Jedenfalls fehlt in der heute in der Wiener Zeitung veröffentlichten Offenlegung des ORF gemäß § 25 Mediengesetz überraschenderweise jeder Hinweis auf das von ihm veranstaltete Programm TW1. Im Vorjahr (dazu hier) hatte der ORF TW1 noch erwähnt, allerdings vergessen, die grundlegende Richtung anzugeben. Dieses Jahr bleibt das Programm TW1 gleich unerwähnt. Aber vielleicht kommt das auch noch: bis 31. Jänner 2010 bleibt noch Zeit für eine Veröffentlichung, und manchmal funktionieren Einschaltungen in der Wiener Zeitung ja besonders rasch, etwa bei der Ausschreibung einer Direktorenfunktion (die in § 25 MedienG eröffnete Alternative, die grundlegende Richtung nicht in der Wiener Zeitung, sondern "ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite" zur Verfügung zu stellen, nützt der ORF derzeit nicht, auch nicht im TW1-Teletext).
Thursday, January 28, 2010
TW1 weiter orientierungslos? Die "grundlegende Richtung" des ORF 2010
Jedenfalls fehlt in der heute in der Wiener Zeitung veröffentlichten Offenlegung des ORF gemäß § 25 Mediengesetz überraschenderweise jeder Hinweis auf das von ihm veranstaltete Programm TW1. Im Vorjahr (dazu hier) hatte der ORF TW1 noch erwähnt, allerdings vergessen, die grundlegende Richtung anzugeben. Dieses Jahr bleibt das Programm TW1 gleich unerwähnt. Aber vielleicht kommt das auch noch: bis 31. Jänner 2010 bleibt noch Zeit für eine Veröffentlichung, und manchmal funktionieren Einschaltungen in der Wiener Zeitung ja besonders rasch, etwa bei der Ausschreibung einer Direktorenfunktion (die in § 25 MedienG eröffnete Alternative, die grundlegende Richtung nicht in der Wiener Zeitung, sondern "ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite" zur Verfügung zu stellen, nützt der ORF derzeit nicht, auch nicht im TW1-Teletext).
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TW1
Monday, January 18, 2010
"Wirksame Kontrolle": Auslegungsfrage zur AV-Mediendienste-RL vor dem EuGH
Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?
Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.
Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.
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Thursday, January 14, 2010
Beihilfenverfahren zur neuen spanischen Rundfunkfinanzierung
Mit Gesetz 8/2009 (mittlerweile [geringfügig] geändert durch Gesetz 25/2009) hat Spanien das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (RTVE) geändert: Werbung, Teleshopping, Merchandising und pay-per-view-Dienste wurden eingestellt, dafür wird eine staatliche Ausgleichszahlung in einer Höhe von insgesamt 1,2 Mrd Euro geleistet (siehe dazu schon hier). Ein Teil dieser Ausgleichszahlung wird durch Steuern auf die Einnahmen privater Fernsehsender (3% bei frei empfangbaren Programmen, 1,5% für Pay-TV-Sender) sowie der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste (0,9%) erzielt, weiters erhält die RTVE einen Anteil der Einnahmen aus Frequenznutzungsgebühren ("tasa sobre reserva de dominio público radioeléctrico"; geregelt in Anhang I zum Telekomgesetz).
Anders als Frankreich, das eine ähnliche Finanzierungsform schon einige Monate zuvor eingeführt hatte, hat Spanien die Änderung des Finanzierungssystems der Europäischen Kommission nicht als (wesentlich geänderte und daher) neue Beihilfe notifiziert. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Presseaussendung der Kommission; heute wurde das Schreiben im Amtsblatt veröffentlicht) hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet, um die neue Finanzierungsform beihilfenrechtlich zu prüfen. Die Kommission hat keine Bedenken zum Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags, und sie anerkennt auch, dass Spanien Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation von RTVE getroffen hat. Ob diese Maßnahmen wirklich ausreichen, um eine Überkompensation auszuschließen, soll nun im streitigen Beihilfenverfahren (Register "C" für "contradictoire", C 38/2009) genauer geprüft werden.
Spannend ist die zweite Frage, die von der Kommission näher untersucht wird: ob die neue Steuer auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vereinbar ist, deren Art 12 ja "Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde", nur in engen Grenzen zulässt.Die Kommission dürfte zumindest in Betracht ziehen, dass auch Sondersteuern auf Telekomanbieter als "Verwaltungsabgaben" im Sinne des Art 12 der RL 2002/20/EG anzusehen sind. Update 18.03.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet zu haben.
