Wednesday, March 11, 2009

Termin-Hinweise

Österreichs Medien haben (k)eine Zukunft, Podiumsdiskussion veranstaltet vom Österreichischen Journalistenclub
am Montag, 16. März 2009 um 18.30 Uhr
Vienna International Press Center des ÖJC, Blutgasse 3, 1010 Wien
Es diskutieren ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz, VÖZ-Präsident Horst Pirker und RTR-Geschäftsführer Alfred Grinschgl, Moderation: ÖJC-Präsident Fred Turnheim

"Ausverkauf der Qualität - Steht journalistischer Anspruch vor dem Ende?"
(Eine Diskussionsveranstaltung von ORF, Universität Wien und "DIE ZEIT"), mit Keynote von Nick Davies ("Flat Earth News")
Dienstag, 17. März 2009, 19.30 Uhr
Universität Wien, Neues Institutsgebäude (NIG), Hörsaal 1, Universitätsstraße 7, 1010 Wien
Es diskutieren: Nick Davies (Autor von "Flat Earth News"), Joachim Riedl (DIE ZEIT), Fritz Hausjell (Universität Wien), Armin Wolf (ORF), Atha Athanasiadis (Verlagsgruppe NEWS), Moderation: Elisa Vass, Ö1

Buchpräsentation "Journalistinnen in Österreich - Erobern Frauen die Medien?" (Silke Rudorfer / Traude Kogoj / Reinhard Christl, Hg.)
Montag, 23. März 2009 um 19:00 Uhr im Presseclub CONCORDIA, Bankgasse 8, 1010 Wien

Leider kann ich an diesen drei Veranstaltungen nicht teilnehmen, dafür aber an einem noch etwas weiter entfernten Ereignis, auf das ich auch gleich hinweisen möchte:

17. Österreichischer Juristentag, vom 6. bis 8. Mai 2009 an der Universität Wien Die Tagung steht unter dem Gesamtmotto "Meilensteine der Rechtsfortentwicklung - 50 Jahre ÖJT"; die Abteilung Öffentliches Recht beschäftigt sich mit dem Thema "Vom Wirtschaftsaufsichtsrecht zum Regulierungsverwaltungsrecht".
Gutachter ist Michael Holoubek; ausgehend vom Gutachten werden Bernhard Raschauer, Wolfgang Urbantschitsch und ich in unseren Referaten verschiedene Aspekte des Regulierungsrechts erörtern und uns der Diskussion unter dem Vorsitz von Ludwig Adamovich und Christoph Grabenwarter stellen.

EuG: französische Rundfunkgebühr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar

Wie angekündigt hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) heute aufgrund einer Klage von TF1 über die Vereinbarkeit des französischen Rundfunkgebührensystems mit dem Gemeinsamen Markt entschieden (Urteil vom 11. 3. 2009, T-354/05 TF1, vorerst nur in französischer Sprache verfügbar; Vorgeschichte/Hintergrund hier). Dabei hat das EuG die Kommissionsentscheidung bestätigt (siehe auch die Presseaussendung des EuG).

Das EuG sieht zwar - wie die Kommission - auch das französische System als eine staatliche Beihilfe an, die aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; insbesondere wurden auch die Verpflichtungszusagen Frankreichs gegenüber der Kommission als ausreichend beurteilt (mit diesen Zusagen hatte sich Frankreich verpflichtet, dass die Finanzmittel für France Télévision nur die Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen decken sollen und eventuelle Gewinne vollständig in die Tätigkeiten der öffentlichen Sender reinvestiert und bei der Aufstellung des Haushalts für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden; weiters sollte jährlich durch eine unabhängige Audit-Institution überprüft werden, ob die öffentlichen ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben).

Auch dass die Kommission die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe dem Mitgliedstaat überlassen habe, wie TF1 argumentierte, stimmt nach Auffasung des EuG nicht: "C’est, au contraire, dans l’exercice de sa compétence exclusive pour apprécier la compatibilité des aides d’État avec le marché commun que la Commission, par la décision attaquée, a obtenu de la République française certains engagements visant à assurer la compatibilité du régime de la redevance avec ce marché." Ebensowenig sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Altmark-Kriterien unterlaufen, zumal sie festgestellt hat, dass weder das zweite noch das vierte Altmark-Kriterium vorlag - wären alle Altmark-Kriterien erfüllt, wäre ja gar keine Beihilfe vorgelegen.

Abzuwarten bleibt nun natürlich, ob TF1 ein Rechtsmittel an den EuGH erhebt, der damit erstmals zu Rundfunkgebühren Stellung nehmen könnte.

Tuesday, March 10, 2009

Charta "Öffentlicher Rundfunk in Europa"

Die Initiative "derFreiRaum" und das Publizistikinstitut der Universität Wien haben heute die Charta "Öffentlicher Rundfunk in Europa" präsentiert, die "gemeinsam mit österreichischen WissenschafterInnen und Persönlichkeiten der Öffentlichkeit" verfasst wurde. Die Charta soll den Status, die Perspektive und die Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Europa zusammenfassen und die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Mediensektors thematisieren. Unter den InitiatorInnen sind Kommunikationswissenschafter wie Fritz Hausjell, Wolfgang Langenbucher und Wolfgang Duchkowitsch, ehemalige PolitikerInnen wie Mercedes Echerer und Heinrich Neisser, Sozialforscher Günther Ogris, Politikwissenschafter Anton Pelinka und JournalistInnen wie Eva Marginter, Trautl Brandstaller, Peter Pawlowsky und Klaus Unterberger vom Public Value Kompetenzzentrum des ORF.

Die Inhalte der Charta lassen sich, da es schon ein recht komprimierter und notwendigerweise allgemein gehaltener Text ist, nicht leicht zusammenfassen - aber die vier Seiten (hier abrufbar) sind schnell gelesen (update 11.3.2009: mittlerweile ist der Text nicht nur als Word-Datei auf der Standard-Website verfügbar, sondern auch hier auf der derFreiRuam-Website, auch in englischer Sprache). Die unmittelbar aktuellste Forderung der Charta ist wohl die nach dem "funktionsgerechten Zugang zu allen jeweils zeitgemäßen Verbreitungsformen", was "den Ausbau der Internetportale" des öffentlich rechtlichen Rundfunks erfordere.

Die InitiatorInnen kündigen jedenfalls an, die Charta entsprechend zu verbreiten, um "einen breiten, offenen, kritischen und vor allem europaweiten Diskussionsprozess zur Bedeutung öffentlich-rechtlicher Medien anzustoßen".

Monday, March 09, 2009

Coming up: EuG entscheidet am 11. März über französische Rundfunkgebühren

"Es war einmal ...", so muss man in Wettbewerbssachen oft beginnen. So auch hier: es war einmal, vor 16 Jahren, da beschwerte sich der französische Privatsender TF 1 (Hauptaktionär: Bouygues) über die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender France 2 und France 3. Es ging dabei um die französische Rundfunkgebühr (la redevance), Investitionszuschüsse, Defizitabdeckung, Kapitalerhöhung und noch einiges mehr. Nach gut zwei Jahren teilte die Kommission mit, dass sie "mit ähnlichen Beschwerden bezüglich anderer Mitgliedstaaten befasst sei, bei denen es um die gesamte allgemeine Problematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gehe, und daß die Kommission daher beschlossen habe, eine Studie über die damals zwölf Mitgliedstaaten der Union in Auftrag zu geben. Ergänzend führte die Kommission aus, daß diese Studie wegen methodischer Schwierigkeiten und wegen des Umfangs der Untersuchung bisher noch nicht abgeschlossen sei" (Zitat aus dem EuG-Urteil T-17/96).

1996 brachte TF1 dann Klage beim EuG ein; mit Urteil vom 3. Juni 1999, T-17/96, stellte das EuG fest, dass die Kommission "dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen [hat], daß sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat." Die von Frankreich und der Kommission dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001, C-302/99 P und C-308/99 P, zurückgewiesen.

Am 27.09.1999 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art 88 Abs 2 EG wegen der Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 und der Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 France 2 gewährt wurden, ein. Mit Entscheidung 2004/838/EG vom 10.12.2003 entschied die Kommission, dass die gegenständlichen Investitionszuschüsse und Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfen darstellten, die nach Art 86 Abs 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die dagegen von TF1 beim EuG erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 abgewiesen (siehe dazu schon hier).

Diese Entscheidung betraf allerdings nicht die Finanzierung durch die Rundfunkgebühr (korrekt: "die Gebühren für das Recht der Nutzung der Empfangsstationen, die mit dem französischen Gesetz Nr. 49-1032 vom 30. Juli 1949 eingeführt worden waren"). Diese Frage wurde von der Kommission erst in der Entscheidung E 10/2005 vom 20.04.2005 behandelt (Mitteilung im Amtsblatt; case site).

In der Entscheidung hielt die Kommission fest, dass die Rundfunkgebühren in Frankreich mit Gesetz vom 30. Juli 1949 eingeführt und seither im Grundsatz nicht geändert worden waren, auch nicht mit einem Gesetz aus dem Jahr 2004, nach dem die Gebühren nun von bestimmten Steuerbehörden eingezogen werden (daher handelt es sich auch um "staatliche Mittel"). Die Höhe der Gebühren wird regelmäßig überprüft, über die Verteilung auf die Empfänger entscheidet das Parlament. Die Gebühren vermitteln einen selektiven Vorteil, der grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Kommission überprüft die Gebühren dann nach den Altmark-Kriterien. Sowohl das zweite als auch das vierte Altmark-Kriterium sei nicht erfüllt: weder sehe das Gesetz objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs vor, noch seien die Empfänger der Gebühren in einer Ausschreibung bestimmt worden oder die Höhe des Ausgleichs nach den Kosten festgelegt worden, die für ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen zur Erfüllung des Auftrags entstehen. Da auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sei, handle es sich um eine staatliche Behilfe.

Allerdings habe die Beihilfe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages schon bestanden. Auch wenn das Gesetz seitdem mehrfach geändert wurde, seien dadurch die Art der Maßnahme, ihr Ziel, die gesetzliche Grundlage sowie Empfänger und "Quelle" der Finanzierung nicht in einer Weise verändert worden, die die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt beeinflussen würde.

Zur Ausnahme vom Beihilfenverbot für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beruft sich die Kommission auf die Rundfunkmitteilung 2001 (eine Neufassung ist derzeit in Vorbereitung, siehe hier mit weiteren Verlinkungen), sowie auf das Protokoll von Amsterdam. Die Definition des öffentlichen Auftrags, auch wenn sie weit sei ("certaines missions de service public sont de nature générale et plutôt qualitative"), sei hinreichend bestimmt und legitim. Zur Kontrolle der Auftragserfüllung verweist die Kommission auf die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde; diese Behörde müsse die Berichte auch bewerten und bei schweren Pflichtverletzungen den Verwaltungsrat informieren. Der Verwaltungsrat besteht aus zwei Abgeordneten, fünf staatlichen Vertretern und fünf qualifizierten Personen (doch, genau so steht es dort: "il y a deux parlementaires, cinq représentants de l’État et cinq personnalités qualifiées" - ich hätte ja eher von fünf weiteren qualifizierten Personen gesprochen, um Missverständnisse zu vermeiden). Dabei handle es sich um Außenstehende, die ohne Zurückhaltung ihre Wahrnehmungen zum Ausdruck bringen können.

Kritische Anmerkungen fand die Kommission im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit: das französische Recht biete keine ausreichenden Garantien gegen eine allfällige Überkompensation. Da sich Frankreich aber zu Modifikationen der Rechtsvorschriften bereit erklärte, mit denen sichergestellt werden sollte, dass alle aus der Beihilfenfinanzierung erzielten Vorteile wieder in den öffentlichen Auftrag investiert werden, konnte die Kommission das Verfahren dennoch schließen.

TF1 war damit nicht einverstanden und brachte wieder Klage beim EuG ein. Neben Verfahrensmängeln macht TF1 die unzureichende Tragweite der Zusagen des französischen Staates geltend. Diese seien nicht geeignet, die Vereinbarkeit der Regelung mit den für staatliche Beihilfen geltenden Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten. Außerdem scheine die Kommission die Festellung, ob eine Beihilfe vorliege, den nationalen Behörden zu überlassen, obwohl diese Kontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle.

Nach den zwischenzeitig ergangenen Urteilen des EuG in den Rechtssachen SIC (siehe dazu hier) und TV2 (dazu hier) ist an der Zulässigkeit einer weiten Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags wohl ebensowenig zu zweifeln wie an der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Definition aus eigenem festzulegen. Dennoch ist es - auch im Hinblick auf das aktuelle Beihilfenverfahren gegenüber Österreich oder die ständigen Streitigkeiten zum eigentlich abgeschlossenen Beihilfenverahren gegen Deutschland - jedenfalls spannend, wie das EuG die Qualität und Tragweite der französischen Zusagen im Beihilfenverfahren beurteilen wird.

Fortsetzung folgt:
Wie auch immer das EuG entscheidet, die Auseinandersetzung zwischen TF1 und dem französischen Staat wegen (vermuteter unzulässiger) Beihilfen zugunsten des öffentlich-rechtlichen France Télévisions geht - auch unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln an den EuGH - jedenfalls in die nächste Runde: mit Klagen vom 17. Dezember 2008 haben sowohl M6 (gehört ebenfalls zu Bouygues) als auch TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008, N 279/2008-France beantragt (Rechtssachen T-568/08 und T-573/08). Mit dieser Entscheidung (hier das Schreiben an den Mitgliedstaat) hatte die Kommission eine notifzierte Kapitalzuführung an France Télévisions in der Höhe von € 150 Mio. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt. Die Kapitalzuführung sollte die Mindereinnahmen aus der Werbung im Vergleich zwischen 2007 und 2008 abdecken, und die Kommission auch die nachträgliche Überprüfung (innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss für 2008), ob diese Mittelzuführung nicht über den notwendigen Umfang hinausgegangen ist.

update 11.3.2009: der peinliche Tippfehler im Titel dieses Beitrags ist nun behoben (dort stand EuGH statt richtig EuG)

Sunday, March 08, 2009

Lesestoff

Wieder einmal ein paar Hinweise auf Interessantes zum Lesen:

Kommission zur "anscheinend ineffizienten Regulierung der Vorleistungsebene" in Österreich

Die Kommission, die sich ja als eigentliche europäische Regulierungsbehörde sieht (jedenfalls in den Worten der Kommissarin Reding, die gerne von "my approach as a regulator" spricht), nutzt ihre "Comments-Letters" im Verfahren nach Art 7 der Rahmenrichtlinie immer wieder für oft recht heftige Kritik an nationalen Regulierungsbehörden.

Nun hat es die österreichische Regulierungsbehörde erwischt: in einem am 6. März veröffentlichten Brief zur Konsultation betreffend die mittlerweile "dritte Runde" der Marktdefinition leitet die Kommission zwar kein "Phase II"-Verfahren ein, äußert sich aber inhaltlich recht skeptisch zum Vorhaben der RTR, den Markt für Inlands- und Auslandstelefonverbindungen im öffentlichen Telefonnetz für Nichtprivatkunden an festen Standorte als relevanten Markt in einer Novelle zur TKMVO festzulegen. Hier die zentralen Ausführungen der Kommission in den "Comments":
"In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission Kenntnis von der anscheinend ineffizienten Regulierung der Vorleistungsebene im Nichtprivatkunden- Gesprächsmarkt in Österreich. Die Nutzung von CS/CPS [Carrier Selection/Carrier PreSelection] geht zurück, WLR [wholesale line rental] wurde vom Markt nie angenommen und die VoB-Nutzung [Voice over Broadband] erfolgt auf relativ niedrigem Niveau. Die RTR-Analyse zeigt, dass obschon CS/CPS, VoB und die Substitution der Festnetztelefonie durch die Mobilfunktelefonie im Privatkundenmarkt an Bedeutung gewonnen haben, sie immer noch einen lediglich begrenzten Wettbewerbsdruck im Nichtprivatkundenmarkt bewirken. ...
Darüber hinaus teilt die Kommission der NRB mit, dass auf der Grundlage der übermittelten Informationen zur Marktabgrenzung allein die Kommission nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob beide notwendigen Prüfungen für die Vorabregulierung, also der Drei-Kriterien-Test und die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht, erfüllt sind. Die Kommission kann folglich nicht ausschließen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Notifizierung der notwendigen Prüfung der beträchtlichen Marktmacht und der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch die NRB gegen die Vorabregulierung in dem betreffenden Markt aussprechen wird.
In jedem Fall ersucht die Kommission die NRB, sich um die Verbesserung der Effizienz der bestehenden Abhilfemaßnahmen auf Vorleistungsebene im Zusammenhang mit der Marktanalyse des notifizierten Markts oder der relevanten Vorleistungsmärkte zu bemühen und die Abhilfemaßnahmen in geeigneter Weise zu ändern, um den Wettbewerb im Endkundenmarkt zu stärken, bevor in Betracht gezogen wird, einem Betreiber im Endkundenmarkt Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.
Wenngleich die Kommission die vorgeschlagene Abgrenzung des relevanten Markts nicht in Abrede stellt, ersucht sie die NRB, dem obigen Rat bei ihrer Bewertung der beträchtlichen Marktmacht strikt zu folgen."
Ein interessanter Zugang: bei den "remedies" (Abhilfemaßnahmen) hat die Kommission derzeit kein Vetorecht (das will sie mit der Reform des Rechtsrahmens ändern) - aber über den Umweg ihrer Vetomöglichkeiten bei der Marktdefinition und Marktanalyse in einem Endkundenmarkt versucht sie doch Einfluss auf die remedies im Vorleistungsmarkt zu gewinnen.

PS: Für die Einleitung des Phase II-Verfahrens dürfte es allerdings auch zu spät gewesen sein: die Stellungnahme der Kommission ist mit 2. März 2009 datiert, die Notifikation ist aber, so wird in der Stellungnahme festgehalten, schon am 30. Jänner eingelangt und an diesem Tag wirksam geworden.

ORF-Mediathek: doch "Kangaroo" in Austria?

"Kangaroo on walkabout in Austria" titelte BBC-News - allerdings ist das drei Jahre her und betraf ein ganz reales Känguru, nicht das im UK vor kurzem an der Wettbewerbskommission gescheiterte "Project Kangaroo", mit dem unter anderem Archivmaterial der BBC online angeboten werden sollte (siehe dazu näher hier). Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht das Projekt einer ORF-Mediathek, die "als digitale Plattform eine bedeutsame Marktposition auf dem Online-Sektor einnehmen soll" (so wird der Vertrag im Standard zitiert) sozusagen als kleines Känguru geplant war (vielleicht eine Art "project wallaby"?).

Der ORF selbst erwähnt in seiner Aussendung nur eine DVD-Edition, was allerdings den (im aktuellen profil [nicht online] auch faksimiliert wiedergegebenen) Absatz im Vertrag über die "bedeutsame Marktposition auf dem Online-Sektor" nicht erklärt. Einzelne Stiftungsräte des ORF (Radel, Krammer, Küberl) haben inzwischen Bedenken - teilweise auch rechtlicher Natur - zum Vertragsschluss angemeldet.

Wie die Sache rechtlich einzuschätzen ist, kann man auf Basis der bisher veröffentlichten Informationen nicht sagen; hier einmal ein Hinweis auf die Rahmenbedingungen: Nach § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G ist unter anderem zur Veräußerung von "Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt" die Zustimmung des Stiftungsrats erforderlich; das selbe gilt nach § 21 Abs 2 Z 15 ORF-G zur Aufnahme von Geschäftszweigen. Nach § 21 Abs 3 ORF-G hat der Generaldirektor überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an solchen Geschäften durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage müsste daher in den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen (Tochter-)Gesellschaft ein dem § 21 Abs 2 ORF-G vergleichbarer Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte aufgenommen werden.

Der strittige Vertrag wurde nicht vom ORF, sondern von der Tochtergesellschaft ORF-Enterprise GmbH & Co KG, abgeschlossen, deren Aufsichtsratsvorsitzender ORF-Generaldirektor Wrabetz ist (auch Online-Direktor Prantner ist übrigens Mitglied des Aufsichtsrats).

Fasst man das zusammen, hätte der Vertrag also dann die Zustimmung durch den ORF-Stiftungsrat gebraucht, wenn damit Verwertungsrechte von mehr als 1 Million Euro veräußert wurden oder es sich um die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges handelt. In diesem Fall wäre nämlich der Aufsichtsrat der ORF-Enterprise GmbH & Co KG zu befassen gewesen und da dort der ORF-Generaldirektor mitwirkt, hätte er die Zustimmung des Stiftungsrates einholen müssen - und zwar, jedenfalls nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "ehe die (Tochter-)Geselllschaft die in Abs. 2 genannten Maßnahmen durchführt." Das Erreichen der 1 Million-Euro- Wertgrenze wird allerdings von ORF-Kommunikationschef Strobl dementiert, wenn auch etwas vorsichtig; so hieß es in der APA (hier in der Presse): "Dass diese Grenze überschritten wird, glaubt Strobl nicht."

Damit stehen derzeit zwei Varianten im Raum:
  • Entweder es handelt sich um einen Routinevertrag einer Tochtergesellschaft des ORF, der weder in der Tochtergesellschaft noch im ORF selbst der Zustimmung des Aufsichts- bzw Stiftungsrats bedürfte (weil unter 1 Mio Euro und auch kein neuer Geschäftszweig) - in diesem Fall müsste einem ORF-Generaldirektor Wrabetz (entgegen der Meinung von Staatssekretär Ostermayer) vielleicht doch ein wenig leidtun: es ist zumindest ungewöhnlich, dass Aufsichtsratsmitglieder (bzw Stiftungsratsmitglieder) Detailfragen zu einem Routinevertrag einer Tochtergesellschaft in der Öffentlichkeit diskutieren.
  • Oder aber - so die Ansicht von ORF-Stiftungsrat Karl Krammer - es liegt ein zustimmungspflichtiger Vertrag vor, der ohne Zustimmung des Stiftungsrats geschlossen wurde. Dann aber wäre "leidtun" wohl tatsächlich keine relevante Kategorie mehr.
Update 10.3.2009: Mittlerweile wurde der Vertrag laut Medienberichten einvernehmlich aufgelöst.

Wednesday, March 04, 2009

EuGH, Rs C-222/07 UTECA: Sprache ist Kultur genug

Die spanischen Regelungen, nach denen TV-Veranstalter 5% ihrer jährlichen Einkünfte in die Vorfinanzierung europäischer Spiel- oder Fernsehfilme investieren müssen (und davon wieder 60% in Produktionen in einer in Spanien als Amtssprache anerkannten Sprache), verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-222/07 UTECA (siehe auch die Presseaussendung des EuGH) folgt der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott (siehe dazu näher hier).

Knapp zusammengefasst:
1. die audiovisuelle Mediendienste-RL steht der Verpflichtung jedenfalls nicht entgegen, da es sich dabei um eine Mindestrichtlinie handelt, die strengere Bestimmungen ausdrücklich zulässt.
2. die Verpflichtung, 5% der Einkünfte in europäische Produktionen zu stecken, schränkt die Grundfreiheiten nicht ein (daher ist nicht einmal eine Abwägung im Hinblick auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses notwendig).
3. Anders bei der Verpflichtung, 3% der Einkünfte in Filme mit einer in Spanien als Amtssprache anerkannten Originalsprache zu investieren: dadurch werden der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Kapitalverkehr und auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt.
4. Diese Beschränkungen sind allerdings durch das im zwingenden Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes einer oder mehrerer der Amtssprachen des Mitgliedstaates gerechtfertigt (und angesichts der "nur" 3% der Einkünfte auch nicht unverhältnismäßig).
5. Ob es sich bei den damit finanzierten Filmen um "Kulturerzeugnisse" handelt, ist egal: "das von einem Mitgliedstaat verfolgte Ziel, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, [muss] nicht zwangsläufig von weiteren kulturellen Kriterien begleitet werden, damit es eine Einschränkung einer der vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann." Mit anderen Worten: Sprache ist Kultur genug.
6. Bei der Regelung handelt es sich auch um keine staatliche Beihilfe.

Wie ich schon nach den Schlussanträgen angemerkt habe: der Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Förderung nationaler Kultur - auch durch kreative Quotenregelungen im Rundfunk - ist damit recht weit abgesteckt. Vielleicht müsste man sich allerdings in Österreich noch fragen, wieweit man speziell österreichisches Deutsch fördern könnte, etwa im Sinne des Kurier-Filmkritikers Rudolf John, der zum Film "ECHTE WIENER - Die Sackbauer Saga" geschrieben hat:

"Der immer aus der Seele gesprochene wienerische Dialekt gehört zu den bedrohten Arten genialer menschlicher Kommunikation. Spuren seiner raunzig-lieblichen Melodie, schwarzhumorigen Treffsicherheit, abgefeimten Hinterfotzigkeit und gemütlicher Bösartigkeit sind in den sonst leider liebesbemüht allgemein verständlichen Dialogen enthalten. Solch kostbares Gut in Zeiten der Wenzel-Lüdecke-Inflation braucht Schutzzonen. Eben wie diese."

Da nach dem nunmehrigen EuGH-Urteil die Förderung der besonderen Sprache schon reicht, ohne dass noch irgendwelche kulturellen Mindestkriterien erfüllt werden müssten, stünde das Gemeinschaftsrecht also auch einer allfälligen "Mundl-Quote" nicht entgegen.

EuGH: ISP ist "Vermittler" im Sinne der Info-Richtlinie

Inhaber von Schutzrechten können nach der RL 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gegen Internet-Access-Provider, deren "Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden" (etwa beim P2P-Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke), gerichtliche Anordnungen beantragen. Das hat der EuGH nun in seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-557/07 LSG entschieden (in einem Beschluss - und nicht Urteil - deshalb, weil die Beantwortung der Vorlagefrage "keinen Raum für vernünftige Zweifel" gelassen habe); wörtlich heißt es:
"Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist 'Vermittler' im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29."
Auch die zweite vorgelegte Frage war für den EuGH einfach, da er sich hier auf die am 29. Jänner 2008 entschiedene Rechtssache C-275/06 Promusicae (siehe dazu hier) stützen konnte. Dort war er zum Ergebnis gekommen, dass die Richtlinien 2000/31/EG (e-Commerce-RL), 2001/29/EG (Urheberrechte-Informationsgesellschaft-RL), 2004/48/EG ("enforcement"-RL) und 2002/58/EG (DatenschutzRL elektronische Kommunikation) den Mitgliedstaaten nicht gebieten, eine Pflicht der Telekommunikationsnetz-Betreiber zur Mitteilung personenbezogener Daten (IP-Adressen) an Urhebergesellschaften im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
Die Fragen des österreichischen Oberste Gerichtshofs (vorgelegt noch vor der Entscheidung in der Sache Promusicae, allerdings nach Vorliegen der dort erstatteten Schlussanträge und unter ausdrücklciher Bezugnahme darauf), zielten aber darauf ab, ob die genannten Richtlinien die Weitergabe nicht nur "nicht gebieten", sondern vielleicht sogar verbieten. Der EuGH sah auch diese Frage schon durch die Entscheidung Promusicae klargestellt, da er schon dort ausgesprochen hat, "dass die Richtlinie 2002/58, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, sie dazu aber auch nicht verpflichtet." Das Ergebnis für die (zweite) Frage des OGH daher:
"Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der RL 2004/48/EG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der RL 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert."
Wie diese Auslegung nun aber konkret auszusehen hätte, bleibt damit weiter offen. Der EuGH schiebt die Verantwortung dem Mitgliedstaat zu - dieser muss seiner Richtlinienumsetzung eine Auslegung dieser vier (nicht ganz konsistenten) Richtlinien zugrundelegen, die einen Ausgleich der beteiligten Grundrechte ermöglicht und die Verhältnismäßigkeit wahrt. Daraus wird man wohl ableiten können, dass eine bedingungslose Herausgabepflicht außerhalb eines Gerichtsverfahrens schon bei bloßer Behauptung eines (geringfügigen) zivilrechtlichen Anspruchs wohl zu weit gehen dürfte - aber wo die Grenze wirklich liegt, lässt sich auch nach dem nun vorliegenden Beschluss nicht zuverlässig sagen.

In diesem Zusammenhang ein Literaturhinweis: Franz Schmidbauer setzt sich in einem jüngst erschienenen Aufsatz mit dem Titel "Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?" mit einschlägigen Fragen auseinander. Seine Hoffnung, die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache LSG könne "eine Klärung der in ganz Europa strittigen Frage bringen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer an sich anonymen IP-Adresse offengelegt werden darf und muss," wurde allerdings wenige Tage nach der Veröffentlichung durch den nun vorliegenden Beschluss enttäuscht.

Tuesday, March 03, 2009

Medienrecht für Anfänger und Verweigerer: Tatsachen, die auf Werturteilen beruhen

Die Republik Österreich hält sich eine - überwiegend aus den Erlösen von Pflichtveröffentlichungen finanzierte - Tageszeitung, deren aktueller Chefredakteur das bestehende Medienrecht unter anderem als degeneriert, verkommen, schikanös, formalistisch, hilflos, kleinlich oder schlicht als übel bezeichnet (siehe dazu schon hier).

In der Wiener Zeitung vom 3. März 2009 hat Chefredakteur Unterberger wieder einmal seiner Meinung über Richter Ausdruck gegeben: ein bestimmter Vorfall zeige, so meint Unterberger, "wie sehr sich die krampfhafte Political Correctness mancher Richter von Bürgern und wirtschaftlichen Realitäten entfernt hat." Außerdem werde das Leben von Arbeitgebern "durch kündigungsgeschützte Richter im gutmenschlichen Elfenbeinturm erschwert". Das Problem dabei: der Vorfall, der nach Ansicht Unterbergers dies alles zeigt, wurde von ihm selbst erfunden. Unterberger behauptet nämlich, ein Gericht habe "eine Wellness-Therme verurteilt", weil sie eine Ärztin, die auf dem Tragen eines Kopftuchs beharrt, nicht angestellt habe. Tatsächlich - wie aus den sonstigen Medienberichten und insbesondere der Aussendung des in dieser Sache aktiv gewordenen Klagsverbands hervorgeht - gab es zwar ein Klage, aber gerade kein Urteil, da das beklagte Unternehmen die begehrte Entschädigung gezahlt hat.

Angesichts dieses Beitrags ist es schon leichter zu verstehen, wenn der Chefredakteur der Wiener Zeitung das Medienrecht übel findet, denn die Differenzierung zwischen Werturteil und Tatsachen muss sich aus seiner Sicht als etwas kleinlich oder formalistisch darstellen. Dennoch ein kleiner Belehrungsversuch, gewissermaßen eine erste Lektion im Medienrecht für Anfänger und Verweigerer:
Werturteile können auf Tatsachen beruhen.
Umgekehrt funktioniert das eher nicht.


Laut Ehrenkodex der österreichischen Presse, dem sich die Wiener Zeitung (nach eigenen Angaben) verpflichtet fühlt, würde es dem "journalistischen Selbstverständnis und Anstand" entsprechen, eine Richtigstellung vorzunehmen. Zumindest auf die Anständigkeit des Herrn Chefredakteurs wird man doch hoffen können, wenn es schon mit der (wieder laut "Ehrenkodex") obersten Verpflichtung von Journalisten ("Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren") nicht so ganz geklappt hat.

Update 04.03.2009: "Penible Juristen erregen sich über einen Fehler im Tagebuch", schreibt Andreas Unterberger in der morgigen Printausgabe der Wiener Zeitung. "Die Entschädigungszahlung für eine ob ihres Kopftuchs nicht angestellte Thermenärztin beruht formal nämlich nicht auf einem Urteil, sondern auf einem Vergleich. Aber selbstverständlich ist der Vergleich die direkte Folge der progressiv-blauäugigen Judikatur der Arbeitsgerichte."
So kann man also auch richtigstellen, nach dem Motto: "na gut, die Fakten waren halt falsch, aber von den daraus gezogenen Schlüssen bin ich so überzeugt, dass ich mir eben andere 'Fakten' dazu suche" - auch wenn diese wiederum nicht stimmen: zum "Kopftuchverbot" gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung (siehe auch hier), weder progressiv-blauäugige noch konservativ-grünäugige oder wie auch immer der offenbar weniger kleinliche penible Dr. iur. Andreas Unterberger die nicht existierende Rechtsprechung sonst einteilt.

Sunday, March 01, 2009

Wieviel profil hat Ihre Wahrheit?

Profil-Chefredakteur Herbert Lackner liefere "Orientierung für Anstand und Qualität im heimischen Journalismus", urteilte die Jury anlässlich der Vergabe des Kurt Vorhofer-Preises 2008 (Bericht hier). An der Qualität seiner aktuellen Titelgeschichte im profil sollte man sich aber wohl eher nicht orientieren.

"
In Wahrheit", so schreibt Lackner dabei über den ORF, "hat erst die nun so tiefe Sorge mimende Politik den ORF in die finanzielle Bredouille gebracht." Mag sein, aber die im nächsten Satz dafür gelieferte Begründung ist keine:
"So wurde etwa 1999 – natürlich kurz vor den Wahlen – mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP die Befreiung sozial Schwacher von den Rundfunkgebühren beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat sah vor, dass dem ORF der Einnahmenentfall – er beläuft sich auf 57 Millionen Euro im Jahr – ab 2001 aus dem Bundesbudget refundiert werden sollte. Kurz bevor die erste Zahlung fällig war, brachte Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Budgetbegleit­gesetz ein, das die Refundierung widerrief, 'um den Weg zum Nulldefizit zu ebnen', wie es in den Erläuterungen hieß. Fazit: Die Politik verteilte ein Wahlzuckerl, die üppige Rechnung zahlt Jahr für Jahr der ORF."
"In Wahrheit" besteht die Befreiung sozial Schwacher (ohne "Refundierung" aus dem Budget) seit Jahrzehnten; an den Befreiungstatbeständen wurde 1999 nichts geändert (siehe dazu schon hier); richtig ist, dass die vom ORF vorgeschlagene und 1999 im Nationalrat auch so beschlossene Abgeltung des auf Grund dieser Befreiung eintretenden Entfalls von Programmentgelten wegen des "dazwischengetretenen" Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht wirksam geworden ist (für Detailfreudige: das mit dem "Weg zum Nulldefizit ebnen" stand auch nicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sondern in einer Presseaussendung, und natürlich hat nicht Finanzminister Grasser, sondern die Bundesregierung den Entwurf für das Gesetz eingebracht). Dass aber ein Wahlzuckerl verteilt wurde, dessen Rechnung der ORF zahlt, ist schlicht falsch - für den ORF hat sich im Ergebnis nichts geändert (bzw nicht zum Schlechteren: durch die mit der Novelle 1999 verbundenen Verbesserungen bei der Einhebung der Programmentgelte und die Anstrengungen der GIS wurde es möglich, den Anteil der "Schwarzseher/hörer" zu verringern).

Weiter in Lackners Bericht: "Der große Einbruch folgte aber erst 2007, als die Digitalisierung voll einsetzte und der ORF sein analoges Sendernetz schrittweise abschaltete. ... Die Fernsehwelt änderte sich danach grundlegend: Ein kleines Zusatzgerät um weniger als hundert Euro sorgte dafür, dass schlagartig 90 Prozent der österreichischen Haushalte – um die Hälfte mehr als zuvor – bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen konnten."

Laut Lackner konnten also 2006 nur 60% der Haushalte "bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen". Da wohl kaum anzunehmen ist, dass er auch den Empfang von bloß zwei oder drei Programmen in die Kategorie "bis zu 70" einordnet (und er damit auch nicht meint, dass nur 60% der Haushalte 2006 überhaupt Fernsehempfang hatten), meint er damit wohl, dass der Satelliten- und Kabel-Empfang von 2006 auf 2007 von 60% der Haushalte auf 90% der Haushalte angestiegen ist. Das wäre tatsächlich schlagartig, ist aber natürlich ebenso falsch. Der Anteil der nur terrestrisch versorgten Haushalte (also jener Haushalte, die nur über die Hausantenne und damit in der Regel nur ORF 1 und 2 sowie ATV sowie nunmehr über DVB-T teilweise noch weitere Programme empfangen), hat seit Beginn der Digitalisierung von rund 12% auf 8% abgenommen (so steht es im aktuellen Digitalisierungsbericht). Das ist merkbar und hat Auswirkungen auf die ORF-Reichweiten und Marktanteile, aber die Dramatik ist ein wenig anders als das im profil-Bericht dargestellt wird.

Und schließlich kann auch Lackner nicht an der Gesichte mit den "Rundfunkgebühren" vorbei, von denen nach seinen Aussagen "Bund und Länder Jahr für Jahr stillschweigend" je 120 Millionen Euro "abzweigen". Auch von einem Qualitätsjournalisten kann man offenbar nicht erwarten, dass er Rundfunkgebühren, Programmentgelt und sonstige Abgaben auseinanderhält - soll sein. Aber "stillschweigend" ist doch eine etwas merkwürdige Bezeichnung für einen Umstand, der nicht nur gesetzlich geregelt ist, sondern von der GIS bei jeder Gelegenheit, etwa bei der letzten Erhöhungsmitteilung, prominent hervorgehoben wird. Das alles funktioniert so stillschweigend, dass laut GIS-eigener Umfrage aus dem Jahr 2007 69% aller Österreicher davon wissen.

Die Rundfunkgebühren, das sagte auch schon Minister Grasser in einer Anfragebeantwortung, "werden nicht aufgrund einer Leistung, sondern als ausschließliche Bundesabgabe entrichtet. Diese Abgabe bezweckt wie jede Abgabe die Erzielung staatlicher Einnahmen." Man kann natürlich für die Abschaffung dieser Abgabe (und der diversen weiteren Abgaben, die mit den Programmentgelten eingehoben werden) eintreten: aber zu sagen, dass dem ORF "auf diesen Wegen" Beträge "entzogen" würden, ist schlicht Unsinn. Würde man alle mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben abschaffen, der ORF bekäme dadurch keinen Cent mehr an Einnahmen, außer er würde neuerlich das Programmentgelt anheben.

Die profil-Geschichte ist einigermaßen martialisch, schon am Titel ist von Angriff, abschießen und zurückerobern die Rede. Offenbar herrscht Krieg, die Dolchstoßlegenden werden vorbereitet - und wieder einmal zeigt sich, dass die Wahrheit das erste Opfer des Krieges ist ("the first casualty when war comes, is truth", Hiram Johnson).

Zwischenbericht zum "Telekompaket"

Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste kommt in die Endrunde: für 21. April 2009 ist die zweite Lesung im Parlament geplant, und nach aktuellem Stand kann man wohl erwarten, dass letztlich zwischen Parlament und Rat ein Kompromiss gefunden wird - vor den Wahlen sind herzeigbare Erfolge für Parlament, Rat und Kommission erwünscht (die Schlagzeilen für diverse Presseaussendungen sind sicher schon vorbereitet - ich wette, dass etwa Kommissarin Reding mindestens einmal den verbesserten Schutz der euopäischen Verbraucher bejubeln wird, ganz egal, wie das konkrete Ergebnis ausschaut). Auf die Details und alle Spekulationen und Verschwörungstheorien kann ich hier schon aus Zeitgründen nicht eingehen; tatsächlich ist die Situation angesichts der Vielzahl an Abänderungsanträgen einigermaßen unübersichtlich. Hier zum Weiterlesen und Vertiefen einmal die Links zu den aktuellen Dokumenten: