Es ist faszinierend: 48 Journalisten schreiben zehn "Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen" zusammen, nennen das Ergebnis "Europäische Charta für Pressefreiheit", teilen es der Europäischen Kommission (und dem Europarat) mit, machen einen Fototermin mit der Ex-Journalistin und Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding, diese veröffentlicht eine ihrer üblichen Pressemitteilungen ("Diese Charta ist also ein wichtiger Schritt ...") - und schon nehmen die Unterzeichner der "Charta" an, "dass die EU-Kommission diese Charta selbst respektieren und aktiv dazu beitragen wird, ihr in ganz Europa Geltung zu verschaffen."
Das war im Mai bzw. Juni dieses Jahres und war aus meiner Sicht nicht weiter bemerkenswert - bis ich nach der Nichtverlängerung des Vertrags von ZDF-Chefredakteur Brender (mehr dazu bei Telemedicus) nun die Schlagzeile las: "Journalisten schalten EU-Kommission ein" (Pressemitteilung bei Gruner+Jahr). Tatsächlich: "17 deutsche Erstunterzeichner" der Charta sind offenbar ernsthaft der Ansicht, sie könnten wegen eines behaupteten "flagranten Verstoßes" gegen die selbstgestrickte Charta nun die Kommission "einschalten", weil sie ihr die Charta "offiziell notifiziert" (!) haben.
Die Vorgangsweise bei der Nichtweiterbestellung des ZDF-Chefredakteurs kann man wahrscheinlich - ich will mir diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen - politisch und auch rechtlich mit guten Gründen kritisieren. Aber ist die "Einschaltung" der EU-Kommission - die evident keinerlei Zuständigkeit im Zusammenhang mit Personalbesetzungen bei einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hat - unter Berufung auf ein vages selbstverfasstes Dokument nicht geradezu ein dramatisches Signal der Hilf- und Ahnungslosigkeit dieser Chefredakteure und "leitenden Journalisten"? Oder geht es bloß darum, den Anschein großer Dramatik ("Brüssel! Kommission!") zu erwecken, anstelle der Angelegenheit ernsthaft und nachhaltig mit den den Unterzeichnern offen stehenden publizistischen Mitteln auf den Grund zu gehen oder gegebenfalls auch rechtlich zielführendere Aktionen zu überlegen?
Die "Europäische Charta für Pressefreiheit" kann man als journalistische Deklaration ansehen, in der in freier Assoziation verschiedene dem Grunde nach wünschenswerte Ansätze zum Ausdruck gebracht werden. Als rechtsförmiger Text, aus dem sinnvoll Ansprüche abgeleitet werden könnten, eignet sie sich aber nicht (selbst wenn man annehmen wollte, dass ihr grundsätzlich Rechtswirkung zukommen könnte):
Wer zB - mit Artikel 3 der "Charta" - meint, das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen dürfe nicht eingeschränkt werden, dürfte verdrängt haben, dass es auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der vom "Sammeln und Verbreiten" von Informationen Betroffenen gibt (zB das Privatleben, die Ehre, der gute Ruf; vgl. etwa hier zum EGMR-Urteil im Fall Pfeifer). Dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Schutz der Ehre bzw. des Privatlebens nicht immer leicht fällt und die Urteile des EGMR nicht immer ganz konsistent erscheinen mögen, heißt noch lange nicht, dass man auf jede Abwägung verzichten könnte, wie dies aber die absolute Formulierung der "Charta" vorsieht.
Friday, December 04, 2009
Thursday, December 03, 2009
EuGH beendet deutsche Regulierungsferien
In seinem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland hat der EuGH demnach erwartungsgemäß auch festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 9a des deutschen TKG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der ZugangsRL, aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der RahmenRL sowie aus Art. 17 Abs. 2 der UniversaldienstRL verstoßen hat (bisherige Posts in dieser Sache hier, hier, hier und hier)
Das Urteil des EuGH ist knapp, klar und so eindeutig, dass man dazu kaum etwas anmerken kann. Und auch wenn ich schon vorher der Auffassung war, dass die Sache für Deutschland nicht zu gewinnen ist, überrascht es fast ein wenig, dass aus dem Urteil nicht der kleinste Schimmer einer Chance für auch nur eines der deutschen Argumente hervorleuchtet: Die Kommission ist mit sämtlichen Rügen glatt durchgedrungen, nicht eine einzige deutsche Verteidigungslinie hat gehalten.
Freilich: der Zweck des § 9a (deutsches) TKG war wohl nicht, eine mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbare Rechtsvorschrift zu schaffen, sondern eher, ein freundliches Signal für ein Unternehmen zu setzen, das dem deutschen Gesetzgeber eben besonders am Herzen liegen dürfte. Und diesen Zweck hat die Bestimmung auch - trotz beschleunigten Vorgehens der Kommission - seit immerhin mehr als zweieinhalb Jahren erfüllt.
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Tuesday, December 01, 2009
Fußnoten zu Vorratsdaten: Begutachtungsentwurf zur TKG-Novelle und Vertragsverletzungsverfahren
Frage: Was kommt heraus, wenn Wissenschafter an der Gestaltung eines Gesetzesentwurfs mitwirken?
Antwort: Erläuterungen mit Fußnoten (und Anmerkungen zur Grammatik).
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) mit der Erstellung eines Entwurfs zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24) beauftragt; Abgabetermin war der 11.9.(!) 2009. Nicht einmal zwei Wochen später hat das BMVIT den - überarbeiteten - Entwurf in Begutachtung geschickt (Übersichtsseite, Gesetzestext, Vorblatt, Erläuterungen); die Begutachtungsfrist läuft bis 15.1.2010. Da der Entwurf offensichtlich nicht mit dem Koalitionspartner akkordiert war (Innenministerin und Justizministerin sollen sich nach Medienberichten "äußerst irritiert" gezeigt haben) und außerdem Verfassungsbestimmungen enthält, dürfte eine Gesetzwerdung ohne substanielle Änderungen auszuschließen sein.
Eckpunkte des Entwurfs sind eine Speicherdauer von sechs Monate und eine Übermittlung der Daten "ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und nur nach Maßgabe ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen ... zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten an die nach der StPO zuständigen Behörden". Die "Vorratsdaten" sind von den (früher zu löschenden) betriebsnotwendigen Daten getrennt zu speichern und unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen. Die Umsetzung soll in Form einer Novelle zum Telekommunikationsgesetz 2003 erfolgen. Das BIM stellt auf seiner Website auch den von ihm ausgearbeiteten Entwurf, eine Übersicht über die Grundzüge des Entwurfs und eine Textgegenüberstellung zur Verfügung.
