Monday, October 22, 2012

Vom Programmentgelt zum (geräteunabhängigen) "ORF-Beitrag"?

Dass auch in Österreich die "Gebühren"-Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom bisher geräteabhängigen auf ein "haushaltsbezogenes" Entgelt umgestellt werden soll, war schon einige Zeit lang abzusehen. Vor etwa einem Jahr habe ich hier meine Erwartung dargelegt, dass eine "Haushaltsabgabe" nach deutschem Vorbild nach dem Jahr 2013 auch in Österreich kommen würde, und wenn ich die aktuelle Diskussion richtig deute, scheint das immer realistischer zu werden. Ein Gesetzesbeschluss könnte sich jedenfalls noch vor der Nationalratswahl 2013 ausgehen. Berücksichtigt man die notwendige Vorbereitungszeit für die Umstellung, so wäre frühestens der 1.1.2014, allenfalls auch 2015, als Startzeitpunkt für das neue System zu erwarten.

Ob der Umstieg auf ein neues System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich kommen wird und wie dieses im Detail aussehen könnte, ist eine medienpolitische Entscheidung, die ich hier inhaltlich nicht bewerten will. Ich möchte nur ein paar Anmerkungen zu einzelnen in der ORF-Aussendung angesprochenen Punkten machen und dann noch die ungefähren Größenordnungen darlegen, um die es gehen könnte.

"ORF-Beitrag"
Was sich der Generaldirektor des ORF von einem neuen Finanzierungssystem wünscht, hat er hier ausgeführt. Das bisherige Programmentgelt will er als "ORF-Beitrag" bezeichnen, was der deutschen Regelung nachempfunden scheint, wo ab 1.1.2013 ein Rundfunkbeitrag statt der bisherigen Rundfunkgebühr eingehoben wird - was aber in Deutschland wegen des Unterschieds zwischen Gebühren (nur für die Inanspruchnahme von Leistungen zulässig) und Beiträgen (auch für das bloße Angebot an Leistungen möglich) einen anderen rechtlichen Hintergrund hat. In Österreich wird der ORF ja nicht durch Rundfunkgebühren finanziert, sondern durch das steuerrechtlich als Leistungsentgelt zu beurteilende Programmentgelt (vgl § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994).

Wrabetz erwähnt auch das Gutachten des früheren deutschen Verfassungsrichters Kirchhof, der im Auftrag von ARD, ZDF und DRadio bereits 2010 "im Dunkel des tatbestandlich Bedeutungslosen" umgerührt und ein Gutachten zur "Haushaltsabgabe" erstellt hat (siehe dazu meinen Beitrag im Blog hier). Aber ganz anpassen an das deutsche Wording will sich der ORF auch nicht, legt er doch Wert darauf, dass die neue Finanzierungsform kein Rundfunkbeitrag, sondern spezifisch ein ORF-Beitrag sein soll - schließlich soll sichergestellt werden, dass nicht auch andere Rundfunkveranstalter einen Teil davon abbekommen könnten.

Geräteunabhängiger Beitrag - wohl nicht nur von Haushalten
Der neue ORF-Beitrag soll - so Wrabetz - "an einem Haushalt und nicht wie bisher an einem Empfangsgerät" anknüpfen. Das dürfte freilich nicht die ganze Wahrheit sein: ich kann mir schwer vorstellen, dass der ORF auf die Beiträge für Empfangseinrichtungen in Betrieben verzichten möchte. Auch in Deutschland wird ja die "Haushaltsabgabe" nicht nur von Haushalten ("Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"), sondern auch für jede Betriebsstätte, gestaffelt nach Beschäftigten, und für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug ("Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich") eingehoben (siehe dazu näher den Text des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags).

Zwar erwähnt die ORF-Aussendung auch in ihren abschließenden 10 "entscheidenden Punkten" die Betriebsstätten nicht (sondern bloß eine "Anknüpfung an Haushalt und nicht an Endgerät"), aber
da Kern der Umstellung der Verzicht auf die Anküpfung am Empfangsgerät sein soll, wäre ich sehr überrascht, würden die Betriebe völlig aus der Beitragspflicht entlassen. Kommunikationsstrategisch ist es freilich verständlich, nicht bereits in einem so frühen Diskussionsstadium auch schon die unternehmerischen Interessenvertreter nervös zu machen.

Zusätzliche "Medienabgabe", die teilweise auch dem ORF zufließen soll?
Wrabetz beschränkt sich mit seinem Vorschlag nicht auf Neuerungen für die Finanzierung des ORF, sondern will gleich auch die derzeit gemeinsam mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben von Bund und Ländern abschaffen und durch eine "Medienabgabe" ersetzen. Diese zusätzlich zum "ORF-Beitrag" einzuhebende "Medienabgabe" soll aber teilweise wieder an den ORF fließen, nämlich für die sogenannte "Gebührenrefundierung" (laut ORF-Berechnungen in einer Größenordnung von zumindest 60 Mio. € pro Jahr). Der Rest der "Medienabgabe" könnte laut Wrabetz unter anderem "für Filmförderung, Presseförderung, Privatmedienförderung, Kunstförderung" verwendet werden.

Mit der Trennung in einen "ORF-Beitrag" und eine "Medienabgabe" wäre es nach Ansicht des ORF "transparent und für die Bevölkerung nachvollziehbar", welcher Beitrag an den ORF geht - obwohl immerhin fast ein Viertel der "Medienabgabe", die gerade nicht als (teilweiser) ORF-Beitrag ausgeschildert werden soll, wiederum dem ORF zugute kommen soll.

Die in Bund und Ländern politisch Verantwortlichen werden sich wohl vom ORF nicht vorschreiben lassen, wie sie ihre Abgaben bezeichnen sollen. Der ORF-Vorschlag für ein nicht mehr am Empfangsgerät anknüpfendes Programmentgelt hat aber auch aus deren Sicht den Charme, dass die Grundgesamtheit der Beitragspflichtigen steigen würde, was auch bei den von ihnen gemeinsam mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben eine Einnahmensteigerung zur Folge hätte.

Beitragsfestsetzung durch ORF-Gremien _und_ Valorisierung?
Der ORF will einerseits die Gebühren selbst festsetzen (mit der unionsrechtlich gebotenen Kontrolle durch die Medienbehörde), andererseits aber will er auch eine automatische Valorisierung ("um die laufenden Kostensteigerungen auszugleichen", also wohl nach der Inflationsrate). Schlüssig ist das nicht: wenn der ORF (wie bisher) selbst den Beitrag festsetzt, was hindert ihn daran, selbst auch die Valorisierung vorzunehmen? Abgesehen davon wäre eine automatische indexgebundene Valorisierung, die also nicht auf die tatsächliche Entwicklung der konkreten Kosten der Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags abstellt, beihilfenrechtlich schwer vorstellbar.

"Sozial gerecht"?
Unter diesem Schlagwort fordert der ORF in seiner Aussendung, dass es weiterhin Befreiungen geben soll (wobei der aus den Befreiungen entstehende Ausfall dem ORF vom Bund refundiert werden solle). Das ist keine Überraschung, aber ich wollte dennoch anmerken, dass man über die soziale Gerechtigkeit einer - außerhalb der Befreiungsgrenzen - regressiven Haushaltsabgabe, wie es das Programmentgelt der Sache nach ist, schon auch streiten könnte. Wer gerade so viel verdient, dass er nicht mehr "gebührenbefreit" ist, zahlt einen wesentlich höheren Anteil seines Einkommens für den ORF als ein Besserverdienender. Ein Anknüpfen der Beitragshöhe an der Leistungsfähigkeit - etwa nach dem Einkommen - wäre freilich nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand administrierbar (es sei denn, man würde direkt an der Einkommensteuer anknüpfen und die Aufgabe den Finanzbehörden - und in deren Vorfeld den Arbeitgebern mit der Lohnsteuerverrechnung - übertragen).

Und jetzt zu den Zahlen: könnte es billiger werden?
Eine der ersten Reaktionen auf den Vorstoß des ORF war die Forderung von ÖVP-Klubobmann Kopf, dass "die Haushaltsabgabe für den einzelnen aber niedriger ausfallen [müsse] als die derzeitige Rundfunk-Gebühr" (gemeint: das Programmentgelt). Wenn man sich die Zahlen aber näher ansieht, dürfte nicht allzuviel Spielraum für eine Senkung bestehen, sofern man die öffentliche Finanzierung des ORF nicht tatsächlich auch im Ergebnis kürzen möchte.

Im Jahr 2011 nahm der ORF von seinen rund 3,5 Mio Teilnehmern (davon 310.000 gebührenbefreit) 534,2 Mio. € an Programmentgelten ein (der ORF nennt 584,2 Mio. €, da sind aber die 50 Mio. € "Gebührenrefundierung" vom Bund gemäß § 31 Abs 11 ORF-Gesetz eingerechnet). Legt man das auf alle Teilnehmer um, so ergibt dies einen durchschnittlichen Jahresbetrag pro Teilnehmer von 152 € (unter Einbeziehung der Gebührenbefreiten) bzw. von 167 € für jeden nicht gebührenbefreiten Teilnehmer. Im Jahr 2013 - in dem die mit 1. Juni 2012 wirksam gewordene Programmentgelt-Erhöhung voll durchschlägt - dürfte jeder nicht gebührenbefreite Teilnehmer im Schnitt rund € 179 an Programmentgelt leisten.

Die GIS nennt in ihrer Pressemappe eine Zahl von rund 140.000 Haushalten, die keine Programmentgelte entrichten.*) Wie sie zu dieser Zahl kommt und ob sie diese 140.000 Haushalte alle als "Schwarzseher" einstuft, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Geht man aber davon aus, dass bei einer Umstellung auf eine haushaltsbezogene Abgabe all diese Haushalte zur Zahlung des Programmentgelts verpflichtet wären, so ergäbe sich eine um (nur) rund 4 % erhöhte Teilnehmerbasis (immer vorausgesetzt, dass sich bei den Betriebsstätten nichts ändert). Und wenn man wiederum annimmt, dass von den "Zusatzhaushalten" ein ähnlicher Prozentsatz gebührenbefreit ist wie bei den bereits erfassten "Teilnehmerhaushalten", dann kämen überschlagsmäßig gerechnet von rund 127.000 in Hinkunft zusätzlich beitragszahlenden Haushalten knapp 23 Mio. € an Beiträgen herein. Soll der absolute Erlös aus Programmentgelten (oder "ORF-Beiträgen") gleich bleiben, könnte der Beitrag pro Teilnehmer/Haushalt also nur um eine Größenordnung von etwa 60 Cent pro Monat gesenkt werden. Ob man damit jene zufriedenstellen könnte, die auch beim Programmentgelt des ORF jetzt "Her mit dem Zaster" "Runter mit den ORF-Gebühren" rufen?

