Tuesday, October 15, 2013

Am Radar: anhängige österreichische Art 10 EMRK-Fälle vor dem EGMR (und ein kurzfristiger Veranstaltungshinweis)

Nachdem der EGMR letzte Woche nach längerem wieder einmal einen österreichischen Fall zu Art 10 EMRK entschieden hat (siehe im Blog dazu hier), habe ich auch meine Übersicht über die seit 1998 entschiedenen Verfahren betreffend Österreich, in denen eine Verletzung des durch Art 10 EMRK geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung geltend gemacht wurde, aktualisiert (siehe hier).

Nun folgt noch ein kurzer Blick auf anhängige Verfahren zu Art 10 EMRK, die der EGMR Österreich bereits kommuniziert hat und in denen daher eine öffentlich zugängliche Zusammenfassung des relevanten Sachverhalts ("statement of facts") vorliegt.
In einem gewissen Zusammenhang mit Art 10 EMRK steht auch der Fall Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10), in dem - wie im Fall Tretter ua gegen Österreich (Appl. no. 3599/10) - Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes als konventionswidrig angegriffen werden. Die Beschwerdeführerin - als Internetbenutzerin, Inhaberin eines Mobiltelefons, Betreiberin einer Website und Diensteanbieterin iSd § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz sowie als Mitglied eines Kommunikationsnetzwerkes und Betreiberin eines WLAN-Netzwerkknotens - war vor dem VfGH mit ihrem Individualantrag abgeblitzt (Beschluss des VfGH vom 01.07.2009, G 30/08); im Verfahren vor dem EGMR macht sie nun vor allem Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK geltend.

Und schließlich möchte ich noch auf den Fall Moschitz gegen Österreich (Appl. no. 24714/12) hinweisen, auch wenn dieser in Strassburg nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 10 EMRK verhandelt wird. Der ORF-Redakteur Ed Moschitz war Sendungsgestalter der Sendung "Am Schauplatz: am rechten Rand", die zum Ausgangspunkt für einen schließlich vom OGH entschiedenen Streit um das Redaktionsgeheimnis wurde (siehe im Blog dazu hier, zur Vorgeschichte zB hier, hier und hier). In der Beschwerde an den EGMR wendet sich Moschitz nun, gestützt auf Art 6 EMRK, gegen die unangemessen lange Dauer des - mittlerweile eingestellten - strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, das wegen des Verdachts gegen ihn geführt wurde, er habe zwei Personen vom "rechten Rand" angestiftet, bei einer Wahlveranstaltung verbotsgesetzwidrige Äußerungen zu tätigen.

Veranstaltungshinweis:
Heute um 19 Uhr findet im Dachgeschoß im Juridicum, Schottenbastei 10–16, 1010 Wien, ein Human Rights Talk zum Thema "Meinungsfreiheit in Gefahr?" statt, an dem zwei der oben genannten Beschwerdeführer teilnehmen: Hannes Tretter moderiert, Ed Moschitz ist Diskussionteilnehmer. Weiters diskutieren die pensionierte ORF-Journalistin und Vorsitzende von Reporter ohne Grenzen Österreich, Rubina Möhring, der Mitarbeiter der (deutschen) Grünen Bundestagsfraktion Tarik Tabbara, der über Kommunikations- und Medienfreiheit in den USA dissertiert hat, und Barbara Weichselbaum, Ass.-Prof. an der Universität Wien.

Übersicht über Urteile und Entscheidungen des EGMR zu Art 10 EMRK betreffend Österreich

Diese Übersichtsseite verlinkt Urteile und Entscheidungen*) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Verfahren betreffend Österreich, in denen eine Verletzung des durch Art 10 EMRK geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung geltend gemacht wurde. Die Übersicht beginnt mit 1.11.1998**) und enthält Urteile und Entscheidungen, mit denen Beschwerden als unzulässig beurteilt wurden; die (seltenen) Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig erklärt wurden, habe ich nicht aufgenommen. Urteile und Entscheidungen, mit denen - etwa wegen einer gütlichen Einigung - Rechtssachen aus dem Register gestrichen wurden, finden sich am Ende der Aufstellung.