Ich hatte noch nicht die Zeit, die Entwürfe des BIM und des BMVIT zu vergleichen - auffällig ist aber jedenfalls, dass das BMVIT die vollkommen untypische Form von Fußnoten in Gesetzesmaterialien übernommen hat. Sogar die im BIM-Entwurf vorgeschlagene Korrektur eines Grammatikfehlers in § 107 des geltenden TKG (ohne jeglichen Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung) wird im BMVIT-Entwurf übernommen, mit den vom BIM vorgeschlagenen Erläuterungen: "Die Ersetzung von 'das Senden' durch 'des Sendens' erfolgt ohne Sinnänderung der Bestimmung ausschließlich aus grammatikalischen Gründen, da das Wort 'einschließlich' die Verwendung des Genetivs verlangt." (Das stimmt zwar nicht in allen Fällen, hier kann man es aber wohl gelten lassen; im Sinne der Gleichbehandlung sollte man dann aber wohl auch § 69 TKG 2003 nicht unverbessert lassen).
Inzwischen hat sich auch in Österreich ein Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gebildet, der "Keine Vorratsdatenspeicherung für Österreich" (und auch Europa) fordert und meint, Österreich solle die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen sondern bekämpfen. Dass die letzte Forderung nicht gerade aussichtsreich ist, zeigt sich an den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.11.2009 in den Vertragsverletzungsverfahren C-202/09 Kommission / Irland und C-211/09 Kommission /Griechenland, in denen diese Mitgliedstaaten wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie verurteilt wurden. Dass das nationale Gesetzegebungsverfahren aus welchen Gründen auch immer nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, hilft da gar nichts: ("Il découle par ailleurs d’une jurisprudence constante qu’un État membre ne saurait exciper de dispositions, pratiques ou situations de son ordre juridique interne pour justifier l’inobservation des obligations et délais prescrits par une directive"). Das Vertragsverletzungsverfahren auch gegen Österreich ist anhängig.
Antwort: Erläuterungen mit Fußnoten (und Anmerkungen zur Grammatik).
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) mit der Erstellung eines Entwurfs zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24) beauftragt; Abgabetermin war der 11.9.(!) 2009. Nicht einmal zwei Wochen später hat das BMVIT den - überarbeiteten - Entwurf in Begutachtung geschickt (Übersichtsseite, Gesetzestext, Vorblatt, Erläuterungen); die Begutachtungsfrist läuft bis 15.1.2010. Da der Entwurf offensichtlich nicht mit dem Koalitionspartner akkordiert war (Innenministerin und Justizministerin sollen sich nach Medienberichten "äußerst irritiert" gezeigt haben) und außerdem Verfassungsbestimmungen enthält, dürfte eine Gesetzwerdung ohne substanielle Änderungen auszuschließen sein.
Eckpunkte des Entwurfs sind eine Speicherdauer von sechs Monate und eine Übermittlung der Daten "ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und nur nach Maßgabe ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen ... zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten an die nach der StPO zuständigen Behörden". Die "Vorratsdaten" sind von den (früher zu löschenden) betriebsnotwendigen Daten getrennt zu speichern und unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen. Die Umsetzung soll in Form einer Novelle zum Telekommunikationsgesetz 2003 erfolgen. Das BIM stellt auf seiner Website auch den von ihm ausgearbeiteten Entwurf, eine Übersicht über die Grundzüge des Entwurfs und eine Textgegenüberstellung zur Verfügung.
Ich hatte noch nicht die Zeit, die Entwürfe des BIM und des BMVIT zu vergleichen - auffällig ist aber jedenfalls, dass das BMVIT die vollkommen untypische Form von Fußnoten in Gesetzesmaterialien übernommen hat. Sogar die im BIM-Entwurf vorgeschlagene Korrektur eines Grammatikfehlers in § 107 des geltenden TKG (ohne jeglichen Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung) wird im BMVIT-Entwurf übernommen, mit den vom BIM vorgeschlagenen Erläuterungen: "Die Ersetzung von 'das Senden' durch 'des Sendens' erfolgt ohne Sinnänderung der Bestimmung ausschließlich aus grammatikalischen Gründen, da das Wort 'einschließlich' die Verwendung des Genetivs verlangt." (Das stimmt zwar nicht in allen Fällen, hier kann man es aber wohl gelten lassen; im Sinne der Gleichbehandlung sollte man dann aber wohl auch § 69 TKG 2003 nicht unverbessert lassen).
Inzwischen hat sich auch in Österreich ein Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gebildet, der "Keine Vorratsdatenspeicherung für Österreich" (und auch Europa) fordert und meint, Österreich solle die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen sondern bekämpfen. Dass die letzte Forderung nicht gerade aussichtsreich ist, zeigt sich an den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.11.2009 in den Vertragsverletzungsverfahren C-202/09 Kommission / Irland und C-211/09 Kommission /Griechenland, in denen diese Mitgliedstaaten wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie verurteilt wurden. Dass das nationale Gesetzegebungsverfahren aus welchen Gründen auch immer nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, hilft da gar nichts: ("Il découle par ailleurs d’une jurisprudence constante qu’un État membre ne saurait exciper de dispositions, pratiques ou situations de son ordre juridique interne pour justifier l’inobservation des obligations et délais prescrits par une directive"). Das Vertragsverletzungsverfahren auch gegen Österreich ist anhängig.
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Ein letztes Urteil erster Instanz: EuG bestätigt Beihilfenentscheidung zum Steuerverzicht bei France Télécom
Am letzten Tag des Gerichts erster Instanz wurde die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission verkündet. Bekämpft war die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004, C(2004) 3061, betreffend eine Beihilfe zu Gunsten von France Télécom (FT). Die Beihilfe geht zurück auf die Zeit der Ausgliederung von FT aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung (vergleichbar der österreichischen Situation war die Tätigkeit der nunmehrigen FT zuvor von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeführt worden). Nach der Umwandlung in eine eigenständige juristische Person hätte die FT seit 1.1.1991 normal besteuert werden müssten, aber die Republik Frankreich sah zunächst eine Übergangsregelung bis 1.1.1994 vor und auch danach wurde die "Gewerbesteuer" (taxe professionelle) bis einschließlich 2002 nur unter "besonderen Bedingungen hinsichtlich des Steuersatzes, der Berechnungsgrundlage und der Besteuerungsmodalitäten" erhoben. Die Europäische Kommission stellte daher in der angefochtenen Entscheidung fest, "dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt". Frankreich verweigerte die Rückforderung der Beihilfe, worauf die Kommission eine Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung der Entscheidung erhob. Mit Urteil vom 18.10.2007, C-441/06 Kommission / Frankreich, stellte der Gerichtshof fest, dass Frankreich seinen Verpflichtungen nicht entsprochen hat.
Inzwischen war das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung noch immer vor dem Gericht erster Instanz anhängig. Mit Urteil vom 30.11.2009, T-427/04 und T-17/05, hat das Gericht nun die Klagen abgewiesen und die Kommissionsentscheidung bestätigt. Die Einwendungen Frankreichs und von FT gegen die unklare Höhe des rückzufordernden (bzw. rückzuzahlenden) Betrags ("zwischen 798 Mio und 1.140 Mio. Euro") konnten das Gericht nicht überzeugen, denn es war der Auffassung, dass der Beihilfebetrag ohne übermäßige Schwierigkeiten hätte berechnet werden können (zu diesem Ergebnis war auch der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren bereits gekommen). Auch dass das Kollegium der Kommission nicht exakt jenen Text beschlossen hatte, der später als Entscheidung der Kommission zugestellt wurde, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung, da es sich nur um formale Abweichungen handelte, die vom Gericht als durch den Kollegiumsbeschluss gedeckt beurteilt wurden (im Verfahren hat die Kommission eingeräumt, dass die "révision juridico-linguistique" - die Überarbeitung durch die "Sprachjuristen" - irrtümlich von einer anderen Textfassung ausging als jener, die der Kommission tatsächlich vorgelegen war).
Update 08.12.2011: das gegen das hier besprochene Urteil erhobene Rechtsmittel wurde vom EuGH mit Urteil vom 08.12.2011, C-81/10 P France Télécom, zurückgewiesen (siehe dazu hier)
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Wednesday, November 25, 2009
Staatsfreiheit des Rundfunks, österreichische Version
"Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert ... die Staatsfreiheit des Rundfunks. Es ist dem Gesetzgeber daher versagt, Regelungen zu treffen, die zulassen, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar ein Unternehmen beherrscht, das Rundfunksendungen veranstaltet. ... Die Parteien weisen verglichen mit anderen gesellschaftlichen Kräften eine besondere Staatsnähe auf. Sie sind ihrem Wesen nach auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet und üben entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. ... Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten." [Ein Grundsatz also, der grundsätzlich zu beachten ist!]
Wie schon - etwas versteckt - in diesem Blog vermerkt (hier, zweiter Bulletpoint), spitzt sich in Deutschland derzeit der Streit um die Weiterbestellung von ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender zu. Roland Koch, hessischer Ministerpräsident und zugleich stellvertretender Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrats, will die Vertragsverlängerung verhindern; dagegen gibt es juristisch wohlbegründete offene Briefe (u.a. hier und hier) und viele weitere Stellungnahmen; herauszuheben ist wieder einmal ein Kommentar von Stefan Niggemeier. Ausgehend von einem Satz im offenen Brief der Staatsrechtler ("Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt.") hier eine juristische Anmerkung zur österreichischen Situation:
Das österreichische Rundfunkrecht kennt die besondere Ausprägung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, wie er in Deutschland - zumindest auf dem Papier - zelebriert wird, tatsächlich nicht. Zwar ist die österreichische Verfassungsrechtslage vielleicht noch deutlicher ist als jene in Deutschland, denn immerhin haben wir ein Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, nach dem "die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe" zu gewährleisten ist, während sich die deutschen rundfunkrechtlichen Theoriegebilde aus dem einfachen Satz in Art 5 Grundgesetz ableiten, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Dennoch hat die "Staatsfreiheit" in Österreich in der Rechtsprechung nicht einmal annähernd ein vergleichbares Gewicht erhalten wie in Deutschland. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere auch ausgesprochen, dass Art I Abs 2 BVG-Rundfunk kein spezifisches Grundrecht schafft, sondern nur den Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Sicherstellung der Unabhängigkeit [damals nur:] des ORF verpflichtet (VfSlg 12.344/1990).
Für die Organe des ORF gilt ein "Politikerverbot", das in § 20 Abs 3 ORF-G für den Stiftungsrat, § 28 Abs 2 ORF-G für den Publikumsrat und § 26 Abs 2 ORF-G für den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren näher ausgeführt wird.
Über die Bestellung von Direktoren entscheidet gemäß § 21 Abs 1 Z 5 ORF-G - auf Vorschlag des Generaldirektors - der Stiftungsrat, dessen Mitglieder dabei (wie bei ihrer gesamten Tätigkeit) "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft" haben (§ 20 Abs 2 ORF-G; siehe zur dabei geforderten "intelligenzmäßigen Kapazität" schon hier). Die Mitglieder des Stiftungsrates sind dabei an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 19 Abs 2 ORF-G).
Wie sieht die Unabhängigkeit und Politikferne nun an einem konkreten Beispiel aus?
Nehmen wir an, dass sich - vollkommen überraschend - eine Direktorin des ORF beruflich verändern will und daher ihren Direktoren-Job aufgibt. In diesem Fall muss der Generaldirektor die Funktion mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen ausschreiben (§ 27 Abs 1 ORF-G) und dann dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Besetzung dieser Funktion vorlegen (§ 24 Abs 1 ORF-G). Grundvoraussetzung für die Bestellung zum Direktor ist nach § 26 Abs 1 ORF-G die volle Geschäftsfähigkeit (dh ein Mindestalter von 18 Jahren und kein Sachwalter) und "eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung". Zu beachten ist dabei freilich, dass nach § 27 Abs 2 ORF-G bei der Auswahl von Bewerbern "in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen" ist (dabei hat der Stiftungsrat nach der Rechtsprechung - VwGH 14.1.2009, 2006/04/0201 - einen "personal- und unternehmenspolitischen Spielraum"). Eine staatliche Einflussnahme bzw. Einflussnahme von Parteien wäre demnach rechtlich nicht möglich.
Glaubt man nun den Zeitungsberichten, hat der ORF-Generaldirektor offenbar am Abend des 16. November 2009, ohne jeglichen Bezug zu der kurz zuvor erzielten politischen Einigung über die sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung", vom überraschenden beruflichen Veränderungswunsch seiner kaufmännischen Direktorin erfahren. Obwohl es schon spät war, schaffte er es großartiger Weise, schon am nächsten Morgen die Ausschreibung dieser so kurzfristig freigewordenen Funktion in der Wiener Zeitung veröffentlichen zu lassen und setzte eine Frist bis 15. Dezember 2009 für die Bewerbung. Nur wenig später wusste ein ORF-Journalist vom Wunsch des Generaldirektors, ihn für diese Funktion vorzuschlagen und kündigte seine Bewerbung an.
Nach der Ausschreibung müssen Bewerber nun ein Exposé der vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufgabenbereich der zu besetzenden Funktion erstellen, was - angesichts der Zurückhaltung des ORF, unternehmensrelevante Daten öffentlich zugänglich zu machen - wohl umso leichter möglich sein wird, je mehr man sich schon vor Ende der Bewerbungsfrist mit konkreten Projekten im ausgeschriebenen Aufgabenbereich beschäftigen kann (wie machen das bloß die externen InteressentInnen, die sich bei einer derart offenen Ausschreibung mit vollkommen ungewissem Ausgang sicher zahlreich bewerben werden?).
Der Generaldirektor hat dann am 16. Dezember 2009 Zeit, die eingelangten Bewerbungen und Exposés zu studieren, gründlich zu überlegen und dem am 17. Dezember 2009 tagenden Stiftungsrat einen Vorschlag zu machen. Mit der Sorgfalt ordentlicher Aufsichtsräte werden die unabhängigen Stiftungsräte den Vorschlag prüfen und gegebenenfalls die vorgeschlagene Person bestellen. Angesichts der bekannten Unabhängigkeit und Politikferne aller Beteiligten kann daher derzeit niemand vorhersagen, wer kaufmännische(r) Direktor(in) des ORF werden wird.
So staats- und politikfern wie in Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich also allemal.
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Warum sich Kommissarin Reding für Netzneutralität ausspricht
Fragen der Netzneutralität könnte man zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Kommunikationsfreiheit betrachten - aber es geht auch einfacher. Kommissarin Viviane Reding zum Beispiel hat am 9. November 2009 bei einer Rede unter dem Titel "Creating impact for an eUnion 2015" klargemacht, weshalb sie sich für Offenheit und Neutralität des Internet einsetzt:
"we have to remember that a fundamental merit of the Internet is the fact that it allows new providers of online services and goods to enter the market with a very limited amount of resources.Solange also ein "neutrales Internet" auch den einfachen Marktzutritt für Waren- und Dienstleistungsanbieter gewährleistet, braucht man sich um die Neutralität keine Sorgen machen. Wenn es aber nur um die Kommunikationsgrundrechte ginge ... ?
It is for this reason that I am defending the fundamental principles that underlie the Internet architecture, including its openness and neutrality."
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Tuesday, November 24, 2009
Reding und die Rückkehr der Super-Agency - Telekom-Paket angenommen
Das "Telekom-Paket" der EU ist heute auch im Europäischen Parlament angenommen worden. Nach der Pressemitteilung der Kommission soll morgen die förmliche Unterzeichnung erfolgen und am 18.12.2009 die Veröffentlichung im Amtsblatt. Für die Umsetzung in nationales Recht bleibt 18 Monate Zeit (allerdings steht in der "Bessere Rechtsetzung"-RL "18 Monate nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie", also nicht erst ab Kundmachung im Amtsblatt - demnach wäre das Umsetzungsdatum also Ende Mai, nicht erst Ende Juni 2011. Keine Umsetzung braucht natürlich die Verordnung zur Einrichtung des "GEREK"). Hier wieder einmal die direkten Links zu den Letztfassungen:
Kommisarin Reding spricht dennoch vom "sogenannten" GEREK als neuer Europäischer Telekom-Regulierungsbehörde ("The new European Telecoms Authority, the so-called Body of European Regulators", Rede vom 23.11.2009): "a single, authoritative voice at the heart of the decision making process". Das ist nicht einmal falsch, denn das GEREK mag zwar nah am Entscheidungsprozess sein, getroffen werden die Entscheidungen freilich von der wirklichen Superagency: der Kommission.
PS: Die Presseaussendung besteht aus den üblichen Versatzstücken (zB "mehr Wettbewerb", "größeres Angebot", "besser versorgt", "stärker verankert", etc.), und sie kündigt wieder einmal an, dass ein "echter Binnenmarkt für Europas Telekommunikationsbetreiber und Verbraucher .. jetzt in greifbarer Nähe" sei. Wahrscheinlich hat dieNonsense Presse-Abteilung vergessen, dass sie schon im April 2007 den Fall der letzten Grenze im EU-Binnenmarkt als unmittelbar bevorstehend angekündigt hatte (damals wegen der Roaming-Verordnung).Solange Reding Kommissarin ist, kann man freilich sicher sein, dass die letzten Grenzen im Binnenmarkt wieder und wieder fallen werden.
- RICHTLINIE 2009/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom ... zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
- RICHTLINIE 2009/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom ... zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
- VERORDNUNG (EG) Nr. …/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom ... zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros
Kommisarin Reding spricht dennoch vom "sogenannten" GEREK als neuer Europäischer Telekom-Regulierungsbehörde ("The new European Telecoms Authority, the so-called Body of European Regulators", Rede vom 23.11.2009): "a single, authoritative voice at the heart of the decision making process". Das ist nicht einmal falsch, denn das GEREK mag zwar nah am Entscheidungsprozess sein, getroffen werden die Entscheidungen freilich von der wirklichen Superagency: der Kommission.
PS: Die Presseaussendung besteht aus den üblichen Versatzstücken (zB "mehr Wettbewerb", "größeres Angebot", "besser versorgt", "stärker verankert", etc.), und sie kündigt wieder einmal an, dass ein "echter Binnenmarkt für Europas Telekommunikationsbetreiber und Verbraucher .. jetzt in greifbarer Nähe" sei. Wahrscheinlich hat die
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Vermischte Lesehinweise (2)
1. Rundfunkrechtliches aus Deutschland:
- Wer sich mit dem deutschen Rundfunkrecht beschäftigen will (oder realistischer: muss, denn wer will das schon freiwillig tun), kann nun auf der Website des Münchner Instituts für Urheber- und Medienrecht sämtliche Fassungen des Rundfunkstaatsvertrags samt der Materialien dazu abrufen (nur Juristen, und hier besonders deutschen Rundfunkjuristen, kann es übrigens einfallen, in vollem Ernst ein Wort wie "Rundfunkänderungsstaatvertrag" zu verwenden und das noch als Abkürzung - für "Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" - zu verstehen).
- Die Diskussion um die Ablöse des ZDF-Chefredakteurs Nikolaus Brender hat mit einem offenen Brief von 35 Staatsrechtlern (siehe dazu auch den Bericht in der FAS und den Beitrag bei Telemedicus) eine neue Dimension bekommen. Aus österreichischer Sicht ist vor allem ein Satz in diesem offenen Brief interessant: "Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt." Da unter den Unterzeichnern auch einige gute Kenner österreichischer Verhältnisse sind, würde ich nicht ausschließen, dass damit auch auf die aktuelle österreichische Situation hingewiesen werden sollte.
Update 24.11.2009: siehe nun auch den offenen Brief von telemedicus.info, carta.info und netzpolitik.org mit zahlreichen weiteren Unterstützern
- Dass auch der Drei-Stufen-Test zur Ausweitung des Staatseinflusses bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten führt, meint Heiko Hilker auf carta.info.
- Wer sich über eine zu detaillierte Rundfunkaufsicht in Österreich aufregt, kennt die britische Situation nicht: in den regelmäßig alle zwei Wochen erscheinenden Broadcast Bulletins werden auf vielen - oft über hundert - Seiten die Verfehlungen der Rundfunkveranstalter (oder Feststellungen, dass keine Verfehlungen vorlagen) ausgeführt. Das kann manchmal amüsant sein, manchmal aber auch recht grundsätzlich. Die jüngste Nummer (146) beschäftigt sich mit der (unzulässigen) werblichen Gestaltung von sponsorship credits. Die diesbezüglichen Regeln sind in Österreich aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sehr ähnlich ("Patronanzsendungen", zB § 17 ORF-Gesetz).
- In Nummer 146 des Broadcast Bulletins fndet sich eine interessante Entscheidung zu den Pflichten von Rundfunkveranstaltern, die Minderjährige in ihren Programmen (hier: "Boys and Girls Alone") einsetzen.
- Weißbuch "Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft" vom 3.7.2009, KOM(2009) 324 endgültig.
- Konsultation zum Thema "Online Inhalte"; siehe dazu auch die Presseaussendung und das Diskussionspapier "Creative Content in a European Digital Single Market: Challenges for the Future Urheberrechts-Dokumente"
- Mitteilung vom 22.10.2009 über grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU, KOM(2009) 557 endgültig; weitere Dokumente dazu hier;
- Arbeitsdokument vom 18.11.2009 "Broadband access in the EU: situation at 1 July 2010" (Presseaussendung).
- Das WIK hat für den Industrieausschuss des Europäische Parlaments einen Bericht zu regulatorischen und politischen Aspekten von Next Generation Networks vorgelegt. beauftragt; das Ergebnis ist hier abrufbar
- Eine "Analyse zum Zustand und zur Zukunft des Journalismus in Deutschland" unter dem Titel "Begrenzter Journalismus - Was beeinflusst die Entfaltung des Qualitätsjournalismus" wurde von einem Forschungsteam der Hochschule Darmstadt für den Mainzer Mediendisput 2009 vorgelegt;
- "Warum die Qualität im Journalismus abnimmt", dieser Frage ging auch das Deutschalndradio nach, hier nachzulesen (und hier zu hören);
- Ein Lehrbuchbeispiel dazu (und auch dazu, wie ahnungslos und hilflos auch - oder gerade - ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter wie die ARD mit der Sache umgehen kann) bietet die Regidiverm-Geschichte, hier zusammenfassend in einem FAZ-Bericht, in allen erschreckenden Details bei Stationäre Aufnahme (trotz des Umfangs sollte das zur Pflichtlektüre in jeder Journalisten-Ausbildung sein);
- Zum Abschluss noch eine schöne Geschichte, wie mit Twitter einer versuchten Einschränkung des investigativen Journalismus entgegengetreten wurde: mit diesem Tweet von Guardian-Editor Alan Rusbridger setzte er eine Bewegung in Gang, die schließlich zur Rücknahme einer "Superinjunction" gegen den Guardian führte; mehr dazu in diesem NYT-Bericht und hier direkt beim Guardian.
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Monday, November 23, 2009
Postmarkt und Parlament, eine Anmerkung
Angesichts der Streitigkeiten, die der Regierungsvorlage vorausgegangen waren, ist die rasche und zwischen den Koalitionsparteien letztlich unstrittige Beschlussfassung durchaus bemerkenswert - auch wenn der Infrastruktursprecher der ÖVP offenbar ein spannendes Match mit sich selbst ausgetragen haben dürfte, wie aus seinen Presseaussendungen vom 11.11.2009 und vom 18.11.2009 hervorgeht.
Zunächst stimmte er am 10.11.2009 im Verkehrsausschuss der Regierungsvorlage zu (Ausschussbericht 459 BlgNR 24. GP) - und stellte damit "den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (319 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen."
Am nächsten Tag appellierte er an die Verkehrsministerin, eine Bestimmung (§ 3 Abs 2 lit b des Entwurfs) "noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend abzuändern." Das ist nicht nur deshalb interessant, weil er auch Mitglied der Geschäftsführung der MEDICUR-Holding ist und damit beruflich in einem gewissen Nahebezug zu einem Unternehmen steht, das von § 3 Abs 2 lit b des Entwurfs durchaus profitieren dürfte, und weil er tags zuvor noch überzeugt war, dass die Regierungsvorlage unverändert angenommen werden sollte, sondern weil die Verkehrsministerin eine Regierungsvorlage, die schon dem Nationalratsplenunm vorliegt, ja schlecht abändern kann.
Aber vielleicht war das auch gar nicht so ernst gemeint, denn im Plenum des Nationalrats hat der zwischendurch offenbar unsicher gewordene Infrastuktursprecher ohnehin wieder der (unveränderten) Regierungsvorlage zugestimmt, um noch am selben Tag in einer Pressaussendung verlauten zu lassen, dass die Entstehungsgeschichte des Postmarktgesetzes "von einer gewissen Orientierungslosigkeit und einem defizitären politischen Management geprägt" gewesen sei (er zielte mit diesem Vorwurf allerdings auf die Verkehrsministerin).
Abgesehen von dieser Anmerkung zum parlamentarischen Prozess noch ein legistisches Detail:
Das Postmarktgesetz wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten (§ 64 Abs 1). Von diesem Grundsatz gibt es ganz wenige Ausnahmen, darunter auch die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 bis 5, die schon am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten. § 59 Abs 2 und 4 (betrifft Aufgaben der Regulierungsbehörden) treten dann mit Ablauf des 31. Dezember 2010 - also noch vor Inkrafttreten des gesamten Postmarktgesetzes - schon wieder außer Kraft; für eine gewisse Verwirrung dürfte damit gesorgt sein, zumal damit im Jahr 2010 neben dem Postgesetz auch schon (teilweise vorübergehend) einzelne Bestimmungen des Postmarktgesetzes gelten.
Und schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das KommAustria-Gesetz (KOG) mit dem Postmarktgesetz mit Wirksamkeit ab 1.1.2011 geändert wird - schon mit 1.1.2010 soll das KOG durch die letzte Woche dem Parlament zugeleitete Regierungsvorlage 471 BlgNR 24. GP geändert werden (und natürlich auch mit dem derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurf zur Änderung vor allem des ORF-Gesetzes).
PS: Der Ausschussbericht zum Postmarktgesetz (laut Parlamentswebsite, sowohl in der pdf- als auch der html-Version) zählt übrigens die "wesentlichen Punkte des neuen Postmarktgesetzes" so auf :
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Friday, November 20, 2009
"thy just and lawful aid"*: Volltext der Beihilfenentscheidung zur ORF-Finanzierung
Die Ende Oktober ergangene Entscheidung der Kommission, das Verfahren betreffend die "Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF" nach Zusicherungen durch Österreich einzustellen, ist nun auch im Volltext veröffentlicht; als Geschäftsgeheimnisse wurden, soweit ich das gesehen habe, nur die (Schätz-)Werte für das Jahr 2009 unkenntlich gemacht.
Die beabsichtigte sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung" (siehe § 31 Abs 10a bis 10g ORF-G in der Fassung des Begutachtungsentwurfs) wurde von der Kommission in der Entscheidung schon berücksichtigt und - wenn sie nicht mehr als 10% der Einnahmen des ORF aus den Programmentgelten beträgt - als "nicht wesentliche Änderung" der bestehenden Beihilfe beurteilt (Randnummer 242 der Entscheidung).
Bemerkenswert ist aber, dass die Kommission nicht nur für die Zukunft von einem in der Regel fünf Jahre betragenden "Finanzierungszeitraum" (siehe § 31 Abs 2 ORF-G idF des Begutachtungsentwurfs) ausgeht, sondern offenbar auch die bestehende Rechtslage dahin verstanden hat, dass der ORF nach der Programmentgelterhöhung 2008 nun bis 2012 keine Erhöhung mehr vornehmen könnte. In RNr. 255 der Entscheidung heißt es:
Erhöhung Anpassung des Programmentgelts beschließen kann. Rechtlich wäre der ORF daher keineswegs gehindert gewesen, das Programmentgelt nach Eintritt der Krise zu erhöhen (politisch ist die Sache natürlich anders, da ist eine Subvention aus dem Bundesbudget leichter durchsetzbar als eine direkte Erhöhung des Programmentgelts).
*) Shakespeare, King Henry VI, Part iii, Act III, Scene 3
Die beabsichtigte sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung" (siehe § 31 Abs 10a bis 10g ORF-G in der Fassung des Begutachtungsentwurfs) wurde von der Kommission in der Entscheidung schon berücksichtigt und - wenn sie nicht mehr als 10% der Einnahmen des ORF aus den Programmentgelten beträgt - als "nicht wesentliche Änderung" der bestehenden Beihilfe beurteilt (Randnummer 242 der Entscheidung).
Bemerkenswert ist aber, dass die Kommission nicht nur für die Zukunft von einem in der Regel fünf Jahre betragenden "Finanzierungszeitraum" (siehe § 31 Abs 2 ORF-G idF des Begutachtungsentwurfs) ausgeht, sondern offenbar auch die bestehende Rechtslage dahin verstanden hat, dass der ORF nach der Programmentgelterhöhung 2008 nun bis 2012 keine Erhöhung mehr vornehmen könnte. In RNr. 255 der Entscheidung heißt es:
"Im vorliegenden Fall wurde der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu zahlende Ausgleich kurz vor Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 festgesetzt, so dass dem allgemeinen Rückgang der Werbeeinnahmen auf dem Rundfunkmarkt nicht Rechnung getragen wurde. Ferner hat sich die Finanz- und Wirtschaftskrise durch die Abwertung der Vermögenswerte des ORF nachteilig auf dessen Bilanz ausgewirkt. Da der ORF trotz des gesunkenen Eigenkapitals bis 2012 das Programmentgelt nicht erhöhen kann, stimmt die Kommission mit Österreich darin überein, dass der ORF die Möglichkeit haben muss, sein Eigenkapital selbst zu erhöhen, wenn er im nächsten Finanzierungszeitraum schwarze Zahlen schreiben sollte." [Hervorhebung hinzugefügt]Nach der geltenden Rechtslage ist das unrichtig, denn § 31 ORF-G sieht keine Bechränkungen vor, wann oder wie oft der ORF eine
*) Shakespeare, King Henry VI, Part iii, Act III, Scene 3
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Thursday, November 19, 2009
ORF-G-Novelle: Qualitätssicherung im ORF (und: wo ist Struve?)
Der Entwurf für ein "Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden" (im Folgenden, der Einfachkeit halber: Entwurf für eine Novelle zum ORF-G) enthält auch detailliertere Regelungen zur Qualitätssicherung. Schon bisher gab es ja - eher indirekt formuliert über die Aufgaben des Stiftungsrates in § 21 ORF-G und des Publikumsrates in § 30 ORF-G - den Auftrag zur Einführung von Qualitätsssicherungssystemen.
Wie der ORF damit umgegangen ist, kann man teilweise dem letzten Rechnungshofbericht entnehmen: demnach war die Erarbeitung eines Qualitätssicherungssystems im Jahr 2002 eine von vier Voraussetzungen für die Auszahlung von Bonifikationen an die Generaldirektorin und die Direktoren. Die Generaldirektorin legte auch tatsächlich "einen drei Seiten umfassenden Vorschlag zur Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Programme vor. Dieser Vorschlag basierte auf einem seit mehreren Jahren im ORF bestehenden Qualitätsmonitoring, das nunmehr auf das gesamte Programmangebot ausgeweitet und um Maßnahmen zum Jugendschutz erweitert wurde. Für diesen Vorschlag wurden der Generaldirektorin und den sechs Direktoren Bonifikationen von insgesamt rd. 63.600 EUR ausgezahlt." (Zitat aus dem Rechnungshofbericht, Hervorhebung hinzugefügt; mehr dazu schon hier).
Diese drei teuren Seiten (auf ein Honorar von € 21.200 pro Seite kommen wohl nicht viele Autoren) werden vom ORF als Geheimnis gehütet, ebenso wie die in der Folge (weiterhin) erstellten Bretschneider-Gutachten, "ob im jeweiligen Geschäftsjahr den Qualitätskriterien im Wesentlichen entsprochen wurde" (Antwort laut Rechnungshof war: ja, "insgesamt in den wesentlichen Belangen"; Preis dafür "jährlich zwischen 225.000 EUR und 279.000 EUR").
Seit Juni 2008 wacht angeblich ex-ARD Programmdirektor Günter Struve, bekannter Mitten im Achten-Fan und Verteidiger des Marienhofs, über das Qualitätssicherungssystem für Programme 2008 und 2009 (ORF-Aussendung); siehe dazu auch schon hier und hier. Was dabei genau herausgekommen ist, kann ich nicht beurteilen, veröffentlicht hat der ORF dazu bislang nichts.
Offenbar waren aber manche nicht so recht zufrieden mit der bisherigen Qualitätssicherung im ORF, denn der Entwurf für eine Novelle zum ORF-G widment dem Qualitätssicherungssystem nun einen eigenen, ziemlich langen Paragraphen (nachzulesen hier im Entwurf, § 4a ORF-G, ab Seite 17, Erläuterungen dazu ab Seite 102; wenn die Erläuterungen von externen Gutachten schreiben, setzen sie den Begriff "Gutachten" übrigens unter Anführungszeichen). Neu ist insbesondere auch eine Transparenzverpflichtung (§ 4a Abs 7 des Entwurfs):
Und dann hätte ich noch drei Fragen: Was hat Günter Struve bis jetzt konkret für den ORF gemacht? Was hat das gekostet? Wo kann man das Ergebnis nachlesen?
Bonusfrage: wann werden die drei Seiten veröffentlicht, auf denen die früherer Generaldirektorin das (offenbar derzeit noch aktuelle) Qualitätssicherungssystem des ORF skizziert hat?
PS: Die SRG hat vor kurzem ihr "Qualitätssymposium 2009" abgehalten, Details (mit Videos und weiteren Dokumenten) dazu hier.
Wie der ORF damit umgegangen ist, kann man teilweise dem letzten Rechnungshofbericht entnehmen: demnach war die Erarbeitung eines Qualitätssicherungssystems im Jahr 2002 eine von vier Voraussetzungen für die Auszahlung von Bonifikationen an die Generaldirektorin und die Direktoren. Die Generaldirektorin legte auch tatsächlich "einen drei Seiten umfassenden Vorschlag zur Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Programme vor. Dieser Vorschlag basierte auf einem seit mehreren Jahren im ORF bestehenden Qualitätsmonitoring, das nunmehr auf das gesamte Programmangebot ausgeweitet und um Maßnahmen zum Jugendschutz erweitert wurde. Für diesen Vorschlag wurden der Generaldirektorin und den sechs Direktoren Bonifikationen von insgesamt rd. 63.600 EUR ausgezahlt." (Zitat aus dem Rechnungshofbericht, Hervorhebung hinzugefügt; mehr dazu schon hier).
Diese drei teuren Seiten (auf ein Honorar von € 21.200 pro Seite kommen wohl nicht viele Autoren) werden vom ORF als Geheimnis gehütet, ebenso wie die in der Folge (weiterhin) erstellten Bretschneider-Gutachten, "ob im jeweiligen Geschäftsjahr den Qualitätskriterien im Wesentlichen entsprochen wurde" (Antwort laut Rechnungshof war: ja, "insgesamt in den wesentlichen Belangen"; Preis dafür "jährlich zwischen 225.000 EUR und 279.000 EUR").
Seit Juni 2008 wacht angeblich ex-ARD Programmdirektor Günter Struve, bekannter Mitten im Achten-Fan und Verteidiger des Marienhofs, über das Qualitätssicherungssystem für Programme 2008 und 2009 (ORF-Aussendung); siehe dazu auch schon hier und hier. Was dabei genau herausgekommen ist, kann ich nicht beurteilen, veröffentlicht hat der ORF dazu bislang nichts.
Offenbar waren aber manche nicht so recht zufrieden mit der bisherigen Qualitätssicherung im ORF, denn der Entwurf für eine Novelle zum ORF-G widment dem Qualitätssicherungssystem nun einen eigenen, ziemlich langen Paragraphen (nachzulesen hier im Entwurf, § 4a ORF-G, ab Seite 17, Erläuterungen dazu ab Seite 102; wenn die Erläuterungen von externen Gutachten schreiben, setzen sie den Begriff "Gutachten" übrigens unter Anführungszeichen). Neu ist insbesondere auch eine Transparenzverpflichtung (§ 4a Abs 7 des Entwurfs):
"Das nach den Grundsätzen dieser Bestimmung eingeführte Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des ORF leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen, soweit dies rechtlich möglich ist und damit nicht berechtigte Unternehmensinteressen des ORF beeinträchtigt werden."Bemerkenswert ist ja, dass dem ORF offenbar alle Schritte zu mehr Transparenz gesetzlich abgerungen werden müssen (ich bin auch schon gespannt auf die Stellungnahme des ORF zu den ohnehin nicht radikalen Transparenzverpflichtungen im Gesetzesentwurf). Ich hätte vorerst nur die Anmerkung, dass anstelle der Worte "berechtigte Unternehemnsinteressen des ORF" schlicht die Worte "öffentliche Interessen" gesetzt werden: für den Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollte wohl das öffentliche Interesse der Maßstab sein.
Und dann hätte ich noch drei Fragen: Was hat Günter Struve bis jetzt konkret für den ORF gemacht? Was hat das gekostet? Wo kann man das Ergebnis nachlesen?
Bonusfrage: wann werden die drei Seiten veröffentlicht, auf denen die früherer Generaldirektorin das (offenbar derzeit noch aktuelle) Qualitätssicherungssystem des ORF skizziert hat?
PS: Die SRG hat vor kurzem ihr "Qualitätssymposium 2009" abgehalten, Details (mit Videos und weiteren Dokumenten) dazu hier.
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EuGH-Generalanwältin: obligatorischer Streitbeilegungsversuch vor Klage keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes
Der Friedensrichter von Ischia hat seine Vorlagefragen in den Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08, Alassini ua (siehe dazu schon hier) zwar nicht sehr präzise formuliert und auch hinsichtlich der angesprochenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eher einmal grob auf den Busch geklopft - Generalwältin Kokott konnte in ihren heute dazu erstatteten Schlussanträgen aber doch eine wichtige Frage aufgreifen, deren Bedeutung weit über den Anlassfall und das Telekomrecht hinausgeht.
Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen italienischen Verbrauchern und Telekomunternehmen, für die nach italienischem Recht vor Klagserhebung zunächst ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch unternommen werden muss (siehe dazu schon näher hier, mit Hinweisen auf die konkreten italienischen Rechtsvorschriften).
Die eher obskure Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Verbrauchsgüterkauf-RL und zwei Kommissions-Empfehlungen (1, 2) wird von Generalanwältin Kokott in RNr 26 und 27 der Schlussanträge in geboten knappen Worten abgehandelt. Danach prüft die Generalanwältin die Vereinbarkeit eines obligatorischen Streitbeilegungsverfahrens mit Art 34 der UniversaldienstRL. Dort steht zwar, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, "dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung stehen", und dass sie Maßnahmen ergreifen, "um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen". Die RL enthält aber keine
Aussage über die Zulässigkeit eines obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens. "Diese Frage", so die Generalanwältin, "ist daher allein am Maßstab des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu beurteilen."
PS: Die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG ist im konkreten Fall zwar nicht anwendbar, aber die Schlussanwältin weist auf die in dieser RL zum Ausdruck kommende Wertung hin, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist: nach der MediationsRL bleibt eine in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens von unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.
Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen italienischen Verbrauchern und Telekomunternehmen, für die nach italienischem Recht vor Klagserhebung zunächst ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch unternommen werden muss (siehe dazu schon näher hier, mit Hinweisen auf die konkreten italienischen Rechtsvorschriften).
Die eher obskure Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Verbrauchsgüterkauf-RL und zwei Kommissions-Empfehlungen (1, 2) wird von Generalanwältin Kokott in RNr 26 und 27 der Schlussanträge in geboten knappen Worten abgehandelt. Danach prüft die Generalanwältin die Vereinbarkeit eines obligatorischen Streitbeilegungsverfahrens mit Art 34 der UniversaldienstRL. Dort steht zwar, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, "dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung stehen", und dass sie Maßnahmen ergreifen, "um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen". Die RL enthält aber keine
Aussage über die Zulässigkeit eines obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens. "Diese Frage", so die Generalanwältin, "ist daher allein am Maßstab des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu beurteilen."
Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts; nationale Regelungen sind aber nur dann daran zu messen, wenn sie in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Dies ist bei einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren, das die Durchsetzung der in der UniversaldienstRL gewährten materiellen Rechte betrifft, der Fall.
Der obligatorische Streitbeilegungsversuch stellt eine zusätzliche Hürde für den Zugang zu Gericht auf und es liegt daher ein Eingriff in den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vor (RNr. 43). Er dient jedoch einer schnelleren und kostengünstigeren Beilegung von Streitigkeiten und verfolgt somit legitime Ziele des Allgemeininteresses, zu deren Erreichung er auch geeignet ist (RNr. 45-46).
Der obligatorische Streitbeilegungsversuch stellt eine zusätzliche Hürde für den Zugang zu Gericht auf und es liegt daher ein Eingriff in den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vor (RNr. 43). Er dient jedoch einer schnelleren und kostengünstigeren Beilegung von Streitigkeiten und verfolgt somit legitime Ziele des Allgemeininteresses, zu deren Erreichung er auch geeignet ist (RNr. 45-46).
Durch das vorgeschaltete Streitbeilegungsverfahren wird die Erhebung einer gerichtlichen Klage nur unwesentlich verzögert, die Durchführung der Streitbeilegung ist kostengünstig und die Verjährung der Ansprüche ist während des Schlichtungsversuchs gehemmt, sodass im Ergebnis der Eingriff in den gerichtlichen Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig ist (RNr.48 bis 51). Ein unverhältnismäßiger Eingriff läge allerdings vor, wenn (wie das vorlegende Gericht behauptet), der Schlichtungsversuch zwingend auf Formblättern beantragt werden muss, die auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde zu finden sind; die Generalanwältin äußert allerdings auf Grund der italienischen Rechtsvorschriften Zweifel, ob tatsächlich nur die elektronische Antragstellung möglich ist (RNr. 52-53).
Zusammenfassend kommt Generalwältin Kokott zum Ergebnis, "dass ein vor ein Gerichtsverfahren geschaltetes obligatorisches Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt. Bestimmungen wie die streitgegenständlichen stellen einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf gerichtliche Rechtsdurchsetzung dar, der ausgeglichen wird durch die Chance, auf kostengünstigem und schnellem Weg zu einer Beendigung des Rechtstreits zu gelangen."
Zusammenfassend kommt Generalwältin Kokott zum Ergebnis, "dass ein vor ein Gerichtsverfahren geschaltetes obligatorisches Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt. Bestimmungen wie die streitgegenständlichen stellen einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf gerichtliche Rechtsdurchsetzung dar, der ausgeglichen wird durch die Chance, auf kostengünstigem und schnellem Weg zu einer Beendigung des Rechtstreits zu gelangen."
PS: Die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG ist im konkreten Fall zwar nicht anwendbar, aber die Schlussanwältin weist auf die in dieser RL zum Ausdruck kommende Wertung hin, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist: nach der MediationsRL bleibt eine in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens von unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.
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