Zudem muss man in Betracht ziehen, dass nach aktueller Gesetzeslage die "Gebührenrefundierung" nach § 31 Abs 11 ORF-Gesetz in den Jahren 2012 und 2013 noch (höchstens) 30 Mio. € ausmacht, 2014 aber gänzlich auslauft. Auch die Einbeziehung von 140.000 derzeit nicht gebührenzahlenden Haushalten (mit ca. 23 Mio € an Beiträgen) könnte daher die durch den Wegfall der "Refundierung" entstehende Finanzierungslücke von 30 Mio. € nicht wettmachen. Nun wird über die weitere "Refundierung" in den anstehenden Verhandlungen zwar sicher noch gerungen werden - aber "Refundierung" und Beitragshöhe sind natürlich so etwas wie kommunizierende Gefäße: eine Absenkung des Programmentgelts (oder "ORF-Beitrags") lässt sich realistisch nur darstellen, wenn eine weitere (vielleicht auch höhere) "Refundierung" erreicht wird.

Das alles steht natürlich unter der Voraussetzung, dass der Finanzbedarf des ORF nicht deutlich sinken wird, wofür aber derzeit eher keine Anzeichen zu erkennen sind (zumal der Finanzplan des ORF für 2012 - siehe diese Pressemitteilung - im Wesentlichen stagnierende Werbeeinnahmen und gegenüber 2011 deutlich geringere sonstige Erlöse vorsah).

Update 07.11.2012: siehe nun auch diesen Folgebeitrag.

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*) Wieviele Haushalte es tatsächlich gibt, ist - da es in Österreich keine bundesweiten auf Haushalte bezogenen Abgaben gibt - nur schwer festzumachen. Nach den Erhebungen der Statistik Austria gab es im Jahr 2011 in Österreich 3,65 Mio. Haushalte sowie (im Jahr 2001) 396.268 Arbeitsstätten.

Update 25.10.2012: die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift Medien und Recht (online nicht frei verfügbar) enthält einen Aufsatz von Ermano Geuer, Assistent an der Uni Passau, zum Thema "Die Haushaltsabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland - Modell für Österreich?" Geuer legt darin dar, warum aus seiner Sicht die deutsche Regelung verfassungswidrig sei (er hat gegen den neuen Rundfunkbeirat auch Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben); die Überlegungen zu Österreich sind noch etwas, wie soll ich sagen, sketchy.
Ein Beitrag aus Medien und Recht von Michael Kogler aus dem Jahr 2009 zum Thema "Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder Audiovisions-Steuer" ist mittlerweile auch online zu lesen.

Tuesday, October 09, 2012

EGMR: Pressefreiheit rechtfertigt nicht die Veröffentlichung der Privatadresse eines prominenten Einbruchsopfers

Dass man Fotos auch von Prominenten nur dann veröffentlichen darf, wenn das (ua) einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet, dürfte seit den "Caroline"-Urteilen des EGMR (1, 2) hinlänglich bekannt sein (siehe näher zum "Caroline Nr. 2"-Urteil des EGMR vom 07.02.2012 hier). Heute hat der EGMR nun in seinem Urteil Alkaya gegen Türkei (Appl. no.42811/06; Pressemitteilung) ausgesprochen, dass auch die Veröffentlichung der Privatadresse einer in der Öffentlichkeit bekannten Schauspielerin eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK sein kann.

Yasemin Alkaya, eine in der Türkei bekannte Film- und Theaterschauspielerin, wurde Opfer eines Einbruchs in ihre Privatwohnung. Drei Tage später veröffentlichte die Tageszeitung Akşam einen Bericht über den Einbruch und erwähnte darin die genaue Privatanschrift der Schauspielerin (bis hin zur Top-Nr. der Wohnung). Die Schauspielerin klagte auf Entschädigung wegen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht, zumal sie seither immer wieder in ihrer Wohnung gestört wurde und sich alleine zu Hause ängstigte. Die Klage blieb aber vor den nationalen Gerichten ohne Erfolg.

Der EGMR hat aufgrund der Beschwerde von Yasemin Alkaya (einstimmig) eine Verletzung des Art 8 EMRK festgestellt. Das Recht auf Schutz des Privatlebens umfasst auch das Recht, privat zu leben ohne ungewünschte Aufmerksamkeit ("le droit de vivre en privé, loin de toute attention non voulue") und das Recht auf Respekt für die Wohnung, was nicht nur den physischen Raum betrifft sondern auch den ruhigen Genuß dieses Raums ("droit au respect de son domicile, conçu non seulement comme le droit à un simple espace physique mais aussi comme celui à la jouissance, en toute tranquillité, dudit espace").

Die Wahl des Wohnorts ist eine private Angelegenheit und die freie Wohnsitzwahl ist ein integraler Bestandteil der durch Art 8 EMRK geschützten persönlichen Autonomie. Auch die Wohnadresse ist daher eine vom Schutz des Art 8 EMRK umfasste persönliche Information. Auch Personen von öffentlichem Interesse haben eine legitime Erwartung auf Schutz und Respekt ihres Privatlebens.

Da es nicht um einen staatlichen Eingriff ging, hatte der EGMR zu prüfen, ob der Konventionsstaat seinen positiven Verpflichtungen nachgekommen war, für einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Privatsphäre und dem durch Art 10 EMRK gesicherten Recht auf freie Meinungsäußerung zu sorgen. Entscheidend war daher der Beitrag der veröffentlichten Information zu einer Debatte von allgemeinem Interesse und die Schwere des erfolgten Eingriffs in die Privatsphäre.

Selbst unter der Annahme, dass der Bericht über den Einbruch bei einer Prominenten einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, etwa über die Kriminalität schlechthin, leisten könne, sei aber, so der EGMR, kein Anhaltspunkt dafür zu finden, weshalb sich die Zeitung ohne Einverständnis der Betroffenen entschloss, die exakte Wohnanschrift zu veröffentlichen. Auch in den Entscheidungen der nationalen Gerichte sei nicht zu erkennen gewesen, dass eine entsprechende Abwägung tatsächlich erfolgt wäre; insbesonderen hatten die Gerichte die Auswirkungen der Veröffentlichung auf das Privatleben der Betroffenen nicht in Betracht gezogen.

Der EGMR kam daher zum Ergebnis, dass das Fehlen einer adäquaten Abwägung der beteiligten Interessen und der Auswirkungen der Veröffentlichung auf die Beschwerdeführerin eine Verletzung der dem Staat auferlegten positiven Verpflichtungen nach Art 8 EMRK war. Auch unter Berücksichtigung des dem Konventionsstast zukommenden Beurteilungsspielraums haben die nationalen Gerichte, die eine Abwägung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des EGMR etablierten Kriterien unterlassen hatten, das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht ausreichend und effektiv geschützt.

PS - weil es mir vor kurzem einmal untergekommen ist und hier vielleicht ganz gut dazupasst: im April dieses Jahres hat der FPÖ-Abgeordnete zum Europaparlament Franz Obermayr eine Presseaussendung versandt mit dem Titel: "Türkischer Richter darf nicht über Menschenrechte in der EU urteilen!" Darin sprach er sich gegen den geplanten Beitritt der EU zur EMRK aus, denn er könne "nur das Schlimmste befürchten, sollte sich die EU dieser linkslinken Judikatur unterwerfen."
Dazu wollte ich nur anmerken, dass der "türkische Richter" derzeit eine türkische Richterin ist (blond und ohne Kopftuch übrigens), die natürlich nicht nur - wie im vorliegenden Fall - über Menschenrechte in der Türkei urteilt, sondern zB auch über Menschenrechte in Österreich (zB im Fall S.H. gegen Österreich). Österreich hat sich also dieser nach Ansicht des Herrn Abgeordneten "linkslinken Judikatur" unter Beteiligung einer türkischen Richterin längst unterworfen.

Sunday, October 07, 2012

EGMR: Falter gegen Österreich (Nr. 2) - wenn Kritik an einer Richterin zur üblen Nachrede wird

Die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK umfasst natürlich auch die Freiheit, RichterInnen und die Justiz zu kritisieren: "The press is one of the means by which politicians and public opinion can verify that judges are discharging their heavy responsibilities in a manner that is in conformity with the aim which is the basis of the task entrusted to them", hat der EGMR schon in seinem Urteil vom 26. April 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich (Appl. no 15974/90), ausgeführt (zu aktuelleren Entscheidungen des EGMR, in denen es um Kritik an RichterInnen ging, siehe im Blog hier).

Auch für Justizkritik gelten aber die allgemeinen, gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, wie sie Art 10 Abs 2 EMRK ausdrücklich zulässt (soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse unter anderem des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, oder um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten). Der - ohne ausreichende Tatsachengrundlage erhobene - Vorwurf, eine Richterin habe mit Absicht Beweise falsch gewürdigt, ist daher nicht mehr von der Freiheit der Meiungsäußerung nach Art 10 EMRK gedeckt, wie der EGMR vor kurzem in seinem Urteil vom 18. September 2012, Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich (Nr. 2) (Appl. no. 3084/07; Zusammenfassung des EGMR) festgehalten hat.

