Showing posts with label Internet. Show all posts
Showing posts with label Internet. Show all posts

Tuesday, December 18, 2012

EGMR: Beschränkung des Internetzugangs als Verletzung des Art 10 EMRK

Das Internet ist heute eines der wichtigsten Mittel des Einzelnen für die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem heute veröffentlichten Urteil Yıldırım gegen Türkei (Appl. no.3111/10) festgestellt, in dem er (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK durch die Türkei wegen einer generellen Sperre des Zugangs zu Google Sites feststellte (Pressemitteilung des EGMR).

Der Ausgangsfall:
Ahmet Yıldırım aus Istanbul betrieb eine von Google Sites gehostete Website, auf der er wissenschaftliche Arbeiten veröffentlichte.

Mit Beschluss vom 23.06.2009 ordnete ein türkisches Strafgericht - als Sicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem strafgerichtlichen Verfahren - die Sperrung einer anderen, ebenfalls auf Google Sites gehosteten Website an, deren Betreiber beschuldigt wurde, das Ansehen Atatürks zu beleidigen. Die Sperrverfügung wurde dem Telekomünikasyon İletişim Başkanlığı (TİB; staatliche Telekombehörde) übermittelt; diese Behörde erwirkte eine Erweiterung der Verfügung, um den Zugang zu Google Sites insgesamt blockieren zu können, da dies die einzige Möglichkeit zur Sperre der inkrimierten Seite sei.

In der Folge sperrte die Behörde Google Sites komplett, sodass auch Ahmet Yıldırım keinen Zugang zu seiner Website mehr hatte; bei Aufruf der Seite erschien eine Warnmeldung, die auf die gerichtliche Sperre hinwies. Yıldırım begehrte die Aufhebung der Sperrverfügung, blieb aber erfolglos. Das Gericht sah die Sperre von Google Sites ebenfalls als einzige Möglichkeit, den Zugang zu der (nicht von Yıldırım betriebenen) gesetzwidrigen Website zu verhindern.

Das Urteil des EGMR
Yıldırım beschwerte sich beim EGMR, der in seinem heute veröffentlichten Urteil eine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte.Dem Beschwerdeführer sei für eine unbestimmte Zeit der Zugang seiner Website unmöglich gwesen und beim Versuch, die Seite aufzurufen, sei auf die Sperrverfügung hingewiesen worden. Er könne daher geltend machen, durch diese Maßnahme in seinem Recht zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen betroffen zu sein.

Kern der Angelegenheit sei im Wesentlichen ein Nebeneffekt ("effet collatéral") einer Sicherungsmaßnahme, die in einem Gerichtsverfahren getroffen wurde, das weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen Google Sites geführt wurde. Auch wenn es sich nicht um ein Verbot, sondern um eine Beschränkung des Zugangs gehandelt hat, nimmt dies der Beschränkung nicht ihre Bedeutung, insbesondere weil das Internet heute eines der wichtigsten Mittel des Einzelnen für die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit ist; dort findet man auch wesentliche Mittel zur Teilnahme an Aktivitäten und Debatten zu politischen oder im Allgemeininteresse gelegenen Fragen. Im Original (Hervorhebung hinzugefügt):
Certes, il ne s’agit pas à proprement parler d’une interdiction totale mais d’une restriction de l’accès à Internet, restriction qui a eu pour effet de bloquer également l’accès au site web du requérant. Toutefois, l’effet limité de la restriction litigieuse n’amoindrit pas son importance, d’autant que l’Internet est aujourd’hui devenu l’un des principaux moyens d’exercice par les individus de leur droit à la liberté d’expression et d’information : on y trouve des outils essentiels de participation aux activités et débats relatifs à des questions politiques ou d’intérêt public.
Die Maßnahme war daher ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung, der nur auf gesetzlicher Grundlage (und zur Wahrung legitimer Ziele in dem in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Maß) zulässig wäre. An einer solchen klaren und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage fehlte es hier. Zudem waren der Telekombehörde weite Befugnisse eingeräumt, um eine Sperrverfügung umzusetzen. Schließlich betont der EGMR neuerlich die Bedeutung eines besonders strengen rechtlichen Rahmens für Einschränkungen vor der Veröffentlichung (auch wenn solche Einschränkungen nicht grundsätzlich unzulässig sind):
En outre, la Cour considère que [...], de telles restrictions préalables ne sont pas, a priori, incompatibles avec la Convention. Pour autant, elles doivent s’inscrire dans un cadre légal particulièrement strict quant à la délimitation de l’interdiction et efficace quant au contrôle juridictionnel contre les éventuels abus [...]. A cet égard, un contrôle judiciaire de telles mesures opéré par le juge, fondé sur une mise en balance des intérêts en conflit et visant à aménager un équilibre entre ces intérêts, ne saurait se concevoir sans un cadre fixant des règles précises et spécifiques quant à l’application des restrictions préventives à la liberté d’expression [...]. [Hervorhebung hinzugefügt]
Das Gericht habe sich zudem beim Beschluss, den Zugang zu Google Sites gänzlich zu blockieren, auf eine Äußerung der Telekombehörde verlassen, und es sei nicht geprüft worden, ob ein weniger schwerer Eingriff hätte gesetzt werden können, durch den der Zugang nur zur gesetzwidrigen Website hätte gesperrt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass die entscheidenden Richter die unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf die Komplettsperre von Google Sites abgewogen hätten. Das sei eine Folge des innerstaatlichen Rechts, das dem Kriterium der Vorhersehbarkeit nicht entsprochen habe. Die gesetzlich mögliche Totalblockade würde zudem Art 10 Abs 1 EMRK widersprechen, wonach die darin eingeräumten Rechte "ohne Rücksicht auf Landesgrenzen" eingeräumt sind.

Überdies sei die Maßnahme willkürlich gewesen, weil sie sich auf eine Gesamtblockade von Google Sites gerichtet habe. Und schließlich habe auch die richterliche Kontrolle nicht den zur Verhinderung von Missbräuchen notwendigen Anforderungen genügt, da das nationale Recht keine Garantie dafür bot, dass nicht eine auf die Sperre einer einzigen Website abzielende Maßnahme dafür verwendet werden könnte, eine generelle Sperre zu bewirken.

Thursday, December 06, 2012

Veranstaltungshinweis: "Alle ins Netz", Wien 13.12.2012

Mehr als eine Million ÖsterreicherInnen war noch nie im Internet. Das Bundeskanzleramt, das unter anderem für Medienangelegenheiten und für die Koordination von Angelegenheiten der IKT-Politik / Informationsgesellschaft zuständig ist, veranstaltet daher am 13. Dezember 2012 die ganztägige Konferenz "Alle ins Netz. Wie internet-fit ist Österreich?"

"Digitale Inklusion" ist das Kernthema, neben dem Generaldirektor der Statistik Austria Konrad Pesendorfer referiert mit Detlef Eckert ein Vertreter der Europäischen Kommission (der zwischendurch auch bei Microsoft war, was nicht überall unkritisch aufgenommen wurde) und - einmal auch außerhalb des ORF - Peter Filzmaier. Spannend könnte es in den bunt zusammengesetzten Panels zugehen, in denen zum Beispiel auch Blogger und Aktivisten wie Lukas Wagner, Martin Ladstätter und Andreas Krisch vertreten sind (mehr dazu auf der BKA-Website: Programm, Anmeldung).

PS - weil es gerade dazupasst: vielleicht könnte jemand auf der Konferenz auch der sogenannten "Internetoffensive Österreich" (die jetzt schon seit einem halben Jahr an der Überarbeitung ihrer Website scheitert) erklären, wie man ins Netz kommt ;-)

Thursday, November 15, 2012

Vermischte Lesehinweise (37): Telekom, Internet, Datenschutz, Regulierung

Weitere vermischte Lesehinweise - aus den Bereichen Telekom, Internet, Datenschutz und Regulierungsbehörden/allgemeine Regulierungsfragen

1. Telekom

Thursday, November 24, 2011

EuGH: generelle Internetsperre mit Unionsrecht nicht vereinbar

In der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob eine gerichtliche Anordnung an einen Internet Provider, seinen Kunden generell den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Daten aus dem Repertoire einer Verwertungsgesellschaft zu verunmöglichen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In seinem heutigen Urteil folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalwalts und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Unionsrecht einer derartigen generellen Anordnung entgegensteht.

Konkret hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinien 2000/31/EG (E-Commerce RL), 2001/29/EG (Urheberrecht-HarmonisierungsRL), 2004/48/EG (Urheberrecht-DurchsetzungsRL),  95/46/EG (DatenschutzRL) und 2002/58 (DatenschutzRL für elektronische Kommunikation)
"in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, [...] dahin auszulegen [sind], dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung 
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
Nun überrascht nicht wirklich, dass der EuGH den ausführlich begründeten Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalón (dazu hier) im Ergebnis gefolgt ist, zumal die zur Debatte stehende Sperrverpflichtung tatsächlich besonders umfassend war und keine Abwägung, wie sie bei einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen Standard ist, erkennen ließ. Mit Spannung war aber erwartet worden, ob sich der EuGH auch grundsätzlicher mit der Reichweite und Bedeutung der Informationsfreiheit nach Art 11 der Grundrechtecharta (GRC) im Hinblick auf Internetsperren bzw Internetfilter auseinandersetzen würde.

Generelle Sperrverpflichtung als Verstoß gegen Art 15 Abs 1 E-Commerce-RL
Zur grundrechtlichen Dimension ist das Urteil aber zunächst einmal recht zurückhaltend und handelt die Fragen im Wesentlichen auf der Richtlinienebene ab, vor allem auch unter Bezug auf das Urteil in der Rs C-324/09 L'Oréal (dort ging es um Markenschutz im Hinblick auf Online-Marktplätze, konkret eBay). Demnach müssen die Mitgliedstaaten "Vermittlern" (zu denen der EuGH in Rn 30 pauschal auch "Provider" zählt) zwar auch Maßnahmen auftragen können, die Verletzungen an Rechten des geistigen Eigentums vorbeugen sollen. Die dafür zu schaffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen aber (unter anderem) die Beschränkungen der E-Commerce-RL beachten und dürfen daher einen vermittelnden Dienstleister wie einen Provider nicht verpflichten, "sämtliche Daten jedes Einzelnen seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen" (Rn 36).

Da im konkreten Fall feststand, dass die dem ISP aufgetragene "präventive Überwachung eine aktive Beobachtung sämtlicher elektronischen Kommunikationen im Netz des betreffenden Providers erfordern und mithin jede zu übermittelnde Information und jeden dieses Netz nutzenden Kunden erfassen" würde, steht der Anordnung schon Art 15 Abs 1 der E-Commerce-RL entgegen (Rn 41).

Grundrechtliche Abwägung: Eigentumsrecht / unternehmerische Freiheit
Grundrechtliche Positionen waren von beiden Verfahrensparteien des Ausgangsverfahrens ins Spiel gebracht worden und das vorlegenden Gericht hatte ausdrücklich auf Art 8 und 10 EMRK Bezug genommen. Der EuGH prüfte daher weiter, ob dieses - auf Grund der E-Commerce-RL erzielte - Ergebnis mit den Grundrechten im Einklang stand. Dabei liegt der Schwerpunkt - auf den ersten Blick eher überraschend - auf einer Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht nach Art 16 GRC und der unternehmerischen Freiheit nach Art 17 GRC.

Zunächst hält der EuGH fest, dass mit der strittigen Anordnung das Ziel verfolgt wurde, den Schutz der Urheberrechte sicherzustellen. Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum ist zwar in Art 17 Abs 2 der Grundrechtecharta verankert, dieses Recht ist jedoch, wie der EuGH in Rn 43-45 des Urteils darlegt, nicht schrankenlos und sein Schutz daher nicht bedingungslos zu gewährleisten (der EuGH verweist dazu insbesondere auf Rn 62 bis 68 des Urteils Promusicae; zu diesem Urteil siehe hier). Weiter heißt es:
"46   Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen die nationalen Behörden und Gerichte daher u. a. ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen."
Abgewogen wird also zunächst nicht mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 11 GRC, sondern mit dem für den betroffenen Provider unmittelbarer relevanten Schutz der unternehmerischen Freiheit (für Juristen interessant: Art 17 GRC gewährt kein Recht auf unternehmerische Freiheit, diese Freiheit wird vielmehr nur "nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" anerkannt; Dogmatiker sehen darin ganz bedeutende Unterschiede, die den EuGH hier aber offensichtlich nicht an einer direkten Abwägung gehindert haben). Der EuGH stellt jedenfalls fest, dass die strittige Anordnung
"zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen [würde], da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen. 
49   Somit ist davon auszugehen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, das Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, die Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern zukommt, nicht beachtet."
Weitere Grundrechtsdimension: Datenschutz und Informationsfreiheit
Erst in einem dritten Schritt kommen dann die in der Vorlagefrage primär angesprochenen Rechte auf Datenschutz und Informationsfreiheit ins Spiel (das vorlegende Gericht hatte auf Art 8 und Art 10 EMRK als "Gemeinschaftsgrundrechte" Bezug genommen, wohl weil die Grundrechtecharta zum relevanten Zeitpunkt der Ausgansgverfahrens noch nicht in Kraft war; der EuGH erwähnt Art 8 und 10 EMRK in diesem Zusammenhang aber gar nicht mehr und bezieht sich ausschließlich auf Art 8 und 11 GRC). Dass der EuGH erst am Ende seiner Analyse auf diese Bestimmungen eingeht, ist allerdings durchaus folgerichtig: denn die tragenden Gründe für das Ergebnis des konkreten Vorabentscheidungsverfahrens ließen sich schon auf Richtlinienebene finden, im zweiten Schritt war zu prüfen, ob dieses Ergebnis die betroffenen Verfahrensparteien als Grundrechtsträger beeinträchtigte, und erst im dritten - nicht mehr fallentscheidenden! - Schritt ging der EuGH auf die vom vorlegenden Gericht vorrangig angesprochenen Grundrechte ein.

Vor diesem Hintergrund ist natürlich keine umfassende Auseinandersetzung mit den exakten Grenzen eines Eingriffs in die Rechte auf Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich. Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass sich die Wirkungen der Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken würden, "weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen." Zum einen handle es sich bei den zu prüfenden IP-Adressen um personenbezogene Daten, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil das Filtersystem "möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte." Das Ergebnis der grundrechtlichen Abwägung zusammenfassend (Rn 53):
"Somit ist festzustellen, dass das fragliche nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Provider zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten."
Achtung: wer als ISP selbst filtert, ist nach diesem Urteil nicht geschützt
Der EuGH hat mit diesem Urteil generellen Sperren eine Absage erteilt, konkrete Anordnungen - auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Basis und einer Abwägung der berührten Grundrechtspositionen - sind damit aber keineswegs unzulässig.

Besonders hinweisen möchte ich darauf, dass der Schutz des ISPs in diesem Zusammenhang daran hängt, dass er lediglich die reine Durchleitung im Sinne des Art 12 der E-Commerce-RL anbietet. Das Privileg nach Art 15 Abs 1 der E-Commerce-RL, dass solchen Providern keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden darf, fällt weg, wenn der Provider (ua) die übermittelten Informationen auswählt oder verändert. Beginnt der ISP, aus eigenem - sei es auch in vorauseilendem Gehorsam oder im Rahmen einer ihm vielleicht nahegelegten "Selbstregulierung" - ein inhaltliches Filter- oder Sperrsystem aufzubauen, dann verliert er dieses Privileg nach Art 15 Abs 1 E-Commerce-RL, auf dem das ganze hier besprochene EuGH-Urteil aufbaut. 

PS: weitere Blogbeiträge zB bei Telemedicus, RA Stadler, Technollama, s.a. die Pressemitteilung von EDRI mit Q&As; Update 26.11.2011: "5 Fragen zum Netzsperren-Urteil des EuGH" bei Telemedicus, lesenswert auch RA Stadler zur etwas eigenwilligen Interpretation des Urteils durch Prof. Schwartmann (der übrigens relevant genug ist, einen eigenen Wikipedia-Eintrag zu haben, was in Deutschland ja etwas heißen will; erstellt hat den Eintrag übrigens eine studentische Hilfskraft des Professors); zum Verhältnis zur Newszbin-Fall im UK lesenswert auch iOverlord; weiters aus dem UK kNOwfuture, Glyn Moody (der aus meiner Sicht etwas überzogen von einem "turning point in law" schreibt) und IPKat.

Tuesday, July 06, 2010

L'esprit de Lorenz: "täglich ins Internet kotzen" - der ORF-Programmdirektor spricht über die Jugend (und das Gesetz)

Prof. Wolfgang Lorenz ist derzeit noch ORF-Programmdirektor Fernsehen. Dass ihm - seine Wortwahl - "scheißegal" ist, was die Jugend im - von ihm so genannten - "Scheißinternet" macht, hat er bekanntlich schon im Jahr 2008 mitgeteilt (siehe in diesem Blog dazu hier, weitere Links hier). Ganz so "scheißegal", wie er das damals auch behauptet hat, dürfte es ihm aber doch nicht sein, ob die Jugend [dem ORF] zuschaut oder nicht, sonst hätte er sich nicht vor kurzem - anlässlich der Eröffnung der Tage der deutschsprachigen Literatur (aka Bachmannpreis-Wettlesen) in Klagenfurt am 23. Juni 2010 - bitter über die dem ORF fernbleibende Jugend beklagt.

Die von Wolfgang Lorenz dargebrachten "Grußworte" - laut ORF eine "apokalyptisch zu nennende Rede" - sind ein gleichermaßen skurriles wie erschreckendes Zeitzeugnis, das glücklicherweise auf der Bachmannpreis-Website als Videodatei zugänglich ist ("Eröffnung der 34. Tage der deutschsprachigen Literatur", Wolfgang Lorenz spricht etwa ab Minute 28:00). Um dieses Zeitdokument auch im Text verfügbar zu machen, habe ich es transkribiert. Hier also die Rede von Wolfgang Lorenz im Wortlaut (ohne nachträgliche Redaktion; Satzzeichen und Absätze habe ich nach bestem Wissen und Gewissen eingefügt; die Hervorhebungen und Anmerkungen in eckiger Klammer sind von mir):
Ja, ich soll auch Grußworte sprechen, ich weiß aber nicht genau, von wem ich Sie grüßen lassen soll, ich kann Sie ja nicht grüßen, weil ich bin ja da, also das wär ja sinnlos; ich kann mich nur von Ihnen verabschieden, was ich übrigens demnächst auch wieder tun werde. Also nehme ich an, ich bin eingeladen, Sie von der Anstalt zu grüßen, der Rundfunkanstalt selbstverständlich, die irgendwann auch einmal Rundfunkgesellschaft geheißen hat [Anm: der ORF heißt weder Anstalt, noch ist er eine; als Gesellschaft mbH hat der ORF mit 15.10.1974 zu existieren aufgehört], das ist irgendwie aus der Mode gekommen, weil da drin kommt Gesellschaft vor und Gesellschaft gibt's ja bekanntlich nicht mehr, die ist ja abgeschafft worden, seitdem sich nur jeder um sich selbst kümmert, und wir können heute bestenfalls von einer Überlebensgesellschaft reden, aber nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft. Das ist bedauerlich, aber einfach festzustellen.

Wir sind mit Politik konfrontiert, die sich Gesellschaft als die Summe der größtmöglichen Wählerschaft
vorstellt, und ich bekenne auch, dass die Rundfunkgesellschaft eine gewisse Sehnsucht hat nach einer Masse an Gebührenzahlern und Werbeeinnahmen, das heißt beides sind eigentlich keine wirklich guten gesellschaftlichen Vorstellungen. Warum ist das so? Uns fehlt ein wichtiger Teil von Gesellschaft, nämlich die p.t. Jugend, die auch hier immer so angefleht wird, sie möge doch endlich Lesen lernen, durch Zuschauen zumindest oder irgendwie; die fällt nämlich total aus, weil sie offensichtlich einerseits die Schnauze voll hat - das haben die Jungen eh immer gehabt, ich glaube ich nicht, aber insgesamt, und ich kann mich gar nicht mehr erinnern, weil ich schon so alt bin - und zweitens, weil die Jungen beschlossen haben, an uns [gemeint wahrscheinlich: am ORF oder dem Fernsehen allgemein] gar nicht mehr teilzunehmen, sondern lieber täglich ins Internet zu kotzen, und das noch anonym, weil da kann relativ wenig passieren und man fühlt sich aber richtig gut, weil man's dem Internet gesagt hat, und insofern hat irgendjemand offensichtlich das mit der Second World [vielleicht meint er Second Life?] zu ernst genommen, in dieser ist nämlich die Jugend wie bei H.G. Wells [War of the Worlds? Ich glaube, er verwechselt das eher mit Brave New World von Aldous Huxley; update 7.7.2010: siehe aber diesen Kommentar] in einer Untergesellschaft untergetaucht und lässt auch gar nicht mehr grüßen, weil sie dazu auch zu schlecht aufgelegt ist.

Das heißt, es hetzt uns auch niemand mehr, wer beißt schon heute wen in die Wade - ich mein: welcher Jugendliche, sonst ist Wadlbeißen natürlich immer noch angesagt - und wer macht uns darüber im Klaren, dass wir uns eigentlich in einem Zustand der Auflösung befinden, und ob die Kunst hilft oder nicht, das weiß ich nicht, ich glaube dran, aber ich glaub immer weniger dran, weil, auch wenn ich mir vorstelle, der Peter Turrini zum Beispiel hat in einer Kultursendung am Montag, selbstverständlich im ORF, gesagt: "Sprache ist stärker als Realität" - möglicherweise gibt's uns gar nicht mehr, es hat uns nur keiner gesagt, wär ja auch ein möglicher Schluss, und insofern bitte ich die Tage
[der deutschprachigen Literatur] möglichst lebendig zu gestalten und als Lebenszeichen, es gibt uns noch, auszusetzen.

