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Wednesday, July 08, 2026

VfGH: Zutritt zu U-Ausschüssen darf nicht auf Personen beschränkt werden, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind"

Nach § 17 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird derzeit bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen (nur) Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. epicenter.works - als NGO für digitale Rechte - hat versucht, Zutritt zu einem U-Ausschuss zu erhalten, wurde abgewiesen und hat daraufhin einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung (u.a.) des Wortes "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA gestellt. Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 2026, G 8/2026, hat der VfGH diesem Antrag insoweit Folge gegeben und das Wort "Medienvertretern" in § 17 Abs. 1 VO-UA aufgehoben (die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027 in Kraft). 

Zutritt für alle? Nein

Reagiert der Gesetzgeber nicht, wäre also theoretisch ab 1. Jänner 2028 grundsätzlich jedermann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Realistisch wird der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung treffen, in der er versucht, die vom VfGH in seinem Erkenntnis formulierten Anforderungen zu berücksichtigen - was gar  nicht so einfach sein wird.

Medienöffentlich ist nicht öffentlich - und nicht nicht-öffentlich 

Der Individualantrag stützte sich maßgeblich auf ein Erkenntnis des VfGH zu U-Ausschüssen im Tiroler Landtag (VfGH 12.10.1993, VfSlg 13.577/1993). Damals hatte der VfGH das Wort "Medienvertretern" in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol Nr. 15/1992, als verfassungswidrig aufgehoben. Er sah in der unterschiedlichen Behandlung von Medienvertretern einerseits sowie der "übrigen Normunterworfenen" andererseits keine sachliche Rechtfertigung im Sinn des Gleichheitssatzes, und sah auch einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK: "Wenn der Landesverfassungsgesetzgeber einen parlamentarischen Vorgang wie hier grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, könnte er [...] Medienvertretern bei Beschränktheit der räumlichen Möglichkeiten zwar einen Vorrang beim Zutritt zu den Sitzungen einräumen, er ist aber nicht berechtigt, andere Personen hievon völlig auszuschließen."

Wer nun glaubt, damit wäre auch schon alles über dasselbe Wort in der VO-UA gesagt, irrt: denn die U-Ausschüsse nach der Tiroler Landesverfassung waren grundsätzlich als öffentliche Ausschüsse angelegt - für parlamentarische Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene gilt dies nicht. Der VfGH kommt nämlich in einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber für Untersuchungsausschüsse in § 17 VO-UA mit den "medienöffentlichen" Sitzungen eine weitere Kategorie von Ausschusssitzungen (neben den öffentlichen, nicht-öffentlichen, vertraulichen  und geheimen Ausschusssitzungen) geschaffen hat. Die bloße "Medienöffentlichkeit" ist demnach nicht als "Öffentlichkeit" im Sinne der Bestimmungen des Art. 33 B-VG bzw. des § 37a GOG-NR zu werten. Daher kommt auch eine einfache Übertragung des Erkenntnisses zu den U-Ausschüssen des Tiroler Landtags nicht in Betracht. 

Der VfGH sieht maßgebliche Unterschiede zwischen Anhörungen in einem (Fach-)Ausschuss und Anhörungen in U-Ausschüssen ("praktisch freiwilliges Erscheinen eines Fachexperten zum Zweck einer in der Regel kurzen Anhörung zu einem konkreten Verfahrensgegenstand einerseits; zumindest erzwingbares Erscheinen einer Auskunftsperson zwecks kritischer, detaillierter und bis zu vier Stunden langer Befragung zu ihrer Person, ihrem Handeln und ihren Wahrnehmungen zu Vollziehungshandlungen unter – strafbewehrter – Wahrheitspflicht andererseits"). Demnach erkennt er auch keine Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung des Zutritts auf Medienvertreter in U-Ausschüssen  im Vergleich mit den Regelungen für Ausschusssitzungen gemäß § 37a GOG-NR (nach dieser Bestimmung wird in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates "der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt"). 

Wer ist "Medienvertreter"?

Allerdings kommt der VfGH zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" zu eng ist. Bemerkenswert finde ich, dass offenbar alle Verfahrensbeteiligten - wie auch der VfGH selbst - davon ausgehen, dass der Begriffsinhalt des Wortes "Medienvertreter" klar ist. 

Eine Definition dieses Begriffs gibt es allerdings in der VO-UA ebensowenig wie sonst in der Rechtsordnung, insbesondere auch nicht im Mediengesetz (dort gibt es den Begriff "Medienmitarbeiter", der im Kern auf hauptberufliche journalistische Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes - und zwar in einem Medienunternehmen oder Mediendienst - abstellt). Der VfGH entscheidet "unter Zugrundelegung der vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Äußerung vertretenen Prämisse zu, dass [dem Begriff  'Medienvertreter'] nach wie vor der bereits in der Novelle BGBl. 720/1988 angelegte enge Begriffsinhalt zukommt", ohne diesen Begriffsinhalt näher festzumachen (auch in der Äußerung des Nationalrats-Präsidenten finden sich dazu keine ausdrücklichen Ausführungen). Es ist wohl davon auszugehen, dass sich der Begriffsinhalt des Begriffs "Medienvertreter", wie ihn der VfGH seinem Erkenntnis zugrunde legt, im Wesentlichen mit jenem des Begriffs "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 Mediengesetz deckt, zumal dies auch der bisherigen Praxis des Präsidenten des Nationalrates bei der Zulassung von Medienvertretern entspricht.

Beschränkung des Zutritts auf "Medienvertreter" ist zu eng

Ob Sitzungen der U-Ausschüsse (bloß) medienöffentlich sein sollen, liegt - so der VfGH (in Rn. 263) - im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es ist also verfassungsrechtlich nicht geboten, U-Ausschuss-Sitzungen "volksöffentlich" zu machen.  

Wenn der Gesetzgeber "Medienöffentlichkeit" von U-Ausschüssen herstellt, dann ist für diese Regelung einerseits der Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Sachverständigen von Bedeutung, andererseits - gleichwertig damit - die Information der Öffentlichkeit. Diesen Interessenausgleich soll die Regelung über die "Medienöffentlichkeit" in § 17 Abs. 1 VO-UA umsetzen. Dabei - so der VfGH etwas kryptisch (Rn. 265 am Ende) - "muss der Gesetzgeber aber die Möglichkeiten heutiger digitaler Kommunikationsbedingungen berücksichtigen." 

Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, dass er die Aufgabe der Informationsvermittlung über Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss vor allem Personen anvertrauen kann, "deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit als professionelle Intermediäre über das Geschehen im Untersuchungsausschuss zu informieren." (Rn. 266) 

Nach Ansicht des VfGH kommt es dem Gesetzgeber auf eine angemessene persönliche Qualifikation jener Personen an, die die Öffentlichkeit über Anhörungen im U-Ausschuss informieren. Diese Qualifikation besteht laut VfGH darin, dass die Personen, die die "Informationsaufgabe wahrnehmen sollen, die Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen." Bei der Berichterstattung muss nämlich der in § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG geforderte Interessenausgleich umgesetzt werden. § 7a Abs. 1 Z 3 MedienG verlangt, dass bei der medialen Berichterstattung zu berücksichtigen ist, ob die Persönlichkeitsschutzinteressen einer Auskunftsperson in einem U-Ausschuss Vorrang beanspruchen oder ob das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Identität der Auskunftsperson und Inhalten der Anhörung überwiegt. Damit, so der VfGH, "überträgt das Regelungssystem Pflichten und Verantwortung an den, der die mediale Berichterstattung über die Geschehnisse im Untersuchungsausschuss vornimmt." Es ist daher "im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, an die zur Berichterstattung über die Geschehnisse in einem Untersuchungsausschuss zuzulassenden Medienvertreter entsprechende Qualifikationsanforderungen zu stellen." (Rn. 267)

Das vom Geschäftsordnungsgesetz 1975 (die VO-UA ist Anlage 1 zum GOG) in Bezug auf die mediale Berichterstattung verfolgte Anliegen, "eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung zu gewährleisten," liegt daher innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 268).

Der Gesetzgeber, so der VfGH weiter, "kann dabei auch davon ausgehen, dass die berufliche Zugehörigkeit eines entsprechende journalistische Aufgaben wahrnehmenden Medienvertreters zu einem professionellen Medienunternehmen, das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist, das Vorliegen der § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA zugrunde liegenden Anforderungen an 'Medienvertreter' begründet vermuten lässt." 

Mit anderen Worten: wer als Medienmitarbeiter*in iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG tätig ist, von dem/der kann man - in generalisierender Annahme - vermuten, dass er/sie fähig ist, den Interessenausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz der Auskunftspersonen und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. 

Irritierend ist aus meiner Sicht dabei die Bezugnahme auf ein professionelles Medienunternehmen, "das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist". Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung journalistischer Sorgfalt besteht nämlich nur nur für Berichterstattung und Informationssendungen in Hörfunkprogrammen (§ 16 Abs. 5 PrR-G) und in Fernsehprogrammen (§ 41 Abs. 5 AMD-G), sowie zumindest der Sache nach für Informationen und Berichte in ORF-Programmen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Für Printmedien oder Onlinemedien besteht hingegen keine gesetzliche Pflicht zur journalistischen Sorgfalt; die Einhaltung journalistischer Sorgfalt ist lediglich ein Strafausschließungsgrund für bestimmte Medieninhaltsdelikte (siehe § 29 MedienG). Ich würde den VfGH aber nicht so verstehen, dass er lediglich auf Hörfunk- und TV-Journalist*innen abstellen wollte, sondern wohl eher auf die berufliche Zugehörigkeit zu einem "professionellen" Medienunternehmen (also einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) und auf den Status als "Medienmitarbeiter" iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (der Strafausschließungsgrund der Wahrung journalistischer Sorgfalt kommt allerdings - neben Medienmitarbeitern - nicht nur Medienunternehmen zugute, sondern jedem Medieninhaber). 

Der VfGH billigt also dem Gesetzgeber zu, dass er bei "Medienvertretern" (Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG) grundsätzlich vermuten kann, dass sie in der Lage sind, bei der Berichterstattung die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrzunehmen, und insofern die Einhaltung journalistischer Standards gewährleistet erscheinen lassen (ich kann das als normativen Ansatz gut nachvollziehen, bin aber nicht sicher, ob es sich empirisch wirklich verifizieren ließe). Der Gesetzgeber darf aber den Zutritt zu Anhörungen im U-Ausschuss nicht auf diese "Medienvertreter" im engeren Sinn beschränken. Wörtlich heißt es dazu in Rn. 269 und 270 des Erkenntnisses: 

Der Gesetzgeber darf allerdings den Kreis der zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen zugelassenen Medienvertreter nicht so eng ziehen, dass ausschließlich beruflich für professionelle Medienunternehmen tätigen Journalisten Zutritt zu Befragungen im Untersuchungsausschuss gewährt wird. Der gänzliche Ausschluss von Personen, die nicht in diesem engen Sinn beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind, verstößt daher gegen die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen: 

Denn der Gesetzgeber schließt damit etwa Personen aus, die auf andere Weise als durch ein entsprechendes berufliches Verhältnis zu einem einschlägigen Intermediär die Einhaltung der für die Aufgabe von Medienvertretern iSd § 17 Abs. 1 erster Satz VO-UA wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen und im Sinne einer "watchdog-Funktion" iSd Art. 10 EMRK Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im öffentlichen Kommunikationsprozess verbreiten. Zwar kann der Gesetzgeber bei beschränkten Raumverhältnissen, etwa im Rahmen eines (Anmelde-)Systems, Journalisten im erstgenannten Sinn grundsätzlich einen bevorzugten Zutritt einräumen; der gänzliche Ausschluss von Personen, die die Anforderung an eine Gewähr der Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung erfüllen, obwohl sie nicht im engeren Sinne Medienvertreter iSd § 17 Abs. 1 VO-UA sind, erweist sich jedoch als verfassungswidrig. 

Was bedeutet das für eine Neuregelung?

Der VfGH weist den Gesetzgeber in Rn. 271 ausdrücklich darauf hin, dass er "bei der Schaffung einer Ersatzregelung die im vorliegenden Erkenntnis aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen haben" wird. Aus meiner Sicht geht es dabei im Kern um folgende Punkte:

  1. Gänzliche Öffentlichkeit von U-Ausschüssen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bloße "Medienöffentlichkeit" ist zulässig.
  2. Es ist daher auch zulässig, den Zutritt auf jene Personen zu beschränken, die die "Einhaltung der wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen", und es ist auch zulässig, "entsprechende Qualifikationserfordernisse" zu stellen (welche auch immer das sein mögen). 
  3. Bei Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) darf der Gesetzgeber vermuten, dass sie die zu stellenden Anforderungen (insbesondere im Hinblick auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse der Öffentlichkeit) erfüllen. 
  4. Die Einschränkung des Zutritts auf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ist jedoch nicht zulässig. Neben diesen Medienvertreter*innen im engeren Sinn müssen auch watchdogs iSd Art. 10 EMRK grundsätzlich Zutritt erhalten können, sofern sie die Einhaltung der "wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen". 
  5. "Watchdogs" iSd Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK sind im Wesentlichen NGOs, Wissenschafter*innen, Autor*innen, die sich mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse befassen, sowie Blogger*innen und beliebte Nutzer*innen sozialer Medien ("popular users of the social media"); siehe dazu überblicksmäßig hier, Abs. 320 bis 325). Nicht alle dieser "watchdogs" müssen aber Zutritt erhalten können, sondern nur jene, von denen die Einhaltung journalistischer Standards erwartet werden kann; dies wird zB einseitig aktivistische NGOs oder Blogger*innen, die sich über alle Standards journalistischer Arbeit hinwegsetzen, ausschließen (vor diesem Hintergrund läge es allerdings nahe, auch "Medienvertreter" im engeren Sinn, die sich über journalistische Standards hinwegsetzen, nicht zum U-Ausschuss zuzulassen, also die vom VfGH akzeptierte Vermutung - siehe oben Punkt 3. - widerleglich auszugestalten).
  6. Bei beschränkten Raumverhältnissen darf Medienmitarbeiter*innen iSd § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG (Medienvertreter*innen im engeren Sinn bzw. im bisherigen Verständnis) ein bevorzugter Zugang "im Rahmen eines (Anmelde-)Systems" eingeräumt werden (ich würde davon ausgehen, dass der Hinweis auf ein "(Anmelde-)System" nicht zwingend als Absage an die bisherige Praxis der Akkreditierung für die Parlamentsberichterstattung zu verstehen ist). 
  7. Das VfGH-Erkenntnis sagt natürlich nur, was an der bestehenden Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden war und wie diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre. Es gibt aber dem Gesetzgeber nicht vor, dass sich eine allfällige Neuregelung auf die im Verfahren vorgekommenen Fragen beschränken müsste. 

Fazit

Insgesamt wird das VfGH-Erkenntnis, sofern der Gesetzgeber (was zu erwarten ist) eine entsprechende Neuregelung trifft, also nicht zu einer schrankenlosen Öffentlichkeit der Anhörungen in Untersuchungsausschüssen führen. 

Vielmehr hat der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit"  grundsätzlich akzeptiert. Entscheidend dafür ist, dass mit der bloßen "Medienöffentlichkeit" ein Ausgleich der Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen und Sachverständigen einerseits, und der Information der Öffentlichkeit (die über "Intermediäre" wie - unter anderem! - Presse und Rundfunk erfolgt) andererseits, bewirkt werden soll. 

Zugleich aber weitet der VfGH das Konzept der "Medienöffentlichkeit" sanft aus, indem er dem formalistischen Abstellen auf Personen, die "beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind", eine Absage erteilt. Wer als "watchdog" - sei es zB als Wissenschafter*in, Blogger*in, oder NGO - Gewähr dafür bieten kann, journalistische Standards einzuhalten und die Öffentlichkeit über die Anhörungen im U-Ausschuss zu informieren, darf nicht deshalb vom Zutritt zum U-Ausschuss ausgeschlossen sein, weil er/sie nicht (haupt-)beruflich bei einem Massenmedium beschäftigt ist. Es ist keine Revolution, aber eine zeitgemäße Weiterentwicklung.

PS: Ton- und Bildaufnahmen

Mit dem Individualantrag wurde auch eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA geltend gemacht, nach dem Ton- und Bildaufnahmen aus dem U-Ausschuss "ausschließlich für Zwecke der Protokollierung [...] und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude" gestattet sind. Bei dieser Bestimmung sieht der VfGH keine Verfassungswidrigkeit. 

Monday, September 17, 2012

Der Telekom-Wisser (Geschichten aus dem U-Ausschuss)

Kann sein, dass der Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen demnächst - ich formuliere das ganz neutral - seine Arbeit beenden wird (man kann das auch etwas anders formulieren).

Natürlich wäre es interessant, auch zu den noch verbliebenen Untersuchungsgegenständen etwas zu erfahren; aus der Sicht dieses Blogs vor allem zu dem die Telekom Austria Group betreffenden Thema 1d - "die lukrative Zwischenschaltung von parteinahen Personen und Unternehmen in den Erwerb ausländischer Beteiligungen (insb. Mobiltel Bulgarien, MDC Weißrussland, Mobtel Serbien)" - sowie natürlich zu den Themen 4 und 5 (Inserate von staatsnahen Unternehmen und Organisationen sowie Inserate und Medienkooperationen von Bundesministerien). Aber vielleicht wird das ja noch schnell in ein/zwei Sitzungen erledigt ...

Auf jeden Fall aber kann man mit Interesse dem Abschlussbericht entgegensehen. Ich halte zwar die im Untersuchungsausschuss praktizierte Befragungsmethode - mit stets nach kurzer Zeit wechselnden FragestellerInnen, die thematisch "herumspringen" und auch erkennbar unterschiedliche Zielsetzungen mit der Befragung verfolgen - nicht unbedingt für den zielführendsten Weg, die relevanten Geschehnisse aufzuklären und den Sachverhalt verlässlich festzustellen. Aber man sollte wohl nicht von vornherein ausschließen, dass sich die Abgeordneten im Untersuchungsausschuss doch noch zusammenfinden, um in gemeinsamer Kraftanstrengung aus den bisherigen und den allenfalls noch kommenden Aussagen der Auskunftspersonen, aus den nur den Abgeordneten vorliegenden Akten und vielleicht unter Beiziehung von Sachverständigen zu einem soliden, faktenbasierten Endbericht wenigstens zu den schon verhandelten Themen zu kommen. Am Abschlussbericht - und seiner Behandlung im Nationalrat - wird zu messen sein, wie ernst es dem Nationalrat mit dem Auftrag zur "Klärung von Korruptionsvorwürfen" wirklich war.

Bei aller Ernsthaftigkeit der Sache selbst hatte der Untersuchungsausschuss aber immer wieder auch unterhaltsame Momente - auch wenn man bei der Lektüre der Protokolle oft nicht weiß, ob man wirklich nur lachen oder sich nicht doch einfach nur gruseln soll. Ein besonderes, sagen wir: interessantes, Sittenbild lieferten zum Beispiel die Aussagen der Auskunftsperson Klaus Witttauer, MBA, Landwirt und ehemaliger FPÖ- dann "F-BZÖ"-Abgeordneter zum Nationalrat (siehe das Protokoll des U-Ausschusses vom 27.02.2012, ab Seite 3). Beim Lesen seiner Aussagen muss man sich stets vergegenwärtigen, dass Wittauer einmal Industrie- und Verkehrssprecher einer Regierungspartei war, der später auch zehn- oder hunderttausende Euro von der Telekom Austria erhalten hat, angeblich für Leistungen im Zusammenhang mit der Integration der eTel in die TA. Auf die Frage, was seine Leistung dabei war, antwortete er übrigens so (Protokoll, S. 23)
Klaus Wittauer: Meine Aufgabe war es, Konzepte zu entwickeln. Okay, geben wir einfache Geschichten: Wie kann das Festnetz ... Meine Idee war immer zu 100 Prozent Festnetz, den Rest verkaufen wir.
Wie man sieht, ist der Mann Experte, oder - wie er es nennt - "Telekom-Wisser" (Protokoll, S 22f):
Klaus Wittauer: Jeder weiß – und die Staatsanwaltschaft hat das ausführlich überprüft; inzwischen hat sie auch schon sehr viele Kenntnisse über die Telekom –, dass ich ein Telekom-Wisser bin und mich sehr intensiv auch mit der Telekom auseinandergesetzt habe. (Abg. Dr. Pilz: Dass Sie was sind?) – Wisser heißt, alles, was Telekommunikation, und alles, was jetzt – sage ich einmal – die Bedürfnisse und die Richtungen betrifft, dass ich dort sehr viel Bescheid oder doch eine große Ahnung habe.
Wieviel Ahnung er hat, zeigte er zB auch mit folgender Aussage (Protokoll, S. 30):
Jeder, der sich damit auseinandersetzt, erinnert sich ein bisschen: Davor waren die 800er-Nummern von diesen Mehrwertdingen besetzt, und dann sind alle hinübergehüpft auf die 900er-Nummern.
Ich erinnere mich da zwar "ein bisschen" anders, aber egal. Der Telekom Austria war das Wissen von Klaus Wittauer jedenfalls einiges wert - sogar die Finanzierung einer MBA-Ausbildung. Wittauer, der sich laut Wirtschaftsblatt in dieser einen Sitzung des Untersuchungsausschusses 19 mal der Aussage entschlug, wollte allen Ernstes auch die Frage, bei welcher akademischen Einrichtung er den MBA gemacht hat, unter Berufung auf § 7 der Verfahrensordnung nicht beantworten (siehe S 63f des Protokolls). Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung rechtfertigte er die Aussageverweigerung so:
Da die Telekom mir mein Studium bezahlt hat und da die Telekom gesagt hat, sie holt sich jetzt von allen möglichen Leuten das Geld zurück, stehe ich auf dem Standpunkt, ich sage nichts dazu, weil ich mich einer gewissen Gefahr aussetze
Allzu geheim blieb die "akademische Einrichtung" aber nicht; ATV-Journalist Martin Thür fand noch während der Sitzung heraus, dass es sich um eine gewisse "WWEDU World Wide Education GmbH" handelte (siehe auch diese "Ehrentafel"). Wittauers dort angenommene Masterthese "über die Synopsis der Zustände, Trends und Herausforderung für die Telekombranche am Beispiel der Telekom Austria" ist allerdings noch nicht zugänglich, da die nach § 86 Abs 2 UG 2002 verhängte "Sperrfrist" erst Ende 2013 ausläuft.* Geht man - den Ausführungen Wittauers im Untersuchungsausschuss folgend - davon aus, dass der Sperrantrag wegen der Verwendung von Firmeninterna der Telekom Austria gestellt wurde, so hätte es die Telekom Austria freilich in der Hand, Klaus Wittauer von einer diesbezüglichen Verschwiegenheitsverpflichtung schon jetzt zu befreien. Und wenn die Telekom Austria, was wohl zu erwarten ist, im Gegenzug zur Finanzierung des Studiums auch Verwertungsrechte für die Arbeit gesichert hat, dann könnte sie diese natürlich auch veröffentlichen.

Wie auch immer: ich werde nach Ablauf der Sperrfrist (also frühestens im Dezember 2013) jedenfalls versuchen, die Arbeit einzusehen. Von soviel Telekom-Wissen kann ich sicher nur profitieren.

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*) Einem Sperrantrag ist nach dem Gesetz "stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind." Das ist typischerweise dann der Fall, wenn im Zuge der wissenschaftlichen Arbeit vertrauliche Daten eines Unternehmens verwendet werden sollen, die nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sperrfrist herausgegeben werden.

Thursday, February 16, 2012

"Stille Lösung": nochmals zum Deal zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Telekom Austria

Im Zuge der heutigen Sitzung des Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen hat NRAbg Pilz, wie man Medienberichten entnehmen kann, zwei Ausdrucke von Mails im Zusammenhang mit einem kartellgerichtlichen Verfahren präsentiert. Ob diese Ausdrucke authentisch sind, kann ich nicht beurteilen; es fällt allerdings auf, dass niemand die Authentizität bestritten hat, insbesondere auch nicht die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), die zum Sachverhalt in einer Aussendung Stellung genommen hat.

In einem dieser Mails leitet Michael Fischer, damals "Head of Public Relations" der Telekom Austria TA AG (TA), den TA-Vorstandsmitgliedern ein Mail weiter, das er mit dem Betreff "informell" an den Generaldirektor für Wettbewerb Theodor Thanner gesandt hatte. Der Wortlaut des Mails:
"Lieber Theo,
wie informell abgestimmt:
next Steps (Vorschlag) 
Informelle Abstimmung und anschl. Verhandlung für einen 'stille Lösung':

Folgende Eckpfeiler, wie kurz besprochen:
  • Eingrenzung des Sachverhalts: Störung aus Mangel von Anschalterichtlinien (muss entspechend seitens TA mit Richtern und BWB verhandelt werden)
  • keine darüberhinausgehende Begründung
  • Keine Angaben zur Dauer des Verstoßes 
  • Höhe der Strafe < 1,5 
  • keine medialen Aktivitäten 
 Alles Liebe, Michi"
In Verbindung mit einem weiteren Mail, in dem Michael Fischer darauf hinweist, dass die TA "statt 7,2 mio jetzt 1,5 bezahlt" habe, wurde in manchen Medien auch berichtet, dass "die Telekom eine Kartellstrafe der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) offenbar von 7,2 auf 1,5 Mio. Euro drücken" habe können.

Diese Unschärfe macht das per Aussendung verbreitete Dementi der BWB leicht. Denn natürlich entscheidet das Kartellgericht, nicht die BWB über die Geldbuße, und natürlich ist die Kooperation des Unternehmens, gegen das eine Geldbuße verhängt werden soll, für deren Höhe mitentscheidend.

Andererseits ist auch die Aussendung der BWB unscharf: Denn mit der in der Aussendung angesprochenen Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 11b WettbG hat der vorliegende Fall überhaupt nichts zu tun, da es sich nicht um eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot nach § 1 KartG 2005 bzw Art 81 Abs 1 EGV (nun Art 101 Abs 1 AEUV) handelte, sondern um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, also eine Zuwiderhandlung gegen § 5 KartG (Art 102 AEUV). Abgesehen davon wären auch eine weitere Bedingung für die "Kronzeugenregelung" nach § 11 Abs 3 WettbG nicht erfüllt, da die BWB nicht von der TA, sondern von der Telekom-Control-Kommission über den Sachverhalt informiert wurde, wie ich zumindest einem Mail entnehme, das ich nach langem Nachfragen vor einiger Zeit erhalten habe (mehr dazu und zum Fall überhaupt: hier).
Update 17.02.2012: Ich sollte vielleicht auch noch darauf hinweisen, dass das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als die BWB (oder der Bundeskartellanwalt) beantragt. Auch diesbezüglich ist die Aussendung der BWB also, vorsichtig ausgedrückt: missverständlich. Denn auch wenn die Geldbuße vom Kartellgericht verhängt wird, so hatte es der Generaldirektor der BWB in der Hand, durch entsprechende Antragstellung die Höhe der zu verhängenden Geldbuße jedenfalls nach oben hin zu begrenzen.

War der Deal ungewöhnlich?
Ja, aber nicht aus dem Grund, dass anstelle einer vielleicht ursprünglich von der BWB angedrohten oder beantragten Geldbuße von 7,2 Mio schließlich eine Buße von "nur" 1,5 Mio Euro wurde, und auch nicht aus dem Grund, dass eine informelle Absprache vor der Entscheidung des Kartellgerichts stattgefunden hat. Das lässt sich nämlich durchaus auch schlüssig erklären mit einer Art "plea bargaining", wie es zwar im österreichischen Kartellrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber doch einem praktischen Erfordernis entspricht.

Im Wesentlichen kann man sich das so vorstellen: das Unternehmen räumt einen (kleineren) Verstoß ein, im Gegenzug wird von der BWB eine niedrige Geldbuße beantragt und allseits auf Rechtsmittel verzichtet. Damit ist allen irgendwie geholfen: das Unternehmen muss nicht mit der Unsicherheit leben, vielleicht zu einer höheren Geldbuße verurteilt zu werden, die BWB läuft nicht das Risiko, den behaupteten Verstoß im gerichtlichen Verfahren vielleicht gar nicht beweisen zu können oder aufgrund anderer Umstände (andere Rechtsansicht des Kartellgerichts, Formalprobleme o.ä.) nicht durchzudringen, und auch das Gericht erspart sich eine umfassende Beweisaufnahme und aufwändige Begründung*) sowie das Verfahren in der Instanz. Einen Grund, nach der Staatsanwaltschaft zu rufen, wie dies geradezu reflexhaft auch in diesem Zusammenhang gefordert wurde, sehe ich diesbezüglich - jedenfalls nach den (wenigen) öffentlich bekannten Umständen - nicht.

Behördliches Stillschweigen als Teil des Deals
Irritierend an der Angelegenheit ist für mich allerdings nach wie vor das Zugeständnis der BWB, ihre gesetzlich normierte Informationspflicht, ich formuliere das jetzt einmal sehr vorsichtig: zurückhaltend wahrzunehmen. Das Verständnis der getroffenen informellen Abstimmung bei der BWB war nämlich offensichtlich, dass nicht einmal die Art des vom Kartellgericht rechtskräftig festgestellten Marktmachtmissbrauchs der TA veröffentlicht werden sollte (und auch tatsächlich nicht wurde). Nun muss aber die BWB nach § 10b Abs 3 WettbG über die Entscheidungen des Kartellgerichts informieren, was üblicherweise so verstanden wird, dass sich auf der Website auch Informationen über die Art des Verstoßes, die Dauer, die betroffenen Abnehmer/Lieferanten etc. finden.

Diese Informationspflicht dient nicht zuletzt auch dazu, dass sich allenfalls vom Missbrauch (oder von einem Kartell) nachteilig betroffene Unternehmen/Kunden auch zivilrechtliche Schritte überlegen - insbesondere auch Schadenersatzforderungen stelllen - können. In diesem einen Fall aber hat die BWB selbst auf hartnäckiges Nachfragen nicht mehr verraten, als dass "bestimmte von der  Telekom Austria TA AG im Rahmen des Ausbaus ihres Telekommunikationsnetzes gesetzte Maßnahmen" Gegenstand des Verfahrens waren (mit den nun veröffentlichten Mails weiß man zumindest, dass es um das Problem der Anschalterichtlinien, also wohl um xDSL-Angebote über entbündelte Leitungen, ging).

Eine derartige "stille Lösung", wie sie hier "informell abgestimmt" wurde, kann daher für jene nachteilig sein, die am Verfahren nicht beteiligt sind, deren Interessen aber die BWB zu wahren hätte: Kunden, Lieferanten, Wettbewerber, die möglicherweise vom Marktmachtmissbrauch geschädigt wurden.

PS: Eine interessante Facette, aber wohl typisch österreichisch, ist es auch, dass der Head of Public Relations die wesentlichen informellen Gespräche mit dem Generaldirektor für Wettbewerb geführt hat, wo man doch annehmen würde, das wäre etwas für die Profis aus den Rechts- oder Regulierungsabteilungen und/oder die AnwältInnen. Aber hier gab's eben offenbar eine tragfähige persönliche Verbindung ...

*) Nach dem im Kartellverfahren anwendbaren § 38 AußStrG kann übrigens die schriftliche Ausfertigung mündlich verkündeter Beschlüsse unterbleiben, wenn alle Parteien auf Rechtsmittel und schriftliche Ausfertigung verzichten; das dürfte  hier der Fall gewesen sein.

Update 20.02.2012: Perfektes Timing: am Samstag, 18. Februar 2012, wurde die "Funktion des/-r Generaldirektors/-in für Wettbewerb in der Bundeswettbewerbsbehörde" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben (siehe Bild links, zur Vergrößerung klicken). Diesmal wird immerhin eine "mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts" erwartet, außerdem (unter anderem) Fähigkeit zum Netzwerken vernetztem Denken und Verhandlungsgeschick (immerhin bringt es der Beruf mit sich, dass - siehe oben - gelegentlich "stille Lösungen"  ausgehandelt werden müssen). Bevor sich jetzt aber jemand verfrühte Hoffnungen macht, sollte ich wohl darauf hinweisen, dass eine neuerliche Ernennung (des aktuellen Funktionsinhabers) zulässig ist. Die Bewerbungsfrist endet jedenfalls am 18.03.2012.

Das Problem mit der selektiv zurückhaltenden Informationspolitik der BWB könnte übrigens demnächst gelöst werden: indem man die Veröffentlichungspflicht dem Kartellgericht überträgt, wie dies in den derzeit in Begutachtung befindlichen Entwürfen für eine Kartellgesetz-Novelle 2012 und eine Wettbewerbsgesetz-Novelle 2012 geplant ist.

Sunday, January 29, 2012

"Die Novelle brachte der Telekom 10 Millionen Euro jährlich" - wirklich?

Die Novelle zur Universaldienstverordnung, deren Entstehungsgeschichte derzeit unter anderem Gegenstand des "Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen" des Nationalrats ist, soll der Telekom Austria AG "10 Millionen Euro jährlich" gebracht haben.

So wird das in vielen Medien als - nicht weiter hinterfragte - Vermutung berichtet (zB in der Wiener Zeitung "10 Millionen soll das der Telekom jährlich gebracht haben"). Manchmal aber wird diese Zahl auch gleich als Tatsache präsentiert (etwa auf krone.at: "Die Novelle brachte der Telekom zehn Millionen Euro jährlich.", im News Nr 51/2011, S. 88: "...Verordnung so geändert, dass dies der Telekom zehn Millionen Euro pro Jahr mehr in die Kassen spült.", auf diepresse.com: "Resultat auf Telekom-Seite: zehn Millionen Euro Mehreinnahmen pro Jahr."). Peter Pilz vermutet noch höhere Beträge (die Presse schreibt dazu: "Laut dem Ausschussmitglied Peter Pilz (Grüne) habe man sich seitens der Telekom eine Verordnung erwartet, die 40 Millionen Euro zusätzlich einbringen könnte"). Einem Reality-Check hat diese Zahlen offenbar noch niemand unterzogen. Kann es wirklich sein, dass diese Verordnungsänderung der TA zehn Millionen Euro pro Jahr gebracht hat?

Reality-Check - warum die Novelle wohl keine zehn Mio € pro Jahr gebracht hat
Dazu vorweg nochmal ein kurzer Hinweis, was die Novelle geändert hat (mehr dazu schon hier): der Telekom Austria wurde ermöglicht, den Zugang zu den kostenlosen 0800-Rufnummern und den 0810- bzw. 0820-Rufnummern (shared cost) aus den öffentlichen Sprechstellen zu sperren. Damit brach ein Großteil des Geschäfts der calling card-Anbieter weg, die vor allem günstige Auslandstarife angeboten hatten, die man nach Anwahl einer 0800-Nummer, häufig aus Sprechstellen, nutzen konnte. Wesentliche Zielgruppen dieser Angebote waren zB MigrantInnen und TouristInnen, die keinen Festnetzanschluss nutzen konnten und denen die Handy-Tarife für Auslandstelefonate zu hoch waren.

Das Telefoniegeschäft mit den öffentlichen Sprechstellen war aber schon vor dem verstärkten Aufkommen der Calling Cards durch die rasant zunehmende Verbreitung von Mobiltelefonen deutlich unter Druck gekommen. Hier die Zahlen aus den Geschäftsberichten der Telekom Austria, die in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils die Umsatzerlöse aus öffentlichen Sprechstellen und Mehrwertdiensten (gemeinsam) ausgewiesen hat:

2002: 67,1 Mio €
2003: 57,8 Mio €
2004: 52,6 Mio €
2005: 48,1 Mio €
2006: 44,9 Mio €
2007: 46,7 Mio €
2008: 41,2 Mio €


Ab dem Jahr 2009 wurden diese Umsätze offenbar so gering, dass die Telekom Austria auf eine gesonderte Ausweisung dieser Umsatzerlöse verzichtete und sie unter die "sonstigen Umsatzerlöse" packte. Zur Erklärung dieser Entwicklungen gibt es in den österreichischen Geschäftsberichten der TA nur recht dürftige Angaben:
"Der Rückgang der Erlöse aus öffentlichen Sprechstellen und Mehrwertdiensten ist eine Folge der rückläufigen Nutzung öffentlicher Sprechstellen." [Geschäftsbericht 2004]
"Höhere Umsätze aus Mehrwertdiensten konnten die geringere Nutzung von öffentlichen Sprechstellen nicht ausgleichen" [Geschäftsbericht 2005]
"Höhere Umsätze aus Mehrwertdiensten konnten die geringere Nutzung und Anzahl von öffentlichen Sprechstellen nicht ausgleichen" [Geschäftsbericht 2006]
"Weiters wurde nun auch in Österreich die rechtliche Grundlage für die Payphone Access Charge geschaffen, wodurch Telekom Austria berechtigt ist, für Anrufe zu 0800-Nummern über öffentliche Sprechstellen ein Entgelt an die alternativen Betreiber zu verrechnen." [Geschäftsbericht 2006]
"Im Geschäft mit öffentlichen Sprechstellen und Mehrwertdiensten stiegen die Umsätze infolge einer neuen Tarifstruktur für öffentliche Sprechstellen und des Absatzes von Wertkarten und von Mehrwertdienstleistungen, die beispielsweise für Fernsehsendungen oder Gewinnspielplattformen angeboten werden, um 4,0% auf 46,7 Mio. EUR." [Geschäftsbericht 2007]
"Die unter der Position öffentliche Sprechstellen und Mehrwertdienste erfassten Umsatzerlöse gingen um 11,8% auf 41,2 Mio. EUR zurück." [Geschäftsbericht 2008
Etwas besser dokumentiert ist die Situation in den aufgrund des damaligen Listings in New York erforderlichen Filings mit der amerikanischen Börsenaufsicht (Hervorhebung jeweils hinzugefügt):
Public payphone services and value added services
In 2004, the revenues from our public payphone and VAS decreased by 22.1% to EUR 52.6 million from EUR 67.5 million in 2003. The revenues from public payphones declined due to falling demand primarily as a result of the high mobile penetration rate. Neither the further roll-out of more attractive public multimedia stations providing access to internet, e-mail, video telephony and various other multimedia services in 2004 nor the increase in VAS from event based premium rate services traffic could offset this decline. [Quelle]
Public payphone services and value added services
In 2005 the revenues from our public payphone and VAS decreased by 8.5% to EUR 48.1 million from EUR 52.6 million in 2004. The revenues from public payphones declined due to an increased number of calls with prepaid calling cards of other providers, usable at public payphones, resulting in an decrease in charged minutes. Neither the further roll-out of public multimedia stations providing access to internet, e-mail, video telephony and various other multimedia services in 2005 nor the slight increase in VAS from calling cards could offset this decline.[Quelle]
Public payphone services and value added services
In 2006 the revenues from our public payphone and VAS decreased by 6.7% to EUR 44.9 million from EUR 48.1 million in 2005. The revenues from public payphones declined due to the decreasing usage of public payphones and an increased number of calls with prepaid calling cards of other providers, usable at public payphones, resulting in a decrease in charged minutes. Since November 2006, Telekom Austria is entitled by law to charge a Payphone Access Charge (contribution to payphone infrastructure) from operators that offer calling card services. The slight increase in VAS from event based and voting line calls could not offset this decline. [Quelle
Zusammenfassend: 
Folgt man den in Österreich publizierten Geschäftsberichten der TA, so war der Rückgang der Umsatzerlöse aus öffentlichen Sprechstellen schlicht eine Folge der "rückläufigen Nutzung", teilweise auch der "geringeren Anzahl" der Sprechstellen, von calling cards ist in diesen Berichten nicht die Rede. Nach den Filings mit der SEC waren die hohe Mobilpenetration, die geringere Nutzung und (auch, aber nicht nur!) der Anstieg der Anrufe über calling cards ursächlich für den Rückgang der Erlöse. In den - im Hinblick auf die Nutzung der calling cards interessanten - Jahren 2005 und 2006 sanken die Erlöse aus dem Segment Sprechstellen und Mehrwertdienste um 7,7 Mio €. Auch wenn man einen Anstieg bei den Mehrwertdiensten annimmt, waren das insgesamt (über zwei Jahre verteilt!) wohl kaum zehn Millionen Euro. Schaut man sich dann die Jahre 2007 und 2008 an (also jene Jahre, in denen die geänderte UDV voll wirksam wurde), sieht man einen kurzen Anstieg von 2006 auf 2007 um 1,8 Mio € und im folgenden Jahr einen Abstieg um 5,5 Mio €. Selbst wenn man realistischerweise annimmt, dass ohne Änderung der UDV der Rückgang noch deutlicher gewesen wäre: dass in diesem Geschäftssegment Jahr für Jahr zehn Millionen Euro für die TA an Mehrerlös oder "Ersparnis"allein aufgrund der UDV-Novelle zu erzielen gewesen wären, ist angesichts dieser Zahlen höchst unwahrscheinlich.

All das schließt freilich nicht aus, dass für die Änderung dieser Verordnung (oder, aus meiner Sicht viel wahrscheinlicher, aus manchen anderen Gründen) Geld in dunkle Kanäle geflossen sein könnte (bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass die Transparenz der Parteienfinanzierung in Österreich nicht den europäischen Standards entspricht, wie zuletzt mit dem vernichtenden GRECO-Bericht eindrucksvoll belegt wurde).

Es ist auch nicht auszuschließen, dass innerhalb - und teilweise vielleicht auch außerhalb - der TA die Bedeutung der UDV-Novelle (oder anderer Rechtsänderungen oder Regulierungs- bzw Personalentscheidungen) etwas überzeichnet dargestellt wurde, um die diesbezüglichen Leistungen der beschäftigten Lobbyisten herauszustreichen oder für deren Notwendigkeit zu argumentieren. Ex-TA-Vorstand Rudolf Fischer etwa ist erkennbar bemüht, die unter seiner Verantwortung getätigten beträchtlichen Aufwendungen für "Lobbying" (in sehr weit verstandenem Sinne) durch die seiner Ansicht nach dadurch erzielten Erfolge zu rechtfertigen. So sagte er in einem News-Interview (News Nr. 36/2011, S. 36) auf die Frage, was die UDV-Novelle der TA gebracht habe: "Heute heißt es, es wären rund zehn Millionen Euro gewesen. Das kann stimmen."

Das kann stimmen heißt natürlich nicht: "das stimmt".

Das "Kommunikationsbarometer" im Untersuchungsausschuss

Der "Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen" des Nationalrats hat am 26.01.2012 die ersten Auskunftspersonen einvernommen. Beweisthema war vor allem die Änderung der Universaldienstverordnung im Jahr 2006, was mich schon insofern fast interessieren muss, als gerade diese Novelle Thema des ersten inhaltlichen Beitrags in diesem am 26.10.2006 begonnenen Blog war. Dann war es fast fünf Jahre ruhig um diese Verordnung, bis im vergangenen August (wieder) Korruptionsvorwürfe in diesem Zusammenhang geäußert wurden. Nun nimmt sich also der Untersuchungsausschuss dieser Vorwürfe an. Von mir dazu drei Anmerkungen (eine weitere Anmerkung folgt im nächsten Beitrag):

Erstens: Gesetzeskauf?
Zunächst: die Universaldienstverordnung ist kein Gesetz, jedenfalls nicht im herkömmlichen österreichischen juristischen Sprachgebrauch, nach dem Gesetze in einem parlamentarischen Verfahren beschlossen werden, und es sich bei Verordnungen um ausführende Rechtsvorschriften handelt, die von Verwaltungsorganen wie zB einem Minister auf der Grundlage von Gesetzen erlassen werden. Ich weiß schon, dass es vereinzelt Verordnungen auf Gesetzesstufe gibt, dass man auch Verordnungen als Gesetz im materiellen Sinne verstehen kann, und dass es schließlich EU-Verordnungen gibt, die nicht nur unmittelbar bindend sind, sondern auch in einem teilweise parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden. Dennoch sollte man bei der Erörterung von Korruptionsvorwürfen meines Erachtens danach unterscheiden, ob jene Rechtsvorschriften, deren Inhalt durch Lobbying (oder allenfalls eben auch durch Korruption) beeinflusst wurde (oder werden sollte), von einem Minister ohne Befassung des Nationalrats beschlossen werden konnten, oder ob das Parlament mitgewirkt hat. Bei der Universaldienstverordnung jedenfalls war der Nationalrat nicht beteiligt, um einen "Gesetzeskauf", wie in den Medien häufig geschrieben, geht es daher nicht.

Sehr verwundert war ich von der allenthalben um sich greifenden Aufregung darüber, dass ein großes Unternehmen Textvorschläge für Rechtstexte vorlegt, die schließlich auch übernommen werden. Im konkreten Fall ging es zudem nur um die Worte "und der Rufnummernbereiche 0800, 0810 und 0820", also nicht um einen besonders anspruchsvollen oder schwierig zu gestaltenden Text. Außerdem ist jedenfalls mir nicht klar, was wirklich der TA-Textvorschlag war, da im Untersuchungsausschuss angesprochen wurde, dass der Vorschlag, auch 0810 und 0820 aufzunehmen, von der RTR gekommen sein soll, bzw dass die TA auch den Rufnummernbereich 0900 habe ausnehmen wollen - beides sind freilich eher Randfragen, im Kern ging es um die über 0800-Rufnummern erreichbaren calling cards [update 30.01.2012: nun ist das Protokoll der U-Ausschuss-Sitzung vom 26.01.2012 verfügbar, da kann man die Aussagen der Auskunftspersonen im Wortlaut nachlesen]. BZÖ-NRAbg Petzner meint zudem, das BMVIT habe gegenüber dem TA-Text eine "entscheidende Einschränkung" getroffen, nämlich die Worte "so weit dies technisch möglich ist" hinzugefügt; das ist insofern falsch, als sich diese Einschränkung erstens auf den ungehinderten Zugang zu allen Rufnummernbereichen bezieht, der nur "so weit dies technisch möglich ist" zu gewährleisten ist, und zweitens diese Einschränkung schon seit der Novelle BGBl II 2000/173 besteht und bei der Novelle 2006 nur aus Gründen der Übersichtlichkeit - Neufassung der gesamten Ziffer 4 des § 23 Abs 1 UDV - wieder im Novellentext aufscheint.

Die entscheidende Frage ist doch, warum der Minister beschlossen hat, dem Wunsch der TA nach dieser Novelle nachzukommen, nicht aber, wer schließlich die paar Worte formuliert hat. Wesentlich ist: war der Minister überzeugt, dass der TA-Wunsch inhaltlich berechtigt war, oder wurde seiner Überzeugung durch (in Aussicht gestellte) finanzielle Zuwendungen, von wem und an wen auch immer, nachgeholfen? Oder, falls er inhaltlich ohnehin überzeugt war, zeigte man sich vielleicht im Nachhinein für seine Überzeugung irgendwie erkenntlich?

Wer den Text verfasst hat, ist im konkreten Fall schon deshalb vollkommen irrelevant, weil ohnehin klar ist, dass es inhaltlich um die Umsetzung eines Wunsches der TA ging. Für sich muss das auch nicht schlecht sein: es gibt häufig Gesetzes- oder Verordnungsänderungen, weil sich bestehende Regelungen - oft aus Gründen, mit denen man bei der ursprünglichen Normsetzung nicht rechnen konnte oder jedenfalls nicht gerechnet hat - als nachteilig für bestimmte Unternehmen erweisen. In solchen Fällen ist es durchaus angebracht, die Vorschriften zu ändern, sofern dies ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist und gegenläufige private Interessen (zB anderer betroffener Unternehmen oder von BürgerInnen etc.) als politisch nicht wesentlich beurteilt werden.

Dass betroffene Unternehmen, deren Interessenvertreter und Lobbyisten nicht nur allgemeine Wünsche äußern, sondern konkret darlegen, wie diese Wünsche in Rechtsvorschriften zu fassen wären, ist weder neu noch ungewöhnlich; es betrifft auch nicht nur die Ministerialebene (wo die meisten Rechtstexte formuliert werden), sondern natürlich auch die parlamentarische Ebene. Im Telekombereich sollten die Abgeordneten, die sich nun im Untersuchungsausschuss über die Vorschläge von der TA wundern, vielleicht einmal ihre für Telekomsachen fachzuständigen KollegInnen fragen, ob sie nicht den einen oder anderen "fachlichen Input" von der TA wie auch von anderen Unternehmen bekommen haben. Nicht immer führen diese Vorschläge tatsächlich zu Gesetzen, aber wie das hier gezeigte ältere Beispiel zeigt, ist es nicht ungewöhnlich, dass die TA Abänderungen, die sie sich im Gesetzgebungsprozess wünscht, fertig vorformuliert den Abgeordneten zur Verfügung stellt (ich habe das Beispiel hier schon mal erwähnt).

Ein untrügliches Zeichen, dass der Text vom Unternehmen selbst oder von Lobbyisten stammt, ist es übrigens, wenn er legistisch mangelhaft ist und mehr atmosphärisch zur Beruhigung der Unternehmensspitze dient als zu einer materiell entscheidenden Rechtsänderung (Beispiele dafür wären etwa die demonstrative Erwähnung von "Kosten und Risken" in § 1 Abs 2 Z 2 lit c und § 42 Abs 2 TKG 2003 in der Fassung dieses Initiativantrags [mehr dazu hier] oder § 42 Abs 1 TKG 2003 in der Fassung der jüngsten Novelle [dazu hier]).

Nochmal: entscheidend ist nicht, wer einen Verordnungs- oder Gesetzestext schreibt. Entscheidend ist vielmehr, wer und aus welchen Gründen den Rechtstext in der jeweiligen Fassung beschließt.


Zweitens: im Behörden-Wirrwarr
Da ich die Betroffenen persönlich kenne, andererseits aber im Untersuchungsausschuss natürlich nicht dabei war, will ich weder die - in den Medien berichteten - Aussagen der am 26. Jänner vernommenen Auskunftspersonen kommentieren, noch das überraschende Fernbleiben des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekom und Post der RTR, der als erste Auskunftsperson hätte aussagen sollen. Dabei fiel aber wieder auf, wie unübersichtlich die Konstruktion der Telekom-Regulierungsbehörden nicht nur für die JournalistInnen, sondern auch für die Abgeordneten ist.

Denn der Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekom und Post, Dr. Georg Serentschy, ist natürlich "nicht irgendwer", insoweit stimme ich dem im Standard zitierten Justizsprecher der SPÖ zu. Aber er ist deshalb nicht auch gleich "Chef einer Behörde mit richterlichem Einschlag." Die in diesem Zusammenhang relevante "Behörde mit richterlichem Einschlag" wäre nämlich die Telekom-Control-Kommission, der Serentschy nicht nur nicht vorsteht (und auch gar nicht angehört), sondern der er vielmehr weisungsunterworfen ist. Serentschy ist daher auch nicht "Hüter der Telefonietarife", dessen Behörde "die Zusammenschaltungsentgelte die Netzanbieter untereinander festlegt" und regelt, "wie viel einander die Anbieter beim Universaldienst zahlen" (wie das zB orf.at schreibt); die dafür zuständige Behörde ist nämlich wiederum die Telekom-Control-Kommission, die sich dabei von der RTR als ihrem Hilfsorgan unterstützen lässt. Dass in der Praxis die tägliche Arbeit in der RTR geschieht, ändert nichts daran, dass die wesentlichen Entscheidungen von der Telekom-Control-Kommission getroffen werden.


Drittens: das Kommunikationsbarometer
Im ersten Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses vom 18.11.2011 wurden auch verschiedene Behörden - darunter die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) - zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert. Ganz sicher, was sie dabei sehen wollten, waren sich die Abgeordneten wohl nicht, denn es wurden zB Akten "betreffend eines Antrages der Telekom Austria hinsichtlich eines Verfahrens zur Änderung der sogenannten 'Zusammenschaltungsanordnung' [...]" angefordert. Solche Zusammenschaltungsanordnungen gab es allerdings zahlreich, gemeint sind wohl die Verfahren Z 8-11/04 (Bescheid), mit denen im zweiten Anlauf eine Payphone Access Charge eingeführt werden sollte (siehe dazu das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Wenn man ganz genau sein wollte, geht es dabei übrigens nicht nur um Akten der RTR, sondern ganz wesentlich auch der Telekom-Control-Kommission, die ja - siehe schon die obige Anmerkung - entscheidende Behörde ist.

Und schließlich sollte die RTR auch Aktenstücke zur "Verordnung, mit der Bestimmungen für Kommunikationsbarometer" festgelegt werden, vorlegen. Das dürfte ist ein klassischer Diktatfehler sein, denn richtig heißt es natürlich "Kommunikationsparameter".

Aber vielleicht wäre es auch ganz gut, im Untersuchungsausschuss ein Kommunikationsbarometer aufzustellen, um das Verhandlungsklima zu beobachten.

Thursday, September 08, 2011

Wie beeinflusst man die Besetzung des Regulators? "Da sollten Sie Hochegger fragen"

Die Presseaussendung von News über ein Interview mit dem früheren Telekom Austria Vorstand Rudolf Fischer hat mich neugierig gemacht, denn dort stand unter anderem: "Hochegger hatte laut Fischer im Sinne der Telekom die Besetzung von regulatorisch wichtigen Posten ebenso beeinflusst wie die Umsetzung von Telekom-Verordnungen und öffentliche Ausschreibungen."

Also habe ich mir das Print-News gekauft und nachgelesen. Hier drei Zitate, zuerst zur Frage, wie man die Wert der Leistungen Hocheggers definieren könne. Dazu sagt Fischer:
Fischer: [...] Als Beispiel: EU-Verordnungen können früher oder später, sehr streng oder sehr großzügig angewendet werden. Für ein Unternehmen wie die Telekom kann so ein Unterschied zig Millionen ausmachen.
NEWS: Wie schafft man eine freundliche Umsetzung?
Fischer : Das ist Sache des Lobbyisten. 
Zweitens zu den Aufträgen allgemein:
Fischer: ... Es gab drei Aufträge im Zusammenhang mit der Akquisition von eTel, ... Es gab Aufträge bei der Besetzung von Posten, die für die Telekom relevant waren, wobei in zwei Fällen Kandidaten der Telekom nicht zum Zug kamen.
News: Sie haben die Besetzung außerhalb der Telekom beeinflusst? Das wäre ja absurd, wenn die Telekom beispielsweise ihren Mann als Regulator durchsetzt.
Fischer: Nein, einen Mann der Telekom dorthin zu setzen ist illusorisch. Aber aus Sicht der Telekom sollte jemand diese Position innehaben, der die Telekommunikation versteht. Er sollte Entscheidungen aufgrund von Wirtschaftlichkeiten treffen und nicht komplett gegen den Exmonopolisten eingestellt sein.
NEWS: Wie beeinflusst man so eine Besetzung?
Fischer: Da sollten Sie Hochegger fragen.
Drittens zur Beeinflussung von Vergabeverfahren:
NEWS: Welche großen Aufträge gab es noch?
Fischer: Einer betraf die Ausschreibung der Telefonie im Bund. Wenn die Ausschreibung so erfolgt wäre wie ursprünglich geplant, hätte die Telekom den Großkunden Bund verloren. Dies, weil die Preise für uns reguliert waren. Jeder alternative Netzbetreiber hätte uns unterbieten können. Im Endeffekt wurden andere Punkte wie die moderne IP-Telefonie und einheitliche Nummern berücksichtigt, und so konnten wir den Bund als Großkunden behalten.
All das heißt noch nicht, dass - zumindest seitens der Vertreter der Telekom Austria oder ihrer Lobbyisten - irgendetwas Illegales geschehen wäre. Aber für einen allfälligen parlamentarischen Untersuchungsausschuss könnten sich doch einige Fragen stellen, denn immerhin erzählt hier ein früheres Vorstandsmitglied eines börsenotierten Unternehmens, wie  - seiner Erinnerung nach - dieses Unternehmen ganz wesentliche Entscheidungen der Politik und Verwaltung beeinflusst hat. Es müsste wohl im Interesse der Politik liegen, hier aufzuklären, wie (unter anderem) die hier angesprochenen Entscheidungen tatsächlich gelaufen sind, welche Erwägungen also zum Beispiel wirklich für die konkrete Ausschreibung der Telefonie des Bundes wesentlich waren (und wie es sein kann, dass ein Unternehmen, das am Vergabeverfahren teilnehmen möchte, die geplanten Ausschreibungsbedingungen kennt - und deren grundlegende Änderung erreichen kann).

Auf der Agenda des Untersuchungsausschusses müssten sich schon nach diesem Interview daher wohl zumindest auch folgende Themen finden:
  1. Zur "Anwendung von EU-Verordnungen"*: welche Umsetzungs- oder Anwendungsmaßnahmen hinsichtlich von EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikation wurden im Auftrag der Telekom Austria beeinflusst, wer waren die für die Umsetzung/Anwendung verantwortlichen Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung? 
  2. Welche Entscheidungen in Politik und Verwaltung waren im Zusammenhang mit dem Erwerb der eTel (Zusammenschluss) zu treffen und wie wurde allenfalls versucht, diese zu beeinflussen? (wir erinnern uns, dass angeblich der damalige Telekomsprecher der FPÖ für die "Integration der eTel in die Telekom Austria AG" 432.000 € erhalten haben soll, ohne dass jetzt auf den ersten Blick klar wäre, welche Leistungen hier von ihm wirklich erbracht wurden) 
  3. Welche Stellenbesetzungen im öffentlichen Bereich wurden von der Telekom Austria - und in ihrem Auftrag von Hochegger - zu beeinflussen versucht?** 
  4. Welche Ausschreibungen, an denen die Telekom Austria AG teilgenommen hatte oder Teilnahmeinteresse hatte, wurden im Vorfeld allenfalls mit Vertretern/Lobbyisten des Unternehmens erörtert und möglicherweise danach modifiziert?
*) ich gehe nicht davon aus, dass Fischer zwischen Verordnungen und Richtlinien unterscheiden kann, wo er doch zuletzt betont hat, Techniker zu sein und - für ein Vorstandsmitglied eines börsennotierten Unternehmens doch irgendwie bemerkenswert - nicht einmal gewusst zu haben, was Untreue rechtlich ist. An "EU-Verordnungen" käme die Roaming-Verordnung und die mittlerweile außer Kraft getretene Entbündelungsverordnung in Betracht; ich würde aber annehmen, dass Fischer zumindest auch an die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens 2002/2003 gedacht hat.
**) Interessant finde ich, dass gerade Fischer - wie wir wissen: Techniker - die wirtschaftliche Qualifikation des früheren Chefs der Telekom-Regulierungsbehörde - eines habilitierten Ökonomen - massiv in Zweifel gezogen hat und auch jetzt davon spricht, dass es um "Wirtschaftlichkeiten" gehen solle.