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Thursday, July 13, 2023

Vom Amtsblatt zum TikTok-Kanal - Anmerkungen zur Einstellung der Wiener Zeitung

Am 30. Juni 2023 ist die letzte Printausgabe der Wiener Zeitung (als Tageszeitung) erschienen. Die Einstellung dieser Tageszeitung war eine direkte Folge der schon im Regierungsprogramm 2020 getroffenen politischen Entscheidung, die Pflichtveröffentlichungen im gedruckten Amtsblatt zur Wiener Zeitung abzuschaffen. Die mit dem WZEVI-Gesetz beschlossene Weiterführung der Wiener Zeitung als eher rudimentäres Online-Medium ist beihilfenrechtlich bedenklich und wirft Fragen zur gebotenen Staatsferne der Medien auf. Sie hat zudem die Anmutung einer Übergangslösung, bis die Wiener Zeitung GmbH schließlich wohl nur mehr als In-House-Dienstleister des Bundes für diverse Veröffentlichungsaufgaben, für die "Contentproduktion" und für einzelne Förderungs- und Ausbildungsagenden tätig sein wird. 

In diesem Blog-Beitrag versuche ich, ein wenig den rechtlichen Nebel um das Ende der Wiener Zeitung zu lichten. Es geht um folgende Fragen: 

  1. Musste die Tageszeitung sterben? (Spoiler: nein)
  2. War die Quersubventionierung der Tageszeitung aus Amtsblatterlösen erlaubt? (Spoiler: ja, aber ich hatte Zweifel)
  3. Hätte man die Tageszeitung einfach aus dem Budget (statt aus Amtsblatt-Erlösen) weiterfinanzieren können? (Spoiler: nein)
  4. Durfte die Tageszeitung eingestellt werden werden? (Spoiler: ja)
  5. Kann die Republik einfach so ein Online-Medium aus dem Budget finanzieren (Spoiler: eher nicht)
  6. Heißt es nun "WZ" oder "Wiener Zeitung"? (Spoiler: es muss "Wiener Zeitung" heißen)
  7. Und zuletzt: darf der Staat selbst Medien machen? (Spoiler: in Deutschland nicht, in Österreich haben wir die Frage bisher nicht beantwortet).

1. Die Entscheidung über das Ende der Wiener Zeitung als Tageszeitung

Die politische Entscheidung, die Wiener Zeitung als Tageszeitung einzustellen, wurde bereits 2020 im Regierungsprogramm 2020-2024 getroffen, auch wenn es dort noch nicht so explizit ausformuliert wurde. Die Koalitionspartner einigten sich damals (im Kapitel "Standort, Entbürokratisierung und Modernisierung") darauf, die "Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung" abzuschaffen. Damit war klar, dass das bisher bestehende Geschäftsmodell der Wiener Zeitung - Querfinanzierung der Tageszeitung aus den Erlösen der entgeltlichen Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung - keinen Bestand mehr haben konnte. 

Im Kapitel "Medien" des Regierungsprogramms wurde dies auch erkannt und aufgegriffen. Dort heißt es: "Neues Geschäftsmodell der Wiener Zeitung mit dem Ziel des Erhalts der Marke –  Serviceplattformen des Bundes bündeln". Auch das ist eine klare Aussage: Ziel war gerade nicht der Erhalt der Wiener Zeitung als Tageszeitung, sondern bloß der Erhalt der Marke, und es war auch nicht daran gedacht, die Markenrechte aus der Hand zu geben und/oder die Wiener Zeitung GmbH zu privatisieren bzw. die Tageszeitung als Teilbetrieb zu verkaufen. 

Das Ende der Wiener Zeitung als Tageszeitung ist die direkte Folge der politisch gewünschten Abschaffung der Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sozusagen der Kollateralschaden der damit angestrebten Entlastung der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen bzw. der Modernisierung durch Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Kundmachung der bisherigen Pflichtveröffentlichungen. 

Rechtlich zwingend war die Abschaffung der Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nicht. Zwar gab es einen unionsrechtlichen Anstoß für die Modernisierung des Kundmachungswesens im Gesellschaftsrecht, nämlich die Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Diese verlangt allerdings explizit nicht, dass mitgliedstaatliche Vorschriften über eine (zusätzliche) Kundmachung in einem nationalen Amtsblatt beseitigt werden müssen. Art. 16 Abs. 3 der (durch die RL (EU) 2019/1151 geänderten) RL (EU) 2017/1132 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, "dass einige oder alle dieser Urkunden und Informationen in einem dafür bestimmten Amtsblatt oder in anderer ebenso wirksamer Form veröffentlicht werden." Auch Erwägungsgrund 26 der RL (EU) 2019/1151 stellt klar, dass diese Richtlinie die nationalen Vorschriften über die Rolle des nationalen Amtsblatts nicht berühren sollte. 

Österreich hätte die Pflichtveröffentlichungen im gedruckten Amtsblatt aus unionsrechtlicher Sicht also beibehalten können. Die Regierungskoalition hat sich aber - zur Entlastung der Unternehmen und zur Modernisierung des Kundmachungswesens - dafür entschieden, die Richtlinie als Anlass zu nehmen, diese Pflichtveröffentlichungen abzuschaffen.

2. Die Quersubventionierung aus Amtsblatt-Erlösen als (alte) Beihilfe

Die Wiener Zeitung hatte wenige Abonnent*innen bzw. Käufer*innen. Da sie sich nicht an der Österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) beteiligte, bestehen keine gesicherten Informationen zur tatsächlich verkauften Auflage, zuletzt wurde der Presse aus dem Bundeskanzleramt eine verkaufte Auflage von  im Schnitt 8.000 bis 8.500 Exemplaren genannt, die Redaktion selbst nannte eine Auflage - also wohl gemeint: Druckauflage, nicht verkaufte Auflage - von unter der Woche 14.250 Exemplaren, am Wochenende knapp 39.000 Exemplaren. Der Verkaufspreis der Wiener Zeitung war im Vergleich zu anderen Tageszeitungen niedrig (zuletzt 1 €), und die Einnahmen aus Werbung hielten sich in engen Grenzen (auch dazu fehlen gesicherte Zahlen, aber nach den Erläuterungen zum WZEVI-Gesetz betrug der Anteil der Erlöse aus gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Amtsblatt rund 85 % der gesamten Umsatzerlöse der Wiener Zeitung GmbH, sodass Vertriebs- und Werbeerlöse insgesamt nicht mehr als 15 % der gesamten Umsatzerlöse ausmachten).

Die Wiener Zeitung in der bekannten Form als gedruckte Tageszeitung hätte damit ohne Quersubventionierung nicht wirtschaftlich überleben können. Diese Quersubventionierung erfolgte aus den Erlösen der Veröffentlichungen im Amtsblatt, also ganz überwiegend aus nicht freiwillig geleisteten Zahlungen jener Unternehmen oder Einrichtungen, die gesetzlich dazu verpflichtet waren, bestimmte Informationen im Amtsblatt kostenpflichtig zu veröffentlichen. Damit sorgte - etwas vereinfacht dargestellt - der Staat dafür, dass (vor allem) veröffentlichungspflichtige Unternehmen letztlich zugunsten eines bestimmten Unternehmens, der Wiener Zeitung GmbH, Zahlungen leisteten, um damit das Erscheinen einer Tageszeitung zu finanzieren, die in Konkurrenz zu anderen Tageszeitungen stand. Es war daher von einer Beihilfe im unionsrechtlichen Sinn (Art. 107 AEUV) auszugehen. 

Darauf stützte sich auch "Die Presse", als sie vor mehr als 15 Jahren gerichtlich gegen die Wiener Zeitung vorzugehen versuchte. Die UWG-Klage der Presse richtete sich sowohl gegen die Republik Österreich als auch gegen die Wiener Zeitung GmbH, und sie machte - erfolglos - verschiedene Rechtsverletzungen geltend, unter anderem auch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche (damals: gemeinschaftsrechtliche) Beihilfenverbot. Der OGH handelte diesen Aspekt in seinem letztinstanzlichen Beschluss vom 10.06.2008, 4 Ob 41/08w, recht knapp ab: 

Die Herausgabe der „Wiener Zeitung" als Kombination von Tageszeitung und Verlautbarungsorgan mit Finanzierung aus Verkaufspreis und Veröffentlichungsentgelten erfolgte notorisch schon lange vor dem EG-Beitritt Österreichs. Eine Unzulässigerklärung durch die Kommission behauptet die Klägerin nicht. Somit scheidet aber eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenverbots als Grundlage der behaupteten Verletzung des Lauterkeitsrechts gleichfalls aus.

Dazu muss man wissen, dass die beim EU-Beitritt bereits bestehenden ("alten") staatlichen Beihilfen erst dann unzulässig sind, wenn sie nach Art. 108 Abs. 1 AEUV von der Kommission überprüft und untersagt wurden (allerdings gilt das - mit wenigen Ausnahmen - nur wenn sie vor dem Beitritt notifiziert wurden). 

Christoph Grabenwarter und ich haben uns mit dem beihilferechtlichen Aspekt im OGH-Beschluss in einem Beitrag für die Presse näher und eher kritisch auseinandergesetzt. Freilich musste der OGH  im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand hier keine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Beihilfenrecht vornehmen, denn es ging im UWG-Verfahren nur darum, dass das Handeln der beklagten Wiener Zeitung GmbH durch eine vertretbare (also nicht zwingend auch richtige) Rechtsansicht gedeckt sein musste. Mit dem OGH-Beschluss war aber die Sache faktisch vom Tisch, und man kann davon ausgehen, dass die Quersubventionierung der Wiener Zeitung aus den Amtsblatt-Erlösen, wie sie bis 30. Juni 2023 bestand, unionsrechtlich als "alte", nicht untersagte Beihilfe anzusehen und damit zulässig war. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit dieser Frage ist nun jedenfalls angesichts des Endes dieses Systems müßig. 

Der OGH-Beschluss ist übrigens auch insofern lesenswert, als er durch die Wiedergabe der  wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen auch einen gewissen Einblick in die Dimensionen der Erlösströme in der Wiener Zeitung gibt: die Erlöse aus Abos und Einzelverkauf machten damals rund ein Zehntel der Amtsblatterlöse aus; die erzielte Reichweite der Wiener Zeitung wurde für 2005 mit 0,85 % festgestellt.

3. Budgetfinanzierte Weiterführung der Tageszeitung? 

Die Wiener Zeitung als gedruckte Tageszeitung war ohne Quersubventionierung nicht wirtschaftlich zu führen. Daher wurde in den Wochen vor der Einstellung der Tageszeitung häufig gefordert, dass - wenn schon die Amtsblatt-Erlöse wegfielen - eine Weiterführung mit Unterstützung aus Bundesmitteln erfolgen solle (oft auch in der Variante, dass dafür ein Teil des ORF-Beitrags verwendet werden solle, siehe etwa diesen - in der Minderheit gebliebenen - parlamentarischen Entschließungsantrag). 

Gerade im Hinblick auf die journalistischen Arbeitsplätze und die ohnehin schon enge Medienlandschaft Österreichs war dieser Wunsch zwar verständlich, rechtlich bestand dafür allerdings keine realistische Chance. Denn die Budgetfinanzierung (auch indirekt aus der Haushaltsabgabe für den ORF) wäre eine neue Beihilfe, die jedenfalls der Kommission zu notifizieren (gewesen) wäre, und die daher eine vertiefte Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hätte durchlaufen müssen. Prima facie sehe ich nicht, auf welche Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Beihilfenverbot man sich diesbezüglich hätte stützen können, um die selektive Unterstützung einer bestimmten (gedruckten) Tageszeitung beihilfenrechtlich zu rechtfertigen. Da die Sache ohnehin vorbei ist, kann ich mir auch dazu eine vertiefte Darlegung sparen. Bislang habe ich jedenfalls nichts dazu gehört oder gelesen, wie man sich eine solche Budgetfinanzierung oder Beitrags-Finanzierung der Wiener Zeitung beihilfenrechtlich hätte vorstellen sollen.

[im Hinblick auf die weiter unten - Abschnitt 5. - folgende  Auseinandersetzung mit der Finanzierung der neuen Wiener Zeitung als Online-Medium ist nur anzumerken, dass der Finanzbedarf für die "klassische" gedruckte Wiener Zeitung die im sogenannten DAWI-Beschluss festgelegte Betragsgrenze von 15 Mio. Euro pro Jahr überschritten hätte, sodass eine Berufung auf diesen Beschluss schon aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre.] 

Nur als Exkurs: Der Hinweis auf die Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hilft hier auch nichts. Zum einen wird den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch im Protokoll von Amsterdam sowie in der Rundfunkmitteilung der Kommission Rechnung getragen, zum anderen aber wurde die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den bisherigen gerätebezogenen Beitrag für Österreich durch die Beihilfenentscheidung der Kommission vom 28.10.2009, Staatliche Beihilfe E 2/2008 –Finanzierung des ORF, "abgesegnet"; hinsichtlich der Umstellung auf die "Haushaltsabgabe" gehe ich davon aus, dass diese Änderung der Finanzierung - im Lichte des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-492/17 Rittinger - keine wesentliche Änderung ist.

4. Die Tageszeitung verkaufen und privat weiterführen?

In der Debatte wurde auch kritisiert, dass die Medienministerin andere Interessent*innen für eine Übernahme der Wiener Zeitung (und deren Fortführung als Tageszeitung) gar nicht getroffen habe und andere Konzepte privater Interessent*innen gar nicht geprüft worden seien. Hätte man einen solchen Verkauf durchführen können? Rechtlich ja, sei es als Privatisierung der Wiener Zeitung GmbH oder  durch Übertragung des Teilbetriebs Wiener Zeitung, beides natürlich nur unter Beachtung der auch dabei anzuwendenden beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. 

Nun weiß ich zwar von einzelnen Interessensbekundungen, und ich will mir auch nicht anmaßen, die Ernsthaftigkeit dieser Interesssent*innen zu beurteilen. Ich kann aber verstehen, dass die politisch Verantwortlichen nicht recht daran glauben wollten, dass eine gedruckte Tageszeitung in vergleichbarer Qualität wie bisher hätte weitergeführt werden können, wenn plötzlich ein Großteil der bisherigen Erlöse (aus den Amtsblatt-Pflichtveröffentlichungen, wie gesagt waren das zuletzt 85% der Gesamterlöse) wegfällt. Angesichts der geringen Reichweite der Wiener Zeitung und des schwierigen Umfelds am Werbemarkt, aber auch am Lesermarkt für gedruckte Tageszeitungen allgemein hätte auch ich kaum Chancen für eine private Weiterführung (mit Übernahme eines großen Teils der bisherigen Redaktion) als gedruckte Tageszeitung gesehen. 

Das ist traurig für den österreichischen Medienmarkt, der sich ohnehin in bedenklicher Schieflage befindet und durch Förderungen und vor allem Inseratenvergaben der öffentlichen Hand eher verzerrt als gestärkt wird. Natürlich schmerzt aus medienpolitischer Sicht der Wegfall jeder Tageszeitung, die mit einer professionellen Redaktion tagesaktuelle Berichterstattung leistete, wie gering auch immer die Auflage war. Johannes Huber hat dazu in einem Kommentar in den Vorarlberger Nachrichten (hier auf Twitter) einen ganz wesentlichen Punkt angesprochen: "Wenn eine Information relevant ist, breitet sie sich auch ausgehend von einer kleinen Zeitung aus."  

Aber man muss der Realität ins Auge sehen: die Wiener Zeitung war ohne Quersubventionierung nicht lebensfähig, und eine Privatisierung hätte daran nichts geändert. 

Durfte die Wiener Zeitung als gedruckte Tageszeitung daher eingestellt werden? Rechtlich ist das klar mit "ja" zu beantworten, denn eine verfassungs- oder europarechtliche Verpflichtung zur Fortführung bestand und besteht nicht. Es ist eine (wirtschafts- und medien-)politische Entscheidung, die von der aktuellen Regierungskoalition im Regierungsprogramm paktiert und nun mit dem WZEVI-Gesetz umgesetzt wurde. Das mag man gut oder schlecht finden, aber welche Aufgaben der Bund als (Medien-)Unternehmer übernimmt und von welchen er sich trennt, steht eben (im allgemeinen verfassungs- und europarechtlichen Rahmen) im Belieben des Bundes (zu einer möglichen Einschränkung komme ich noch im Abschnitt 7. weiter unten, Stichwort: Staatsferne). 

5. Die Wiener Zeitung als Online-Medium und TikTok-Kanal

Die Wiener Zeitung wurde aber nicht einfach eingestellt und damit die publizistische Tätigkeit der Wiener Zeitung GmbH beendet, sondern das WZEVI-Gesetz überträgt der Wiener Zeitung GmbH - neben einer Reihe anderer Aufgaben - auch die "Herausgabe der Wiener Zeitung gemäß § 3". § 3 Abs. 1 WZEVI-Gesetz lautet:

Die Wiener Zeitung GmbH hat unter Bedachtnahme auf einen hohen journalistischen Qualitätsstandard und unter Beachtung eines Redaktionsstatuts sowie unter der Berücksichtigung der Ausrichtung als Aus- und Weiterbildungsmedium die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben.

Viel konkreter wird das Gesetz nicht, § 3 Abs. 2 WZEVI-Gesetz nennt gerade einmal vier recht allgemein formulierte Aufgaben, die "durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener  Zeitung" wahrgenommen werden sollen: 

  1. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über zeitgeschichtliche und gegenwärtige Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung von historischen, demokratiepolitischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten;
  2. Förderung des Verständnisses und des Interesses für und an politischen Sachverhalten, kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen;
  3. Stärkung der politischen und kulturellen Bildung und des demokratiepolitischen Bewusstseins, insbesondere durch die Vermittlung von Wissen über politische Prozesse, Strukturen und Inhalte;
  4. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Themen unter besonderer Berücksichtigung des Standorts Österreich und Themenstellungen der Europäischen Union in Bezug auf Österreich.

Nach § 10 Abs. 1 Z 2 WZEVI-Gesetz leistet der Bund für diese Aufgabe jährlich 7,5 Millionen Euro. 

Der damit erteilte Auftrag ist einigermaßen dünn und definiert weder, wie umfangreich das Angebot zu sein hat, was unter einem "Online-Medium" zu verstehen wäre, oder welche konkreten Kanäle bespielt werden sollten. Es ist weder vorgegeben noch ausdrücklich untersagt, unter "Online-Medium" auch einen Kanal auf TikTok oder YouTube zu verstehen, es ist weder die Rede von Text-, noch von Audio- oder Videoformaten. Völlig offen ist auch, ob das Online-Medium Einnahmen aus Werbung oder Nutzungsentgelten der User*innen erzielen soll, oder ob ein werbefreies und kostenloses Medienangebot geschaffen werden sollte. 

Das alles schafft Freiraum für die jeweiligen Vorlieben der Redaktion bzw. der Medieninhaberin (und deren Eigentümerin, die Republik Österreich, vertreten durch die Medienministerin). 

In § 3 Abs. 2 WZEVI-Gesetz kommt zwar der Begriff "unabhängig" vor, es gibt aber keine Weisungsfreistellung der Redaktion oder auch nur des Geschäftsführers der Wiener Zeitung GmbH, sodass rechtlich betrachtet die Medienministerin, wenn sie das denn wollte, direkt in redaktionelle Inhalte eingreifen könnte. Aufgrund der Ministerverantwortlichkeit müsste sie gegebenenfalls sogar eingreifen, wenn sie Wahrnehmungen dazu hätte, dass die Wiener Zeitung GmbH ihren Auftrag nach § 3 WZEVI-Gesetz nicht korrekt erfüllt (zu einem konkreten Anlassfall siehe im folgenden Abschnitt). Die unmittelbare Ingerenzmöglichkeit der Ministerin erspart übrigens auch die Überlegung, ob eine Weisungsfreistellung der Redaktion überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Aber die Unschärfe des Auftrags und der damit einhergehende weite Spielraum der Wiener Zeitung GmbH ist auch ein rechtliches Problem. Denn wir erinnern uns: dass die Republik ein einzelnes Unternehmen einfach so mit 7,5 Mio. € pro Jahr "sponsert" und damit in den Wettbewerb eingreift, eröffnet den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Beihilfenrechts, jedenfalls wenn die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (das liegt hier jedenfalls vor, denn ein Online-Medium wie die neue Wiener Zeitung steht natürlich in Konkurrenz um die Aufmerksamkeit der Nutzer anderer Online-Medien, die sich durch Werbung oder Beiträge ihrer Nutzer*innen finanzieren müssen, und auch wenn die Wiener Zeitung nicht selbst über die Grenzen Österreichs hinaus relevant sein dürfte, so bewegen sich auf dem österreichischen Markt doch auch Player, bei denen Gesellschafter*innen aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind; siehe zur Abgrenzung die Entscheidung der Kommission im Beihilfenfall Jornal da Madeira). 

Auch die Erläuterungen zum WZEVI-Gesetz gehen dementsprechend davon aus, dass eine Beihilfe vorliegt. Sie nehmen darüber hinaus an, dass die Herausgabe des Online-Mediums "Wiener Zeitung" eine "DAWI" sei, also eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Beauftragung, so die Erläuterungen, erfolge "sohin gemäß Beschluss 2012/21//EU." 

Das ist mutig: denn selbst wenn man davon ausgeht, dass ein - nicht besonders konkret definiertes - Online-Medium eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sein kann, verlangt der Beschluss 2012/21/EU doch auch, dass der Betrauungsakt (hier also das WZEVI-Gesetz) unter anderem auch eine "Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen" ebenso enthalten muss wie "Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen". Und natürlich darf die Höhe der Ausgleichsleistungen "unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken."  

All dies ist im WZEVI-Gesetz nicht vorgesehen. Meines Erachtens liegt damit kein Betrauungsakt vor, der die im Beschluss 2012/21/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit zu sein.

Unabhängig davon, ob mir persönlich die TikToks, YouTube-Shorts, Podcasts, Videos oder Textbeiträge der neuen Wiener Zeitung gefallen, ob ich die Umstellung auf eine neue Zielgruppe für richtig oder falsch halte: hier wurde ein neues, staatlich finanziertes Online-Medium geschaffen, dessen Auftrag nur unzureichend gesetzlich definiert ist und für das eine fixe jährliche Kompensation im Gesetz festgeschrieben ist, ohne dass ein Mechanismus festgelegt wurde, wie die Nettokosten berechnet und eine etwaige Überkompensation ausgeschlossen wird. Damit liegt meines Erachtens eine unzulässige Beihilfenfinanzierung vor. Das neue "Online-Medium" wird also - allenfalls nach Beschwerden anderer Marktteilnehmer*innen - wohl demnächst wieder Geschichte sein. 

"Demnächst" ist dabei dehnbar, denn Beihilfenverfahren vor der Kommission dauern lange, und die Republik kann auch noch nachbessern, den Auftrag schärfen und das Gesetz entsprechend novellieren, sodass durchaus noch ein paar Jahres ins Land ziehen können. Meine Vermutung ist aber ohnehin, dass das Online-Medium nur eine Übergangslösung ist, die für eine gewisse Beruhigung sorgen sollte, dass die "Wiener Zeitung" nicht gleich ganz verschwindet. 

Mittelfristig aber passt ein "unabhängiges" Online-Medium auch gar nicht besonders gut in den Bauchladen der Wiener Zeitung GmbH, die de facto eher die In-House-Content- und Publishing-Agentur der Regierung sein soll und will. "Firmenzeitschriften" wie "Die Republik", Texte für Websites, Newsletter und ähnliche "owned media" des Bundes - dafür wird sich die Wiener Zeitung GmbH anbieten. Ein tatsächlich unabhängiges Medium passt da eher nicht dazu. 

6. Heißt das noch Wiener Zeitung? Ja und nicht nein.

Einer der ersten Beiträge auf der neuen Website der Wiener Zeitung trug den Titel "Qualitätsjournalismus geht auch ohne Papier" und wollte einige Fragen anlässlich des Übergangs zum Online-Medium beantworten, darunter auch folgende:

Heißt ihr noch Wiener Zeitung?

Ja und nein. Wir bleiben Teil der Mediengruppe Wiener Zeitung, aber wir nennen uns ab jetzt WZ. Warum? Weil wir einen öffentlich-rechtlichen Auftrag haben, für alle Menschen in Österreich Journalismus zu machen. Als Kennzeichen des Neustarts lassen wir daher den Namen mit dem Wien-Fokus ein Stück weit hinter uns.

"Wir nennen uns ab jetzt WZ." ist einfach gesetzwidrig. Das WZEVI-Gesetz verlangt die Herausgabe der "Wiener Zeitung" als Online-Medium. Wie die Redaktion oder die Eigentümerin das Ding nennen will, ist dabei vollkommen unerheblich. Als "Kennzeichen des Neustarts" den gesetzlich vorgesehenen Namen einfach "ein Stück weit" hinter sich zu lassen, bloß weil man es so will, geht nicht. Ich gehe davon aus, dass die Medienministerin in ihrer Rolle als Eigentümervertreterin den Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH daran erinnern wird, dass die "Wiener Zeitung" - und nicht eine "WZ" - als Online-Medium herauszugeben ist. Wenn die Medienministerin das Wort "Wien" in "Wiener Zeitung" auch so stört, könnte sie alternativ auch einen Gesetzesvorschlag vorbereiten, um den gesetzlich festgelegten Namen zu ändern. 

7. Darf der Staat selbst Medien herausgeben?

Das ist eine Frage, die in der ganzen Wiener Zeitung-Debatte in Österreich interessanterweise gar nicht gestellt wurde. Die Herausgabe einer Tageszeitung durch die Republik wurde in der Vergangenheit lauterkeitsrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder beihilfenrechtlich diskutiert, aber ob es überhaupt verfassungskonform ist, als Republik eine Tageszeitung (oder nun: ein redaktionelles Online-Medium) herauszugeben, dieser Frage wurde hier noch kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Anders in Deutschland: dort wird aus der in Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz des Grundgesetzes ("Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.") das Gebot der Staatsferne der Presse abgeleitet. In Deutschland darf der Staat daher zwar Öffentlichkeitsarbeit betreiben, diese muss aber klar als solche erkenntlich sein und darf nur den Aufgabenbereich des jeweiligen Organs betreffen. Der Bundesgerichtshof hat das zB im Fall "Stadtblatt Crailsheim" wie folgt zusammengefasst:  

„Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen. Das  verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur  auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates.“

Würde man diese Kriterien auch in Österreich anwenden, könnte (auch) die neue Wiener Zeitung das Kriterium der Staatsferne nicht erfüllen und die Herausgabe dieses Medium durch eine im hundertprozentigen Eigentum der Republik stehende Gesellschaft wäre daher ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit. 

Wie gesagt: das sind deutsche Maßstäbe, die in Österreich bislang - bei durchaus vergleichbarer Ausgangslage durch die grundrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit (in Österreich durch Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK) - keinen Eingang in Literatur oder Judikatur gefunden haben. Vielleicht wäre es jetzt an der Zeit, Überlegungen in diese Richtung auch in Österreich anzustellen.

8. Eine persönliche Anmerkung zum Schluss 

Ich war rund 40 Jahre lang Abonnent der Wiener Zeitung. Das Abo habe ich in meiner Studienzeit abgeschlossen, weil die Wiener Zeitung damals die einzige Möglichkeit war, authentisch, korrekt und vollständig über die wesentlichen Vorgänge in Parlament und Regierung informiert zu werden (diese Funktion haben inzwischen die Websites des Parlaments und teilweise - mit Abstrichen, was die Korrektheit betrifft - auch die Websites der Bundesministerien weitgehend übernommen). Andere Tageszeitungen waren ausgerichtet auf das aus ihrer jeweiligen Sicht gerade Wichtige, die Wiener Zeitung listete aber vollständig auf, welche Gesetzesbeschlüsse im Nationalrat getroffen wurden und welche Ergebnisse die Ministerratssitzungen gebracht hatten. Das hat es mir zunächst als Jus-Student und dann als Jurist ermöglicht, gewissermaßen das Wirken der res publica zu verfolgen. Ich habe das Abonnement später auch aufrechterhalten, als die Wiener Zeitung unter einem früheren Chefredakteur irregeleitete Ausflüge in den faktenbefreiten Meinungsjournalismus unternommen hat (siehe dazu in diesem Blog hier, hier, hier oder - zu einem besonders gravierende Fall - hier).

Aber Nostalgie kann keine Entscheidungsgrundlage für medienpolitische Weichenstellungen sein. Die Medienministerin (oder der ihr weisungsgebundene Geschäftsführer, was auf dasselbe hinausläuft) hat beschlossen, dass die neue Wiener Zeitung andere Zielgruppen ansprechen soll, zu denen ich nicht mehr (20- bis 30-Jährige) oder noch nicht (Menschen, die in Pension gehen) gehöre (wobei ich mich frage, was diese beiden Zielgruppen verbindet, "Menschen vor Veränderungen" scheint mir etwas wenig). Das kann ich bedauern, aber es ist schon ok - wenn die Republik Medien herausgeben darf, dann darf sie wohl auch bestimmen, an wen sie sich vorrangig richtet, solange sie nicht aktiv diskriminiert, etwa indem Altersbeschränkungen für den Zugang eingerichtet würden.

Natürlich trauere ich in gewisser Weise der Wiener Zeitung als Tageszeitung nach, sogar dem gedruckten Amtsblatt, das ich - sicher eine "déformation professionnelle" - oft noch vor dem Tageszeitungsteil aufgeschlagen habe. Ich habe im Amtsblatt - in einer früheren beruflichen Funktion - Verordnungen und Ausschreibungen veröffentlicht (veröffentlichen müssen), ich habe mich auf Funktionen beworben, die im Amtsblatt ausgeschrieben waren, und auch meine Betrauung mit Funktionen wurde dort gelegentlich mitgeteilt. Ich habe also Verständnis für nostalgische Gefühle angesichts des Endes der Wiener Zeitung als Tageszeitung. 

[Mehr Verständnis habe ich übrigens für den Ärger der Redaktion, die fast vollständig gekündigt wurde, nachdem in öffentlichen Statements der Medienministerin immer wieder von einer Weiterbeschäftigung der Redaktion bei der "neuen" Wiener Zeitung die Rede war (siehe zB hier"Auf den Personalstand der 'Wiener Zeitung'-Redaktion soll das keine Auswirkungen haben. 'Jeder Mitarbeiter bekommt die Möglichkeit, sich im neuen Geschäftsmodell zu beteiligen', so Raab.").]

Mein Ansatzpunkt für Kritik wäre denn auch nicht die konkrete Ausrichtung des neuen Online-Mediums oder die Entscheidung, die Wiener Zeitung als Print-Tageszeitung einzustellen. Meines Erachtens sollte diese Entscheidung aber zum Anlass genommen werden, sich ganz grundsätzlich der Frage zu stellen, ob wir es als mit der Pressefreiheit vereinbar ansehen, wenn öffentliche Einrichtungen nicht bloß über ihre jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten informieren, sondern durch Herausgabe von Medien aktiv in den Medienmarkt einsteigen. 

Meines Erachtens spräche viel dafür, ähnlich wie in Deutschland auch in Österreich ein Gebot der Staatsferne der Presse anzuerkennen. 

Dies könnte entweder - ähnlich wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ohne die dortigen Schwachstellen und faktischen Probleme zu übersehen) - durch institutionelle und finanzielle Garantien im Hinblick auf die "Wiener Zeitung" abgesichert werden, oder aber durch gänzliche Herausnahme der Republik aus derartigen Medienprojekten. 

Das Ende der Wiener Zeitung als Tageszeitung und die Neuaufstellung als republikseigenes Online-Medium - das ungeachtet jeder Beteuerung der Unabhängigkeit zwingend in direkter Weisungskette zur Medienministerin geführt werden muss - könnte der Anlass sein, die Rolle des Staates im Mediengeschäft grundsätzlich zu hinterfragen.

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PS: in diesem Beitrag ging es mir nur um die "Wiener Zeitung". Das soll nicht heißen, dass ich andere durch das WZEVI-Gesetz geregelte Bereiche - insbesondere den sogenannten "Media Hub" - als unproblematisch ansehen würde. 

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PPS (Update 19.09.2023): Ich habe am 21. Juli 2023 die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz um folgende Auskünfte ersucht:  

  • Wurde die Beihilfe zur Herausgabe der Wiener Zeitung (§ 3 WZEVI-Gesetz) der Europäischen Kommission notifiziert? Wenn ja, bitte um Information wann dies erfolgt ist und ob es dazu bereits eine Reaktion der Kommission gibt.
  • Bestehen neben dem WZEVI-Gesetz andere/weitere Betrauungsakte iSd Art. 4 des DAWI-Freistellungsbeschlusses im Hinblick auf die Herausgabe der Wiener Zeitung und gegebenenfalls, welchen Inhalt haben diese? Insbesondere ersuche ich um Mitteilung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und der Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen. 
  • Wurde die Beihilfe für die Einrichtung des „Media Hub Austria“ (§ 4 WZEVI-Gesetz) der Europäischen Kommission notifiziert? Wenn ja, bitte um Information wann dies erfolgt ist und ob es dazu bereits eine Reaktion der Kommission gibt.
  • Bestehen neben dem WZEVI-Gesetz andere/weitere Betrauungsakte iSd Art. 4 des DAWI-Freistellungsbeschlusses im Hinblick auf die Einrichtung des „Media Hub Austria“ und gegebenenfalls, welchen Inhalt haben diese?
  • Bestehen Förderungsrichtlinien für die vom „Media Hub Austria“ vorzunehmende Förderung nach § 4 Abs. 3 Z 2 WZEVI-Gesetz und wenn ja, welchen Inhalt haben diese?
Nach einer Urgenz habe ich gestern dazu folgende Auskunft erhalten: 

[Zu den ersten vier Punkten:] "Der im geltenden WZEVI-Gesetz gewählte Weg, der BKA-intern einer EU-beihilfenrechtliche Prüfung unterzogen wurde, wurde bereits im Entwurfsstadium der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht und dort auf Beamtenebene besprochen. Aufgrund der Besprechungsergebnisse war davon auszugehen, dass die rechtliche Argumentation der Republik Österreich zur Anwendung des DAWI–Beschlusses eine vertretbare Rechtsauffassung darstellt und keine weitere Anmeldung bzw. Notifizierung des Gesetzesentwurfes erforderlich ist.

Der Betrauungsakt zum gegenständlichen DAWI erfolgte durch das WZEVI-Gesetz, das mit 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen waren die dort vorgesehenen Tätigkeiten mit 1. Juli 2023 durch die Wiener Zeitung GmbH aufzunehmen. Ergänzende Detailregelungen sind einem DAWI-Vertrag zwischen der Republik Österreich – Bund und der Wiener Zeitung GmbH vorbehalten."

[Zum letzten Punkt:] "Die Wiener Zeitung GmbH legt Bedingungen für Förderungen nach § 4 Abs. 3 Z 2 WZEVI-Gesetz fest, die den Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe, persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren und Vertragsmodalitäten betreffen und veröffentlicht diese."
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PPPS: (Update 07.03.2024): Ich habe am 9. Jänner 2024 das Bundeskanzleramt unter Bezugnahme auf die obenstehende Antwort auf mein erstes Auskunftsersuchen um Auskunft ersucht, "ob ein entsprechender DAWI-Vertrag zwischen der Republik Österreich – Bund und der Wiener Zeitung GmbH mittlerweile abgeschlossen wurde, und wenn ja, wann und mit welchem wesentlichen Inhalt (insbesondere betreffend Gegenstand und Dauer der zu erbringenden Leistungen und den Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen)." Nunmehr habe ich folgende Antwort bekommen (am 7.3.2024, datiert mit 1.3.2024):
"bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen vom 9.1.2024, „ob ein entsprechender DAWI-Vertrag zwischen der Republik Österreich – Bund und der Wiener Zeitung GmbH mittlerweile abgeschlossen wurde“, teilt das Bundeskanzleramt mit, dass dieser DAWI-Vertrag nach wie vor in Abstimmung ist und zum jetzigen Zeitpunkt daher noch keine Auskunft über den finalen Inhalt gegeben werden kann."

Monday, October 24, 2022

Wenn Wissenschaft umsonst sein soll - zu einem Detail im Gesetzesentwurf über die Wiener Zeitung

Die Wiener Zeitung soll in ihrer aktuellen Form als (auch) gedruckte Tageszeitung per 1. Juli 2023 eingestellt werden. Das ist nicht mehr nur eine Ankündigung der Bundesregierung (wie der Rest des schon oft versprochenen "Medienpakets"), sondern es liegt dafür mittlerweile auch ein Begutachtungsentwurf für die dafür notwendige gesetzliche Regelung vor. In diesem Blogbeitrag beschäftige ich mich nicht mit den zentralen Fragen dieses Entwurfs für ein "Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz" (vielleicht finde ich dazu auch noch mal die Zeit). Statt dessen möchte ich nur ein kleines, an sich unwesentliches Detail herauspicken - das aber meines Erachtens durchaus als symbolisch angesehen werden kann: die Regelung für den neu einzurichtenden wissenschaftlichen Beirat (§ 1 Abs. 6 und 7 des Entwurfs). Diese Bestimmungen lauten: 

(6) Bei der Wiener Zeitung GmbH ist zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ein wissenschaftlicher Beirat mit fünf fachkundigen Personen aus dem Gebiet der Medien-, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Internationale Politik und Außenpolitik und der Rechtswissenschaften einzurichten. Der Beirat muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann bei Ausscheiden von Mitgliedern Vorschläge für die Bestellung neuer Mitglieder unterbreiten. Er ist anzuhören, bevor ein neues Mitglied bestellt wird. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in und hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der jedenfalls der Abstimmungsmodus zu regeln ist. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt, es besteht jedoch ein Anspruch auf Aufwandsersatz (z. B. Reise- oder Aufenthaltskosten). Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.  

Es soll also ein aus fünf Wissenschafter:innen bestehendes Gremium geben, das die Wiener Zeitung GmbH bei der Wahrnehmung ihrer "Aufgaben gemäß § 3" beraten soll (nach § 3 des Entwurfs hat die Wiener Zeitung GmbH die Wiener Zeitung als Online-Medium und "nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel" - also eher spärlich - auch in Print herauszugeben). Das Gremium soll sich interdisziplinär zusammensetzen - allerdings sind die exakten Disziplinen festgeschrieben, was natürlich die Frage aufwirft, wie man gerade auf diese Disziplinen kommt und wie man sie im Zweifel abgrenzt (etwa bei Politikwissenschaft und "Internationale Politik und Außenpolitik"). Auch für annähernde Geschlechterparität, ein Mindestmaß an Politikferne, und für einen steten Wechsel - mit einer maximal vierjährigen "Amtszeit" - ist gesorgt. 

Was mich aber (wieder einmal, wenn auch in anderem Zusammenhang) irritiert, ist  die Qualifikation der Tätigkeit "unbesoldetes Ehrenamt". 

Der Bund richtet per Gesetz ein wissenschaftliches Beratungsgremium ein, und man sollte davon ausgehen, dass er sich von diesem Gremium auch tatsächlich ernsthafte wissenschaftliche Beratung für die Wiener Zeitung  erwartet (ich weiß, das ist die erste Sollbruchstelle meiner Überlegungen: vielleicht soll das Gremium ja auch bloß als Feigenblatt dienen). Wissenschaftliche Arbeit erfordert Qualifikation, und sie erfordert zumindest Zeit (von sonstigen Ressourcen will ich hier einmal, sehr vereinfachend, absehen). Weshalb sollen die Wissenschafter:innen dafür nicht angemessen bezahlt werden?

Nun kann man selbstverständlich die Auffassung vertreten, dass Wissenschafter:innen über ihre engeren beruflichen Aufgaben hinaus etwas "für die Gesellschaft" tun sollen (Stichwort: "public engagement"). Das hat in manchen Konstellationen auch viel für sich: öffentlich bestellte, öffentlich bezahlte Wissenschafter:innen sollen der Gesellschaft, die für sie aufkommt, mehr zurückgeben als das absolute Minimum an Forschungs-, Lehr- (und Verwaltungs-)Tätigkeit, das sie vertragsgemäß jedenfalls leisten müssen. Aber erstens engagieren sich viele Wissenschafter:innen ohnehin weit mehr als sie unbedingt müssten, und sie suchen sich ihr öffentliches, unbezahltes Engagement gut (und selbst) aus. Und zweitens ist "Wissenschaft" nicht gleichzusetzen mit dem altmodischen Bild einer öffentlich finanzierten Gelehrtenuniversität, an der gut bezahlte Professoren alle erdenklichen Freiheiten genießen. Die Realität ist oft geprägt von Ressourcenknappheit, auch (und gerade) an öffentlichen Universitäten, von der Notwendigkeit, Drittmittelprojekte einzuwerben, von einer überbordenden Lehr- und Prüfungslast, die wenig Raum für Forschung lässt - und nicht zuletzt von einer Prekarisierung wissenschaftlicher Tätigkeit (zumindest) im sogenannten "Mittelbau". Wer etwa von Lehrauftrag zu Lehrauftrag lebt (hallo, Hanna!), der/die wird nicht ohne weiteres kostenlose Beratungstätigkeit für ein Unternehmen leisten können und wollen, auch wenn es ein Unternehmen des Bundes ist. 

Aber ein "unbezahltes" Ehrenamt wird - wie ich schon zum Stiftungsrat des ORF angemerkt habe - oft ohnehin nicht wirklich unentgeltlich wahrgenommen. Denn es kann sein, dass jemand ein "Ehrenamt" im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausübt (dann wird es in der Regel auch inhaltlich in Übereinstimmung mit  den Interessen jener Einrichtung ausgeübt, die die Tätigkeit bezahlt). Oder jemand übernimmt das Ehrenamt, weil er/sie jemandem "etwas schuldig" ist (oder zumindest möchte, dass jemand ihm/ihr "etwas schuldig" ist). Und selbst wenn diese Konstellationen im Fall der Beratung der Wiener Zeitung GmbH nicht eintreten sollten, dann bleibt immer noch übrig, dass man sich ein solches  Ehrenamt erst mal leisten können muss - und zwar nicht nur finanziell, sondern vor allem auch zeitlich: wer sich gerade zur Habilitation kämpft und hoffen muss, damit rechtzeitig vor Ablauf der Befristung fertig zu werden, und wer vielleicht auch noch Familien- oder sonstige Care-Arbeit zu leisten hat, der/die wird hier eher nicht anstehen, um seine/ihre unbezahlte Beratungstätigkeit einzubringen. 

Möglicherweise ist ohnehin nicht daran gedacht, dass echte Beratung erfolgen soll: interessant ist nämlich, dass der wissenschaftliche Beirat nur bei der Herausgabe der Wiener Zeitung beraten soll, aber nicht bei der - akademisch durchaus auch spannenden - neuen Aufgabe der Wiener Zeitung GmbH, einen "Media Hub Austria" einzurichten, der "die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich" fördern soll (§ 4 des Entwurfs - ungeachtet der hochtrabenden Worte dürfte es dabei vor allem um Aus- und Weiterbildung von Journalist:innen gehen). 

Jedenfalls hat die Bestimmung Signalcharakter: Wissenschaft darf nichts kosten. Talk may be cheap, but science should be free of charge?

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PS: Auf die Idee, dass zB der Aufsichtsrat nichts kosten soll, ist man für die Wiener Zeitung GmbH hingegen nicht gekommen. 

Vielleicht bin ich da aber auch zu streng: denn die Aufsichtsratstätigkeit bei der Wiener Zeitung GmbH ist zwar nicht unentgeltlich, aber de facto näher am Ehrenamt als typische Aufsichtsratstätigkeiten in anderen Unternehmen: der Corporate Governance Bericht der Wiener Zeitung GmbH für 2021 weist aus, dass dem (nun: der) Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 200 € pro Sitzung, den weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld von 130 € pro Sitzung gezahlt wird. So kam etwa der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates, Rechtsanwalt Mag. Werner Suppan, im Jahr 2021 auf eine Entschädigung von 520 € (für vier Aufsichtsratssitzungen). Da bei - natürlich vorauszusetzender - sorgfältiger Wahrnehmung der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates zusätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen noch einige Zeit für die Vorbereitung (zB zum Studium von Unterlagen) veranschlagt werden muss, bedeutet das einen Stundensatz, der näher beim kollektivvertraglichen Mindestlohn für Rechtsanwalts-Angestellte liegt als beim typischen Honoraransatz, den zB Mag. Suppan als Rechtsanwalt sonst lukrieren kann. 

Sunday, November 07, 2010

Nachrichten sind eine besondere Ware: EGMR zur Zurückziehung einer städtischen Zeitung durch den Chefredakteur

Wie "unspezifische Angst" des Chefredakteurs zu einer Verletzung des Art 10 EMRK führen kann, zeigt das aktuelle Urteil des EGMR in der Sache Saliyev gegen Russland:

Herr Saliyev war Vorsitzender einer NGO von Investoren aus Kolyma. Für die im Besitz der Stadt Magadan stehende Zeitung Vecherniy Magadan schrieb er einen Artikel unter der Überschrift "Aktien für den Mohren von Moskau", in dem er sich kritisch mit seiner Ansicht nach krummen Geschäften beim Erwerb von Aktien eines lokalen Energieunternehmens durch Moskauer Firmen auseinandersetzte. Die Zeitung wurde an die Abonennten versandt und ging auch über ein Vertriebsunternehmen in den Einzelverkauf, aber dann überkam den Chefredakteur, der den Artikel zunächst angenommen hatte, eine "unspezifische Angst" vor möglichen negativen Konsequenzen dieses Artikels. Daher veranlasste er die Zurückziehung der noch unverkauften Restauflage aus dem Einzelverkauf; gemeinsam mit der Vertriebsfirma konnte er noch zwischen 100 und 200 Stück zurückholen.

Der Autor des Artikels wehrte sich und erstattete Strafanzeige wegen Eingriffs in die Pressefreiheit und wollte zudem mit einer Klage vor dem Zivilgericht erzwingen, dass 2000 Stück der Zeitungsausgabe mit seinem Artikel nachgedruckt und verkauft werden. Weder straf- noch zivilrechtlich hatte er Erfolg; das Zivilgericht kam zum Ergebnis, dass der Zeitungsverlag als Eigentümer der Zeitungsexemplare diese nach Belieben zurückholen und vernichten könne. Also wandte sich der Autor an den EGMR, der tatsächlich (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte.

Das mag auf den ersten Blick überraschend wirken, erklärt sich aber im Wesentlichen aus der besonderen Art der Zeitung: diese stand im Besitz der Stadtgemeinde, also einer "state authority", und sollte ein "public service" erbringen, nämlich die Bewohner der Stadt über offizielle und andere Ereignisse in der Stadt informieren. Einnahmen aus Werbung waren nur von geringer Bedeutung und die Zeitung existierte vor allem aufgrund öffentlicher Finanzierung. Dem Chefredakteur kam eine doppelte Rolle zu, einerseits war er professioneller Journalist, andererseits musste er die Loyalität der Zeitung zur Stadt und deren politischer Linie sicherstellen. Und obwohl sich kein Vertreter der Stadt oder einer anderen staatlichen Autorität über den Artikel beschwert oder die Zurückziehung verlangt hatte, hatte der Chefredakteur aufgrund seiner eigenen Einschätzung möglicher negativer Konsequenzen die Zurückziehung veranlasst:
"Given the overall context of the case, and the dual role played by the editor-in-chief, his decision to withdraw the newspapers can be characterised as an act of policy-driven censorship. The Court concludes that in the circumstances the editor-in-chief implemented the general policy line of the municipality and acted as its agent." 
Damit lag also eine dem Staat zuzurechnende Handlung vor, die vom EGMR auch als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung beurteilt wurde: der Artikel war durch die Versendung an Abonennten und Bibliotheken schon in der public domain (es geht also nicht um den nur in Ausnahmefällen geschützten Zugang eines Autors zur Presse) und die Zurückziehung erfolgte aufgrund des Inhalts dieses Artikels, nicht etwa weil die Zeitung nicht verkauft worden wäre (immerhin das ließe der EGMR zu: "If a part of the print run remained unsold after a while, the information in the newspaper would become outdated and, for that reason, the editor-in-chef would have every reason to withdraw the newspaper from sale. In such case there would be no interference with the applicant’s freedom of speech."). Kritisch beurteilte der EGMR allerdings das Handling des Falles durch die Zivilgerichte:
"The courts which examined the applicant’s civil claims ... simply treated the public information business like any other form of business, and the copies of the newspaper like any other product for sale. For them, the newspaper had an unqualified right to dispose of its property (the print run); therefore, the reasons for the withdrawal were irrelevant. However, those reasons are relevant for the Court’s analysis under Article 10 of the Convention."
Der EGMR hält fest, dass sich der Artikel mit einer wichtigen Angelegenheit des öffentlichen Interesses (Verwaltung öffentlicher Ressourcen) befasste, die höchsten Schutz unter Art 10 EMRK genießt; dass der Artikel unwahr gewesen wäre, war nie behauptet worden. Nochmals kommt der EGMR dann auf die Zivilgerichte zurück, die die Besonderheit des Informationsgeschäfts nicht beachtet haben:
"75 [...] in the specific case at hand the domestic courts did not analyse the content or the form of the article at all. In the eyes of the domestic courts the withdrawal had been ordered by the owner of the product (the newspaper) who had no contractual obligation vis-à-vis its producer (the author, that is, the applicant) to continue the sale. In other words, they treated the situation as just another purely business case, possibly coming within the ambit of Article 1 of Protocol no. 1 to the Convention, but not of Article 10 thereof.
76.  The Court points out that the relationship between a journalist and an editor-in-chief (or publisher, producer, director of programmes, and so on) is not only or always a business relationship. In the present case at least it was not so, since Vecherniy Magadan was publicly owned and was created not as a profit-making business but as a public utility institution used as a forum for informing the population about the 'social, political and cultural life' of the town [...]. [T]he domestic courts did not consider that the rights of the author of the article required any special protection under Article 10 of the Convention. Basing their findings on the mistaken assumption that the case was basically about the right of the owner to freely dispose of his property, they failed to examine the reasons for the withdrawal of the copies and to balance the applicant’s freedom of expression under Article 10 of the Convention against any other interests that may have been at stake (for instance, the reputation of the person targeted by the article). Accordingly, the decision-making process in this case was deficient from the standpoint of Article 10 of the Convention." (Hervorhebung hinzugefügt)
Wären vergleichbare Fälle in Österreich denkbar? Der ORF wurde vom EGMR im Fall Österreichischer Rundfunk gegen Österreich (Appl. no. 35841/02) - entgegen dem österreichischen Vorbringen - nicht als "state authority" beurteilt. Anders wäre die Situation wohl bei der im Eigentum der Republik stehenden Wiener Zeitung zu beurteilen: zwar ist Medieninhaber nicht die Republik selbst, sondern eine in ihrem Eigentum stehende GmbH, aber das war auch bei Vecherniy Magadan der Fall. Herausgeber - und damit für die grundlegende Richtung bestimmend (§ 1 Abs 1 Z 9 MedienG) - ist aber die Republik Österreich. Und die Einnahmen kommen zwar nicht direkt von der Republik, aber doch überwiegend aus Pflichteinschaltungen. Würde also der Chefredakteur nach Veröffentlichung eines Artikels unspezifische Angst vor negativen Konsequenzen bekommen und die schon an den Grossisten ausgelieferte Druckauflage zurückrufen wollen, dann könnte man Parallelen zum Fall Saliyev ziehen. Ähnliches gälte natürlich für die diversen Gemeindezeitungen und Amtsblätter.

Tuesday, September 15, 2009

Reminder: es gibt keine ORF-Enquete (und Notizen aus dem Randbereich)

Was sich ORF-Generaldirektor Wrabetz von der "Enquete zum Thema ORF und der ORF-Gesetzesnovelle" wünscht, hat er heute bekanntgegeben (zusammengefasst: € 60 Mio aus dem Budget, keine weiteren Werbebeschränkungen, Festschreiben des Online-Angebots im Gesetz [wahrscheinlich meint er: umfassender, als es ohnehin schon in § 3 Abs 5 ORF-G steht - ob die ORF-Marke "chatmania", Registernr. 236521 beim Patentamt, vielleicht doch noch mal zum Einsatz kommt?]). Nicht nur Wrabetz spricht von der "ORF-Enquete", diese Bezeichnung wird auch in vielen der ohnehin schon kaum mehr überschaubaren Statements zu diesem Thema verwendet.

Dabei wäre eine kleine Erinnerung angebracht: es gibt gar keine ORF-Enquete, sondern eine parlamentarische Enquete zum Thema "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Medienvielfalt in Österreich". Da könnte es doch um mehr gehen als um den ORF, vor allem im dritten Themenblock, der der "Frage nach den Rahmenbedingungen für die Medienvielfalt in Österreich gewidmet" ist, wie es in der Aussendung der Parlamentskorrespondenz hieß. Wie wirkt sich zB der Zusammenschluss Styria/Moser Holding auf die Medienvielfalt aus, oder wie könnten die Rahmenbedingungen für Medienvielfalt - auch abseits der ORF-Geld-, -Macht- und -Posten-Diskussion gestaltet werden - auch darüber könnte gesprochen werden. Realistisch betrachtet wird sich freilich die Kurzbezeichnung "ORF-Enquete" nicht als unzutreffend erweisen, jedenfalls wenn man die Statements im Vorfeld der Enquete so studiert.

Und weil es ohnehin schon so viele Stimmen gibt, was nun mit einem novellierten/neuen ORF-Gesetz nicht alles zu machen/festzuschreiben/zu ermöglichen/zu garantieren etc. sei, muss ich nicht auch noch meinen Senf dazugeben. Eingefallen ist mir bei der Lektüre mancher Wünsche allerdings Kurt Tucholsky, der bekanntlich ausgebildeter Jurist war; er schrieb, natürlich in anderem Zusammenhang: "Nicht nur das Gesetz ist halbirre, genügt nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen, schützt nicht die Schwachen ... die Leute erwarten auch zu viel vom Gesetz."

Ich beschränke mich daher hier auf zwei Marginalien, sozusagen zum ausgefransten Rand der Medienpolitik, nämlich zu TW1 und zur Wiener Zeitung:
1. Laut Presse steht die Umwandlung von TW1 in einen öffentlich-rechtlichen Kultur- und Infokanal "auch auf Wrabetz' Wunschzettel. Derzeit wird der als Privatsender vom ORF 'mit einem Minigewinn geführt' – das habe aber wenig Sinn, so Wrabetz." Letzteres hätte ich auch so gesehen, aber warum sich der ORF die wenig sinnvolle Führung eines Privatsenders mit Minigewinn angetan hat, wird dadurch nicht erklärt - vor allem weil der ORF unter Wrabetz dem Rechnungshof schon entgegengehalten hat, dass der ORF mit der Übernahme aller Anteile an der Tourismusfernsehen Gesellschaft mbH (TW1) strategische und wirtschaftliche Interessen verfolgt hat (siehe dazu auch hier). Falls TW1 verkauft wird, würde ich gerne wissen, wieviel der ORF an diesem Abenteuer alles in allem verdient (oder verloren) hat.
2. Zu Inhalten der Wiener Zeitung wollte ich zwar nichts mehr schreiben, aber einen Satz von Andreas Unterberger in seiner aktuellen Kolumne muss man fast zitieren: "In Wahrheit aber bleibt das System demokratiepolitisch eine Provokation, solange der ORF mit den Pflichtbeiträgen tut, was ihm beliebt." Wie ist das eigentlich mit der Wiener Zeitung und den Pflichtbeiträgen (für Pflichtveröffentlichungen)? In diesem Zusammenhang ein Hinweis, wie es auch geht: Deutschland senkt mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 die Kosten für die verpflichtende elektronische Veröffentlichung von Jahresabschlüssen.

Monday, August 24, 2009

Zweierlei Maß beim Amtsblatt: Republik spart, Unternehmen zahlen weiter

Die Republik Österreich verweist in der offziellen Regierungsrhetorik - etwa im aktuellen Regierungsprogramm - gerne auf die Initiative "Verwaltungskosten senken für Unternehmen". Solche Verwaltungslasten ergeben sich zum Beispiel auch aus Veröffentlichungspflichten im gedruckten "Amtsblatt zur Wiener Zeitung", zumal die dafür zu leistenden Entgelte nicht nur die Druckkosten des Amtsblatts finanzieren, sondern auch die Herausgabe einer Tageszeitung, die sich aus den spärlichen Verkaufs- und Werbeerlösen nicht einmal annähernd finanzieren ließe.

In diesem Finanzierungsmodell mag man eine gewisse Form der selektiven Medienförderung sehen, die anders als die reguläre Presseförderung (von der die Wiener Zeitung nicht profitiert) nicht aus dem allgemeinen Budget finanziert wird, sondern (vor allem) durch Zahlungen von Unternehmen, die für verschiedene Pflichtveröffentlichungen aufkommen müssen (daneben gibt es zahlreiche Veröffentlichungspflichten für verschiedenste Organisationen und auch Behörden). Ich habe mich dazu schon einige Male eher kritisch geäußert (siehe zB hier oder hier bzw einige frühere Einträge in diesem Blog) und erachte die Sache damit für mich als im Wesentlichen abgeschlossen; vor allem habe ich mir auch vorgenommen, eher nichts mehr zu den diversen inhaltlichen Merkwürdigkeiten der Wiener Zeitung zu schreiben.

Aber zurück zur Regierungsinitiative zur Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen: Der aktuelle Maßnahmenplan (offenbar seit März 2008 nicht überarbeitet) enthält unter Punkt 43 auch das Vorhaben "Wegfall von Veröffentlichungspflichten in bestimmten Publikationsmedien", wie sie in mehreren Rechtsvorschriften (AktG, GmbHG, UGB, GenG) vorgesehen sind; Entlastungspotential für Unternehmen: 10 bis 20 Mio Euro. Der dafür vorgesehene Zeitrahmen ist allerdings etwas unbestimmt: "Nach Maßgabe einer politischen Einigung".

Offenbar ist diese politische Einigung bislang nicht gelungen, denn bei der jüngst erfolgten umfassenden Novellierung des Aktiengesetzes (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/71, kundgemacht am 31.07.2009) wurde die grundsätzliche Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt nicht angetastet.

Umso interessanter ist freilich, dass der Bund in anderem Zusammenhang durchaus entdeckt hat, dass die Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt a) teuer ist und b) den dauerhaften Zugang nicht optimal gewährleistet - und dass er diese Erkenntnis auch umsetzt und gesetzliche Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt zurücknimmt: nämlich dann, wenn der Bund selbst veröffentlichen (und zahlen) muss. Nur drei Tage nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz wurde die Novelle zum Heimarbeitsgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz im BGBl kundgemacht, mit der einige Veröffentlichungspflichten, die bisher von Bundesbehörden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfüllen waren, dahingehend abgeändert wurden, dass in Hinkunft eine elektronische Veröffentlichung (im BGBl II) erfolgt. Laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist das nicht nur wesentlich billiger, sondern es ist damit "auch der dauerhafte Zugang zu diesen Rechtsakten und die Nachvollziehbarkeit von Änderungen dazu besser gewährleistet."

Nun vertritt der Chefredakteur der Wiener Zeitung die Auffassung, dass "alle jene, die meinen, wichtige Staats- und Wirtschaftsdaten sollten in Zukunft nur noch elektronisch veröffentlicht und gespeichert werden", grob fahrlässig handeln und unter dem Verdacht stehen, "bewusst die Hintertür zu einem Staatschaos öffnen" (siehe dazu hier). Er müsste daher einerseits beunruhigt sein, wenn nun schon alle Parlamentsparteien einhellig "die Hintertür zu einem Staatschaos öffnen" wollen (die Novelle zum Heimarbeitsgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz wurde im Parlament mit den Stimmen aller Parteien angenommen); andererseits aber darf er durchaus zufrieden sein, wurde doch die Haupteinnahmequelle des Amtsblattes, die von Unternehmen finanzierten Pflichteinschaltungen, nicht geändert. Für diese nimmt der Bund offenbar weiterhin in Kauf, dass die Amtsblatt-Veröffentlichung im Verhältnis zu einer Publikation im Internet teurer und der dauerhafte Zugang schlechter ist.

Tuesday, March 03, 2009

Medienrecht für Anfänger und Verweigerer: Tatsachen, die auf Werturteilen beruhen

Die Republik Österreich hält sich eine - überwiegend aus den Erlösen von Pflichtveröffentlichungen finanzierte - Tageszeitung, deren aktueller Chefredakteur das bestehende Medienrecht unter anderem als degeneriert, verkommen, schikanös, formalistisch, hilflos, kleinlich oder schlicht als übel bezeichnet (siehe dazu schon hier).

In der Wiener Zeitung vom 3. März 2009 hat Chefredakteur Unterberger wieder einmal seiner Meinung über Richter Ausdruck gegeben: ein bestimmter Vorfall zeige, so meint Unterberger, "wie sehr sich die krampfhafte Political Correctness mancher Richter von Bürgern und wirtschaftlichen Realitäten entfernt hat." Außerdem werde das Leben von Arbeitgebern "durch kündigungsgeschützte Richter im gutmenschlichen Elfenbeinturm erschwert". Das Problem dabei: der Vorfall, der nach Ansicht Unterbergers dies alles zeigt, wurde von ihm selbst erfunden. Unterberger behauptet nämlich, ein Gericht habe "eine Wellness-Therme verurteilt", weil sie eine Ärztin, die auf dem Tragen eines Kopftuchs beharrt, nicht angestellt habe. Tatsächlich - wie aus den sonstigen Medienberichten und insbesondere der Aussendung des in dieser Sache aktiv gewordenen Klagsverbands hervorgeht - gab es zwar ein Klage, aber gerade kein Urteil, da das beklagte Unternehmen die begehrte Entschädigung gezahlt hat.

Angesichts dieses Beitrags ist es schon leichter zu verstehen, wenn der Chefredakteur der Wiener Zeitung das Medienrecht übel findet, denn die Differenzierung zwischen Werturteil und Tatsachen muss sich aus seiner Sicht als etwas kleinlich oder formalistisch darstellen. Dennoch ein kleiner Belehrungsversuch, gewissermaßen eine erste Lektion im Medienrecht für Anfänger und Verweigerer:
Werturteile können auf Tatsachen beruhen.
Umgekehrt funktioniert das eher nicht.


Laut Ehrenkodex der österreichischen Presse, dem sich die Wiener Zeitung (nach eigenen Angaben) verpflichtet fühlt, würde es dem "journalistischen Selbstverständnis und Anstand" entsprechen, eine Richtigstellung vorzunehmen. Zumindest auf die Anständigkeit des Herrn Chefredakteurs wird man doch hoffen können, wenn es schon mit der (wieder laut "Ehrenkodex") obersten Verpflichtung von Journalisten ("Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren") nicht so ganz geklappt hat.

Update 04.03.2009: "Penible Juristen erregen sich über einen Fehler im Tagebuch", schreibt Andreas Unterberger in der morgigen Printausgabe der Wiener Zeitung. "Die Entschädigungszahlung für eine ob ihres Kopftuchs nicht angestellte Thermenärztin beruht formal nämlich nicht auf einem Urteil, sondern auf einem Vergleich. Aber selbstverständlich ist der Vergleich die direkte Folge der progressiv-blauäugigen Judikatur der Arbeitsgerichte."
So kann man also auch richtigstellen, nach dem Motto: "na gut, die Fakten waren halt falsch, aber von den daraus gezogenen Schlüssen bin ich so überzeugt, dass ich mir eben andere 'Fakten' dazu suche" - auch wenn diese wiederum nicht stimmen: zum "Kopftuchverbot" gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung (siehe auch hier), weder progressiv-blauäugige noch konservativ-grünäugige oder wie auch immer der offenbar weniger kleinliche penible Dr. iur. Andreas Unterberger die nicht existierende Rechtsprechung sonst einteilt.

Friday, May 23, 2008

Stets im Interesse der Republik: Wiener Zeitung gegen entartetes Recht

Die im Eigentum der Republik Österreich stehende und von ihr herausgegebene Wiener Zeitung rückt stets die Interessen der Republik Österreich in den Vordergrund. So steht es jedenfalls in der gemäß § 25 Abs 4 Mediengesetz veröffentlichten Blattlinie. Ein etwas merkwürdiges Verständnis vom Interesse der Republik dürfte der Chefredakteur dieser Zeitung haben, der nicht nur immer wieder bemerkenswerte Gastkommentare ermöglicht, sondern auch selbst recht interessante Auffassungen vertritt.
Besonders angetan hat es ihm offenbar das Medienrecht, und so hat er letzte Woche seine Kolumne auch gleich einmal mit der Überschrift "Degeneriertes Medienrecht" versehen. Der Beitrag macht nicht wirklich klar, weshalb für die darin geübte Kritik an bestimmten Aspekten des Medienrechts der besonders besetzte Begriff der Degeneration (wörtlich: "Entartung") verwendet wird, aber ein besonderes Sensorium bei der Begriffswahl darf man sich in den Unterberger-Kolumnen ohnehin nicht erwarten. (Wer übrigens Rüthers, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich [Beck, 2. Aufl. 1989, als Taschenbuch bei dtv 1994], gelesen hat, würde mit solchen Begriffen wohl sorgfältiger umgehen).

Unterberger hält in seinen Kolumnen das bestehende Medienrecht unter anderem für verkommen, schikanös, formalistisch, hilflos, kleinlich - oder schlicht übel. Seiner Ansicht nach schützt es die Opfer schwerster Verbrechen "kaum besser als Unterweltkönige auf Abkassiertour, die sich in ihrer "Ehre" verletzt fühlen" (so in einer Kolumne vom 19.4.2008). Ganz ähnlich hat er auch schon vor eineinhalb Jahren bedauert, dass die Mediengesetze die "Ehre von Verbrechern" (vielleicht meinte er: die Persönlichkeitsrechte von Tatverdächtigen) schützen. Konstruktive Kritik am Medienrecht, die sicher im Interesse der Republik gelegen wäre, stelle ich mir doch etwas anders vor.

PS: die im Internet angegebene Blattlinie der Wiener Zeitung ist anders als die in der Printversion abgedruckte - aber, so erklärte mir Herausgebervertreter Samo Kobenter (zur Erinnerung: EGMR-Urteil Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, siehe auch hier) - die beiden Versionen "unterscheiden sich wohl sprachlich, allerdings nicht inhaltlich"(!?).

Wednesday, February 06, 2008

Der Kaufmann vom Ballhausplatz: Wenn der Bundeskanzler den Zeitungspreis festsetzt

Das wären zwei schöne Prüfungsfragen an der Schnittstelle von Medien- und Staatsrecht:

  1. Welche Rechtsvorschrift verpflichtet den Bundeskanzler zur Beachtung kaufmännischer Grundsätze?
  2. Welches Medium unterliegt einer Preisregelung durch den Bundeskanzler?

In beiden Fällen findet sich die Antwort in § 7 Abs 2 des Staatsdruckereigesetzes 1996 (in der Fassung BGBl I 2001/47): Der Bundeskanzler hat demnach den Bezugspreis der Wiener Zeitung (und die Tarife für Veröffentlichungen im Amtsblatt) "nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen."

Ob er demnächst wieder einmal nachrechnen muss? Die Auflage dieser laut Offenlegung stets das Interesse der Republik in den Vordergrund stellenden Zeitung (in der Praxis schaut das eher so, so oder so aus) scheint jedenfalls nicht gerade im Steigen zu sein. An der Auflagenkontrolle beteiligt sich das Blatt ja nicht, aber im Anzeigentarif lässt sich von 2007 auf 2008 zumindest eine Verringerung der Druckauflage um 10% ausmachen:

(so im Anzeigentarif 2007; das mit ÖAK-geprüft stimmte auch für den Samstag übrigens nicht)

(so im Anzeigentarif 2008)

Tatsächlich einer ÖAK-Kontrolle unterworfen ist das Wiener Journal (bzw. das, was die Wiener Zeitung aus dem früher respektablen, wenngleich mäßig erfolgreichen Wiener Journal gemacht hat). Dieses Supplement hatte im 3. Quartal 2007 laut ÖAK eine Druckauflage von 20.154 Stück, davon wurden 17.772 an "Trägerobjekte" geliefert (also in die Wiener Zeitung eingelegt). Die verbreitete Auflage der Wiener Zeitung wird also wohl kaum darüber liegen. Und die verkaufte Auflage schließlich machte zu Zeiten, als die Wiener Zeitung noch in der ÖAK vertreten war, nicht viel mehr als die Hälfte (56%) der Druckauflage aus (siehe hier den Wert aus 1999).

Angesichts dieser Bedeutung der Republikszeitung wird sich das Gedränge um die aktuell ausgeschriebene Geschäftsführerposition der Wiener Zeitung GmbH wohl in Grenzen halten. An der Ausschreibung, die für diese Funktion vor allem deren bisherige Innehabung "Bewährung in der kaufmännischen Leitung einer Tageszeitung oder eines vergleichbaren Printmediums mit Internetauftritt, ... "Bewährung in der Leitung des Aufbaus und des Betriebes von Unternehmen der 'new economy', ... Bewährung und fachliche Befähigung in der Leitung eines Druckereibetriebes" (und noch einiges mehr, worüber der gegenwärtige Geschäftsführer zufällig zu verfügen scheint) verlangt, kann es jedenfalls nicht liegen, falls sich nur ein geeigneter Interessent melden sollte. [Update 10.6.2008: welche Überraschung - der bisherige Geschäftsführer wurde wieder bestellt.]

PS: Die Wiener Zeitung, die übrigens der Ansicht ist, eine Qualitätszeitung zu sein (jedenfalls hat jemand unter der Staatsdruckerei-IP-Adresse 194.107.60.70 eine entsprechende Ergänzung im Wikipedia-Beitrag über die Presse angebracht), bietet auch eine Lehrredaktion an. Als Aufnahmetest ist (unter anderem) ein Kurzkommentar abzuliefern, unter der Überschrift "Ärgernisse, wohin man schaut" (1500 bis 2000 Anschläge) . Kein weiterer Kommentar.

Sunday, January 20, 2008

Das Amtsblatt als Stütze der Republik

Anderswo müssen Gefängnisse gestürmt werden oder Paläste, der Präsidentensitz oder eine Rundfunkanstalt: in Österreich würde es ausreichen, das gedruckte Amtsblatt abzuschaffen, und der Staat würde im Chaos versinken.
Nach Ansicht des Chefredakteurs der republikseigenen Zeitung (hier, in der Ausgabe vom 19. Jänner 2008) handeln nämlich "alle jene, die meinen, wichtige Staats- und Wirtschaftsdaten sollten in Zukunft nur noch elektronisch veröffentlicht und gespeichert werden", grob fahrlässig (fragt sich freilich: wobei?) und stehen unter dem Verdacht, "bewusst die Hintertür zu einem Staatschaos öffnen" zu wollen ("bewusst" würde allerdings Vorsatz bedeuten, nicht bloß Fahrlässigkeit!).

Ein wenig muss ich mich da schon betroffen fühlen (siehe hier), aber ich bin wenigstens nicht allein: Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl und sein stv. Generalsekretär Reinhold Mitterlehner, gemeinhin nicht als "Türöffner zum Staatschaos" bekannt, haben Ähnliches zum Beispiel schon 2004 gefordert (siehe hier: "ein gedrucktes Amtsblatt nicht mehr notwendig und könnte ohne weiters durch ein internetbasiertes Veröffentlichungssystem ... ersetzt werden.").
Nun, dank der republikseigenen Zeitung wissen wir nun nicht nur, dass in Österreich nicht einmal mehr die Menschenrechte eingefordert werden können (laut diesem vor rund drei Wochen erschienenen Beitrag, siehe dazu auch hier), sondern auch, dass uns nur mehr die Aufrechterhaltung des gedruckten Amtsblattes vor dem Staatschaos retten kann.

Friday, December 28, 2007

Keine Menschenrechte für Österreicher? Was so alles in der Tageszeitung der Republik zu lesen ist

In den Kommentaren, so sagt die Blattlinie der von der Republik Österreich herausgegebenen Wiener Zeitung, ist auch Platz für sehr pointierte und mutige Sichtweisen.

"Mutig" sind zum Beispiel die Behauptungen, ein Einfordern der Menschenrechte sei für Österreicher kaum möglich, das Grundrecht auf Familienleben werde österreichischen Staatsbürgern nicht zugestanden und (österreichischen) Kindern werde kein Anspruch auf Menschenrechte zugestanden, während Kinder, die Bürger anderer Staaten sind, jede Möglichkeit hätten, "den Verfassungsgerichtshof und andere Instanzen anzurufen." All das ist nachzulesen in einem Gastkommentar vom heutigen Tag, verfasst von einem gewissen Peter Ehrenreich ("war etwa 20 Jahre lang für internationale Organisationen tätig, darunter das Europäische Patentamt").

Nun könnte man es einerseits als Zeichen wahrer redaktioneller Unabhängigkeit sehen, dass die Republik Österreich in der von ihr herausgegebenen Zeitung als ein Staat beschrieben wird, in dem offenbar die eigene Verfassung (zu der auch die EMRK zählt, siehe Art. II Z 7 des BVG BGBl 1964/59) nicht gilt, andererseits aber werfen solche "mutigen" Ausführungen wieder die Frage auf, weshalb gerade diese Zeitung maßgeblich durch Pflichtveröffentlichungen finanziert werden muss.

Tuesday, August 28, 2007

Stirb langsam, Abonnent!

"Exklusiv für Abonnenten: Stirb langsam 4.0" - Die Werbung der Wiener Zeitung geht (wie ihr Inhalt) manchmal eigenartige Wege. So ist es auch wenig verwunderlich, wenn sogar der Eigentümer von der "offensichtlich geringen Attraktivität der Wiener Zeitung, die deutlich aus der Zahl der verkauften Exemplare abzulesen ist," spricht (Bundeskanzler Dr. Gusenbauer in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage).
Wie hoch die Zahl der verkauften Exemplare ist, sagt der Bundeskanzler leider nicht; die Wiener Zeitung selbst bewirbt eine Druckauflage von 22.000 Dienstag bis Freitag und 55.000 am Samstag (mit dem Beisatz "ÖAK geprüft", wovon allerdings weder die ÖAK noch der eigene Medienkolumnist etwas wissen dürfte; die ÖAK führt nur das Supplement Wiener Journal, siehe dazu noch unten, mit einer Druckauflage von zuletzt 20.946 Stück).

Zuletzt war die Wiener Zeitung Thema einer ganzen Reihe parlamentarischer Anfragen:
Viel Überraschendes enthalten die Antworten nicht: dass der Bundeskanzler für die Pressefreiheit ist und aus voller Überzeugung zum Verbotsgesetz steht, hätte man sich wohl auch so denken können.
Bisher nicht offengelegt waren allerdings die Zahlen zum Wiener Journal: diese Zeitschrift mit zum Übernahmezeitpunkt 4000 Abonennten (darunter - immerhin! - 1000 zahlenden) und 500 im Einzelverschleiß verkauften Heften wurde im Jahr 2002 um 1,6 Mio Euro übernommen; dafür erlöst dieses nunmehr wöchentlich als Beilage zur Wiener Zeitung vertriebene Journal jährlich rund 150.000 € an Inserateneinnahmen (was nach dem aktuellen Inseratentarif rund drei halben Anzeigenseiten entsprechen würde); was die Herstellung kostet, wurde leider nicht gefragt, aber als neues Profitcenter wird man es wohl eher nicht bezeichnen können.

PS: Zur Wiener Zeitung habe ich schon vor einiger Zeit auch in einem Kommentar der anderen im Standard Stellung genommen.

Tuesday, March 20, 2007

Wettbewerbsvorsprung Amtsblatt?

"Der Name weckt Assoziationen an Gemütlichkeit und Traditionalität" schreibt die Wiener Zeitung auf ihrer Website über das Amtsblatt.
Tradition ist jedenfalls, dass bestimmte Informationen zwingend in diesem Amtsblatt zu veröffentlichen sind - so etwa Stellenausschreibungen nach dem Stellenbesetzungsgesetz oder dem Ausschreibungsgesetz.

Gar nicht gemütlich aber ist die Wiener Zeitung, wenn es darum geht, die bei ihr zwingend zu veröffentlichenden Ausschreibungen auch gleich (= in der selben Ausgabe) redaktionell zu verwerten - was immerhin voraussetzt, dass die Ausschreibungsinformation vor dem Erscheinen an die nicht damit befasste Redaktion weitergeleitet wird.

So kann dann am selben Tag, an dem die künstlerische Geschäftsführung der Wiener Staatsoper ausgeschrieben wird, im redaktionellen Teil schon ein Kommentator unter dem sinnigen Titel "Ministerin quält Katze" die Ausschreibung als "nebulos" abqualifizieren (10.3.2007). Und wenn die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin der Bundeswettbewerbsbehörde ausgeschrieben wird, so lässt sich im redaktionellen Teil der selben Ausgabe schon über einen damit verbundenen nächsten Koalitionskrach spekulieren (17.3.2007).

Ist das mit dem Wesen einer amtlichen Ausschreibung vereinbar? Sinn jeder Ausschreibung ist schließlich auch die gleichmäßige Information aller Interessierten; niemand soll durch umfangreichere oder frühere Informationen einen Vorteil gegenüber anderen haben - die Ausschreibung gibt sozusagen den Startschuss für das Bewerbungsrennen. Damit verbunden ist aber auch, dass die Ausschreibungsinhalte nicht bereits vor der amtlichen Veröffentlichung weitergeleitet werden, und sei es "bloß" vom Amtsblatt zur Redaktion. Schließlich könnte sich ja selbst ein Kulturredakteur der Wiener Zeitung als Operndirektor bewerben (zumal gerade dieser Redakteur ohnehin - damit ist er allerdings in Wien nicht allein - der Meinung sein dürfte, oberster Auskenner in Sachen Oper zu sein).

Qualitätszeitungen haben aus guten Gründen "Chinese Walls" zwischen Anzeigenabteilung und Redaktion. Wollte die Wiener Zeitung eine Qualitätszeitung sein - und solange sie zu 100% im Eigentum der Republik steht, sollte sie das wohl anstreben -, so würde es ihr nicht schaden, sich an solchen Standards zu orientieren.

So aber scheint es, als ob nicht bloß das Entgelt für die Pflichtveröffentlichungen - aus dem sich die Wiener Zeitung laut Medienministerin Bures "hauptsächlich finanziert" (Quelle: Interview mit Harald Fidler auf derStandard.at) -, sondern auch noch deren Informationsgehalt dazu verwendet wird, im Wettbewerb mit anderen Zeitungen einen kleinen Vorsprung zu erzielen, und sei es nur durch das (die Kulturredaktion der Wiener Zeitung auszeichnende) Alleinstellungsmerkmal allgemein missmutiger Kommentare zu gleichzeitig veröffentlichten amtlichen Ausschreibungen.

Aber - auch hier zitiere ich Medienministerin Bures auf derStandard.at - die "Wiener Zeitung ... hat das Problem eines Verfahrens über die Veröffentlichungspflicht von Ausschreibungen dort. ... Die Zukunft und finanzielle Basis der Wiener Zeitung wird von diesem Verfahren abhängig sein. Das ist abzuwarten, und dann sind die nächsten Schritte zu diskutieren, also die Finanzierung und der weitere Fortbestand der Wiener Zeitung."
Dieser Diskussion - zu der ich hier, hier und hier schon einen kleinen Beitrag geleistet habe - sehe ich mit Interesse entgegen.