2023
  • 5. September 2023, Zöchling gegen Österreich (Appl. no. 4222/18); Urteil eines Ausschusses nach Art. 28 EMRK; die Beschwerdeführerin war Journalistin beim Nachrichtenmagazin profil und Gegenstand negativer Artikel auf der FPÖ-nahen Plattform "unzensuriert.at"; zu einem Artikel gab es herabwürdigende bzw. zu Gewalt aufrufende Postings gegen sie (zB "Schade, das es keine gaskammern mehr gibt!!" oder "Bild der Zielperson mit Erfolg ausgedruckt … und wurde erfolgreich als Zielscheibe verwendet [...] Allen Kameraden viel Erfolg bei eigenen Schießübungen – STOP"), die erst nach 11 Tagen gelöscht wurden, nachdem die Medieninhaberin von der Journalistin dazu aufgefordert worden war; das LG für Strafsachen Wien sprach der Journalistin eine Entschädigung nach § 6 Mediengesetz zu, das OLG Wien hob diese Entscheidung auf, unter Hinweis auf das Haftungsprivileg nach dem E-Commerce-Gesetz.  Der EGMR stellte (einstimmig) eine Verletzung des Art. 8 EMRK fest: das OLG Wien habe die in der Delfi-Rechtsprechung festgelegten Kriterien für die vorzunehmende Abwägung nicht berücksichtigt und damit die prozessualen Garantien zum Schutz des Rechts der Journalistin auf Achtung des Privatlebens verletzt.
2022
  • 26. April 2022, Mediengruppe Österreich GmbH gegen Österreich (Appl. no. 37713/18legal summary); in einem Artikel in der Tageszeitung "Österreich" am 20. Juli 2016 war über ein Treffen des damaligen Bundespräsidentschaftskandidaten N.H. mit der Bild-Zeitung berichtet worden, an dem auf Seiten des Präsidentschaftskandidaten auch ein gewisser R.S. teilgenommen hatte, der wiederum der Bruder von H.J.S. war; R.S. und H.J.S. waren wiederum gemeinsam auf einem Foto zu sehen, dass bei einer Neonazi-Demo 1987 aufgenommen worden war (siehe zu alldem auch den Bericht auf derstandard.at); im "Österreich"-Artikel wurde H.J.S. auch als "verurteilter Neonazi" bezeichnet; H.J.S. klagte deshalb erfolgreich auf Unterlassung und Entschädigung (Beschluss im Provisorialverfahren: OGH 30.01.2017, 6 Ob 2016/16g; Beschluss im Hauptverfahren: OGH 21.12.2017, 6 Ob 222/17s); der EGMR wies die Beschwerde der Medieninhaberin ab (mit 4:3 Stimmen, Dissenting Opinion von Richterin Guerra Martins, der sich Richter Vehabović und Richterin Motoc anschlossen), der OGH habe eine Abwägung in Übereinstimmung mit dem Urteil Österreichischer Rundfunk vorgenommen.  
2021
2020
  • 29. September 2020, Tretter u.a. gegen Österreich (Appl. no. 3599/10); Unzulässigkeitsbeschluss; BeschwerdeführerInnen waren mehrere AntragstellerInnen, die vor dem VfGH vergeblich mit Individualantrag die Aufhebung von Bestimmungen des SPG, insb § 53 Abs 3a und 3b, begehrt hatten (Zurückweisung durch VfGH mit Beschluss vom 01.07.2009); die auf  Art. 8, 10 und 13 EMRK gestützte Beschwerde wurde wegen mangelndem Opferstatus der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen.
  • 12. Mai 2020, Ringler gegen Österreich (Appl. no. 2309/10); die Beschwerdeführerin hatte mit Individualantrag die Aufhebung von § 53 Abs 3a und 3b SPG - der die Auskunftspflicht von Telekomanbietern gegenüber Sicherheitsbehörden regelt - beantragt (vom VfGH mit Beschluss vom 01.07.2009 zurückgewiesen); die auf Art. 8 und 13 EMRK gestützte Beschwerde wrude vom EGMR (einstimmig) zurückgewiesen, da nach Ansicht des EGMR eine Beschwerde an die Datenschutzkommission (nun Datenschutzbehörde) ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin den Verdacht gehabt hätte, dass sie von einer Auskunftserteilung an die Sicherheitsbehörden betroffen gewesen wäre. 
2019
  • 10. Oktober 2019, Lewit gegen Österreich (Appl. no. 4782/18; Pressemitteilung; legal summary); der Beschwerdeführer, ein 1923 geborener Überlebender des KZ-Mauthausen, hatte einen Antrag auf Entschädigung nach § 8a MedienG gegen die Medieninhaberin der Zeitschrift "Aula" und den Verfasser eines Artikels in dieser Zeitschrift gestellt, aufgrund eines Artikels, in dem über die 1945 aus dem KZ Mauthausen befreiten Häftlinge ua geschrieben wurde, diese hätten „raubend und plündernd, mordend und schändend“ das Land geplagt; der Antrag wurde vom OLG Graz (wie bereits zuvor vom das LG für Strafsachen Graz) abgewiesen, ua mit der Begründung, dass der Antragsteller kein „Betroffener“ iSd § 6 Abs 1 MedienG sei; der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung des Art. 8 EMRK fest, weil sich die nationalen Gerichte nie mit dem Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatten, wonach sich dieser durch die Aussagen persönlich betroffen und diffamiert fühlte, weil nur mehr sehr wenige Mitglieder der Gruppe der KZ-Befreiten am Leben sind (die Entscheidung erging nicht zu Art. 10 EMRK, sondern zu Art. 8 EMRK, wurde in diese Liste aber wegen des engen Zusammenhangs aufgenommen); siehe zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Alexander Warzilek in medien und recht 2020, S. 19-22. Der nach dem Urteil des EGMR gestellte Erneuerungsantrag des Beschwerdeführers blieb erfolglos, da der OGH mit Beschluss vom 1. Juli 2020, 15 Os 36/20p, zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer zur Stellung des Erneuerungsantrags nicht legitimiert ist.
  • 23. April 2019, Grasser gegen Österreich (Appl. no. 37898/17); Unzulässigkeitsentscheidung; der ehemalige österreichische Finanzminister war gegen Unternehmer vorgegangen, die ein an Monopoly angelehntes Brettspiel unter dem Titel "KHG - Korrupte haben Geld" herausgebracht hatten; er sah dadurch sein Namensrecht verletzt, scheiterte aber vor den österreichischen Gerichten (Zurückweisung der ao. Revision durch den OGH mit Beschluss vom 25.10.2016, 4 Ob 209/16p); die auf Art. 8 EMRK gestützte Beschwerde wurde vom EGMR - in Abwägung mit den durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechten der Spiel-Herausgeber - einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
2018
2017
  • 23. November 2017, Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich (Appl. nos. 19068/13 und 73322/13); Urteil eines Ausschusses nach Art. 28 EMRK; Vorwurf, "Spiritus Rector" einer Bespitzelungsaktion zu sein, ist Tatsachenbehauptung; Verpflichtung zu Entschädigung und Unterlassung kein Verstoß gegen Art. 10 EMRK (siehe im Blog dazu hier).
  • 2. Mai 2017, Haupt gegen Österreich (Appl. no. 55537/10; Pressemitteilung); Unzulässigkeitsentscheidung; der Beschwerdeführer, ehemaliger österreichischer Vizekanzler, behauptete eine Verletzung (ua) des Art. 8 EMRK, weil ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil, in dem ATV wegen eines satirischen Beitrags über ihn verurteilt worden war, nachträglich aufgehoben wurde (mehr dazu hier); die Beschwerde wurde einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2016
  • 25. Oktober 2016,  Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich (Appl. no. 60.818/10); Verurteilung der Medieninhaberin eines Wochenmagazins zu einer Entschädigung wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung über den Treasurer der Hypo Alpe-Adria Bank; Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig); im Blog dazu hier.
  • 16. Februar 2016, Ärztekammer für Wien und Dorner gegen Österreich (Appl. no. 8895/10); Die Ärztekammer bezeichnete eine GmbH, die Radiologiepraxen übernehmen wollte, in einem Rundschreiben und auf der Website als "Heuschrecken-Unternehmen" bezeichnet, was von den österreichischen Gerichten als Tatsachenbehauptung beurteilt wurde, bei dem die Ärztekammer den Nachweis für einen sachlich richtigen Kern nicht erbracht hatte; in einem UWG-Verfahren war die Ärztekammer daher zur Unterlassung dieser herabsetzenden Äußerungen verurteilt worden (OGH 22.01.2008, 4 Ob 236/07w): Beschwerde der Ärztekammer nicht zulässig (weil staatliche Organisation); Beschwerde des Präsidenten der Ärtzekammer zulässig, aber unbegründet (einstimmig);  im Blog dazu hier.
  • 12. Jänner 2016, Genner gegen Österreich (Appl. no. 55495/08); Verurteilung eines Mitarbeiters von "Asyl in Not" wegen über Nachrede (weil er am Tag nach dem Tod der Innenministerin Liese Prokop auf der Website des Vereins unter anderem geschrieben hatte "Die gute Meldung zum Jahresbeginn: Liese Prokop, Bundesministerin für Folter und Deportation, ist tot" und "Liese Prokop war eine Schreibtischtäterin, wie es viele gab in der grausamen Geschichte dieses Landes; völlig abgestumpft, gleichgültig gegen die Folgen ihrer Gesetze und Erlässe, ein willfähiges Werkzeug einer rassistisch verseuchten Beamtenschaft. Kein anständiger Mensch weint ihr eine Träne nach."). Keine Verletzung des Art 10 EGMR (einstimmig).
2015
  • 6. Oktober 2015, ATV Privatfernseh-GmbH gegen Österreich (Appl. no. 588542/09); Nichtzulässigkeitsentscheidung. ATV war in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren wegen einem Bericht über neuen Freund der ehemaligen Gesundheitsministerin verurteilt worden. Beschwerde wurde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen, da ATV keinen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO eingebracht hatte.
  • 16. April 2015, Armellini und andere gegen Österreich (Appl. n. 14134/07); Verurteilung wegen (unrichtigem) Bestechlichkeitsvorwurf gegenüber Profifussballern in einer Tageszeitung; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig); siehe dazu im Blog hier. 
2014
  • 7. Oktober 2014, Stefan Lichtenstrasser gegen Österreich (Appl. no. 32413/08); Unzulässigkeitsentscheidung; der Beschwerdeführer war beim "Jungunternehmertag" von einer Zeitung interviewt worden und hatte dabei ua Folgendes gesagt: "In einer Konzernstruktur kannst du deine eigenen Ideen nur schwer verwirklichen. Wenn du ein Unternehmen aufbaust, hingegen schon". Das Unternehmen trat an ihn am nächsten Tag mit dem Wunsch nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses heran und es kam zu einer einvernehmlichen Auflösung, die vom Beschwerdeführer nachträglich - erfolglos - bei Gericht bekämpft wurde. Die Beschwerde machte eine Verletzung des Art 10 EMRK geltend; der EGMR wies sie einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück. 
2013
2012
2011 - keine Urteile oder Unzulässigkeitsentscheidungen 
2010 - keine Urteile oder Unzulässigkeitsentscheidungen

2009
2008
2007
2006
2005
2004
  • 25. Mai 2004, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich (Appl. no. 57597/00); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Veröffentlichung eines Bildes im Zusammenhang mit Hinweisen auf die Briefbombenserie, wobei die gezeigte Person von diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen worden war. 
  • 13. Mai 2004, Öllinger gegen Österreich (Appl. no. 74245/01), Entscheidung: Beschwerde unzulässig; Vorwurf, dass eine Zusage über den Erhalt von Arbeitsplätzen nach einer Betriebsübernahme nicht eingehalten worden sei.
  • 13. Mai 2004, Krone Verlag Gesellschaft mbH und Gerhard Walter gegen Österreich (Appl. no. 36961/02); Entscheidung: Beschwerde unzulässig; der unzutreffende Vorwurf, "that Mr Einem had refused for political reasons to publish the correct profile of the author of the attacks because in view of the forthcoming elections he preferred to search in the right wing circles, is a statement of fact. ...The Court notes further that the Austrian courts found, after extensive taking of evidence, i.e. having heard the criminal psychologist, the Director General for public security and the responsible police officer at the time of the criminal investigations concerning the letter bombs, that this accusation was factually incorrect."
2003
2002
2001
2000
1999 und ab 1998 (ab 1.11.) - keine Urteile und Unzulässigkeitsentscheidungen