Ich hätte auch einen Wunsch an die handelnden Personen, die Schriftsteller, die Juroren, alle miteinander: Fühlen Sie sich doch einmal richtig gut elitär, fühlen Sie sich doch richtig mal super als Rudelführer, man wird Sie brauchen, wenn Europa, wenn es so weitermacht, wieder in wilde Rudel zerfällt, dann werden die Alphatiere fehlen, und dann könnten die Künstler helfen, die Politiker mit Sicherheit nicht mehr, die haben schon bisher alles verschissen. Also insofern würde ich auch sagen, die 68er war'n wirklich leiwand, das war wunderbar, das war auch meine Generation, da war auch noch was los, es gibt Nachhaltigkeit, in mehrerer Hinsicht, aber etwas haben uns die 68er natürlich jetzt in der nächsten Generation beschert: Sie haben die Eliten mit abgeschafft, weil sie dem Irrtum unterlegen sind, dass Elite und Demokratie unverträglich seien. Jetzt haben wird den Salat und sehen was dabei herausgekommen ist, nämlich gar nix, die des gsogt hom san weg, und in der zweiten Welt untergetaucht, die Eliten sind weg, es herrscht ein ausgesprochen elitefeindliches Klima, in Österreich aber möglicherweise auch in Europa, und der Irrtum, dass Eliten und Demokratie unverschraubbar seien, ist ein fataler Zustand, den wir täglich erleben. Jede funktionierende Demokratie ist von Eliten angeführt worden, sonst müsste es ja auch keine Wahlen mehr geben und mir geht das Ganze schön langsam ziemlich auf die Nerven.

Zum Schluss erzähle ich Ihnen eine kleine Geschichte: Karl Löbl, der Kulturchef des ORF ist 80 geworden. Ich habe ihm dazu einen Brief geschrieben, wie sich das gehört, und eines Abends gehe ich auf der Straße und in eher ungewohnter Herzlichkeit stürzt Karl Löbl noch im rüstigen Schritt auf mich zu und umarmt mich herzlich undsoweiter und bedankt sich ganz wahnsinnig darüber. Daraufhin sog ich, wos hot er denn, so toll wor der Brief wieder a net, ehrlich gsogt. Und dann sogt er: "Wissen Sie, wos passiert is? Ich habe 102 Mails bekommen, ich habe 80 SMS bekommen, und einen Brief - und der is von Ihnen". Soviel zum Thema Sprache, Literatur und bemühen wir uns holt, das Schreiben und das Lesen nicht zu verlernen, es könnte uns möglicherweise für die Zukunft helfen. Danke schön."
Ich verzichte auf jedwede Kommentierung (schließlich bin ich auch nicht mehr jung genug, um - wie Lorenz meint - "ins Internet zu kotzen"), möchte aber betonen, dass es sich nicht um Satire handelt, sondern um öffentlich dargebrachte Grußworte des Programmdirektors Fernsehen des ORF, also einer Person mit Führungsfunktion im österreichischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Ebendieser ORF-Programmdirektor kommt heute in einem Interview in der Tageszeitung Kurier zu Wort. Auch dazu könnte man so manches anmerken, wirklich signifikant scheint mir allerdings nur, was Lorenz im Gesetz verankert haben möchte:
"noch besser wäre es, die Politik würde sich endlich damit beschäftigen, was die Werbefenster deutscher Privater anrichten, auch da geht es um 300 Millionen, die einfach abfließen. Aber von Ideen darüber ist das neue Gesetz völlig frei." 
Auch Wolfgang Lorenz sagt nicht, welche konkreten Ideen - Austritt aus der EU? Abschaffung der Dienstleistungsfreiheit in der EU? - das sein sollten (siehe zu ähnlichen Äußerungen Anderer schon hier). Vielleicht ist eben das von Wolfgang Lorenz geforderte Bemühen um die Erhaltung bestehender Fertigkeiten - Schreiben und Lesen - doch nicht immer ausreichend, um die moderne Welt zu verstehen.

Wednesday, April 21, 2010

Vermischte Lesehinweise (9): "three strikes" noch nicht ad ACTA gelegt

Heute hat die Europäische Kommission, DG Trade, den aktuellen Verhandlungsstand betreffend das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)  offengelegt. Der noch mit zahlreichen offenen Fragen, verschiedenen Formulierungsvorschlägen und unterschiedlichen Optionen versehene Entwurf dieses Handelsabkommens ist hier zu finden. Die Kommission bemüht sich, die Sorgen der "Zivilgesellschaft" über möghliche Einschränkungen der Offenheit des Internets azufgrund dieses Abkommens zu zerstreuen und behauptet: "The negotiation draft shows that specific concerns, raised in particular by the civil society, are unfounded. No party in the ACTA negotiation is proposing that governments should introduce a compulsory '3 strikes' or 'gradual response' rule to fight copyright infringements and internet piracy."

Die angeprochenen Kritiker werden damit nicht zufriedengestellt sein, denn ausgeschlossen sind solche "3 strikes"-Vorschriften durch das Abkommen jedenfalls auch nicht, vielmehr dürfte ein mehr oder weniger sanfter Druck in diese Richtung zu erwarten sein. Die Initiative "European Digital Rights" fragt dazu: "what will be left of the EU's historical credibility in the fight for free speech and democracy when it starts asking grateful undemocratic governments to place obligations on Internet access providers to 'terminate or prevent' infringements?"
(Update 22.4.2010:  Eine gute Einführung/Übersicht in ACTA von Margot Kaminski: Teil 1, Teil 2)

Dazu passend: der Digital Economy Act 2010 aus dem UK, im letzten Aufwaschen vor der anstehenden Wahl beschlossen ("wash up", bei uns würde man wohl Parlamentskehraus sagen), sieht bereits Maßnahmen zur Beschränkung des Internetzugangs im Falle von Urheberrechtsverletzungen vor (siehe mit weiteren Hinweisen zB die Beiträge von "panGloss" Lilian Edwards: 1, 2, 3, 4). Die Übersichtsseite im UK Parliament ist hier zu erreichen, der Text des Digital Economy Act ist hier (bzw hier in pdf).

Tuesday, February 09, 2010

Jetzt kommt KoZIG: das "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft"

Politik lebt auch davon, immer wieder mal eine neue Initiative durchs - gerne auch virtuelle - Dorf zu treiben. Zum Zauberwort IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) hatten wir schon Masterplan, Task Force und Breitband-Initiative, dann gab es die unheimliche (bzw über lange Strecken doch eher heimliche) Kraftanstrengung einer Internetoffensive (im Blog dazu hier), und nun kommt das "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft" - kurz KoZIG.

Was das KoZIG genau sein soll, kann man gegenwärtig noch nicht sagen, im Web (das ja für ein "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft" zur Kommunikaton interessant sein könnte), ist außer drei Presseaussendungen (Bundesregierung bündelt Kräfte in der IKT-Politik, WKÖ-Pollirer begrüßt Einrichtung eines Kompetenzzentrums Internetgesellschaft, Bures zu IKT-Kompetenzzentrum: Österreich in Pole-Position bringen) und einem knappen Absatz im Ministerratskommuniqué noch nichts zu finden. Am verhältnismäßig konkretesten ist die Aussendung von Kanzleramt und BMF:
"Um den Herausforderungen der Wissens- und Informationsgesellschaft gerecht zu werden, hat die Bundesregierung die unbürokratische und umsetzungsorientierte Einrichtung des 'Kompetenzzentrum Internetgesellschaft' auf bundespolitischer Ebene vereinbart. Dabei verfolgt das Kompetenzzentrum folgende übergeordneten Ziele:
- Österreich in der Spitze der IKT-Nationen zu positionieren
- Die Breitbandnutzung zu erhöhen
- Internet als Chance für alle Mensche zu begreifen
- Eine koordinierte und auch forschungsorientierte IKT-Politik zu forcieren
Zur Zielerreichung erarbeitet das Kompetenzzentrum gemeinsam mit allen Stakeholdern eine klare Priorisierung der notwendigen Schritte und definiert für die jeweilige Umsetzung eine koordinierende Stelle. Über seine Arbeit und den aktuellen Stand der IKT in Österreich legt das Kompetenzzentrum der Bundesregierung einen jährlichen Bericht vor.
Neben der Priorisierung der notwendigen Schritte und der Anführung der für die Umsetzung zuständigen Stelle kümmert sich das Kompetenzzentrum darüber hinaus um eine laufende Öffentlichkeitsarbeit und die Erstellung von Studien.
Der Vorstand des 'Kompetenzzentrums Internetgesellschaft' setzt sich aus je einem Vertreter des BKA, BMF, BMVIT und BMWFJ zusammen. Daneben gehören ein Vertreter der RTR und der Vorstand der 'Internetoffensive Österreich' mit beratender Stimme dem Vorstand des Kompetenzzentrums an." (Links hinzugefügt)
Bevor ich darauf vergesse: die schon totgeblaubte sogenannte Internetoffensive hat heute (nein, keinen USB-Stick, sondern) eine schön layoutierte und gedruckte Internetdeklaration an die Bundesregierung übergeben, die, man glaubt es kaum, tatsächlich auch im Internet verfügbar ist (als pdf-Datei und sogar als html-Text - auf Verlinkungen im Text hat man freilich verzichtet, das wäre wohl zuviel des "Internet" gewesen).

PS: Erinnert sich eigentlich noch wer an die IKT Task Force?

Wednesday, November 11, 2009

Terminhinweis: Verleihung des "Wolfgang Lorenz Gedenkpreises für internetfreie Minuten"

Der ORF berichtet von so mancher Verleihung verschiedenster Awards, und die eine oder andere Preisverleihungs-Gala überträgt er sogar, wie etwa vor kurzem (zeitversetzt) die sogenannte "Austria 09", organisiert von der Tageszeitung "Die Presse", moderiert von Nicht-Journalistin und AMA-Testimonial Claudia Reiterer und gesponsert zB von Pioneer Investments (diese Kapitalanlagegesellschaft verwaltet zB auch Fonds, in denen der ORF laut Bilanz 2008 noch etwa 180 Mio € angelegt hat) und von den Österreichischen Lotterien (an diesen hält der ORF eine - mittlerweile indirekte - Beteiligung). Ähnliche Preisverleihungs-Galas im Zusammenwirken mit Printmedien gibt es auch bei der "Kurier-Romy-Gala" oder gab es zumindest früher bei der Krone-Fußball-Gala.

Nun steht eine andere Preisverleihungsgala ins Haus, und obwohl der zu vergebende Preis nach dem derzeit amtierenden ORF-Programmdirektor benannt ist, erwarte ich keine besondere Resonanz im ORF-Programm - schließlich geht es um den "Wolfgang Lorenz Gedenkpreis für internetfreie Minuten", gestiftet vom Wiener KünstlerInnen-Kollektiv monochrom. Aus der Presseaussendung:
"In einer großen Verleihgala am 14. November im Wiener Figurentheater Lilarum werden jene Menschen ausgezeichnet, die im letzten Jahr durch Wort und Tat völlig unqualifizierte Statements gegen das Informationszeitalter abgeliefert haben. Ein Lobesschwanengesang auf die kommunikationstechnologiefeindlichsten und kulturpessimistischsten Distinktionsgewinnler! Und -innen!"
Wie sagte ORF-Programmdirektor Wolfgang Lorenz im Rahmen einer anderen Preisverleihung: "Die eigentliche Auszeichnung besteht nicht in der Höhe des Preisgeldes, sondern in der Würdigung des gesellschaftlichen Engagements". In diesem Sinne: wäre ich am Samstag in Wien, würde ich hingehen. 14.11.2009, 20 Uhr, Figurentheater Lilarum (Details hier).

Friday, November 06, 2009

Nochmals: zur neuen "Internet-Freiheit"

Gestern habe ich ad hoc und recht knapp über die im Vermittlungsausschuss zwischen Europäischem Parlament und Rat erzielte Einigung zur sogenannten "Internet-Freiheit" - Art 1 Abs 3a der geänderten RahmenRL - berichtet (hier). Entgegen den Medienmitteilungen (Kommission, Parlament) habe ich mich dabei von der Bedeutung dieser neuen "Freiheit" nicht überzeugt gezeigt. Mittlerweile habe ich dazu auch zwei Mail-Anfragen erhalten und einen Kommentar, der - über den Hinweis auf einen Beitrag des Parlamentsabgeordneten Engström - wohl  meinen Ausführungen auch skeptisch gegenübersteht (zur Diskussion siehe auch im Beck-Blog; weiters bei RA Thomas Stadler, Chris Marsden und LaQuadrature). Daher hier ein kurzer Versuch der Erklärung:

1. Politische Bedeutung vs. juristische Bedeutung
Die "neue Freiheit" war heiß umkämpft, sie stand im Brennpunkt zivilgesellschaftlichen Erwachens gegen einen zu recht als intransparent empfundenen Gesetzgebungsprozess in einer Zeit, in der in verschiedenster Form Einschränkungen des freien Zugangs zum Internet zur Debatte standen und zu erwarten waren. In wohl beispielloser Weise gelang es dabei, die trotz aller Konflikte zwischen Parlament und Rat de facto meist gut geölte Kompromisserzeugungsmaschine zumindest vorübergehend außer Betrieb zu setzen: die Abweichung des Parlaments in zweiter Lesung vom informell in kleinerer Verhandlungsgruppe mit dem Rat schon akkordierten Text war ein Meilenstein des europäischen Parlamentarismus und ein in dieser Form höchst ungewöhnliches Signal für den Rat. Dass nun auch noch im Vermittlungsausschuss wesentliche Parlamentspositionen aufrecht erhalten werden konnten, zeigte dem Rat (und indirekt auch der Kommission) die "Gefahren" wirklicher parlamentarischer Mitentscheidung. Zusammengefasst: die politische Bedeutung dieses Gesetzgebungsprozesses kann man wohl gar nicht hoch genug einschätzen.

Das muss aber nicht zwangsläufig auch bedeuten, dass der dabei akkordierte Richtlinientext auch juristisch gelungen oder bedeutend ist. Meine Einschätzung bezog sich nur auf diesen Aspekt: was heißt der neue Text für die Rechtsanwendung - und diesbezüglich bleibe ich im Wesentlichen bei meiner ersten Einschätzung: der normative Neuigkeitswert ist zumindest sehr gering (siehe aber unten Punkt 3.)

2. Jeder Richtlinientext ist wichtig - oft in schwer vorhersehbarer Form
Eine Zwischenbemerkung vor der Inhaltsanalyse: wir werden nun in absehbarer Zeit eine Richtlinienbestimmung haben, die nicht nur (wie das "Amendment 138") mit zweifelhafter Bedeutung in den Zielbestimmungen bzw regulatorischen Grundsätzen angeordnet ist, sondern die tatsächlich auf die Harmonisierung materieller mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften abzielt. Allein das Vorhandensein eines solchen ausdrücklichen Texts wird dazu führen, dass sich die Mitgliedstaaten damit auseinandersetzen müssen, ob sie allenfalls konkrete Umsetzungsmaßnahmen vornehmen sollen, und die Kommission wird auch diese Bestimmung in ihre Listen (zur Überprüfung der Umsetzung) eintragen und in den Implementation Reports darüber berichten. Allein das wird zu gewisser legistischer Bewegung oder zumindest zu entsprechenden Debatten führen.
Und man sollte auch nie unterschätzen, dass solche Texte auch in anderen oder etwas entfernteren Zusammenhängen wieder auftauchen können - beispielsweise wenn ein Generalanwalt einmal etwas weiter ausholen möchte ...

3. Die Verletzung EMRK-verbürgter Rechte kann zugleich mangelhafte Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht sein  
Das ist wohl der normative Mehrwert des Art 1 Abs 3a neu, sodass ich meine apodiktische Behauptung ("normativer Gehalt: null") etwas revidieren bzw klarstellen muss. Natürlich ist die nun proklamierte "Internet-Freiheit" bereits jetzt durch die EMRK - die alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben - verbürgt. In Österreich bedeutet das durch die besondere Form der Inkorporation der EMRK in nationales Verfassungsrecht sogar, dass man sich vor dem Verfassungsgerichtshof darauf berufen kann, denn die EMRK-Rechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Mit Art 1 Abs 3a neu werden nun auch in der RahmenRL bestimmte Anforderungen an Grundrechtseingriffe statuiert, die sich sonst aus der EMRK ergeben - und damit kann die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen Vertragsverletzungsverfahren einleiten; überhaupt stehen Betroffenen dann die Möglichkeiten der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsdurchsetzung offen. Es ist sicher wirksamer, wenn die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen unziemlich in die "Internet-Freiheit" eingreifenden Mitgliedstaat führt und dazu den EuGH anruft, als wenn einzelne Betroffene nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsschutzmöglichkeiten sich mit einer Beschwerde an den EGMR wenden und dort in aller Regel einmal fünf Jahren auf eine Entscheidung warten müssen.

4. Was ist mit dem Vertragsrecht?
Art 1 Abs 3a neu der RahmenRL wendet sich gegen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Christian Engström meint, durch die Formulierung des zweiten Absatzes werde auch sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht die Internet Service Provider zwingen können, ihre Kunden abzuschalten, statt diese unangenehme Arbeit selbst (durch Behörden) zu erledigen. Das mag sein: aber nichts in diesem Text hindert ISPs, die sich vielleicht mit der Unterhaltungsindustrie - zB nach einer Klage - einigen und gut vertragen wollen, solche Abschaltungen aus eigenem vorzunehmen. Das muss auch nicht vertragswidrig sein - entsprechende Vertragsbestimmungen lassen sich durchaus formulieren. Die "neue Internet-Freiheit" bleibt vom Goodwill der ISPs abhängig (nicht zu vergessen: auch nach der geänderten Universaldienst-RL gibt es keinen aus dem Unviersaldienst ableitbaren Anspruch auf einen Breitband-Internetzugang, sondern bloß auf einen Festnetz-Telefonanschluss, der "Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen [muss], die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen").

5. Show, don't tell
Was mich am Text des Art 1 Abs 3a neu RahmenRL überdies irritiert, ist die gleich dreimalige Anrufung der EMRK innerhalb von nur zwei Unterabsätzen. Das erweckt den Eindruck, als habe man diese Hinweise auf die EMRK besonders nötig, als wäre es nicht möglich, selbst einen Text zu formulieren, der inhaltlich diesen Ansprüchen genügen würde, oder als würde es einem ohnehin niemand abnehmen, dass man mit den in der EMRK verbürgten Rechten besonders viel am Hut habe und müsse deshalb so nachdrücklich darauf hinweisen. Ich weiß, das ist ein eher ästhetischer Einwand - aber irgendwie wäre ich beruhigter, hätte man den Text gleich so konkret gefasst, dass es nicht mehr notwendig wäre, die EMRK gleich dreimal in der Art eines Schutzheiligen anzurufen.

Thursday, November 05, 2009

Eine neue Internet-Freiheit? Einigung zum Telekom-Paket

Als "neue Bestimmung zur Internet-Freiheit" verkauft die Europäische Kommission den Kompromisstext, auf den sich Rat und Parlament letzte Nacht im Vermittlungsausschuss zur Reform des Telekom-Rechtsrahmens geeinigt haben (Presseaussendung, aktuell nur in englischer Sprache; siehe auchdie Pressemitteilung des Parlaments, Berichte bei Telemedicus, orf-futurezone). Mit der Einigung ist nun die inhaltlich letzte Hürde für das neue Telekom-Paket genommen, formell sind natürlich noch Beschlüsse in Parlament und Rat erforderlich. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt ist Anfang 2010 zu rechnen, sodass die nationalen Umsetzungsgesetze etwa Mitte 2012 in Kraft treten müssen (wie schon bei der letzten Reform können die Mitgliedstaaten die Anwendung des neuen Rechtsrahmens nicht vorziehen, sondern müssen die Bestimmungen einheitlich [erst] nach 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtline anwenden).

Das Paket besteht aus drei Rechtsakten:
Die beiden ersten Rechtsakte wurden bereits am 22.10.2009 vom Rat angenommen (Presseaussendung des Rates), der dritte Rechtsakt war Gegenstand des Vermittlungsausschusses, wegen des berühmten "Amendment 138" (einer Ergänzung zu Art 8 RahmenRL, demnach sollten die die Regulierungsbehörden auch "dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."). Das Ganze hatte vor allem symbolische Bedeutung gehabt, denn im Hinblick auf die Platzierung in den regulatorischen Grundsätzen des Art 8 RahmenRL allein wäre die materiellen Folgen meines Erachtens vernachlässigbar gewesen.