Eine ähnliche Frage stellt sich natürlich auch im Hinblick auf die französische Sondersteuer auf Telekomunternehmen. Die Kommission hat eine erste Entscheidung über die von Frankreich notifzierte Änderung des Rundfunk-Finanzierungssystems bereits erlassen und darin einer ersten staatlichen Zahlung von 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 zugestimmt, zugleich aber das förmliche Prüfverfahren (nun zur Zahl C 27/2009) für das Gesamtpaket eingeleitet (siehe dazu hier im Blog bzw die Presseaussendung der Kommission). Interessanterweise wird in dem mittlerweile ebenfalls im Amtsblatt veröffentlichten Schreiben an Frankreich allerdings nicht auf die Genehmigungsrichtlinie hingewiesen, sondern die Steuerfinanzierung ganz allgemein im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - auf Grund möglicher diskriminierender Wirkung - in Zweifel gezogen. Dass es auch ein Problem mit der GenehmigungsRL geben könnte, habe ich übrigens schon bei der ersten Ankündigung der geplanten Abgabe vor zwei Jahren angemerkt.
PS: An spanischen Gesetzen gefällt mir die Kundmachungsformel, in der der König alle, "die dies sehen und hören," wissen lässt, dass das Gesetz von den Kammern des Parlaments beschlossen und von ihm genehmigt wurde: "A todos los que la presente vieren y entendieren. Sabed: Que las Cortes Generales han aprobado y Yo vengo en sancionar la siguiente Ley."
Anders als Frankreich, das eine ähnliche Finanzierungsform schon einige Monate zuvor eingeführt hatte, hat Spanien die Änderung des Finanzierungssystems der Europäischen Kommission nicht als (wesentlich geänderte und daher) neue Beihilfe notifiziert. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Presseaussendung der Kommission; heute wurde das Schreiben im Amtsblatt veröffentlicht) hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet, um die neue Finanzierungsform beihilfenrechtlich zu prüfen. Die Kommission hat keine Bedenken zum Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags, und sie anerkennt auch, dass Spanien Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation von RTVE getroffen hat. Ob diese Maßnahmen wirklich ausreichen, um eine Überkompensation auszuschließen, soll nun im streitigen Beihilfenverfahren (Register "C" für "contradictoire", C 38/2009) genauer geprüft werden.
Spannend ist die zweite Frage, die von der Kommission näher untersucht wird: ob die neue Steuer auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vereinbar ist, deren Art 12 ja "Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde", nur in engen Grenzen zulässt.Die Kommission dürfte zumindest in Betracht ziehen, dass auch Sondersteuern auf Telekomanbieter als "Verwaltungsabgaben" im Sinne des Art 12 der RL 2002/20/EG anzusehen sind. Update 18.03.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet zu haben.
Eine ähnliche Frage stellt sich natürlich auch im Hinblick auf die französische Sondersteuer auf Telekomunternehmen. Die Kommission hat eine erste Entscheidung über die von Frankreich notifzierte Änderung des Rundfunk-Finanzierungssystems bereits erlassen und darin einer ersten staatlichen Zahlung von 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 zugestimmt, zugleich aber das förmliche Prüfverfahren (nun zur Zahl C 27/2009) für das Gesamtpaket eingeleitet (siehe dazu hier im Blog bzw die Presseaussendung der Kommission). Interessanterweise wird in dem mittlerweile ebenfalls im Amtsblatt veröffentlichten Schreiben an Frankreich allerdings nicht auf die Genehmigungsrichtlinie hingewiesen, sondern die Steuerfinanzierung ganz allgemein im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - auf Grund möglicher diskriminierender Wirkung - in Zweifel gezogen. Dass es auch ein Problem mit der GenehmigungsRL geben könnte, habe ich übrigens schon bei der ersten Ankündigung der geplanten Abgabe vor zwei Jahren angemerkt.
PS: An spanischen Gesetzen gefällt mir die Kundmachungsformel, in der der König alle, "die dies sehen und hören," wissen lässt, dass das Gesetz von den Kammern des Parlaments beschlossen und von ihm genehmigt wurde: "A todos los que la presente vieren y entendieren. Sabed: Que las Cortes Generales han aprobado y Yo vengo en sancionar la siguiente Ley."
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Monday, January 11, 2010
Was 2009 zum Beispiel nicht geschah
- Der österreichische Presserat*), auf den sich Verleger und Journalistengewerkschaft schon mehrfach grundsätzlich oder überhaupt geeinigt hatten oder dann auch wieder nicht (siehe dazu zB hier), ist noch immer nicht errichtet, auch wenn dafür schon im letzten Juni € 150.000 an Subventionen des Bundes bereitgestellt wurden (§ 12a in Verbindung mit § 17 Abs 5 Presseförderungsgesetz). Die jüngste Einigung gab es am 10.12.2009; bis heute ist der angekündigte Verein aber jedenfalls nicht im Vereinsregister eingetragen. (Die Domain www.presserat.at - derzeit nicht erreichbar - hat sich übrigens schon vor langer Zeit jemand gesichert, der zum Thema Medienselbstregulierung publiziert hat. Update 2.2.2010: Die Domain des österreichischen Presserats wird wohl www.presserat.eu sein, zumindest ist diese Domain seit März 2009 für den Verband Österreichischer Zeitungen registriert).
- Der mit ordentlichem Selbstbewusstsein gestartete sogenannte "Medienrat" hat außer einer Gründungspressekonferenz auch noch keine wahrnehmbare Tätigkeit entfaltet (eine Website mit Bild der Mitglieder und Video der Gründungspressekonferenz ist kein Beweis ernsthafter Tätigkeit).
- Die sogenannte "Leseranwaltschaft" hat auch 2009 jedenfalls keine Entscheidung getroffen (auch von einer sonstigen Tätigkeit ist nichts zu bemerken; Anfragen dazu bleiben routinemäßig unbeantwortet).
- Die sogenannte "Internetoffensive Österreich" hat auch 2009 die lange angekündigte "Internetdeklaration" (siehe dazu zuletzt hier) nicht veröffentlicht.
- Und schließlich wurde die in diversen Regierungsprogrammen angekündigte konvergente Regulierungsbehörde für Telekom und Medien (nach dem aktuellen Regierungsprogramm eine "KommAustria neu", die "jedenfalls einen Mediensenat, einen Senat für den öffentlichrechtlichen Rundfunk und zwei Telekommunikationssenate" haben sollte) erwartungsgemäß auch 2009 nicht realisiert (und wird auch 2010 nicht realisiert werden).
Korn: "Der österreichische Presserat war ein Salzamt."
Thurnher: "Aber immerhin ein existierendes Salzamt, ein Symbol. Die Nichtexistenz eines Presserats ist eine Katastrophe."
[Mögen alle Katastrophen von solcher Dimension sein!]
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Wednesday, December 23, 2009
Gegen Jahresende: Zeit zur europäischen Ermunterung
- bewährte Praktiken zu ermitteln und auszutauschen
- Partnerschaften zu schließen und Dialograhmen zu entwickeln
- Arbeit als Möglichkeit anzusehen, das Leben nach eigenen Wünschen zu gestalten
- gemeinsam einen realistischen Zeitplan festzulegen
- nach Wegen für Effizienzsteigerungen zu suchen
- sich am Konsultationsprozess zu beteiligen
- sich in Gruppen zusammenzuschließen
- nach neuen, besseren Lösungen zu suchen
- neue Wege der Zusammenarbeit zu gehen
- die Ko-Modalität und fortgeschrittene Technologien zu nutzen
- den Austausch bester Praktiken weiter zu verstärken
- Empfehlungen unverzüglich umzusetzen
- sich in Informationskampagnen zu engagieren
Der Jahreswechsel ist eine gute Zeit, diese Ermunterungen aufzunehmen und weiterzugeben - was mit diesem Dokument geschehen soll.
Tuesday, December 22, 2009
Noch mehr zu lesen: positiver Public Value Test für "Canvas"
Der Amsterdam-Test - egal in welcher regionalen Ausprägung, ob "Public Value Test" (UK), "Drei Stufen-Test" (D) oder "Auftragsvorprüfung" (so wohl demnächst in Österreich, siehe §§ 6 bis 6b ORF-G in der Entwurfsfassung) - ist mit ziemlich hohem bürokratischen Aufwand verbunden und sorgt immer für genügend Nachschub an Lesestoff.
Anschaulich zeigt sich das aktuell wieder am Projekt "Canvas", einem Joint Venture von BBC, ITV, BT, Five, Channel 4 und TalkTalk zur Entwicklung eines Standards für einen auf dem Internetprotokoll basierenden TV-Standard (so wird das in den Medien beschrieben; die offizielle Umschreibung im Glossar zum Market Impact Assessment lautet: "A joint venture intended to develop and promote a standards-based open environment for internet-connected digital television devices").
Heute hat der BBC Trust den Public Value Test für dieses Angebot (vorläufig) positiv abgeschlossen, und wenn man das nachvollziehen will, gibt es im Wesentlichen folgende Dokuemten zum Lesen: das Market Impact Assessment (171 Seiten), das Public Value Assessment (164 Seiten) und die eigentliche Entscheidung, die vorläufigen Schlussfolgerungen (33 Seiten); ergänzend kommen dazu noch fünf Studien bzw Erhebungen: Opinion Leader Umfrage (55 Seiten), Omnibus Umfrage (5 Seiten), TV Model Report (70 Seiten), VOD Report (21 Seiten) und ISP report (71 Seiten).
Anschaulich zeigt sich das aktuell wieder am Projekt "Canvas", einem Joint Venture von BBC, ITV, BT, Five, Channel 4 und TalkTalk zur Entwicklung eines Standards für einen auf dem Internetprotokoll basierenden TV-Standard (so wird das in den Medien beschrieben; die offizielle Umschreibung im Glossar zum Market Impact Assessment lautet: "A joint venture intended to develop and promote a standards-based open environment for internet-connected digital television devices").
Heute hat der BBC Trust den Public Value Test für dieses Angebot (vorläufig) positiv abgeschlossen, und wenn man das nachvollziehen will, gibt es im Wesentlichen folgende Dokuemten zum Lesen: das Market Impact Assessment (171 Seiten), das Public Value Assessment (164 Seiten) und die eigentliche Entscheidung, die vorläufigen Schlussfolgerungen (33 Seiten); ergänzend kommen dazu noch fünf Studien bzw Erhebungen: Opinion Leader Umfrage (55 Seiten), Omnibus Umfrage (5 Seiten), TV Model Report (70 Seiten), VOD Report (21 Seiten) und ISP report (71 Seiten).
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Monday, December 21, 2009
Vermischte Lesehinweise (3)
- Wer schon immer wissen wollte, welche Aufgaben der Unternehmenssprecher des ORF hat, kann diese in einem nunmehr veröffentlichten Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 7.12.2009 nachlesen. Nachlesen ist auch ein gutes Stichwort, denn zu den Aufgaben von "P.S." (so die "Anonymisierung" im Bescheid) zählt auch die Herausgabe der "Nachlese" und in diesem Bereich etwa die Cover-Abnahme und die Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu Interviewpartnern, Redaktionen und Sponsoren. Anlass der Auseinandersetzung vor dem Bundeskommunikationssenat war die Aufnahme von P.S. in die Liste der für die Redakteurssprecherwahlen wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter im Sinne des § 32 Abs 3 ORF-Gesetz. Der BKS konnte "keine Anhaltspunkte erkennen, dass P.S. Tätigkeiten in nicht nur unbedeutenden Ausmaß ausüben würde, die ... den durch das ORF-G verwirklichten besonderen Schutz der Freiheit der Berufausübung notwendig machen oder konkret journalistische Tätigkeiten im Sinne der gesetzlichen Regelungen darstellen würden." (siehe zum BKS-Bescheid auch den Bericht in der Presse).
- Keine Woche vergeht, ohne dass die britische Regulierungsbehörde eine Konsultation startet; aktuell interessant finde ich die Konsultation zum Handling von Kundenbeschwerden: A Review of Consumer Complaints Procedures, die auch mit interessanten empirischen Daten aufweisen kann (zB den erhobenen "levels of stress" oder "levels of worry" für Kunden, die eine Beschwerde vorbringen). Marktanreize für besseres Kundenservice sind offenbar gering: "The evidence suggests that providers’ incentives to compete on the basis of customer service are not proving sufficient to ensure that individuals will receive satisfactory treatment from their provider when they try to pursue a complaint."
- Ebenfalls von Ofcom: die neuen Verhaltensregeln ("standards in programmes, sponsorship, fairness and privacy") für Rundfunkveranstalter: der Revised Ofcom Broadcasting Code, in Kraft seit 16.12.2009 dient teilweise auch der Umsetzung der RL über Audiovisuelle Mediendienste. Viele lesenswerte Regeln, mir gefällt zB die Regel 2.8.: "Demonstrations of exorcism, the occult, the paranormal, divination, or practices related to any of these ... must not contain life-changing advice directed at individuals. (Religious programmes are exempt from this rule ...)."
- Nochmals ein Beispiel dafür, dass die britische Rundfunkaufsicht durchaus ins Detail geht: 38 Seiten über die Beschwerde eines Hundezüchterverbandes, der sich in einer BBC-Sendung unfair behandelt fühlt, im Ofcom Broadcast Bulletin, Issue 148 (ab Seite 20).
- Am 8.12.2009 starb Ed Baker, "a leading scholar in the fields of constitutional law, communications law and free speech", wie es im Nachruf seiner Universität heißt (weitere Beiträge dazu zB von Jack Balkin, Marvin Ammori und Michael Dorf). Auch in Europa bekannt wurde Baker vor allem durch seine Bücher Human Liberty and Freedom of Speech (1989) und Media, Markets, and Democracy (2001). Lesenswert sind insbesondere auch seine online verfügbaren Arbeiten zur Medienkonzentration: Media Structure, Ownership Policy, and the First Amendment, Media Concentration: Giving Up on Democracy und Viewpoint Diversity and Media Ownership; wer einen schnellen Einblick in das Denken von Ed Baker bekommen will, dem sei "Three Cheers for Red Lion" empfohlen (ein kurzer Vortrag, für dessen Verständnis man das Red Lion-Urteil des US Supreme Court zur sogenannten Fairness-Doktrin nicht unbedingt gelesen haben muss)
- In einem gewissen Zusammenhang mit den Arbeiten Ed Bakers kann man die Statements von Marvin Ammori Net Neutrality and the 21st Century First Amendment und Jack Balkin (Remarks at FCC Workshop on Speech, Democratic Engagement, and the Open Internet) sehen.
- Die ERG hat einen Bericht zur technischen Replizierbarkeit bei Bündelangeboten veröffentlicht.
- Die RTR hat Informationen zur Programmanalyse 2009 der österreichischen Fernsehvollprogramme bereitgestellt.
- Breitband-Statistiken der OECD-Mitgliedstaaten findet man im OECD Broadband Portal.
- Das Institut für Journalismus und Medienmanagement der FH Wien hat eine Website mit Informationen zum Public Value-Forschungsprojekt eingerichtet: www.public-value.at.
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Telekomrecht
Friday, December 18, 2009
Das Telekompaket im Amtsblatt
- Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros
- Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
- Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
Ebenfalls heute im Amtsblatt ist der Beschluss 2009/978/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik sowie (im ABl C) die Erklärung der Kommission zur Netzneutralität (die auch als Anhang zur RL 2009/140/EG abgedruckt ist).
Das Übersichtsdokument über die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Telekomrechts habe ich aktualisiert.
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Telekomrecht
Thursday, December 17, 2009
Qualitätsnormen für Stiftungsratsmitglieder? Vielleicht keine so schlechte Idee
Es ist schon einige Zeit her, da glaubte Klaus Pekarek, Vorsitzender des ORF-Stiftungsrates, noch daran, dass ein Corporate Governance-Kodex des ORF "Qualitätsnormen für Stiftungsratsmitglieder" (sic!) bringen könnte (dazu hier). Aber dieser Kodex, an dem eine Stiftungsrats-Arbeitsgruppe angeblich von 2006 bis 2008 gearbeitet hat, ist heute noch immer nicht beschlossen.
Und so kann es weiter sein, dass es es nach Auffassung (auch) von Stiftungsratsmitgliedern "in den Aufsichtsgremien an fachlicher Kompetenz" fehlt, dass zumindest eines dieser Stiftungsratsmitglieder Maßnahmen zugestimmt hat, die nach eigener Auffassung "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" haben (dazu hier), und dass dasselbe Stiftungsratsmitglied im Hinblick auf die ORF-Tochtergesellschaften eingestehen kann, von nichts zu wissen (dazu hier). Ausgerechnet dieses Stiftungsratsmitglied will sich nach Pressemeldungen jetzt "anschauen, wie er [der heute überraschend bestellte neue Kaufmännische Direktor des ORF, für dessen Bestellung sie selbst gestimmt hat] der Aufgabe gewachsen ist" (hätte sie Zweifel gehabt, ob der neue Kaufmännische Direktor der Aufgabe gewachsen ist, hätte sie seiner Bestellung natürlich nicht zustimmen dürfen).
Und wiederum dasselbe Stiftungsratsmitglied sieht im Begutachtungsentwurf für eine ORF-Gesetznovelle ein "Giftpaket im Sinne eines freien Rundfunks" (sprachlich ist eigentlich nicht ganz klar, ob sie den "freien Rundfunk" als Gift sieht, oder ob sie eher meint, dass der Gesetzesentwurf Gift für den freien Rundfunk sei). Zitat aus Horizont:
PS: die schöne Wortschöpfung "Staatsjuristenfunk" (jedenfalls bei Google bis zur heutigen Wortmeldung dieses Stiftungsratsmitglieds unbekannt) dürfte eine Zusammenführung der Worte Juristenrundfunk und Staatsrundfunk sein, die beide von Wolfgang Langenbucher in einem vor kurzem flächendeckend (Presse, Falter [nicht online], Standard) verbreiteten Kommentar verwendet wurden. Langenbucher, Sprecher der selbsternannten ORF-Retter, denen auch dieses Stiftungsratsmitglied angehört, sieht im "neuen Bundesgesetz", das bei ihm 150 Seiten hat (er meint den Entwurf und zählt offenbar die Erläuterungen dazu) eine "kommunikationspolitische Katastrophe", die seiner Ansicht nach irgendwie damit zusammenzuhängen scheint, dass sich der Bundeskanzler - den verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechend - über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde unterrichten kann (für den Bundeskommunikationssenat wurde dieses Informationsrecht übrigens schon im Nationalrat beschlossen; morgen wird der Bundesrat beschließen, keinen Einspruch zu erheben).
Und so kann es weiter sein, dass es es nach Auffassung (auch) von Stiftungsratsmitgliedern "in den Aufsichtsgremien an fachlicher Kompetenz" fehlt, dass zumindest eines dieser Stiftungsratsmitglieder Maßnahmen zugestimmt hat, die nach eigener Auffassung "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" haben (dazu hier), und dass dasselbe Stiftungsratsmitglied im Hinblick auf die ORF-Tochtergesellschaften eingestehen kann, von nichts zu wissen (dazu hier). Ausgerechnet dieses Stiftungsratsmitglied will sich nach Pressemeldungen jetzt "anschauen, wie er [der heute überraschend bestellte neue Kaufmännische Direktor des ORF, für dessen Bestellung sie selbst gestimmt hat] der Aufgabe gewachsen ist" (hätte sie Zweifel gehabt, ob der neue Kaufmännische Direktor der Aufgabe gewachsen ist, hätte sie seiner Bestellung natürlich nicht zustimmen dürfen).
Und wiederum dasselbe Stiftungsratsmitglied sieht im Begutachtungsentwurf für eine ORF-Gesetznovelle ein "Giftpaket im Sinne eines freien Rundfunks" (sprachlich ist eigentlich nicht ganz klar, ob sie den "freien Rundfunk" als Gift sieht, oder ob sie eher meint, dass der Gesetzesentwurf Gift für den freien Rundfunk sei). Zitat aus Horizont:
"Sie kritisierte vor allem, dass der Stiftungsrat künftig Kompetenzen an die Medienbehörde abtreten müsse, die noch dazu ausschließlich mit Juristen beschickt sein soll. 'Ich glaube, dass der ORF mit so einem Staatsjuristenfunk einen enormen Nachteil hat', so Rabl-Stadler. Die VP-nahe Stiftungsrätin befürchtet, dass der ORF künftig 'noch schwerfälliger' wird, wenn wichtige Beschlüsse künftig die Zustimmung von Juristen brauchen."Nun könnte man einwenden, dass es viel schwerfälliger als im Stiftungsrat (der es zum Beispiel in über drei Jahren nicht schafft, einen einfachen Corporate Governance-Kodex fertig zu bringen) wohl kaum mehr gehen könnte. Aber im Ernst: so sehr man über die konkrete Ausgestaltung der Behörde und die Anforderungen an ihre MitarbeiterInnen diskutieren kann ("agency design" ist ohnehin eines meiner Lieblingsthemen), so schwer ist es zu verstehen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats, das die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des ORF kennen sollte, offenbar der Auffassung ist, die Stiftungsratskompetenzen könnten ohne Verstärkung der behördlichen Aufsicht so bleiben wie bisher. Diese Lektüre könnte helfen (aber vielleicht verstehen das auch nur Staatsjuristenfunker).
PS: die schöne Wortschöpfung "Staatsjuristenfunk" (jedenfalls bei Google bis zur heutigen Wortmeldung dieses Stiftungsratsmitglieds unbekannt) dürfte eine Zusammenführung der Worte Juristenrundfunk und Staatsrundfunk sein, die beide von Wolfgang Langenbucher in einem vor kurzem flächendeckend (Presse, Falter [nicht online], Standard) verbreiteten Kommentar verwendet wurden. Langenbucher, Sprecher der selbsternannten ORF-Retter, denen auch dieses Stiftungsratsmitglied angehört, sieht im "neuen Bundesgesetz", das bei ihm 150 Seiten hat (er meint den Entwurf und zählt offenbar die Erläuterungen dazu) eine "kommunikationspolitische Katastrophe", die seiner Ansicht nach irgendwie damit zusammenzuhängen scheint, dass sich der Bundeskanzler - den verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechend - über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde unterrichten kann (für den Bundeskommunikationssenat wurde dieses Informationsrecht übrigens schon im Nationalrat beschlossen; morgen wird der Bundesrat beschließen, keinen Einspruch zu erheben).
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EGMR zum Schutz journalistischer Quellen
Kann einem Medienunternehmen aufgetragen werden, ihm zugespielte vertrauliche Informationen herauszugeben, damit das vom Vertrauensbruch betroffene Unternehmen den Verräter ausforschen kann? Mit dieser Frage hatte sich der EGMR in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Financial Times and others v. United Kingdom (Application no. 821/03) zu befassen.
Hintergrund der Entscheidung war, dass im Jahr 2001 in England der Financial Times und anderen Zeitungen ein vertrauliches (und teilweise unrichtiges) Dokument über ein geplantes Übernahmeangebot von Interbrew (nunmehr Anheuser-Busch InBev) gegenüber South African Breweries zugespielt wurde. Interbrew klagte - nach einem vergeblichen Versuch, mit Unterstützung durch ein Sicherheitsunternehmen die Quelle des Leaks zu finden - die Zeitungen auf Herausgabe der zugespielten Unterlagen und gewann vor den britischen Gerichten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK. Dass der Informant allenfalls schlechtgläubig war oder in Schädigungsabsicht handelte, wäre nach Ansicht des EGMR allein nicht ausreichend, um ihm den Schutz der Anonymität zu versagen:
(Siehe zum Schutz der journalistischen Quellen auch das Urteil vom 27. November 2007, Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, und das Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01; dazu im Blog hier).
In Österreich sieht das Mediengesetz in § 31 ("Schutz des Redaktionsgeheimnisses") vor, dass Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht haben, "in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen." Ausdrücklich geregelt ist auch, dass dieses Recht nicht umgangen werden darf, "insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden."
Hintergrund der Entscheidung war, dass im Jahr 2001 in England der Financial Times und anderen Zeitungen ein vertrauliches (und teilweise unrichtiges) Dokument über ein geplantes Übernahmeangebot von Interbrew (nunmehr Anheuser-Busch InBev) gegenüber South African Breweries zugespielt wurde. Interbrew klagte - nach einem vergeblichen Versuch, mit Unterstützung durch ein Sicherheitsunternehmen die Quelle des Leaks zu finden - die Zeitungen auf Herausgabe der zugespielten Unterlagen und gewann vor den britischen Gerichten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK. Dass der Informant allenfalls schlechtgläubig war oder in Schädigungsabsicht handelte, wäre nach Ansicht des EGMR allein nicht ausreichend, um ihm den Schutz der Anonymität zu versagen:
"While it may be true that the public perception of the principle of non-disclosure of sources would suffer no real damage where it was overridden in circumstances where a source was clearly acting in bad faith with a harmful purpose and disclosed intentionally falsified information, courts should be slow to assume, in the absence of compelling evidence, that these factors are present in any particular case. In any event, given the multiple interests in play, the Court emphasises that the conduct of the source can never be decisive in determining whether a disclosure order ought to be made but will merely operate as one, albeit important, factor to be taken into consideration in carrying out the balancing exercise required under Article 10 § 2."Und der chilling effect darf natürlich auch nicht vergessen werden: "the Court emphasises that a chilling effect will arise wherever journalists are seen to assist in the identification of anonymous sources."
(Siehe zum Schutz der journalistischen Quellen auch das Urteil vom 27. November 2007, Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, und das Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01; dazu im Blog hier).
In Österreich sieht das Mediengesetz in § 31 ("Schutz des Redaktionsgeheimnisses") vor, dass Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht haben, "in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen." Ausdrücklich geregelt ist auch, dass dieses Recht nicht umgangen werden darf, "insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden."
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Redaktionsgeheimnis
Wednesday, December 16, 2009
Micky Maus-Geschichte: Ein Copyright-Experte für den ORF-Stiftungsrat?
Gestern - gleich nachdem Mitglieder der Kärntner Landesregierung auch sonst "staatspolitische Verantwortung übernommen, Verhandlungsgeschick bewiesen und somit die H. [ein hier anonymisiertes, systemrelevantes Unternehmen] gerettet" haben - befasste sich die Kärntner Landesregierung mit weiteren wichtigen und dringenden Staatsgeschäften: der Bestellung eines Mitglieds des ORF-Stiftungsrats (jedes Bundesland darf ein Mitglied bestellen, die Funktionsperiode des derzeitigen Stiftungsrats endet im kommenden Februar). Der bisherige Kärntner Vertreter und zugleich Vorsitzender des Stiftungsrats, Klaus Pekarek, wurde - darauf legt er wert - "nicht abgesetzt", sondern stand einfach nicht mehr zur Verfügung. Statt ihm wurde der Hotelier Siggi Neuschitzer bestellt, der laut Presseaussendung der Landesregierung "umfassendes Wissen über die nationale und internationale Medienlandschaft sowie PR Know-how" mitbringt. [Update 31.01.2011: mehr als ein Jahr hat es gedauert, bis dieses Wissen und Know-how endlich an die Öffentlichkeit gekommen ist - hier]
Auf dem Foto links (das Foto stammt nicht von mir, sondern vom Kärntner Landespressedienst/Mandl) ist Siggi Neuschitzer schon mit einem ORF-Mikrofon in der Hand zu sehen, bei der Verleihung des "Ehrenrings der Stadt Gmünd" an ORF- Landesdirektor Haslitzer am 1.10.2009. Und weil die Verwendung des Fotos "nur im Zusammenhang mit der gegenständlichen Presseaussendung gestattet" ist, weise ich natürlich gerne auf diese Presseaussendung hin ("LH Dörfler bei 'Österreichbild'-Vorpräsentation und Ehrenringverleihung an Willy Haslitzer").
Siggi Neuschitzer ist in der internationalen Presse bisher vor allem mit einem wirklichen Micky Maus-Thema aufgefallen: nachdem in der Kirche in der Gemeinde Malta ein Fresko freigelegt wurde, auf dem unter anderem "ein Geschöpf mit großen runden Ohren und einer Spitznase" zu sehen ist, verkündete er laut Zeitungsbericht:
PS: in den Kommentaren zum orf.at-Bericht über die Bestellung des neuen Stiftungsratsmitglieds kommt auch das Wort "Versorgungsposten" vor; die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist aber ein Ehrenamt, zur Versorgung also vollkommen ungeeignet!
Auf dem Foto links (das Foto stammt nicht von mir, sondern vom Kärntner Landespressedienst/Mandl) ist Siggi Neuschitzer schon mit einem ORF-Mikrofon in der Hand zu sehen, bei der Verleihung des "Ehrenrings der Stadt Gmünd" an ORF- Landesdirektor Haslitzer am 1.10.2009. Und weil die Verwendung des Fotos "nur im Zusammenhang mit der gegenständlichen Presseaussendung gestattet" ist, weise ich natürlich gerne auf diese Presseaussendung hin ("LH Dörfler bei 'Österreichbild'-Vorpräsentation und Ehrenringverleihung an Willy Haslitzer").
Siggi Neuschitzer ist in der internationalen Presse bisher vor allem mit einem wirklichen Micky Maus-Thema aufgefallen: nachdem in der Kirche in der Gemeinde Malta ein Fresko freigelegt wurde, auf dem unter anderem "ein Geschöpf mit großen runden Ohren und einer Spitznase" zu sehen ist, verkündete er laut Zeitungsbericht:
"This fresco proves that Mickey Mouse is a true Austrian and was not born in Hollywood ... The similarity to Mickey Mouse is so astounding that Disney could lose its world-wide copyright."Der Londoner Anwalt Matthew Dick sah die Aussichten dafür freilich nicht günstig:
"It is unlikely, however, that Herr Neuschitzer's arguments that Disney could lose its world-wide copyright in the character will be met with much academic regard."Da hat er sicher recht, aber die Geschichte mit dem Copyright war wohl nicht ernst gemeint - und für den Tourismus wird die kurze internationale Aufmerksamkeit nicht schlecht gewesen sein.
PS: in den Kommentaren zum orf.at-Bericht über die Bestellung des neuen Stiftungsratsmitglieds kommt auch das Wort "Versorgungsposten" vor; die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist aber ein Ehrenamt, zur Versorgung also vollkommen ungeeignet!
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Monday, December 14, 2009
Ein Schwein braten, um das Haus niederzubrennen: "FCC Scholar in Residence" zur Rundfunkregulierung
"This essay addresses the question whether one should support regulatory proposals that one believes are, standing alone, bad public policy in the hope that they will do such harm that they will ultimately produce (likely unintended) good results. For instance, one may regard a set of proposed regulations as foolish and likely to hobble the industry regulated, but perhaps desirable if one believes that we would be better off without that industry. I argue that television broadcasting is such an industry, and thus that we should support new regulations that will make broadcasting unprofitable, to hasten its demise. ...Ideal regulations for this purpose are probably those that are pure deadweight loss - regulations that cost broadcasters significant amounts of money but have no impact on their behavior."Benjamin prägte den Begriff der "desirably inefficient regulation", und er bringt auch Beispiele dafür, wie zB besondere Aufzeichnungspflichten, Berichtspflichten oder Vorschriften zum Kinderprogramm. Derzeit schreibt die FCC nur 3 Stunden Kinderprogamm pro Woche vor, schreibt Benjamin:
"Why not increase that to 15 or 25 hours per week? There will be tons more programming aimed at educating children, and it will reduce the viewership of broadcasting and thus hasten the demise of broadcasting – what I would regard as a win-win."Ob er das alles wirklich ernst meint?
"Not entirely, but mostly. I do think that society would benefit if the wireless frequencies currently devoted to broadcast could be used for other services, and the first-best ways of achieving that goal may not be realistic. I am proposing a second-best - a fairly cynical second-best, but a second-best all the same. I would prefer not to go down this path, but if that is the only way to hasten the shriveling of television broadcasting's spectrum usage, then it is probably a path worth taking."Wie schon zu seinem längeren Beitrag aus 2004 kann man auch zu dieser Polemik durchaus substantielle Einwände vorbringen, aber es ist jedenfalls ein erfrischend direkter Zugang, der das angestrebte Ziel klar auf den Punkt bringt. Bei der Lektüre muss man freilich auch berücksichtigen, dass sich die US-amerikanische Situation von der europäischen - und speziell auch der österreichischen - Situation in vieler Hinsicht deutlich unterscheidet (Stichworte zB: Bedeutung politischer Werbung, öffentlich-rechtliche Programme, verschiedene Regulierungstiefe bei terrestrischen und Kabel/Sat-Programmen, geographische Lage, Frequenzkoordinationsfragen, etc.).
Hinweisen möchte ich noch auf einen weiteren, schon etwas älteren Artikel von Benjamin ("The Logic of Scarcity: Idle Spectrum as a First Amendment Violation"), in dem er die Auffassung vertritt, dass es eine Verletzung des "First Amendment" (Redefreiheit) darstellt, wenn die Regierung den Zugang zu nicht genutzten Frequenzen nicht öffnet.
PS: wer morgen, 15.12.2009, um 19 Uhr MEZ, Zeit hat, kann sich auf www.openinternet.gov den Workshop "Speech, Democratic Engagement, and the Open Internet" der FCC anschauen, mit Stuart M. Benjamin als Moderator und unter anderem Jack Balkin von Balkinization unter den Teilnehmern.
PPS: Das mit dem Braten des Schweins ist ein merkwürdiges Bild; Stuart Benjamin verweist darauf, dass der Supreme Court öfter festgestellt hat, "that some regulations, particularly in the speech context, may have such far-reaching negative consequences that they amount to burning the house to roast the pig." Wenn ich Benjamin richtig verstehe, vergleicht er dann offenbar die Rundfunkregulierung mit dem Braten des Schweins, das zum (aus seiner Sicht erwünschten) Niederbrennen des gesamten terrestrischen Fernsehens führt.
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