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Tuesday, October 25, 2016

EGMR: Verlagsgruppe News gegen Österreich: identifizierender Bericht über Treasurer der Hypo Alpe-Adria zulässig

Mit seinem heutigen Urteil im Fall Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10) stellte der EGMR erstmals seit drei Jahren wieder eine Verletzung des Art. 10 EMRK durch Österreich fest. Die Entscheidung ist insofern nicht überraschend, als der EGMR in einem sehr ähnlichen Fall bereits 2012 eine Verletzung festgestellt hatte - damals war es um den selben von identifizierender Verdachtsberichterstattung betroffenen Bankmanager, aber um eine anders Medium gegangen. Bemerkenswert am heute entschiedenen Fall ist allerdings, dass es erstmals auch nach einer Entscheidung des Medien-Fachsenats am OGH zu einer Verurteilung Österreichs durch den EGMR gekommen ist.

Ausgangsfall
Der Ausgangsfall begann vor mehr als zehn Jahren. In seiner Ausgabe vom 10.04.2006 veröffentlichte das Magazin profil einen Artikel mit dem Titel "Schwere Hypothek", in dem über enorme Verluste der Hypo Alpe-Adria Bank aus Spekulationsgeschäften berichtet wurde. Der Artikel enthielt Kritik am Bankvorstand, nannte aber auch den Treasurer der Bank mit vollem Namen. Wörtlich hieß es in diesem Artikel unter anderem:
Als das Alarmsystem anschlug, hatte die Katastrophe längst ihren Lauf genommen. Am Mittwoch, dem 17. November 2004, zeigte das zur Risikosteuerung und -kontrolle eingesetzte Softwareprogramm in der Zentrale der Hypo Alpe-Adria-Bank in Klagenfurt an sämtlichen zuständigen Stellen des Hauses genau jene Daten, die Managern eines Kreditinstituts gemeinhin den kalten Schweiß auf die Stirn treiben: horrende Verluste im Veranlagungsgeschäft. [...]
Der für die Transaktionen verantwortlich zeichnende Treasury-Manager Christian Rauscher wurde daraufhin umgehend von seinem Arbeitsplatz verbannt. (Der Sohn des ehemaligen SPÖ-Finanzlandesrats Max Rauscher war für profil für eine Stellungnahme nicht erreichbar.) [...] Gegen Rauscher laufen beim Landesgericht Klagenfurt (Aktenzahl 3 St 79/06x) Vorerhebungen wegen Verdachts der Untreue, gegen den Vorstand steht der Vorwurf der unrichtigen Darstellung der Jahresabschlüsse, kurz gesagt der Bilanzfälschung, im Raum. [...]
Die inkriminierten Transaktionen wurden allesamt zwischen 20. September und 5. Oktober 2004 getätigt. Rauscher soll dabei laut Darstellung von Hypo-Boss Kulterer entgegen den Vorgaben mittels so genannter Swaps auf eine hochexplosive Mischung zweier Entwicklungen an den Finanzmärkten gesetzt haben: einerseits auf fallende Zinsen, andererseits auf einen Anstieg von Dollar und Yen gegenüber dem Euro.
Der genannte Treasury-Manager beantragte die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7a Abs. 1 Mediengesetz (Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen). Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies seinen Antrag ab, das OLG Wien als Berufungsgericht drehte die Entscheidung jedoch um. Es sprach aus, dass durch die Veröffentlichung, "in der mehrmals der Name des Antragstellers Christian R***** als einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtiger im Zusammenhang mit Spekulationsverlusten der H*****-Bank genannt wurde, Angaben über die Identität des Antragstellers veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, wodurch seine schutzwürdigen Interessen verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat."
Die Medieninhaberin des profil, die Verlagsgrupep News GmbH, wurde gemäß § 7a Abs 1 Mediengesetz zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 € verpflichtet.

Die Medieninhaberin stellte einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (entsprechend der Rechtsprechung, die in solchen Fällen eine analoge Anwendung des § 363a StPO zulässt), blieb damit aber erfolglos. Mit Beschluss vom 17.03.2010, 15 Os 95/09y, wies der OGH - in dem für "Fachsachen nach dem Mediengesetz" zuständigen Senat - den Erneuerungsantrag zurück.

Der OGH hielt fest, dass eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig ist, "wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des (hier:) Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen." Für den konkreten Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass das OLG Wien die Abwägung korrekt vorgenommen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass erst eine "frühe Verdachtslage" vorgelegen sei, weil der Artikel schon fünf Tage nach Einlangen der Anzeige der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) - die, darauf legt der OGH wert, "keine Strafverfolgungsbehörde ist" - veröffentlicht wurde (die Vorerhebungen gegen den Treasurer wurden erst sechs Wochen nach der Veröffentlichung eingeleitet; das Strafverfahren gegen ihn übrigens später gänzlich eingestellt). Der Hinweis auf die politische Funktion des Vaters des Verdächtigten sei thematisch nicht begründet gewesen. Dem Magazin, so hatte bereits das OLG Wien argumentiert, wäre die Möglichkeit "einer zwar investigativen, jedoch anonymitätswahrenden Reportage" offen gestanden, die Offenlegung des vollen Namens habe der bereits gebotenen Information nichts von öffentlichem Interesse hinzugefügt.

Das Urteil des EGMR
Das Ergebnis des EGMR überrascht nicht, weil - wie erwähnt - ein Parallelfall schon im selben Sinn vom EGMR entschieden wurde (Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr. 3]). Damals ging es ebenfalls um eine Entschädigung wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung nach § 7a Mediengesetz, die dem Treasurer der Hypo Alpe-Adria Bank vom OLG Wien zugesprochen worden war. Das Urteil des OLG Wien in jenem Fall datierte vom 14.02.2007, also noch vor der Rechtsprechung des OGH, die in solchen Fällen seit August 2007 einen Erneuerungsantrag an den OGH in analoger Anwendung des § 363a StPO zulässt. Die Beschwerde der Medieninhaberin des Standard lag dem EGMR somit schon deutlich früher - im August 2007 - vor, und der EGMR entschied "schon" im Jänner 2012, dass die Gründe, die das OLG Wien für die Zuerkennung der Entschädigung gefunden hatte, zwar "relevant", aber nicht "ausreichend" waren (mehr dazu im Blog hier; s. auch den Bericht des Standard über das EGMR-Urteil).

In seinem heutigen Urteil im Fall Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10) kommt der EGMR (einstimmig) zum selben Ergebnis. Unstrittig war, dass ein Eingriff in das nach Art. 10 EMRK geschützte Recht vorlag, und dass dieser Eingriff auf Gesetz beruhte und einem legitimen Ziel diente. Zu prüfen war daher nur mehr, ob der Eingriff im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich war.

Der EGMR verweist auf das Urteil im Fall Standard Verlags GmbH (Nr. 3), dem ein "einigermaßen ähnlicher" Sachverhalt zugrunde lag. Dennoch müsse der konkrete Einzelfall analysiert werden: "Even so, the Court emphasises that an examination of the case may lead to different conclusions as certain of the criteria of assessment defined by the Court’s case-law depend heavily on an assessment of the specific publication and the conduct of its author." (Abs. 37)

Allzu große Mühe macht sich der EGMR dann aber doch nicht mit der Einzelfallprüfung: er geht zwar der Reihe nach die "Caroline-Kriterien" durch (siehe dazu vor allem die Urteile der Großen Kammer Von Hannover Nr 2 [im Blog dazu hier], Axel Springer AG [im Blog dazu hier] und Couderc und Hachette Filipacchi Associés), bleibt dabei aber meist recht knapp:

- Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse Anders als der Beitrag im Standard behandelte der hier zu beurteilende Artikel nicht die Verbindungen zwischen der Politik und den Verlustgeschäften der Bank, sodass die Berichterstattung nicht schon aus diesem Grund zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat. Der EGMR verweist aber darauf, dass der Betroffene als Leiter der Treasury-Abteilung einer fast zur Hälfte im Eigentum des Landes Kärnten stehenden Bank für diese Bank Verträge über viele Millionen Euro eingehen konnte, wobei die Steuerzahler für einen Großteil der daraus entstandenen Verluste aufkommen müssen. Und auch wenn die FMA - wie der OGH betont hatte - keine Strafverfolgungsbehörde ist, so ist sie doch die wesentliche Aufsichtsbehörde über den Bankensektor, und sie hatte ausreichende Gründe für eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gefunden. Damit kam der EGMR zum Ergebnis, dass der Artikel einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistete.

