sich beim EGMR. Unstrittig lag ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Strittig war aber schon, ob im nationalen Verfahren der richtige Herausgeber "erwischt" worden war, was der EGMR bejahte, und ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung des Widerrufs gegeben war, was der EGMR ebenfalls - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (Kazakov) - bejahte.

Zur Frage der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft verwies der EGMR zunächst auf die zentrale Rolle der Presse, auf den Umstand, dass der Kläger im nationalen Verfahren (Bundesinspektor) Beamter war, der in seiner öffentlichen Funktion mehr an Kritik aushalten muss (vergleiche den Fall Thoma), und schließlich darauf, dass der Vorwurf der Unterschlagung öffentlicher Gelder eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses ist, sodass grundsätzlich wenig Raum für eine Einschränkung der Debatte über eine Angelegenheit bleibt (siehe den Fall Feldek).

Allerdings müssen Journalisten auch in gutem Glauben und auf einer genauen Tatsachenbasis handeln und verlässliche und genaue Information in Übereinstimmung mit journalistischer Ethik bereitstellen ("acting in good faith and on an accurate factual basis and provide 'reliable and precise' information in accordance with the ethics of journalism").

Die Beschwerdeführer meinten zwar, dass der Hinweis auf das Verschwenden des Geldes für Geliebte auf einen (anderen) Geldeintreiber ("collector of funds") gemünzt gewesen sei, zumal der Bundesinspektor nicht zuständig sei, Gelder für das Sponsoring einzuheben. Der EGMR konnte jedoch der Beurteilung der nationalen Gerichte folgen, dass für Leser des Artikels der Eindruck entstand, dass mit dem Geldeintreiber der Bundesinspektor gemeint war, dem damit vorgeworfen wurde, öffentliche Gelder für seine Geliebte auszugeben (tatsächlich hatten auch andere Zeitungen den Artikel in dieser Weise verstanden).

Der EGMR kritisierte zwar, dass die nationalen Gerichte sich nicht dazu geäußert hatten, ob es sich dabei um eine Tatsachenmitteilung oder ein Werturteil handelte, für das Ergebnis macht das aber keinen Unterschied: auch Werturteile müssen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen (siehe den Fall Jerusalem). Die Beschwerdeführer hatten nie versucht, eine ausreichend genaue und verlässliche Tatsachengrundlage für ihren Vorwurf, dass der Bundesinspektor Geliebte habe und öffentliche Gelder für sie aufwende, unter Beweis zu stellen. Der Journalist hatte die ihm angeblich von (ungenannten) Geschäftsleuten mitgeteilten Gerüchte auch nie zu verifizieren versucht. Auch "public fugures" können erwarten, gegen die Verbreitung unbegründeter Gerüchte über ihr Privatleben geschützt zu werden (der EGMR verweist dazu auf das Urteil Standard Verlags GmbH [Nr 2], wo ein Artikel mit der Überschrift "ein bürgerliches Gerücht" zu beurteilen war, in dem über angebliche Eheprobleme des damaligen österreichischen Staatsoberhaupts berichtet wurde). Damit hatten die Beschwerdeführer die Grenzen eines verantwortungsvollen Journalismus überschritten, sodass die Verurteilung wegen übler Nachrede keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte.

Unparteilichkeit des Gerichts
Eine interessante Frage stellte sich zur Unparteilichkeit des Gerichts: Da der Artikelverfasser in der Zeitung nicht genannt war, wurde das nationale Verfahren zunächst nur gegen den Herausgeber geführt. Erst nachdem der Journalist sich geoutet hatte, leitete der selbe Richter, der das Verfahren gegen den Herausgeber geführt hatte, auch das Verfahren gegen den Journalisten ein, wobei er in diesem Fall nicht als Einzelrichter, sondern als Vorsitzender eines Senates (dem außer ihm zwei Laienrichter angehörten) führte. Der EGMR räumt ein, dass unter diesen Umständen Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters entstehen könnten.

Zur Beurteilung, ob diese Zweifel objektiv gerechtfertigt wären, müssen die Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Dazu untersuchte der EGMR die Funktion des Richters in beiden Verfahren, weiters ob sich im Urteil gegen den Herausgeber Äußerungen betreffend den Journalisten finden, und schließlich ob im Verfahren gegen den Journalisten die Sache unter Zugrundelegung vom Journalisten vorgelegter Beweise neu beurteilt wurde. Der EGMR kam zum Ergebnis, dass das Zweiturteil keine Hinweis auf das erste Urteil enthielt, dass der Richter auch nicht an das erste Urteil gebunden war und dass im zweiten Verfahren eine neue Beweisaufnahme im kontradiktorischen Verfahren erfolgt war und der Richter die Sache neu beurteilt hatte. Es handelte sich auch um einen Berufsrichter, der über die notwendige Erfahrung und Ausbildung verfügte, und schließlich wurde die zweite Entscheidung auch in einer anderen Formation getroffen (Senat mit zusätzlich zwei Laienrichtern, deren Unbefangenheit nicht in Zweifel gezogen worden war). Unter diesen Umständen lag keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK vor.

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