Saturday, April 04, 2009

Telekom- und Rundfunksachen vor EuGH und EuG - neue Übersicht

Nach den Osterferien wird sich der EuGH mit den Regulierungsferien beschäftigen: die Schlussanträge in der Rechtssache C-424/07 Kommission/Deutschland sind für den 23. April 2009 angekündigt.

Und damit die Übersicht über offene und schon entschiedende Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und dem EuG leichter fällt, habe ich eine Zusammenstellung gemacht, die hier zu finden ist (und in der kurzen Linkliste in der rechten Spalte oben habe ich einen Direktlink "EuGH/EuG-Übersicht" eingefügt, über den diese Zusammenstellung direkt aufgerufen werden kann). Die Übersichtsseite ist natürlich work in progress / subject to change.

Das Publikum als Kapital

"Darauf kann man sehr stolz sein", sagte Klaus Pekarekt, Vorsitzender des ORF-Stiftungsrates, zur Beschlussfassung über das acht Sätze umfassende "Positionspapier" mit dem Titel "Für die Zukunft des ORF" in der Sitzung des Stiftungsrates am 2. April. In der Öffentlichkeit und sogar in der ORF-eigenen Pressemitteilung wurde auch Wert darauf gelegt, dass dieses Dokument von den "Kapitalvertretern" einstimmig beschlossen wurde (gemeint war, dass nur die nach § 20 Abs 1 Z 5 ORF-G vom Zentralbetriebsrat bestellten Stiftungsratsmitglieder dagegen waren). Aber: im Stiftungsrat gibt es keine Kapitalvertreter. Denn der ORF ist keine Aktiengesellschaft (auch wenn Haftung und teilweise Aufgaben des Stiftungsrats an die Regeln des Aktiengesetzes anknüpfen). Die Stiftungsratsmitglieder sind nicht zur Vertretung von Kapitalinteressen bestellt, sondern zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, der die öffentlich-rechtliche Stiftung ORF zu dienen hat. Aber vielleicht sollte das auch nur zum Ausdruck bringen, dass diese Allgemeinheit - das Publikum - das eigentliche Kapital des ORF ist.

Der "sehr wichtige und wesentliche" (Stiftungsratsvorsitzender Pekarek) bzw. "historische" (Generaldirektor Wrabetz) Beschluss ist hier nachzulesen. Mich beeindruckt vor allem ein Satz:
"Vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Situation des ORF spricht sich der ORF-Stiftungsrat für wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmens aus."
Wirklich historisch wäre es gewesen, hätte sich der Stiftungsrat ausdrücklich für unwirksame Maßnahmen ausgesprochen (oder gleich dafür, das Ziel der Sicherung des Unternehmens aufzugeben); jedenfalls aber wäre es auch interessant gewesen, hätte der Stiftungsrat ein wenig konkreter gesagt, was er sich unter diesen wirksamen Maßnahmen vorstellt.

Aber wesentlich war wohl vor allem die Symbolik des Handelns. Stiftungsratschef Pekarek: "Der Stiftungsrat möchte damit ein Signal setzen, die Geschäftsführung unterstützen und ein Bekenntnis zum ORF ablegen." Das zentrale Aufsichtsgremium des ORF muss sich in einem wichtigen, wesentlichen, historischen Beschluss erst ausdrücklich zum ORF bekennen? Hätte man also an diesem Bekenntnis Zweifel haben sollen? Ebenfalls großartig: Der Publikumsrats-Vorsitzende ruft dazu auf, die Publikumsinteressen zu wahren.

PS: was der ORF in Erfüllung seines Auftrags leistet, hat er Jahr für Jahr jeweils bis zum 31. März in seinem Bericht nach § 8 ORF-Gesetz zu dokumentieren. Dieser Bericht geht zwar an National- und Bundesrat (wird dort allerdings nicht behandelt), dem ORF selbst war das aber auch heuer weder eine Presseaussendung noch einen Bericht in den eigenen Medien wert (zumindest habe ich nichts dazu gehört, gesehen oder online gefunden). Und schon gar nicht wird der Bericht auf der ORF-Website zur Verfügung gestellt. Auch das - offenbar breit gestreute - Strategiekonzept des Generaldirektors, das schon vor der Sitzung des Stiftungsrats nicht nur dessen Mitgliedern, sondern auch Politikern oder Ex-Generalintendanten zur Verfügung gestellt wurde, also nicht geheim sein kann, sucht man auf der ORF-Website vergeblich. Die ORF-Website dürfte generell kein vorrangiges Instrument der Unternehmenskommunikation sein: so wirkt es eher eigenartig, wenn die dort auch unter der Subdomain "derneue.orf.at" angebotene Unternehmenschronik am 28. August 2003 plötzlich endet. Dass seither nichts passiert wäre, kann man ja wohl eher nicht behaupten.