- Bekanntheit der Person, über die berichtet wird Der Betroffene war keine Person des öffentlichen Lebens und auch niemand, der das Licht der Öffentlichkeit gesucht hatte. Der EGMR begnügt sich hier mit dem Hinweis, dass die Frage, ob es sich beim Betroffenen um eine "public figure" handle, nur eines von mehreren Kriterien ist.

- Methode der Informationsbeschaffung und Wahrheitsgehalt des Berichts
Die Richtigkeit des Artikels war nicht strittig. Auch die Methoden der Informationsbeschaffung wurden nicht in Streit gezogen. Die Identität des Betroffenen war zum Veröffentlichungszeitpunkt zudem schon aufgrund anderer Berichte bekannt.

- Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung,
Der Betroffene hatte schwere Auswirkungen des Berichts auf sein Privat- und Berufsleben behauptet. Das OLG Wien hatte allgemein Auswirkungen auf sein privates und berufliches Leben anerkannt. Im Verfahren vor dem EGMR wurde das nicht näher thematisiert, der EGMR nimmt hier einfach an, dass der Artikel einen signifikanten Effekt auf das Privatleben und die berufliche Position des Betroffenen gehabt haben muss.

- Schwere der Sanktionen
Die dem Betroffenen zugesprochene Entschädigung von 3.000 € ist, so der EGMR, "weder symbolisch noch vernachlässigbar."

- Ergebnis
Auch beim Ergebnis verliert der EGMR nur wenige Worte und formuliert fast wortgleich wie im "Standard"-Urteil:
49. In sum, the Court finds that the reasons given by the domestic courts were “relevant” but not “sufficient”. The Court therefore considers that the domestic courts have exceeded the narrow margin of appreciation afforded to them regarding restrictions on debates of public interest. It follows that the interference with the applicant company’s right to freedom of expression was not “necessary in a democratic society”.
50. Consequently, there has been a violation of Article 10 of the Convention.
PS [Update 15.11.2016]: siehe zu diesem Urteil nun auch den Beitrag von Holger Hembach auf Telemedicus.

Sunday, March 01, 2009

Wieviel profil hat Ihre Wahrheit?

Profil-Chefredakteur Herbert Lackner liefere "Orientierung für Anstand und Qualität im heimischen Journalismus", urteilte die Jury anlässlich der Vergabe des Kurt Vorhofer-Preises 2008 (Bericht hier). An der Qualität seiner aktuellen Titelgeschichte im profil sollte man sich aber wohl eher nicht orientieren.

"
In Wahrheit", so schreibt Lackner dabei über den ORF, "hat erst die nun so tiefe Sorge mimende Politik den ORF in die finanzielle Bredouille gebracht." Mag sein, aber die im nächsten Satz dafür gelieferte Begründung ist keine:
"So wurde etwa 1999 – natürlich kurz vor den Wahlen – mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP die Befreiung sozial Schwacher von den Rundfunkgebühren beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat sah vor, dass dem ORF der Einnahmenentfall – er beläuft sich auf 57 Millionen Euro im Jahr – ab 2001 aus dem Bundesbudget refundiert werden sollte. Kurz bevor die erste Zahlung fällig war, brachte Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Budgetbegleit­gesetz ein, das die Refundierung widerrief, 'um den Weg zum Nulldefizit zu ebnen', wie es in den Erläuterungen hieß. Fazit: Die Politik verteilte ein Wahlzuckerl, die üppige Rechnung zahlt Jahr für Jahr der ORF."
"In Wahrheit" besteht die Befreiung sozial Schwacher (ohne "Refundierung" aus dem Budget) seit Jahrzehnten; an den Befreiungstatbeständen wurde 1999 nichts geändert (siehe dazu schon hier); richtig ist, dass die vom ORF vorgeschlagene und 1999 im Nationalrat auch so beschlossene Abgeltung des auf Grund dieser Befreiung eintretenden Entfalls von Programmentgelten wegen des "dazwischengetretenen" Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht wirksam geworden ist (für Detailfreudige: das mit dem "Weg zum Nulldefizit ebnen" stand auch nicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sondern in einer Presseaussendung, und natürlich hat nicht Finanzminister Grasser, sondern die Bundesregierung den Entwurf für das Gesetz eingebracht). Dass aber ein Wahlzuckerl verteilt wurde, dessen Rechnung der ORF zahlt, ist schlicht falsch - für den ORF hat sich im Ergebnis nichts geändert (bzw nicht zum Schlechteren: durch die mit der Novelle 1999 verbundenen Verbesserungen bei der Einhebung der Programmentgelte und die Anstrengungen der GIS wurde es möglich, den Anteil der "Schwarzseher/hörer" zu verringern).

Weiter in Lackners Bericht: "Der große Einbruch folgte aber erst 2007, als die Digitalisierung voll einsetzte und der ORF sein analoges Sendernetz schrittweise abschaltete. ... Die Fernsehwelt änderte sich danach grundlegend: Ein kleines Zusatzgerät um weniger als hundert Euro sorgte dafür, dass schlagartig 90 Prozent der österreichischen Haushalte – um die Hälfte mehr als zuvor – bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen konnten."

Laut Lackner konnten also 2006 nur 60% der Haushalte "bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen". Da wohl kaum anzunehmen ist, dass er auch den Empfang von bloß zwei oder drei Programmen in die Kategorie "bis zu 70" einordnet (und er damit auch nicht meint, dass nur 60% der Haushalte 2006 überhaupt Fernsehempfang hatten), meint er damit wohl, dass der Satelliten- und Kabel-Empfang von 2006 auf 2007 von 60% der Haushalte auf 90% der Haushalte angestiegen ist. Das wäre tatsächlich schlagartig, ist aber natürlich ebenso falsch. Der Anteil der nur terrestrisch versorgten Haushalte (also jener Haushalte, die nur über die Hausantenne und damit in der Regel nur ORF 1 und 2 sowie ATV sowie nunmehr über DVB-T teilweise noch weitere Programme empfangen), hat seit Beginn der Digitalisierung von rund 12% auf 8% abgenommen (so steht es im aktuellen Digitalisierungsbericht). Das ist merkbar und hat Auswirkungen auf die ORF-Reichweiten und Marktanteile, aber die Dramatik ist ein wenig anders als das im profil-Bericht dargestellt wird.

Und schließlich kann auch Lackner nicht an der Gesichte mit den "Rundfunkgebühren" vorbei, von denen nach seinen Aussagen "Bund und Länder Jahr für Jahr stillschweigend" je 120 Millionen Euro "abzweigen". Auch von einem Qualitätsjournalisten kann man offenbar nicht erwarten, dass er Rundfunkgebühren, Programmentgelt und sonstige Abgaben auseinanderhält - soll sein. Aber "stillschweigend" ist doch eine etwas merkwürdige Bezeichnung für einen Umstand, der nicht nur gesetzlich geregelt ist, sondern von der GIS bei jeder Gelegenheit, etwa bei der letzten Erhöhungsmitteilung, prominent hervorgehoben wird. Das alles funktioniert so stillschweigend, dass laut GIS-eigener Umfrage aus dem Jahr 2007 69% aller Österreicher davon wissen.

Die Rundfunkgebühren, das sagte auch schon Minister Grasser in einer Anfragebeantwortung, "werden nicht aufgrund einer Leistung, sondern als ausschließliche Bundesabgabe entrichtet. Diese Abgabe bezweckt wie jede Abgabe die Erzielung staatlicher Einnahmen." Man kann natürlich für die Abschaffung dieser Abgabe (und der diversen weiteren Abgaben, die mit den Programmentgelten eingehoben werden) eintreten: aber zu sagen, dass dem ORF "auf diesen Wegen" Beträge "entzogen" würden, ist schlicht Unsinn. Würde man alle mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben abschaffen, der ORF bekäme dadurch keinen Cent mehr an Einnahmen, außer er würde neuerlich das Programmentgelt anheben.

Die profil-Geschichte ist einigermaßen martialisch, schon am Titel ist von Angriff, abschießen und zurückerobern die Rede. Offenbar herrscht Krieg, die Dolchstoßlegenden werden vorbereitet - und wieder einmal zeigt sich, dass die Wahrheit das erste Opfer des Krieges ist ("the first casualty when war comes, is truth", Hiram Johnson).