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Wednesday, April 29, 2015

Geoblocking ist das Roamingentgelt des Urheberrechts - eine kurze Anmerkung zu Günter Oettinger

Auch wenn es manchmal schwer fällt: natürlich muss man Günther Oettinger ernst nehmen, sehr ernst sogar. Denn abseits seiner etwas auffälligen Obsession mit den "Taliban" (hier oder hier; dafür muss es wohl irgendeine psychologische Erklärung geben) ist er immerhin EU-Digitalkommissar (präzise: Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft), und dass ihn Juncker auf diesem Platz (oder
jedem anderen) in der Kommission akzeptieren musste, zeigt schon, über welches politische Gewicht Oettinger - mit der vollen Rückendeckung Deutschlands - verfügt.

Zu den Aufgaben Oettingers zählen ua die "Vorbereitung ehrgeiziger Rechtsetzungsschritte zur Verwirklichung eines vernetzten digitalen Binnenmarkts durch Aufbruch der bestehenden nationalen Silostrukturen in den Telekommunikationsvorschriften, im Urheber- und Datenschutzrecht, bei der Verwaltung von Funkfrequenzen und in der Anwendung des Wettbewerbsrechts" und die
"Modernisierung des Urheberrechts" (Zitate, inklusive der Links, von Oettingers offizieller EU-Website; siehe auch den "mission letter" von Juncker an Oettinger).

Beim Roaming: nationale Grenzen weg! Bei Content: nationale Grenzen hoch!
Während Oettinger im Telekombereich das "Aufbrechen der nationalen Silostrukturen" jedenfalls beim Roaming zumindest verbal auch zu seinem Thema gemacht hat, klingt er beim Urheberrecht ganz anders: hier will er die nationalen Silos sogar stützen und traut sich zu, "mit Geoblocking zum Erfolg" zu kommen (so im gestern veröffentlichten Interview im Kurier/futurezone). 

Oettinger misst hier ganz offen mit zweierlei Maß: denn wenn er zB beim Roaming auch darauf hören würde, was die jeweilige nationale Telekomwirtschaft sagt (wie er es im futurezone-Interview beim Geoblocking im Hinblick auf die nationale Contentindustrie empfiehlt: "Fragen sie die Filmwirtschaft ihres Landes"), dann hätte er schon gegen jede Reduzierung der Roamingentgelte eintreten müssen, und mehr noch gegen ihre gänzliche Abschaffung. 

Selbstverständlich ist die Überwindung der nationalen Urheberrechts-Silos eine komplexe Aufgabe, und sie wird nicht ohne Verlierer (und nicht ohne Gewinner) abgehen - aber das unterscheidet sie nicht von der Überwindung der nationalen "Roaming-Silos". Auch das Ausphasen der Roaming-Entgelte ist technisch und rechtlich komplex, und auch hier gibt es Verlierer (das sind übrigens nicht nur die Telekom-Unternehmen, sondern vor allem auch jene ihrer Kunden, die wenig oder gar nicht ins Ausland fahren, und die daher die höheren nationalen Kosten tragen müssen, ohne von den gesenkten Roamingkosten zu profitieren). Das nimmt die Kommission (und mit ihr das Parlament und - bis jetzt zumindest ein Stück weit - auch der Rat) in Kauf, unter Hinweis auf das höhere Ziel eines digitalen Binnenmarktes ohne interne nationale Grenzen (mehr zum aktuellen Stand der Verhandlungen zum Roaming-Ende übrigens im Blog hier, am Ende).

Geoblocking ist aber wie das Roamingentgelt: ein nationales Hindernis im europäischen Binnenmarkt, das KonsumentInnen davon abhalten kann, in anderen Mitgliedstaaten Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie sie es im Heimatstaat (oder schlicht: in anderen Mitgliedstaaten) problemlos tun können. 

"Weg mit dem Geoblocking" hat meines Erachtens das Zeug dazu, das "Weg mit den Roamingentgelten" der aktuellen Kommissionsperiode zu werden. Ich bin schon neugierig, wie Oettinger - der beim Geoblocking auch innerhalb der Kommission mit Widerstand rechnen muss - in zwei oder drei Jahren darüber sprechen wird. 

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PS: Oettinger fürchtet, dass es bei einem Ende des Geoblockings in der Union "nur noch Hollywood" gäbe und "Google und Co" (Mountainview ist das neue Hollywood?) den Markt beherrschen würden (das kann man mit gutem Grund auch anders sehen, siehe dazu jüngst etwa Cory Doctorow). Offenbar ist der Glaube an eine leistungsfähige europäische Filmwirtschaft bei Oettinger nicht sehr groß. Im Telekombereich sind der Kommission die Auswirkungen eines Endes nationaler Grenzen übrigens nicht so wichtig - im Gegenteil: der ursprüngliche Kommissionsvorschlag für die TSM-Verordnung sollte sogar darauf hinwirken, dass europaweit nur mehr wenige große Anbieter übrig bleiben. 

PPS: In der für nächste Woche geplanten Mitteilung der Kommission über die "Strategie für den Digitalen Binnenmarkt" (der geleakte Entwurf dazu ist hier nachzulesen) wird der Begriff des Geoblocking übrigens in einem etwas anderen Sinn verwendet: er bezeichnet dort nicht nur die Verweigerung des Zugangs zu Inhalten einer Website für User aus bestimmten geografischen Regionen, sondern darüber hinausgehend auch die Weigerung von Unternehmern, die auf der Website zum Verkauf angebotenen Waren in bestimmte Länder auszuliefern. Dieses Geoblocking soll nach der Mitteilung beendet werden, freilich nur soweit es "unjustified" (nicht gerechtfertigt) ist. Beim klassischen urheberrechtlich motivierten Geoblocking ist die Kommission zurückhaltender: sie will hier nur volle Portabilität legal erworbenen Contents erreichen, den Zugang zu legal bezahltem Content für grenzüberschreitende Dienste "erleichtern", dies unter Wahrung des Schutzes der Rechteinhaber, und schließlich mehr Rechtssicherheit für die grenzüberschreitende Content-Nutzung (nur) für spezifische Zwecke schaffen, zB für "Forschung, Unterricht, Text- und Datamining"(!). 

Thursday, September 04, 2014

EuGH zu Parodie und Urheberrecht: freie Meinungsäußerung, aber mit Grenzen

Urheberrechte sind nicht absolut: insbesondere die Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art 11 der Grundrechtecharta) kann zulässigerweise in Urheberrechte eingreifen. Dass dabei eine Abwägung der gegenläufigen Interessen bzw Rechtspositionen zu treffen ist, hat der EuGH zuletzt etwa im Fall UPC Telekabel Wien ausgesprochen (siehe im Blog dazu hier).

Insofern ist das gestern veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑201/13, Deckmyn und Vrijheidsfonds, keine große Überraschung: der EuGH sprach aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen Seite und der freien Meinungsäußerung desjenigen, der ein geschütztes Werk parodiert, auf der anderen Seite gewahrt werden muss.

Bemerkenswert ist aber, dass der EuGH - ausgehend von den konkreten Umständen des Ausgangsfalls - gewissermaßen eine Gegenausnahme konstatiert: wenn die Parodie nämlich eine (hier: rassisch und ethnisch) diskriminierende Aussage vermittle, können sich die Rechteinhaber dagegen verwehren (das heißt wohl: die Parodie, gestützt auf das Urheberrecht am parodierten Werk, untersagen). Der EuGH stützt dies "auf die Bedeutung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft [...], wie es durch die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) konkretisiert und insbesondere in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden ist." Der EuGH hält fest, dass die Rechtinhaber am parodierten Werk unter diesen Umständen (wenn die Parodie eine diskrminierende Aussage vermittle) "grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran [haben], dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird."

Urheberrechtlich wie äußerungsrechtlich ist damit ein interessantes Feld eröffnet (siehe kritische Anmerkungen dazu bereits von IPKat, ebenfalls eher kritische Bemerkungen von Sabine Jacques auf EU LawAnalysis, [update 08.09.2014: nun auch ein kritischer Beitrag von Dirk Voorhoof and Inger Høedt-Rasmussen auf Inforrm's Blog], ein eher positiver Kommentar von Maximilian Steinbeis im Verfasungsblog): Denn der Sache nach wird hier die Meinungsäußerungsfreiheit des Parodierenden beschränkt durch die von ihm transportierten Inhalte. Dabei muss es sich natürlich um Inhalte handeln, die an sich - also losgelöst von der Parodie - von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wären; verhetzende oder sonst (straf)gesetzwidrige Inhalte kämen ja von vornherein nicht in Betracht, sich gegenüber dem Urheberrecht durchzusetzen. Mit anderen Worten: es muss sich um Inhalte handeln, die zwar an sich zulässig wären, aber Werte transportieren, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Im Ausgangsfall kann man das gut argumentieren, da das Verbot der Diskriminierung nicht nur in der Gleichbehandlungsrichtlinie, sondern auch in Art 21 der Grundrechtecharta enthalten ist und damit Grundwertungen des Unionsrechts transportiert, während die Parodie an sich, auch wenn sie eine diskriminierende Einstellung des Parodierenden zeigt, allein deshalb noch nicht verboten wäre.

Was wäre aber zB, wenn eine Parodie gerade ein als diskriminierend empfundenes politisches Plakat durch - parodie-übliche - Zuspitzung thematisiert? Könnte sich die betroffene Partei dann auch darauf berufen, dass die Parodie diskriminierende Inhalte vermittelt? In einem solchen Fall würde es wohl am "berechtigten Interesse" mangeln - aber die Überlegung zeigt doch, dass das EuGH-Urteil sehr von den Umständen des Ausgangsfalls bestimmt ist und in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen aufwerden kann.