Nun aber wurde das zahnlose Amendment 138 ersetzt durch eine meines Erachtens ebenso zahnlose neue Bestimmung in Art 1 der RahmenRL (Text weiter unten). Grundsatz ist, dass Maßnahmen von Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen mittels elektronischer Kommunikationsnetze die in der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts respektieren müssen. Neuigkeitswert und normativer Gehalt dieser Bestimmung: null. [Update 6.11.2009: siehe für eine Ergänzung und kleine Relativierung hier]


Im zweiten Unterabsatz wird dann noch auf die Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft sowie angemessene Verfahrensgarantien verwiesen und noch zweimal die  EMRK sowie einmal die Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erwähnt. All das geht meines Erachtens - bei einer ersten schnellen Durchsicht - nicht über das hinaus, was sich eben aus der EMRK und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts schon ergibt, schränkt aber diese Freiheiten auch nicht ein. Nationalen Regeln, die Zugangsmöglichkeiten einschränken (Stichwort: HADOPI oder "three strikes out") steht die neue Bestimmung dann nicht entgegen, wenn die Vorgaben der EMRK eingehalten werden - aber diese Vorgaben müsste auch ohne den neuen Art 1 Abs 3a RahmenRL eingehalten werden.

Eine neue Internet-Freiheit ist die neue Bestimmung jedenfalls nicht, aber eine solche "neue Freiheit" hätte auch Amendment 138 nicht gebracht, und sie war auch im Telekom-Paket dem Grundsatz nach nicht angelegt.

Hier der Text des neuen Art 1 Abs 3a der RahmenRL laut Presseaussendung (Derzeit nur in englischer Sprache):
“Measures taken by Member States regarding end-users’ access to or use of services and applications through electronic communications networks shall respect the fundamental rights and freedoms of natural persons, as guaranteed by the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and general principles of Community law.
Any of these measures regarding end-users’ access to or use of services and applications through electronic communications networks liable to restrict those fundamental rights or freedoms may only be imposed if they are appropriate, proportionate and necessary within a democratic society, and their implementation shall be subject to adequate procedural safeguards in conformity with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and general principles of Community law, including effective judicial review and due process. Accordingly, these measures may only be taken with due respect for the principle of presumption of innocence and the right to privacy. A prior fair and impartial procedure shall be guaranteed, including the right to be heard of the person or persons concerned, subject to the need for appropriate conditions and procedural arrangements in duly substantiated cases of urgency in conformity with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms . The right to an effective and timely judicial review shall be guaranteed.”

Update 15.11.2009: hier nun der offizielle Text in deutscher Sprache:
"Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer wahren die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts­rechts verankerten Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen.
Alle diese Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die diese Grundrechte und ‑freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft ange­messen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ihre Anwendung ist angemes­senen Verfahrensgarantien im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grund­sätzen des Gemeinschaftsrechts zu unterwerfen, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschulds­vermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstan­des, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notwendig sind. Das Recht auf eine effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet."

Tuesday, September 29, 2009

2 Fragen, 2 Antworten, kein Kommentar: die Justizministerin und das Internet

1. Frage (29.9.2009, in einem ATV-Interview): "Internetsperren sind da (im Kampf gegen Kinderpornografie) ein legitimes Mittel?"
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: "Na jo, wieso eigentlich nicht. Natürlich, es darf keine ungebührliche Zensur sein, das ist schon klar, aber ich glaube, der Kampf gegen die Kinderpornografie, der steht hier eindeutig im Vordergrund."
[siehe dazu auch den Blogeintrag von Gerald Bäck]

2. Frage (13.3.2009, Bundesrat Günter Molzbichler in der Fragestunde im Bundesrat): Welche Schritte sind für Sie vordringlich bei der Verbesserung der digitalen Rechte der Konsumenten?
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: "Das ist jetzt eine Frage, deren Beantwortung ich gerne schriftlich nachreichen möchte."

[§ 63 Abs 4 der Bundesrats-Geschäftsordnung lautet:
"Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der beigegebene Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen."]

Friday, June 12, 2009

Freiheit der Meinungsäußerung erfordert auch Freiheit des Internetzugangs

"Nach den Worten des Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ist 'die freie Äußerung von Gedanken und Meinungen eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen'. Beim gegenwärtigen Stand der Kommunikationsmittel und unter Berücksichtigung der Entwicklung der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste sowie der Bedeutung dieser Dienste für die Teilnahme am demokratischen Leben und für den Ausdruck von Gedanken und Meinungen, schließt dieses Recht das Recht auf freien Zugang zu diesen Diensten mit ein."

So leitet der französische Conseil Constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Volltext, Presseerklärung) das Recht auf freien Internetzugang direkt aus der 220 Jahre alten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ab (siehe Absatz 12 der Entscheidung im Original; oben von mir grob übersetzt). Der Conseil Constitutionnel kam zum Ergebnis, dass das im loi HADOPI vorgesehene Sanktionensystem der sogenannten "riposte graduée" (abgestufte Antwort, besser bekannt unter "three strikes") verfassungswidrig ist, da es die Sperrung des Zugangs zum Internet nach drei (behaupteten) Urheberrechtsverletzungen ohne vorangegangene richterliche Entscheidung ermöglicht; der Gesetzgeber kann solche Entscheidungen nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen (siehe insbesondere Absatz 16 der Entscheidung).

Tuesday, October 07, 2008

"Abänderung 138": fürchtet Sarkozy die Wahrung der Grundrechte?

Vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments (in erster Lesung) über das "Telekom-Paket" vor knapp zwei Wochen hat sich die französische Regierung eifrig um Unterstützung für ihr Konzept der "Riposte graduée" (abgestufte Antwort) bemüht, nach dem - vereinfacht gesagt - im Falle von wiederholten Verletzungen ("three strikes") der Internet-Zugang gesperrt werden sollte, und zwar ohne Gerichtsentscheidung. Dieses Bemühen ist allerdings - wohl auch auf Grund der Arbeit von Netz-Aktivisten - nach hinten losgegangen, denn die Abgeordneten stimmten schließlich mit großer Mehrheit für eine Abänderung, die sich direkt gegen die französischen Bestrebungen richtet (der vom Parlament angenommene Text ist hier verfügbar). Die mittlerweile schon fast berühmt gewordene "Abänderung 138" soll Art 8 Abs 4 der RahmenRL einen weiteren Unterabsatz hinzufügen; wörtlich würde das dann so lauten:
"(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem ...
ga) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Allzu aufregend scheint das auf den ersten Blick nicht, denn einerseits hat in diesem Artikel 8 so mancherlei Luftiges Platz, geht es darin doch um "politische Ziele und regulatorische Grundsätze", die zur vollen Wirksamkeit noch weitere konkrete Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden voraussetzen. Andererseits ist auch nicht wirklich zu sehen, welches Problem ein Mitgliedstaat damit haben sollte, dass Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit (im Rahmen der Tätigkeit der Regulierungsbehörden) eine gerichtliche Entscheidung erfordern.

Präsident Sarkozy allerdings fühlt sich durch diese Abänderung geradezu provoziert. In einem Brief an Kommissionspräsident Barroso (Näheres dazu auf écrans) hält er es für besonders wichtig ("fondamental"), dass die Abänderung 138 von der Kommission abgelehnt wird, da sie dazu führen könnte, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine intelligente Strategie (! - Sarkozy meint damit offenbar die von ihm verfolgte "riposte graduée") zur Abschreckung der Piraterie anzuwenden, ausgeschlossen würde.

