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Wednesday, September 28, 2016

"Communicated Cases 2": eine Auswahl anhängiger Verfahren zu Art. 10 EMRK beim EGMR

Aus der Vielzahl der beim EGMR anhängigen Verfahren, in denen es um verschiedenste Aspekte der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK geht, habe ich hier einige Verfahren hervorgehoben, die aus meiner Sicht besonders interessant scheinen (die Gesamtliste sowie eine Zusammenstellung der gegen Österreich, die Schweiz und Deutschland anhängigen Verfahren ist in diesem Blogbeitrag zu finden).

Verfahren zum Redaktionsgeheimnis/Quellenschutz
Zu diesem Thema, das hier im Blog schon öfter behandelt wurde, gerade auch anhand einschlägiger EGMR-Urteile, sind derzeit nur zwei Verfahren anhängig, in denen es bereits eine Mitteilung (statement of facts) an den betroffenen Staat gegeben hat. Da ist zunächst der Fall Ivashchenko gegen Russland (Appl. no. 61064/10; mitgeteilt am 05.10.2011), bei dem es um die Frage geht, inwieweit eine Zollinspektion eines Laptops und mehrerer CDs einen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis rechtfertigen kann [Update: Urteil vom 13.02.2018]. Der Fall Becker gegen Norwegen (Appl. no. 21272/12; mitgeteilt am 23.10.2013) betrifft eine Journalistin der Internetausgabe von Dagens Nyheter, DN.no, die in einem Verfahren wegen Marktmanipulation als Zeugin hätte aussagen sollen und wegen ihrer Weigerung zu einer Ordnungsstrafe verurteilt wurde (Update: Urteil vom 05.10.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK). Ein weiteres Verfahren, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen die Niederlande (Appl. no. 33847/11) wurde jüngst aus der Liste gestrichen, weil die Niederlande die Verletzung des Art. 10 EMRK durch eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen und Geräten bei einer Journalistin eingestanden und die Kosten übernommen hatten (Entscheidung vom 30.08.2016).

Informationsfreiheit - Zugang zu Informationen
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen aus Art. 10 EMRK auch ein Recht abzuleiten ist, Zugang zu (staatlichen) Informationen zu erhalten, beschäftigt den EGMR weiterhin. Neben mehreren Beschwerden des "Bild"-Reporters Saure (siehe dazu die Zusammenstellung bei den Verfahren gegen Deutschland in diesem Blogbeitrag) sind hier drei Verfahren gegen Georgien anhängig, bei denen es jeweils um Informationen zu gerichtlichen Verfahren bzw. den Strafvollzug geht: Studio Monitori und Zuriashvili gegen Georgien (Appl. no. 44920/09), mitgeteilt am 08.09.2016; Zugang einer Investigativjournalistin zu Akten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens), Mikiashvili gegen Georgien (Appl. no. 18865/11; mitgeteilt am 30.08.2016; Zugang einer Journalistin zu Informationen über den Ort des Strafvollzugs zweier verurteilter Mörder) und Nozadze gegen Georgien (Appl. no. 8942/10; mitgeteilt am 14.03.2011; Zugang eines Rechtsanwalts zu Kopien von Gerichtsentscheidungen). Update 06.10.2016: ein vierter Fall betreffend Georgien wurde am 14.09.2016 mitgeteilt: Diasamidze und Batumelebi gegen Georgien (Appl. no. 4971/12; Zugang zu statistischen Informationen über Zuckerimporte und zu Informationen u.a. über Prämien- und Bonuszahlungen an Abgeordnete und Mitarbeiter des Parlaments). Update 30.10.2016: ein weiterer Fall betreffend Georgien: Georgian Young Lawyers’ Association (GYLA) gegen Georgien (Appl. no. 2703/12; mitgeteilt am 29.09.2016; Auskunft über die Namen von Polizisten, gegen die nach einer gewaltsamen Auflösung einer Versammlung disziplinär vorgegangen wurde).

Auch gegen Ungarn sind drei Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen anhängig: im Fall Bodoky gegen Ungarn (Appl. no. 58729/11; mitgeteilt am 25.08.2015) beschwert sich ein Journalist, dem der Zugang (u.a.) zu einem UVP-Gutachten nicht gewährt wurde [Update: der Fall wurde nach Zurückziehung durch den Beschwerdeführer, der sich mit der Regierung geeinigt hat, mit Entscheidung vom 04.04.2017 aus dem Register gestrichen]. Das ungarische Helsinki-Komitee sieht sich durch die Verweigerung des Zugangs zu Informationen über die Qualität amtlich bestellter Verfahrenshelfer in seinen Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt (Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn, Appl. no. 62676/11; mitgeteilt am 29.01.2015; Update 06.10.2017: mit Beschluss vom 05.09.2017 aus dem Register gestrichen, weil die Beschwerdeführerin mitteilte, das Verfahren im Hinblick auf das Urteil der Großen Kammer vom 08.11.2016 nicht mehr fortsetzen zu wollen) sowie durch Verweigerung des Zugangs zu Informationen der Polizei, welche Verteidiger amtlich bestellt wurden (Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn; Appl. no. 18030/11; mitgeteilt am 04.12.2012 - Update 09.11.2016: zum Urteil der Großen Kammer vom 08.11.2016 siehe im Blog hier). Im weiteren Sinn unter die Kategorie "Informationszugang" fällt auch das Verfahren Illés Szurovecz gegen Ungarn (Appl. no. 15428/16; mitgeteilt am 09.06.2016), in dem es um einen Journalisten bei einem Internet-Portal geht, dem der Zugang zu einem Asyl-Aufnahmezentrum verwehrt wurde.

Weitere Fälle betreffend den Zugang zu Informationen sind Times Newspapers Ltd und Kennedy gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 64367/14; mitgeteilt am 17.03.2015; es geht um Zugang zu Informationen betreffend den "Mariam Appeal" [Update. Unzulässigkeitsentscheidung vom 13.11.2018]), Leshchenko gegen Ukraine (Appl. no. 14220/13;
mitgeteilt am 19.01.2015; Informationen über den Verkauf der Staatsresidenz Mezhyhirya), Sioutis gegen Griechenland (Appl. no. 16393/14; mitgeteilt am 03.06.2014; Zugang zu einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung; Update: zurückgewiesen mit Entscheidung vom 29.08.2017), Catalan gegen Rumänien (Appl. nos 43826/05 und 837/06; mitgeteilt am 12.03.2013; betrifft einen Historiker, der sich u.a. wegen der Verweigerung des Zugangs zu Informationen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens beschwert) und Chumak gegen Ukraine (Appl. no. 23897/10; mitgeteilt am 11.04.2011; nicht erfülltes Auskunftsersuchen eines Journalisten über nicht veröffentlichte präsidentielle Verordnungen und Erlässe).
Update 23.01.2017: ein spannender Fall betreffend den Zugang zu Informationen ist auch Privacy International gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 60646/14) (mitgeteilt am 03.01.2017), betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen betreffend das Government Communications Headquarter (GCHQ) im UK.

Überwachung
Grundsätzlich fallen Fragen der Kommunikations-Überwachung eher in den Bereich eines möglichen Eingriffs in Art. 8 EMRK, es kann aber auch Art. 10 EMRK berührt sein. Zwei auch medial beachtete Fälle betreffen Überwachungsmaßnahmen des Vereinigten Königreichs, die nicht zuletzt durch die Enthüllungen Edward Snowdens bekannt wurden. Hier haben sich einige Menschenrechtsorganisationen mit einer gemeinsamen Beschwerde an den EGMR gewandt: 10 Human Rights Organisations gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 24960/15), mitgeteilt am 24.11.2015 [update: siehe das Urteil vom 13.09.2018). Eine ähnliche Stoßrichtung hat der Fall Bureau of Investigative Journalism und Ross gegen Vereinigtes Königreich (Appl. no. 62322/14; mitgeteilt am 05.01.2015 [update: sieh das Urteil vom 13.09.2018]). Aus Österreich kommen zwei Fälle, die sich gegen § 53 Abs. 3a und 3b SPG richten: Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10) und Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10); beide mitgeteilt am 06.05.2013.

Hassrede (Hate Speech)
Die Grenzen der durch Art. 10 EMRK geschützten freien Meinungsäußerung werden ausgelotet in den Fällen Litwin gegen Polen (Appl. no. 42027/12); mitgeteilt am der 22.08.2016, betrifft den Autor eines Fußball-Fan-Magazins, der wegen Beleidigung des Premierministers und rassistisch motivierter Beleidigung verurteilt wurde, u.a. aufgrund eines ausdrücklich als "Moja mowa nienawiści" ["meine Hassrede"] bezeichneten Artikels), Terentyev gegen Russland (Appl. no. 10692/09; mitgeteilt am 07.01.2016; betrifft einen Blogger, der u.a. schrieb, es wäre gut, wenn es in jeder russischen Stadt Öfen wie in Auschwitz gäbe, in denen täglich unehrliche Polizisten verbrannt würden [Update: Urteil vom 28.08.2018]). sowie Demirtaş gegen Türkei (Appl. no. 15028/09; mitgeteilt am 18.03.2013; hier geht es um einen Aktivisten, der in einer Zeitung gewissermaßen zum Abschuss freigegeben wurde, als "Feind der türkischen Nation", der das Ziel "ziviler Patrioten" sein werde, und dessen Vorgehen gegen diese Anfeindungen vor den nationalen Gericht erfolglos geblieben war).

Weitere ausgewählte Verfahren
Die Mitglieder von Pussy Riot wehren sich in ihrer Beschwerde gegen die Verurteilung (u.a.) wegen ihres Auftritts in der Erlöserkathedrale in Moskau: Alekhina ua gegen Russland (Appl. no. 38004/12; mitgeteilt am 02.12.2013).

Ob man schon durch einen Link auf ein YouTube-Video (wie ich gerade eben mit dem Link auf das Pussy Riot-Video) wegen übler Nachrede verurteilt werden darf, steht im Fall Magyar Jeti Zrt gegen Ungarn (Appl. no. 11257/16; mitgeteilt am 26.05.2016) zur Entscheidung [Update: Urteil vom 04.12.2018].

Ist die Verweigerung offizieller Akkreditierung Zensur? Das will die Medieninhaberin der türkischen Tageszeitung "Zaman" wissen, nachdem ihren Journalisten wiederholt bei Anlässen mit dem Staatspräsidenten die Akkreditierung versagt wurde: Feza Gazetecilik Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 9173/15; mitgeteilt am 26.05.2016); mittlerweile haben die Betroffenen wohl noch deutlich größere Sorgen, wurde die - als der Gülen-Bewegung nahestehend geltende - Zeitung doch nach dem gescheiterten Putschversuch von der Regierung übernommen (Update: mit Beschluss vom 05.09.2017 aus dem Register gestrichen, siehe dazu im Blog hier). Ein weiterer Fall, in dem es um den Entzug der Akkreditierung - hier eines aserbaidschanischern Auslandsjournalisten in der Türkei - geht, ist Mirgardirov gegen Aserbaidschan und Türkei (Appl. no. 62775/14; mitgeteilt am 11.01.2016). Die Akkreditierungsfrage ist aber nur ein Detailaspekt des umfangreicheren Falls, denn der Journalist wurde nach dem Entzug der Akkreditierung festgenommen und abgeschoben.

Der Ausschluss von Pressebriefings der Staatsanwaltschaft (und die Entfernung aus dem Presseverteiler der Staatsanwaltschaft) wegen wiederholter Verletzungen von Persönlichkeitsrechten als möglicher Eingriff in die Pressefreiheit steht im Zentrum des Falls Nicolas gegen Luxemburg (Appl. nos. 66992/13 und 66995/13; mitgeteilt am 03.09.2014). [Update: der Fall wurde - weil die Beschwerdeführer nach einem Vorhalt des EGMR keine Stellungnahme abgaben - mit Entscheidung vom 25.04.2017 aus dem Register gestrichen.]

Erpressung am Boulevard? Es soll gelegentlich vorkommen, dass Medienunternehmen (belastendes) Material über PolitikerInnen und Geschäftsleute sammeln, um sie mit der Drohung negativer Veröffentlichungen zu Werbeschaltungen zu bewegen. Natürlich nicht in Österreich (oder "Österreich") - aber angeblich in Rumänien: Man ua gegen Rumänien (Appl. no. 39273/07; mitgeteilt am 04.10.2012).

Wahlen: E-Voting ist auch in Österreich wieder Thema, in Estland ist es schon seit längerem im Einsatz - aber nicht jeder ist damit zufrieden. Eine NGO, die sich mit dem Problem des Wahlschwindels bei E-Voting befasst, wollte durch entsprechende Plakate auffallen und wurde dafür wegen Verstoß gegen Werbevorschriften verurteilt: Ausad Valimised MTÜ gegen Estland (Appl. no. 40631/14; mitgeteilt am 15.01.2016; Update 20.10.2016: die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 27. September 2016 zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin Details aus dem Vorschlag des EGMR für eine gütliche Einigung öffentlich bekannt gegeben hat). Das in Griechenland bestehende Verbot, 15 Tage vor eine Wahl Umfragen zu veröffentlichen, ist Gegenstand des Verfahrens Dimitris und Voulgaris ua gegen Griechenland (Appl. nos. 59573/09 und 65211/09; mitgeteilt am 22.11.2012); hier dürfte freilich noch fraglich sein, ob die Beschwerdeführer überhaupt Opferstatus haben (Update: mit Entscheidung vom 04.07.2017, mitgeteilt am 07.09.2017, hat der EGMR - wie erwartet - die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer nicht direkt betroffen waren).

Mohammed-Cartoons: die Redakteurin einer kleineren russischen Regionalzeitung wurde wegen der Veröffentlichung von Mohammed-Cartoons verurteilt und beschwert sich beim EGMR: Smirnova gegen Russland (Appl. no. 50228/06; mitgeteilt am 20.01.2016).

Justizkritik: aus der Vielzahl an Verfahren, die Straf- oder Disziplinarsachen wegen Kritik an RichterInnen oder StaatsanwältInnen betreffen, möchte ich hier nur zwei nennen, einfach wegen der etwas kreativeren Beleidigungen: so wendet sich ein Journalist an den EGMR, weil er wegen eines Editorials verurteilt wurde, in dem er - unter dem Titel ""Die Strategie der Spinne" - dem Präsidenten des (portugiesischen) Obersten Gerichtshofs nachgesagt hat, er repräsentiere "die dunkle Seite der Justiz": Tavares de Almeida Fernandes und Almeida Fernandes gegen Portugal (Appl. no. 31566/13; mitgeteilt am 09.11.2015) [Update: Urteil vom 17.01.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK). Und dem Fall Yeremenko gegen Ukraine (Appl. no. 22287/08; mitgeteilt am 16.05.2011) liegt ein Artikel zugrunde, in dem über einen Dreiersenat des Handelsgerichts in Donetsk unter dem Titel "Schwarze Troika" Kritik geübt wurde.

Gerichtlich nicht bekämpfbare Sperre eines Schiedsrichters nach Kritik am Verband: Im Fall Micevski gegen FYROM (Appl. no. 75245/12; mitgeteilt am 23.02.2016) geht es um einen Basketball-Schiedsrichter, der nach Kritik am Basketballverband von diesem gesperrt wurde und dessen Klage dagegen von den nationalen Gerichten als nicht zulässig zurückgewiesen wurde. [Update: mit Beschluss vom 15.11.2016 nach gütlicher Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Regierung aus dem Register gestrichen]

Digital switchover: zwei Fälle betreffen TV-Unternehmen, die beim Umstieg von analoger auf digitale terrestrische Ausstrahlung leer ausgingen: Agonset sh.p.k. gegen Albanien (Appl. no. 33104/15; mitgeteilt am 05.11.2015) und Era TV und Chernivtsi City TV gegen Ukraine (Appl. nos. 24064/13 und 55592/13; mitgeteilt am 04.05.2015).

Staatlicher Eingriff in den Verwaltungsrat eines TV-Senders: ein Unternehmen beschwert sich, dass ihm die notwendige TV-Lizenz verwehrt blieb, weil es der behördlichen Aufforderung, zwei Personen aus dem Verwaltungsrat zu entfernen, nicht nachgekommen ist: DARA Radyo-Televizyon Yayıncılık Anonim Şirketi gegen Türkei (Appl. no. 12261/06; mitgeteilt am 11.04.2011). [Update: Urteil vom 13.02.2018].

Fällt das Referendum zur Unabhängigkeit Schottlands unter freie Meinungsäußerung? Im Fall Moohan und Gillon gegen Vereinigtes Königreich (Appl nos. 22962/15, 23345/15; mitgeteilt am 12.01.2016) geht es (wieder einmal) um das Wahlrecht von Strafgefangenen, hier konkret um die Teilnahme am Referendum zur schottischen Unabhängigkeit. Der EGMR stellt dabei (ua.) auch folgende interessante Frage: "Did the referendum on Scottish independence held on 18 September 2014 fall within the scope of Article 10 of the Convention?" [Update 10.07.2017: mit Entscheidung vom 13.06.2007 wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Art 10 EMRK schützt nicht das Recht der Stimmabgabe, egal ob in einer Wahl oder in einem Referendum]

Zu hohe Entschädigung bei Medieninhaltsdelikt? Kann die außergewöhnliche Höhe einer Entschädigung, zu der die Medieninhaberin einer irischen Zeitung wegen eines Medieninhaltsdelikts verurteilt wurde (knapp 1,9 Mio €), einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen? Diese Frage wird der EGMR im Fall Independent Newspapers (Ireland) Ltd. gegen Irland (Appl. no. 28199/15; mitgeteilt am 11.02.2016) zu beantworten haben.

Darf man eine Schauspielern als "völlig unbekannt" bezeichnen? Zum Abschluss noch ein eher skurril wirkender Fall: Journalisten bezeichneten in einem Artikel über die Besetzung eines Beratungsgremiums für die Subventionsvergabe durch das Kulturministerium eine zum Mitglied dieses Gremiums ernannte Schauspielerin als "völlig unbekannt" und wurden dafür zu einer Entschädigung an die Schauspielerin von 30.000 € verurteilt: Kapsis und Danikas gegen Griechenland (Appl. no. 52137/12; mitgeteilt am 07.04.2015). Update: Urteil vom 19.01.2017: Verletzung des Art. 10 EMRK.

Wednesday, September 17, 2008

Rechnungshof empfiehlt mehr "Internetüberwachungsgeräte"

"Die Nutzung des Mediums Internet konnte aufgrund des Fehlens technischer Voraussetzungen in zunehmendem Maße nicht überwacht werden." Zu diesem Ergebnis kommt der Rechnungshof in einem aktuellen Bericht, der sich mit "ausgewählten Ermittlungsmaßnahmen" ("kleiner" bzw. "großer Späh- und Lauschangriff", "Videofalle" und "Überwachung einer Telekommunikation") beschäftigt.

Entsprechend der Aufgabe des Rechnungshofs, die staatliche Gebarung zu überprüfen, liegt der Schwerpunkt des Berichts natürlich bei der wirtschaftlichen Beurteilung, doch er enthält auch einige überraschend deutliche rechtliche Beurteilungen, so etwa wenn von - nach Auffassung des Rechnungshofs - "gesetzwidrigen Handlungen der Gerichte" berichtet wird, nach denen Mitarbeiter von Telekommunikationsbetreibern Kenntnis von sensiblen Daten erlangt hätten, die nicht für sie bestimmt gewesen seien (so sei zB in mehreren Fällen die "Preisgabe von Vertrauensleuten" erfolgt).