Parodien sind ihrem Wesen nach oft gerade gegen die vom parodierten Werk transportierten Inhalte gerichtet, man denke etwa an die zahllosen Parodien von FPÖ-Wahlplakaten (eine davon hat auch bereits den Obersten Gerichtshof beschäftigt: OGH 12.09.201, 4 Ob 194/01k) oder an die Parodie eines Salzburger SPÖ-Wahlplakats, die zur Leitentscheidung des OGH in Sachen urheberrechtliche Beurteilung von Parodien geführt hat (OGH 13.07.2010, 4 Ob 66/10z - "Lieblingshauptfrau"). Dass die Rechteinhaber des parodierten Werks die Wertungen der Parodie nicht teilen, liegt in diesen Fällen in der Natur der Sache. Hätte, wenn man die Überlegungen des EuGH aufgreift, die Salzburger SPÖ nicht auch ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bild der damaligen SPÖ-Landeshauptfrau nicht mit Aussagen militanter Abtreibungsgegner in Verbindung gebracht wird?

Ist eine Parodie aber als solche klar erkennbar, dann geht ohnehin niemand davon aus, dass die damit transportierte Aussage vom Rechteinhaber des geschützten parodierten Werks stammt. Vielleicht liegt gerade darin die Problematik des vom EuGH entschiedenen Falls: es hätte dort wohl durchaus sein können, dass der Eindruck entsteht, die bekannte Comicfigur werde in Übereinstmmung mit den Rechteinhabern für die diskriminierende politische Kampagne verwendet (näheres zum Fall, insbesondere eine Abbildung der "Parodie" selbst, siehe in den Schlussanträgen des Generalanwalts).

Die Zielrichtung der Parodie kann aber - worauf auch Sabine Jacques auf EU LawAnalysis hinweist - höchst unterschiedlich sein: das parodierte Werk selbst, dessen Urheber, aber auch - wie im Ausgangsfall - Dritte, die mit dem parodierten Werk gar nichts zu tun haben. Meines Erachtens kommt der vom EuGH angenommene, die Meinungsäußerungsfreiheit begrenzende Faktor - dass die Rechteinhaber am parodierten Werk ein berechtigtes Interesse daran haben, nicht mit einer bestimmten Aussage in Verbindung gebracht zu werden - am ehesten dort in Betracht, wo sich die Parodie nicht gegen das parodierte Werk oder dessen Urheber selbst richtet.

Parodie und Urheberrecht in Österreich
Die vom EuGH entschiedene Rechtsfrage, was überhaupt unter einer Parodie im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, stellt sich in Österreich nicht direkt. Art 5 Abs 3 lit k der Richtlinie 2001/29 sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten "für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches" Ausnahmen oder Beschränkungen bestimmter Rechte (Vervielfältigungsrecht nach Art 2 und Recht der öffentlichen Wiedergabe bzw der öffentlichen Zugänglichmachung nach Art 3 der RL) vorsehen können. Österreich hat in der nationalen Gesetzgebung von dieser Ausnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, allerdings ergibt sich eine derartige Ausnahme aus der Rechtsprechnug des Obersten Gerichtshofes (siehe den schon erwähnten "Lieblingshauptfrau"-Beschluss, in dem sich der OGH auch - deutlich umfassender als der EuGH - mit dem Begriff der Parodie auseinandersetzt).An die Zulässigkeit einer Parodie ist aber "grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen", sagt der OGH.

Allgemein zum Verhältnis von Urheberrecht und freier Meinungsäußerung judiziert der OGH in ständiger Rechtsprechung, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann; ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RS0115377).

Meinugsäußerungsfreiheit und Urheberrecht vor dem EGMR
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK die Interessen des Urhebers im Einzelfall überwiegen kann (siehe insbesondere das Urteil im Fall Ashby [Beiträge dazu etwa auf Internet-Law, bei Telemedicus, oder im im Kluwer Copyright Blog]; siehe zudem auch die Entscheidung im Fall Neij und Sunde Kolmisoppi [im Blog dazu hier].

Thursday, July 24, 2014

OGH zu kino.to-Netzsperren: Vertrag zwischen Kunden und Provider lässt nur Website-Sperren zu, die nach der EuGH-Rechtsprechung zulässig sind

OGH bestätigt Netzsperren bei Urheberrechtsdelikten, hieß es schon vorgestern in Medienberichten aufgrund einer Aussendung der Filmwirtschaft; der OGH gab zunächst eine kurze Medienmitteilung heraus, heute wurde auch der Volltext des Beschlusses vom 24. Juni 2014, 4 Ob 71/14s im Rechtsinformationssystem veröffentlicht - und er birgt durchaus Bemerkenswertes, jedenfalls im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Nutzer.

Vorgeschichte
Die Vorgeschichte ist - jedenfalls für LeserInnen dieses Blogs - bekannt: Unternehmen der Filmwirtschaft hatten vor österreichischen Gerichten beantragt, einem großen Internetprovider zu verbieten, seinen Kunden Zugang zur [inzwischen nicht mehr erreichbaren] Website kino.to zu vermitteln. Der Oberste Gerichtshof legte in diesem Verfahren dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor, das mit Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, UPC Telekabel Wien GmbH entschieden wurde.

Im Kern kam der EuGH dabei zum Ergebnis, dass auch allgemeine Sperranordnungen zulässig sind (wenn dem Provider also bloß aufgetragen wird, den Zugang zu einer bestimmten Webiste zu verhindern, ohne ihm konkrete Maßnahmen wie zB DNS-Sperre oder Blockade von IP-Adressen vorzuschreiben); allerdings muss der Provider vor Verhängung einer Sanktion vor Gericht geltend machen können, dass er alle von ihm erwartbaren Maßnahmen ergriffen hat. Zudem muss der Provider bei der Wahl der Maßnahmen auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen und die nationalen Verfahrensvorschriften müssen Möglichkeit für die Internetnutzer vorsehen, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Anbieter von Internetzugangsdiensten getroffenen Durchführungsmaßnahmen bekannt sind (Näheres dazu im Blog hier).

Keine rechtmäßigen Inhalte auf kino.to
Ausgangspunkt des nunmehrigen Beschlusses des OGH, mit dem das Verfahren innerstaatlich abgeschlossen wurde, ist der bescheinigte Umstand, "dass die Website, auf die sich die beantragte Anordnung bezieht, darauf angelegt war, Nutzern ohne Zustimmung der Berechtigten in großem Umfang den Zugang zu geschützten Filmwerken zu ermöglichen; dass es dort auch rechtmäßig zur Verfügung gestellte Inhalte gegeben hätte, die von einer Sperre ebenfalls erfasst würden, ist nicht hervorgekommen. Eine Sperre greift daher nach derzeitiger Bescheinigungslage nicht in das vom EuGH betonte Recht der Nutzer auf rechtmäßigen Zugang zu Informationen ein."

Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung stellt auch der OGH damit klar, dass eine Sperrverfügung nur für echte "Piraterie"-Websites möglich ist. Zugespitzt: eine Sperrverfügung betreffend den Zugang zu YouTube, weil dort auch urheberrechtlich geschützte Werke verfügbar sind, wäre nicht möglich.

"Erfolgsverbot" ist zulässig
Nach dem EuGH-Urteil auch keine Überraschung ist es, dass er OGH ein "Erfolgsverbot" als zulässig erachtet. Interessant ist die Analogie zum nachbarrechtlichen Ausschließungsrecht: so wie man bei einer Unterlassungsklage wegen Immission dem Nachbarn nicht vorschreiben kann (oder muss), wie er die Immissionen verhindert, so ist auch dem Provider nicht vorzuschreiben, wie er den verbotenen Erfolg (Zugang der Nutzer zur zu sperrenden Website) verhindert.

Automatische Aufschiebung der Exekution bei Impugnationsklage
Der OGH hält dann fest, dass das vom EuGH aufgestellte Erfordernis, wonach der Provider vor der Entscheidung über das Auferlegen einer Sanktion einwenden kann, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Zugriff auf die Website zu verhindern, im österreichischen Recht derzeit nicht erfüllt "scheint". Er prüft dann zwei Möglichkeiten, in unionskonformer Auslegung zu einem dem EuGH-Erfordernis entsprechenden Ergebnis zu kommen. Die Details sind dazu nur für SpezialistInnen des Exekutionsrechts interessant, etwas untechnisch kann man das inhaltlich so zusammenfassen:

Kommt es trotz einer Sperrverfügung dazu, dass der Zugang zur "gesperrten" Website vom Provider ermöglicht wird, reicht schon die bloße Behauptung des Rechteinhabers, dass der Provider die von ihm zu treffenden Maßnahmen unterlassen habe, um eine Exekutionsbewilligung zu erhalten. Der Provider kann dagegen Impugnationsklage erheben (Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung § 36 EO). In unionsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts (und anders als in anderen Fällen der Impugnationsklage!) führt diese zwingend zur Aufschiebung der Exekution, wenn der Provider vorbringt, "dass der im Exekutionsverfahren behauptete Zugriff auf die zu sperrende Website tatsächlich nicht erfolgt sei oder dass [er] alle [ihm] zumutbaren Maßnahmen gesetzt habe, um einen solchen Zugriff zu verhindern."