Die Kommission ist dem mit einer ungewöhnlich raschen und ungewöhnlich deutlichen Reaktion nicht gefolgt. In einer Presseaussendung (derzeit nicht abrufbar, hier ein Scan) machte die Kommission klar, dass sie die überwältigende Mehrheit für diese Abänderung im Parlament als demokratische Entscheidung respektiere. Die Kommission kann die Abänderung auch akzeptieren, zumal es ihrer Ansicht nach ein "restatement" wichtiger Rechtsgrundsätze der EU ist (mit anderen Worten: nichts Neues). Und außerdem ist nun zunächst einmal der Rat am Zug, der im November über das Telekom-Paket beraten wird. Aber offenbar ist Präsient Sarkozy nicht besonders zuversichtlich, dass die zuständigen Minister der anderen Mitgliedstaaten seine Sorge vor der Wahrung der Grundrechte durch die Gerichte teilen.

Hier noch das Video des Pressebriefings zur Antwort der Kommission:

Wednesday, October 01, 2008

Reding zur Netzneutralität

Im vorigen Eintrag hier habe ich noch vorsichtig erwartet, dass EU-Kommissarin Reding auf der "Net Neutrality"-Konferenz am 30. September in Dänemark etwas mehr über den Kommissionsstandpunkt dazu sagen könnte, als der Mitteilung über künftige Netze und das Internet entnommen werden kann (siehe dazu auch hier). Nun liegt das Manuskript der Rede vor - knappe drei Seiten, auf denen vor allem deutlich wird, dass die Kommission jedenfalls keine besonderen Schritte zum Schutz der Netzneutralität setzen möchte.

"Wettbewerb und Transparenz müssen unsere Leitprinzipien sein", sagt Reding, und sie leitet daraus ab, dass Maßnahmen zum Netzwerkmanagement - einschließlich (routinemäßiger) Priorisierung von Verkehr - nicht nur zulässig sind / sein sollen, sondern dass solche Maßnahmen auch ein wichtiger Treiber für Wert und Wachstum der Provider sein können. Die Betreiber sollen mit unterschiedlichen Kundenangeboten experimentieren können, und es läge dann, so Reding, an den Konsumenten, einen Betreiber zu wählen, der ihnen das bietet, was sie möchten. Mit anderen Worten: Betreiber sollen frei sein, den Zugang zu beschränken, wenn sie nur darüber informieren (by the way: wer liest eigentlich die Leistungsbeschreibungen und Geschäftsbedingungen wirklich vollständig durch?).

Die einzige Sorge, die Reding in diesem Zusammenhang hat, ist ein mögliches Absinken der Dienstequalität aller Anbieter, was angeblich weder die Kommission noch die nationalen Regulierungsbehörden akzeptieren würden. Aber ist wirklich die technische Qualität des Zugangs das Problem - oder nicht vielmehr die Differenzierung und mögliche Einschränkung beim Zugang zum offenen Internet schlechthin? Was nützt die beste Qualität beim Zugang zu den eingezäunten Gärtchen der jeweiligen Provider, wenn der Blick über den Gartenzaun beschränkt wird?

Monday, September 29, 2008

Die Kommission teilt mit: Das Internet der Dinge

Im September ist die Europäische Kommission wieder recht aktiv geworden - und zwar so aktiv, dass sie sich schon selbst überholt: in ihrer heute veröffentlichten Mitteilung über künftige Netze und das Internet wird etwa angekündigt, dass die Kommission demnächst eine Mitteilung zum Universaldienst vorlegen werde - diese Mitteilung wurde allerdings schon vor ein paar Tagen von der Kommission veröffentlicht (siehe dazu auch hier).

Aber auch sonst gibt es offenbar eine steile Lernkurve: vor drei Tagen hat Kommissarin Reding noch stolz verkündet, erstmalig öffentlich etwas zu Social Networking zu sagen (Presseaussendung; Rede), und nun geht es gleich um die "Führungsrolle Europas beim Übergang zum Web 3.0".

Die Mitteilung versteht sich als "erster vorbereitender Schritt auf dem Weg zum Internet der Zukunft, bei dem es zunächst darum geht, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, damit das Internet dynamisch und offen bleibt und gleichzeitig sicherer wird." Auf den folgenden zwölf Seiten wird in sehr allgemeiner Form dargestellt, was aus der Sicht der Kommission die wichtigsten Herausforderungen und damit verbundenen politischen Fragen sind.
Die Entwicklung sozialer Netze, das "Internet der Dinge", ortsunabhängige Nutzung und die sprunghafte Zunahme des Datenverkehrs sind in dieser Sicht die wesentlichsten "challenges", auf die policy-seitig unter anderem mit der Förderung von Investitionen in den Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugang ("Breitbandzugang für alle") und einem konsequenten Einsatz des Wettbewerbsrechts zur Verhindung wettbewerbsfeindlicher Praktiken reagiert werden soll. In diesem politisch-strategischen Teil des Mitteilung wird umfassend auf alle möglichen anderen Politiken und Initiativen der Kommission verwiesen, vom Vorschlag zur Änderung der Universaldienstrichtlinie über die Mitteilung über kreative Online-Inhalte und Maßnahmen im Bereich der IKT-Normung bis zu den Leitlinien für die Breitbandförderung. Neu ist ein "Breitbandleistungsindex", der nicht mehr nur die Durchdringung misst (hier ist Österreich schon unterdurchschnittlich), sondern auch Faktoren wie Übertragungsgeschwindigkeit, Preise, Wettbewerb und den "soziökonomischen Kontext" mit berücksichtigt (wie das berechnet wird, steht in einem Staff Working Paper); Österreich ist hier am achten Platz.

Die Mitteilung betont besonders die Bedeutung des Zugangs zu Kabelkanälen und die Möglichkeiten von "Behörden vor allem auf kommunaler Ebene", Investitionskosten in neue Netze zu fördern und Baukosten zu verringern, etwa durch Gewährung von Zugang zu eigenen Kabelkanälen, aber auch durch Beihilfen, wobei diese "auf die Errichtung passiver Infrastrukturen (z. B. Kabelkanäle, Einstiegsschächte oder unbeschaltete Glasfaserkabel) zu beschränken" sind offenen, gleichberechtigen Zugang für alle Betreiber gewährleisten müssen. Die Kommission will dazu auch die Beihilfeleitlinien für Breitbandvorhaben und Zugangsnetze der nächsten Generation "unter Berücksichtigung der sich entwickelnden Rechtsprechung" überarbeiten. [Als Beispiel für die Kommissionspraxis instruktiv ist die jüngst veröffentlichte Entscheidung über eine Beihilfe der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz].

Die Netzneutralität wird in der Mitteilung nur recht vorsichtig angesprochen. Die Kommission akzeptiert ausdrücklich, dass Betreiber "Netzverwaltungstechniken" (network management) einsetzen, "um in einer Zeit der rasant steigenden Nachfrage und der zunehmenden Verstopfung der Netze zu den Hauptzeiten den Verkehrsfluss zu optimieren und eine gute Dienstqualität zu garantieren." Gegen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die darauf abzielen, andere Dienste oder alternative Betreiber vom Markt fernzuhalten, sollen nach Ansicht der Kommission die zur Änderung der Universaldienst-Richtlinie gemachten Vorschläge (die allerdings nur Informationspflichten vorsehen) sowie das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichen. Vielleicht sagt Reding mehr bei einer Konferenz am 30. Spetember in Dänemark (mehr dazu hier).

Im Zusammenhang mit der Mitteilung steht auch eine Konsultation zum "Internet der Dinge" (mit einem entsprechenden Staff Working Paper).