Monday, September 13, 2010

EuG: TF1 von französischer Filmförderung "nicht individuell betroffen"

Der private französische Fernsehveranstalter TF1 hat vor dem Gericht (früher Gericht erster Instanz) der Europäischen Union derzeit keinen besonders guten Lauf: die Klage T-144/04 TF1 / Kommission gegen Beihilfen an France 2 und France 3 wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen (siehe hier), die Klage T-354/05 TF1 / Kommission zur Vereinbarkeit der französischen Rundfunkgebührenregelung mit dem Beihilfenrecht blieb inhaltlich erfolglos (zum Urteil vom 11.03.2009 siehe hier),und zuletzt scheiterte TF1 auch mit der Klage T-573/08 TF1/Kommission mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16.07.2008, N 279/2008, betreffend eine Kapitalzuführung an France Télévisions (zum Urteil vom 01.07.2010 siehe hier).

Heute musste TF1 neuerlich eine Niederlage vor dem EuG einstecken: die Nichtigkeitsklage T-193/06 TF1 / Kommission gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006, C(2006)832, über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor wurde abgewiesen, da TF1 nicht nachgewiesen hat, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Die Presseaussendung des EuG fasst das Beihilfensystem im Wesentlichen so zusammen:
"Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen."
Das EuG hat nun die Beihilfe nicht inhaltlich geprüft, sondern festgestellt, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. Was die Investitionsverpflichtungen betrifft, so unterliegen ihnen alle Anbieter im gleichen Verhältnis wie TF1. Und im Hinblick auf die Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation hat TF1 weder genau angegeben, "welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt[...], in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet."

Gewonnen hat TF1 übrigens vor dem EuG auch schon einmal: mit Urteil vom 03.06.1999, T-17/96, (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 12.07.2001, C-302/99 P und C-308/99 P) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat. Mittlerweile gibt es also entsprechende Entscheidungen der Kommission, doch inhaltlich war für TF1 dadurch, jedenfalls bislang, nichts zu gewinnen. Offen ist allerdings noch das Verfahren T-520/09 TF1 ua / Kommission, in dem TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 endgültig vom 01.09.2009 betreffend einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 (im Amtsblatt hier; siehe dazu hier) durchsetzen will.

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