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Tuesday, July 12, 2016

Kameras im Gerichtssaal: der Verfassungsgerichtshof geht neue Wege

Ein neues Bild: TV-Mikros auf dem Richtertisch
(Screenshot von der ORF-Live-Übertragung der Verkündung)
Der Verfassungsgerichtshof geht oft neue Wege: er erfindet erkennt bisher in Österreich unbekannte (Grund-)Rechte - zuletzt etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (dazu im Blog hier) - oder entwickelt kreativ seine Zuständigkeit weiter (beispielsweise durch Inanspruchnahme der Kompetenz zur Entscheidung über die Staatshaftung oder durch Erweiterung seines Prüfungsmaßstabs durch die Grundrechtecharta der EU) - Rechtsfortbildung ist eine wesentliche Funktion eines Verfassungsgerichts.

In seinem Erkenntnis vom 01.07.2016 zur Anfechtung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl (bislang nur mündlich verkündet, noch nicht schriftlich ausgefertigt; siehe die Pressemitteilung; update 13.07.2016: nun gibt es auch die schriftliche Ausfertigung) ist der Verfassungsgerichtshof jedoch - jedenfalls dem Grundsatz nach (Aufhebung einer Wahl, wenn eine Rechtswidrigkeit im Wahlvorgang auf das Ergebnis Einfluss gehabt haben könnte) - nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abgegangen (eine interessante Fortentwicklung sehe ich allerdings darin, dass die Weitergabe von Teilergebnissen aus den bereits ausgezählten Wahlsprengeln durch Wahlbehörden als Rechtswidrigkeit beurteilt wurde, die den "Grundsatz der Freiheit der Wahl" beeinträchtigt - diesbezüglich bin ich auf die nähere Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die in dieser Woche zu erwarten ist, gespannt).

Wirklich neu bei diesem Erkenntnis war allerdings die Art der Information der Öffentlichkeit: der Verfassungsgerichtshof hat bei der Verkündung der Entscheidung auch die Live-TV-Übertragung zugelassen. Das ist zwar nicht Teil der vom Gerichtshof getroffenen Entscheidung (sondern Angelegenheit der Sitzungspolizei) und wird daher auch nicht näher begründet. Höchst bemerkenswert ist es, weil der Verfassungsgerichtshof mit der Zulassung von TV-, Hörfunk- und Fotoaufnahmen - wie auch der Live-Übertragung - von einer Auslegung des § 22 Mediengesetz abgeht, die bislang einhellige Meinung in der juristischen Literatur und Praxis der Gerichte war.*)

Ob TV-Aufnahmen oder Übertragungen aus dem Gerichtssaal zulässig sein sollen, ist eine seit langem immer wieder diskutierte rechtspolitische Frage. Dabei stehen sich verschiedene Interessen gegenüber: auf der einen Seite vor allem der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des gerichtlichen Verfahrens an sich, auf der anderen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem die mediale Berichterstattung dient.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich bereits vor 35 Jahren im Mediengesetz dafür entschieden, diese Abwägung nicht den einzelnen Richter_innen zu überlassen, sondern eine klare und allgemeine Regelung zu treffen, die für alle Gerichte (und damit auch für den Verfassungsgerichtshof, siehe ausdrücklich den Ausschussbericht 439 BlgNR 25. GP 10) gilt: TV-Aufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind - ausnahmslos - unzulässig. Es wird nach dem Gesetz auch nicht darauf abgestellt, ob im Einzelfall Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf an sich zu schützen sind oder ob etwa ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Die Bedenken wegen der nachteiligen Auswirkungen, so heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2 Blg 15. GP, 36), können "nur durch ein absolutes Verbot solcher Übertragungen ausgeräumt werden."

§ 22 Mediengesetz ("Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen") lautet:
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.
Die rechtspolitische Frage wurde damit durch den Gesetzgeber eindeutig entschieden. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll durch die Möglichkeit der Teilnahme von Medienvertreter_innen an der Verhandlung ausreichend gedient sein; die Berichterstattung in den audiovisuellen Medien kann auch durch Bild- und Tonaufnahmen, die vor und nach der Verhandlung aufgenommen werden, ergänzt werden. In der Verhandlung aber sind keine Kameras zuzulassen.

Das Verbot des § 22 MedienG richtet sich vor allem an den Richter/die Richterin, der/die die Verhandlung leitet, aber auch an die Medienmitarbeiter_innen und sonstige Verfahrensbeobachter_innen, die keine Aufnahmen machen dürfen, selbst wenn es vom Gericht erlaubt würde. "Allen an der Verhandlung Beteiligten [...] - und zwar auch dem Vorsitzenden selbst - ist es nicht gestattet, Ausnahmen zuzulassen", schreibt etwa Hanusch (Kommentar zum Mediengesetz, Rz 1 zu § 22).

Was ist unter einer "Verhandlung" im Sinne des § 22 MedienG zu verstehen?
Wenn nun der Verfassungsgerichtshof bei der Verkündung erstmals TV-Aufnahmen zugelassen hat, kann dies also nur an einer geänderten Auslegung des in § 22 MedienG verwendeten Begriffs der "Verhandlungen" liegen.

In der ordentlichen Justiz wurde § 22 MedienG bisher einhellig so verstanden, dass Aufnahmen (und natürlich auch Live-Übertragungen) von der gesamten Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, unzulässig sind.

Das sieht auch auch die Lehre so, und zwar - für die rechtswissenschaftliche Lehre durchaus überraschend - ausnahmslos: Berka (in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG, 3. Auflage, Rz 12) schreibt etwa, dass "auch Aufnahmen oder Übertragungen von der Urteilsverkündung" unzulässig sind; Rami (Wiener Kommentar zum StGB, Rz 5 zu § 22 MedienG) verweist darauf, dass § 22 MedienG für die Verhandlungen der Gerichte einen einheitlichen Begriff verwendet und sich dieser daher nicht mit den gleichlautenden Begriffen in StPO und ZPO deckt [und damit - meine Ergänzung - wohl auch nicht mit dem Verhandlungsbegriff im VfGG]; die "Verhandlung" im Sinne des § 22 MedienG, so Rami, erfasst "den gesamten Vorgang der Verhandlungssitzung, somit im Verfahren nach der StPO auch die Verkündung des Urteils".

Ähnlich sehen dies auch Brandstetter/Schmid (Kommentar zum Mediengesetz, 2. Aufl, Rz 8 zu § 22):
"Das Aufnahme- und Übertragungsverbot erstreckt sich auf die gesamte Verhandlung vom Aufruf der Sache an ... Es umfaßt auch das Plädoyer im Strafprozeß und die öffentliche Verkündung des Gerichtserkenntnisses, die im Beisein der Verfahrensbeteiligten erfolgt. Insofern ist der Begriff der Gerichtsverhandlung nicht im prozeßtechnischen Sinn zu verstehen, sondern im Sinn von öffentlicher Gerichtssitzung."
Auch Christian Broda, unter dessen Ägide als Bundesminister für Justiz das Mediengesetz entstand, teilte diese Ansicht: "Meines Erachtens umfaßt bei richtiger Gesetzesauslegung das Verbot der medialen Übertragung auch die Urteilsverkündung, obwohl dies nicht immer von den Gerichten so gehandhabt wird." Diese Aussage liegt mehr als 30 Jahre zurück (Vortrag bei der Eröffnung des Juristentages im September 1985, abgedruckt im AnwBl 1986, 107 [109]); die Praxis der Gerichte ist seither dieser Auslegung gefolgt - mit Ausnahme nun des Verfassungsgerichtshofs.

Dass Kameras auch bei der Verkündung nicht zulässig sind, sehen im Übrigen auch jene so, die sich bisher kritisch zum "absoluten Verbot" in der gesetzlichen Regelung geäußert haben. Zacharias (in ÖJZ 1996, 681 [687]) schreibt: "Während die Medienöffentlichkeit mit Mikrofon und Kamera bei der Urteilsverkündung eines Gerichtshofs öffentlichen Rechts, trotz der sowohl in Österreich wie auch in Deutschland eindeutig gegenteiligen Rechtslage, in Grundsatzfragen von öffentlichem und demokratiepolitischem Interesse eventuell noch diskutierbar erscheint, stellt sich im Strafverfahren die Lage schon ganz anders dar." (Hervorhebung hinzugefügt). Und Bammer, der (soweit ich das überblicke: als einziger) Bedenken gegen die Verfassungskonformität des ausnahmslosen Ausschlusses von Kameras äußert, schlägt vor, ähnlich der in Deutschland für das Bundesverfassungsgericht getroffenen Sonderregelung auch für den Verfassungsgerichtshof bestimmte geeignete Verfahrensabschnitte "für die elektronische Medienöffentlichkeit" zu öffnen - auch er geht dabei davon aus, dass das Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sich auch auf die Verkündung erstreckt (in: Österreichische Juristenkommission [Hg.], Recht und Öffentlichkeit, 116 [125]).