Thursday, April 02, 2009

EuGH: unvermeidbarer Verzicht auf UMTS-Lizenzgebühren ist keine Beihilfe

In den UMTS-Vergabeverfahren, die europaweit im Wesentlichen in den Jahren 1999 bis 2001 durchgeführt wurden, ging es für die Betreiber auf der einen und für die Mitgliedstaaten auf der anderen Seite um viel Geld. In manchen Staaten wurden die Lizenzen versteigert (zB in Österreich, Deutschland oder dem Vereinigten Königreich), in anderen wiederum in "beauty contests" oder anderen vergleichenden Auswahlverfahren vergeben. Manche dieser Mitgliedstaaten, die etwas später mit der Vergabe dran waren, mussten schon froh sein, wenn sich überhaupt noch Interessenten für die teuren Lizenzen (bzw Frequenzen) fanden. Insbesondere Frankreich war gezwungen, von den Abgaben, die von den beiden ersten Bewerbern und Lizenzinhabern gefordert wurden, nachträglich noch etwas nachzulassen: denn ein dritter Betreiber, Bouygues, war nur bei einer niedrigeren Abgabenlast zum Einstieg bereit. Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, ermäßigten die französioschen Behörden dann aber auch den bereits bestehenden Betreibern ihre Abgaben. Bouygues sah in diesem Verzicht der französischen Behörden eine selektive Beihilfe zu Gunsten der ersten beiden Betreiber (SFR und Orange). Die Kommission schloss sich dieser Ansicht nicht an, und auch das EuG kam - nach einer Klage durch Bouygues - zum Ergebnis, dass der Verzicht unvermeidlich gewesen war und somit keine Beihilfe vorlag (siehe zur Vorgeschichte schon hier).
Auch mit dem heutigen Urteil des EuGH in der Rs C-431/07 P Bouygues wurde - in diesem Fall den Schlussanträgen der Generalanwältin folgend - die Auffassung der Kommission, dass der Verzicht keine (unzulässige) Beihilfe war, bestätigt. Die Richtlinie 97/13 und die Entscheidung Nr. 128/1999 hatten den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf die Wahl des Verfahrens zur Erteilung der Lizenzen eingeräumt, solange die Grundsätze des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung beachtet würden. Wörtlich führte der EuGH aus:
"92 Im vorliegenden Fall haben sich die französischen Behörden bei der Ausübung dieses Ermessens dafür entschieden, die in Rede stehenden UMTS‑Lizenzen eben durch ein Verfahren der vergleichenden Auswahl zu erteilen. Wie das Gericht in Randnr. 12 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mussten die Behörden weitere Lizenznehmer nur wegen des teilweisen Fehlschlags der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen suchen, aufgrund dessen nicht genügend Lizenzen erteilt werden konnten, um einen echten Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
93 In einer solchen Situation boten sich diesen Behörden ... drei Optionen, nämlich das Verfahren von Beginn an wieder aufzunehmen, eine Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Bewerbungen abzugeben, ohne rückwirkend die von Orange und SFR geschuldeten UMTS‑Abgaben zu erhöhen, oder eine solche Aufforderung ergehen zu lassen und gleichzeitig die erwähnten Abgaben rückwirkend zu ändern.
94 Unter den Umständen des vorliegenden Falles hätte ... die Option, das Verfahren von Beginn an wieder aufzunehmen, die Einhaltung des in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 128/1999 als Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 97/13 durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf die koordinierte und schrittweise Einführung der UMTS‑Dienste in ihrem Gebiet festgesetzten 1. Januar 2002 gefährdet. Ebenso hätte ... die Option, von Orange und SFR die Zahlung weit höherer Abgaben zu fordern, als sie von Bouygues Télécom verlangt wurden, obwohl aus Gründen, die nicht allein von deren Willen abhingen, noch keiner dieser drei Betreiber auf dem Markt tätig war und diese Lizenzen die gleichen Merkmale hatten, Orange und SFR diskriminiert.
95 Die Anwendung einer dieser beiden Optionen hätte es, mit anderen Worten, den französischen Behörden nicht erlaubt, den Anforderungen des emeinschaftsrechts zu genügen.
96 Unter diesen Bedingungen war im Rahmen der letztlich von diesen Behörden gewählten Option der Verzicht auf die in Rede stehenden Forderungen aufgrund der Maßnahme der rückwirkenden Angleichung der von Orange und SFR geschuldeten Abgaben an diejenigen, die Bouygues Télécom auferlegt wurden, unvermeidlich."
Der Vorwurf, aus dem unterschiedlichen Zeitpunkt der Lizenzvergabe ergäbe sich ein unterschiedlicher Wert, konnte im vorliegenden Fall entkräftet werden: Das EuG hatte nämlich festgestellt, dass Orange und SFR - aus Gründen, die von ihrem Willen unabhängig waren - die ihnen erteilten Lizenzen nicht (früher) hätten nutzen können, sodass es auf den Zeitpunkt der Lizenzerteilung nicht ankam.

EuGH bestätigt EuG: Verdrängungspreise der France Télécom

Mit Entscheidung vom 16.7.2003, COMP/38.233 — Wanadoo Interactive, hatte die Kommission einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Wanadoo Interactive (mittlerweile France Télécom) durch Anwendung von Verdrängungspreisen ("predatory pricing") festgestellt. Das EuG wies die dagegen erhobene Klage der France Télécom mit Urteil vom 30.1.2007, T-340/03 (siehe dazu hier) ab. Auch dagegen erhob France Télécom ein Rechtsmittel - und durfte nach den Schlussanträgen des Generalanwalts (siehe dazu hier) auch hoffen, damit erfolgreich zu sein.

Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-202/07 P France Télécom SA / Kommission hat der EuGH jedoch - entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts - das Rechtsmittel der France Télécom zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich sehr weitgehend auf formale Erwägungen und weist zB einige Ausführungen der Klägerin schon deshalb zurück, weil es sich um die bloße Wiederholung von Argumenten aus dem Verfahren vor dem EuG handelte, oder auch weil die nun aufgegriffenen Rechtsmittelgründe vor dem EuG noch nicht geltend gemacht wurden.
Zentrale inhaltliche Aussagen finden sich in den Rz 103 bis 117, in denen sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzt, ob der Vorwurf missbräuchlicher Verdrängungspreise nur dann gerechtfertigt ist, wenn auch nachgewiesen werden kann, dass das Unternehmen letztlich seine Verluste aus dieser Preispolitik - nach dem Marktaustritt der verdrängten Mitbewerber - wieder ausgleichen werde können. Dies ist nach Ansicht des EuGH nicht der Fall:

"110 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich damit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass der Nachweis eines möglichen Ausgleichs der Verluste, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung durch die Anwendung von Preisen unter einem bestimmten Kostenniveau erleidet, eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Preispolitik ist. ...
111 Diese Auslegung schließt es wohlgemerkt nicht aus, dass die Kommission die entsprechende Möglichkeit des Verlustausgleichs als für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Praxis relevanten Umstand ansehen kann, da sie z. B. dazu beitragen kann, im Fall der Anwendung von Preisen unter den durchschnittlichen variablen Kosten andere wirtschaftliche Begründungen als die Verdrängung eines Mitbewerbers auszuschließen oder im Fall der Anwendung von Preisen, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, die Existenz eines Plans zur Verdrängung eines Mitbewerbers zu belegen.
112
Im Übrigen reicht das Fehlen jeder Verlustausgleichsmöglichkeit nicht aus, um auszuschließen, dass es dem fraglichen Unternehmen gelingt, seine beherrschende Stellung infolge insbesondere des Austritts eines oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt zu verstärken, so dass das Maß des auf dem Markt herrschenden Wettbewerbs, der gerade durch die Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, weiter verringert wird, und dass die Verbraucher aufgrund der Begrenzung ihrer Wahlmöglichkeiten geschädigt werden.
113 Das Gericht [EuG] hat daher in Randnr. 228 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine notwendige Vorbedingung für die Feststellung ist, dass Verdrängungspreise praktiziert werden."

Wednesday, April 01, 2009

ORF: Rettungs-Räte und Räte-Raten

Rettungs-Räte: In meinem letzten Beitrag habe ich darauf hingewisen, dass unter den "Proponenten", die es sich zur Aufgabe gemacht haben, den ORF irgendwie durch "Neugründung" zu retten (weil er "von innen" nicht mehr sanierbar sei), auch jemand "von innen" dabei ist, nämlich Stiftungsrätin Helga Rabl-Stadler. Ein Blog-Leser hat mich nun freundlicherweise darauf hingewiesen, dass Rabl-Stadler nicht das einzige Mitglied des Stiftunsgrats unter den Rettern ist. Tatsächlich habe ich den ehemaligen kaufmännischen Direktor des ORF, Peter Radel, zwar als "Proponent" wahrgenommen, aber irgendwie verdrängt, dass er ja auch - wie Rabl-Stadler - von der Bundesregierung bestelltes Mitglied des Stiftungsrates ist. Auch er glaubt, den ORF von außen retten zu müssen - was wohl impliziert, dass er dem ORF-Organ, dem er angehört, nicht zutraut, die ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung, zu erfüllen.