Recht der Nutzer auf Informationszugang
Bemerkenswert sind die Aussagen des OGH zu den vom EuGH ebenfalls als Voraussetzung für eine zulässige Sperrverfügung genannten Rechten der Internetnutzer (der Kunden des von einer Sperrverfügung betroffenen Providers). Diese müssen laut EuGH die Möglichkeit haben, "ihr Recht auf rechtmäßigen Zugang zu Informationen vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Provider aufgrund eines Erfolgsverbots getroffenen Maßnahmen bekannt sind". Der OGH dazu:
Dieses Erfordernis ist im österreichischen Recht schon deswegen erfüllt, weil Kunden ihren Provider auf vertraglicher Grundlage in Anspruch nehmen können, wenn sie Sperrmaßnahmen für unzulässig oder überschießend halten. Denn der Vertrag zwischen dem Access-Provider und seinen Kunden wird im Regelfall dahin auszulegen sein, dass alle - aber auch nur solche - Website-Sperren zulässig sind, die den Vorgaben des EuGH entsprechen. Schon diese Möglichkeit genügt, um das vom EuGH betonte Recht der Nutzer auf rechtmäßigen Zugang zu Informationen zu wahren. Um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entgegenzuwirken, wird der Provider in diesem Fall dem Rechteinhaber, der eine Sperre veranlasst hat, den Streit verkünden können.
Mit anderen Worten: ein Internet-Access-Provider darf - auch auf Wunsch der Content-Industrie - keine weitergehenden Sperren vornehmen, als sie der EuGH für Sperrverfügungen für zulässig erachtet (das heißt wiederum: der Zugang zu rechtmäßig verfügbaren Informationen darf nicht unterbunden werden). Diese vom OGH hier präsentierte "Regelfall-Auslegung" habe ich auch vertreten (auch und gerade übrigens im Zusammenhang mit Fragen der Netzneutralität), spannend ist aber, was passiert, wenn der Regelfall eben nicht vorliegt - etwa wenn der Vertrag mit dem Provider Bedingungen enthält, die weitergehende Beschränkungen zulassen. Es läge nahe, vor dem Hintergrund dieses OGH-Beschlusses derartige Beschränkungen jedenfalls als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und damit als unwirksam anzusehen.

Direkter Rechtsanspruch von Nutzern gegen Rechteinhaber?
Nicht abschließend äußert sich der OGH zu einem anderen möglichen Rechtsbehelf der betroffenen Nutzer: einer direkten Klage gegen den Rechteinhaber, der das "Recht auf rechtmäßigen Informationszugang [...] - mittelbar - durch die Veranlassung unzulässiger oder überschießender Sperrmaßnahmen verletzt." Der OGH "erwägt" diese Möglichkeit, da der EuGH offenkundig davon ausgehe, dass das Recht auf rechtmäßigen Informationszugang "allseitige Wirkung hat und daher auch von Dritten zu beachten ist. Trifft das zu, könnte ein Nutzer nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens auch Exszindierungsklage gegen den betreibenden Rechteinhaber erheben."

Thursday, March 27, 2014

EuGH: auch allgemeine Netzsperren möglich - unter Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit

Der EuGH ist heute in seinem Urteil in der Rechtssache C-314/12, UPC Telekabel Wien GmbH (Pressemitteilung des EuGH), zum Ergebnis gekommen, dass es zum Schutz von Rechteinhabern grundsätzlich zulässig ist, Internet Providern mit gerichtlicher Anordnung zu verbieten, den Zugang von Kunden zu bestimmten rechteverletzenden Websites (im Anlassfall war das kino.to) zu ermöglichen. Der EuGH verlangt nicht, dass die Anordnungen spezifizieren, welche Maßnahmen ein Provider zu treffen hat, sondern lässt ein generelles "Erfolgsverbot" zu und weicht damit deutlich und in einem wesentlichen Punkt von den Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalón (zu diesen siehe hier) ab. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Rechte der von einer Sperre betroffenen Internetnutzer anerkennt und verlangt, dass diese sich gegen eine Sperre auch gerichtlich wehren können.

Internet Provider als Vermittler im Sinne der RL 2001/29
Keine Überraschung ist, dass der EuGH - in diesem Punkt wie bereits der Generalanwalt - Internet Provider als Vermittler im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beurteilt (nach Art 8 Abs 3 der RL müssen die Mitgliedstaaten sicher stellen, "dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden."). Der EuGH hält (in RNr 30 des Urteils) fest, dass sich der in Art 8 Abs 3 der RL 2001/29 verwendete Begriff "Vermittler" auf jede Person bezieht, "die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt." Das sind auch Internet Provider:
Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C‑557/07, Slg. 2009, I‑1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.
Ein Nachweis, dass bestimmte Kunden des Providers tatsächlich auf die rechteverletzende Website (oder noch spezifischer: auf bestimmte zB Filme oder Musikwerke, an denen die Rechteinhaber Schutzrechte haben) zugegriffen haben, ist nach Ansicht des EuGH nicht erforderlich, weil die Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht nur Maßnahmen verlangt, um Verstöße gegen Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen (Rnr 36-37).

Grundrechte-Abwägung
Bei der Anwendung der nationalen Regeln zur Umsetzung der RL 2001/29 haben die nationalen Gerichte dem Unionsrecht und "somit insbesondere, im Einklang mit Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Anforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergeben" (RNr 45).

Eine Anordnung, mit der Internet Providern verboten wird, ihren Kunden Zugang zu einer Website zu ermöglichen, kollidiert (!) - so der EuGH in RNr 47 - mit drei Grundrechten:
  • erstens mit den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechten, die Teil des Rechts des geistigen Eigentums und damit durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt sind, 
  • zweitens mit der unternehmerischen Freiheit, die Wirtschaftsteilnehmer wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten nach Art. 16 der Charta genießen, und 
  • drittens mit der durch Art. 11 der Charta geschützten Informationsfreiheit der Internetnutzer .
Allgemeine Sperranordnung als gelinderer Eingriff in die unternehmerische Freiheit
Ganz anders als der Generalanwalt beurteilt der EuGH den Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Internet Provider. Während der Generalanwalt eine allgemeine Sperranordnung an den Provider als unzulässig ansah, gerade weil sich dieser damit nicht sicher sein konnte, was da im Detail von ihm verlangt wird, sieht der EuGH die allgemeine Sperrverfügung sogar als gelinderen Eingriff in die Freiheit des Providers an.

Der EuGH hält fest, dass "eine solche Anordnung den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit eines Anbieters von Internetzugangsdiensten" unangetastet lässt (RNr 51), und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Provider zum einen frei ist, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu wählen, und dass er sich zum anderen von der Haftung befreien kann, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat und er daher auch nicht verpflichtet ist, "untragbare Opfer zu erbringen" (siehe im Detail RNr 52-53). Der Provider muss daher auch, "bevor gegebenenfalls eine Entscheidung ergeht, mit der ihm eine Sanktion auferlegt wird, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit vor Gericht geltend machen können, dass er die Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm erwartet werden konnten, damit das verbotene Ergebnis nicht eintritt" (RNr 54).

Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit
Der EuGH nimmt - grundrechtsdogmatisch vielleicht ein wenig verkürzt - die Internet Provider auch in die Pflicht, für die Beachtung des Grundrechts der Internetznutzer auf Informationsfreiheit Sorge zu tragen (RNr 55): 
Der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss bei der Wahl der Maßnahmen, die er zu ergreifen hat, um der Anordnung nachzukommen, aber auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen.
Der Provider muss hier sehr vorsichtig vorgehen: die von ihm in Umsetzung der Sperranordnung getroffenen Maßnahmen müssen nämlich "in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt" (RNr 56). Mit anderen Worten: alles, was Nutzer, die auf rechtmäßige Inhalte zugreifen wollen, beeinträchtigt, wäre unverhältnismäßig (und kann daher von Rechteinhabern auch nicht vom Internet Provider verlangt werden).

Wirklich spannend wird es dann in RNr 57 des Urteils: der EuGH verlangt, dass die nationalen Gerichte in der Lage sein müssen zu prüfen, ob eine Maßnahme in diesem Sinne unverhältnismäßig ist - was aber nach österreichischem Recht im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist, wenn keine Beanstandung (offenbar gemeint: durch die Internetnutzer, also die Kunden des Providers!) erfolgt. Der EuGH sieht eine Beteiligung der Nutzer aber als zentral an: 
Damit die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, ist es deshalb erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit für die Internetnutzer vorsehen, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Anbieter von Internetzugangsdiensten getroffenen Durchführungsmaßnahmen bekannt sind.
Recht des geistigen Eigentums 
Der EuGH erkennt an, dass auch eine allgemeine Sperranordnung "nicht zu einer vollständigen Beendigung der Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums der Betroffenen führt" (RNr 58). Der Provider muss nämlich nicht alle möglicherweise durchführbaren Maßnahmen ergreifen (sondern nur ihm zumutbare), und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Maßnahmen umgangen werden können. 

Wie der EuGH schon im Urteil Scarlet Extended (siehe dazu hier) festgehalten hat, ist das Recht des geistigen Eigentums nicht schrankenlos und sein Schutz daher nicht notwendigerweise bedingungslos zu gewährleisten (RNr 61). Aber:
Auch wenn die Maßnahmen zur Durchführung einer Sperranordnung nicht geeignet sein sollten, die Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums gegebenenfalls vollständig abzustellen, können sie demnach gleichwohl nicht als unvereinbar mit dem Erfordernis angesehen werden, im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil der Charta ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen anwendbaren Grundrechten herzustellen; dies setzt allerdings voraus, dass sie zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.
Dass Umgehungen möglich bleiben, macht eine Sperranordnung also, wie dies auch der Generalanwalt gesehen hat, nicht unzulässig. Die Maßnahmen müssen allerdings "hinreichend wirksam" sein (näher dazu in RNr 62 des Urteils). Wären die dem Provider zumutbaren Maßnahmen nicht hinreichend wirksam, etwa weil nicht nur besonders technikaffine User die Sperren ganz einfach umgehen können (und dies auch tatsächlich tun), dann wäre die Sperranordnung unzulässig. Zu prüfen hat all das das nationale Gericht - der Tenor des Urteils (zur dritten Vorlagefrage) lautet: 
Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.
Conclusio
Schon die Schlussanträge des Generalanwalts wurden mancherorts als eine Art Freibrief für Netzsperren beurteilt. Der EuGH geht in diesem Sinne sogar noch über die Schlussanträge hinaus und sieht nicht nur konkrete Sperrverfügungen (mit Angabe der vom Provider jeweils zu treffenden Maßnahmen), sondern auch allgemeine Anordnungen als - grundsätzlich - zulässig an. Meines Erachtens sollte man aber bei der Interpretation vorsichtig sein: die Zulässigkeit der allgemeinen Sperranordnungen wird vom EuGH nicht als Einschränkung der Rechte des Providers argumentiert, sondern im Gegenteil als Erweiterung seines Spielraums, die von ihm als "Vermittler" zu treffenden Maßnahmen flexibel nach seinen Möglichkeiten zu wählen; eine unbedingte "Erfolgsverpflichtung", bei der der Provider in jedem Fall dafür einstehen müsste, dass tatsächlich niemand seiner Kunden die zu sperrende Website erreicht, ist damit vom Tisch, ebenso eine allgemeine, undifferenzierte Sperre von Websites, die nur teilweise illegale Inhalte anbieten. Für Internet Provider, die zwischen andrängenden Rechteinhabern auf der einen Seite und ihren Kunden, den Internetnutzern, stehen, wird die Situation freilich nicht einfacher: sie trifft nach dem Urteil des EuGH eine Art Garantenstellung, nach der sie für die Beachtung des Grundrechts ihrer Kunden auf Informationsfreiheit Sorge tragen müssen..

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(Hervorhebungen in den Zitaten jeweils hinzugefügt)

Update 24.07.2014: der OGH hat nun im nationalen Ausgangsverfahren entschieden, siehe im Blog dazu hier.

Tuesday, November 26, 2013

EuGH-Generalanwalt zu Internetsperren: konkrete Sperrverfügung an ISP nicht ausgeschlossen, aber Grundrechtsabwägung notwendig

"An den Grundrechten scheitert die zu prüfende Maßnahme"
Die heute von Generalanwalt Cruz Villalón erstatteten Schlussanträge in der Rechtssache C-314/12 UPC Telekabel Wien sind keineswegs ein Freibrief für Internetsperren, wie dies in ersten Medienreaktionen anklingt. Hervorzuheben ist auch, dass der Generalanwalt ausdrücklich festhält, dass sich ein Provider "dank seiner Funktion, Meinungsäußerungen seiner Kunden zu veröffentlichen und ihnen Informationen zu vermitteln," auf das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Und schließlich ist nach Ansicht des Generalanwalts bei der Anordnung einer Sperrmaßnahme sicherzustellen, dass keine Gefahr besteht, den Zugang zu rechtmäßigem Material zu sperren.

Im Verfahren vor dem EuGH geht es - aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofes - im Kern um die Frage, ob Rechteinhaber gerichtliche Verfügungen gegen Internet Service Provider erwirken können, mit denen diese für ihre Kunden den Zugang zu bestimmten Websites (im Ausangsfall war das kino.to, mittlerweile nicht mehr online) sperren müssen (zum Vorlagebeschluss des OGH und den darin angesprochenen Fragen habe ich im Blog schon ausführlicher hier geschrieben).

Die Antwort des Generalanwalts ist differenziert: nur sehr konkret gefasste Anordnungen können - nach Abwägung der Grundrechtspositionen - zulässig sein. Das im österreichischen Ausgangsverfahren von den Rechteinhabern beantragte allgemeine Verbot, den ISP-Kunden den Zugang zur Website kino.to zu vermitteln, ginge nach Ansicht des Generalanwalts jedenfalls zu weit: An den Grundrechten "scheitert die hier zu prüfende Maßnahme", heißt es in RNr 74 der Schlussanträge.

Vorüberlegungen des Generalanwalts
Generalanwalt Cruz Villalón verweist eingangs (RNr 21) auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Meinungsfreiheit, der den durch das das Internet gewährten Zugang zu Informationen für wesentlich in einer demokratischen Gesellschaft hält, und betont damit die - im Vorlagebeschluss in dieser Form im Vorlagebeschluss des OGH gar nicht angesprochene - Bedeutung des Internets auch für die Grundrecht der freien Meinungsäußerung.

Allerdings biete das Internet auch die Möglichkeit für Urheberrechtsverletzungen, wobei es selten um so flagrante Fälle gehe wie den vorliegenden: auf kino.to waren über 130.000 Filmwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zum Streaming oder Download verfügbar. Keiner der Verfahrensbeteiligten hielt die auf der Website angebotenen Inhalte für rechtmäßig.

Dass die Sperrung von Websites technisch nicht unproblematisch ist, erkennt der Generalanwalt an, aber dieses Problem kann er auf das nationale Gericht abschieben: "Die technische Analyse der Sperrungsverfügung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten." (FN 13 der Schlussanträge)

Internet Service Provider als "Vermittler" im Sinne der RL 2001/29
Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verlangt in ihrem Art 8 Abs 3, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, "dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden."

Strittig war, ob ein ISP Vermittler im Sinne dieser Bestimmung ist, und zwar auch im vorliegenden Fall, in dem er keinerlei Vertragsbeziehung zum Rechteverletzer hatte (also insbesondere nicht dessen illegale Inhalte hostete), sondern schlicht nur seinen Kunden Zugang zum Internet verschaffte, sodass sie auf die anderswo gehosteten illegalen Inhalte zugreifen konnten.

Der Generalanwalt kommt - unter Hinweis auf den Beschluss LSG (im Blog hier und hier) und die Urteile Scarlet Extended (im Blog hier und hier) und Sabam (im Blog hier) - wenig überraschend zum Ergebnis, dass ein ISP auch in diesem Fall als "Vermittler" anzusehen ist: die Norm verlangt nicht explizit nach einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Vermittler und der Person, die das Urheberrecht verletzt, und auch Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm lassen nichts anderes erkennen. Dass Art 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31 die Haftung von ISP bei reiner Durchleitung ("mere conduit") ausschließt, ändert daran nichts, weil dieser Artikel ausdrücklich die Möglichkeit unberührt lässt, dass "ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."

Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Zweck der RL 2001/29 - hohes Schutzniveau des Urheberrechts - hält der Generalanwalt übrigens fest, dass der Vermittler gerade im Fall von Inhalten, die im außereuropäischen Ausland online gestellt werden, als geeigneter Ansatzpunkt verbleibt (RNr 57); aber (RNr 58):
Es ist offensichtlich, dass der nicht mit dem das Urheberrecht Verletzenden vertraglich verbundene Vermittler keinesfalls bedingungslos für die Abstellung der Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
"Erfolgsverbot" bzw Sperrverfügung ohne Angabe der konkret zu treffenden Maßnahmen ist jedenfalls unzulässig
Nach den im innerstaatlichen Verfahren gestellten Anträgen sollte das Gericht dem ISP ganz allgemein verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, auf der ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden ("Erfolgsverbot": der Adressat der Verfügung muss einen bestimmten Erfolg - nämlich den Zugriff auf die Website - verhindern, ohne dass die hierfür vom Adressat der Verfügung zu ergreifenden Maßnahmen genannt werden). Allerdings könnte der ISP Beugestrafen wegen Missachtung des Verbots durch den Nachweis abwenden, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zu dessen Erfüllung ergriffen hat. Der Generalanwalt hält eine derartige Anordnung für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (RNr 71):
Meines Erachtens erfüllt ein Erfolgsverbot ohne Angabe der zu treffenden Maßnahmen, das an einen Provider ergeht, der nicht mit dem Rechteverletzenden vertraglich verbunden ist, nicht die von der Rechtsprechung im Rahmen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Anforderungen. Die Möglichkeit der Geltendmachung der Unzumutbarkeit der zur Erfüllung des Verbots möglichen Maßnahmen im später erfolgenden Vollstreckungsverfahren bewahrt ein solches Erfolgsverbot nicht vor dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit.
Gemäß Art 3 der Richtlinie 2004/48 müssen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein, keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Andererseits müssen die Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen der Beteiligten herstellen.

Weiter ist Art 15 Abs 1 der RL 2000/31 zu beachten, nach dem Mitgliedstaaten Diensteanbietern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme, bei der es um die Sperre einer konkreten Website geht, verstößt nicht gegen Art 15 Abs 1 der RL 2000/31. In RNr 79 der Schlussanträge schreibt der Generalanwalt sodann:
Die zu prüfende Maßnahme verstößt jedoch gegen die grundrechtlichen Anforderungen, die gemäß der Rechtsprechung [Zitat Urteile Scarlet Extended und Sabam] an Anordnungen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu stellen sind. Insoweit ist die Maßnahme weder "fair und gerecht" noch "verhältnismäßig" im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2004/48. [Hervorhebung hinzugefügt]
Im konkreten Fall ist der Schutz des Grundrechts auf Eigentum, zu dem auch das geistige Eigentum gehört, gegen den Schutz anderer Grundrechte abzuwägen, um so im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesem Schutz und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen. Im Detail schreibt der Generalanwalt (RNr 82):
Auf der Seite des Providers, gegen den eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie erlassen wird, ist zunächst eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (Art. 11 der Charta) zu prüfen. In der Sache geht es zwar um Meinungsäußerungen und Information der Kunden der Provider, der Provider kann sich jedoch auf dieses Grundrecht dank seiner Funktion, Meinungsäußerungen seiner Kunden zu veröffentlichen und ihnen Informationen zu vermitteln, berufen [Zitat EGMR 28.09.1999, Öztürk gegen Türkei, Abs 49]). Dabei ist sicherzustellen, dass die Sperrmaßnahme tatsächlich verletzendes Material trifft und keine Gefahr besteht, den Zugang zu rechtmäßigem Material zu sperren [Zitat "zu dem möglichen Kollateralschaden einer Sperrmaßnahme": EGMR 18.12. 2012, Yıldırım gegen Türkei; dazu im Blog hier.].
Mit dem Hinweis auf das Urteil Öztürk des EGMR vergleicht der Generalanwalt ISPs ausdrücklich mit Verlegern und billigt ihnen die selbe Grundrechtsposition im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (Art 11 GRC bzw Art 10 EMRK) zu. Außerdem anerkennt er durch den Verweis auf das EGMR-Urteil Yıldırım, dass eine Beschränkung des Zugangs zu legalen Inhalten ein Eingriff in das nach Art 11 GRC (Art 10 EMRK) geschützte Recht ist - und damit immer jedenfalls eine gesetzliche Grundlage braucht, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sein muss.

Ergänzend ist auf der Seite des Providers noch dessen unternehmerische Freiheit zu berücksichtigen, die durch Art 16 GRC geschützt wird. Zwischen dem Schutz dieser auf Seiten des Providers geltend zu machenden Rechte und dem Recht des geistigen Eigentums ist ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen. Von einem solchen Gleichgewicht lässt sich, so der Generalanwalt, bei einem Erfolgsverbot ohne Angabe der zu treffenden Maßnahmen, das an einen Provider ergeht, nicht sprechen. Auch die "nachgelagerte Verteidigungsmöglichkeit" des ISP, dass er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um dem Erfolgsverbot nachzukommen, kann das nötige Gleichgewicht nicht herstellen, denn das "Gleichgewicht der Grundrechte ist nach der Rechtsprechung beim Erlass der Anordnung zu beachten" (RNr 88). Der Generalwalt spricht hier ausdrückich ein "Dillemma des Providers" an (RNr 89):
Der Provider muss den Erlass einer Anordnung gegen sich erdulden, aus der nicht hervorgeht, welche Maßnahmen er vorzunehmen hat. Entscheidet er sich im Interesse der Informationsfreiheit seiner Kunden für eine wenig intensive Sperrmaßnahme, muss er eine Beugestrafe im Vollstreckungsverfahren fürchten. Entscheidet er sich für eine intensivere Sperrmaßnahme, muss er eine Auseinandersetzung mit seinen Kunden fürchten.
Der Generalanwalt kommt damit zum Ergebnis,
"dass es mit der im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten nicht vereinbar ist, einem Provider ganz allgemein und ohne Anordnung konkreter Maßnahmen zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten, das Urheberrecht verletzenden Website zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn der Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen hat."
Daher nochmals zusammenfassend: der Generalanwalt hält die im österreichischen Ausgangsverfahren beantragte Sperre ("Erfolgsverbot") für klar grundrechtswidrig.

Konkrete Sperrverfügung ist nicht ausgeschlossen
Allerdings hält der Generalanwalt die Anordnung konkreter Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalten für nicht ausgeschlossen. Dafür gibt es aber recht detaillierte Voraussetzungen:

Zunächst muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, den die Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der grundrechtlichen Positionen des Providers (unternehmerische Freiheit, Freiheit der Meinungsäußerung) hergestellt werden. Dabei "darf insbesondere keine geschützte Information von einer Zugangssperre erfasst werden". Damit kommt meines Erachtens jedenfalls keine Sperrverfügung gegen bestimmte IP-Adressen in Betracht, wenn an dieser Adresse auch legale Inhalte gehostet werden.

Sodann ist - insbesondere im Hinblick auf die Kosten der vom Provider zu treffenden konkreten Sperrmaßnahmen und die Möglichkeit, Sperren zu umgehen - die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, was der Generalanwalt anhand der unternehmerischen Freiheit (Art 16 GRC) darlegt (der OGH hat keine auf die Meinungsäußerung und Informationsfreiheit bezogene Frage vorgelegt, was aber nicht heißt, dass der Eingriff in dieses Recht nicht genauso im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist).

Eine konkrete Sperrmaßnahme, die mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden ist, stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts (nach Art 16 GRC) dar. Die unternehmerische Freiheit ist - so der Generalanwalt unter Hinweis insbesondere auf das Urteil Sky Österreich (siehe im Blog hier) - nicht schrankenlos gewährleistet, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen und Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen, die "im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können". Zu berücksichtigen ist dabei (ua) die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nach dem von Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastendende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

Zur Geeignetheit kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass auch eine Sperrmaßnahme, die ohne größere Schwierigkeiten umgangen werden können, nicht generell ungeeignet ist, um das Ziel des Schutzes der Rechte des Urhebers zu fördern (manche Nutzer werden auf die Umgehung verzichten, manche werden dazu auch nicht in der Lage sein).

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts. Diesem will der Generalanwalt aber einige Erwägungen an die Hand geben; das soll aber keine "abschließende Liste der abzuwägenden Gesichtspunkte" darstellen:
  • Die Möglichkeit der Umgehung einer angeordneten Sperrverfügung steht nicht grundsätzlich jeder Sperrverfügung im Wege, aber die quantitative Einschätzung des vorhersehbaren Erfolgs der Sperrmaßnahme ist ein in die Abwägung einzubringender Gesichtspunkt.
  • Komplexität, Kosten und Dauer der Maßnahme sind in die Abwägung mit einzubeziehen:
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich höchstwahrscheinlich nicht um eine einmalige Sperrmaßnahme gegen die Beklagte handeln wird. Vielmehr muss das abwägende Gericht davon ausgehen, dass es sich um einen Testfall handeln kann und in Zukunft zahlreiche ähnliche Fälle gegen jeden Provider vor den nationalen Gerichten behandelt werden können, so dass es zu zahlreichen ähnlichen Sperrverfügungen kommen kann. Sollte sich eine konkrete Maßnahme insoweit angesichts ihrer Komplexität, Kosten und Dauer als unverhältnismäßig erweisen, ist zu erwägen, ob durch eine teilweise oder vollständige Übernahme der Kostenlast durch den Rechteinhaber die Verhältnismäßigkeit hergestellt werden kann."
  • Der Urheber muss vorrangig, insoweit dies möglich ist, unmittelbar die Betreiber der rechtswidrigen Website oder deren Provider in Anspruch nehmen.
  • Die unternehmerische Betätigung eines Providers - also die geschäftliche Tätigkeit, Internetzugänge zur Verfügung zu stellen - darf als solche nicht in Frage gestellt werden. Ein Provider kann sich insoweit auch auf die gesellschaftliche Bedeutung seiner Tätigkeit berufen: der durch das Internet gewährte Zugang zu Informationen gilt als wesentlich in einer demokratischen Gesellschaft.
Der Generalanwalt kommt damit zum Ergebnis, dass eine gegen einen Provider verhängte konkrete Sperrmaßnahme bezüglich einer konkreten Website nicht allein deswegen prinzipiell unverhältnismäßig ist, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordert, aber ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden kann.

Conclusio: Kein "Freibrief" für Internetsperren
Meines Erachtens läst aus den Schlussanträgen des Generalanwalts keineswegs ein Freibrief für Internetsperren aller Art ableiten - eher im Gegenteil (immer vorausgesetzt natürlich, dass der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts folgt). Denn zusätzlich zum bereits durch die Rechtsprechung (insbesondere im Urteil Scarlet Extended) gefestigten Grundsatz, dass einem ISP keine allgemeine Filterpflicht auferlegt werden darf, ist nach Ansicht des Generalanwalts auch ein allgemeiner Auftrag an einen Provider (ohne Anordnung konkreter Maßnahmen), seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten - Urheberrechte verletzenden - Website zu ermöglichen, grundrechtswidrig. Eine zulässige Sperrverfügung müsste daher die konkreten Maßnahmen festlegen, die der Provider zu treffen hat, und sie müsste einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.

Folgt man dem Generalanwalt, dann kann man die Ausgangslage für die Verhältnismäßigkeitsprüfung grob etwa so zusammenfassen: Je leichter eine Maßnahme zu umgehen ist, je komplizierter sie umzusetzen ist, je länger sie aufrechterhalten wird, desto eher wird sie unverhältnismäßig sein; je teurer die Maßnahme kommt (und je öfter solche Maßnahmen beantragt/erlassen werden), desto eher wird die Rechteinhaber in die Pflicht zu nehmen sein (das heißt: er müsste für die Kosten der Maßnahme aufkommen); und eine Maßnahme gegen einen - nicht an der Rechtsverletzung beteiligten - ISP wird überhaupt nur dann verhältnismäßig sein, wenn die Rechtsverfolgung gegenüber dem Betreiber der rechtswidrigen Website (und dessen Hoster) nicht zumutbar ist.

Update 27.11.2013: eine gute - und viel knappere - Zusammenfassung wichtiger Punkte aus den Schlussanträgen findet sich auf Hut'ko's Technology Law Blog.
Außerdem: ein Beitrag in italienischer Sprache zu diesen Schlussaträgen von Marco Bellezza auf medialaws.eu, ein Beitrag auf The 1709 Blog und auf IPKat.
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PS: Generalanwalt Cruz Villalón schreibt auch die Schlussanträge in den Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung, die am 12.12.2013 veröffentlicht werden.

Wednesday, March 13, 2013

EGMR zur Abwägung zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäußerung (Neij und Sunde, The Pirate Bay)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem heute bekanntgegebenem Beschluss vom 19.02.2013, Neij und Sunde Kolmisoppi gegen Schweden (Appl. no. 40397/12), die Beschwerden von zwei führenden Vertretern von "The Pirate Bay"  (TPB) gegen ihre strafrechtliche Verurteilung als unzulässig zurückgewiesen (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR und die rechtliche Zusammenfassung).

Fredrik Neij war technischer Entwickler, Peter Sunde Pressesprecher von TPB, der weltweit größten BitTorrent tracker-Website. Die Website ermöglichte mittels torrent files ihren Nutzern, in Kontakt mit anderen Nutzern zu treten und dann direkt mit diesen (nicht über die Server von TBP) durch file sharing urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmwerke auszutauschen. 