Im Hinblick auf die technische Ausstattung bemängelt der Rechungshof unter anderem, dass die Ausstattung der 1998 eingerichteten "Sondereinheit Observation" zwar damals dem Stand der Technik entsprochen habe, dass sie aber seither mit der technischen Entwicklung nicht mehr Schritt halten habe können. Die Qualität der Aufgabenerfüllung sei durch die mangelhafte Ausrüstung noch nicht beeinträchtigt gewesen, sie sei jedoch "im zunehmenden Ausmaß von Improvisationsgeschick, technischen Eigenentwicklungen und Leihgaben anderer Dienststellen abhängig". Den technischen Aufrüstungswünschen der Überwacher steht der Rechnungshof also recht positiv gegenüber, auch im Hinblick auf die "Internetüberwachung":
"Infolge des Fehlens entsprechender technischer Voraussetzungen war die Anzahl an Internetüberwachungsmaßnahmen zur Zeit der Gebarungsüberprüfung gering. ... Der RH stellte fest, dass hinsichtlich der Einrichtung der technischen Voraussetzungen zur Internetüberwachung dringender Handlungsbedarf bestand, weil die Nutzung dieses Mediums in zunehmendem Maße nicht überwacht werden konnte. ...
Das BMI teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Möglichkeiten zur Überwachung des Internetverkehrs durch den Ankauf eines Gerätes für die SEO [Sonderheinheit Observation] geschaffen worden seien. Seither führe die SEO diese Überwachung zentral im gesamten Bundesgebiet für alle Organisationseinheiten durch.
Aus Sicht des RH kann angesichts der wachsenden Bedeutung der Internetkommunikation mit der Anschaffung lediglich eines Internetüberwachungsgeräts sowie den begrenzten Personalressourcen der SEO schon mittelfristig nicht das Auslangen gefunden werden."
Zur Telekomüberwachung stellte der Rechnungshof ein vielleicht typisch österreichisches Phänomen fest - dass nämlich "kein Telekommunikationsbetreiber außerhalb der Bürozeiten mit Überwachungsmaßnahmen begonnen hatte." Das habe nicht nur zu verspäteten Überwachungsmaßnahmen geführt, sondern in einigen Fällen auch dazu, dass trotz einer vom Gericht am Freitag angeordneten Beendigung einer Inhaltsüberwachung mit sofortiger Wirkung die tatsächliche Beendigung erst am darauffolgenden Montag erfolgt sei.

Sunday, January 13, 2008

Multiple Choice-Überwachung

Welche Daten hätten wir denn gerne? Stamm-, Vermittlungs- oder Standortdaten? IMSI? Einfach ankreuzen, bei der nächsten Frage noch den passenden Rechtsgrund dazu ankreuzen und per Fax an den Telekombetreiber geschickt - so kann die Überwachung elektronischer Kommunikation administriert werden.

Das Nachrichtenmagazin profil hat in der aktuellen Ausgabe (nicht online verfügbar) das Faksimile eines von den Sicherheitsbehörden verwendeten Fax-Anfrageformulars abgedruckt; auf einer vom grünen Abgeordneten Peter Pilz registrierten Website, die sich der Überwachung des Innenministers widmet, ist dieses Formular zum download verfügbar. Das Bild oben links ist ein Ausschnitt daraus. Schon angesichts der sehr polizeitypischen Sprache ("Die obenangeführte Behörde ersucht um Übermittlung der unter dem Anfragegrund angeführten Daten der angefragten Teilnehmernummern ...") kann man wohl davon ausgehen, dass das Formular wirklich von den Sicherheitsbehörden stammt.

Das Formular sieht drei mögliche Rechtsgründe vor: die zwei neuen Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz (§ 53 Abs 3a und § 53 Abs 3b, siehe dazu hier) und "im Dienste der Strafrechtspflege" (mit - konkret zu bezeichnender - gerichtlicher Anordnung). Ich will die Rechtsgrundlagen hier nicht kommentieren - aber die Formulargestaltung mit der Vermischung von Anfragen, die ohne richterliche Genehmigung möglich sind, und noch gravierenderen Eingriffen, die einer richterliche Anordnung bedürfen, ist jedenfalls nicht geglückt.

PS: Ich wollte zum SPG in der aktuellen Fassung verlinken - aber im Rechtsinformationssystem des Bundes ist auch knapp zwei Wochen nach dem Inkrafttreten die Aktualisierung bei der Abfrage der "geltenden Fassung" noch nicht durchgeführt worden (siehe hier den Ausdruck von heute); ich kann also auf mein voriges Post oder auf das authentische BGBl verlinken.
[PPS: Update 1.6.2008: mittlerweile ist ein entsprechender - überarbeiteter - Erlass des BMI (vom 28.1.2008) auf Grund einer parlamentarischen Anfragebeantwortung verfügbar gemacht worden.]