Räte-Raten: in der Sondersitzung des Nationalrates wurde von Bundeskanzler Faymann eine "Verkleinerung des ORF-Aufsichtsrates, in dem künftig keine Parteienvertreter mehr sitzen sollen" angekündigt. Wie groß oder klein die neuen Räte sein werden und wie die Bestellung ihrer Mitglieder erfolgen soll, ist noch rätselhaft, denn Faymann wird wohl kaum gemeint haben, einfach § 20 Abs 1 Z 1 ORF-G (Bestellung von sechs Stiftungsratsmitgliedern nach Vorschlägen der politischen Parteien) zu streichen. Letztlich wird die Bestellung jedenfalls der Mitglieder des Stiftungsrates (oder eines anderen an seine Stelle tretenden Aufsichtsorgans) irgendwie auf eine politische Entscheidung zurückzuführen sein müssen - denn wer außer dem Parlament oder der vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragenen Bundesregierung sollte denn sozusagen die Vertretung der "Allgemeinheit", zu deren Begünstigung der ORF ja gesetzlich als Stiftung eingerichtet ist, wahrnehmen?

Und weil nicht nur in diesem Zusammenhang immer wieder auf die BBC verwiesen wird: dort erfolgt die Bestellung der Mitglieder des BBC-Trusts (der Trust bestellt wiederum das Executive Board der BBC) entsprechend der Royal Charter der BBC durch "Order in Council", also formal durch die Königin nach Beratung mit dem Privy Council. De facto erfolgt die (Vor-)Auswahl durch ein kleine Kommission (panel) unter Vorsitz eines hohen Beamten des Medienministeriums, der auch ein Vertreter der BBC und ein "independent assessor" angehört, nach den allgemeinen Regeln für Stellenbesetzungen im öffentlichen Bereich, dh Ausschreibung, Shortlist, Interviews - und dann der Vorschlag an die politisch Verantwortlichen, für den gilt: "the overriding principle remains appointment on merit and no candidate can be recommended to ministers unless they have been judged as suitable against the established selection criteria". Dass die Opposition in Österreich damit zufrieden wäre, wenn der Bundeskanzler nach Ausschreibung und einem Auswahlprozess in einer BKA-internen Kommission die Stiftungsratsmitglieder bestellt, dürfte wohl nicht anzunehmen sein (viel würde allerdings auch von den Kritierien abhängen, die bei einer Ausschreibung festgelegt werden).

In Österreich gibt es mit dem Stellenbesetzungsgesetz Regeln nur für die Besetzung des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmen, sodass im ORF nur der Generaldirektor nach § 4 Abs 1 Stellenbesetzungsgesetz "ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber" zu bestellen ist; für alle Stellen im ORF gilt freilich nach § 27 Abs 2 ORF-G, dass sie (mit Ausnahme unergeordneter Dienstleistungen) öffentlich auszuschreiben sind und dass bei der Auswahl "in erster Linie die fachliche Eingnung zu berücksichtigen ist" (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2009, 2006/04/0241). Für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat, die ja keine "Stelle" ist, sondern ein Ehrenamt, gelten diese Regeln nicht (dass Stiftungsräte allerdings schon aus haftungsrechtlichen Gründen "eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere 'intelligenzmäßige Kapazität'" aufweisen müssen, habe ich schon im letzten Beitrag erwähnt).

Monday, March 30, 2009

Alles alte Alphatiere?

Bei der Club 2-Diskussion im ORF über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Fernsehens letzte Woche (siehe dazu im Standard hier) konnte sich NDR-Direktorin Maria von Welser einen kleinen Seitenhieb auf Gerd Bacher, der wieder einmal alles besser wusste, nicht verkneifen: "natürlich, wenn so alte Alphatiere bei uns noch auftreten würden, weiß ich nicht ..." (der Rest ging irgendwie unter). Was von Welser wohl zum heute publik gewordenen "Proponentenkomitee" der Initiative "Rettet den ORF!" gesagt hätte? Einige Alphatiere sind da schon dabei, aber alt? Mit im Schnitt jugendlichen 67 Jahren sind die Proponenten (wiederum im Schnitt) immerhin jünger als der vom ORF bestellte Sachverständige für das Qualitätssicherungssystem.

Und was wollen die "Proponenten"? Da es sich vielleicht nicht gerade um digital natives handelt, habe ich noch keine Website gefunden, aber im Online-Standard gibt es immerhin das "Manifest". Dabei handelt es sich um ganz großes Drama: frei nach Gustav ("Ich habe eine Sehnsucht nach der nächsten Katastrophe") wird gleich zu Beginn eine drohende gesellschaftspolitische Katastrophe beschworen - und ebenfalls frei nach Gustav ("Rettet die Wale - und stürzt das System") muss man nach den Proponenten offenbar das System stürzen, um die Wale den ORF zu retten.

Ich will die medienpolitischen Positionen dieser Gruppe nicht näher kommentieren. Was mich allerdings beeindruckt, ist die Sicherheit, mit der hier Außenstehende (mit einer Ausnahme, einer Stiftungsrätin* zwei Ausnahmen, nämlich zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, aber dazu komme ich gleich) einen "ruinösen Zustand" und einen "Sanierungsfall" konstatieren, der nur mehr mit massiven gesetzlichen Eingriffen bzw einer "Neugründung" zu retten wäre. Und interessant ist auch, dass den "Aufsichtsgremien" nicht nur vorgeworfen wird, es mangle ihnen an fachlicher Kompetenz, sondern auch, dass sie in einem ganz konkreten Fall, nämlich bei der kollektiven Anstellung freier Mitarbeiter, ihren gesetzlichen Aufgaben nicht entsprochen hätten.

Das ist nicht nur deshalb mutig, weil man darin vielleicht eine Tatsachenbehauptung sehen könnte, deren Richtigkeit wohl von den betroffenen Personen bestritten wird, sondern auch weil unter den Proponenten ein Mitglied* zwei Mitglieder des ORF-Stiftungsrates sind, neben Peter Radel auch Helga Rabl-Stadler. Sie hat eben dieser Anstellung zugestimmt, auch wenn sie es - laut Format - mittlerweile bereut, weil dies "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" habe.

Kann man damit das "Rettet den ORF"-Manifest auch als eine Art Selbstbezichtigung von Helga Rabl-Stadler sehen? Meint sie auch sich selbst, wenn sie von der fehlenden fachlichen Kompetenz der Aufsichtsgremien spricht? Und war sie demnach nicht beteiligt, als der Stiftungsrat angeblich seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachgekommen ist?

