So leitet der französische Conseil Constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Volltext, Presseerklärung) das Recht auf freien Internetzugang direkt aus der 220 Jahre alten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ab (siehe Absatz 12 der Entscheidung im Original; oben von mir grob übersetzt). Der Conseil Constitutionnel kam zum Ergebnis, dass das im loi HADOPI vorgesehene Sanktionensystem der sogenannten "riposte graduée" (abgestufte Antwort, besser bekannt unter "three strikes") verfassungswidrig ist, da es die Sperrung des Zugangs zum Internet nach drei (behaupteten) Urheberrechtsverletzungen ohne vorangegangene richterliche Entscheidung ermöglicht; der Gesetzgeber kann solche Entscheidungen nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen (siehe insbesondere Absatz 16 der Entscheidung).
Friday, June 12, 2009
Freiheit der Meinungsäußerung erfordert auch Freiheit des Internetzugangs
So leitet der französische Conseil Constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Volltext, Presseerklärung) das Recht auf freien Internetzugang direkt aus der 220 Jahre alten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ab (siehe Absatz 12 der Entscheidung im Original; oben von mir grob übersetzt). Der Conseil Constitutionnel kam zum Ergebnis, dass das im loi HADOPI vorgesehene Sanktionensystem der sogenannten "riposte graduée" (abgestufte Antwort, besser bekannt unter "three strikes") verfassungswidrig ist, da es die Sperrung des Zugangs zum Internet nach drei (behaupteten) Urheberrechtsverletzungen ohne vorangegangene richterliche Entscheidung ermöglicht; der Gesetzgeber kann solche Entscheidungen nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen (siehe insbesondere Absatz 16 der Entscheidung).
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