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Urteile und Entscheidungen, mit denen die Beschwerden aus dem Register gestrichen wurden:
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*) Beim EGMR ist der Begriff "Entscheidung" kein Überbegriff für Urteile und andere Formen gerichtlicher Erledigungen, sondern entspricht etwa dem, was nach österreichischem juristischem Sprachgebrauch ein Beschluss ist. Die vom EGMR selbst herausgegebene Broschüre "Der Gerichtshof in 50 Fragen" erklärt den Unterschied so: "Eine Entscheidung wird gewöhnlich von einem Einzelrichter, einem Ausschuss oder einer Kammer des Gerichtshofes erlassen. Sie betrifft nur die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit der Rechtssache. Normalerweise prüft eine Kammer die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gleichzeitig. Sie fällt dann ein Urteil."
**) Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK, mit dem das Verfahren grundlegend geändert wurde; der EGMR spricht vom "neuen Gerichtshof" ab diesem Zeitpunkt.

Saturday, October 12, 2013

EGMR: Inhaber einer politisch geschaffenen hochdotierten Managementfunktion muss Kritik an deren Einrichtung aushalten

In seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 im Fall Jean-Jacques Morel gegen Frankreich (Appl. no. 25689/10) hatte sich der EGMR wieder einmal mit den Grenzen zulässiger politischer Kritik auseinanderzusetzen. Ein Stadtrat hatte dem Bürgermeister die Schaffung eines unnotwendigen, aber hochdotierten Postens vorgeworfen, wodurch sich aber nicht der kritisierte Bürgermeister, sondern der Inhaber der angeblich unnötigen Stelle in seiner Ehre verletzt sah.

Ausgangsfall
Der Beschwerdeführer vor dem EGMR war Stadtrat von Saint-Denis de La Réunion, und aus der Partei, die den Bürgermeister stellte, ausgeschieden. In einer Pressekonferenz kritisierte er den Bürgermeister wegen der neu geschaffenen Stelle des Generaldirektors in einem Verein, der im Auftrag der Stadt öffentliche Dienstleistungen erbrachte. Über diese Pressekonferenz wurde in einer Lokalzeitung unter der Überschrift "Jean-Jacques Morel rechnet ab" berichtet; demnach habe der Bürgermeister von heute auf morgen den Posten des Generaldirektors geschaffen, obwohl der Verein sehr gut ohne Generaldirektor funktioniert habe. Seiner Ansicht nach handle es sich um eine Scheinbeschäftigung ("emploi factice") mit einer Bezahlung von 12.000 € im Monat für ein paar Stunden Arbeit pro Woche. Das sei Misswirtschaft und Verschwendung. 

Der Generaldirektor klagte, und nach einem wechselvollen Verfahrensgang wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 1.000 € und einer Entschädigung von 3.000 € verurteilt.

Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war unstrittig, dass die Verurteilung einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung darstellte, auf Gesetz beruhte und dem Schutz eines legitimen Ziels diente. 

Zur Frage der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft hielt der EGMR - nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze - bezogen auf den konkret vorliegenden Fall fest, dass die kritisierten Statements im Rahmen einer Debatte von allgemeinem Interesse gemacht worden waren, nämlich zur Kritik der Beschäftigung und Bezahlung des Generaldirektors des stadtnahen Vereins, und damit den Umgang mit öffentlichen Geldern ansprachen. 

Weiters waren die Äußerungen auf einer Pressekonferenz gefallen, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stadtrat und Vertreter einer Minderheitsgruppe gegeben hat. Damit handelt es sich um Äußerungen eines Oppositionspolitikers, bei denen der Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten sehr beschränkt ist. 

Die Äußerungen bezogen sich auch nicht auf den Generaldirektor des Vereins, sondern kritisierten den Bürgermeister, der diese Stelle geschaffen und für den Stelleninhaber so vorteilhaft ausgestaltet hatte. Die Äußerungen seien mehr Werturteil als Tatsachenmitteilung gewesen, und auch wenn der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass es sich tatsächlich um eine fiktive Beschäftigung gehandelt habe, so habe er doch gezeigt, dass die Kritik auf realen Umständen hinsichtlich der Bezahlung beruhte und damit den Umgang mit öffentlichen Geldern betraf. Es habe daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Werturteile gegeben.

Dem Beschwerdeführer sei auch kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen; er habe niemandem ausdrücklich ein strafbares Verhalten vorgeworfen und den Stelleninhaber auch nicht persönlich in die Angelegenheit hineingezogen. Auch wenn die Äußerungen polemisch gewesen seien, so seien sie doch innerhalb der Grenzen zulässiger Übertreibung oder Provokation geblieben. 

Damit kommt der EGMR zum Ergebnis, dass kein fairer Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des betroffenen Generaldirektors zu schützen, und dem Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung gefunden worden war und die nationalen Gerichte keine relevanten und ausreichenden Gründe für den Eingriff gegeben hätten, die einem dringenden sozialen Bedürfnis ("besoin social impérieux") entsprächen. Die Geldstrafe von 1.000 € und die Entschädigung von 3.000 € sei auch nicht vernachlässigbar. Die Verurteilung könne daher einen "chilling effect" ("effet dissuasif") auf die freie Meinungsäußerung haben und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar. 

Der EGMR kam damit einstimmig zur Feststellung einer Verletzung des Art 10 EMRK. Dem Beschwerdeführer wurden seine Kosten und die Aufwendungen für die Strafe und die Entschädigung zugesprochen, allerdings - dies nur mehrheitlich mit 6:1 Stimmen - keine Entschädigung für immateriellen Schaden. Die irische Richterin Power-Forde hält dazu in ihrer abweichenden Meinung fest, dass der Beschwerdeführer, der sich immerhin in einem Strafverfahren verteidigen musste und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, zu mehr als bloß einem moralischen Sieg berechtigt gewesen wäre. 

Thursday, October 10, 2013

EGMR: Haftung eines Online News-Portals für Userpostings keine Verletzung des Art 10 EMRK

Ist es mit Art 10 EMRK vereinbar, ein Internet News-Portal für Userkommentare haften zu lassen, die (meist anonym/pseudonym) zu den dort erscheinenden Artikeln abgegeben werden? Der EGMR hat diese Frage heute in seinem Urteil Delfi AS gegen Estland (Appl. no. 64569/09) bejaht (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR). [Achtung: mit Beschluss vom 17.02.2014 wurde der Fall von der Großen Kammer angenommen! Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das - damit nicht mehr relevante - Kammerurteil! Update 17.06.2015: das Urteil der Großen Kammer vom 16.06.2015 ist zum selben Ergebnis wie das Kammerurteil gekommen, siehe dazu die Pressemitteilung des EGMR - vielleicht  schreibe ich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Blogpost]

Zum Ausgangsfall
Beschwerdeführer vor dem EGMR war Delfi AS, Betreiberin eines der größten Newsportale in Estland (wie auch Lettland und Litauen). Zum relevanten Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens konnte man auf dieser News-Website unter jedem Artikel auf "add your comment" klicken und einen Kommentar hochladen; die Angabe einer E-Mail-Adresse war möglich, aber nicht zwingend, die Identität wurde nicht geprüft. Die Kommentare wurden automatisch veröffentlicht und nicht bearbeitet oder moderiert, sie konnten vom jeweiligen Kommentator auch nicht nachträglich verändert werden. Es gab allerdings ein "notify-and-take-down"-System: jedermann konnte damit einen Kommentar als bedenklich melden, und in diesem Fall erfolgte auch umgehend eine Prüfung und gegebenenfalls Löschung. Zusätzlich gab es einen Filter, der automatisch Postings mit bestimmten obszönen Worten löschte (der aber relativ leicht umgangen werden konnte).

Delfi veröffentlichte auch "Kommentarregeln", wonach (ua) beleidigende oder drohende Kommentare verboten seien und gelöscht werden können. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Delfi die Kommentare nicht bearbeite und jeder Autor selbst für den Inhalt verantwortlich sei. Auf der Website gab es zum Zeitpunkt des Ausgangsfalls (Jänner 2006) rund 10.000 Leserkommentare täglich.

Am 24.01.2006 veröffentlichte Delfi einen Artikel mit dem Vorwurf, die Betreiberin einer Fähre sei verantwortlich für die Zerstörung von "Eisstraßen" (öffentliche Straßen zwischen dem Festland und einigen Inseln, die im Winter über die zugefrorene See geführt werden). Zu diesem Artikel gab es innerhalb von zwei Tagen 185 Kommentare, von denen ungefähr zwanzig persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen L., den Mehrheitseigentümer der Fährgesellschaft, enthielten (nur ein Beispiel: "burn in your own ship, sick Jew!").

L. verlangte die Entfernung der Kommentare und eine Entschädigung von rund 32.000 €. Die Kommentare wurden sofort gelöscht, die Zahlung einer Entschädigung wurde verweigert. Im folgenden zivilgerichtlichen Verfahren erhielt L. eine Entschädigung von umgerechnet 320 € zugesprochen. Der letztinstanzlich entscheidende Oberste Gerichtshof hielt dabei fest, dass es sich bei Delfi nicht um einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31) handle, sondern um einen Inhalteanbieter, der die Kontrolle über die von ihm veröffentlichten Inhalte ausübe.

(Nach dem Ausgangsfall hat Delfi übrigens Moderatoren eingesetzt, die Leserkommentar - nach deren Veröffentlichung - moderieren und gegebenenfalls löschen. Im August 2009 hatten die Moderatoren von 190.000 Kommentaren 15.000 entfernt; diffamierende Kommentare würden weniger als 0,5% aller Kommentare ausmachen.)

Internationale Dokumente
Unter der Überschrift "Relevant International Material" zitiert der EGMR zunächst die vom Ministerkomitee des Europarats am 28.05.2003 angenommene Declaration on freedom of communication on the Internet, in der es ua heißt:
Member states should not impose on service providers a general obligation to monitor content on the Internet to which they give access, that they transmit or store, nor that of actively seeking facts or circumstances indicating illegal activity.
Member states should ensure that service providers are not held liable for content on the Internet when their function is limited, as defined by national law, to transmitting information or providing access to the Internet.
In cases where the functions of service providers are wider and they store content emanating from other parties, member states may hold them co-responsible if they do not act expeditiously to remove or disable access to information or services as soon as they become aware, as defined by national law, of their illegal nature or, in the event of a claim for damages, of facts or circumstances revealing the illegality of the activity or information.
Ausführlich zitiert der EGMR weiters die E-Commerce-RL und die Notifikations-RL (Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften) und geht schließlich auf EuGH-Rechtsprechung zur E-Commerce-RL ein (C-236/08 und C-238/08, Google France und Google; C-324/09 L'Oréal ua; C-70/10 Scarlet Extended [siehe dazu im Blog hier]).
(Die Frage, ob die Qualifikation der Portal-Betreiberin im Sinne der E-Commerce-RL durch die nationalen Gerichte zutreffend gelöst wurde, interessiert den EGMR dann aber nicht weiter; siehe dazu näher in Abs. 74 des Urteils.)

Allgemeine Grundsätze
Die wesentlichste Streitfrage war wieder einmal, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte zwar auch bestritten, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage gab, was vom EGMR aber bejaht wurde. Zur Frage des legitimen Ziels hielt der EGMR fest, dass auch die grundsätzlich gegebene Haftung der eigentlichen Autoren der Leserkommentare nichts daran ändert, dass auch die Einbeziehung des Web-Portals in die Haftung dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer dient.

Zu den allgemeinen Prinzipien betreffend die Frage, wann ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt ist, zitiert der EGMR zunächst Abs. 100 des Urteils der Großen Kammer im Fall Animal Defenders International [dazu hier] (das allerdings wiederum nur Abs. 48 des Urteils der Großen Kammer im Fall Mouvement raëlien suisse - im Blog hier - zitiert). Unter Bezug auf die beiden Urteile der Großen Kammer Axel Springer AG - im Blog hier - und Von Hannover (Nr. 2) - im Blog hier - betont der Gerichtshof dann den Grundsatz, dass die Rechte nach Art 8 und Art 10 EMRK gleichen Respekt verdienen und auch der "margin of apreciation" in beiden Fällen grundsätzlich gleich sein soll. Auch hier sind daher bei der Abwägung die vom EGMR in den Fällen Axel Springer AG und Von Hannover (Nr. 2) herausgearbeiteten Kriterien zu berücksichtigen: "contribution to a debate of general interest, how well known the person concerned is, the subject of the report, the prior conduct of the person concerned, the method of obtaining the information and its veracity, the content, form and consequences of the publication, and the severity of the sanction imposed"

Anwendung im Einzelfall
Der EGMR formuliert zunächst die entscheidende Frage:
the question is whether the applicant company’s obligation, as established by the domestic judicial authorities, to ensure that comments posted on its Internet portal did not infringe the personality rights of third persons was in accordance with the guarantees set out in Article 10 of the Convention.
Dazu prüft der EGMR
  1. den Kontext der Kommentare
  2. die Maßnahmen der Betreiberin des Nachrichtenportals, um diffamierende Kommentare zu verhindern oder zu entfernen
  3. die Haftung der tatsächlichen Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft
  4. die Konsequenzen des Urteils für die beschwerdeführende Gesellschaft
ad 1. Kontext der Kommentare:
Der EGMR hält fest, dass der Artikel ein Thema von einem gewissen öffentlichen Interesse behandelt und ausgewogen war, auch war darin ein Manager der Fährgesellschaft zu Wort gekommen. Allerdings beschäftigte sich der Artikel mit Aktivitäten der Fährgesellschaft, die sich negativ auf eine Vielzahl von Menschen auswirkten. Also hätte man negative Reaktionen wohl voraussehen können:
Therefore, the Court considers that the applicant company, by publishing the article in question, could have realised that it might cause negative reactions against the shipping company and its managers and that, considering the general reputation of comments on the Delfi news portal, there was a higher-than-average risk that the negative comments could go beyond the boundaries of acceptable criticism and reach the level of gratuitous insult or hate speech. It also appears that the number of comments posted on the article in question was above average and indicated a great deal of interest in the matter among the readers and those who posted their comments. Thus, the Court concludes that the applicant company was expected to exercise a degree of caution in the circumstances of the present case in order to avoid being held liable for an infringement of other persons’ reputations.
Erstes Zwischenfazit: je schlechter der Ruf der Leserkommentare auf einem News-Portal ist, je mehr Postings es zu einem Artikel gibt, und je eher negative Reaktionen zu erwarten sind, umso vorsichtiger muss der Portal-Betreiber sein!

ad 2. Maßnahmen der Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin hatte einen automatischen Filter, ein funktionierendes "notice-and-take-down"-System, und manchmal nahmen die Administratoren auch von sich aus Löschungen vor. Sie hatte damit, so räumt der EGMR ausdrücklich ein, ihre Pflichten, Schäden für Dritte zu vermeiden, nicht gänzlich vernachlässigt. Dann prüft der EGMR die einzelnen Elemente und kommt gleich einmal zum Ergebnis, dass der - relative leicht zu umgehende - Wort-basierte Filter als solcher jedenfalls ungeeignet war, um Schäden für Dritte zu verhindern.

