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Thursday, May 05, 2011

EuGH zur Datenweitergabe an Auskunftsdienste: Mitgliedstaaten können über Art 25 UD-RL hinausgehende Pflichten festlegen

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-543/09 Deutsche Telekom über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Dabei ging es um die Weitergabe von Teilnehmerdaten zum Zweck der Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen bzw zum Betrieb von Auskunftsdiensten. Die Entscheidung entspricht den Schlussanträgen von Generalanwältin Trstenjak, sodass es eigentlich ausreicht, auf meinen Beitrag zu diesen Schlussanträgen zu verweisen.

Das Wichtigste knapp zusammengefasst: 
Die Universaldienst-RL verpflichtet Unternehmen nur zur Weitergabe der eigenen Teilnehmerinformationen, auch wenn sie vielleicht Teilnehmerdaten auch von Dritten haben:
"Aus alledem folgt, dass die 'relevanten Informationen' im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen." (RN 37)
Die Universaldienst-RL sieht keine vollständige Harmonisierung des Verbraucherschutzes vor (so schon im Urteil Telekommunikacja Polska); den Mitgliedstaaten steht es "grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern."

Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

Ein wenig spannender ist die Frage nach dem Zustimmungserfordernis gemäß Art 12 der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation: kann ein Teilnehmer der Aufnahme (nur) in ein bestimmtes Verzeichnis zustimmen und die Weitergabe der Daten an andere Auskunftsdienstbetreiber von eine neuerlichen Zustimmungserklärung abhängig machen?

Der EuGH folgt auch in diesem Punkt der Generalanwältin. die schon dargelegt hatte, "dass sich die Zustimmung nach Art. 12 Abs. 2 auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses bezieht." Dem Teilnehmer kommt auch kein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu. Es muss allerdings gewährleistet sein, "dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden."

Update 25.07.2012: das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.07.2012 im fortgesetzten Verfahren 6 C 14.11 entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar ist, dies auch nach der mittlerweile erfolgten Änderung der Universaldienstrichtlinie durch die RL 2009/136/EG (Pressemitteliung des BVwerwG)
Update 12.09.2012: das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist nun im Volltext verfügbar.

Thursday, February 17, 2011

EuGH: Weitergabe von Teilnehmerdaten nach der Universaldienst-RL

Der EuGH hat heute in der C-16/10 The Number and Conduit Enterprises entschieden; zugleich hat Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C-543/09 Deutsche Telekom ihre Schlussanträge vorgelegt. Beide Verfahren betreffen die Auslegung der Universaldienst-RL (das Verfahren Deutsche Telekom zusätzlich auch die DatenschutzRL für elektronische Kommunikation), jeweils im Zusammenhang mit der Weitergabe von Teilnehmerdaten an andere Unternehmen zum Zweck der Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen bzw. der Erbringung eines Auskunftsdienstes.

In der Rechtssache C-16/10 The Number and Conduit Enterprises (vorgelegt vom Court of Appeal nach einem unterinstanzlichen Urteil des Competition Appeals Tribunal) ging es um die Vereinbarkeit einer "universal service condition" der BT - nach österreichischem Recht entspräche dies einer Art Konzessions-Auflage -, nach der die BT Daten aus ihrer Teilnehmerdatenbank, die Teilnehmer aller Betreiber enthält, zu bestimmten Bedingungen an andere Betreiber verkaufen muss. Der EuGH kommt - in Beantwortung der gestellten Frage - zu einem eher banal wirkenden Ergebnis: die Mitgliedstaaten dürfen den Universaldienstbetreibern "nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie ausschließlich solche besonderen Verpflichtungen auferlegen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind und mit der Erbringung des Universaldienstes oder Bestandteilen davon an die Endnutzer durch die benannten Unternehmen selbst im Zusammenhang stehen." Keine besondere Überraschung hier. Zu Art 25 der Universaldienst-RL, so der EuGH, "genügt die Feststellung, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, sicherzustellen, dass 'alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen', allen zumutbaren Anträgen entsprechen, die Daten ihrer eigenen Teilnehmer zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung, die eine für alle Anbieter geltende allgemeine Verpflichtung betrifft, hat folglich keine Auswirkung auf den Umfang der besonderen Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat einem oder mehreren bestimmten Unternehmen, die er für die Zwecke der Erbringung des Universaldienstes nach Art. 8 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie benannt hat, auferlegen darf." 

Im Verfahren C-543/09 Deutsche Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts) geht es vorrangig zunächst einmal genau um Art 25 der Universaldienst-RL und um die Frage, ob nach dieser Bestimmung die Netzbetreibernur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer an andere Unternehmen weitergeben müssen oder ob sie auch verpflichtet sind, Daten von Teilnehmern anderer Netze, die sie (um ihren eigenen Auskunftsdienst zu betreiben) in ihren Datenbanken haben, weiterzugeben. Diesbezüglich ist das Ergebnis für die Generalwältin klar: "Eine Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung führt mich zu dem Ergebnis, dass sich die darin umschriebene Datenweitergabepflicht der Telefonunternehmen nur auf die relevanten Informationen über die Teilnehmer erstreckt, denen diese Telefonunternehmen eine Telefonnummer zugewiesen haben." (So hat das auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof - Erkenntnisse vom 17.12.2004, 2004/03/0059 und 2004/03/0060 [disclosure: ich war als Richter daran beteiligt] - gesehen, mehr dazu hier).

Die Fragen des BVerwG sind damit aber nicht erschöpft, und die Generalanwältin hält zunächst einmal fest, dass ihrer Ansicht nach Art 25 Abs. 2 der Universaldienst-RL keine Vollharmonisierung der Datenweitergabepflicht enthält. Die Mitgliedstaaten dürften demnach "im Prinzip auch über die in Art. 25 Abs. 2 enthaltenen Vorgaben hinausgehen" können. Dazu ist dann aber zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten mit einer derartigen Regelung in die den nationalen Regulierungsbehörden einzuräumenden Befugnisse eingegriffen haben, was dann der Fall wäre, wenn die Maßnahme speziell auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gerichtet wären. "Wenn die Bundesrepublik mit der Feststellung der Fremddatenweitergabepflicht nach § 47 TKG hingegen lediglich in objektiver und allgemeiner Weise die Rahmenbedingungen zur weiteren Vereinfachung der Bereitstellung von Kundendaten an die Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten erlassen hat, liegt ein mittelbarer und demnach zulässiger Eingriff in den Kompetenzbereich der nationalen Regulierungsbehörde vor."

Praktisch wäre eine derartige Weitergabeverpflichtung für Daten aber noch eingeschränkt durch Art 12 DatenschutzRL für elektronische Kommunikation, da sichergestellt werden müsste, "dass die Teilnehmer sowohl über diese Pflicht zur Weitergabe der Daten an die Anbieter von der Öffentlichkeit zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen als auch über den Kreis der Anbieter solcher Verzeichnisse sowie über Inhalt, Zweck und Suchfunktionen der Verzeichnisse aufgeklärt worden sind und einer Veröffentlichung ihrer Daten in den betreffenden Verzeichnissen zugestimmt haben. Wenn es mehrere gleichwertige Anbieter solcher der Öffentlichkeit zugänglichen Teilnehmerverzeichnisse auf einem Markt gibt und diese Verzeichnisse zweckidentisch sind und vergleichbare Suchfunktionen aufweisen, steht es den Teilnehmern nicht frei, ihre Zustimmung für die Veröffentlichung willkürlich auf einen dieser Anbieter einzuschränken."

PS: der EuGH hat heute auch im Vorabentscheidungsverfahren C-52/09 Konkurrensverket / TeliaSonera Sverige AB zu Fragen des margin squeeze entschieden (zu den Schlussanträgen vom 02.09.2010 siehe hier); im Blog werde ich das - allenfalls - erst zu einem späteren Zeitpunkt besprechen. Inzwischen verweise ich auf den Beitrag im Kartellblog.

Monday, November 02, 2009

Teilnehmerverzeichnis: Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (und ältere Entscheidungen des VwGH)

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2009, 6 C 20.08 (Volltext noch nicht verfügbar [update 17.12.2009: nunmehr ist hier der Volltext verfügbar], hier die Pressemitteilung, Bericht bei heise), beschlossen, den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, "inwieweit Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen." [Update 18.2.2010: beim EuGH als Rechtssache C-543/09, Deutsche Telekom, anhängig]

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seinen Erkenntnissen vom 17.12.2004, 2004/03/0059 und 2004/03/0060, verneint, und zwar nicht nur in Auslegung des § 18 TKG 2003, sondern ausdrücklich - im Hinblick auf die zugrundeliegende Richtlinienbestimmung (Art 25 Abs 2 Universaldienst-RL) - auch unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2004, C-109/03, KPN. Wörtlich heißt es im Erkenntnis 2004/03/0059 (Hervorhebung und Links hinzugefügt):
"Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 25.11.2004, Rs. C-109/03, auch den Begriff 'entsprechende Informationen' in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie auszulegen. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Worte 'entsprechende Informationen' in Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie eng auszulegen sind.
Art. 6 Abs. 3 der RL 98/10/EG ist dahin auszulegen, dass mit den Worten 'entsprechende Informationen' nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen.
Die ausdrückliche Bezugnahme des EuGH auf die 'betreffende Organisation', die die Telefonnummern vergeben hat, steht der Auslegung, wonach nach Art. 6 Abs. 3 ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie - wie auch nach dem dieser Bestimmung nunmehr im wesentlichen Zusammenhang entsprechenden Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (iSd Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie) auf das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis besteht daher nach § 18 TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage."
Update 18.2.2010: ähnliche Fragen beschäftigen auch den Court of Appeal im UK in seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-16/10 The Number and Conduit Enterprises

Thursday, March 12, 2009

EuGH: mangelhafte Umsetzung der UD-RL in Portugal - wegen Gerichtsentscheidungen

Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache C-458/07, Kommission/Portugal (Urteil derzeit nur in französicher und portugiesischer Sprache verfügbar), ausgesprochen, dass die Republik Portugal ihren Pflichten aus der Universaldienst-RL nicht nachgekommen ist, da sie in der Praxis nicht garantiert hat, dass allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst in Übereinstimmung mit Art 5, Abs 1 und 2 und Art 25 Abs 1 und 3 der Universaldienst-RL bereitgestellt wird.

Interessant an diesem Fall ist, dass Portugal die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen hatte; auch die Regulierungsbehörde hatte eine Anordnung getroffen, um eine Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses zu ermöglichen. Vodafone ging dagegen zu Gericht und erhielt vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Lisboa zunächst aufschiebende Wirkung (suspensão da eficácia) und schließlich auch in der Hauptsache Recht.

Ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis kam daher im Ergebnis (auch) auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidungen nicht rechtzeitig zustande. Das half Portugal im Vertragsverletzungsverfahren allerdings nicht: nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH obliegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (zuletzt Urteil vom 27.11.2008, C - 396/07, juuri). Ein Mitgliedstaat verstößt auch dann gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien, wenn die Handlung oder Untätigkeit, die Ursache des Verstoßes ist, von einem verfassungsrechtlich unabhängigen Organ gesetzt wird.