Die übereinstimmende Auslegung durch die (ordentlichen) Gerichte und die Lehre hat natürlich gute Gründe, etwa dass der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten bei der Verkündung eine ebenso große Rolle spielt wie in der mündlichen Verhandlung im engeren Sinne: sollen die Kameras wirklich auf Angeklagte oder Privatbeteiligte gerichtet sein, wenn sie vom Schuld- oder Freispruch erfahren - hingezoomt, um vielleicht Tränen oder andere Gefühlsaussbrüche einzufangen? Oder wenn man bedenkt, dass die Verfahrensbeteiligten "nicht zu Schauspielern degradiert werden sollen", wie Brandstetter/Schmid schreiben: das gilt natürlich in gleichem Maße für die Verkündung (und, gerade bei der Verkündung, besonders für die Richter_innen, die nicht für die Kameras Recht sprechen, sondern für die Verfahrensparteien). Da der Gesetzgeber sich gegen eine von den Richter_innen vorzunehmende Einzelfallabwägung entschieden hat, kommt es daher auch hier nicht darauf an, ob im Einzellfall etwa Erwägungen des Persönlichkeitsschutzes zum Tragen kommen.

Die Gesetzesmaterialien zu § 22 MedienG geben zur Frage, ob auch die Übertragung der Verkündung von Entscheidungen unzulässig ist, nicht viel her: die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2 BlgNR 15. GP, 36) sprechen zwar von einem "absoluten Verbot", der Justizausschuss (JAB 743 BlgNR 15. GP, 10) erweiterte die zunächst nur für Strafverfahren vorgesehene Regelung auf "alle öffentlichen Gerichtsverhandlungen" - aber eine eindeutige Festlegung, dass damit auch eine - von der mündlichen Verhandlung im engeren Sinne abgesetzte - Verkündung der gerichtlichen Entscheidung noch vom Verhandlungsbegriff des § 22 MedienG erfasst ist, findet sich darin nicht.

Was den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes letztlich dazu bewogen hat, Kameras im Gerichtssaal zuzulassen, kann man nur vermuten. Da es sich um eine Angelegenheit der Sitzungspolizei handelt, gibt es dazu keine schriftliche (oder auch mündliche) Begründung. Einen Ansatzpunkt könnte man darin finden, dass das Verfassungsgerichtshofgesetz (wie freilich zB auch die ZPO oder die StPO) einen gewissen Trennstrich zwischen der "mündlichen Verhandlung" und der Verkündung der Entscheidung ziehen: § 26 Abs 1 VfGG sieht vor, dass das Erkenntnis, wenn möglich, "sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen" ist. Nach § 26 Abs 2 VfGG wird das Erkenntnis, wenn es nicht "sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann", entweder "mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluss der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet" oder schriftlich bekannt gemacht wird (Hervorhebung hinzugefügt).

Zwar kann also zwischen der der mündlichen Verhandlung und der Verkündung unterschieden werden. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Verkündung (nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw in einer besonderen Tagsatzung) noch zur "Verhandlung" - nicht nur im Sinne des Mediengesetzes, sondern auch des VfGG - zählt. Das VfGG verwendet nämlich die Begriffe "Verhandlung" und "mündliche Verhandlung" meist - wenn auch nicht durchgängig - differenziert: als mündliche Verhandlung könnte man damit, ähnlich wie im Zivilverfahrensrecht, jenen Teil des Verfahrens verstehen, in dem sich die dazu geladenen Verfahrensparteien an der Erörterung der Rechtssache vor Gericht beteiligen. Die Verhandlung (ohne Einschränkung auf "mündliche Verhandlung") könnte man als Überbegriff verstehen, der über die mündliche Verhandlung hinaus auch den Verfahrensabschnitt der Verkündung mit umfasst.

§ 22 MedienG betrifft, wie schon gesagt, Verhandlungen aller Gerichte. Auch für den Verfassungsgerichtshof bestehen derzeit keine besonderen Regelungen, selbst wenn dieser Gerichtshof sonst in verschiedener Hinsicht eine Sonderstellung einnimmt. Die Sonderstellung zeigt sich etwa bei der Bestellung seiner Mitglieder, die auch keine Berufsrichter im Sinne des B-VG sind, vor allem aber bei der Art der ihm zur Entscheidung übertragenen Rechtssachen: der Verfassungsgerichtshof entscheidet vielfach über Angelegenheiten, die weit über den Kreis der Verfahrensparteien hinaus von Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen sind: Wahlanfechtungen, Kompetenzstreitigkeiten im Bundesstaat, Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen und Ähnliches mehr.

Es läge daher rechtspolitisch durchaus nahe, die Frage der Zulässigkeit der TV-Übertragung von (Teilen der) Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere der Verkündung, anders zu regeln als bei Verhandlungen der ordentlichen Gerichte, selbst wenn auch dort immer wieder Fälle mit besonderem öffentlichen Interesse vorkommen - man denke etwa an die Verkündung der Entscheidungen in den Strafverfahren gegen einen ehemaligen Innenminister oder einen einst mächtigen Bankvorstand (in beiden Fällen wurden natürlich von den ordentlichen Gerichten - trotz entsprechenden Andrangs - Kameras bei der Verkündung nicht zugelassen).

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Wahlanfechtung unterscheidet sich wesentlich von jenen Fällen, die dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 22 MedienG besonders vor Augen standen: Strafsachen, in denen über Schuld und Strafe von Einzelnen entschieden wird. Im Verfahren über die Wahlanfechtung gibt es zwar auch Verfahrensparteien, deren Persönlichkeitsrechte aber - jedenfalls bei der Bundespräsidentenwahl - nur sehr eingeschränkt geschützt werden müssen. Der Verfahrensausgang betrifft über die Verfahrensparteien hinaus alle Wahlberechtigten und einen wesentlichen Aspekt des demokratischen Prozesses; insofern besteht ein ganz besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es mag sein, dass für die Zulassung der TV-Übertragung im Hintergrund auch verfassungsrechtliche Überlegungen maßgebend waren: so könnte ein Verbot der Live-Übertragung der Verkündung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen im Lichte des Art 10 EMRK als bedenklich beurteilt und § 22 MedienG dementsprechend eingeschränkt interpretiert worden sein.

Dazu kommt aus Kommunikationssicht noch, dass der Verfassungsgerichtshof in Zeiten des "Live-Tickers" - wie er etwa bei der Verkündung des Erkenntnisses über die Vorratsdatenspeicherung (bei der es noch keine Live-Übertragung im TV gab) zum Einsatz kam - mit seiner bisher üblichen Kommunikation, insbesondere Pressegesprächen des Präsidenten, zeitlich ins Hintertreffen geraten kann: auch wenn der Präsident unmittelbar nach der Verkündung ein TV-Interview bzw. eine (allenfalls live übertragene) Pressekonferenz gibt, wäre das Ergebnis in den elektronischen Medien bereits bekannt und vielleicht von den einen oder anderen Interessierten schon mit einem gewissen "Spin" versehen, der im Nachhinein schwer wieder einzufangen ist.

Die TV-Übertragung der Erkenntnis-Verkündung zuzulassen bietet einen Ausweg aus diesem Dilemma, der im konkreten Fall vom "Publikum" - insbesondere den Medienmitarbeiter_innen, soweit dies aus diversen Glossen und Kommentaren abzulesen ist - sehr gut aufgenommen wurde. Auch wenn der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verkündung nicht mit "Im Namen der Republik!" begann, sondern zuvor noch einige allgemeine Worte eher an das Fernsehpublikum als an die anwesenden Verfahrensparteien richtete**), blieb der Charakter der förmlichen Verkündung gewahrt; man hatte nicht den Eindruck, dass Verkündung und Pressekonferenz vermischt oder die Verfahrensparteien und VfGH-Mitglieder - in den Worten von Brandstetter/Schmid - "zu Schauspielern degradiert" worden wären.

Ich bin gespannt, wie der Verfassungsgerichtshof in Zukunft mit der Zulassung von Hörfunk- und Fernsehaufnahmen umgehen wird. Immerhin gab es bisher auch bei hohem Medieninteresse (zB zuletzt bei der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung) noch keine Live-Fernsehbilder von der Verkündung.

Und gespannt bin ich auch, ob die Diskussion über "Kameras im Gerichtssaal" nun wieder einmal aufflammen wird. Denn die ordentlichen Gerichte werden nicht von ihrem - auch in der Literatur einhellig vertretenen - Verständnis des § 22 MedienG abgehen, wonach auch die Verkündung der gerichtlichen Entscheidung Teil der "Verhandlung" im Sinne des § 22 MedienG ist.

In Deutschland hat man, was die Medienöffentlichkeit betrifft, eine Sondernorm für das Bundesverfassungsgericht geschaffen. § 17a BVerfGG bestimmt nun, abweichend von der generellen Regelung für andere Gerichte (§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz), dass Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts in folgenden zwei Fällen zulässig sind:
  1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
  2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
Der österreichische Gesetzgeber hat eine vergleichbare Sonderregelung für den Verfassungsgerichtshof bisher nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sie sich - wohl durch entsprechende einschränkende Auslegung des § 22 MedienG - de facto selbst geschaffen.

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*) In der ursprünglichen Fassung dieses Beitrags, wie sie eine knappe halbe Stunde online war, habe ich von einer erstmaligen Zulassung von TV- und Tonaufnahmen gesprochen; der Sprecher des VfGH hat mich darauf hingewiesen, dass es "seit mehr als zehn Jahren" Praxis sei, bei der Verkündung solche Aufnahmen zuzulassen - das ist allerdings mir (und nicht nur mir) tatsächlich entgangen. Ich habe den Text dementsprechend geändert. Die Live-Übertragung im Fernsehen war aber jedenfalls erstmalig.
Update 31.08.2016: mittlerweile wurde ich auch darauf hingewiesen, dass der VfGH bereits 1985 - und damit schon während der Geltung des Mediengesetzes - Aufzeichnungen im Verhandlungssaal zuließ, und zwar beim Verfahren gegen den Salzburger Landeshauptmann, der im Fernsehbeitrag auch während der Entscheidungsverkündung gezeigt wurde (nachzusehen hier auf der ORF-Website).
Und in Deutschland wurde heute ein Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren vorgestellt (Gesetzesentwurf; Pressemitteilung des Justizministeriums). Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, werden sie Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen zulassen können. Zudem soll die Übertragung in Arbeitsräume von Medienvertretern ermöglicht werden sowie die audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

**) "Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wahlen sind das Fundament unserer Demokratie. Es ist die vornehmste Pflicht des Verfassungsgerichtshofes, dieses Fundament funktionstüchtig zu halten. Die Entscheidung, die ich jetzt verkünden werde, macht niemanden zum Verlierer und niemanden zum Gewinner. Sie soll allein einem Ziel dienen, das Vertrauen in unseren Rechtsstaat und damit in unsere Demokratie zu stärken."

Tuesday, December 11, 2012

EGMR: Entlassung einer Rundfunkmitarbeiterin wegen Missachtung redaktioneller Anweisungen war keine Verletzung des Art 10 EMRK

Es war ein redaktioneller Konflikt, der schließlich mit den Mitteln des Arbeitsrechts gelöst wurde: Antoaneta A. Nenkova-Lalova war Journalistin beim Programm Христо Ботев des öffentlich-rechtlichen bulgarischen Hörfunkveranstalters. Als Gastgeberin der wöchentlichen Diskussionssendung Добър ден lud sie entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Chefredaktion eine andere Journalistin ein und ließ diese ausführlichst zu Wort kommen. Gegen die daraufhin ausgesprochene Entlassung aus disziplinären Gründen klagte sie beim Arbeitsgericht, blieb aber erfolglos.

Nenkova-Lalova sah sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt und erhob Beschwerde an den EGMR, blieb aber auch dabei erfolglos:*) In seinem heute bekanntgegebenen Urteil Nenkova-Lalova gegen Bulgarien (Appl. no. 35745/05) kam der EGMR mit 4 zu 3 Stimmen zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK stattgefunden hat.

Wenn man den Kern des Urteils zusammenfassen will, könnte man vielleicht festhalten, dass Art 10 EMRK keine Rechtfertigung dafür bietet, als RundfunkjournalistIn bestimmte Inhalte eigenmächtig - gegen ausdrückliche Weisung von Vorgesetzten - auf Sendung zu bringen, mag dies auch mit den besten Absichten (zB zur Information über Missstände im öffentlichen Leben) geschehen. Der Status als JournalistIn berechtigt nicht ohne Weiteres, gegen legitime redaktionelle Entscheidungen der Senderverantwortlichen eine eigene abweichende "policy" zu verfolgen. Anders könnte es sein, wenn die Entscheidungen der Senderverantwortlichen unter Druck von außen erfolgten oder das Management Eingriffen von außen unterworfen wäre.

Entlassung - bloß arbeitsrechtliche Maßnahme oder Eingriff in Meinungsfreiheit?
Der EGMR beginnt seine rechtlichen Ausführungen mit dem Hinweis, dass der Status der Beschwerdeführerin als Angestellte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihr nicht den Schutz des Art 10 EMRK nimmt, sondern ihre Position als Journalistin vielmehr eine besonders genaue Prüfung jeglicher Einschränkung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit erfordert ("having regard to the applicant’s position as a journalist, any interference with her freedom of expression calls for close scrutiny on the part of the Court").

Dennoch müsse zunächst einmal geklärt werden, ob die Entlassung überhaupt ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit ist oder nur unter dem Gesichtspunkt des - nicht durch dei EMRK geschützten - Rechts auf Beschäftigung zu beurteilen ist. Grund der Entlassung war die Nichtbefolgung einer redaktionellen Weisung im Hinblick auf die interne Organisation des Senders, nämlich die Frage, welche Mitarbeiter an einer Sendung in welcher Rolle teilnehmen sollten. Es sei daher fraglich, ob überhaupt ein Eingriff vorliege. Der EGMR prüft aber weiter unter der Annahme, dass Art 10 EMRK anwendbar sei (bejaht das aber nicht ausdrücklich, weil er im Ergebnis keine Verletzung des Art 10 EMRK - falls er anwendbar sein sollte - feststellt).

Legitimes Ziel: Sicherstellung ausgewogener Berichterstattung
Der Eingriff hatte eine gesetzliche Grundlage im Arbeitsrecht und diente einem legitimen Ziel, das der EGMR im folgendem Absatz abhandelt:
55. The Court is further satisfied that the measure against the applicant, in as much as it was intended to ensure that the broadcasts of the BNR were in line with the editorial decisions taken by the radio’s governing bodies in the interests of listeners and with the requirements of balanced reporting expected of a public broadcasting organisation, sought to protect the rights of others.
Entlassung für Missachtung der Weisung nicht unverhältnismäßig
Der EGMR weist zunächst auf das Recht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter hin, ihre redaktionelle Politik in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse selbst zu bestimmen (RNr 57 des Urteils). Die Entlassung sei aus zwei Gründen nicht unverhältnismäßig gewesen:

Erstens sei die Entlassung auf die absichtliche Missachtung einer redaktionellen Entscheidung in einer internen Organisationsangelegenheit gestützt worden. Weder die redaktionelle Entscheidung (wer an einer Sendung teilnehmen soll) noch die Entscheidung über die Entlassung erwähnten oder beschränkten die zu behandelnden Themen in der Sendung, den Sendungsinhalt oder die Art der Präsentation der Information. Der EGMR schließt sich daher nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin an, dass ihre Entlassung erfolgt sei, um die Verbreitung von im öffentlichen Interesse gelegenen Informationen zu verhindern (in der Sendung war es um Recherchen gegangen, die V.N. unter anderem zu Unregelmäßigkeiten beim Verkauf städtischer Gründe und angeblicher Korruption von Amtsträgern unternommen hatte).

Der Fall unterscheide sich ganz wesentlich vom Fall Manole (dazu im Blog hier), wo vom Rundfunkveranstalter systematisch verlangt wurde, bestimmte Themen zu vermeiden und unverhältnismäßig viel Sendezeit für die Berichterstattung über Mitglieder der Regierungspartei aufzuwenden. Dagegen erscheine die Entlassung der Beschwerdeführerin hier das Ergebnis ihrer Weigerung zu sein, die "Pflichten und Verantwortung" als Mitarbeiterin des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters einzuhalten. Weiter heißt es im Urteil:
Her capacity as such a journalist did not automatically entitle her to pursue, unchecked, a policy that ran counter to that outlined by her employer, to flout legitimate editorial decisions taken by the BNR’s management and intended to ensure balanced broadcasting on topics of public interest, or to have unlimited access to BNR’s air. There is nothing in the facts of the present case to suggest that the decisions of the BNR’s management in relation to the applicant’s show were taken under pressure from the outside or that the BNR’s management was subject to outside interferences.
[Der letzte Satz deutet an, dass im Falle (politischer) Einflussnahme von außen (insbesondere wenn sie so weit gehen sollte wie im Fall Manole) ein entsprechender "ziviler Widerstand" von JournalistInnen den Schutz des Art 10 EMRK genießen könnte.]
Zweitens (RNr. 60) hätten Dienstgeber allgemein weites Ermessen in der Auswahl der am besten geeigneten Saknktionen im Fall der Verletzung der Arbeitsdisziplin. Der EGMR erkennt an, dass die Entlassung eine schwerwiegende Maßnahme sei, aber es könne nicht übersehen werden, dass sie wegen konkreter und vorsätzlicher Handlungen der Beschwerdeführerin erfolgte, was auch deutlich machte, dass der Dienstgeber ihr nicht vertrauen konnte, dass sie ihre Pflichten in redlicher Weise erfüllen werde.Arbeitsbeziehungen sollten auf wechselseitigem Vertrauen beruhen - das gelte umso mehr für Journalisten, die von einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter beschäftigt werden. Festzuhalten sei auch, dass der Rundfunkveranstalter für die in der Sendung gemachten Aussagen verantwortlich sei:
The Court has already had occasion to observe, although in a different context, that the national authorities may be justified in insisting that employment relations should be based on mutual trust [...]; this is even more so when it comes to journalists employed by a public broadcasting organisation. It should be noted in this connection that BNR, as a public broadcaster, bore responsibility for statements made on air [...].
Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, dass die Entlassung auf die Unterdrückung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit abgezielt habe und nicht darauf, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter - in Übereinstimmung mit seinen Pflichten und seiner Verantwortung im Sinne des Art 10 EMRK - in die Lage versetzt werde, die notwendige Disziplin in seinen Sendungen sicherzustellen.

Abweichende Meinung
Die Kammervorsitzende Ziemela (Lettland) sowie die Richter Nicolaou (Zypern) und Bianku (Albanien) stimmten gegen die Feststellung, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK stattgefunden habe. Sie begründeten dies unter anderem mit der Ansicht der bulgarischen Rundfunkregulierungsbehörde, die zwar keinen Grund zum Einschreiten unter den von ihr zu vollziehenden Rundfunkgesetzen gefunden hatte, wohl aber aufgezeigt hatte, dass es "Verwirrung zwischen den Verwaltungs- und redaktionellen Gremien" gegeben habe, was ein Eingreifen der Verwaltung in Inhalte der Radiosendungen ermöglicht habe. Die Entlassung der Beschwerdeführerin müsse vor diesem Hintergrund eines fehlenden genauen Rahmens für die Arbeit und die Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beurteilt werden. Konflikte um journalistische Arbeit sollten nicht nur unter Gesichtspunkten des Arbeitsrechts gesehen werden. Die nationalen Gerichte hätten die Angelegenheit ausschließlich als arbeitsrechtliche Streitigkeit angesehen und das Problem des Funktionierens des Rundfunkveranstalters und der Rechte und Pflichten der von ihm beschäftigten Journalisten nicht berücksichtigt:
There was an absolute lack of an Article 10 analysis at domestic level. This is crucial to our way of thinking. In the absence of such analysis the majority prefers to undertake this task itself. We remain firmly of the opinion that it is not for this Court to embark upon such analysis when this has not taken place at domestic level and its elements were not examined and balanced by the authorities when deciding the case.
Angesichts der fehlenden Analyse nach Art 10 EMRK könne die Maßnahme auch nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Sonstiges Neues vom EGMR zu Art 10 EMRK
In einem weiteren Urteil vom heutigen Tag, Ileana Constantinescu gegen Rumänien (Appl. no. 32563/04) hat der EGMR eine Verletzung des Art 10 EMRK aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eines von ihr veröffentlichten Buches festgestellt. 
Und in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 27. November 2012, Tipp 24 AG gegen Deutschland (Appl. no. 21252/09) hat der EGMR eine auf Art 10 EMRK gestützte Beschwerde eines deutschen Glücksspielanbieters gegen Werbebeschränkungen im deutschen Glücksspielstaatsvertrag als unzulässig beurteilt; die Werbebeschränkungen seien in einer demokratischen Gesellschaft keine Verletzung des Art 10 EMRK. (Die Beschwerde war auch im Hinblick auf behauptete Verletzung des Art 1 Abs. 1 1. ZP unzulässig)

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*) Erfolg hatte Nenkova-Lalova allerdings mit ihrem auf Art 6 EMRK gestützten Beschwerdevorbringen; der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art 6 EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer vor den nationalen Gerichten fest (das Verfahren in drei Instanzen hatte rund 6 Jahre gedauert - das Verfahren vor dem EGMR übrigens rund 7 Jahre!).


Thursday, November 15, 2012

Vermischte Lesehinweise (36): Medien

Nach längerer Pause wieder einige bunt gemischte (weder chronologisch noch sonst sortierte) Lesehinweise, zunächst aus dem Bereich Rundfunk /  Medien:

Tuesday, July 06, 2010

L'esprit de Lorenz: "täglich ins Internet kotzen" - der ORF-Programmdirektor spricht über die Jugend (und das Gesetz)

Prof. Wolfgang Lorenz ist derzeit noch ORF-Programmdirektor Fernsehen. Dass ihm - seine Wortwahl - "scheißegal" ist, was die Jugend im - von ihm so genannten - "Scheißinternet" macht, hat er bekanntlich schon im Jahr 2008 mitgeteilt (siehe in diesem Blog dazu hier, weitere Links hier). Ganz so "scheißegal", wie er das damals auch behauptet hat, dürfte es ihm aber doch nicht sein, ob die Jugend [dem ORF] zuschaut oder nicht, sonst hätte er sich nicht vor kurzem - anlässlich der Eröffnung der Tage der deutschsprachigen Literatur (aka Bachmannpreis-Wettlesen) in Klagenfurt am 23. Juni 2010 - bitter über die dem ORF fernbleibende Jugend beklagt.

Die von Wolfgang Lorenz dargebrachten "Grußworte" - laut ORF eine "apokalyptisch zu nennende Rede" - sind ein gleichermaßen skurriles wie erschreckendes Zeitzeugnis, das glücklicherweise auf der Bachmannpreis-Website als Videodatei zugänglich ist ("Eröffnung der 34. Tage der deutschsprachigen Literatur", Wolfgang Lorenz spricht etwa ab Minute 28:00). Um dieses Zeitdokument auch im Text verfügbar zu machen, habe ich es transkribiert. Hier also die Rede von Wolfgang Lorenz im Wortlaut (ohne nachträgliche Redaktion; Satzzeichen und Absätze habe ich nach bestem Wissen und Gewissen eingefügt; die Hervorhebungen und Anmerkungen in eckiger Klammer sind von mir):
Ja, ich soll auch Grußworte sprechen, ich weiß aber nicht genau, von wem ich Sie grüßen lassen soll, ich kann Sie ja nicht grüßen, weil ich bin ja da, also das wär ja sinnlos; ich kann mich nur von Ihnen verabschieden, was ich übrigens demnächst auch wieder tun werde. Also nehme ich an, ich bin eingeladen, Sie von der Anstalt zu grüßen, der Rundfunkanstalt selbstverständlich, die irgendwann auch einmal Rundfunkgesellschaft geheißen hat [Anm: der ORF heißt weder Anstalt, noch ist er eine; als Gesellschaft mbH hat der ORF mit 15.10.1974 zu existieren aufgehört], das ist irgendwie aus der Mode gekommen, weil da drin kommt Gesellschaft vor und Gesellschaft gibt's ja bekanntlich nicht mehr, die ist ja abgeschafft worden, seitdem sich nur jeder um sich selbst kümmert, und wir können heute bestenfalls von einer Überlebensgesellschaft reden, aber nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft. Das ist bedauerlich, aber einfach festzustellen.

Wir sind mit Politik konfrontiert, die sich Gesellschaft als die Summe der größtmöglichen Wählerschaft
vorstellt, und ich bekenne auch, dass die Rundfunkgesellschaft eine gewisse Sehnsucht hat nach einer Masse an Gebührenzahlern und Werbeeinnahmen, das heißt beides sind eigentlich keine wirklich guten gesellschaftlichen Vorstellungen. Warum ist das so? Uns fehlt ein wichtiger Teil von Gesellschaft, nämlich die p.t. Jugend, die auch hier immer so angefleht wird, sie möge doch endlich Lesen lernen, durch Zuschauen zumindest oder irgendwie; die fällt nämlich total aus, weil sie offensichtlich einerseits die Schnauze voll hat - das haben die Jungen eh immer gehabt, ich glaube ich nicht, aber insgesamt, und ich kann mich gar nicht mehr erinnern, weil ich schon so alt bin - und zweitens, weil die Jungen beschlossen haben, an uns [gemeint wahrscheinlich: am ORF oder dem Fernsehen allgemein] gar nicht mehr teilzunehmen, sondern lieber täglich ins Internet zu kotzen, und das noch anonym, weil da kann relativ wenig passieren und man fühlt sich aber richtig gut, weil man's dem Internet gesagt hat, und insofern hat irgendjemand offensichtlich das mit der Second World [vielleicht meint er Second Life?] zu ernst genommen, in dieser ist nämlich die Jugend wie bei H.G. Wells [War of the Worlds? Ich glaube, er verwechselt das eher mit Brave New World von Aldous Huxley; update 7.7.2010: siehe aber diesen Kommentar] in einer Untergesellschaft untergetaucht und lässt auch gar nicht mehr grüßen, weil sie dazu auch zu schlecht aufgelegt ist.

Das heißt, es hetzt uns auch niemand mehr, wer beißt schon heute wen in die Wade - ich mein: welcher Jugendliche, sonst ist Wadlbeißen natürlich immer noch angesagt - und wer macht uns darüber im Klaren, dass wir uns eigentlich in einem Zustand der Auflösung befinden, und ob die Kunst hilft oder nicht, das weiß ich nicht, ich glaube dran, aber ich glaub immer weniger dran, weil, auch wenn ich mir vorstelle, der Peter Turrini zum Beispiel hat in einer Kultursendung am Montag, selbstverständlich im ORF, gesagt: "Sprache ist stärker als Realität" - möglicherweise gibt's uns gar nicht mehr, es hat uns nur keiner gesagt, wär ja auch ein möglicher Schluss, und insofern bitte ich die Tage
[der deutschprachigen Literatur] möglichst lebendig zu gestalten und als Lebenszeichen, es gibt uns noch, auszusetzen.

Ich hätte auch einen Wunsch an die handelnden Personen, die Schriftsteller, die Juroren, alle miteinander: Fühlen Sie sich doch einmal richtig gut elitär, fühlen Sie sich doch richtig mal super als Rudelführer, man wird Sie brauchen, wenn Europa, wenn es so weitermacht, wieder in wilde Rudel zerfällt, dann werden die Alphatiere fehlen, und dann könnten die Künstler helfen, die Politiker mit Sicherheit nicht mehr, die haben schon bisher alles verschissen. Also insofern würde ich auch sagen, die 68er war'n wirklich leiwand, das war wunderbar, das war auch meine Generation, da war auch noch was los, es gibt Nachhaltigkeit, in mehrerer Hinsicht, aber etwas haben uns die 68er natürlich jetzt in der nächsten Generation beschert: Sie haben die Eliten mit abgeschafft, weil sie dem Irrtum unterlegen sind, dass Elite und Demokratie unverträglich seien. Jetzt haben wird den Salat und sehen was dabei herausgekommen ist, nämlich gar nix, die des gsogt hom san weg, und in der zweiten Welt untergetaucht, die Eliten sind weg, es herrscht ein ausgesprochen elitefeindliches Klima, in Österreich aber möglicherweise auch in Europa, und der Irrtum, dass Eliten und Demokratie unverschraubbar seien, ist ein fataler Zustand, den wir täglich erleben. Jede funktionierende Demokratie ist von Eliten angeführt worden, sonst müsste es ja auch keine Wahlen mehr geben und mir geht das Ganze schön langsam ziemlich auf die Nerven.

Zum Schluss erzähle ich Ihnen eine kleine Geschichte: Karl Löbl, der Kulturchef des ORF ist 80 geworden. Ich habe ihm dazu einen Brief geschrieben, wie sich das gehört, und eines Abends gehe ich auf der Straße und in eher ungewohnter Herzlichkeit stürzt Karl Löbl noch im rüstigen Schritt auf mich zu und umarmt mich herzlich undsoweiter und bedankt sich ganz wahnsinnig darüber. Daraufhin sog ich, wos hot er denn, so toll wor der Brief wieder a net, ehrlich gsogt. Und dann sogt er: "Wissen Sie, wos passiert is? Ich habe 102 Mails bekommen, ich habe 80 SMS bekommen, und einen Brief - und der is von Ihnen". Soviel zum Thema Sprache, Literatur und bemühen wir uns holt, das Schreiben und das Lesen nicht zu verlernen, es könnte uns möglicherweise für die Zukunft helfen. Danke schön."
Ich verzichte auf jedwede Kommentierung (schließlich bin ich auch nicht mehr jung genug, um - wie Lorenz meint - "ins Internet zu kotzen"), möchte aber betonen, dass es sich nicht um Satire handelt, sondern um öffentlich dargebrachte Grußworte des Programmdirektors Fernsehen des ORF, also einer Person mit Führungsfunktion im österreichischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Ebendieser ORF-Programmdirektor kommt heute in einem Interview in der Tageszeitung Kurier zu Wort. Auch dazu könnte man so manches anmerken, wirklich signifikant scheint mir allerdings nur, was Lorenz im Gesetz verankert haben möchte:
"noch besser wäre es, die Politik würde sich endlich damit beschäftigen, was die Werbefenster deutscher Privater anrichten, auch da geht es um 300 Millionen, die einfach abfließen. Aber von Ideen darüber ist das neue Gesetz völlig frei." 
Auch Wolfgang Lorenz sagt nicht, welche konkreten Ideen - Austritt aus der EU? Abschaffung der Dienstleistungsfreiheit in der EU? - das sein sollten (siehe zu ähnlichen Äußerungen Anderer schon hier). Vielleicht ist eben das von Wolfgang Lorenz geforderte Bemühen um die Erhaltung bestehender Fertigkeiten - Schreiben und Lesen - doch nicht immer ausreichend, um die moderne Welt zu verstehen.

Thursday, May 06, 2010

Kirchhof-Gutachten: Das Erlebnis der Illegalität und das Dunkel des tatbestandlich Bedeutungslosen

Gutachten deutscher Staatsrechtler muss man einfach mögen - das gilt auch für das von Paul Kirchhof im Auftrag von ARD, ZDF und D Radio erstellte Gutachten Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das heute vorgelegt wurde.

Wo sonst würde etwa "das Rechtsunerhebliche ... im Dunkel des tatbestandlich Bedeutungslosen" (S. 53*) belassen oder ernstlich von einem "Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Almhütte" erwartet, er werde "unter Hinweis auf das Erfordernis der Realitätsnähe des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einwenden, dass die gesetzliche Typisierung [seinen] Sachverhalt nicht träfe" (S. 61)? Wer sonst könnte von einem Privathaushalt als "eine[r] Gemeinschaft unterschiedlichen, sich in der Verschiedenheit der Empfangsgewohnheiten ausgleichenden Empfangs" (S. 10) schreiben oder davon, dass der freiheitliche Sozialstaat "außerdem nahelegt, dass das Rundfunkangebot von der Haushaltsgemeinschaft gemeinsam zur Lebensgestaltung auch der Kranken, der Altersgebrechlichen, der Arbeitslosen oder der sonst besonders schutzbedürftigen Haushaltsmitglieder genutzt wird" (S. 11)? Wer könnte Sätze schreiben wie:
  • "Die typisierende Vermutung der Empfangsfähigkeit verfehlt zunehmend die Rechtswirklichkeit" (S. 8)
  • "In diesem Abgabenschuldverhältnis begegnen sich der anstaltsbezogene Bedarfstatbestand und der nutzungsbezogene Vorteilstatbestand." (S. 60)
  • "Dieser normative Ausgangsbefund, das Rundfunkangebot wende sich an den Menschen, muss deshalb grundsätzlich auch im Menschen und nicht in den Empfangsgeräten tatbestandlich erfasst werden." (S. 9)
  • "Hier trägt das Gerät allenfalls schwach eine Nutzungsvermutung" (S. 7)
  • "Jenseits dieses Haushaltskerns der 'bürgerlichen Kleinfamilie' als 'familiales Grundmuster' bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind." (S. 64)
Besonders hervorheben muss man auch die Sorge, die der Gutachter (geb. 1943) den jungen Menschen widmet, von denen er offenbar annimmt, dass sie sich der Rundfunkgebühr eher entziehen. Dazu schreibt er den schönen Satz
"Das bedeutet, dass auch eine große Zahl junger Menschen, die bei der Rundfunkabgabe erstmals zum Schuldner eines Dauerabgabenrechtsverhältnisses werden, dieses mit dem Erlebnis der Illegalität beginnen." (S 12)
Und wer "Dauerabgabenrechtsverhältnis" fehlerfrei schreiben kann, der findet wohl auch, dass es im Englischen viel zu wenige zusammengesetzte Wörter gibt: konsequenterweise schreibt Kirchhof daher auch "Personaldigitalassistants" zusammen (S. 7), so als wäre es ein von einem deutschen Staatsrechtler erfundener Begriff (aber in dieser Form ist er es wohl auch).

PS: falls es jemanden interessiert, was Kirchhof inhaltlich sagt, knapp zusammengefasst: weg mit der gerätebezogenen Abgabe, her mit einer Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (was verfassungsrechtlich nicht nur erlaubt, sondern offenbar geradezu zwingend geboten sei); und irgendwie wär's auch netter, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausschließlich gebührenfinanziert wäre, denn dann könnte man ihn wegen der fehlenden Werbeunterbrechung besser vom privaten Rundfunk unterscheiden (in den Worten des Meisters: "Würde der Gesetzgeber sich entscheiden, den öffentlichrechtlichen Rundfunk gänzlich [...] ohne Werbung und Sponsoring zu finanzieren, wäre die Identität der Rundfunkanstalten und des Rundfunkprogramms – ein Programmablauf ohne jegliche Werbeunterbrechung – in eindrucksvoller Weise hervorgehoben." S. 52).

*) Die Seitenangaben beziehen sich auf die auch hier verfügbare Studie; die Hervorhebungen stammen von mir, in den Zitaten vorkommende Fußnoten habe ich ausgelassen. Siehe zum Gutachten auch den Beitrag auf Telemedicus [update 11.5.2010: mittlerweile ergänzt durch eine sehr übersichtliche Detaildarstellung und eine Zusammenstellung der Reaktionen auf das Gutachten].

Wednesday, March 17, 2010

Ex-FCC-Chef Hundt: Internet as Common Medium

Breitbandinternet ersetzt (terrestrisches und Kabel-)Fernsehen als "common medium" der USA. Auf diesen Punkt kann man den bemerkenswerten Vortrag von Reed Hundt, ex-Chairman der FCC (1993-1997), bringen, den er bei einer Veranstaltung am 11.03.2010 auf der Columbia Business School  gehalten hat (Video, zur Veranstaltung hier, ein Bericht darüber hier). Hundt postuliert, dass jede Gesellschaft ein gemeinsames Medium, ein "common medium" braucht - eine Funktion, die lange vom Fernsehen eingenommen wurde. Dessen Zeit ist nun vorbei, an seine Stelle tritt das Internet. Die Charakteristika eines gemeinsamen Mediums nach Hundt sind 
  1. it needs to reach 100% of the people
  2. it needs to be a customary medium for all 100%
  3. it needs to be very easy for them to use
  4. it has to be accessible culturally (it has to be in the common language or languages, it has to not create cultural barriers to its use)
  5. it needs to be open (open to participation)
  6. it needs to be good for business (economic growth is supposed to be fostered by the medium, not undercut by it)
  7. it has to provide access to the government and access for the government to the people
  8. it needs to be full of news in some way, shape, form or fashion
  9. it ought to be sufficiently local
  10. and lastly, at least in the United States, it needs to be private.
Das alles trifft nach Hundt auf das Internet weit mehr zu als auf klassisches Fernsehen, dessen Tage als common medium zu Ende gehen. In seinem Vortrag spricht Hundt recht offen über seine Zeit in der FCC (erzählt "some of the things that we really did think back in the 1990ies about the internet"), und wie damals die Weichen gestellt wurden um das Internet gegenüber dem Fernsehen aktiv zu bevorzugen, zB durch eine Verzögerung des Übergangs zu (terestrsicher) HDTV-Übertragung. Einer seiner Gründe dafür: "We also thought the Internet would fundamentally be pro-democracy and that broadcast had become a threat to democracy."

Ganz so offen ist der gestern veröffentlichte neue Breitbandplan der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC (Übersichtsseite, gesamter Plan) nicht, obgleich die radikalen Vorgaben zur Frequenznutzung (innerhalb der nächsten zehn Jahre sind 500 MHz für Breitband freizumachen, davon 300 MHz für mobile Nutzung innerhalb der kommenden fünf Jahre) durchaus in diese Richtung geht. Insgesamt wirkt der FCC-Plan ähnlich ambitioniert wie die auch in Europa üblichen Pläne (etwa auch im Rahmen der sogenannten "digital agenda" der Europa 2020-Strategie, die unter anderem  Breitband-Internetzugang für alle bis 2013 anstrebt), aber doch schon um einiges konkreter, bis hin zu den Überlegungen, wie die Zielerreichung konkret gemessen werden soll. Was beim FCC-Plan bei einer ersten Durchsicht ebenfalls auffällt, ist der klare Fokus auf Wettbewerb und dabei wiederum auf der Erhebung und Bereitstellung anwenderorientierter Daten, sowie überhaupt die starken Ausrichtung an der Nutzerperspektive. "Establishing competition policies" ist Punkt 1 der Zusammenfassung, und dabei kommt an vorderster Stelle das Sammeln, Analysieren und Veröffentlichen detaillierter, auf geographische Märkte bezogener Informationen über Preise und Wettbewerb, außerdem "disclosure requirements" für Breitbandanbieter, basierend auf tatsächlicher Performance (nicht: "bis zu x MBit/s"). Daten zur tatsächlichen Geschwidingkeit von Breitbandverbindungen erhebt die FCC übrigens schon jetzt - im Weg von "Crowdsourcing" über eine eigene iPhone-App (mehr dazu hier bei Florian Novak).

PS (ohne Zusammenhang): ich habe meinen Foliensatz zu einem gestern gehaltenen Vortrag über das "Reformpaket" und die EuGH-Rechtsprechung zum Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste hier bereitgestellt.

Tuesday, March 02, 2010

Förderung für DVB-T-Einführung in Berlin-Brandenburg vor dem EuGH

Im Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern. Die Europäische Kommission sah darin eine staatliche Beihilfe und leitete ein förmliches Prüfverfahren ein, das mit Entscheidung der Kommission vom 9.11.2005 abgeschlossen wurde. Ergebnis: "Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

Gegen diese Entscheidung der Kommission klagte nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als unmittelbarer Adressat, sondern auch einer der geförderten Programmanbieter (FAB Fernsehen aus Berlin GmbH) und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB). Mit Urteilen vom 6.10.2009, T-8/06, FAB Fernsehen aus Berlin GmbH / Kommission und T-21/06 Deutschland / Kommission hat das EuG die Klagen der FAB und Deutschlands abgewiesen. Die Klage der MABB wurde, da diese von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen ist, mit Urteil vom 6.10.2009, T-24/06 Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) / Kommission als unzulässig abgewiesen (vgl dazu auch den Beschluss des EuG vom 5.10.2009 in der ähnlichen Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen).

Gegen das EuG-Urteil T-21/06 hat Deutschland Rechtsmittel an den EuGH erhoben; das Verfahren ist beim EuGH unter C-544/09 P anhängig (Update 15.09.2011: das Rechtsmittel Deutschlands wurde mit Urteil om 15.09.2011 zurückgewiesen). Damit wird sich nun der EuGH (ua) mit der Frage befassen müssen, ob beim Umstieg auf DVB-T strukturelles Marktversagen wie zB ein "Henne-und-Ei-Problem“ (vgl RNr 32 und 59 des EuG Urteils T-21/06) vorlag, das eine Beihilfe rechtfertigen könnte. Selbst wenn der EuGH aber ein derartiges Marktversagen annähme, blieben noch die meines Erachtens im konkreten Fall angesichts des EuG-Urteils schwer überwindbaren Hürden der Verhältnismäßigkeit und des Mindestmaßgebots.

Österreich hat sich übrigens sein Förderungssystem von der Kommission rechtzeitig absegnen lassen, siehe die Entscheidung N 622/2003 der Kommission (case site).

PS: zur Situation der Digitalisierung in Deutschland siehe auch den Digitalisierungsbericht 2009 - Auf dem Weg in die digitale Welt - Rundfunk und Internet wachsen zusammen und die Daten und Fakten zum Digitalisierungsbericht. Die Digitalisierungsbericht der österreichischen Regulierungsbehörde sind hier zu finden (zB Digitalisierungsbericht 2009).

Saturday, February 27, 2010

Nun (fast) live: Senderschrott

Die MW-Sender am Bisamberg sind nun Schrott (siehe hier zum Status quo ante)
Der Donauturm - hier im "Fadenkreuz" des Feeders zum ehemalgen
Bisamberg-Südmast - ist damit das höchste Bauwerk Österreichs.
Keine Souvenirs!
Freie Sicht auf die Stadt, über den umgeknickten Südmast hinweg
Reste des Nordmastes

Mehr Informationen zur Sprengung im ORS-Blog und - mit zahlreichen Fotos - auf dem Blog von Alpine-Energie. Natürlich gibt es Videos von der Sprengung auf YouTube, zB hier vom kleinen Sender oder hier vom großen Sender (von TW1 hier und hier). Update 1.3.2010: siehe auch Florian Novak: Die Sender am Bisamberg sind weg 

Sunday, February 21, 2010

Demnächst zu sehen: zwei österreichische Schrottsender

Das ist keine Programmkritik, sondern wörtlich gemeint: am kommenden Mittwoch werden die beiden schon längere Zeit nicht mehr genutzten (Mittelwellen-) Sendemasten der ORS am Wiener Bisamberg gesprengt. Vom Nordmast - dem mit 265 m höchsten Bauwerk Österreichs - wird ebenso wie vom 120 m hohen Südmast damit wohl nur Schrott übrigbleiben (im Bild nebenan scheinen die Masten nur aufgrund der Perspektive ähnlich hoch; einen eindrucksvollen Höhenvergleich sieht man hier, weitere Fotos und Berichte von Mastbesteigungen hier und hier; genauere Informationen und schöne Fotos auch in der Wikipedia). Im ORS-Blog ist zur Sprengung noch nichts zu finden [update 22.2.2010: siehe nun hier], nur in der Diskussion zu einem älteren Beitrag über die Ende 2008 erfolgte endgültige Abschaltung des Mittelwellen-Sendebetriebs (wie auch des  DAB-Probebetriebs, der auch vom Bisamberg, aber nicht vom MW-Sendemast aus, erfolgte). Auch wenn die Sender Schrott sein werden, das Sendegebäude bleibt stehen, und auch die Zufahrtsstraße wird wohl weiterhin Senderstraße heißen. Gewissermaßen zum Abschied hier noch ein paar Fotos:
  
Update 24.02.2010: die Sprengung ist erfolgt, Berichte und Fotos ua im ORS-Blog, Standard, Presse.
Update 27.02.2010: Bilder vom Schrott nun hier.

Monday, February 01, 2010

Vermischte Lesehinweise (4)

  • "Net neutrality, towards a co-regulatory solution", das neue Buch von "Net Neutrailty in Europe"-Blogger Chris Marsden ist erschienen. Das ganze Buch kann in einem Creative Commons-Download gelesen werden. Lesenswert ist das nicht nur für Spezialisten in Sachen Netzneutralität, sondern auch für alle, die die an grundsätzlichen Fragen von Selbst- und Ko-Regulierung interessiert sind. An den guten Absichten der Politik hat Chris Marsden seine Zweifel:
    "The regulation of the Internet that is rapidly taking place is being driven – unquestionably – in Europe by politicians for public safety reasons. They are erecting entry barriers with the connivance of the incumbent players, with potentially enormous consequences for free speech, free competition and individual expression. ...  Claims by the European Commissioner that regulating the Internet is not the intention do not flatter the intelligence of the audience."
  • US-Präsident Obama hat übrigens in einem aktuellen Interview seine Position zur Netzneutralität bekräftigt, zu sehen hier auf YouTube, transkribiert im Blog von Susan Crawford.  
  • Die deutsche Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat ihren 17. Bericht veröffentlicht (Übersichtsseite, Bericht als pdf). Deutsche Gründlichkeit, an der sich wohl - falls die Novelle zum ORF-Gesetz in nächster Zeit den Weg ins Parlament finden und dort beschlossen werden sollte - auch die österreichische Praxis orientieren dürfte (auch wenn keine KEF, sondern die in Hinkunft von der Regulierungsbehörde zu bestellende Prüfungskommission den Finanzbedarf ermitteln soll). 
  • Die Kommission hat übrigens auch das Beihilfenverfahren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden abgeschlossen; die Presseaussendung dazu hier, die Entscheidung selbst ist noch nicht veröffentlicht, sie wird in einiger Zeit hier zu finden sein.
  • Die parlamentarische Versammlung des Europarates hat in ihrer Sitzung am 27.1.2010 die Empfehlung 1897/2010 "Respect for media freedom" angenommen; im Bericht von Andrew McIntosh (nicht aber in der Empfehlung selbst) kommt auch Österreich vor:
    "In Germany and Austria, the established system whereby the senior management and editorial appointments in public broadcasting reflect the strength of rival political parties can be criticised for undermining journalistic independence by taking account openly of political affiliations. In Austria some broadcasting journalists have questioned the guidelines on news coverage which take account of political factors in deciding on coverage and running orders on news bulletins."
  • Und noch ein offline-Lesehinweis in eigener Sache: im aktuellen Heft von Medien und Recht repliziere ich auf einen Beitrag von Michael Potacs, der im vorangegangenen Heft im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, das Kartellgesetz sei auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des TKG 2003 nicht anwendbar (mein Fazit: "Insgesamt ist der Beitrag von Potacs ein durchaus origineller, aber meines Erachtens untauglicher Fluchtversuch aus dem Kartellrecht.").

Wednesday, September 16, 2009

Wovon wir hören werden (im Club 2 und/oder bei der Enquete)

Eine Wette, die man fast nicht verlieren kann*: Markus Schächter und/oder Alexander Wrabetz werden im demnächst beginnenden Club 2 und/oder bei der parlamentarischen Enquete den öffentlich-rechtlichen Rundfunk damit vergleichen:
Wie weit der Leuchtturm herausragt, ist dann wieder eine andere Frage:
(zur Erklärung: siehe "Männer an Leuchttürmen")

PS: für die Enquete gibt es mittlerweile eine abermals geänderte Tagesordnung, die nun doch noch eine Frau aufbieten kann: Jane Vizard, Leiterin der EBU-Rechtsabteilung, ersetzt ihren Chef.

*) update 16.09.2009, wenige Minuten vor Mitternacht: Schächter hat die Leuchttürme erwähnt (zweimal); die Wette wäre damit - wenig überraschend - erledigt.
update 17.09.2009: auch im Parlament hat Markus Schächter erwartungsgemäß den Leuchtturm erwähnt.

Monday, September 07, 2009

"EU-Kommission: Zwangsabschaltung unserer Fernsehgeräte!"

Seit Wochen warte ich auf eine Welle der Entrüstung im österreichischen Zeitungsboulevard: denn mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 greift die Kommission ganz unmittelbar in die private Programmautonomie jedes EU-Fernsehzuschauers ein. Diese Verordnung, mit der die sogenannte Ökodesign-Richtlinie (RL 2005/32/EG) umgesetzt wird, sieht nämlich vor, dass Fernsehgeräte ab 20. August 2011 über eine Abschaltautomatik verfügen müssen, die folgende Kriterien erfüllt:
"Spätestens vier Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel wird das Fernsehgerät automatisch vom Ein-Zustand
- in den Bereitschaftszustand oder
- den Aus-Zustand oder
- einen anderen Zustand geschaltet, in dem die geltenden Obergrenzen für die Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und/oder Aus-Zustand nicht überschritten werden."
Mit anderen Worten: wer vier Stunden lang nicht zappt, für den wird der Bildschirm schwarz (freilich gibt es vorher noch eine "Warnmeldung").

Das wäre doch eigentlich der Stoff, aus dem üblicherweise die einschlägigen Brüssel-Bashing-Meldungen (oder "Analysen") gestrickt sind. Und überhaupt: hat schon jemand die Auswirkungen auf den teletest untersucht?

PS: tragische Ereignisse, wie der jüngst entdeckte Fall eines Salzburgers, der sechs Monate tot vor laufendem Fernsehgerät lag, wären unter der neuen Verordnung etwas anders verlaufen: das Fernsehgerät hätte sich längst ausgeschaltet.

Update 08.09.2009: der in dieser Zeitungsnotiz hergestellte Zusammenhang zwischen diesem Blogeintrag und der ORF-Programmpräsentation war von mir schon deshalb nicht beabsichtigt, weil ich von der Programmpräsentation bis zu den heutigen Zeitungsmeldungen gar nichts gewusst habe. Und ich hoffe doch, dass die von mir beabsichtigte Ironie in meinem Text erkennbar ist - der Beitrag zielte auf jene ab, die in jede harmlosen EU-Regelung gleich einen Angriff auf die nationale Selbstbestimmung (und sei es beim Dauerfernsehen) hineininterpretieren.
Den Schlenker zum teletest muss ich aber vielleicht doch etwas erklären - für jene, die nicht mit den alten Anekdoten (oder urban myths) zum Fernsehen etwa um das Jahr 2000 (!) vertraut sind. Damals, in der Zeit vor dem österreichischen Privatfernsehen, ging jedenfalls die Geschichte von einer etwas älteren Salzburger Fernsehteilnehmerin um, die im teletest-Sample war und sich dadurch auszeichnete, dass sie ausschließlich und täglich von mittags bis spätabends ununterbrochen ORF 2 sah, so dass sie gewissermaßen im Alleingang die ORF 2-Marktanteile/Reichweiten jedenfalls in Salzburg spürbar beeinflusste. Wie gesagt: das war eine Anekdote, die ich zwar von verschiedener Seite gehört habe, deren Wahrheitsgehalt freilich höchst zweifelhaft ist.

Wednesday, September 02, 2009

Gerhard Zeiler: "a passionate champion of public service television"

Gerhard Zeiler war von 1994 bis 1998 Generalintendant - heute hieße das: Generaldirektor - des ORF (von ihm als "the Austrian equivalent of the BBC" bezeichnet). Anschließend ging er zu RTL, seit 2003 ist er CEO der RTL Group. Und immer noch sieht er sich als "passionate champion of public service television", wie er am Sonntag bei einer Rede am Edinburgh International Television Festival sagte (Berichte dazu zB hier, hier und hier).

Das aus österreichischer Sicht vielleicht bemerkenswerteste Zitat aus Zeilers Rede steht im Zusammenhang mit der von ihm geäußerten Kritik an der BBC, die sich seiner Ansicht nach nicht klar genug von kommerziellen Anbietern unterscheide - ganz anders sei das in Kontinentaleuropa*:
"I bet that if I gave you the evening's TV line-up from any European country, but without letting you see the names of the channels, you would be able to tell immediately which ones were traditional PSBs and which ones were commercial."
Das möge er einmal mit dem Programm von ORF 1 probieren! Immerhin hat Zeiler dieses Programm selbst vor knapp 15 erfolgreich auf "Kommerzkurs" gebracht. Viel hat sich daran seither auch nicht geändert: Die im Auftrag der RTR erstellte Programmanalyse 2007 "zeigt, dass ORF 2 wie die anderen untersuchten öffentlich-rechtlichen Programme klar als solches zu erkennen ist, während ORF 1 ähnlich den privaten Programmen gestaltet ist" (so die Presseaussendung der RTR).

--- Dazu ein kleiner Exkurs: Auf dass sich das ORF-Programm nicht allzusehr vom kommerziellen RTL-Programm unterscheide, wurde zwischen RTL unter Zeiler und ORF sogar ein Kooperationsvertrag geschlossen, aus dem sich die zeitgleiche Ausstrahlung von Filmen ergab (Zitat aus dem Kurier vom 28.11.2002: "Teil dieses Vertrages ist auch, dass RTL innerhalb des Vertragszeitraumes, also bis 2006, auf ein eigenes Programm-Fenster in Österreich verzichtet. Was Zeiler gegenüber dem KURIER erstmals bestätigt: 'Das ist eine Fortschreibung des Vertrages, den wir schon mit Gerhard Weis hatten. Ich habe nie ein Hehl daraus gemacht, dass ich unter diesen gesetzlichen Umständen Privat-Fernsehen in Österreich für zumindest fraglich halte.' " (siehe dazu auch diesen Bericht der FAZ).
--- Ende des Exkurses

Manche Aussagen Zeilers klingen nun etwas anders, als man sie von ihm als ORF-Generalintendant hören konnte - z.B.:
"in my opinion, PSB and commercial operators should be two sides of the same coin. They should have different goals, seek to attract a different audience spectrum, have different responsibilities and have different content in their programme schedules."
Zur wirtschaftlichen Situation von (kommerziellen) Free-TV-Angeboten ist Zeiler wenig zuversichtlich:
"I simply don't believe that we will see a quick recovery in advertising revenues. Nor do I think they will return to previous levels as fast and easily as some of us may think. We have to face up to the fact that the heady days of the television industry that we've all known and loved, are gone at least for a while."
"Free-To-Air broadcasters in Europe will have to significantly reduce their costs in their core business. And when I say significantly I do not mean 3% or 5%. I mean at least 10%, if not 15% or 20%."
Auswegstrategien:
  • verstärkt kostenpflichtige Angebote: "It will follow a quite simple logic: if the ad-industry doesn't pay every single bill anymore, then the consumer – directly or indirectly – will have to step up."
  • Kooperationen bei Video-On-Demand-Portalen: "Every TV group will establish its own service on its own website. But there is also a opportunity to develop an industry wide platform, where all the broadcasters take part. I know, the competition authorities all over Europe feel uncomfortable when it comes to that idea – just think of Project Kangaroo – but I strongly believe, it would be in the best interest – also from a consumer's point of view – if the European industry is allowed to form partnerships within themselves."
Zeiler bemängelt zwar eine gewisse TV-innovationsfeindliche Haltung in Deutschland (und bringt als Beispiel die Kritik an "Big Brother" und der deutschen Version von "I'm A Celebrity... Get Me Out Of Here" an); andererseits findet er aber die Medienregulierung (und damit meint er, anders als James Murdoch, nicht die Finanzmarktaufsicht) in England viel schlimmer als in Deutschland: "When I look at the media regulations, I sometimes have the suspicion that the German law was drafted by Brits, and the UK-law drafted by Germans."

*) Wenn Zeiler von "Europe" spricht, meint er jedenfalls in dieser Rede immer Europa ohne das Vereinigte Königreich

Sunday, August 30, 2009

Murdoch lobt "regulatory professionalism of Germany" (und den Darwinismus im Mediengeschäft)

Dass James Murdoch, Chairman and Chief Executive Europe and Asia der News Corporation (und natürlich Sohn von Rupert Murdoch), weder für die BBC noch für die britische Regulierungsbehörde Ofcom besondere Sympathien hat, ist nicht wirklich überraschend. Schließlich ist die BBC ein wesentlicher Konkurrent von News Corp-Unternehmen (zB BSkyB oder - im Online-Bereich - auch der Sun oder Times). Und so finden sich in seiner MacTaggart Lecture vom vergangenen Freitag (hier als pdf) massive Breitseiten sowohl gegen die BBC (insbesondere auch gegen den BBC Trust: "You need deep pockets, sheer bloody-mindedness and an army of lawyers just to make the BBC Trust sit up and pay attention") als auch gegen Ofcom ("a regulator armed with a set of prejudices and a spreadsheet"). Nicht ganz unrecht hat Murdoch vielleicht mit seinem Hinweis auf die überbordende Produktion von Konsultationsdokumenten und Berichten durch Ofcom, die er mit Zahlen unterlegt:
"In the past five years Ofcom launched nearly 450 consultations – nearly two every week. It has produced three Public Service Broadcasting annual reports, and two Public Service Broadcasting reviews in five phases. These alone have in total - including appendices, special reports and other related material - amounted to over five thousand pages and spawned another 18,000 pages of responses."
Freilich: dass eine der jüngsten Konsultationen Maßnahmen betrifft, mit der BSkyB verpflichtet werden soll, Premiumkanäle anderen Anbietern auf Vorleistungsbasis zur Verfügung zu stellen, hat James Murdoch dabei nicht erwähnt (siehe dazu die Ofcom-Presseaussendung vom 26.06.2009, das Konsultationsdokument und die Konsultationswebsite).

Auf den ersten Blick überraschend fand ich das ausdrückliche Lob Murdochs für den "regulatory professionalism of Germany": meint er damit die Landesmedienanstalten? Wohl nicht: der Dank an die deutsche Regulierung gilt sicher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)
, die zugunsten der News Corporation eine "Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Premiere AG" aussprach (siehe dazu auch hier und hier).

Und ebenfalls nur auf den ersten Blick überraschend ist, dass von einem Vertreter der erzkonservativen News Corp (die zu Murdoch gehördenden Fox News in den USA strahlen immerhin auch Werbung des Creation-Museums aus) massive Einwände gegen den Kreationismus vorgebracht werden: denn er sieht Vertreter des Kreationismus dort, wo sie bisher außer ihm wohl noch niemand vermutet hat - in der britischen Fernsehindustrie. "The consensus appears to be that creationism – the belief in a managed process with an omniscient authority - is the only way to achieve successful outcomes." Nach Murdoch folgerichtig wäre der medienwirtschaftliche Darwinismus daher auch Garant für die (journalistische) Unabhängigkeit. "The only reliable, durable, and perpetual guarantor of independence is profit." Einige Mitarbeiter der News Corp sehen das vielleicht anders - siehe dazu auch den Bericht des House of Lords: "Why ownership matters" (dazu auch hier und hier).

PS: die MacTaggart Lecture wird jährlich beim Edinburgh International Television Festival gehalten, auch vergangenes Jahr gab es dabei übrigens Angriffe auf Ofcom, allerdings von einem Vertreter der BBC. Umfangreiche Berichterstattung zum EITV-Festival und insbesondere auch zur MacTaggart Lecture (einschließlich zB der Reaktion des BBC Trust) findet sich hier beim MediaGuardian.
[update 30.08.2009: weitere Reaktionen: Will Hutton im Observer, Robert Peston von der BBC - siehe auch dessen Dunn Lecture -; Bericht im Guardian, Peter Preston im Guardian]
[update 05.09.2009: laut Umfragen wird die Position Murdochs von der Mehrheit der britischen Bevölkerung nicht geteilt - das Vertrauen in die BBC hat seit dem vergangenen Jahr sogar zugenommen, siehe diesen Bericht]

Monday, August 10, 2009

Weiterentwicklung in "abermals verschärftem Umfeld": ORF-Geschäftsbericht 2008

Irgendwann hat auch die beständigste "erfolgreiche Weiterentwicklung" ein Ende: das Einleitungsstatement des Generaldirektors im ORF-Geschäftsbericht für das Jahr 2008 spricht von einem "umfassenden Überblick über die Weiterentwicklung des Unternehmens" - in den Jahren zuvor war stets von einer "erfolgreichen Weiterentwicklung" die Rede gewesen (siehe dazu schon hier). Nicht verändert hat sich freilich die fortschreitende Verschärfung, und so kann man neuerlich von "verschärfte[n] Rahmenbedingungen" (S. 5), "einem abermals verschärften Konkurrenzumfeld" (S. 9) und einer "verschärften Wettbewerbssituation" (S. 14) lesen (siehe auch dazu den Vergleich mit den Vorjahren hier). Daneben finden sich, wenn auch etwas sparsamer als letztes Jahr, die üblichen Hinweise auf "Highlights" und "Höhepunkte" des Programms und eine Übersichtsdarstellung sonstiger Leistungen und Aktivitäten.

Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens wird - wie ebenfalls üblich - nur sehr knapp abgehandelt; nicht einmal der Jahresabschluss wird vollständig wiedergegeben. "Dank konsequenter Sparmaßnahmen und Strukturverbesserungen liegt der Jahresabschluss über den Prognosen", heißt es im Geschäftsbericht auf Seite 14 (gemeint ist wohl, dass das Ergebnis besser als prognostiziert ausfiel). Ein Hinweis auf Urheber und Zeitpunkt der Prognosen wäre hilfreich gewesen: denn noch im Februar 2008 erwartete der ORF selbst, dass der Bilanzgewinn "am Jahresende 2008 15,6 Millionen Euro betragen" werde - erst gegen Ende des Geschäftsjahres gab es dann Prognosen von "minus 100 Mio Euro" und im Februar 2009 ein vorläufiges Ergebnis, das wundersamer Weise "deutlich besser als erwartet" war (siehe dazu hier). Und dass diese sozusagen in letzter Sekunde erfolgte Verbesserung auf konsequente Sparmaßnahmen und Strukturverbesserungen zurückzuführen ist, stimmt immerhin unter der Annahme, dass auch "Stukturverbesserungen" in den Beteiligungen damit gemeint sind - schließlich ist die "Ergebnisverbesserung" im Wesentlichen Folge einer Neustrukturierung und damit verbunden Neubewertung der Beteiligung des ORF an den Österreichischen Lotterien (siehe dazu hier).

Über diese Beteiligung an den Lotterien verliert der Geschäftsbericht allerdings kein Wort (die Hinweise auf eine "Kreuzfahrt ins Glück" [S. 39] und "Wege zum Glück" [S. 40] beziehen sich auf Programmangebote, nicht auf die Beteiligung am Glücksspielunternehmen und die glückliche Bilanzverbesserung). Auch wer analog zu Geschäftsberichten börsenotierter Unternehmen einen Lagebericht oder einen Bericht über wesentliche Entwicklungen seit dem Ende des Geschäftsjahres 2008 sucht, wird im ORF Geschäftsbericht 2008 nicht fündig (siehe dazu auch schon hier).

Wer gerne vergleichen möchte, wie es andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit ihren Jahresberichten halten: