Friday, September 17, 2010

Weißblaue Geschichten: Die Rundfunkanstalt als Behörde beaufsichtigt sich selbst

Kann ein Unternehmen zugleich zuständige Behörde für die Feststellung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften durch das Unternehmen sein? Es klingt unwahrscheinlich, aber es ist möglich - für den Bayerischen Rundfunk, einen europaweiten Sonderfall.

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten "zuständige Behörden" benennen, die "die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen" besitzen, und zwar unter anderem auch für die Durchsetzung jener Rechtsvorschriften, die in Umsetzung bestimmter Art der RL über Audivisuelle Mediendienste erlassen wurden (siehe Art II der RL 2007/65). Diese Behörden müssen über bestimmte Mindestbefugnisse (Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse) im Falle "innergemeinschaftlicher Verstöße" verfügen. Als "innergemeinschaftlicher Verstoß" gilt
"jede Handlung oder Unterlassung, die [ua gegen die AVMD-RL in der in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzten Form] verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind".
Weil es in Bayern offenbar niemanden gibt, der tatsächlich die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften durch den Bayerischen Rundfunk kontrollieren würde, außer dem Bayerischen Rundfunk selbst, wurde eben gleich der Bayerische Rundfunk als zuständige Behörde benannt und der Kommission gemeldet. Die Kommission führt pflichtgemäß das Verzeichnis der "zuständigen Behörden" und veröffentlicht es regelmäßig im Amtsblatt, zuletzt am 10.09.2010. Wenn ich das richtig überblicke, ist in dieser Veröffentlichung der Bayerische Rundfunk nunmehr das einzige Unternehmen, das gegenüber sich selbst als zuständige Behörde über Ermittlungs- und Durchsuchungsbefugnisse zur Feststellung innergemeinschaftlicher Verstöße verfügt.

Und so ist Prof. Dr. Albrecht Hesse, Justitiar und stellvertretender Intendant des Bayerischen Rundfunks, als zuständige Person* der zuständigen Behörde, zum Beispiel befugt,
"1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des [Bayerischen Rundfunks], insbesondere Aufzeichnungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder zu verlangen,
2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des [Bayerischen Rundfunks] während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich ist."

[§ 5 deutsches EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG), hier zitiert nach dem Bericht des Budesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß Art 21 Abs  2 der VO (EG) Nr 2006/2004 für dei Jahre 2007/2008; anstelle des Bayerischen Rundfunks steht im Gesetz "des Verkäufers oder Dienstleisters"].
Bei der letzten einschlägigen Veröffentlichung der Kommission wurde übrigens auch der irische öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter RTE noch als zuständige Behörde erwähnt; seit Etablierung der Broadcasting Authority durch den Broadcasting Act 2009 nimmt jedoch diese neue Behörde die Aufgabe der "zuständigen Behörde" nach der VO (EG) 2006/2004 wahr.

Praktisch relevant ist diese Aufgabe im Rundfunkbereich allerdings nicht, wie sich aus den
Enforcement-Reports (Gesamtbericht, Deutschland, Österreich) ergibt. Im österreichischen Bericht heißt es wörtlich:
"An drei der sechs zuständigen Behörden wurden keine Informations- oder Durchsetzungsersuchen herangetragen. Es handelt sich dabei um den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie um die Kommunikationsbehörde Austria und den Bundeskommunikationssenat. Bei den beiden letztgenannten Behörden (an die auch keine Alerts herangetragen wurden) mag das daran liegen, dass die maßgebliche Richtlinie ein weitgehend vereinheitlichtes Rechtsregime für die Erbringung von Fernsehdiensten vorsieht und darüber hinaus auf einer entsprechenden Regulierung nach dem Herkunftslandprinzip beruht. Die grenzüberschreitende Erbringung von Fernsehdienstleistungen ist mit einer Lizenzierung und laufenden Kontrolle bzw. Regulierung durch das Ursprungsland verknüpft, worin das Nichtauftreten innergemeinschaftlicher Verstöße seine Ursache haben kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die von der VO (EG) 2006/2004 avisierte Zusammenarbeit der Behörden in Verbraucherschutzfragen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste mittelfristig Bedeutung erlangen könnte. Vor diesem Hintergrund stellen die zuständigen Behörden zur Diskussion, die Mediendiensterichtlinie aus dem Anhang der VO (EG) 2006/2004 zu streichen."
Da eine Streichung aber wohl nicht zu erwarten ist, wird Österreich demnächst seine Meldung ändern müssen. Mit 1.10.2010 wird ja die KommAustria auch für Verstöße des ORF in erster Instanz zuständig, sodass die Nennung des BKS entfallen kann.

*) Diese zuständige Person wurde mir auf Anfrage in einem Mail des BR genannt.

Wednesday, September 15, 2010

Generation Print: der Österreichische Presserat, falls es ihn gibt, setzt auf Altersweisheit

Ob es den österreichischen Presserat nun gibt oder nicht, ist gar nicht so leicht auszumachen. Nach mehrfach verkündeter - aber jeweils folgenlos gebliebener - Einigung (siehe dazu etwa in diesem Blog zuletzt im August 2009: "Jährlich grüßt der Presserat") wurde im vergangenen Februar tatsächlich ein "Verein zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat" gegründet (dazu hier) und im März wurden auch Vereinsorgane gewählt. Im Frühjahr wurde dann ein/e Geschäftsführer/in gesucht und laut Interview mit dem Vorsitzenden des Presserats-Vereins (und Präsidenten der Journalistengewerkschaft) vom Juni 2010 wurden offenbar schon vor dem Sommer "drei erfahrene Kolleginnen und Kollegen" für die "Ombudsstelle" gewonnen (siehe auch hier). Außerdem wurden - laut Wiener Zeitung, in deren Gebäude der Presserat "ab Herbst" als Mieter einziehen soll - auch die Vorsitzenden der zwei Senate bestimmt (Ex EuGH-Richter Peter Jann und GPA-djp Juristin Andrea Komar [Kurz-CV hier]). Im August schließlich hieß es, dass die ersten Beschwerden eingelangt seien, das Gremium sich aber noch nicht konstituiert habe. Immerhin wurde vor kurzem auch die Domain presserat.at an den Verband Österreichischer Zeitungen übertragen ("demnächst online ..." steht derzeit auf der Website). Angeblich steht der Presserat also "in den Startlöchern".

Wie der Presserat konkret funktionieren soll (Verfahrensordnung!), ist - soweit ich das überblicken kann - noch nirgends veröffentlicht worden [Update 12.10.2010: Danke für einen Leserhinweis auf die auf der VÖZ-Website nun verfügbaren Statuten und die Verfahrensordnung]. Aus den wenigen verfügbaren Informationen kann man sich etwa zusammenreimen, dass zunächst die Ombudsstelle eine Schlichtung versuchen soll; erst wenn dies nicht gelingt, wird das formelle Beschwerdeverfahren vor einem der beiden Senate eingeleitet. Der Beschwerdeführer muss allerdings - laut Wiener Zeitung - "zuvor schriftlich festhalten, dass er auf eine Klage vor Gericht verzichten wird"; laut Vorsitzendem des Presserats-Vereins wird der Presserat "die Rechtsposition eines Schiedsgerichts" haben, was den Abschluss eines Schiedsvertrags voraussetzt, der auch das betroffene Medium bindet. Wenn allerdings - was wohl anzunehmen ist - diese Schiedsvereinbarung dem Presserat nicht auch die Entscheidung über Ansprüche zB wegen Kreditschädigung nach § 1330 ABGB überträgt, werden die Streitfälle vor dem Presserat wohl auf echte Bagatellsachen beschränkt bleiben. Vielleicht wird man sich dann doch bald die Frage stellen, ob der recht beträchtliche Aufwand für diese "Selbstkontrolleinrichtung" in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung steht.

Der Presserat befasst sich - so geht jedenfalls aus dem Interview mit dem Vorsitzenden hervor - mit den "Mitgliedsmedien". Da etwa die Zeitung "Österreich" nicht VÖZ-Mitglied ist, wird die in den Medien vielzitierte Beschwerde von Rechnungshofpräsident Moser daher kaum inhaltlich behandelt werden können. Dass elektronische Medien nicht erfasst sind, ergibt sich ebenfalls schon aus der Mitgliederstruktur - und auch die Besetzung der Funktionen zeigt, dass man schwerpunktmäßig auf die "Generation Print" setzt: Die drei Mitglieder der Ombudsstelle sind nämlich
Damit ist zwar für Kontinuität zum alten Presserat und zur missglückten Leseranwaltschaft ebenso gesorgt wie für einen großen Reichtum an Lebens- und Berufserfahrung - ein Signal für einen Aufbruch in neue Zeiten ist aber bei einem Durchschnittsalter der Ombudsleute von etwa* 74 Jahren nicht wirklich zu erkennen.

*) "etwa", weil mir ein Geburtsdatum nicht exakt bekannt ist, und ich es nur nach diesem Artikel näherungsweise ("wurde im Krieg geboren") eingrenzen kann.

Tuesday, September 14, 2010

EGMR - Sanoma Uitgevers: Große Kammer stärkt Schutz journalistischer Quellen (und dreht Kammer-Urteil einstimmig um)

"Freedom of expression constitutes one of the essential foundations of a democratic society and the safeguards to be afforded to the press are of particular importance." So leitet der EGMR seine allegmeinen Erwägungen in dem heute verkündeten Urteil der Großen Kammer im Fall Sanoma Uitgevers ein.

Es geht in diesem Fall um Fotos, die Journalisten - nach Zusicherung der Vertraulichkeit - anlässlich eines illegalen Straßenrennens gemacht hatten. In der Folge verlangte die Polizei die Herausgabe der  Fotos, da sie zur Identifizierung einer Bande dienen konnten, die es unter Gewaltanwendung und mit Schaufelladern auf das Knacken von Bankomaten abgesehen hatte; die Polizei hatte die Herausgabe der Fotos erst verlangt, als es bei einem solchen Bankomatenraub zur Anwendung einer Schusswaffe kam. Mit Urteil vom 31.03.2009 hatte die dritte Kammer des EGMR mit knapper Mehrheit von 4 zu 3 Stimmen keine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt und betont, dass auf die Umstände im Einzelfall abzustellen ist und sich der Fall in wesentlichen Punkten von den Fällen Ernst and Others, Roemen and Schmit und Voskuil unterschied (zum Kammer-Urteil siehe schon hier, sowie hier im ECHR-Blog).