Das "notice-and-take-down"-System war einfach zugänglich und bequem zu bedienen, man brauchte nur auf einen Button klicken und keine Gründe formulieren. Auch wenn im Ausgangsfall L. von diesem System nicht Gebrauch gemacht, sondern einen Brief geschrieben hatte, hatte die Portal-Betreiberin doch umgehend reagiert und die Kommentare gelöscht. Allerdings waren sie zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Wochen hindurch zugänglich gewesen. Von Bedeutung für die nationalen Gerichte war auch, dass die Leserkommentare Teil des Geschäftsmodells der Portal-Betreiberin waren; der EGMR hält diesen Umstand für wesentlich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:
The domestic courts attached importance in this context to the fact that the publication of the news articles and making public the readers’ comments on these articles was part of the applicant company’s professional activity. It was interested in the number of readers as well as comments, on which its advertising revenue depended. The Court considers this argument pertinent in determining the proportionality of the interference with the applicant company’s freedom of expression. It also finds that publishing defamatory comments on a large Internet news portal, as in the present case, implies a wide audience for the comments. The Court further notes that the applicant company – and not a person whose reputation could be at stake – was in a position to know about an article to be published, to predict the nature of the possible comments prompted by it and, above all, to take technical or manual measures to prevent defamatory statements from being made public. Indeed, the actual writers of comments could not modify or delete their comments once posted on the Delfi news portal – only the applicant company had the technical means to do this. Thus, the Court considers that the applicant company exercised a substantial degree of control over the comments published on its portal even if it did not make as much use as it could have done of the full extent of the control at its disposal.
Zweites Zwischenfazit: je stärker die Userkommentare in ein Geschäftsmodell einbezogen sind (Werbung!), je größer die Reichweite des Portals ist, und je einfacher es für die Betreiberin vorherzusehen ist, welche Artikel publiziert werden und welche Reaktionen diese hervorrufen könnten, desto eher ist die Haftung gerechtfertigt. Im Gegenschluss: werden beispielsweise in einem privaten Blog mit geringer Reichweite Userkommentare veröffentlicht, die aufgrund der Blogposts nicht vorherzusehen waren, dann könnte eine Haftung des Blogbetreibers - jedenfalls sofern notice-and-take-down funktioniert - für diese Kommentare möglicherweise ein zu starker Eingriff in das nach Art 10 EMRK geschützte Recht sein.

Schließlich hält es der EGMR noch für relevant, dass die nationalen Gerichte keine spezifischen Anordnungen an die Portal-Betreiberin gerichtet haben, wie sie mit den Leserkommentaren umgehen sollten:
The Court has also had regard to the fact that the domestic courts did not make any orders to the applicant company as to how the latter should ensure the protection of third parties’ rights, leaving the choice to the applicant company. Thus, no specific measures such as a requirement of prior registration of users before they were allowed to post comments, monitoring comments by the applicant company before making them public, or speedy review of comments after posting, to name just a few, were imposed on the applicant company. The Court considers the leeway left to the applicant company in this respect to be an important factor reducing the severity of the interference with its freedom of expression.
Drittes Zwischenfazit: wie ein Portal-Betreiber das Problem diffamierender Userkommentare in den Griff bekommt (zeitnahe Moderation, Vorwegkontrolle vor Veröffentlichung, Registrierung), soll diesem überlasen bleiben.

ad 3. Haftung der Kommentarverfasser
Dass der Betroffene auch gegen die Kommentarverfasser hätte vorgehen können, half der Portal-Betreiberin hier nicht, denn ...
... it was very difficult for an individual to establish the identity of the persons to be sued. Indeed, for purely technical reasons it would appear disproportionate to put the onus of identification of the authors of defamatory comments on the injured person in a case like the present one. Keeping in mind the State’s positive obligations under Article 8 [...], the Court is not convinced that measures allowing an injured party to bring a claim only against the authors of defamatory comments – as the applicant company appears to suggest – would have, in the present case, guaranteed effective protection of the injured person’s right to private life. It notes that it was the applicant company’s choice to allow comments by non-registered users, and that by doing so it must be considered to have assumed a certain responsibility for these comments.
Mit anderen Worten: wer anonyme Postings zulässt, nimmt in Kauf, dass kein effektiver Schutz des Privatlebens der von diffamierenden Postings Betroffenen möglich ist und hat deshalb eine gewisse Verantwortung für diese Postings zu tragen. Damit ist der EGMR bei der heiklen Frage anonymer Kommunikation im Internet, begegnet diesem Wunsch nach Anonymität aber mit Vorsicht:
The Court is mindful, in this context, of the importance of the wishes of Internet users not to disclose their identity in exercising their freedom of expression. At the same time, the spread of the Internet and the possibility – or for some purposes the danger – that information once made public will remain public and circulate forever, calls for caution. The ease of disclosure of information on the Internet and the substantial amount of information there means that it is a difficult task to detect defamatory statements and remove them. This is so for an Internet news portal operator, as in the present case, but this is an even more onerous task for a potentially injured person, who would be less likely to possess resources for continual monitoring of the Internet. The Court considers the latter element an important factor in balancing the rights and interests at stake. It also refers, in this context, to the Krone Verlag (no. 4) judgment, where it found that shifting the defamed person’s risk to obtain redress for defamation proceedings to the media company, usually in a better financial position than the defamer, was not as such a disproportionate interference with the media company’s right to freedom of expression (see Krone Verlag GmbH & Co. KG v. Austria (no. 4), no. 72331/01, § 32, 9 November 2006).
Ausschlaggebend ist für den EGMR demnach, dass es der Portal-Betreiberin wesentlich leichter möglich ist, die auf ihrer Website veröffentlichten Postings auf diffamierende Äußerungen hin zu durchforsten, als einem potentiell Betroffenen, ständig das gesamte Internet nach möglicherweise rufschädigenden Äußerungen zu durchsuchen.

ad 4. Konsequenzen für die Portal-Betreiberin
Die Portal-Betreiberin wurde zu einer Entschädigung von rund 320 € verurteilt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um die kommerzielle Betreiberin eines der größten Portale in Estland handelt, ist dieser Betrag keinesfalls unverhältnismäßig.

Ergebnis
Der EGMR kommt daher - einstimmig - zum Ergebnis, dass die Verurteilung durch die nationalen Gerichte keine Verletzung des Art 10 EMRK darstellte (Hervorhebung hinzugefügt):
Based on the above elements, in particular the insulting and threatening nature of the comments, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company in its professionally-managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to avoid damage being caused to other parties’ reputations and to ensure a realistic possibility that the authors of the comments will be held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court considers that in the present case the domestic courts’ finding that the applicant company was liable for the defamatory comments posted by readers on its Internet news portal was a justified and proportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression.
Das Urteil ist - wie jedes Kammerurteil - nicht endgültig, binnen drei Monaten kann die Verweisung an die Große Kammer beantragt werden, die aber nur sehr selten zugelassen wird*). Festzuhalten ist, dass dieses Urteil keine Verpflichtung festlegt, dass es in jedem Fall eine Haftung der Betreiber von Online News-Portalen für diffamierende User-Kommentare geben muss. Ich würde aber annehmen, dass ein völliges Fehlen einer derartigen Haftung - wenn es einem Betroffenen überhaupt nicht möglich ist, wirksam gegen anonyme Diffamierung in Leserkommentaren vorzugehen - gegebenenfalls als Verletzung der aus Art 8 EMRK resultierenden positiven Verpflichtungen der Konventionsstaaten anzusehen wäre.

Unbedingte Haftung auch für Kommentare in Blogs?
Der EGMR hat in seiner fallbezogenen Abwägung die konkrete Situation des estnischen News-Portals beurteilt und dabei nicht zuletzt auch das kommerzielle Interesse dieses Portals an vielen User-Kommentaren berücksichtigt. Wer offensiv mit Postings zweifelhafter Qualität Verkehr anziehen will, unterliegt demnach jedenfalls einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei der Beobachtung des Inhalts. Das Urteil lässt aber meines Erachtens offen, dass eine unbedingte Haftung auch kleinerer nicht-kommerzieller Portale oder eben Blogs für nicht vorhersehbare beleidigende User-Kommentare als zu weit gehender Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden könnte.

PS (Update 21.10.2013): siehe auch die Beiträge von Rosalind English, Internet trolls and why Strasbourg doesn’t want to get involved, auf UK Human Rights Blog, von Martin Husovec, ECHR on Liability of ISPs as a Restriction of Freedom of Speech, auf Huťko´s Technology Law Blog, von Gabrielle Guillemin, Case Law, Strasbourg: Delfi AS v Estonia: Court Strikes Serious Blow to Free Speech Online, auf Inforrm's Blog, von Graham Smith, Who will sort out the Delfi mess?, auf Cyberleagle, von Thomas Stadler, EGMR: Haftung eines Newsportals für Nutzerkommentare, auf internet-law.de, von Emma Goodman, Anonymous commenting under threat in the EU? auf LSE.Polis und von Merit Ulvik und Darian Pavli, Case Watch: A Strasbourg Setback for Freedom of Expression in Europe, auf Open Society Foundations. Eine nicht-juristische Sicht liefert Davind Hencke, Outrageous European Court ruling that bans bloggers free speech.
Update 27.10.2013: siehe nun auch den Beitrag von Dirk Voorhoof, Qualification of news portal as publisher of users’ comment may have far-reaching consequences for online freedom of expression: Delfi AS v. Estonia, auf Strasbourg Observers.
Update 04.12.2013: siehe nun auch Joanna Kulesza, Delfi v. Estonia before the ECHR – editorial liability for Internet service providers?

*) Update 15.01.2014: Delfi AS hat die Verweisung an die Große Kammer beantragt - das Kammerurteil ist damit weiterhin nicht endgültig (Volltext des Verweisungsantrags). Nun muss ein Ausschuss der Großen Kammer darüber entscheiden, ob der Antrag angenommen wird, was - nach Art 43 EMRK - dann der Fall ist, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder  Anwendung der EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Zahlreiche Medien, Menschenrechtsorganisationen, etc. haben in einem gemeinsamen Schreiben an den EGMR ihre Unsterstützung für den Verweisungsantrag bekundet (siehe hier).

Update 18.02.2014: mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Grand Chamber Review Panel die Verweisung an die Große Kammer angenommen!

EGMR: Print Zeitungsverlag / Österreich - Verurteilung wg Veröffentlichung eines diffamierenden anonymen Briefs keine Verletzung des Art 10 EMRK

"Print" gewinnt nicht immer: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute mit seinem Urteil im Fall Print Zeitungsverlag GmbH gegen Österreich (Appl. no. 26547/07) gegen die Medieninhaberin des Bezirksblatts Tirol (Lokalausgabe Hall/Rum) entschieden.

Zum Sachverhalt
Im Jänner 2006 - kurz vor den Obmannwahlen für den Tourismusverband Region Hall Wattens - wurden ungefähr 300 anonyme Briefe verschickt, unter anderem auch an Mitglieder des Aufsichtsrats des Tourismusverbands. In diesen Briefen wurden in Form einer "Umfrage" Fragen gestellt, die sich auf zwei Brüder, C.M. und J.M., bezogen. C.M. war Obmann des Torusimusverbandes und stellte sich gerade der Wiederwahl, J.M. war Finanzstadtrat der Stadtgemeinde Hall in Tirol und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Stadtwerke Hall; beide waren (und sind) beruflich als Rechtsanwälte tätig. 
1. Würden Sie von diesem Mann ein Auto kaufen? 2. Würden Sie Ihr Geld auf ein Versprechen dieses Mannes setzen? 3. Hat dieser Mann die notwendigen persönlichen/beruflichen Qualifikationen? 4. Hat dieser Mann jemals etwas Ordentliches gebaut? 5. Ist dieser Mann ehrlich zu seiner Familie? 6. Würden Sie diesem Mann erlauben, Ihr Testament aufzusetzen?*)
Wenn Sie eine dieser Fragen mit Nein beantwortet haben, fragen Sie sich bitte, warum Sie diesen Mann in seiner gegenwärtigen Funktion belassen wollen. Wir, als Unternehmer, werden bei der nächsten Versammlung des Tourismusverbandes mit unseren Stimmen entscheiden. Es ist unser Versprechen, unser Geld, unsere Qualifikation, unser Verband und unser Erbe!
Ein Journalist des Bezirksblatts (ein regionales Gratismedium) konfrontierte die beiden Anwälte mit diesem Schreiben. Diese taten es als Teil einer politischen Kampagne ab, die gegen sie geführt werde; C.M. teilte dem Journalisten auch ausdrücklich mit, dass er gegen eine Veröffentlichung dieses Schreibens rechtliche Schritte unternehmen werde.

Das Bezirksblatt berichtete unter der Überschrift "Anonyme Kampagne gegen M&M" über diese Briefe und gab dabei nicht nur die Reaktionen der betroffenen Anwälte (mit voller Namensnennung und Foto) wieder, sondern druckte den Brief auch als Faksimile ab.

Die Anwälte gingen nach § 6 Mediengesetz gegen die Medieninhaberin vor und erhielten wegen der mit der Veröffentlichung des anonymen Briefs erfolgten üblen Nachrede (§ 111 StGB) eine Entschädigung von jeweils € 2.000 zugesprochen.

Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war unstrittig, dass die Verurteilung der Medieninhaberin zu einer Entschädigung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte, der auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte und dem legitimen Ziel des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer diente. Strittig war nur die Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR bezieht sich in der Prüfung dieser Frage sodann vor allem auf sein Urteil Von Hannover (Nr 2) - im Blog dazu näher hier - und prüft den Eingriff anhand der dort aufgestellten Kriterien:

a) Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse: die nationalen Gerichte (LG und OLG Innsbruck) hatten akzeptiert, dass der Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse - bevorstehende Neuwahl im Tourismusverband und die anonyme Kampagne gegen C-M. und J.M. - beigetragen hat

b) Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und Gegenstand des Berichts: die Gerichte hatten auch berücksichtigt, dass C.M. und J.M. dem lokalen Publikum gut bekannt und aufgrund ihrer Funktionen in den Medien vorgekommen waren. Auch war der Bericht über die Kampagne in einer objektiven Form verfasst worden.

c) Früheres Verhalten der Person: Vor der Verbreitung des anonymen Briefes hatte es keine öffentliche Erörterung des beruflichen oder privaten Verhaltens von C.M. und J.M. gegeben, insbesondere keinerlei Vorwürfe eines Fehlverhaltens. Der EGMR stellte auch fest, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass C.M. und J.M., obwohl sie oft in lokalen Medien vorkamen, selbst das Rampenlicht gesucht hätten ("sought the limelight") oder irgendwelche Details betreffend ihr Berufsleben als Anwälte oder ihr Privatleben offen gelegt hätten.

d) Methode des Erhalts der Information und Wahrheitsgehalt: aus den nationalen Gerichtsakten ging zwar nicht hervor, wie der Journalist an den anonymen Brief gekommen war, aber er hatte den Betroffenen ordnungsgemäß Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Allerdings hatte er den Brief danach gegen den  ausdrücklichen Willen von C.M. veröffentlicht. Dass die Vorwürfe im anonymen Brief wahr gewesen wären oder eine Tatsachengrundlage gehabt hätten, wurde von der Medieninhaberin nicht einmal behauptet. Die nationalen Gerichte hatten festgehalten, dass die Veröffentlichung eines anonymen Briefs von einem Zitat (im Sinne des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG: "wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten") zu unterscheiden sei, jedenfalls aber zu prüfen sei, ob ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des anonymen Briefs bestanden habe.

Dieser Zugang der nationalen Gerichte sei in Übereinstimmung (bzw "not in variance") mit der Rechtsprechung des EGMR. Da es keine Vorwürfe gegen C.M. und J.M. vor der Veröffentlichung des anonymen Briefes gegeben hat und es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass das Verhalten der Betroffenen irgendeine Tatsachengrundlage für die im anonymen Brief enthaltenen Werturteile geboten hätte, handelte es sich um nichts anderes als einen grundlosen Angriff auf den guten Ruf:
In the present case, as has already been noted above, there had been no allegations against C.M. and J.M. before the publication of the anonymous letter and there is no indication that their own conduct provided any factual basis for the value judgments contained in the anonymous letter, which were thus no more than a gratuitous attack on their reputation. In these circumstances, the Court accepts that there were strong reasons for considering that the publication of the anonymous letter transgressed the limits of permissible reporting.
e) Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung:  durch die Veröffentlichung des anonymen Briefs hatte ein weit größeres Publikum als die ursprünglichen Adressaten Kenntnis vom Inhalt des anonymen Briefs erhalten. Zudem hatten die nationalen Gerichte negative Auswirkungen der Veröffentlichung auf das berufliche Leben der Anwälte festgestellt (sie waren mehrfach mit den im anonymen Brief enthaltenen Vorwürfen konfrontiert worden).

f) Schwere der Sanktion: Die zugesprochene Entschädigung von je € 2.000 ist nicht von einer Schwere, die den Eingriff unverhältnismäßig machen würde.

Schlussfolgerung: Der EGMR kommt damit - einstimmig - zum Ergebnis, dass die nationalen Gerichte die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien korrekt angewandt und auch relevante und ausreichende ("relevant and sufficient") Gründe angegeben haben, wie sie zu ihrer Schlussfolgerung gekommen sind, wonach die Veröffentlichung zwar zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat, die Veröffentlichung des anonymen Briefes aber dennoch als üble Nachrede anzusehen war.

P.S.: während in dem hier besprochenen Fall zumindest eine Debatte von allgemeinem Interesse vorlag, in deren Zusammenhang man auch über den anonymen Brief - ohne ihn zur Gänze wiederzugeben - berichten konnte, gab es in Österreich in diesem Jahr auch schon einen Fall, in dem allein das Vorliegen eines anonymen Briefs ohne jeden Zusammenhang mit einer solchen Debatte zum Vorwand für sensationsgierige "Berichterstattung" wurde. Das ist natürlich ein Verstoß gegen die Grundsätze für die publizistische Arbeit, wie der Presserat in seiner diesbezüglichen Entscheidung festgestellt hat.

Update (20.11.2013): Das Urteil des EGMR wird von Hugh Tomlinson, QC, in einem Beitrag auf Inforrm's Blog heftig kritisiert. Tomlinson meint auch, dass der EGMR hier erstmals einen Fall der üblen Nachrede nach den von der Großen Kammer entwickelten Kriterien für die Abwägung zwischen Art 8 und Art 10 EMRK im Zusammenhang mit Beschwerden wegen Eingriffs in das Privatleben behandelt habe; ich würde hier freilich keine wesentliche oder neue Entwicklung sehen, denn die Abwägung anhand dieser Kriterien wurde etwa auch im Urteil der Großen Kammer im Fall Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no. 39954/08) vorgenommen (dass es dort um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ging, macht meines Erachtens keinen wesentlichen Unterschied). Jedenfalls der EGMR selbst sieht das Urteil Print Zeitungsverlag auch nicht als besonders wichtig an, hat er ihm doch bloß "importance level" 3 (und damit den niedrigsten von drei möglichen "levels") zugeordnet.
(Kritisch zu diesem Urteil auch Amalie Bang auf mediareport.nl)

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*) Diese Fragen sind aus dem englischen Urteilstext rückübersetzt; die Frage 6. lautet dort "Would you allow this man to execute your will?" Obwohl "execute a will" (jedenfalls im US-Sprachgebrauch) der Fachbegriff für das Aufsetzen eines Testaments ist, könnte man das hier wohl auch anders verstehen. 

Wednesday, October 02, 2013

Schlussanträge zu C-295/12 P Telefónica (Margin-Squeeze): "Rekord in der Geschichte der Rechtsstreitigkeiten der Union"

Wenn man ein Gericht nicht überzeugen kann, soll man es zumindest zu verwirren versuchen. Auf diese Strategie dürften die Telefónica-Rechtsvertreter gesetzt haben, als sie vor den Unionsgerichten ihren Kampf gegen die von der Kommission wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (margin squeeze) verhängte Geldbuße von über 151 Mio. € (Kommissionsentscheidung, Zusammenfassung) aufgenommen haben.

Vor dem EuG waren sie mit ihrer "übermäßig und völlig unüblich langen Klageschrift" nicht erfolgreich (Urteil vom 29.03.2012, T-336/07; siehe dazu im Blog hier). Das gegen das EuG-Urteil erhobene Rechtsmittel an den EuGH könnte aber - wenn der Gerichtshof den am vergangenen Donnerstag erstatteten Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet (Rechtssache C-295/12 P Telefónica and Telefónica de España / Kommission) folgt - zumindest in einem Teilaspekt (und vorerst) erfolgreich sein.

Konfuse Rechtsmittelschrift
Dafür holen sich die Rechtsvertreter aber zunächst recht massive Kritik des Generalanwalts ab. Die Kommission hatte nämlich beantragt, das gesamte Rechtsmittel als unzulässig zu erklären, weil es ihr unmöglich mache, ihre Verfahrensrechte auszuüben. Der Generalanwalt hält dazu fest (Hervorhebungen hinzugefügt):
7. Festzustellen ist, dass i) die konfus und wenig strukturiert formulierte Rechtsmittelschrift außergewöhnlich lang – die französische Übersetzung der Rechtsmittelschrift zählt nicht weniger als 133 Seiten, und zwar mit einfachem Zeilenabstand bei 492 Randnummern(8) – und voller Wiederholungen ist; mit ihr werden mehrere hundert Gründe, Teilgründe, Rügen, Argumente und Teile von Argumenten vorgetragen (was nach den Ausführungen der Kommission einen Rekord in der Geschichte der Rechtsstreitigkeiten der Union darstellt); ii) das Rechtsmittel praktisch systematisch darauf abzielt, unter dem Vorwand, dass das Gericht ein „falsches rechtliches Kriterium“ angewandt habe, eine erneute Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen; iii) die Gründe häufig als bloße, einer Begründung entbehrende Behauptungen eingeführt werden; iv) die Rechtsmittelführerinnen zum einen oft die streitige Entscheidung und nicht das angefochtene Urteil beanstanden und zum anderen, wenn sich ihre Beanstandungen tatsächlich gegen das angefochtene Urteil richten, praktisch niemals die genauen Abschnitte oder Randnummern dieses Urteils angeben, die angebliche Rechtsfehler enthalten sollen.
(Fußnote 8: Das bedeutet eine Rechtsmittelschrift im Verfahren vor dem Gerichtshof (die nur Rechtsausführungen enthalten sollte), die länger ist als die bereinigte Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht! Zudem finden sich praktisch nicht nachvollziehbare Randnummern wie Randnr. 298, die einen Satz mit 121 Wörtern enthält.)
Der Generalanwalt bekundet dann ausdrücklich Verständnis für die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, meint aber, dass "das Rechtsmittel als solches doch nicht insgesamt für unzulässig erklärt werden [kann], da einige der Gründe oder Argumente des Rechtsmittels (auch wenn sie Stecknadeln in einem Heuhaufen sind) die Zulässigkeitsanforderungen erfüllen." Ausführlich erläutert der Generalanwalt dann, welche Rechtsmittelgründe ganz oder teilweise unzulässig sind.

Mitschuld an langer Verfahrensdauer wegen übermäßig langer Klageschrift
Interessant ist dabei die Auseinandersetzung mit der Rüge der unangemessenen Verfahrensdauer vor dem EuG, die nach Ansicht der Telefónica zu einer Verringerung der Geldbuße führen müsste. Auch dabei wird der Telefónica wieder ihre Verwirrungs- und Verzögerungsstragie vorgehalten (Wiedergabe ohne Fußnoten, Hervorhebung hinzugefügt):
24. Mit der Kommission, der ECTA, France Telecom und Ausbanc bin ich der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, etwas weniger als vier Jahre und sechs Monate, unter Berücksichtigung der folgenden Umstände in dieser Rechtssache nicht unangemessen ist: i) die technische Komplexität des Vorgangs (nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann die Komplexität der Sache herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen“); ii) Erhebung zweier Klagen gegen die streitige Entscheidung, von denen die eine die Rechtsmittelführerinnen und die andere das Königreich Spanien eingereicht haben. Die Klagen wurden vom Gericht parallel untersucht, was zu einer Verlängerung des Verfahrens führte; iii) Einreichung einer – bereits im ersten Rechtszug – übermäßig und völlig unüblich langen Klageschrift durch die Rechtsmittelführerinnen, die die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht empfohlene Höchstzahl von Seiten bei Weitem überstieg. Diese Klageschrift musste bereinigt werden, was das schriftliche Verfahren verlängerte, und trotzdem war die bereinigte Fassung der Klageschrift, die beinahe 140 Seiten nebst zahl- und umfangreichen Anlagen umfasste, nach wie vor übermäßig lang, da sie die in den Praktischen Anweisungen vorgesehene Länge weit überstieg. Im Folgenden reichten die Rechtsmittelführerinnen eine Erwiderung von 112 Seiten nebst 25 Anlagen ein, mit der sie zusätzlich neues Vorbringen einführten; iv) mehrere Streithelferinnen traten dem Verfahren bei, so dass sich das schriftliche Verfahren bis Anfang 2009 verlängerte; und v) die Rechtsmittelführerinnen stellten schließlich zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelferinnen, die meist zurückgewiesen wurden, jedoch auch zur Verlängerung des Verfahrens beitrugen, da sich das Gericht gezwungen sah, bereinigte Fassungen verschiedener Unterlagen herzustellen.
Berechnung der Geldbuße - unbeschränkte Nachprüfungspflicht des EuG
Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bieten die Schlussanträge des Generalanwalts keine Neuigkeiten, da das Rechtsmittel, soweit es sich gegen das Vorliegen des Missbrauchs und die Verhängung einer Geldbuße an sich richtet, vom Generalanwalt überwiegend als unzulässig und sonst als unbegründet angesehen wird, ohne dass hier rechtlich Neues zu erörtern wäre. Dass "das Bestehen einer Regelung oder einer gewisse Überwachung durch nationale Fachbehörden nicht vor der Anwendung der Verträge schützt" (RNr 52) bezeichnet der Generalanwalt als völlig klar und damit "vorhersehbar". Tatsächlich war das ja außerhalb der Telekomunternehmen und der von ihnen bezahlten Auftragsgutachter schon Allgemeingut, bevor es der EuGH zB im Urteil vom 14.10.2010, C-280/08 P, Deutsche Telekom, klarstellte.

Damit bleibt aus Sicht des Generalanwalts die Berechnung der Geldbuße bzw der Umfang der Nachprüfung dieser Berechnung durch das EuG zu überprüfen.

Zur Berechnung wünscht sich der Generalanwalt mehr Transparenz der Kommission und verweist dabei auf das Beispiel der Zwangsgelder in Verfahren über eine doppelte Vertragsverletzung nach Art 260 AEUV. In Fußnote 46 schreibt er: "Wenn die Kommission keine Probleme mit der Angabe der Berechnungsmethode der Sanktion in Verfahren über eine doppelte Vertragsverletzung hat – wobei sie allerdings einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des auf die einzelnen Kriterien anwendbaren Koeffizienten behält –, ist es kaum vertretbar, dass sie bei der Berechnung der Geldbuße in Kartellsachen Transparenz ablehnt (die es dem Gericht ermöglichen würde, seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung in vollem Umfang auszuüben)."

In der Folge setzt sich der Generalanwalt eingehend mit der "Theorie der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung" auseinander (RNr 107-145), wobei er besonders auf die Urteile Chalkor und KME des EuGH, aber auch auf das Urteil Menarini des EGMR (dort zur Überprüfung einer von der italienischen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbuße durch die nationalen Gerichte) eingeht. Er kommt zum Ergebnnis, dass das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Betrages der Geldbuße in vollem Umfang ausüben muss. Das bedeutet unter anderem, dass die Beurteilung durch das Gericht ausreichend unabhängig von derjenigen der Kommission sein müsse. Wörtlich führt er aus:
125. Ich leite von alledem und insbesondere auf der Grundlage der Randnrn. 62 des Urteils Chalkor/Kommission und 129 des Urteils KME Germany u. a./Kommission her, dass sich das Gericht meines Erachtens bei seiner Nachprüfung nicht auf den Ermessensspielraum, über den die Kommission verfügt, oder den einzigen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den diese bei der Wahl der im Rahmen der Anwendung der in den Leitlinien erwähnten Kriterien zu berücksichtigenden Umstände begangen hat, stützen darf, um darauf zu verzichten, eine eingehende sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachprüfung vorzunehmen oder nicht zu verlangen, dass die Kommission die Änderung ihrer Geldbußenpolitik in einer bestimmten Sache zu erläutern hat.
126. Auf alle Fälle können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – selbst wenn das Gericht äußerstenfalls auf das „Ermessen“, den „erheblichen Wertungsspielraum“ oder das „weite Ermessen“ der Kommission Bezug nehmen kann (was es meines Erachtens nicht mehr tun sollte) − „solche Bezugnahmen das Gericht nicht an der Ausübung der umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle [hindern], zu der es verpflichtet ist“.
[...]
129. Das Gericht muss daher von sich aus prüfen, ob die Geldbuße angemessen und verhältnismäßig ist, und ist verpflichtet, selbst festzustellen, ob die Kommission tatsächlich alle für die Berechnung der Geldbuße erheblichen Umstände berücksichtigt hat, wobei das Gericht auch in diesem Zusammenhang auf die von den Klägern bei ihm vorgetragenen Tatsachen und Umstände zurückkommen kann.
Eine wirkliche Kontrolle des Bußgeldes durch das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sei, so Generalanwalt Wathelet in RNr 143 der Schlussanträge, umso notwendiger, als der Betrag der von der Kommission verhängten Geldbußen unaufhörlich steige. Es sei "nicht wünschenswert oder zulässig, sondern geradezu notwendig", dass das Gericht seine Nachprüfung der Geldbußen der Kommission vollständig und unabhängig vornehme (RNr 145).

Angewandt auf den vorliegenden Fall kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass das EuG seiner Verpflichtung zur unbeschränkten Nachprüfung nicht nachgekommen sei:
172. Nach alledem scheint mir, dass der achte und der zehnte Rechtsmittelgrund großenteils durchgreifen, da das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt und damit Rechtsfehler bei der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung sowie gegen die Begründungspflicht begangen hat.
173. Ich behaupte nicht, dass gegen diese Grundsätze verstoßen worden ist, sondern dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ordnungsgemäß untersucht hat, ob die Entscheidung der Kommission über die Geldbuße mit diesen Grundsätzen im Einklang stand.
Sollte der EuGH diesen Schlussanträgen folgen, so könnte die konfuse und wenig strukturiert formulierte Rechtsmittelschrift der Telefónica daher zwar nicht dem Grunde nach - was den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung betrifft -, aber doch bei der Höhe der Geldstrafe zu einem (vorläufigen) Erfolg verhelfen. Ob das EuG in der "zweiten Runde" die Geldbuße tatsächlich herabsetzen wird, ist nicht abzusehen; nach den vom Generalanwalt genannten Anhaltspunkten aber eher anzunehmen. In RNr 165 nennt der Generalanwalt zB folgende Umstände, denen das EuG Bedeutung beimessen hätte müssen:
  • i) Die Entscheidungen Deutsche Telekom, Wanadoo Interactive und Telefónica wurden auf der Grundlage der Leitlinien von 1998, also unter Anwendung der gleichen Berechnungsregeln, erlassen;
  • ii) die in den drei Fällen geprüften Verhaltensweisen überschnitten sich zeitlich teilweise und sind von (sehr) ähnlicher Natur: Verdrängungspreispraktiken im Fall von Wanadoo Interactive und Praktiken der Kosten-Preis-Schere in den Fällen der Deutschen Telekom und von Telefónica; 
  • iii) die drei Fälle betreffen die Märkte des Zugangs zum Internet in Frankreich, Deutschland und Spanien, die große Ähnlichkeit im Hinblick auf Größe und wirtschaftliche Bedeutung aufweisen; 
  • iv) die in den drei Fällen mit Sanktionen belegten Unternehmen sind historische Telekommunikationsbetreiber (oder eine Tochtergesellschaft eines von ihnen im Fall von Wanadoo Interactive) mit gut vergleichbaren Umsätzen; und 
  • v) einige Umstände könnten zumindest theoretisch für einen niedrigeren Ausgangsbetrag im Vergleich zu dem sprechen, der in der Sache Deutsche Telekom verhängt wurde, in der a) die Großhandelspreise höher als deren Einzelhandelspreise waren, so dass die Deutsche Telekom sich des Bestehens einer Kosten-Preis-Schere bewusst sein konnte, ohne dass sie Kosten zu berücksichtigen hatte; b) die deutsche Regulierungsbehörde negative Margen festgestellt hatte; c) die betroffenen Produkte wesentliche Infrastrukturen waren; d) nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die deutsche Regelung im streitigen Zeitraum weniger strenger[sic!] als die spanische war (auch wenn dieser letzte Punkt von der Kommission bestritten wird).