Heute wird Rabl-Stadler in der Presse - bezogen auf die Tochterunternehmen des ORF (GIS, ORS, Enterprise, Online und Teletext) - mit den Worten zitiert: "Ich hafte zwar als Stiftungsrat, aber ich weiß nichts." Das ist auch nicht wirklich überzeugend: denn die Haftung kann sich natürlich nur soweit erstrecken, als der Aufgabenbereich des Stiftungsrates geht. Da aber nach § 21 Abs 3 ORF-G de facto das Zustimmungsrecht des Stiftungsrates bei Tochtergesellschaften ebenso weitgehend ist wie beim ORF selbst, sollte es jedenfalls nach dem Gesetz nicht so sein, dass die Stiftungsratsmitglieder über die Vorgänge in diesen Gesellschaften nichts wissen. Würden dem Stiftungsrat tatsächlich Informationen vorenthalten, die für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten erforderlich sind, wäre dies ein Verstoß gegen die Berichtspflicht des Generaldirektors nach § 21 Abs 4 ORF-G - einen solchen Fall kann ich mir kaum vorstellen, denn ein Stiftungsrat, der sich selbst ernst nimmt, könnte sich das allein schon wegen der Haftung nicht gefallen lassen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben gemäß § 20 Abs 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss jedes Mitglied des Aufsichtsrats "über das Wissen und die Erfahrung verfügen, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufssichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt jedenfalls auch die Fähigkeit, die von den Geschäftsführern an den Aufsichtsrat herangetragenen Berichte mit entsprechender Sachkenntnis aufzunehmen, um daraus die richtigen Schlüsse für die zu treffenden Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen ziehen zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat insgesamt jenes Wissen, das zur kompetenten Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, aufbringt. Jedes einzelne Mitglied muss daher in der Lage sein, die ihm von anderen - allenfalls auch zugezogenen Sachverständigen - gelieferten Informationen zu verstehen und sachgerecht zu würdigen." Jedenfalls muss bei jedem Aufsichtsratsmitglied "eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere 'intelligenzmäßige Kapazität' vorausgesetzt werden".

Wer die Mitgliedschaft zum Stiftungsrat annimmt, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich - in der Sprache des § 1299 ABGB - "den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue". Wer erst als Stiftungsratsmitglied bemerkt, dass ihm diese Kenntnisse fehlen, wäre gut beraten, rasch die Funktion niederzulegen.

PS: Rabl-Stadler spricht sich mit dem "Rettet den ORF"-Manifest für eine Entparteipolitisierung des Stiftungsrates aus; im Format-Interview wird sie als "ORF-Stiftungsrätin, ÖVP" vorgestellt, obwohl sie von der Bundesregierung bestellt wurde und nicht auf einem der sechs Parteimandate sitzt.

PPS: Alexander Wrabetz, der jedenfalls entscheidend näher an der Sache dran war als Gerd Bacher und andere "ORF-Retter", sagte zur Anstellung der freien Mitarbeiter, die in der "Rettet den ORF"-Ferndiagnose als betriebswirtschaftlicher Unsinn bezeichnet wird, in einem Presse-Interview schon im Jahr 2007 Folgendes: "Der große Vorteil dieser Anstellung war, dass der ORF jetzt nicht bankrott ist." Andererseits: wäre der ORF durch die erwarteten Massenklagen auf Anstellung bankrott gegangen, hätte Bacher schon vor ein paar Jahren zur Rettung aufrufen können.

Und zum Abschluss: "ich gehöre nicht zu den Scheißern, die unentwegt sagen: Ja, zu meiner Zeit!", sagte Gerd Bacher vor wenigen Jahren (zitiert nach der ORF Wien Website).

*) update 31.3.2009: von einem Leser wurde ich dankenswerter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur, wie ursprünglich in diesem Beitrag stand, eine Proponentin der "ORF-Retter" auch dem Stiftungsrat des ORF angehört, sondern dass ja auch Dr. Peter Radel, früherer kaufmännischer Direktor des ORF und derzeit von der Bundesregierung bestellter Stiftungsrat, unter den Proponenten zu finden ist. Ich habe das im obigen Text daher korrigiert.

Wednesday, March 25, 2009

Rechenübungen: 14. Umsetzungsbericht

Der neue "Bericht über den Stand des europäischen Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation 2008 (14. Bericht)" (aka 14. Umsetzungsbericht) hat schon am Tag seines Erscheinens für etwas Wirbel gesorgt: Kommissarin Reding machte in einem Interview in der Presse aus Anlass dieses Kommissionsberichts kritische Anmerkungen zur geringen Festnetz-Breitband-Durchdringung in Österreich und erwähnte dabei auch die Regulierungssituation (wörtlich: "Wir werden mit den österreichischen Regulatoren diskutieren müssen, was zu tun ist, damit die Marktöffnung besser funktioniert.").

Wohl wegen der - dem Inhalt des Interviews gar nicht wirklich entsprechenden - Einleitungssätze in der Presse ("Im 'Presse'-Interview greift die Wettbewerbs-Kommissarin die Monopolstellung der Telekom Austria an. ... Der Wettbewerb funktioniere nicht.") fühlte sich nicht nur die Telekom Austria zu einer Presseerklärung veranlasst, sondern auch einer der angesprochenen Regulatoren: die RTR hält der Kritik der Kommissarin in einer Pressemitteilung im Wesentlichen die hohe Durchdringung bei mobilem Breitband entgegen. RTR-Geschäftsführer Serentschy erklärt dazu noch, vom Kommunikationsstil der Kommissarin "persönlich sehr enttäuscht" zu sein und kündigt an, den Bericht, "sobald er uns von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird" (zum Zeitpunkt der Presseaussendung war er im Web verfügbar), jedenfalls sehr genau zu prüfen.

Der eigentliche Bericht ist - wie in den letzten Jahren üblich geworden - knapp gehalten; Österreich wird darin nur einmal erwähnt (und zwar positiv, weil hier schon - wie in Finnland und Ungarn - die dritte Runde der Marktanalyseverfahren begonnen wurde). Details gibt es in zwei staff working documents (Teil 1, Teil 2), wobei in Teil eins auch Länderberichte enthalten sind (zum gesonderten Länderbericht für Österreich hier, für Deutschland hier; die Übersichtsseite zu allen Dokumenten ist hier).

Tatsächlich wird man den Bericht wohl in einzelnen Punkten noch genauer prüfen müssen: ein erster Blick auf ein paar Details in den staff working documents hat mich ein wenig irritiert: bei den Marktdaten zum Rundfunk (S. 89 und 90 im Teil 2) steht wörtlich:

"In this section, for the first time some indicators are presented for broadcasting. This market is becoming more and more important from an electronic communications point of view due to the convergence phenomenon, by which the frontiers between these two traditional markets are diffusing. This section is purely indicative as not all the NRAs could submit data on all of the segments of the market but it provides a good perspective of the technological diversity present in the Member States."

Das ist schon insofern merkwürdig, als wortwörtlich der selbe Text auch im Vorjahresbericht (S. 114) stand, und insofern die zwei mageren Schaubilder keineswegs "erstmals" Indikatoren zum Rundfunk zeigten. Abgesehen davon sind die Daten nicht nur bloß indikativ, sondern jedenfalls im Hinblick auf die "Number of TV connections" evidenter Unsinn. Was auch immer "TV connections as % of population" heißen soll, so sind allein schon die Änderungen zum vergangenen Jahr so atemberaubend, dass es - träfen sie zu - einer kompletten Umwälzung der Rundfunklandschaft gleichkäme. Hier nur ein paar Beispiele:
  • in Litauen hätte sich demnach die Anzahl der "TV-Anschlüsse" von etwa 40% auf 100% um das Zweieinhalbfache erhöht,
  • Dänemark hätte von knapp 140% auf nur 100% verloren,
  • sogar in Österreich wäre der Anteil von 40% auf fast 60% gestiegen,
  • im UK gäbe es einen Anstieg von ca. 25% auf knapp über 40%.
  • Signifikant sind auch die Zahlen zu den Niederlanden: in diesem Land mit bekannt hoher Kabeldurchdringung - "The rate of cable television penetration (more than 90%) is one of the highest in Europe", beschreibt die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle den Markt im Jahr 2007 (korrekt auf die Haushalte bezogen) - wären laut dem Umsetzungsbericht im Jahr 2007 nicht einmal zehn Prozent "TV-Anschlüsse" (auf die Bevölkerung gerechnet) vorhanden gewesen. Damit das halbwegs plausibel wäre, müsste man von einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von zehn Personen ausgehen! Immerhin hat sich auch diese Zahl von 2007 auf 2008 sprunghaft auf über 40 Prozent mehr als vervierfacht.
Alles in allem: "Figure 122" im staff working document, volume 2, kann niemand freiwillig erstellt und zum Druck freigegeben haben, der auch nur eine entfernte Ahnung vom Rundfunkmarkt hat.

Bemerkenswert finde ich auch die Berechnung der Rundfunkmarktdaten im Österreich-Teil. Hier werden Prozentzahlen in "households over population" angegeben, sodass man etwa liest, dass "20.56% of subscribers" Fernsehen über Satellit empfangen hätten. Diese auf den ersten Blick verwirrende Zahl kann man nur auflösen, wenn man aus den "households over population" wieder die Haushalte rückrechnet und damit auf eine plausible Zahl von etwa 50% (der Haushalte) für den Satellitenempfang kommt. Im Bericht zu Deutschland hat die Kommission allerdings die branchenüblichen Prozentangaben auf der Basis der Haushalte genannt (genauso etwa im Bericht zum UK).

Tuesday, March 24, 2009

Der "Amsterdam-Test" - demnächst in einer Hauptstadt in Ihrer Nähe?

ORF-Generaldirektor Wrabetz ist, so berichtete jedenfalls EurActiv vor etwa zwei Wochen, "still quite happy" mit der Rundfunkmitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2001 ("Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk"); implizit sollte das wohl heißen, dass er auf die von der Kommission vorbereitete Neufassung auch verzichten hätte können (etwa in diese Richtung geht auch die Stellungnahme des ORF im Konsultationsverfahren zum Entwurf der neuen Rundfunkmitteilung).

Der Entwurf für die neue Rundfunkmitteilung (zum wesentlichen Inhalt siehe, mit weiteren Links, auch schon hier) wurde umgehend massiv kritisiert, nicht nur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern (stellvertretend hier die Position der EBU), sondern vor allem auch von den Regierungen vieler EU-Mitgliedstaaten, bei denen der Eindruck entstanden ist, die Kommission wolle durch die Mitteilung über die Auslegung der Beihilfenbestimmungen des EG-Vertrags hinaus eigentlich rechtsgestaltend eingreifen, ohne dass ihr dazu allerdings eine Kompetenz zukäme (Bedenken in diese Richtung brachte zB auch Österreich im Konsultationsverfahren ein).

Vergangene Woche hat die für die Rundfunkmitteilung zuständige Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes in einer Rede in Den Haag versucht, der aufgeregten Reaktion der Mitgliedstaaten ein wenig entgegenzutreten. Die neue Rundfunkmitteilung solle demnach lediglich die mittlerweile gewonnenen Erfahrungen (zB aus den 22 seither ergangenen Entscheidungen) berücksichtigen, aber keine Rechtsänderung herbeiführen. Wörtlich sagte Kroes: "I am emphasising this, because contrary to some rumours, the draft Communication is not creating new law. It merely makes our existing administrative practice more coherent and clearer."

Aber Kroes betonte auch nachdrücklich die Verpflichtung der Kommission, Beihilfen im Rundfunksektor zu kontrollieren. Eine Ausnahme für diesen Sektor ist im EG-Vertrag nicht vorgesehen. Eckpunkte ihrer Rede waren:
  • Technologieneutralität: Beihilfen (Rundfunkgebühren/Programmentgelte) können unabhängig von der verwendeten Plattform für alle möglichen audiovisuellen Dienste eingesetzt werden. Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter werden nicht dadurch zu einem neuen Dienst, dass sie zB über Internet oder DVB-H gesendet werden. "Extension of its transmission to new platform is simply a consequence of technological development."
  • Wenn allerdings wirklich neue und wichtige Dienste - egal auf welcher Plattform - angeboten werden, dann verlangt auch das Protokoll von Amsterdam, dass durch die Beihilfen "die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt [werden], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".
  • Daher muss der "public value" eines beihilfenfinanzierten Angabots mit den zu erwartenen Marktauswirkungen abgewogen werden. In der neueren Entscheidungspraxis seit 2007 wird dieser "balancing test" nun auf nationaler Ebene und nicht mehr in Brüssel von der Kommission durchgeführt.
  • Kroes hält diesen Test - sie nennt ihn "Amsterdam-Test" - nicht für eine zu große finanzielle und administrative Bürde:
    • Denn erstens wird der Test nur für wichtige und wirklich neue Angebote verlangt, und hier wird den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zugestanden;
    • Zweitens gilt der Test nicht für Pilotprojekte;
    • Drittens bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, adäquate Verfahren und Einrichtungen für die Durchführung des Tests auszuwählen. Die neue Rundfunkmitteilung soll offen bleiben für verschiedene Lösungswege, egal ob das Parlament, ein Minister, eine Behörde oder ein wirklich unabhängiges Gremium innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters selbst den Test durchführt.
    • Schließlich ist der Test nach Ansicht von Kroes breit angelegt und greift damit nicht in die redaktionelle Freiheit ein. Gerade um die redaktionelle Unabhängigkeit zu sichern, akzeptiere die Kommission auch die Möglichkeit, den Test von einem internen Gremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt durchführen zu lassen, wenn Interessenkonflikte vermieden werden.
    Der "market impact test" im Mitgliedstaat sollte daher, so Kroes, als Chance und nicht als Bedrohung gesehen werden. Der Test werde durch die Sicherung der dualen Rundfunkordnung auch bei der Bewahrung der Medienvielfalt helfen.
  • Kroes kündigte auch eine Kürzung des Mitteilungs-Entwurfs und eine neuerliche Konsultation darüber an.
Bemerkenswert aber ist eine Ankündigung von Kroes zum Schluss ihrer Rede: es wäre ein Fehler, die Bereitschaft der Kommission, die Verantwortung die Beurteilung der Marktauswirkungen neuer Dienste [mit den Mitgliedstaaten] zu teilen, einfach abzutun:
"If the Commission is forced to continue intervening on a case by case basis in this sector, the outcome will be legal uncertainty at a time where all media alike need security for planning ahead. This cannot be in anyone's interest."
Mit anderen Worten: wenn die Mitgliedstaaten nicht selbst Verantwortung für ein echtes/ehrliches Market Impact Assessment übernehmen, dann wird sich die Kommission eben weiterhin jeden Einzelfall im Detail anschauen - und wer weiß, was dabei herauskommt.

Sunday, March 22, 2009

Auch die SRG muss sparen ...

"Erfahrungen in audiovisuellen Medienunternehmen zeigen, dass für konvergentes Arbeiten die räumliche Nähe der Redaktionen vorteilhaft ist." Das steht in einem Bericht des Generaldirektors der SRG an seinen Verwaltungsrat vom 18. März 2009 (zum Thema Medienkonvergenz und Wirtschaftlichkeit, abrufbar auf der SRG-Website).

Wahrscheinlich stehen ähnliche Sätze auch im "Strategie- und Strukturkonzept für den ORF im digitalen Zeitalter", einem Bericht des ORF-Generaldirektors an den ORF-Stiftungsrat (siehe dazu auch den vorangegangenen Eintrag). Genau weiß man es freilich nicht, denn der ORF verzichtet darauf, dieses Konzept online verfügbar zu machen (Geheimhaltungsüberlegungen können dafür nicht ausschlaggebend sein, zumal der Bericht auch schon an - jedenfalls definitionsgemäß - außenstehende Politiker übermittelt wurde). Aber wenn man auf der ORF-Website Informationen zum Unternehmen sucht, ist die erste Eintragung schon seit Monaten unverändert: "Am liebsten ORF - ORF-Werbekampagne".

Auch die SRG kämpft mit schlechten Ergebnissen; das Unternehmensergebnis ist mit etwa 79 Millionen CHF negativ (ORF: ca 79 Mio Euro). Nähere Infos zum Abschluss 2008 der SRG wird es pünktlich, wie die Schweizer eben sind, am 30. April mit dem Geschäftsbericht 2008 geben (der ORF hat sich zuletzt mit dem Geschäftsbericht 2007 bis zum 15. Dezember 2008 Zeit gelassen- ich bin schon gespannt, wann der Bericht heuer vorliegen wird). In der Schweiz wird allerdings angekündigt, am Programmangebot sparen zu wollen: "Angesichts der real abnehmenden Einnahmen und der aktuellen Finanzaussichten ist über die bestehenden Sparprogramme hinaus eine Reduktion des Programmangebots und der Eigenproduktionen nicht zu umgehen", heißt es dazu in der Presseaussendung.

An eine Gebührenerhöhung denken die Schweizer nicht. Allerdings haben sie eine deutlich andere Ausgangsposition als der ORF: im Jahr 2008 erlöste die SRG umgerechnet mehr als 730 Mio Euro aus Empfangsgebühren und damit fast um die Hälfte mehr als der ORF aus Programmentgelten (504 Mio Euro); die Empfangsgebühren betragen monatlich (für Radio und Fernsehen zusammen) rund 25 Euro und damit gleich um 10 Euro mehr als das ORF-Programmentgelt. Die SRG erhält davon ca. 91%, jeweils rund vier Prozent erhalten private Veranstalter ("Gebührensplitting") und die Billag, der kleine Rest geht an das BAKOM bzw wird für neue Technologien und Nutzungsforschung verwendet; festgesetzt werden die Empfangsgebühren durch den Bundesrat. (Wer übrigens sehen will, wie die "Schweizer GIS", die Billag, für die Empfangsgebühren Werbung macht, kann das hier tun)

PS: die BBC trifft es ebenfalls: 400 Mio GBP müssen innerhalb der nächsten drei Jahre eingespart werden, sagte BBC-Generaldirektor Mark Thompson am vergangenen Donnerstag; der Guardian berichtete: "The idea that the BBC was 'swimming with cash and people' was out of date, he said." Die Ausgaben für den Online-Dienst werden aber innerhalb der kommenden drei Jahre um 27% steigen, auf 145 Mio GBP pro Jahr - womit die vom BBC Trust genehmigte Steigerung aber weit hinter dem Antrag der BBC zurückblieb. Die Genehmigung des Budgets durch den BBC Trust (siehe die Meldung hier) erfolgte im Hinblick auf das Online-Angebot unter besonderen Auflagen: der Trust hält zwar derzeit keinen Public-Value-Test für erforderlich, behält sich aber vor, die Auswirkungen genau zu beeobachten und erforderlichenfalls einzelne Bereiche des Online-Angebots einem Public-Value-Test zu unterziehen.

Saturday, March 21, 2009

ORF-Finanzierungswunsch: deutlich höheres Programmentgelt und € 57 Mio vom Bund

"Tatsache ist, dass der ORF strukturell unterfinanziert ist, d.h. dass mit den Programmentgelten der öffentlich-rechtliche Auftrag bei weitem nicht finanzierbar ist." Das steht laut Standard im "Strategie- und Strukturkonzept", das ORF-Generaldirektor Wrabetz gestern den Mitgliedern des Stiftungsrats übermittelt hat (offenbar aber nicht nur diesen: "SPÖ-Medienstaatssekretär Josef Ostermayer habe ein Exemplar des ORF-Konzepts zur Verfügung gestellt bekommen", schreibt der Standard). Unter dieser Prämisse einer strukturellen Unterfinanzierung ist es nur logisch, weitere Finanzierungsquellen zu suchen oder bestehende auszubauen. Die zwei sich anbietenden Varianten: Erhöhung des Programmentgelts und/oder (Zusatz-)Finanzierung aus Steuermitteln.

Die Höhe des Programmentgelts wird allein vom ORF selbst festgelegt (derzeit noch - im Hinblick auf das EU-Beihilfenverfahren könnten hier gesetzliche Änderungen bevorstehen). Zwar ist jeder, der ORF-Programme empfangen kann, gesetzlich zur Zahlung des Programmentgelts - wie hoch auch immer es sein mag - verpflichtet (von den "Gebührenbefreiten" abgesehen). Dennoch würde eine wesentliche Erhöhung wohl auf Widerstand in der Öffentlichkeit stoßen (was sich schon bei der vergleichsweise geringen Anhebung Anpassung im vergangenen Jahr abzeichnete).

Wie also könnte man das Programmentgelt um die Hälfte erhöhen, ohne dass dies von den zahlenden Rundfunkteilnehmern bemerkt würde? Ganz einfach: würden die derzeit zugleich mit dem Programmentgelt eingehobenen Bundes- und Landesabgaben wegfallen, würde der zu zahlende Betrag auch bei einer Erhöhung des Programmentgelts um gut 50% gleich bleiben (Berechnungsgrundlage sind die Zahlen laut GIS-Presseaussendung für 2008: demnach gingen 66% des "Transaktionsvolumens" der GIS von € 724,2 Mio an den ORF, 34% an Bund und Länder - in diesen 34% dürfte allerdings auch die USt vom Programmentgelt enthalten sein).