Die Große Kammer kam - einstimmig - zu einem anderen Ergebnis, wobei der Kernpunkt der Entscheidung in der - nach Ansicht der großen Kammer des EGMR mangelhaften - gesetzlichen Grundlage liegt, die in den Niederlanden für einen Eingriff vorgesehen ist. Die Entscheidung obliegt nämlich in den Niederlanden einem Staatsanwalt, nicht aber einem unabhängigen Richter. Hier die zentralen Argument des Urteils:
88. Given the vital importance to press freedom of the protection of journalistic sources and of information that could lead to their identification any interference with the right to protection of such sources must be attended with legal procedural safeguards commensurate with the importance of the principle at stake. ...
90.  First and foremost among these safeguards is the guarantee of review by a judge or other independent and impartial decision-making body. The principle that in cases concerning protection of journalistic sources “the full picture should be before the court” was highlighted in one of the earliest cases of this nature to be considered by the Convention bodies (British Broadcasting Corporation, quoted above (see paragraph 54 above)). The requisite review should be carried out by a body separate from the executive and other interested parties, invested with the power to determine whether a requirement in the public interest overriding the principle of protection of journalistic sources exists prior to the handing over of such material and to prevent unnecessary access to information capable of disclosing the sources' identity if it does not.
91.  The Court is well aware that it may be impracticable for the prosecuting authorities to state elaborate reasons for urgent orders or requests. In such situations an independent review carried out at the very least prior to the access and use of obtained materials should be sufficient to determine whether any issue of confidentiality arises, and if so, whether in the particular circumstances of the case the public interest invoked by the investigating or prosecuting authorities outweighs the general public interest of source protection. It is clear, in the Court's view, that the exercise of any independent review that only takes place subsequently to the handing over of material capable of revealing such sources would undermine the very essence of the right to confidentiality.
92.  Given the preventive nature of such review the judge or other independent and impartial body must thus be in a position to carry out this weighing of the potential risks and respective interests prior to any disclosure and with reference to the material that it is sought to have disclosed so that the arguments of the authorities seeking the disclosure can be properly assessed. The decision to be taken should be governed by clear criteria, including whether a less intrusive measure can suffice to serve the overriding public interests established. It should be open to the judge or other authority to refuse to make a disclosure order or to make a limited or qualified order so as to protect sources from being revealed, whether or not they are specifically named in the withheld material, on the grounds that the communication of such material creates a serious risk of compromising the identity of journalist's sources (see, for example, Nordisk Film & TV A/S v. Denmark (dec.), no. 40485/02, cited above). In situations of urgency, a procedure should exist to identify and isolate, prior to the exploitation of the material by the authorities, information that could lead to the identification of sources from information that carries no such risk (see, mutatis mutandis, Wieser and Bicos Beteiligungen GmbH v. Austria, no. 74336/01, §§ 62-66, ECHR 2007-XI).
93.  In the Netherlands, since the entry into force of Article 96a of the Code of Criminal Procedure this decision is entrusted to the public prosecutor rather than to an independent judge. Although the public prosecutor, like any public official, is bound by requirements of basic integrity, in terms of procedure he or she is a “party” defending interests potentially incompatible with journalistic source protection and can hardly be seen as objective and impartial so as to make the necessary assessment of the various competing interests.
94.  According to the guideline of 19 May 1988, under B (see paragraph 37 above), the lawful seizure of journalistic materials required the opening of a preliminary judicial investigation and an order of an investigating judge. However, following the transfer of the power to issue surrender orders to the public prosecutor under Article 96a of the Code of Criminal Procedure, this guideline no longer served as a guarantee of independent scrutiny. As regards the quality of the law, it is therefore of no pertinence to the case before the Court.
95.  It is true, nonetheless, that the applicant company asked for the intervention of the investigating judge and that this request was granted. For the respondent Government and the Chamber the involvement of the investigating judge was considered to satisfy the requirement of adequate procedural safeguards.
96.  The Court, however, is not satisfied that the involvement of the investigating judge in this case could be considered to provide an adequate safeguard. It notes, firstly, the lack of any legal basis for the involvement of the investigating judge. Being nowhere required by law, it occurred at the sufferance of the public prosecutor.
97.  Secondly, the investigating judge was called in what can only be described as an advisory role. Although there is no suggestion that the public prosecutor would have compelled the surrender of the CD-ROM in the face of an opinion to the contrary from the investigating judge, the fact remains that the investigating judge had no legal authority in this matter - as he himself admitted (see paragraph 21 above). Thus it was not open to him to issue, reject or allow a request for an order, or to qualify or limit such an order as appropriate.
98.  Such a situation is scarcely compatible with the rule of law. The Court would add that it would have reached this conclusion on each of the two grounds mentioned, taken separately.
99.  These failings were not cured by the review post factum offered by the Regional Court, which was likewise powerless to prevent the public prosecutor and the police from examining the photographs stored on the CD-ROM the moment it was in their possession.
100.  In conclusion, the quality of the law was deficient in that there was no procedure attended by adequate legal safeguards for the applicant company in order to enable an independent assessment as to whether the interest of the criminal investigation overrode the public interest in the protection of journalistic sources. There has accordingly been a violation of Article 10 of the Convention in that the interference complained of was not “prescribed by law”.
Dass der Staatsanwalt von sich aus die Ermittlungen an einen unabhängigen Richter abgibt, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, reicht damit nicht aus, um Art 10 EMRK zu erfüllen. Erinnert mich das an etwas?

Update: Wirklich lesenswert ist die zustimmende Sondermeinung des niederländischen Richters Egbert Myjer, in der er erklärt, weshalb er, der in der Kammerentscheidung mit der Mehrheit gestimmt und keine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt hatte, nunmehr mit allen anderen Richtern der Großen Kammer eine Verletzung des Art 10 festgestellt hat.
Und noch ein Hinweis auf ein weiteres Urteil vom heutigen Tag: im Fall  Dink gegen Türkei hat der EGMR auch eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt (siehe mehr dazu auf der Übersichtsseite)

Update 19.9.2010: das Urteil Sanoma Uitgevers wird auch besprochen im ECHR-Blog und auf cearta.ie.

Monday, September 13, 2010

EuG: TF1 von französischer Filmförderung "nicht individuell betroffen"

Der private französische Fernsehveranstalter TF1 hat vor dem Gericht (früher Gericht erster Instanz) der Europäischen Union derzeit keinen besonders guten Lauf: die Klage T-144/04 TF1 / Kommission gegen Beihilfen an France 2 und France 3 wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen (siehe hier), die Klage T-354/05 TF1 / Kommission zur Vereinbarkeit der französischen Rundfunkgebührenregelung mit dem Beihilfenrecht blieb inhaltlich erfolglos (zum Urteil vom 11.03.2009 siehe hier),und zuletzt scheiterte TF1 auch mit der Klage T-573/08 TF1/Kommission mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16.07.2008, N 279/2008, betreffend eine Kapitalzuführung an France Télévisions (zum Urteil vom 01.07.2010 siehe hier).

Heute musste TF1 neuerlich eine Niederlage vor dem EuG einstecken: die Nichtigkeitsklage T-193/06 TF1 / Kommission gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006, C(2006)832, über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor wurde abgewiesen, da TF1 nicht nachgewiesen hat, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Die Presseaussendung des EuG fasst das Beihilfensystem im Wesentlichen so zusammen:
"Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen."
Das EuG hat nun die Beihilfe nicht inhaltlich geprüft, sondern festgestellt, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. Was die Investitionsverpflichtungen betrifft, so unterliegen ihnen alle Anbieter im gleichen Verhältnis wie TF1. Und im Hinblick auf die Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation hat TF1 weder genau angegeben, "welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt[...], in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet."

Gewonnen hat TF1 übrigens vor dem EuG auch schon einmal: mit Urteil vom 03.06.1999, T-17/96, (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 12.07.2001, C-302/99 P und C-308/99 P) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat. Mittlerweile gibt es also entsprechende Entscheidungen der Kommission, doch inhaltlich war für TF1 dadurch, jedenfalls bislang, nichts zu gewinnen. Offen ist allerdings noch das Verfahren T-520/09 TF1 ua / Kommission, in dem TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 endgültig vom 01.09.2009 betreffend einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 (im Amtsblatt hier; siehe dazu hier) durchsetzen will.

Sunday, September 12, 2010

Hoffmann-Riem beim Österreichischen Rundfunk Forum: öffentlich-rechtliche Navigatoren?

Das 6. Österreichische Rundfunk Forum befasste sich am vergangenen Donnerstag/Freitag mit der Unabhängigkeit der Medien (die Vorträge werden in der REM-Schriftenreihe im Manz-Verlag erscheinen).

Zur "Unabhängigkeit des Rundfunks" sprach Wolfgang Hoffmann-Riem, der als Direktor des Hans-Bredow-Instituts und dann als Richter des Bundesverfassungsgerichts das deutsche Rundfunkrecht mit geprägt hat. Hoffmann-Riem vertrat die Auffassung, dass Medienregulierung, die allein an den Veranstalter gerichtet ist, in der heutigen Medienwirklichkeit zu kurz greife. Man werde stärker darüber nachdenken müssen, ob man nicht die Unabhängigkeit von "Navigatoren" absichern werde müssen, allenfalls könne man dem Grundsatz nach auch an "öffentlich-rechtliche Navigatoren" denken. In der Diskussion bestätigte Hoffmann-Riem, dass dies nicht auf klaasichen Rundfunk und auch nicht auf elektronische Programmführer begrenzt sei, sondern die Suchmaschinen im Internet mit einschließe: gerade dort sei es wichtig, dass die Führung der Nutzer in manipulationsfreier Form erfolge.

PS: Das Rundfunk Forum 2011 wird am 15./16. 9.2011 stattfinden und sich mit Fragen des Persönlichkeitsschutzes befassen. Bereits am 5.5.2011 ist ein REM-Workshop dem Thema Redaktionsgeheimnis gewidmet. Über ein Urteil wird dabei sicher gesprochen werden: jenes der Großen Kammer des EGMR im Fall Sanoma Uitgevers gegen Niederlande (siehe dazu schon hier), das am kommenden Dienstag verkündet wird.

Off topic: "State of the Union"

Die Roaming-Verordnung, das betont Viviane Reding bei jeder sich bietenden Gelegenheit, war ein Erfolg, insbesondere auch ein Kommunikationserfolg. Und nun, da sie als Kommissarin für die Kommunikationspolitik der Kommission zuständig ist, muss sie auch andere Aktivitäten der Union zu einem (Kommunikations-)Erfolg machen (siehe zB dieses Video: Communicating Europe is not like selling soap). Eine zentrale Idee für die Neustrukturierung der Kommunikationsstrategie ist dabei ein "re-branding centred on President José Manuel Barroso" (mehr dazu hier bei EurActiv). Ob das wirklich eine gute Idee ist?

Ich habe mir heute jedenfalls Barrosos "State of the Union"-Address angesehen (hier auf EbS; auf Barrosos YouTube-Channel gibt es nur einen 8 Minuten-Zusammenschnitt, aber auch der ist schon schlimm genug). Es war - anders übrigens als Barroso behauptete - nicht die erste "State of the Union"-Ansprache (schon Prodi hatte das versucht, der Erfolg blieb überschaubar), und es gibt auch noch keine klare Rechtsgrundlage dafür, wie "Euroblogger" Ralf Grahn akribisch nachrecherchiert hat (hier, hier und hier) - de facto war also diese Rede einfach die Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission.

Dennoch: mit der Bezeichnung als "State of the Union Address" fordert man natürlich Vergleiche mit der traditionellen "State of the Union Address" amerikanischer Präsidenten geradezu heraus. Hier also der Vergleich: zunächst die Rede Barrosos: [Update 15.9.: da die hier ursprünglich eingebettete Version aus dem EbS-Channel, ein shockwave-file, bei jedem Seitenaufruf selbsttätig startete und dies bei Lesern zu Irritationen führte, bette ich hier erstmal das Video von Barrosos YouTube-Channel ein, verweise aber mit diesem Link auf die Vollversion - mit der Debatte - auf EbS], danach Obamas "State of the Union Address":


Wie oft Barrosos Rede auf EbS aubgerufen wurde, sieht man leider nicht; der Zusammenschnitt auf Barrosos YouTube-Channel brachte gerade einmal 540 Views in 5 Tagen. Obamas Rede auf YouTube wurde - seit 27.1.2010 - 388.748 mal abgerufen.

Man muss das Pathos amerikanischer Präsidenten nicht mögen und schon gar nicht nachmachen - aber etwas weniger technokratisch hätte Barroso seine Rede schon anlegen können. Vielleicht liegt es daran, dass er nicht in seiner Muttersprache spricht, aber sogar wenn er "I am appalled" sagt oder "I am shocked", klingt das emotionslos, noch weniger emotional als wenn er "new European project bonds" ankündigt. (Die Wortmeldungen in der anschließenden Debatte sind übrigens deutlich spannender, teilweise auch recht angriffig, etwa von Martin Schulz, Guy Verhofstadt und vor allem von Daniel Cohn-Bendit, ab ca. 1:12, der seinem Stil seit Paris 1968 durchaus treu geblieben ist.)

Thursday, September 09, 2010

In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen: Europäisches Parlament zu Journalismus und Medien

In wohl keinem Policy-Bereich der EU wird so viel heiße (oder eher: lauwarme) Luft produziert wie in der Medienpolitik. Das liegt einerseits zwar daran, dass es keine umfassende Zuständigkeit für Medienpolitik auf Unionsebene gibt und sich die Union dem Thema daher unter vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten (sei es Dienstleistungsfreiheit, Beihilfenrecht, allgemeines Wettbewerbsrecht oder auch Kulturpolitik), aber eben nicht in Verfolgung einer Gesamtstrategie, nähert. Andererseits aber zeigt sich in der Medienpolitik deutlich, dass es nicht nur an der Kompetenz (ich meine das natürlich nur im Sinne von Zuständigkeit!), sondern auch an Mut fehlt.

Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich zur Kommissionsempfehlung zur Medienkompetenz in der digitalen Welt geschrieben: "da ist alles dabei, was in der Welt diplomatisch formulierter Beliebigkeit nicht weh tut". Diesen Satz kann man gut wiederverwerten, etwa auch zur jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums. Nach Hinweisen auf elf andere, meist ähnlich konkrete Dokumente folgen in dieser Entschließung zunächst einmal 18 Absätze, die mit "in der Erwägung" beginnen (mit Buchstaben bezeichnet von A bis R, und weil das Alphabet sonst nicht ausreichen würde, sind in vielen dieser Absätze gleich zwei oder drei unvermittelt aneinandergereihte "Erwägungen" zu finden, zB in lit H). Da finden sich Erwägungen wie folgende:
  • "in der Erwägung, dass die Bürger das Recht haben, über die EU und ihre konkreten Projekte informiert zu werden, ihre Gedanken zur EU zu äußern ...
  • in der Erwägung, dass junge Menschen die neuen Technologien weitgehend als Kommunikationsmittel nutzen, ...
  • in der Erwägung, dass sich die Rechtsvorschriften über den Medienmarkt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden und eingehalten werden müssen, ..."
  • etc. etc. 
Der eigentliche Entschließungstext besteht dann aus 46 Punkten, in denen in origineller Kombination Feststellungen, Empfehlungen, Erinnerungen, Betonungen, Aufforderungen und auch einfach Äußerungen verschiedener Auffassungen, lose verteilt auf drei Abschnitte (Mitgliedstaaten, Die Medien und die EU, Journalismus und neue Medien), aneinandergereiht werden. Von einem gewissen Hang zur unfreiwilligen Selbstironie zeugt Punkt 5 der Entschließung, in dem sich das EP etwas wünscht, nämlich:
"eine in höherem Maße interaktive Kommunikation, die weniger auf die oft kalten, bürgerfernen institutionellen Verlautbarungen ausgerichtet ist;"
Die Entschließung scheint mir von einer gewissen Skepsis gegenüber neuen Medien und sozialen Netzwerken getragen zu sein, oder vielleicht ist es auch eine Mischung aus Ehrfurcht und Furcht vor der neuen Welt, in der klassische Hierarchien und Informationsvermittlungsstrukturen nicht mehr wie gewohnt funktionieren (in der Presseaussendung des Parlaments heißt es "Social media: huge potential, yet with underlying dangers"). Ein paar Auszüge dazu: "Das Europäische Parlament ....
  • stellt fest, dass das Problem nicht im Mangel an Online-Nachrichten und -Informationen über die EU und ihre Institutionen besteht, sondern eher in einer Vielfalt von Informationen ohne wirkliche Hierarchisierung, was darauf hinausläuft, dass zuviel Information ebenso gut ist wie keine Information; [das bezieht sich allerdings primär auf die von EU-Organen bereitgestellten Informationen, zu denen das EP auch der Auffassung ist, "dass eine einführende Webseite vorgeschaltet werden sollte, auf der das Funktionieren und die Arbeitsweise aller EU-Institutionen in verständlicher Weise erklärt werden;"] ...
  • betont aufgrund der besonderen Vermittlerrolle der Medien für die demokratische Willensbildung und die öffentliche Meinung die Notwendigkeit verlässlicher politischer Informationen auch im Bereich der neuen Medien; ...
  • hebt mit Nachdruck hervor, dass die sozialen Netzwerke, wenngleich sie sich auch für eine rasche Weitergabe von Informationen als sehr effizient erwiesen haben, dennoch nicht immer eine Garantie für seriöse Berichterstattung bieten, die man aber voraussetzen muss, und dass sie daher nicht als professionelle Nachrichtenmedien betrachtet werden können; unterstreicht, dass der Umgang mit Nachrichten auf den Plattformen der sozialen Netzwerke sehr häufig Gefahren birgt und sehr schwerwiegende journalistische Entgleisungen nach sich ziehen kann und dass sich deswegen jeder beim Umgang mit diesen neuen Instrumenten mit der entsprechenden Vorsicht wappnen sollte; betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für die neuen Medien;...
  • unterstreicht angesichts der bestehenden Informationsflut die zentrale Rolle der Journalisten in einer modernen Gesellschaft, da nur sie durch ihre Professionalität, ihre Berufsethik und ihre Glaubwürdigkeit in der Lage sind, der Information einen beträchtlichen Mehrwert zu verleihen - nämlich den Mehrwert des Verständnisses des aktuellen Geschehens; 

Ansonsten beklagt die Entschließung, dass kein "gemeinsamer europäischer öffentlicher Raum" (womit im Wesentlichen transnationale Medien mit ausreichender Europa-Berichterstattung gemeint sein dürften) besteht und spricht verschiedene Akteure an, denen mehr oder weniger konkrete Vorschläge für Aktionen gemacht werden, von der Ausweitung des Sprachenspektrums bei Euronews bis zu meinem Lieblingsvorschlag (oder eigentlich ist es eine Aufforderung), gerichtet an die Journalisten: das EP, in vollem Ernst,
"fordert die Journalisten und andere Angehörige der Medienberufe auf, zusammenzutreffen, um sich auszutauschen und gemeinsam den europäischen Journalismus von morgen zu gestalten;"
Damit wird Europa vielleicht nicht gerettet, aber diese Aufforderung ist jedenfalls verwirklichbar. Und in Hinkunft, wann immer zwei oder mehr Journalisten zusammentreffen um sich auszutauschen, ist das EP mit seiner Entschließung mitten unter ihnen.

Monday, September 06, 2010

Margin Squeeze und (k)ein Ende: EuGH-Urteil Deutsche Telekom am 14.10.2010

Vor wenigen Tagen habe ich angemerkt, dass Margin Squeeze ("Preis-Kosten-Schere") ein Dauerbrenner im Telekommunikationsrecht ist. In den letzten Wochen hatte die Europäische Kommission Gelegenheit, in Verfahren nach Artikel 7 der RahmenRL zu Margin Squeeze-Fragen Stellung zu nehmen, und zwar im Fall EL/2010/1113 zum griechischen, und im Fall IT/2010/1103 zum italienischen Konzept der Feststellung von Preis-Kosten-Scheren. Dabei steht insbesondere die Frage im Raum, ob bei der Prüfung des Vorliegens von Margin Squeeze von einem ebenso effizienten Wettbewerber ("as efficient competitor" oder "equally efficient competitor") auszugehen ist, oder ob als Maßstab schon ein halbwegs effizienter Betreiber ("reaonably efficient competitor") ausreicht. Mit anderen Worten: sind die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens maßgebend (as efficient operator) oder die Kosten der (hinreichend effizienten) Mitbewerber, die vom möglichen Margin Squeeze betroffen sind.

Die Kommission lässt in ihren beiden Stellungnahmen für die dort konkret zu beurteilenden Fälle eine Präferenz für den "reasonably efficient competitor"-Test erkennen. Generalanwalt Mazák hingegen hat zuletzt in den Schlussanträgen in der Sache C-52/09 TeliaSonera (dazu hier) wiederum - wie schon in den Schlussanträgen in C-280/08 P Deutsche Telekom - den "as efficient competitor"-Test als primären Maßstab herangezogen. Er hält es jedoch "durchaus für denkbar, dass in anderen Fällen der Reasonably-Efficient-Competitor-Test als sekundärer oder zusätzlicher Maßstab geeignet sein kann" (FN 26 der Schlussanträge zu C-280/08 P, zitiert in FN 42 der Schlussanträge zu C-52/09). Im Hinblick auf das Deutsche-Telekom-Verfahren ist allerdings zu bedenken, dass die Deutsche Telekom den "as efficient competitor"-Test, der im Allgemeinen ja günstiger für den Marktbeherrscher ist, insofern abgelehnt hat, als sie die Auffassung vertrat, nicht so effizient zu sein wie ihre Wettbewerber (Dazu Generalanwalt Mazák: "Sodann kann sich die Rechtsmittelführerin, wie die Kommission zutreffend anführt, nicht damit verteidigen, sie sei nicht so effizient wie ihre Konkurrenten.")

Was der Europäische Gerichtshof dazu zu sagen hat, werden wir nun bald wissen: die Urteilsverkündung in der Rechtssache C-280/08 P Deutsche Telekom wurde nun für den 14.10.2010 angekündigt.

PS: zum Thema Margin Squeeze siehe auch: Serge Clerckx and Laurent De Muyter, Price Squeeze Abuse in the EU Telecommunications Sector: A Reasonably or Equally Efficient Test? (Laurent De Muyter, Associate bei Jones Day, bloggt übrigens auf The European Telecommunications Law Blog)

Saturday, September 04, 2010

Vermischte Lesehinweise (16), Schwerpunkt Netzneutralität

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Thursday, September 02, 2010

Generalanwalt Mazák: Margin Squeeze nur missbräuchlich, wenn Vorleistungen regulatorisch verpflichtend oder unentbehrlich sind

Margin Squeeze ("Preis-Kosten-Schere") ist ein Dauerbrenner im Telekommunikationsrecht, gerade auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen sektorspezifischer Regulierung und allgemeinem Wettebewerbsrecht (siehe dazu insbesondere die Rechtssachen C-280/08 P Deutsche Telekom AG [dazu zuletzt hier] und T-336/07 Telefónica /Kommission; mit sektorspezifischem/allgemeinem Wettbewerbsrecht befasste sich letzte Woche auch das Salzburger Telekom-Forum, mein Beitrag dazu hier).

Nun hat der EuGH auch in einem zur Auslegung des Art 82 EG (nun Art 102 AEUV) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu  Margin Squeeze-Fragen im Telekombereich Stellung zu nehmen. Die heute veröffentlichten Schlussanträge von Generalanawalt Jàn Mazák in dieser Rechtssache, C-52/09 TeliaSonera, holen dazu entsprechend weit aus, natürlich unter Bezug auf die ebenfalls von Generalanwalt Mazák verfassten Schlussanträge im Fall C-280/08 P Deutsche Telekom, sowie auf die Rechtssache Bronner, in der sich der EuGHmit der essential facilities-Doktrin auseinandergesetzt hat (bemerkenswert übrigens auch ein Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung der französichen Cour de cassation in einem margin squeeze-Fall, ebenfalls im Telekombereich).

Im Sachverhalt, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, bestand im fraglichen Zeitraum keine regulatorische Verpflichtung von TeliaSonera, seinen Mittbewerbern auf dem Endkundenmarkt das Vorleistungsprodukt anzubieten. Daher stellt sich für GA Mazák die entscheidende Frage, ob die Vorleistung für die Wettbewerber unentbehrlich im Sinne der essential facilities-Doktrin ist, was aber nach dem Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls nicht der Fall sein dürfte. Allerdings weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens über eine Reihe wichtiger Sachverhaltsfragen nicht übereinstimmen - das gibt ihm immerhin Gelegenheit, sich "auf grundsätzliche Aspekte [zu] beschränken" (RNr 7). Aus den Schlussanträgen:
"20.. ... Ich möchte besonders darauf hinweisen, dass die Umstände, dass der Vorlageentscheidung zufolge alternative Technologien vorhanden waren und dass das Netzwerk von TeliaSonera möglicherweise von ihren Wettbewerbern (gemeinsam oder einzeln) und/oder von Dritten nachgebaut wurde, darauf hindeuten, dass die betreffenden Produkte nach der Rechtsprechung gegebenenfalls keine unentbehrlichen Vorleistungen waren. ... 
21. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass einem marktbeherrschenden Unternehmen grundsätzlich kein Missbrauch einer Kosten-Preis-Schere vorgeworfen werden sollte, wenn diesem Unternehmen keine mit Unionsrecht vereinbare regulatorische Verpflichtung obliegt, Vorleistungen zu erbringen, die nicht unentbehrlich sind. Wäre eine Kosten-Preis-Schere nur aufgrund einer abstrakten Berechnung der Preise verboten, ohne dass geprüft wird, ob die betreffenden Vorleistungen für den Wettbewerb auf dem Markt unentbehrlich sind, wären marktbeherrschende Unternehmen weniger bereit, Investitionen zu tätigen, und/oder es wäre wahrscheinlich, dass sie die Endkundenpreise erhöhen würden, um dem Vorwurf der Anwendung einer Kosten-Preis-Schere zu entgehen. Wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich rechtmäßigerweise weigern konnte, die betreffenden Vorleistungsprodukte zu liefern, sollte ihm nicht vorgeworfen werden, dass es diese Produkte zu Bedingungen anbietet, die seine Wettbewerber gegebenenfalls für nachteilig halten. ... "
Aber: 
32. Aus sämtlichen vorstehend dargelegten Erwägungen sollte sicherlich nicht geschlossen werden, dass die Preise eines vertikal integrierten marktbeherrschenden Unternehmens nur dann missbräuchlich sein können, wenn die betreffenden Vorleistungen unentbehrlich sind oder wenn eine regulatorische Verpflichtung zur Lieferung dieser Vorleistungen besteht. Der Preis auf dem vorgelagerten Markt kann nach Art. 102 Buchst. a AEUV überhöht sein. Bei dem Preis auf dem nachgelagerten Markt handelt es sich möglicherweise um einen Verdrängungspreis. Darüber hinaus riegelt das marktbeherrschende Unternehmen gegebenenfalls den nachgelagerten Markt für seine Wettbewerber auf diesem Markt ab und verstößt damit gegen Art. 102 Buchst. b AEUV. Ferner wendet das marktbeherrschende Unternehmen möglicherweise nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an. Keiner dieser missbräuche ist grundsätzliche auf Fälle beschränkt, in denen das Produkt oder die Dienstleistung unentbehrlich ist."

Vorratsdaten-RL "zu hastig verabschiedet": Kommissarin Malmströms Gespür für Zeit

Aus einem Interview auf Zeit Online mit EU-Kommissarin Malmström über die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten:
Schließlich sagte Malmström, dass die EU-Richtlinie nur wenige Monate nach den Anschlägen vom 11. September 2001 schlecht vorbereitet gewesen sei und sehr schnell verabschiedet wurde: "Ich glaube, dass das zu hastig war." [Hervorhebung hinzugefügt]
Rechnen wir nach: von den Anschlägen vom 11. September 2001 bis zur Beschlussfassung über die Richtlinie (15. März 2006) dauerte es gerade einmal: 66 Monate und vier Tage - allzu groß scheint mir die Hast nicht gewesen zu sein, und von "wenigen Monaten nach den Anschlägen" würde ich da eher nicht mehr sprechen.

Zwar trifft es zu, dass die Zeitspanne zwischen dem Vorschlag der Kommission vom 21.9.2005 und der Beschlussfassung durch Rat und Parlament mit nicht einmal einem halben Jahr vergleichsweise kurz war, aber die Arbeit an der Richtlinie begann ja nicht erst mit dem offiziellen Kommissionsvorschlag (die Kommission weist in ihrem Vorschlag etwa darauf hin, dass die Konsultationen zur Vorratsdatenspeicherung schon 2001 begonnen haben).

Malmström hält nun "eine Reform der umstrittenen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für vorstellbar". Da man nach aber wohl annehmen muss, dass diese Reform nicht ebenso "schlecht vorbereitet" und "zu hastig" verabschiedet werden soll wie die zu reformierende Richtlinie selbst, sollte man also nicht vor 2015 mit einem Reformvorschlag rechnen.

Wednesday, September 01, 2010

11. Salzburger Telekom-Forum

Vergangene Woche - am 26. und 27. August 2010 - fand schon das 11. Salzburger Telekom-Forum, veranstaltet von der RTR gemeinsam mit der Europäischen Kommission und der Universität Salzburg, statt. Am ersten Tag stellte Bernd Langeheine, Direktor in der Generaldirektion Informationsgesellschaft der Kommission, die digitale Agenda vor (siehe dazu den Bericht in der futurezone), ansonsten ging es im Wesentlichen um Breitband/Glasfaser-Ausbau. Am Freitag wurde es juristischer: Thema war "Telekommunikationsrecht unter dem Einfluss des allgemeinen Wettbewerbsrechts". Die Präsentationen sollten demnächst auf der Website der RTR (wahrscheinlich hier) abrufbar sein; meine Präsentation samt Vortragsnotizen ist auch hier verfügbar.