Ausgangspunkt: der Falter-Artikel "GV mit einer Negerin"
Die Wochenzeitung Falter berichtete in der Ausgabe Nr. 19/2005 in großer Aufmachung ("Justizskandal" stand schon auf der Titelseite) über einen Prozess gegen einen Wachdienstmitarbeiter im Asyl-Aufnahmezentrum Traiskirchen. Der Wachdienstmitarbeiter wurde in diesem Verfahren vom Anklagevorwurf, er habe eine Asylwerberin aus dem Kamerun vergewaltigt, freigesprochen - im Zweifel, denn, so heißt es im Urteil, "[d]ie leugnende Verantwortung des Angeklagten konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht widerlegt werden." Zur Anklage war es überhaupt erst aufgrund eines Subsidiarantrags der betroffenen Asylwerberin gekommen; die Staatsanwaltschaft war nämlich zuvor von der Strafverfolgung zurückgetreten (siehe die Entscheidung des OLG Wien auf der Website ihres Rechtsvertreters; dort findet sich auch der Text eines dazu im profil erschienenen Artikels).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht auch auf die Verantwortung des Angeklagten - der behauptete, es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden - ein, wonach sich die Asylwerberin vielleicht deswegen mit ihm "eingelassen" habe, weil sie sich Vorteile erhofft habe. Dazu heißt es im Urteil wörtlich:
Letztendlich läßt auch die in der kontradiktorischen Einvernahme getätigte Aussage der Zeugin B., bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen zu sein, Rückschlüsse auf die Verantwortung des Angeklagten, die Zeugin habe sich allenfalls deshalb mit ihm eingelassen, weil sie sich aus welchem Grunde auch immer, Vorteile versprochen hatte, zu.
Der Falter-Artikel (auf der Website des Anwalts der Asylwerberin nachzulesen) kritisiert Missstände im Asyl-Aufnahmezentrum, vor allem aber auch das Strafverfahren - aus der Perspektive der betroffenen Asylwerberin, die zB immer wieder mit Prostitution in Verbindung gebracht worden sei. Der Artikel enthält massive Vorwürfe gegen die dem Schöffensenat vorsitzende Richterin I.K.*), von der unter anderem behauptet wird, sie habe der Asylwerberin (Zeugin im Prozess gegen den angeklagten Wachdienstmitarbeiter) unmoralische Motive unterstellt, relevante Beweise ignoriert und ein skandalöses Urteil abeliefert. Wörtlich heißt es etwa im Artikel:
"Richterin [I. K.] spricht den Wachmann frei. Gewiß, wenn sie Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, dann muß sie das tun. Doch diese Richterin und ihre Schöffen haben keine Zweifel an der Schuld der Frau. Sie rechnen mit der Afrikanerin ab und sie unterstellen ihr ohne einen Beweis zu liefern die übelsten Absichten."
Reaktionen auf den Falter-Artikel
Der Falter-Artikel löste auch politische Reaktionen aus. Vor allem der Umstand, dass als Folge des Freispruchs die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Asylwerberin wegen Verleumdung eingeleitet hatte, wurde dabei thematisiert (ob es in der Folge zu einer Anklage kam, ist mir nicht bekannt; da ich keine weiteren Medienberichte dazu gefunden habe, würde ich es aber eher nicht annehmen). Eine parlamentarische Anfrage (Anfrage, Anfragebeantwortung) behauptete unter Berufung auf den Falter-Artikel, dass "in dem Skandal-Urteil alle für das Opfer günstigen Aussagen, Tatumstände und Indizien einfach beiseite geschoben" worden seien; skandalös seien auch "die im Falter veröffentlichten Aussagen aus der Urteilsverkündung, die als rassistisch und vorurteilsbeladen bezeichnet werden müssen."

Das Verfahren gegen den Falter
Richterin I.K. klagte aufgrund der im Artikel enthaltenen Vorwürfe die Falter-Medieninhaberin auf Entschädigung wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) in Verbindung mit § 6 Mediengesetz. Der Falter bot zunächst den Wahrheitsbeweis an. Das Landesgericht sah - nach Anhörung von Zeugen - den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht an: es könne nicht festgestellt werden, dass die Richterin I.K. üble Unterstellungen gemacht oder Beweise nicht beachtet habe. Die Richterin habe sich mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt und sie im Einzelnen bewertet. Der Hinweis auf eine frühere Tätigkeit der Zeugin als Prostituierte sei nicht aus der Luft gegriffen worden, sondern stützte sich auf ein Protokoll der kontradiktorischen Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (die Asylwerberin hat sich - laut Angaben ihres Anwalts - in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen.). Der relevante Teil des Protokolls lautete:
“Untersuchungsrichter: Es gibt einen Zeugen. Er sagt aus: “im Haus Nr. 8 gibt es Frauen die auf den Strich gehen.” Wissen Sie was davon?
Zeugin: Keine Ahnung, ich nicht, nein. Seit meiner Heimat habe ich es nie gewagt.”
Zwar könne ein Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden, aber das lasse nicht den Schluss zu, dass es im Akt keinen Anhaltspunkt für eine frühere Tätigkeit als Prostituierte gegeben hätte.

Der Falter wurde daher zu einer Entschädigung in der Höhe von € 7.000 verurteilt, da der Vorwurf, die Richterin habe ohne Grundlage und aus rassistischen Motiven vorsätzlich Beweismittel unbeachtet gelassen, um einen inländischen Angeklagten freizusprechen, üble Nachrede sei und es kaum eine schwerwiegendere Anschuldigung gegnüber einer Richterin gebe. Die Berufung des Falter blieb ohne Erfolg - ebenso wie die Beschwerde an den EGMR.

Das Urteil des EGMR
Vor dem EGMR war nicht strittig, dass (1) ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass dieser (2) gesetzlich vorgesehen war und (3) einem legitimen Ziel diente (Schutz des guten Rufes und der Recht anderer und Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung). Der Streit betraf damit nur die Frage, ob der Eingriff auch im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der EGMR hält fest, dass der Artikel eine Angelegeheit von öffentlichem Interesse betraf. Er enthielt aber nicht nur Kritik am Verfahren gegen den Angeklagten, sondern auch die harte Kritik an der vorsitzenden Richterin, sie sei parteilich gewesen. Die inkriminierten Äußerungen seien - entgegen der Argumentation des Falter - keine Werturteile, sondern Tatsachenmitteilungen (was der Falter auch im nationalen Verfahren behauptet hatte). Der Wahrheitsbeweis war aber nicht gelungen. Damit aber war der Fall entschieden, der EGMR fasst sich entsprechend kurz:
45. The Court considers that the statements in question clearly contained the core message that not only Judge I.K. had failed to give sufficient weight to certain items of evidence and had given too high a weight to others but, moreover, had done so on purpose. The Court agrees with the domestic courts that such assertions were particularly serious and needed a very solid factual basis. From the material before it, the Court does not consider that the applicant company could have relied on such a factual basis.
Auch die zugesprochene Entschädigung beurteilte der EGMR als verhältnismäßig; sie sei zwar substantiell, aber der Länge und dem Inhalt des Artikels angemessen, zumal der Artikel besonders nachteilig für die Richterin gewesen sei. Der EGMR kam daher zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK stattgefunden hat.

Conclusio
Der Fall ist, so wie ihn der EGMR aufbereitet hat, nicht spektakulär. Das Ergebnis beim EGMR war einstimmig, die entscheidende Begründung ist knapp und bündig (und den theoretisch möglichen Antrag, die Sache noch vor die Große Kammer des EGMR zu bringen, kann man wohl getrost als aussichtslos ansehen). Verloren wurde die Sache bereits in Österreich, weil schlicht der Wahrheitsbeweis für die diffamierenden Äußerungen über die Richterin nicht gelungen war.

Die Sache zeigt auch, zu welchen Problemen die gängige Praxis führen kann, sich als Journalist vom Anwalt einer Verfahrenspartei "füttern" zu lassen und sich im Ergebnis die Sicht dieser Seite gewissermaßen zu eigen zu machen, ohne selbst in der Hauptverhandlung gewesen zu sein oder zumindest die Gegenseite bzw die Richterin zu den Vorwürfen gehört zu haben. Der EGMR hat sich in dieser Entscheidung zwar nicht ausdrücklich mit der Frage der journalistischen Sorgfalt auseinandergesetzt, aber doch vergleichsweise ausführlich das Parteivorbringen zur Frage der unterbliebenen Überprüfung bei der Richterin bzw Justizpressestelle referiert; ein solcher Gegencheck hätte vielleicht die Story ein wenig entdramatisiert (wobei sich die Kernbotschaft "Justizskandal" wohl nicht hätte ändern müssen), auf jeden Fall aber in der Verteidigungsstrategie vor den nationalen Gerichten (§ 29 Mediengesetz) und dem EGMR nicht geschadet.

PS: aus verschiedenen Gründen bin ich länger nicht zum Bloggen gekommen; inzwischen gab es auch weitere Urteile und Entscheidungen des EGMR zum Art 10 EMRK, die ich hier nicht gesondert dargestellt, aber - mit einigen Stichworten zum Inhalt - in die Gesamtübersicht aufgenommen habe (es handelt sich um die Urteile Lewandowska-Malec gegen Polen, Polizeigewerkschaft der Slowakischen Republik und andere gegen Slowakei, Eğitim ve Bilim Emekçileri Sendikası gegen Türkei, Yordanova und Toshev gegen Bulgarien, Önal gegen Türkei und Najafli gegen Aserbaidschan).

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*) Die Richterin wird im Urteil des EGMR als "I.K." abgekürzt, im Text des Falter-Artikels, wie er auf der Anwalts-Website wiedergegeben wird, ist der Vorname ausgeschrieben; so oder so ist die Richterin jedenfalls einfach zu identifizieren, schon wegen der Veröffentlichungen zu diesem Prozess in anderen Medien.

Monday, September 17, 2012

Der Telekom-Wisser (Geschichten aus dem U-Ausschuss)

Kann sein, dass der Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen demnächst - ich formuliere das ganz neutral - seine Arbeit beenden wird (man kann das auch etwas anders formulieren).

Natürlich wäre es interessant, auch zu den noch verbliebenen Untersuchungsgegenständen etwas zu erfahren; aus der Sicht dieses Blogs vor allem zu dem die Telekom Austria Group betreffenden Thema 1d - "die lukrative Zwischenschaltung von parteinahen Personen und Unternehmen in den Erwerb ausländischer Beteiligungen (insb. Mobiltel Bulgarien, MDC Weißrussland, Mobtel Serbien)" - sowie natürlich zu den Themen 4 und 5 (Inserate von staatsnahen Unternehmen und Organisationen sowie Inserate und Medienkooperationen von Bundesministerien). Aber vielleicht wird das ja noch schnell in ein/zwei Sitzungen erledigt ...

Auf jeden Fall aber kann man mit Interesse dem Abschlussbericht entgegensehen. Ich halte zwar die im Untersuchungsausschuss praktizierte Befragungsmethode - mit stets nach kurzer Zeit wechselnden FragestellerInnen, die thematisch "herumspringen" und auch erkennbar unterschiedliche Zielsetzungen mit der Befragung verfolgen - nicht unbedingt für den zielführendsten Weg, die relevanten Geschehnisse aufzuklären und den Sachverhalt verlässlich festzustellen. Aber man sollte wohl nicht von vornherein ausschließen, dass sich die Abgeordneten im Untersuchungsausschuss doch noch zusammenfinden, um in gemeinsamer Kraftanstrengung aus den bisherigen und den allenfalls noch kommenden Aussagen der Auskunftspersonen, aus den nur den Abgeordneten vorliegenden Akten und vielleicht unter Beiziehung von Sachverständigen zu einem soliden, faktenbasierten Endbericht wenigstens zu den schon verhandelten Themen zu kommen. Am Abschlussbericht - und seiner Behandlung im Nationalrat - wird zu messen sein, wie ernst es dem Nationalrat mit dem Auftrag zur "Klärung von Korruptionsvorwürfen" wirklich war.

Bei aller Ernsthaftigkeit der Sache selbst hatte der Untersuchungsausschuss aber immer wieder auch unterhaltsame Momente - auch wenn man bei der Lektüre der Protokolle oft nicht weiß, ob man wirklich nur lachen oder sich nicht doch einfach nur gruseln soll. Ein besonderes, sagen wir: interessantes, Sittenbild lieferten zum Beispiel die Aussagen der Auskunftsperson Klaus Witttauer, MBA, Landwirt und ehemaliger FPÖ- dann "F-BZÖ"-Abgeordneter zum Nationalrat (siehe das Protokoll des U-Ausschusses vom 27.02.2012, ab Seite 3). Beim Lesen seiner Aussagen muss man sich stets vergegenwärtigen, dass Wittauer einmal Industrie- und Verkehrssprecher einer Regierungspartei war, der später auch zehn- oder hunderttausende Euro von der Telekom Austria erhalten hat, angeblich für Leistungen im Zusammenhang mit der Integration der eTel in die TA. Auf die Frage, was seine Leistung dabei war, antwortete er übrigens so (Protokoll, S. 23)
Klaus Wittauer: Meine Aufgabe war es, Konzepte zu entwickeln. Okay, geben wir einfache Geschichten: Wie kann das Festnetz ... Meine Idee war immer zu 100 Prozent Festnetz, den Rest verkaufen wir.
Wie man sieht, ist der Mann Experte, oder - wie er es nennt - "Telekom-Wisser" (Protokoll, S 22f):
Klaus Wittauer: Jeder weiß – und die Staatsanwaltschaft hat das ausführlich überprüft; inzwischen hat sie auch schon sehr viele Kenntnisse über die Telekom –, dass ich ein Telekom-Wisser bin und mich sehr intensiv auch mit der Telekom auseinandergesetzt habe. (Abg. Dr. Pilz: Dass Sie was sind?) – Wisser heißt, alles, was Telekommunikation, und alles, was jetzt – sage ich einmal – die Bedürfnisse und die Richtungen betrifft, dass ich dort sehr viel Bescheid oder doch eine große Ahnung habe.
Wieviel Ahnung er hat, zeigte er zB auch mit folgender Aussage (Protokoll, S. 30):
Jeder, der sich damit auseinandersetzt, erinnert sich ein bisschen: Davor waren die 800er-Nummern von diesen Mehrwertdingen besetzt, und dann sind alle hinübergehüpft auf die 900er-Nummern.
Ich erinnere mich da zwar "ein bisschen" anders, aber egal. Der Telekom Austria war das Wissen von Klaus Wittauer jedenfalls einiges wert - sogar die Finanzierung einer MBA-Ausbildung. Wittauer, der sich laut Wirtschaftsblatt in dieser einen Sitzung des Untersuchungsausschusses 19 mal der Aussage entschlug, wollte allen Ernstes auch die Frage, bei welcher akademischen Einrichtung er den MBA gemacht hat, unter Berufung auf § 7 der Verfahrensordnung nicht beantworten (siehe S 63f des Protokolls). Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung rechtfertigte er die Aussageverweigerung so:
Da die Telekom mir mein Studium bezahlt hat und da die Telekom gesagt hat, sie holt sich jetzt von allen möglichen Leuten das Geld zurück, stehe ich auf dem Standpunkt, ich sage nichts dazu, weil ich mich einer gewissen Gefahr aussetze
Allzu geheim blieb die "akademische Einrichtung" aber nicht; ATV-Journalist Martin Thür fand noch während der Sitzung heraus, dass es sich um eine gewisse "WWEDU World Wide Education GmbH" handelte (siehe auch diese "Ehrentafel"). Wittauers dort angenommene Masterthese "über die Synopsis der Zustände, Trends und Herausforderung für die Telekombranche am Beispiel der Telekom Austria" ist allerdings noch nicht zugänglich, da die nach § 86 Abs 2 UG 2002 verhängte "Sperrfrist" erst Ende 2013 ausläuft.* Geht man - den Ausführungen Wittauers im Untersuchungsausschuss folgend - davon aus, dass der Sperrantrag wegen der Verwendung von Firmeninterna der Telekom Austria gestellt wurde, so hätte es die Telekom Austria freilich in der Hand, Klaus Wittauer von einer diesbezüglichen Verschwiegenheitsverpflichtung schon jetzt zu befreien. Und wenn die Telekom Austria, was wohl zu erwarten ist, im Gegenzug zur Finanzierung des Studiums auch Verwertungsrechte für die Arbeit gesichert hat, dann könnte sie diese natürlich auch veröffentlichen.

Wie auch immer: ich werde nach Ablauf der Sperrfrist (also frühestens im Dezember 2013) jedenfalls versuchen, die Arbeit einzusehen. Von soviel Telekom-Wissen kann ich sicher nur profitieren.

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*) Einem Sperrantrag ist nach dem Gesetz "stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind." Das ist typischerweise dann der Fall, wenn im Zuge der wissenschaftlichen Arbeit vertrauliche Daten eines Unternehmens verwendet werden sollen, die nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sperrfrist herausgegeben werden.

Saturday, September 15, 2012

GIS: Eintreibungsrisiko trägt das Inkassobüro

"Wer die GIS aber als pures 'Inkassobüro' sieht, der irrt." So steht es in der Pressemappe auf der Website der GIS Gebühren Info Service GmbH, jener ORF-Tochtergesellschaft, die mit der "Einbringung der [Rundfunk-]Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte" betraut ist (§ 4 RGG).*

Und das stimmt natürlich, denn Inkassobüro-Aufgaben wurden längst ausgegliedert outgesourct, was angeblich zu höherer Zahlungsmoral geführt hat (hier, Seite 12). Wie aber die dahinterliegende Vertragskonstruktion zwischen GIS und Inkassobüro ausschaut, habe ich eher zufällig bei der Durchsicht von Vergaberechts-Entscheidungen gelernt. Das Bundesvergabeamt (BVA) hatte nämlich letztes Jahr über einen Nachprüfungsantrag zu entscheiden, den ein Inkassobüro im Zusammenhang mit einer Ausschreibung der GIS "zur Beschaffung von Inkassodienstleistungen" mit einem geschätzten Auftragswert von € 608.000 gestellt hat.

Mit Bescheid des BVA vom 28.07.2011, N/0057-BVA/13/2011-23, wurde der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag, sondern um einen Dienstleistungskonzessionsvertrag gehandelt hat. Die juristischen Feinheiten dieser Unterscheidung will ich hier nicht ausbreiten, wesentlich ist, dass der GIS laut ihrer Ausschreibung "durch die Betreibung der Inkassodienstleistungen keine Kosten entstehen" sollen. Das Inkassobüro soll die säumigen TeilnehmerInnen mahnen und das Risiko der Einbringlichkeit tragen; das Vorbringen der GIS im Verfahren vor dem BVA wird im Bescheid so wiedergegeben:
"Aus wirtschaftlicher  und damit aus vergaberechtlicher Sicht bedeute das ausgeschriebene Inkassogeschäft,  wie es bei Großgläubigern üblich sei, dass das Risiko der Eintreibung das Inkassounternehmen allein trage. Sollte das Inkassounternehmen nicht erfolgreich sein und keine Inkassogebühren einbringlich machen, habe das Inkassounternehmen seine mit den Beteiligungen verbundenen Kosten (zum Beispiel Personalkosten, Anwaltskosten, Raumkosten  etc.) selbst zu tragen, ohne eine Vergütung seitens des Gläubigers zu erlangen."
Mit anderen Worten: zahlen die Gebührenschuldner nicht, dann kann das Inkassobüro auch der GIS als Auftraggeberin (Gläubigerin) keine Kosten verrechnen. Und hier wird es zivilrechtlich spannend: ich zitiere einfach aus dem Bericht zur Lage der KonsumentInnen 2009/2010 des Konsumentenschutzministeriums; dort heißt es (auf Seite 54; Hervorhebung hinzugefügt):
Seit dem Zinsrechtsänderungsgesetz [ZinsRÄG, BGBl I 2002/118] kann der Kostenersatz für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt werden. Demnach muss den GläubigerInnen selbst ein Schaden erwachsen sein. Oft sehen Vereinbarungen zwischen GläubigerInnen und Inkassobüro aber vor, dass die GläubigerInnen gar keine Inkassokosten an das Inkassobüro zu zahlen haben, sondern dass diese von den SchuldnerInnen einkassiert werden. [...]
Wenn aber die GläubigerInnen gar keine Inkassokosten an das Inkassobüro als Aufwandsersatz für die Tätigkeit zu zahlen haben, dann kann ihnen auch kein Schaden entstanden sein, für den sie von den säumigen SchuldnerInnen Ersatz verlangen könnten."
Man kann jedenfalls gespannt sein, ob auch die (wohl erst nach der Nationalratswahl) zu erwartende Haushaltsabgabe von der GIS unter Mitwirkung von Inkassobüros kassiert werden soll. 
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*) "Der Startschuss für die intensive Kundenorientierung des Unternehmens fiel bereits im Mai 2000, als der Name von 'Gebühren Inkasso Service' auf 'Gebühren Info Service' geändert wurde." steht in der GIS-Pressemappe weiter. Diese Kundenorientierung hatte nur ein Problem: sie war nicht gesetzeskonform. Denn der Firmenwortlaut war gesetzlich in § 4 RGG festgelegt und wurde erst mit 01.07.2003 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert. Der Verfassungsgerichtshof musste den "kundenorientierten" GIS-Managern erst erklären, dass sie eine gesetzlich festgelegte Firma nicht einfach mit einer Firmenbucheintragung ändern konnten (Erkenntnis vom 15.12.2004, G 57/04):
"Der Umstand, daß handelsrechtlich (vgl §17 HGB) von einer Identität der Gesellschaft auszugehen ist, ändert nichts daran, daß Adressat der gesetzlichen Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben durch das RundfunkgebührenG [...] ein privater Rechtsträger mit einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgeschriebenen Bezeichnung ist. Wenn der Gesetzgeber die hoheitliche Aufgabe der Einbringung von Abgaben einem bestimmten, mit der Firma bezeichneten Rechtsträger des Privatrechts überträgt, dann wird damit auch die äußere Erscheinungsform desjenigen festgelegt, der als Träger von Hoheitsrechten auftritt. Eine Änderung dieser Firmenbezeichnung liegt in einem solchen Fall allein in der Hand des Gesetzgebers."

Thursday, September 06, 2012

Zum Salzburger Telekom-Forum - und zur schwierigen Dreiecksbeziehung Kommission - Regulierungsbehörde - Gerichte

Edmundsburg, Uni Salzburg
Das Salzburger Telekom-Forum, veranstaltet von der österreichischen Telekom-Regulierungsbehörde RTR, der Universität Salzburg und der Europäischen Kommission, ist so etwas wie das Klassentreffen der Telekom-Regulierungsszene in Österreich. Die Kommissionsvertreter übernehmen da ganz gerne auch den Part der gestrengen, aber irgendwie doch gütigen Lehrer: alle freuen sich, dass sie kommen, aber deshalb muss man noch nicht immer mit ihnen einer Meinung sein.

So war es im Wesentlichen auch in diesem Jahr, als sich am 27. und 28. August 2012 über hundert TeilnehmerInnen in der Edmundsburg einfanden. Und weil ohnehin so gut wie alle an der Sache Interessierten dabei waren, spare ich mir eine genauere Nacherzählung und bringe nur ein paar kurze Anmerkungen (die meisten Vortragsfolien sind hier auf der RTR-Website zu finden). Am ersten Tag war jedenfalls die Zeit großer Worte:
  • Prof. Georg Götz von der Justus-Liebig-Universität Gießen präsentierte seine von der Deutschen Telekom finanzierten Forschungsergebnisse (und war dementsprechend der Auffassung, dass man mit höheren Zugangsentgelten "die beste aller Welten" haben könnte).
  • Jakob Bluestone von der Credit Suisse forderte mehr "regulatory certainty" (und sah, wie auch Prof. Götz, ein wenig Hoffnung für seine Position im Breitband-Policy Statement von Kommissionvizepräsidentin Kroes vom 12..07.2012).
  • Der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekom und Post der RTR (und aktueller BEREC-Vorsitzender) Georg Serentschy will "Regulation 2.0" (meint aber damit etwas anderes als Cass Sunstein): "Investment-freundliche Regulierung für Infrastruktur- und Servicebetreiber" und eine "flexible Interpretation des bestehenden Rechtsrahmens"; schließlich wünscht er sich auch ein "level playing field zwischen Telcos und OTTs" (unter OTTs - over the top players - versteht er zB Apple oder Google), was im Wesentlichen weniger Regulierung für Telcos und mehr Regulierung für OTTs bedeuten soll (als Beispiel nannte Serentschy die AGBs, die derzeit für Telcos von der Regulierungsbehörde im Detail geprüft werden, für OTTs aber nicht).
  • Direktor Gerard de Graaf von der Europäischen Kommission, DG Connect, zog eine Zwischenbilanz der Digitalen Agenda und was die Kommission da so vorhat. Die von Kroes für "so bald wie möglich im Herbst" angekündigten Vorlagen ("Empfehlung für Diskriminierungsfreiheit" [das Wort Netzneutralität wird möglichst vermieden], Kostenrechnungsempfehlung für Zugangsentgelte, und wohl auch eine revidierte Märkteempfehlung) sind, ebenso wie der für "im Laufe dieses Jahres" angekündigte Legislativvorschlag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Netzausbau ("gemeinsame, sektorenübergreifende Nutzung von Kabelkanalinfrastrukturen", "schnellere Erteilung von Genehmigungen" etc), demnach eher erst um Ostern 2013 zu erwarten. 
  • In der Podiumsdiskussion war man sich rasch einig, dass die bisherige Regulierung zu konsumentenzentriert gewesen sei (was insofern nicht überraschte, als keine Konsumentenvertreter am Podium waren); A1 Telekom Austria AG CEO Ametsreiter sah im Falle einer Festschreibung der Netzneutralität 50% der Sprachumsätze seiner Unternehmensgruppe gefährdet; und richtig emotional wurde es erst, als in der Publikumsrunde Hutchison 3G Austria-Geschäftsführer Jan Trionow das noch offene Zusammenschlussverfahren ("Drei" und "Orange") ansprach.
Der zweite Tag war dann den eher juristischen Fragen gewidmet. Hier zeigte Daniela Zimmer von der AK, dass zwar vieles, aber noch nicht alles im Sinne des Konsumentenschutzes erreicht wurde (mit Beispielen aus der Praxis, etwa einem Zitat aus einer Mitteilung über AGB-Änderungen: "... gelten weiterhin Ihre alten AGBs, sofern diese mit den Verbesserungen des neuen TKG nicht in Widerspruch stehen, da die begünstigenden Vorteile der Novelle in jedem Fall gelten." - alles klar?).

Die Gegenposition aus Betreibersicht vertrat Andreas Ney von der WKÖ; er betonte auch ein echtes Dilemma im Zusammenhang mit Prepaid-Verträgen: da Änderungen schriftlich erfolgen müssen, lassen sie sich im Prepaid-Bereich nur durchführen, wenn die in Österreich bisher ausdrücklich anerkannte Anonymität aufgegeben wird. In Deutschland ist diese anonyme Kommunikation mit Wertkarten-Handys derzeit übrigens nicht möglich; Patrick Breyer (zu einem von ihm beim EuG angestrengten Verfahren siehe hier) hat deshalb vor kurzem Beschwerde beim EGMR eingebracht (Volltext der Beschwerdeschrift).

Blick aus dem Fenster des Veranstaltungsorts
Sabine Joham-Neubauer, Gruppenleiterin Telekom/Post im Verkehrsministerium, kündigte erwartungsgemäß keine große Novelle des TKG an, und Wolfgang Feiel setzte sich aus der Sicht der Regulierungsbehörde mit den Erwartungen an die letzte große Novelle auseinander. Er zeigte anhand der stenographischen Protokolle des Nationalrats, dass einige Abgeordnete, die zur TKG-Novelle am Rednerpult standen, erkennbar nicht wussten, was sie damit genau beschlossen (insbesondere war die von Abgeordneten mehrfach angesprochene "Warteschleifen"-Regelung eine deutsche Angelegenheit und nicht Thema der österreichischen TKG-Novelle 2011).

Erfahrungen mit dem Artikel 7a-Verfahren - Zur Dreiecksbeziehung zwischen Kommission, Regulierungsbehörde und nationalen Gerichten
Das aus meiner Sicht juristisch spannendste Thema behandelte Reinald Krüger, Head of Regulatory Coordination & Markets Unit der DG Connect: "Erste Erfahrungen mit dem Verfahren nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie". Dieses vom Ablauf her recht komplexe Verfahren, das der Kommission bei der Auferlegung von "remedies" (spezifischer regulatorischer Verpflichtungen) durch die nationalen Regulierungsbehörden eine erweiterte Mitsprache, aber gerade noch kein Veto, einräumt, wird in der Praxis nun durch informelle "Dreiparteien-Treffen" (Kommission, BEREC, betroffene Regulierungsbehörde) adaptiert; in den meisten Fällen konnte dadurch offenbar eine Einigung erzielt werden. In 12 von 20 Fällen, in denen die Kommission "ernsthafte Zweifel" angemeldet und damit das Phase II-Verfahren eingeleitet hatte (davon 6 gleichgelagerte Fälle betreffend die polnische Regulierungsbehörde UKE), wurden Maßnahmenentwürfe zurückgezogen, in zwei Fällen geändert und in einem Fall wurde das Verfahren wegen eines die Marktdefinition/-analyse betreffenden Vetos nach Art 7 der Rahmenrichtlinie automatisch beendet. Nur in drei von 20 Fällen (zwei Fälle sind noch offen) wurde das Verfahren sozusagen bis zum Ende - bis zu Empfehlungen der Kommission an die nationale Regulierungsbehörde - durchgezogen.

Zwei dieser Empfehlungen (zusammengefasst in einer Entscheidung) ergingen an die niederländische Regulierungsbehörde OPTA und betreffen betreffen die Terminierung in Fest- und Mobilnetzen (Entscheidung der Kommission vom 13.06.2012, C(2012)3770; Fälle NL/2012/1284 und NL/2012/1285). In diesen Fällen war eine ursprüngliche Entscheidung der OPTA vom zuständigen (diesbezüglich erst- und letztinstanzlichen) Gericht (College van Beroep voor het bedrijfsleven - CBb) aufgehoben worden. Das Gericht kam - vereinfacht - zum Ergebnis, dass als Kostenrechnungsmethode BULRIC*) plus (statt wie von der Kommission gewünscht: pure BULRIC) anzuwenden gewesen wäre (was zu höheren Terminierungsentgelten führt). In der Folge legte OPTA einen - der Gerichtsentscheidung entsprechend geänderten - Maßnahmenentwurf vor, gegen den die Kommission "ernsthafte Zweifel" anmeldete. Die Stellungnahme von BEREC folgte zwar inhaltlich der Kommissionsansicht, enthielt sich aber angesichtes der die OPTA bindenden Gerichtsentscheidung einer konkreten Empfehlung für das weitere Vorgehen der Regulierungsbehörde. Da OPTA den Entwurf nicht abänderte, erließ die Kommission schließlich ihre Empfehlung, den Entwurf in Richtung pure BULRIC abzuändern oder ihn zurückzuziehen, OPTA folgte nicht der Kommissionsempfehlung, sondern der Vorgabe des nationalen Gerichts.

Die Kommission will diese Nichtbeachtung ihrer Empfehlung allerdings nicht einfach so hinnehmen, betonte Reinald Krüger beim Telekom-Forum. Wie man auch aus der Entscheidung ablesen kann, hält die Kommission nämlich das Urteil des CBb für falsch und sieht darin eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten niederländischer Betreiber. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande steht also im Raum, auch weil das CBb zu der von ihm vorgenommenen Auslegung der Empfehlung über die Terminierungsentgelte kein Vorabenscheidungsersuchen gestellt hatte. Offen bleibt, ob die Kommission nicht zumindest noch den Ausgang eines weiteren Gerichtsverfahrens nach der neuerlichen OPTA-Entscheidung abwarten will - aber vielleicht soll ja auch nur Stimmung gemacht werden, um das CBb jedenfalls im Fall eines neuerlichen Rechtsmittelverfahrens zumindest zu einem Vorabentscheidungsersuchen zu bewegen.

Das niederländische Verfahren zeigt jedenfalls wieder eindrucksvoll, dass sich zwischen Kommission, nationaler Regulierungsbehörde und nationalen Gerichten ein nicht immer einfaches Dreieck auftut - "an uneasy triangular relationship", wie Pierre Larouche und Maartje de Visser vor einigen Jahren schrieben (siehe dazu auch meine speaking notes zu einem einschlägigen EU-Richterseminar).

Und die polnische Regulierungsbehörde?
Die dritte Empfehlung erging ganz knapp vor dem Telekom-Forum an die polnische Regulierungsbehörde UKE (Entscheidung der Kommission vom 27.08.2012, C(2012)5913, Fall PL/2012/1311; Pressemitteilung der Kommission). Entgegen den Erwartungen hat es die polnische Regulierungsbehörde dann allerdings nicht auf eine weitere Konfrontation mit der Kommission angelegt und am 30.08.2012 erklärt, dass sie sich zwar im Recht sieht, aber die Empfehlung der Kommission akzeptiert, zumal die nächste Marktanalyse schon im kommenden Jahr durchzuführen ist.

Dabei scheint die polnische Regulierungsbehörde (UKE) sonst besonders widerständig zu sein: nicht nur, dass sie allein schon mehr als ein Drittel aller "serious doubts" in Verfahren nach Art 7a auf sich gezogen hat, wollte sie auch ein Veto der Kommission in einem Art 7-Verfahren nicht einfach hinnehmen und hat die Entscheidung mit Nichtigkeitsklage vor dem EuG bekämpft. Die Klage wurde - aus telekomrechtlicher Sicht: leider - aus formalen Gründen zurückgewiesen, da sie von "Rechtsberaterinnen" der UKE eingebracht wurde, die das EuG wegen mangelnder Unabhängigkeit von ihrem Mandanten nicht als "Anwalt" im Sinne des Art 19 der Satzung des Gerichtshofes beurteilt hat (siehe dazu im Blog hier).

Die Sache wurde von der Regulierungsbehörde und von der Republik Polen noch an den EuGH herantgetragen, der mit dem heute ergangenen Urteil C-422/11 P und C-423/11 P, die Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Damit ist nun zwar klar, dass Rechtsberater/innen, die in Polen zur Vertretung vor Gericht befugt sind, deshalb noch nicht vor EuG und EuGH vertreten können. Die telekomrechtlich interessante Frage, ob das Kommissions-"Veto" rechtmäßig war, bleibt aber offen.

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*) BULRIC: bottom up long run incremental costs; siehe dazu auch Punkt 2 der Kommissionsempfehlung über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU: "Es wird empfohlen bei der Bewertung der effizienten Kosten die laufenden Kosten zugrunde zu legen und nach einem Bottom-up-Modell zu verfahren, das sich zur Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC) stützt."

Monday, August 27, 2012

"GOOD NEWS" für Schleichwerber? Ist § 26 Mediengesetz zu streng?

Die strikte Trennung von Werbung und redaktioneller Berichterstattung ist eine wichtige journalistische Berufsregel (siehe zB Ziffer 7 des deutschen Pressekodex), die auch Eingang in Rechtsvorschriften gefunden hat: in Österreich insbesondere in § 26 Mediengesetz (und für Rundfunkveranstalter in § 14 Abs 1 ORF-G, § 43 AMD-G und § 19 Abs 3 PrR-G). Dass dieser Trennungsgrundsatz stets lückenlos befolgt würde, kann man schwerlich behaupten, heftige Kritik an der Praxis gab es etwa vom sogenannten PR-Ethik-Rat, der auch eine Verschärfung des § 26 Mediengesetz forderte (siehe zur "Schleichwerbungs-Studie" des PR-Ethik-Rats im Blog hier). Doch ist diese Bestimmung unter europarechtlichen Gesichtspunkten vielleicht jetzt schon zu streng? Diese Frage muss man sich vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) stellen.

Vorlagebeschluss des BGH
Der BGH hat nämlich mit einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Beschluss vom 19. Juli 2012, I ZR 2/11, "GOOD NEWS", dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, "UGP-RL") vorgelegt, die sich mit dem in deutschen Landespressevorschriften enthaltenen Schleichwerbeverbot - oder besser: der Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Veröffentlichungen - befasst (Rechtssache Rechtssache C-391/12 RLvS). Im Kern geht es um die Frage, ob die Verpflichtung, entgeltliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen (im konkreten Fall gemäß § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg), strenger ist, als es die UGP-RL zulässt (siehe dazu auch die Blogbeiträge Der Bundesgerichtshof fragt: Sind die Landespressegesetze zu streng von David Ziegelmayer und BGH lässt Verbot der Schleichwerbung nach deutschen Pressegesetzen vom EuGH prüfen von Thomas Stadler).

Zur deutschen Rechtslage vor dem Hintergrund der UGP-RL
Das Ausgangsverfahren betrifft einen auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der von der Herausgeberin eines Wochenblattes gegen die Verlegerin des Anzeigenblattes "GOOD NEWS" erhoben wurde. Das Anzeigenblatt hatte entgeltliche Veröffentlichungen vorgenommen, die nicht - wie im Landespressegesetz vorgesehen - mit dem Wort "Anzeige" kenntlich gemacht wurden, aber den Zusatz "sponsored by" enthielten. Für den BGH ist daher fraglich, ob die uneingeschränkte Anwendung des § 10 LPresseG B-W im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Nach § 4 Nr 11 (dt) UWG handelt unlauter, wer "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Neben dieser Regelung (in Österreich durch die Rechtsprechung im Wesentlichen unter der Fallgruppe "Vorsprung durch Rechtsbruch" zu § 1 UWG vor der Novelle 2007 erfasst) besteht - aufgrund der Umsetzung der UGP-RL - auch eine weitere Regelung in § 3 Abs 3 (dt) UWG in Verbindung mit Nr 11 des Anhangs zu dieser Bestimmung. Demnach ist gegenüber Verbrauchern "der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)" stets unzulässig.

Diese Bestimmung geht auf Z 11 des Anhangs I zur UGP-RL zurück, die folgenden Wortlaut hat:
Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG [nunmehr: RL 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste] bleibt davon unberührt.
Die UGP-RL gilt nach ihrem Art 3 Abs 1 für unlautere Geschäftspraktiken "zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts." Für diesen Bereich erfolgt aber - anders als nach manchen anderen Verbraucherschutzrichtlinien - eine Vollharmonisierung, sodass die Mitgliedstaaten auch zugunsten der Verbraucher keine strengeren Vorschriften erlassen dürfen (siehe Art 4: "Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken"; eine begrenzte Ausnahme von der Vollharmonisierug ermöglicht Art 3 Abs 5 UGP-RL noch bis 12.06.2013).

Der EuGH hat diesen Grundsatz der Vollharmonisierung durch die UGP-RL vor allem in dem zum österreichischen Zugabenverbot ergangenen Urteil vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-540/08 Mediaprint bestätigt (siehe im Blog dazu hier). In diesem Urteil hat der EuGH insbesondere festgehalten, dass die UGP-RL auch einer nationalen Bestimmung (im Streitfall eben dem allgemeinen Zugabenverbot) entgegensteht, die "nicht nur auf den Schutz der Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt."

Vor diesem Hintergrund scheint ein Unterlassungsgebot, das sich allein auf § 4 Nr 11 (dt) UWG in Verbindung mit § 10 LPresseG B-W stützt, tatsächlich schwer mit der UGP-RL vereinbar, jedenfalls soweit eine Einzelfallprüfung im Sinne nach den Kriterien des Art 5 UGP-RL unterbleibt (siehe dazu RNr 46 des Urteils C-540/08); daran ändert es - im Sinne des Mediaprint-Urteils - wohl nichts, dass die Bestimmung des § 10 LPresseG B-W nicht (nur) dem Schutz der Verbraucher, sondern auch anderen Zielen (laut BGH: der "Unabhängigkeit der Presse") dient. Dies gilt allerdings nur mit einer - hier meines Erachtens entscheidenden - Einschränkung: die UGP-RL erfasst nur Handlungen von Gewerbetreibenden (im Sinne des Unionsrechts) gegenüber Verbrauchern. Kennzeichnungspflichten zur Gewährleistung des journalistischen Trennungsgrundsatzes, die der Gesetzgeber (nur) Medienunternehmen auferlegt, betreffen in diesem Sinne aber in der Regel*) nicht Geschäftspraktiken "zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts."**) Der Streitfall - in dem es um eine Auseinandersetzung zwischen Medienunternehmern über die Einhaltung einer presserechtlichen Ordnungsvorschrift geht - scheint mir daher gar nicht nach der UGP-RL zu beurteilen sein.

Ich würde daher auch nicht erwarten, dass das Urteil des EuGH zu diesem Vorlagebeschluss des BGH dazu führen könnte, dass in Hinkunft in Deutschland nicht kommerzielle - zB politische - Schleichwerbung (weiter als bisher) zulässig sein könnte (wie hier und hier angedacht wird).

Zur österreichischen Rechtslage
Nach dem österreichischem UWG gelten die in Z 1 bis Z 23 des Anhangs angeführten Geschäftspraktiken jedenfalls (nicht nur gegenüber Verbrauchern!) als irreführend (§ 2 UWG) und damit im Sinne des § 1 Abs 3 UWG unlauter. Z 11 dieses Anhangs lautet:
Redaktionelle Inhalte werden in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und das Unternehmen hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung).
Damit hat Österreich Z 11 des Anhangs I zur UGP-RL fast wörtlich umgesetzt (lediglich der Begriff des "Gewerbetreibenden", der nach österreichischem Recht enger zu verstehen ist, wurde durch "Unternehmen" ersetzt). Daneben besteht aber auch in Österreich - wie schon erwähnt - eine presserechtliche Sonderbestimmung in § 26 Mediengesetz. Demnach müssen "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, [...] in periodischen Medien als 'Anzeige', 'entgeltliche Einschaltung' oder 'Werbung' gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können." Wer als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 Mediengesetz veröffentlicht werden, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach § 27 Abs 1 Z 2 MedienG mit Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen ist. (Die oben schon zitierten rundfunkrechtlichen Bestimmungen lasse ich außer Betracht, zumal die entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen auch von der UGP-RL ausdrücklich unberührt gelassen wurden.)

Diese medienrechtliche Regelung richtet sich gegen Medieninhaber, nicht gegen jene, die eine nicht gekennzeichnete "redaktionelle Einschaltung" bestellen; diese kämen zwar allenfalls nach § 7 VStG als Beitragstäter - Anstiftung oder Beihilfe - in Betracht, aber das dürfte eher totes Recht sein (wie wohl auch die verwaltungstrafrechtliche Drohung des § 27 MedienG gegen die Haupttäter selbst). In der Praxis erfolgte die Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht, wenn man von einer solchen überhaupt reden möchte, daher (auch) in Österreich fast ausschließlich über wettbewerbsrechtliche Verfahren zwischen Medieninhabern (zB OGH 14.7.2009, 4 Ob 62/09k, OGH 14.11.2000, 4 Ob 219/00k, usw.).

Aus den oben schon zur deutschen Rechtslage dargelegten Gründen sehe ich daher auch § 26 Mediengesetz durch den Vorlagebeschluss des BGH und das dazu zu erwartende Urteil des EuGH nicht infrage gestellt. Meines Erachtens bringt der "GOOD NEWS"-Beschluss des BGH also keine good news für Schleichwerber.

Update: zu den Schlussanträgen vom 11.07.2013 siehe hier.
Update 26.11.2013: ich habe - auch wenn der Generalanwalt die Sache anders sah - im Endeffekt doch recht behalten; siehe das Urteil des EuGH vom 17.10.2013.
Update 09.02.2014/11.08.2014: Zum Urteil des BGH im fortgesetzten Verfahren siehe dessen Pressemitteilung vom 06.02.2014; zum Urteil im Volltext siehe auch Thomas Stadler auf Internet-Law
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*) Ausnahme von der Regel wäre, wenn das Medienunternehmen selbst Produkte verkaufen möchte und dafür unter Missachtung des Trennungsgrundsatzes pseudo-redaktionell berichtet (auch das soll vorkommen).
*) Dass das Mediaprint-Urteil - wie schon die Bezeichnung erkennen lässt - ein Verfahren zwischen Medienunternehmen betroffen hat, mag auf den ersten Blick verwirren; aber dabei ging es tatsächlich um Werbemaßnahmen, die von den betroffenen Medien zur Gewinnung von Käufern für die Zeitungen eingesetzt wurden!

Tuesday, August 21, 2012

Gesetzliche Verankerung der Netzneutralität in Österreich?

Gestern wies die ÖVP-Abgeordnete zum Nationalrat Eva-Maria Himmelbauer (wie das Bild nebenan zeigt, ist der Betrieb ihrer Eltern seit immerhin 1883 in der EDV tätig!) auf  Twitter auf einen Bericht der Tiroler Tageszeitung hin, wonach die ÖVP nun für Netzneutralität eintrete (der von Himmelbauer verlinkte Schnappschuss des Berichts in der Tiroler Tageszeitung ist hier, online ist der Artikel nicht zu finden).

Die Tiroler Tageszeitung ist da offenbar in ein Zeitloch gefallen, denn im Artikel heißt es: "Lange wurde nur in den USA darüber debattiert, jetzt kommt die Diskussion endlich auch nach Österreich." Ich will mich da ja nicht vordrängen, aber ich kann mich zumindest noch daran erinnern, dass ich vor rund vier Jahren beim 4. Österreichischen Rundfunkforum (September 2008) dazu ein Referat gehalten habe, über das durchaus auch diskutiert wurde (Manuskript, Folien dazu). Und spätestens im Jahr 2009 war die bis dahin tatsächlich in Österreich etwas ruhigere Diskussion auch hierzulande ernsthaft angekommen. 

Insbesondere war Netzneutralität nämlich ein wesentliches Thema bei der Reform des europäischen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die mit der Kundmachung der neuen Rechtsvorschriften im Dezember 2009 auf europäischer legislativer Ebene vorerst abgeschlossen war. Der europäische Gesetzgeber wählte dabei allerdings bloß einen  "Informationsansatz", der auf der Überlegung beruht, dass ISPs ihre Kunden über Einschränkungen der Netzneutralität informieren müssen, sodass die solcherart aufgeklärten Konsumenten frei wählen könnten zwischen Anbietern, die verschiedene Qualitäten des Internetzugangs zu wohl auch unterschiedlichen Preisen anbieten würden. Ich habe aktuell weder Zeit noch Lust, das im Detail hier auszuführen, eine Übersicht dazu kann man zB in diesem Vortragsmanuskript von mir (auf Seiten 4-9) finden. 

Die österreichische Umsetzung der Richtlinienbestimmungen im TKG 2003 ist erwartungsgemäß zu spät und erwartungsgemäß eher buchstabengetreu ausgefallen, Anregungen für einen weitergehenden Schutz der Netzneutralität - wobei ich hier auch dahingestellt lassen will, wie weit das europarechtlich möglich wäre - wurden abgeblockt. ÖVP-Telekomsprecherin Karin Hakl beispielsweise meinte, dass es "nicht sinnvoll und zum Glück noch nicht notwendig" sei, Netzneutralität "derzeit im TKG festzuschreiben" (wie in diesem Artikel auf der ORF-Website berichtet wurde; eine ähnliche Meinung kam dazu auch aus dem SPÖ-geführten Infrastrukturministerium, etwas differenziertere Worte von SP-Abgeordneter Ablinger; für eine gesetzliche Festschreibung sprach sich der Abgeordnete der Grünen Albert Steinhauser aus; FPÖ und BZÖ wurden offenbar nicht befragt; die Telekom Austria war klarerweise dagegen).

Vor diesem Hintergrund ist natürlich der nun kryptisch via Tiroler Tageszeitung angekündigte Schwenk der ÖVP durchaus interessant, zumal darin auch - wohl nicht ohne entsprechende Signale aus der ÖVP - von einer möglichen Festschreibung der Netzneutralität nach dem Vorbild der Niederlande - siehe dazu bei Bits of Freedom, mit einer englischen Übersetzung der relevanten Bestimmungen) in einer Novelle zum Telekommunikationsgesetz die Rede ist. 

Eine konkrete SPÖ-Position, die zwischen SPÖ-Verkehrsministerin und Parlamentsklub abgestimmt wäre, ist mir nicht bekannt. Ein relativ aktuelles "Positionspapier für eine progressive Netzpolitik der SPÖ-Parlamentsfraktion" enthält unter "Garantie der Netzfreiheit" auch ein allgemeines Bekenntnis zur "Neutralität der Internet-Infrastruktur (Technologie- und Serviceneutralität)" und den Wunsch, Zugangsanbietern "Diskriminierungen bestimmter Dateninhalte, mittels der Übertragung mit verschiedenen Geschwindigkeiten, gesetzlich" zu verbieten (was allerdings offen lässt, ob ein vollständiges Blocken - nicht nur Verlangsamen - des Zugangs zu Inhalten und Diensten erlaubt sein soll).

Stimmt der Bericht in der TT, könnte sich also eine Annäherung zwischen ÖVP und SPÖ im Bereich Netzneutralität abzeichnen. Was die TelekomsprecherInnen der Regierungsparteien dazu sagen, wäre jetzt durchaus interessant - aber wer wäre das nun eigentlich? Laut der Website des ÖVP-Klubs (wie auch des Parlaments) ist Karin Hakl immer noch Telekomsprecherin ihrer Fraktion (auch wenn sie laut eigener Website von einer "Ruhestellung" dieser Funktion spricht; dies im Zusammenhang mit den hier berichteten, von ihr zurückgewiesenen Vorwürfen). Die Situation auf Seiten der SPÖ ist nicht viel anders, hier war (ist?) Kurt Gartlehner zuständig (der auf der Klub-Website weiterhin als Bereichssprecher für Industrie und Technologie genannt wird), und auch er hat seine Funktion angeblich ruhend gestellt - womit die doch einigermaßen bemerkenswerte Situation eingetreten ist, dass beide Regierungsparteien seit immerhin etwa einem halben Jahr keine aktiven TelekomsprecherInnen mehr haben. 

Insofern ist es auch schwer abzusehen, woher in nächster Zeit eine entsprechende Initiative für eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes zur Verankerung der Netzneutralität kommen könnte. Zwar liegt dem Nationalrat ein - recht allgemein gehaltener - Entschließungsantrag des grünen Abgeordneten Steinhauser vor, der schon im März 2011 eingebracht wurde. Dieser wurde allerdings im vergangenen Dezember im zuständigen Ausschuss kurz anberaten und dann vertagt, in der nächsten Auschusssitzung steht er nicht auf der Tagesordnung, die nächste Sitzung ist dann erst für 22. November 2012 anberaumt - zudem ist kaum vorstellbar, dass ein grüner Entschließungsantrag von SPÖ und ÖVP aufgegriffen würde. Noch viel weiter weg ist man allerdings von einem realistischen Vorschlag für einen konkreten Gesetzestext - und die Lobbying-Maschinerie der Telekom-Branche ist auch noch nicht einmal angeworfen (auch wenn dabei nicht nicht mehr all jene Mittel eingesetzt werden können, die in letzter Zeit im Korruptionsuntersuchungsausschuss diskutiert wurden, so sollte man doch die Überzeugungskraft der gesamten Branche nicht unterschätzen). 

Auch von europäischer Seite ist kaum Rückenwind für neue gesetzliche Regelungen zu erwarten. BEREC hat zwar einen Bericht vorgelegt, der - obwohl er nur auf Informationen der Anbieter basiert - masive Einschränkungen der Netzneutralität belegt, allerdings keine konkreten länderbezogenen Angaben veröffentlicht.*) Die zuständige Kommissarin hat dazu gleich mitgeteilt, dass es keinen Grund für gesetzliche Regelungen gäbe und sie weiterhin zuschauen "monitoren" wird und dass sie sicherstellen wird, dass die Konsumenten die notwendige Information bekommen (Chris Marsden hat das so auf den Punkt gebracht: "the market's not working, consumers don't read - so let's give them even more info they won't read..."). In ihrer Stellungnahme übt Kommissarin Kroes auch - dezent versteckt hinter einem Link - Kritik am Vorpreschen der Niederlande: 
"I also asked European national legislators and regulators to wait for better evidence before regulating on an uncoordinated, country-by-country basis that slows down the creation of a Digital Single Market." [Der Link führt auf die Website des niederländischen Parlaments mit den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes]
Was auch immer also hinter dem nun kolportierten Schwenk der ÖVP in Sachen Netzneutralität steht: eine gesetzliche Neuregelung in Österreich würde ich nächster Zeit jedenfalls nicht erwarten. Im Übrigen sollte ich vielleicht noch anmerken, dass eine gesetzliche  Regelung, jedenfalls soweit sie über allgemeine Glaubenssätze hinausgehen soll, auch legistisch alles andere als einfach ist (ganz abgesehen von der Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).
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*) BEREC wurde von Anders Comstedt übrigens (in einem Kommentar auf dem Blog von Susan Crawford) so beschrieben: "one more illustrous congregation of yet another group of frequent fliers where there is always room for a next meeting and for the slowest, most incumbent friendly regulator to water out anything spicy."

Thursday, August 02, 2012

Drohung auf Twitter als missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten? Anmerkung zum #twitterjoketrial

Paul Chambers - "a well educated young man of previous good character" (laut High Court) - wollte am 15. Jänner 2010 vom Robin Hood Airport in Doncaster, England, nach Nordirland fliegen, um seine Freundin zu besuchen. Am 6. Jänner erfuhr er, dass der Flughafen wegen Schlechtwetters geschlossen wurde - und reagierte auf Twitter: sein Tweet (siehe Bild links) dokumentiert seinen Ärger über die Schließung, und enthielt noch eine "Drohung", auf deutsch etwa: "Ihr habt etwas mehr als eine Woche, um euren Scheiß in Ordnung zu bringen, sonst jage ich den Flughafen in die Luft". Das war - man sollte meinen: für jeden - erkennbar scherzhaft gemeint; jedenfalls kam niemand seiner etwa 600 Follower auf die Idee, es auch nur im geringsten bedrohlich zu finden.

Erst fünf Tage später wurde der Tweet von einem Flughafen-Mitarbeiter gelesen, der seinen Vorgesetzten informierte. Der stufte das zwar als nicht glaubwürdige Drohung ein, meldetes es aber - "as a matter of standard practice" - der Flughafenpolizei. Auch die schritt nicht ein, leitete die Meldung aber an die regionale Polizeieinheit weiter. Diese wiederum nahm Paul Chambers eine Woche nach dem Tweet an seinem Arbeitsplatz fest. Auch die Polizei sah "no evidence ... to suggest that there is anything other than a foolish comment posted on 'Twitter' as a joke". Das Crown Prosecution Service (Staatsanwaltschaft) wollte dennoch eine Anklage, und Chambers wurde zunächst tatsächlich (in erster und zweiter Instanz) verurteilt, und zwar nach s.127(1)(a) und (3) Communications Act 2003. Diese Bestimmungen lauten:
Improper use of public electronic communications network
(1) A person is guilty of an offence if he—
(a) sends by means of a public electronic communications network a message or other matter that is grossly offensive or of an indecent, obscene or menacing character; [...]
(3) A person guilty of an offence under this section shall be liable, on summary conviction, to imprisonment for a term not exceeding six months or to a fine not exceeding level 5 on the standard scale, or to both.
Das Verfahren erhielt recht große Medienöffentlichkeit (und natürlich Öffentlichkeit auf Twitter, meist unter dem hashtag #twitterjoketrial) und endete schließlich vergangene Woche mit einem Freispruch für Chambers durch den High Court of Justice (Urteil: [2012] EWHC 2157). Der High Court befasst sich in seinem Urteil im Wesentlichen mit der Frage, ob der Tweet tatsächlich als Drohung zu beurteilen war, und kommt zum wenig überraschenden Ergebnis, dass es dazu auf den Kontext der Nachricht ankommt:
In any event, the more one reflects on it, the clearer it becomes that this message did not represent a terrorist threat, or indeed any other form of threat. It was posted on 'Twitter' for widespread reading, a conversation piece for the appellant’s followers, drawing attention to himself and his predicament. Much more significantly, although it purports to address 'you', meaning those responsible for the airport, it was not sent to anyone at the airport or anyone responsible for airport security, or indeed any form of public security. The grievance addressed by the message is that the airport is closed when the writer wants it to be open. The language and punctuation are inconsistent with the writer intending it to be or to be taken as a serious warning. [...]
It seems to us unsurprising, but not irrelevant, that none of those who read the message during the first days after it appeared thought anything of it. 
Mich interessiert hier nicht so sehr das konkrete britische Urteil (siehe dazu zB im Blog eines der Verteidiger von Chambers, John Cooper QC [der auch die sehr nach Harry Potter klingende Funktion eines Master of the Bench at Middle Temple bekleidet], auf Inforrm's Blog und bei Head of Legal), sondern der telekommunikationsrechtliche Hintergrund. Denn es ging hier nicht um eine Frage des allgemeinen Strafrechts (etwa im Sinn unseres StGB  schwere Nötigung, gefährliche Drohung, vielleicht sogar Landzwang), sondern es wurde eine spezifisch telekommunikationsrechtliche Strafnorm herangezogen, die missbräuchliche Verwendung von elektronischen Kommunikationsnetzen.

Missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen und Endgeräten
Eine im weiteren Sinne vergleichbare Norm gibt es auch in Österreich, sie bezieht sich aber nicht auf den Missbrauch von Kommunikationsnetzen, sondern von Funkanlagen und Endgeräten, und sie enthält auch keine gerichtliche Strafdrohung, sondern ist als bloße Verwaltungsstrafnorm ausgestaltet. § 78 Abs 1 TKG 2003 lautet:
§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer; [...]
§ 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 sieht für Übertretungen des § 78 Abs 1 TKG 2003 eine Geldstrafe bis zu 4.000 Euro vor. Diese Bestimmung diente - wie auch die Vorgängerbestimmungen - vor allem zur Bekämpfung des klassischen "Telefonterrors", bei dem zB verflossene Lieben, unliebsame Nachbarn und viele andere durch häufige Anrufe belästigt werden. Gegen echtes Stalking half aber die Verwaltungsstrafdrohung nicht wirklich (seit 1.1.2008 gibt es daher auch eine strafrechtliche Norm, die verschiedenste Formen des Stalking unter gerichtliche Strafdrohung stellt: § 107a StGB, "Beharrliche Verfolgung"; der typische "Telefonterror" ist dabei in § 107a Abs 2 Z 2 StGB erfasst). Höchstgerichtliche Rechtsprechung aus jüngerer Zeit gibt es dazu nur zu einem Fall, in dem jemand von einem Mobiltelefon ohne SIM-Card wiederholt den Notruf 112 angerufen hat "und nach Melden des diensthabenden Gendarmeriebeamten entweder die Telefonverbindung sofort getrennt oder den Beamten beschimpft und dadurch die Gendarmeriebeamten grob belästigt" hat (194 protokollierte Fälle in etwa zweieinhalb Monaten). In seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, 2003/03/0079, konnte der Verwaltungsgerichtshof immerhin klarstellen, dass die Verwaltungsübertretung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch mit einem "Handy" begangen werden kann.

Die inhaltliche Komponente des § 78 Abs 1 TKG 2003 ist dagegen fast totes Recht: Bestrafungen wegen Nachrichtenübermittlungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährden, sind mir jedenfalls in den letzten 15 Jahren nicht untergekommen; bei ernsthafter Gefährdung gehen da die einschlägigen Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts vor (nach § 109 Abs 6 TKG 2003 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist).

Der lange Schatten des internationalen Fernmelderechts
Warum aber gibt es überhaupt eine solche - eigentlich die Inhalte der Telekommunikation regelnde - Bestimmung im TKG? Sollte das Telekomrecht nicht nur die Wege der Übertragung, nicht aber die Inhalte regeln, wie es heute meist heißt (die EU-Kommission unterscheidet "regulating the pipes ... and what flows through them", das eine erfolgt durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, das andere durch die Regeln für audiovisuelle Mediendienste)? Historischer Hintergrund der Bestimmung im TKG, wie auch jener im britischen Communications Act, ist das internationale Fernmeldevertragsrecht, das seit seinem Beginn Mitte des 19. Jahrhunderts immer das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt hat, aus inhaltlichen Gründen den Fernmeldeverkehr einzuschränken. Auch heute noch enthält die Satzung der ITU in ihrem Art 34 eine entsprechende Bestimmung:
Stoppage of Telecommunications
1 Member States reserve the right to stop, in accordance with their national law, the transmission of any private telegram which may appear dangerous to the security of the State or contrary to its laws, to public order or to decency, provided that they immediately notify the office of origin of the stoppage of any such telegram or any part thereof, except when such notification may appear dangerous to the security of the State.
2 Member States also reserve the right to cut off, in accordance with their national law, any other private telecommunications which may appear dangerous to the security of the State or contrary to its laws, to public order or to decency.
Das verpflichtet die ITU-Mitgliedstaaten freilich nicht dazu, innerstaatlich solche Bestimmungen vorzusehen, aber die Mitte des 19. Jahrhunderts begründeten Traditionen sterben nur sehr langsam.

PS: zur medialen Berichterstattung in Deutschland und Österreich
Das Justizsystem im Vereinigten Königreich ist zwar ziemlich komplex (allein schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten für England, Wales, Scotland und Northern Ireland), aber dass der High Court auch in Strafsachen für England und Wales nicht das höchste Gericht ist, wie es im Zeitonline-Bericht heißt (und dem folgend in zahlreichen anderen Medien und Blogs), könnte man als Journalist schon herausfinden.
Die futurezone in Österreich hat den Fehler der Zeit nicht gemacht, dafür aber einen netten anderen Fehler in ihren Bericht eingebaut: "Zwei Richter", so meint die futurezone, hätten befunden, dass der Tweet keine Bedrohung dargestellt habe. Tatsächlich haben natürlich drei Richter am High Court entschieden ("Zweiersenate", wie es sie in Österreich am AsylGH gibt, sind auch international eine eher skurrile Ausnahme). Vielleicht war die futurezone einfach vom Deckblatt des Urteils verwirrt, in dem die Richter so aufgezählt werden:
The Lord Chief Justice of England and Wales, 
Mr Justice Owen 
Mr Justice Griffith Williams
Der Namen des Lord Chief Justice wird dort traditionell nicht angeführt (er ist ja eindeutig bestimmt). Und die Verwirrung wird für Fachfremde gesteigert, wenn auf Seite zwei dann doch noch der Name des Lord Chief Justice genannt wird: er heißt nämlich, kein Scherz, Lord Judge