Neij und Sunde wurden wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen angeklagt und in einem medial vielbeachteten Strafverfahren in erster Instanz zu je einem Jahr Haft verurteilt (in der Instanz auf zehn bzw acht Monate reduziert). Weiters wurden sie gemeinschaftlich zu Schadenersatz in der Höhe von rund 5 Mio € verurteilt. In ihrer Beschwerde an den EGMR stützten sie sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK

Der EGMR sieht die Aktionen der Beschwerdeführer grundsätzlich als durch Art 10 EMRK geschützt, die Verurteilung war daher eine Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Ein derartiger Eingriff ist nur dann rechtmäßig, wenn er auf einem Gesetz beruht, ein in Art 10 Abs 2 EMRK genanntes legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Verurteilung hatte eine klare Grundlage im schwedischen Urheberrechtsgesetz, und sie verfolgte das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer und der Verbrechensverhütung. Entscheidend war daher die Frage, ob der Eingriff auch einem dringenden sozialen Bedarf ("a pressing social need") entsprach und damit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Bei der Antwort auf diese Frage muss der EGMR verschiedene Faktoren berücksichtigen, unter anderem die Art der betroffenen gegenläufigen Interessen und das Ausmaß, in dem diese Interessen unter den Umständen des Falles Schutz erfordern. Hier war der EGMR aufgerufen, einerseits das Interesse der Beschwerdeführer an der Erleichterung des Informationsaustausches und andererseits das Interesse am Schutz der Urheberrechte abzuwägen. Auch das Urheberrecht (als geistiges Eigentum unter dem Schutz des Art 1 1. ZP EMRK) steht unter dem Schutz der EMRK, so dass der Konventionsstaat zwei gegenläufige, jeweils von der EMRK geschützte Interessen abzuwägen hatte. In einem solchen Fall kommt ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Weite des Beurteilungsspielraums hängt von einer Anzahl verschiedener Faktoren ab; die Art der Information ist dabei von besonderer Bedeutung: 
In the present case, although protected by Article 10, the safeguards afforded to the distributed material in respect of which the applicants were convicted cannot reach the same level as that afforded to political expression and debate. It follows that the nature of the information at hand, and the balancing interest mentioned above, both are such as to afford the State a wide margin of appreciation which, when accumulated as in the present case, makes the margin of appreciation particularly wide [...].
Da die schwedischen Behörden verpflichtet waren, die Eigentumsrechte der Rechteinhaber zu schützen, bestanden gewichtige Gründe für die Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung. Auch die Freiheitsstrafe und die Verurteilung zum Schadenersatz wurden nicht als unverhältnismäßig beurteilt; der EGMR berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdeführer trotz Aufforderung nichts unternommen hatten, um die fraglichen torrent files zu entfernen.

Der EGMR kam daher zum Schluss, dass der Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 

Nach dem Urteil im Fall Ashby Donald ua gegen Frankreich hat der EGMR damit binnen kurzer Zeit neuerlich zum Verhältnis zwischen Urheberrecht und Recht auf freie Meinungsäußerung Stellung genommen. Wie schon bei Ashby Donald (RNr 41) sieht der Gerichtshof dabei einen besonders weiten Beurteilungsspielraum der nationalen Behörden, und er streicht auch hervor, dass es ganz wesentlich auf die Art der vermittelten Informationen ankommt. Im Fall Neij und Sunde (The Pirate Bay) ging es um ein kommerzielles Unternehmen, das - etwas vereinfacht - Informationen über Möglichkeiten zum (widerrechtlichen) Austausch urheberrechtlich geschützter Musik- und Filmwerke bereitstellte (die Verurteilung bezog sich nur auf solche urheberrechtlich geschützten torrents); im Fall Ashby Donald ging es um Modefotos, die verkauft werden sollten - auch hier verfolgten die Beschwerdeführer ausschließlich kommerzielle Interessen und trugen nicht zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. 

PS: dass das Recht auf freie Meinungsäußerung urheberrechtlichen Ansprüchen entgegenstehen kann, ist in Österreich - seit dem Fall "Medienprofessor" - ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe RS0115377); zum "Medienprofessor" siehe aber auch das Urteil des EGMR im Fall Krone Verlag GmbH & Co KG gegen Österreich (Nr. 5) - und dazu diesen Beitrag im Blog.

Update 17.03.2013: siehe zu dieser Entscheidung auch Lorna Woods auf Law, Justice and Journalism und Monica Horten auf Iptegrity.com; in einem Bericht auf Torrentfreak.com wird Peter Sunde zitiert, der gemeint habe: "not all doors are closed yet." Für das Verfahren vor dem EGMR sehe ich - da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde und daher, anders als bei Kammerurteilen (wie etwa Ashby Donald), auch keine Anrufung der Großen Kammer mehr möglich ist - allerdings keine offene Türen mehr.
Update 22.03.2013: siehe nun auch ein Blogpost von Dirk Voorhoof und Inger Høedt-Rasmussen auf dem Kluwer Copyright Blog und den Beitrag auf nipclaw.

Friday, July 06, 2012

kino.to und kein Ende: neues EuGH-Verfahren zu Internetsperren

Können Rechteinhaber verlangen, dass Internetprovider ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Websites sperren, weil dort geschützte Filmwerke ohne Einwilligung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden? Darum geht es in einem Verfahren, das die Inhaber von Rechten an drei Filmen, die auf kino.to zugänglich waren, Ende 2010 gegen den österreichischen Internetprovider UPC Telekabel angestrengt haben. Das Verfahren wird auf Seite der Rechteinhaber mit Unterstützung des "Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP)" geführt und ist ausdrücklich als Musterprozess angelegt.

Nachdem im Provisorialverfahren (zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung) die ersten beiden Instanzen dem Internetprovider untersagt hatten, seinen  Kunden den Zugang zu kino.to zu vermitteln, hat der Oberste Gerichtshof nun mit Beschluss vom 11. Mai 2012, 4 Ob 6/12d, dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren ist beim EuGH zu C-314/12 UPC Telekabel Wien anhängig. Die Fragen lauten:
1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?
2. Wenn Frage 1 verneint wird:
Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?
3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind:
Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?
4. Wenn Frage 3 verneint wird:
Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?
Nach Art 8 Abs 3 der Info-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, "dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden." Der OGH möchte daher zunächst (Frage 1) geklärt haben, ob sozusagen der kino.to-Betreiber nicht nur Dienste seines Access-Providers nutzt, sondern auch Dienste jenes Access-Providers, über den der Betrachter der Filme ins Netz geht. Ist das nicht der Fall,  kommt es darauf an, ob auch die bloßen Nutzer rechtswidrig zugänglich gemachter Inhalte eine Rechtsverletzung begehen, denn dann wäre UPC jedenfalls Vermittler einer Rechtsverletzung im Sinne des Art 8 Abs 3 Info-RL und damit wären Anordnungen nach dieser Bestimmung möglich (Frage 2).

Damit bleiben die Fragen nach dem möglichen Inhalt solcher Anordnungen: Einiges ist durch die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Scarlet Extended (im Blog dazu hier) und SABAM (im Blog dazu hier) bereits geklärt; offen scheint aber noch, ob eine allgemeine Sperranordnung (wie hier: den Kunden dürfte der Zugang zu einer bestimmten Website nicht ermöglicht werden) zulässig ist, wenn das Gericht erst im Nachhinein (nach österreichischem Recht wäre das bei der Vollstreckung von Beugestrafen) eine Prüfung vornehmen könnte, ob die Maßnahmen die Grundrechte der Beteiligten angemessen berücksichtigen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Der OGh geht davon aus, dass die damit verbundene Rechtsunsicherheit bei Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligten unzumutbar sein dürfte und will mit Frage 3 eine Klarstellung erreichen.

Besonders deutlich werden die Zweifel des OGH gegenüber Sperranordnungen bei der Begründung der Frage 4: wären dem Access Provider konkrete Maßnahmen aufzutragen, so käme die Sperre der Domain des Anbieters auf dem DNS-Server des Access Providers oder die Sperre der jeweiligen IP-Adressen der Website in Betracht. Dabei stelle sich, so der OGH, eine grundlegende Frage:
"Es ist allgemein bekannt, dass die eingangs genannten Sperren auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können. Zudem verhindern sie selbst bei einem vorläufigen Erfolg nicht, dass rechtswidrige Inhalte binnen kurzem unter einer anderen Domain angeboten werden. Die Entwicklung bei kino.to ist insofern bezeichnend: Die Website wurde nicht etwa vom Netz genommen, weil sie wegen einer Sperre durch Access-Provider unrentabel geworden wäre, sondern weil Sicherheitsbehörden in mehreren Staaten gegen die Betreiber vorgegangen waren. Bald darauf waren vergleichbare Inhalte aber wieder - nun auf kinox.to - im Internet verfügbar. Unter diesen Umständen erscheint es von vornherein fraglich, ob die von den Klägerinnen gewünschten Sperren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und geeignet sind, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Beteiligten zu führen."
Weil das aber von Gerichten in der Europäischen Union unterschiedlich beurteilt wird, soll eine Klärung durch die Antwort auf Frage 4 des Vorlagebeschlusses erreicht werden.

Update 27.11.2013: zu den Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 26.11.2013 siehe hier.

Monday, April 30, 2012

Etwas off topic: sechs banale Anmerkungen zum Urheberrecht

Ich habe gerade eine Veranstaltungsankündigung für das 8. Österreichische Rundfunkforum gepostet, das sich am 20. und 21. September 2012 mit Urheberrechtsfragen befassen wird. Ein paar eher systematisierende Anmerklungen in diesem Zusammenhang wollte ich nicht einfach an die Veranstaltungsankündigung anhängen, sodass ich sie hier gesondert poste. Es geht mir dabei - angesichts der oft etwas unübersichtlichen Diskussion - nur um eine einfache Strukturierung, mit wenigen, vielleicht banalen Eckpunkten (inhaltlich will ich mich hier nicht näher äußern):

1. Geltendes Recht ist einzuhalten
Dass geltendes Recht einzuhalten ist, auch wenn es gerade im Urheberrecht streckenweise eigentümlich und altmodisch scheint, setze ich als selbstverständlich voraus. Dass ich diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich erwähne, hat seinen Grund im Generalverdacht, unter den gelegentlich alle gestellt werden, die sich kritisch mit Grundrechtsfragen der Rechtsdurchsetzung oder der Ausweitung von Schutzrechten befassen.

2. Das geltende Recht ist unübersichtlich und für Laien schwer verständlich 
Auch das ist eine - nicht nur für das Urheberrecht geltende - Selbstverständlichkeit. Ich betone das hier, um die vielen Laien, die sich derzeit zum Urheberrecht zu Wort melden, ein wenig in Schutz zu nehmen - sie können nicht alles wissen.*) Nicht nur die verschiedenen internationalen Rechtsschichten sind nicht immer einfach zu durchschauen, auch das nationale Recht hält eine Vielzahl von Ausnahmen und Gegenausnahmen, Einschränkungen und Erweiterungen von Rechten bereit, sodass sich auch Profis mitunter schwer tun, rechtlich haltbare und dennoch gangbare Strategien zum Umgang mit Urheberrechtsfragen zu finden. Im Übrigen stimmt das österreichische Recht gerade nicht in allen Details mit deutschem oder gar britischem Urheberrecht überein, geschweige denn mit dem copyright im US-amerikanischen Sinn.
Dass auch die Verfechter härtester Urheberrechtsdurchsetzung im eigenen Bereich gelegentlich nicht so sorgfältig arbeiten, wie sie dies von anderen einfordern, entschuldigt keine der beiden Seiten, zeigt aber deutlich, dass selbst Verleger manchmal mit dem Urheberrecht überfordert sind (nur ein Tipp für den Vorsitzenden der VÖZ-Arbeitsgruppe Urheberrecht und TT-Geschäftsführer Hermann Petz: "Foto: facebook.com" ist in der Regel keine hinreichende Urheberbezeichnung).

3. Eigentum, auch geistiges Eigentum, ist nicht schrankenlos
Als Jurist habe ich natürlich kein Problem mit dem Begriff "geistiges Eigentum" (das übrigens als solches ausdrücklich in Art 17 Abs 2 der EU-Grundrechtecharta geschützt wird). Die vor allem von NichtjuristInnen geführten terminologischen Debatten in diesem Zusammenhang halte ich für ziemlich entbehrlich. Wichtig ist aber festzuhalten, dass geistiges Eigentum genauso wie Eigentum an materiellen Sachen gewissen Einschränkungen unterliegt: so muss etwa ein Waldeigentümer die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann dulden (§ 33 ForstG), und wer ein Werk der Literatur geschaffen hat, muss in gewissem Rahmen zB die Verwendung in Schulbüchern hinnehmen (§ 45 UrhG). Dass etwas als "geistiges Eigentum" bezeichnet wird, sagt für sich also nichts über die genauen Grenzen der Verfügungsmacht der EigentümerInnen aus.

4. Rechtsdurchsetzung kann an grundrechtliche Schranken stoßen
Ladendiebstahl ist ein rechtswidriger Eingriff ins Eigentum. Dennoch darf der Kaufhausdetektiv einen davonlaufenden Ladendieb nicht einfach erschießen, um die gestohlenen Waren zurückholen zu können. Auch die Verfolgung von Eingriffen in geistiges Eigentum kann an grundrechtliche Schranken stoßen, wie die umstrittene Frage der Verwendung von "Vorratsdaten" zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zeigt. Wo hier die genaue Grenze zu liegen kommt, wird sich wohl erst in einiger Zeit im Wechsel- und Zusammenspiel von Gesetzgeber und Rechtsprechung herausstellen.

5. Technischer und gesellschaftlicher Wandel erfordert rechtliche Anpassungen
Technische und gesellschaftliche Entwicklungen stellen die Rechtsordnung immer wieder vor neue Herausforderungen. Die Gesetzgebung - egal ob auf nationaler oder europäischer Ebene - muss diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Gerade im Urheberrecht gibt es enormen Aufholbedarf, um wieder auf die Höhe der Zeit zu kommen, und langsam dürfte das sogar in Österreich auffallen. Ob und wenn ja wo das geltende Urheberrecht gesellschaftlich wünschenswerten Entwicklungen im Wege steht, wird man sich dabei ebenso fragen müssen wie ob Schutzlücken zu Lasten von UrheberInnen bestehen und wie diese gegebenenfalls zu schließen wären. Auch das Verhältnis von Urheberrecht zu anderen grundrechtlich geschützten Positionen - etwa dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses oder der Meinungsäußerungsfreiheit - wird unter Berücksichtigung des technischen und gesellschaftlichen Wandels neu abzuwägen sein. In welcher Weise die Regeln umgestaltet werden, ist Gegenstand politischer Aushandlungsprozesse mit all den üblichen Begleiterscheinungen wie insbesondere dem soeben gut zu beobachtenden Hochfahren der Lobbying- und PR-Maschinerie. Wie gesagt: zu den politischen Fragen einer Urheberrechtsreform will ich hier nicht weiter Stellung nehmen, wohl aber betonen, dass ich eine Modernisierung für dringend notwendig halte.

6. Die Einführung neuer Schutzrechte beschränkt die Rechte anderer 
Wer ein neues Schutzrecht erfindet, schützt nicht geltendes Recht, sondern greift in die Rechte anderer ein. Die Einführung eines verlegerischen Leistungsschutzrechtes, wie es nun auch in Österreich (ausdrücklich "nach deutschem Vorbild"!) von Verlegerseite gefordert wird, würde derzeit bestehende Rechte anderer einschränken (sonst wäre es ja sinnlos). Auch hier will ich die rechtspolitische Frage, ob ein erweitertes "Leistungsschutzrecht" für Verleger geschaffen werden soll, nicht weiter kommentieren, sondern bloß anmerken, dass die Diskussion darüber nicht einseitig zwischen Verlegern und Gesetzgeber zu führen ist, sondern auch die von einer Einschränkung ihrer Rechte betroffenen User einbeziehen muss.

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*) Nur zwei Beispiele von den üblichen journalistischen Großkommentatoren: Armin Thurner bezieht sich in seinem Leitartikel im letzten Falter ausdrücklich auf "die Weiterentwicklung von offenen Entwicklergemeinschaften nach dem klassischen Linux-Muster", die er "nicht durch restriktiv gehandhabte Patentrechte blockiert" wissen will; zugleich aber postuliert er, dass die "Urheberschaft an technischen oder medizinischen Patenten" etwas anderes sei "als Urheberschaft an Texten, Filmen etc."; nach österreichischem Urheberrecht sind aber Computerprogramme tatsächlich "Werke der Literatur" und urheberrechtlich nach §§ 40a bis 40e UrhG geschützt, die Weiterentwicklung von Computerprogrammen ist - hierzulande - also nicht eine Patent-, sondern primär eine Urheberrechtsfrage. Christian Rainer wiederum schreibt im jüngsten profil über Piraten und hält dabei apodiktisch fest, dass (u.a.) journalistische Texte denen gehören, die sie geschrieben haben - ob er die Verträge der journalistischen MitarbeiterInnen des Verlags kennt?

Veranstaltungshinweis: 8. Österreichisches Rundfunkforum - Immaterialgüterrecht in elektronischen Medien, 20.-21.9.2012

Es ist zwar noch einige Zeit bis zum September, aber weil Urheberrechtsthemen derzeit - endlich - Konjunktur haben, will ich doch schon jetzt auf das kommende 8. Österreichische Rundfunkforum am 20. und 21. September 2012 hinweisen, das sich diesmal dem Immaterialgüterrecht in elektronischen Medien widmen wird (Disclaimer: Veranstalter ist das Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien [REM], dessen Vorstand ich angehöre).

Unter den Referentinnen und Referenten sind unter anderem EuGH-Generalanwältin Verica TrstenjakSilke von Lewinsky vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht und Florian Philapitsch, der nicht nur stv. Vorsitzende der KommAustria ist, sondern vor allem einer der wenigen österreichischen Urheberrechtsexperten in Österreich, dessen Zugang nicht durch anwaltliche Mandate, Gutachtensaufträge oder Anstellungsverhältnisse vorgeprägt ist (und der btw zum Thema "Die digitale Privatkopie" dissertiert hat). Das volle Programm:
  • Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter (Dr. Florian Philapitsch LL.M., Stellvertretender Leiter der KommAustria, Wien)
  • Das Urheberrecht im Spiegel der europäischen Rechtsprechung (Generalanwältin Univ.Prof. Dr. Verica Trstenjak, Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg)
  • Das Urheberrecht in elektronischen Medien im Rechtsvergleich (Adj.Prof. Dr. Silke von Lewinsky, Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München)
  • Das Urheberrecht in elektronischen Medien - die österreichische Perspektive (StA Dr. Christian Auinger, Bundesministerium für Justiz, Wien)
  • Das Recht der Verwertungsgesellschaften vor europäischen Herausforderungen (Dr. Sandra Csillag, Literar-Mechana, Wien)
  • Die Vorhaben der EU-Kommission (Mag. Nikolaus Obrovski, Europäische Kommission, GD Markt, Brüssel) 
  • Das Urheberrecht im Konflikt zwischen Rechteinhabern und Nutzern
Wer mehr von der Seite der Rechteinhaber und -verwerter hören will, kann ja eine Woche später eine Veranstaltung bei Mansteins Medientagen besuchen, wo eine einschlägige Herrenrunde ganz ohne lästige Vertreter der NutzerInnen über das Urheberrecht als "Öl des 21. Jahrhunderts" diskutieren wird.

Sunday, April 22, 2012

Warum Vorratsdaten nicht gleich Vorratsdaten sind: Bonnier Audio

Das EuGH-Urteil vom vergangenen Donnerstag in der Rechtssache Bonnier Audio hat - wie immer, wenn das Wort "Vorratsdaten" vorkommt - einige Aufregung ausgelöst. Vor allem Schlagzeilen wie "EU: Vorratsdaten gegen Filesharing erlaubt" oder "Raubkopien: EU erlaubt Identifizierung mit Vorratsdaten" erwecken den falschen Eindruck, der EuGH habe sich mit der Verwendung von "Vorratsdaten" im Sinne der Richtlinie 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten befasst. Ich habe schon darauf hingewiesen (im Blog hier), dass die vom EuGH verwendete Wendung von "auf Vorrat" gespeicherten Daten nicht Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 meint, möchte aber nochmals versuchen, etwas zum Verständnis des EuGH-Urteils beizutragen. Das soll zwar möglichst knapp sein, aber ein wenig ausholen muss ich zunächst doch:

Grundsatz: Verkehrsdaten löschen, sobald nicht mehr für Abrechnung notwendig
Für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gilt neben der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG noch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG. Was die Aufbewahrung von Verkehrsdaten betrifft (und damit auch die Aufbewahrung der Daten darüber, wer wann welche dynamische IP-Adresse genutzt hat), gibt es in Art 6 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen klaren Grundsatz: Verkehrsdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Übertragung der Nachricht oder für die Abrechnung erforderlich sind.

1. Ausnahme: mitgliedstaatlich gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflichten im Einklang mit den Grundrechten
Von diesem Grundsatz - Löschen der Verkehrsdaten, sobald sie nicht mehr für die Abrechnung benötigt werden - gab es schon vor Inkrafttreten der Vorratsdatenrichtlinie eine wesentliche Ausnahme: nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 konnten die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass auch Verkehrsdaten aus bestimmten Gründen länger aufbewahrt werden mussten. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist durch die Verweistechnik recht unübersichtlich, ich fasse hier das Wesentliche zusammen: 
  • Für eine nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässige Pflicht, Daten "auf Vorrat" zu halten, ist eine ausdrückliche Rechtsvorschrift erforderlich,
  • die Aufbewahrung darf nur für eine begrenzte Zeit vorgeschrieben werden,
  • sie muss aus einem der folgenden Gründe notwendig sein: nationale Sicherheit, Landesverteidigung,  öffentliche Sicherheit sowie Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen 
  • sie muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein; 
  • sie muss den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen (unter anderem Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit) 
Mit anderen Worten: die Datenschutzrichtline für elektronische Kommunikation ermöglichte den Mitgliedstaaten immer schon - auch ohne Vorratsdatenrichtlinie - die Schaffung von Aufbewahrungspflichten für Verkehrsdaten, aber eben nur aus bestimmten legitimen Gründen, unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten waren aber unionsrechtlich nicht verpflichtet, solche Aufbewahrungspflichten vorzusehen. 

2. Ausnahme: Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten
Erst durch die Vorratsdatenrichtlinie wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Verkehrsdaten von Kommunikationsdiensteanbietern "auf Vorrat gespeichert werden" (Art 3 der RL 2006/24). Diese Regelung bedeutete auf Unionsebene einen bewussten Paradigmenwechsel: die angefallenen Daten sollten - losgelöst vom ursprünglichen Zweck der Verarbeitung - verpflichtend für eine bestimmte Zeit gespeichert werden, dies "zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden" (Art 1 Abs 1 der RL 2006/24). 

Zugleich wurden die Mitgliedstaaten zur Erlassung von Maßnahmen verpflichtet, "um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden". Im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Richtlinie und ihrem in Art 1 umschriebenen Gegenstand ist davon auszugehen, dass der Zugang nur bei "schweren Straftaten" - wie immer diese im jeweiligen Mitgliedstaat auch definiert werden - zulässig ist. Auch geht es immer nur um die Weitergabe der Vorratsdaten an Behörden, nicht aber - wie im Fall Bonnier Audio - um einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem ISP.

Zwischenfazit: ein direkter Auskunftsanspruch von Rechteinhabern auf Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 gegenüber ISPs ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Vorratsdaten nach dieser RL nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen.

Zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats
Wenn ein Bereich durch eine Richtlinie harmonisiert ist, dürfen Mitgliedstaaten davon nicht abweichen (bzw nur soweit dies die Richtlinie selbst zulässt). Das klingt einfach, wird aber immer dann schwierig, wenn man sich fragt, was denn nun im Fall einer konkreten Richtlinie der Anwendungsbereich ist, in dem die Mitgliedstaaten nichts Abweichendes mehr regeln dürfen. Ginge man etwa davon aus, dass durch die VorratsdatenRL alle Verpflichtungen zum Speichern (und gegebenenfalls Weitergeben) von Daten aus Kommunikationsverbindungen abschließend geregelt werden sollten, dann wäre im Fall Bonnier Audio die im schwedischen Verfahren angestrebte Auskunft von vornherein unzulässig: die Vorschriften des Urheberrechts, die eine derartige Auskunft ermöglichen, wären dann nämlich evident richtlinienwidrig. 

Gerade das ist aber nicht der Fall, wie der EuGH nun ausgesprochen hat: "Die betreffenden [schwedischen Urheber-]Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24" (RNr 45 des Urteils). Schon allein weil die RL 2006/24 den Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 nicht geändert hat, sondern vielmehr ausdrücklich darauf Bezug nimmt (und einen Art 15 Abs 1a in die RL 2002/58 einfügt), fällt es schwer, eine Argumentation zu finden, die ein anderes Ergebnis begründen könnte.

Der normative Kern des Bonnier Audio-Urteils ist daher meines Erachtens ebenso klar wie unspektakulär: die VorratsdatenRL steht mitgliedstaatlichen Regelungen, die nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässig sind, nicht entgegen. 

Zum Vorabentscheidungsverfahren
Ist für Nichtjuristen schon das Verhältnis zwischen Unionsrecht und Recht des Mitgliedstaates oft dunkel, so gilt dies noch viel mehr für das Zusammenspiel zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten bei Vorabentscheidungsverfahren. In solchen Verfahren hat der EuGH nicht über nationale Gesetze oder Streitigkeiten zu entscheiden, sondern Fragen zur Auslegung (oder Gültigkeit) des Unionsrechts zu beantworten, die ihm von den nationalen Gerichten vorgelegt werden. Dabei formuliert er die Fragen zwar manchmal ein wenig um, manchmal (gerade auch im Fall Bonnier Audio, ab RNr 47) beantwortet er auch Fragen, die zumindest nicht ausdrücklich gestellt wurden, aber er ist grundsätzlich auf das angewiesen, was das nationale Gericht im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt hat.

Im Fall Bonnier Audio wird dies vor allem in RNr 37 deutlich: der EuGH erklärt ausdrücklich, dass er "von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind", und er betont, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen. 

Ich halte diese Prämisse für ganz entscheidend: wäre der EuGH völlig sicher gewesen, dass die Daten, um die es ging, zulässigerweise auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 "auf Vorrat gespeichert" wurden (besser wäre freilich iSd Art 15 Abs 1 RL 2002/58 die Formulierung: "während einer begrenzten Zeit aufbewahrt" wurden), so hätte er diesen nachdrücklichen Hinweis kaum für notwendig erachtet. Gerade mit der Betonung dieses Umstands, der vom vorlegenden Gericht nicht angesprochen wurde und der vom EuGH nicht geprüft werden konnte, macht der EuGH die Schwachstelle des gesamten Falles klar: die Frage, aus welchem Grund der ISP eigentlich (noch) über die Daten verfügte

Wären die Daten nach der VorratsdatenRL gespeichert worden, so wäre eine Auskunftserteilung jedenfalls unzulässig (die RL ist in Schweden allerdings noch nicht umgesetzt). Die Auskunftserteilung aus anderen Daten wiederum setzt voraus, dass der ISP diese Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens zulässigerweise noch gespeichert hatte (etwa weil er bei mengenbezogener Abrechnung noch nicht Rechnung gelegt hatte, oder weil nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 ihm die Speicherung aufgetragen haben). Wie das im konkreten Fall tatsächlich ist, bleibt im EuGH-Urteil notwendigerweise offen.

Zusammenfassung:
Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinne (Daten, die auf Grundlage einer die RL 2006/24 umsetzenden Rechtsvorschrift gespeichert wurden) dürfen auch nach dem Bonnier Audio-Urteil nicht, wie in manchen Pressemeldungen befürchtet, "zur Identifizierung von Raubkopierern" im Rahmen privatrechtlicher Auskunftsansprüche herangezogen werden. Auf Verkehrsdaten, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung im Sinne des Art 15 Abs 1 RL 2002/58 (noch) zulässig gespeichert sind, könnte aber nach Maßgabe allfälliger mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften nach einer im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Interessenabwägung zurückgegriffen werden. 

In Österreich ist übrigens ein Auskunftsanspruch in § 87b Urheberrechtsgesetz geregelt. Der OGH hat dazu im LSG-Urteil (siehe dazu im Blog hier) ausgesprochen, dass eine Auskunft nicht zu erteilen ist, wenn der ISP dazu rechtswidrig Verkehrsdaten (wie dynamische IP-Adressen) verarbeiten müsste. Damit hat das EuGH-Urteil im Fall Bonnier Audio für Österreich aus zwei Gründen keine besondere Bedeutung (außer natürlich für die Diskussion um Reformen des Urheber- und/oder des Datenschutzrechts):  
  • erstens besteht in Österreich keine Rechtsvorschrift, nach der ISPs Daten aus bestimmten Gründen  im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58  "während einer begrenzten Zeit aufbewahren" dürften oder gar müssten (dass Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinn nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen, ergibt sich übrigens klar aus § 102b TKG 2003), und 
  • zweitens besteht auch für die Verkehrsdaten, die etwa aus Abrechnungsgründen noch kurzfristig gespeichert sind, kein privatrechtlicher Auskunftsanspruch.