Könnte man also Bund und Länder zu einem Verzicht auf die Abgabe bewegen, wäre Platz für eine aus der Sicht der "Gebührenzahler" aufwandsneutrale Erhöhung des ORF-Programmentgelts. Nach den in den Medien wiedergegebenen Kurzfassungen des Strategiekonzepts strebt der ORF-Generaldirektor an, dass die Bundes- und Landesabgaben "zu einem wesentlichen Prozentsatz für öffentlich-rechtliche Aufgaben des ORF eingesetzt werden." Das klingt eher nicht nach einer direkten Erhöhung des Programmentgelts im Gegenzug zu einem (teilweisen) Wegfall der Abgaben, sondern als Wunsch nach einer neuen Beihilfe aus Bundes- und Landesmitteln, die sich der Höhe nach an den mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben orientieren - und jedenfalls einen beträchtlichen Teil dieser Abgaben ausmachen - soll. Die Salzburger Nachrichten schreiben von einem konkreten Wunsch des ORF in der Höhe von €177 Mio, was de facto einer Erhöhung des Programmentgelts um etwa 37% gleichkommen würde. (Die gesamte Höhe der Bundes- und Landesabgaben machte laut GIS im Jahr 2008 € 246 Mio aus).

Und zusätzlich wünscht sich der ORF die sogenannte "Refundierung" jener Programmentgelte, die gebührenbefreite Rundfunkteilnehmer, wären sie nicht befreit, zahlen müssten (siehe dazu schon hier, hier und hier). Aktuell geht es dabei um etwa € 57 Mio, Ende 2007 waren 323.139 Rundfunkteilnehmer "gebührenbefreit. Zählt man also die beiden Finanzierungswünsche (€ 177 Mio. und € 57 Mio.) zusammen, kommt man auf einen Betrag, der ziemlich genau einer Programmentgelterhöhung um 50% gleichkommen würde.

Eine Erhöhung des Programmentgelts hätte den Vorteil, dass dies gemeinschaftsrechtlich lediglich eine Ausdehnung einer "bestehenden Beihilfe" wäre und damit jedenfalls nicht vorweg der Europäischen Kommission notifziert werden müsste. Eine Finanzierung des ORF aus allgemeinen Budgetmitteln hingegen bestand zum Zeitpunkt des österreichischen EU-Beitritts nicht. Angesichts des hier angesprochenen Umfangs der gewünschten Budget-Finanzierung scheint es mir ziemlich fraglich, ob dies noch als bloße Modifikation der bisherigen Beihilfe beurteilt werden könnte. Die Kommission steht - zuletzt im Entwurf zur neuen Rundfunkmitteilung - auf dem Standpunkt, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob Änderungen der Finanzierung nach dem Beitritt "die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten) oder ob es sich um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt" (vgl das Urteil des EuGH in der Rs C-44/93 Namur). Eine erstmalige substantielle Finanzierung direkt aus dem Budget (aus nicht zweckgebundenen Abgaben) - und damit eben aus einer neuen Finanzierungsquelle - wäre daher ohne vorherige Notifikation meines Erachtens nicht ohne Risiko. Allerdings wird angesichts des derzeit laufenden Beihilfenverfahrens wohl im Ergebnis ohnehin ein "Gesamtkompromiss" zu finden sein, in dem auch diese Frage zwischen der Kommission und Österreich einvernehmlich geklärt wird. Interessant wird sein, ob bzw wie Frankreich die geplanten Finanzierungsänderungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notifiziert; vergangenes Jahr wurde etwa eine Kapitaldotation von € 150 Mio von Frankreich notifziert (und von der Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt - gegen diese Entscheidung haben M6 und TF1 schon beim EuG Klage erhoben).

Noch ein letztes Wort zur "Refundierung": in der Kurzfassung des Strategiekonzepts steht: "Der ORF verlangt die vollständige staatliche Refundierung der Mittel, die ihm aus dem Titel 'Gebühren-Befreiung aus sozialen Gründen' zustehen. Dies ist nicht mehr als ein Akt der Gleichbehandlung mit den Telekom-Unternehmen, ÖBB, etc." Das wird zwar durch Wiederholung nicht richtiger, ist aber aus PR-Sicht schlicht genial: in zahlreichen Medien wird diese "Argumentation" unreflektiert übernommen. Nur Armin Thurnher im Falter blieb es vorbehalten, gleich einen Betrag von € 120 Mio. zu erfinden, der dem ORF als "Aufwand für die Gebührenbefreiungen" [?] entsteht (der Artikel ist auch online zu finden).

PS: Armin Thurnher hatte übrigens ein zum Nachteil des Falter ergangenes Urteil vor wenigen Wochen zum Anlass genommen, den "Rechtsstaat in der Krise" zu sehen und zu schreiben: "Mittlerweile muss man sich von Leuten aburteilen lassen, die schlampig arbeiten, schlechtes Deutsch schreiben und der indirekten Rede nicht mächtig sind, sodass manche ihrer Sätze das Gegenteil von dem sagen, was sie sagen sollen. Kann man von solchen Leuten verlangen, dass sie das Konzept der Meinungsfreiheit verstehen?"
Vielleicht sollte ich angesichts seiner Fehler* im Artikel zum ORF nun den "Journalismus in der Krise" sehen, etwa so: "Mittlerweile muss man sich von Leuten informieren lassen, die schlampig arbeiten und des Recherchierens nicht mächtig sind, sodass manche ihrer Sätze das Gegenteil davon sagen, was den Tatsachen entspräche. Kann man von solchen Leuten erwarten, dass sie das Konzept der objektiven Information verstehen?"

*) Schon beim flüchtigen Lesen des Artikels im Falter Nr. 12/09 fallen - neben der grundlegend falschen Zahl von €120 Mio - einige weitere Fehler auf: Thurnher schreibt zB auch, dass "die EU" jede Form öffentlicher Finanzierung als unerlaubte Beihilfen betrachte, und er behauptet, dass sich der ORF "überwiegend aus Werbung" finanziere (2007 kamen 30% der ORF-Erlöse aus der Werbung); auch dass das Parlament 1967 ein neues ORF-Gesetz beschlossen habe, ist falsch, und zwar nicht nur weil es damals Rundfunkgesetz hieß, sondern auch weil der Parlamentsbeschluss im Juli 1966 war; und nicht einmal dass Bruno Kreisky "13 Jahre lang mit absoluter Mehrheit das Land regierte", ist richtig: die absolute Mehrheit erreichte Kreisky mit der SPÖ bei den Nationalratswahlen am 10.10.1971, und er verlor sie bei den NR-Wahlen am 24. April 1983 - nicht einmal zwölf Jahre.

Sunday, March 15, 2009

Österreichischer Musikanteil im ORF: (k)ein Auftrag

Rechtlich ist die Sache nach einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (BKS) aus dem vergangenen Oktober klar: Die gegenwärtige Rechtslage schreibt dem ORF "keinerlei spezifische Quote österreichischer Musik in seinen Programmen" vor ("aus der Verpflichtung des ORF, in der Gesamtheit seiner Programme neben vielen anderen Zielen für die Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion zu sorgen, [lässt sich] auch kein Mindestausmaß der vom ORF in seinen Hörfunkprogrammen zu spielenden neu erschienen österreichischen Musik ableiten").

Der in § 4 ORF-G festgelegte Programmauftrag enthält schon in seinem ersten Absatz gleich 18 verschiedene Ziele, und lediglich aus Ziffer 6, wonach der ORF auch für "die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion" zu sorgen hat, kann nach Ansicht des BKS "überhaupt abgeleitet werden, dass dem ORF ... gewisse Verpflichtungen in Bezug auf die Förderung der Produktion österreichischer Kunst und Kultur zukommen könnten." Aber auch diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die Einhaltung einer gewissen Quote.

Der BKS stellte fest, dass im Jahr 2007 knapp 15% der in den ORF-Hörfunkprogrammen gesendeten Unterhaltungsmusikproduktionen von der AKM verwaltet wurden, was - auch von den Beschwerdeführern - als Näherungswert für den "Österreich-Anteil" genommen wurde; in den einzelnen Programmen reichten die Anteile von 5,49% bei Ö3 bis zu 20,15% bei Radio Burgenland. Insgesamt bestand für den BKS damit "überhaupt kein Zweifel", dass sich der ORF bei seiner Programmgestaltung von den in § 4 Abs 1 ORF-G genannten Kriterien hat leiten lassen.

Zwischen rechtlicher und moralischer Verpflichtung kann freilich ein Unterschied sein, und die österreichische Musikbranche tritt weiter hartnäckig für einen höheren Anteil österreichischer Musik ein. Am Freitag, 13. März 2009, hat nun der ORF eine "Initiative zur Unterstützung der österreichischen Musikschaffenden" angekündigt und mitgeteilt, dass er "noch in diesem Jahr den Anteil österreichischer Musik in den ORF-Radioprogrammen um 5 Prozent zu steigern" gedenkt. Bei einem Ausgangswert von etwa 15% ergibt eine Steigerung um 5% allerdings nicht einmal 16% - damit wird SOS-Musikland wohl kaum zufrieden sein.

Interessant ist, dass der ORF laut Presseaussendung offenbar neben dem gesetzlichen Programmauftrag (§ 4 ORF-Gesetz) noch einen eigenen, selbst definierten Programmauftrag kennt:
"Der ORF bekennt sich in seinem Programmauftrag nicht nur zur besonderen Förderung österreichischer Musik, Musiker und Musikschaffender, sondern verfolgt darüber hinaus das Ziel, die Bedeutung österreichischer Musik in der Wahrnehmung durch seine Hörerschaft substanziell zu steigern."
Im BekennerbriefIn der Presseaussendung wird auch definiert, wer als österreichisch gilt:
"Als österreichisch gelten Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen/besaßen, die längere Zeit hindurch ihren Lebensmittelpunkt oder ihren Produktionsstandort in Österreich haben/hatten oder die aufgrund der bisherigen Karriere oder ihres Images als Österreicher betrachtet werden/wurden - all dies unabhängig von Stil und Sprache."
Überhaupt liest sich die ORF-Presseaussendung teilweise wie ein Gesetzbuch, teilweise wie ein Kommuniqué zu einem angebotenen Waffenstillstand, komplett mit einem Vorschlag für die Überwachung seiner Einhaltung:
"Der ORF schlägt die Einrichtung eines paritätisch besetzten Dialoggremiums (runder Tisch) in Zusammenarbeit mit den österreichischen Musikschaffenden vor, das in regelmäßigen Zeitabständen die Entwicklung des heimischen Musikmarktes monitort, Ideen entwickelt und Vorschläge diskutiert. Während des laufenden Prozesses ist eine gemeinsame professionelle Kommunikationsbasis anzustreben, die gewisse Mindestqualitätsstandards nicht unterschreitet."
Schön formuliert; schließlich hätte man statt dem letzten Satz ja auch schreiben können: "und überhaupt wollen wir uns nicht dauernd blöd anreden lassen". So aber könnte man das vielleicht auch dahin verstehen, dass in Zukunft spannendere Presseaussendungen gemacht werden sollen.

Ein letzter Hinweis zur Quote: dass eine gesetzliche "Österreich-Quote", die schematisch einfach an der Nationalität der Beteiligten ansetzt, mit Gemeinschaftsrecht kaum vereinbar wäre, weiß der ORF natürlich; denkbar wäre, wie der ORF mit der Bezugnahme auf die von ihm ausdrücklich nicht angestrebte "deutsche Sprachraumquote" auch einräumt, eine auf die Sprache abstellende Quote (Sprachenschutz rechtfertigt vieles, wie der EuGH zuletzt in der Rechtssache UTECA - siehe dazu hier - entschieden hat). Ob dabei wirklich gleich auf den gesamten deutschen Sprachraum abgestellt werden müsste, halte ich nicht für ausgemacht, zumal auch die kulturelle Besonderheit "österreichisches Deutsch" schutzwürdig ist (hier noch ein Link zu einem Audiobeitrag "Österreichisches Deutsch und Musik", gesendet auf dem freien Grazer "Radio Helsinki").

PS (update 28.3.2009): Zur Schweizer Situation siehe eine aktuelle Medienmitteilung der SRG

Thursday, March 12, 2009

EuGH: mangelhafte Umsetzung der UD-RL in Portugal - wegen Gerichtsentscheidungen

Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache C-458/07, Kommission/Portugal (Urteil derzeit nur in französicher und portugiesischer Sprache verfügbar), ausgesprochen, dass die Republik Portugal ihren Pflichten aus der Universaldienst-RL nicht nachgekommen ist, da sie in der Praxis nicht garantiert hat, dass allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst in Übereinstimmung mit Art 5, Abs 1 und 2 und Art 25 Abs 1 und 3 der Universaldienst-RL bereitgestellt wird.

Interessant an diesem Fall ist, dass Portugal die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen hatte; auch die Regulierungsbehörde hatte eine Anordnung getroffen, um eine Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses zu ermöglichen. Vodafone ging dagegen zu Gericht und erhielt vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Lisboa zunächst aufschiebende Wirkung (suspensão da eficácia) und schließlich auch in der Hauptsache Recht.

Ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis kam daher im Ergebnis (auch) auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidungen nicht rechtzeitig zustande. Das half Portugal im Vertragsverletzungsverfahren allerdings nicht: nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH obliegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (zuletzt Urteil vom 27.11.2008, C - 396/07, juuri). Ein Mitgliedstaat verstößt auch dann gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien, wenn die Handlung oder Untätigkeit, die Ursache des Verstoßes ist, von einem verfassungsrechtlich unabhängigen Organ gesetzt wird.