Sunday, November 12, 2006

Kuhmist und Kommunikationsrecht: it's not so freaking simple


ModeratorInnen von (beinahe) live im Fernsehen übertragenen Award-Verleihungen sollten mit Bedacht ausgewählt werden. Während in Österreich politische Äußerungen für Aufregung und Gerichtsverfahren sorgten (siehe die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats und des Verfassungsgerichtshofs - Nachtrag 4.12.2006: nun auch des Verwaltungsgerichtshofs - im Zusammenhang mit den Reden von André Heller und Andrea Eckert bei der "Nestroy-Gala 2002"), hatte sich die US-amerikanische Regulierungsbehörde FCC mit Kuhmist und Pradataschen auseinanderzusetzen: Die FCC Order 06-166 vom 6. November 2006 (Order, Pressetext) beschäftigt sich auf 32 Seiten (mit über 200 Fußnoten) detailreich mit der kontextuellen Analyse von drei bis vier Schimpfworten in vier Sendungen.
Die Entscheidung der FCC, dass die Übertragung der Billboard Music Awards 2003 "indecent and profane material" enthalten und damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, gründet sich auf den folgenden Wortwechsel zwischen den Moderatorinnen Paris Hilton und Nicole Richie, den Protagonistinnen der Doku-Soap "The Simple Life":

Paris Hilton: Now Nicole, remember, this is a live show, watch the bad language.
Nicole Richie: Okay, God.
Paris Hilton: It feels so good to be standing here tonight.
Nicole Richie: Yeah, instead of standing in mud and [audio blocked]. Why do they even call it “The Simple Life?” Have you ever tried to get cow shit out of a Prada purse? It’s not so fucking simple.

Der Rundfunkveranstalter (Fox) wandte auch ein, dass die Sendung live war und das Skript weder das “F-Word” noch das “S-Word” enthalten habe:

In the sentences at issue here, Ms. Richie was scripted to say “Have you ever tried to get cow manure out of a Prada purse? It’s not so freaking simple.”

Das überzeugte die FCC nicht:

Such a script might have posed minimal risk in the hands of some performers. Relying on Ms. Hilton and Ms. Richie to avoid vulgar language, however, involved a substantially greater risk. As Fox well knew, Ms. Richie frequently used indecent language in inappropriate contexts. For example, during the three episodes of “The Simple Life” that it broadcast in the days leading up to the “The 2003 Billboard Music Awards,” Fox felt it necessary to bleep expletives (the “F-Word” or “S-Word”) uttered by Ms. Richie no fewer than nine times.

Zum Weiterlesen: Eine umfassende Aufarbeitung der Rechtsfragen zum F-Word von Christopher M. Fairman, Professor am Moritz College of Law der Ohio State University, ist auf SSRN abrufbar.
Eine gute Übersicht über "taste und decency" als Kriterien der Rundfunkregulierung im europäischen Kontext (mit Berücksichtigung der Erfahrungen Australiens, Kanadas und Neuseelands) bietet eine Studie der Irischen Rundfunkkommission.

Friday, November 10, 2006

VfGH: keine Verordnungserlassung durch Kollegialbehörden

Mit soeben veröffentlichtem Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 151-153/05-17, V 115-117/05-17, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass (unter anderem) § 22 Abs 5
des Übernahmegesetzes, BGBl I 1998/127, verfassungswidrig war. Nach dieser Bestimmung hatte die Übernahmekommission - eine unabhängige Kollegialbehörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG - durch Verordnung nähere Voraussetzungen für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung zu umschreiben.
Schon die Presseaussendung des VfGH weist darauf hin, dass es sich dabei um eine "Grundsatzentscheidung des VfGH zu Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" handelt - es liegt daher nahe, sich die möglichen Auswirkungen auch für die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anzusehen. Wörtlich führt der VfGH aus:
"Kollegialbehörden iSd Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG sind ungeachtet ihrer gerichtsähnlichen Einrichtung Verwaltungsbehörden. Nach Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Der Wirkungsbereich von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ist aber [...] kraft Verfassung auf 'Entscheidungen in oberster Instanz' beschränkt."
Und unter den Begriff "Entscheidungen" fallen in diesem Zusammenhang, wie der VfGH näher darlegt, "bloß individuelle Verwaltungsakte". Die Einräumung einer Verordnungsermächtigung an Kollegialbehörden würde auch in die Leitungsbefugnis der obersten Organe eingreifen und damit Art 20 Abs 1 B-VG verletzen.
"Im Übrigen ist es auch im Sinne des die Rechtsordnung beherrschenden demokratischen Gedankens bedenklich, die Schaffung genereller Normen, also von Akten der materiellen Gesetzgebung unabhängigen Organen zu übertragen, die - anders als bei der Verordnungserlassung durch oberste Organe und deren weisungsgebundenen nachgeordneten Organen - weder der unmittelbaren noch der mittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen."
Die Einräumung von Verordnungsermächtigungen an solche Kollegialbehörden ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig (es sei denn, sie wäre, wie bei der Energie-Control-Kommission, verfassungsrechtlich abgesichert, siehe § 16 E-RBG). Soweit im TKG 2003 Verordnungsermächtigungen für Regulierungsbehörden bestehen (siehe den Anhang zu dieser Übersicht), sind diese aber einerseits der RTR-GmbH, also einer dem Verkehrsminister weisungsgebundenen Behörde, und andererseits der KommAustria, einer dem Bundeskanzler weisungsgebundenen Behörde, eingeräumt. Die im Telekommunikationsbereich vorgenommene Trennung der Verordnungskompetenz für die Marktdefinition (nach § 36 TKG 2003 ist dafür die RTR-GmbH zuständig) von der Entscheidungsbefugnis in der Marktanalyse (Telekom-Control-Kommission) erweist sich somit insofern (wenn auch eher unbeabsichtigt) als vorausschauend.
Eine (minder bedeutsame) Verordnungsermächtigung für die Telekom-Control-Kommission, die im Licht der VfGH-Entscheidung nun zu prüfen wäre, besteht allerdings in § 10 Abs 6 KommAustria-Gesetz zur Festlegung von Umsatzgrenzen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Regulierungsbehörde durch Finanzierungsbeiträge von Unternehmen (siehe die SVO-TK 2006).

eines wahren Winkeladvokaten würdig ...

... sei die Argumentation Deutschlands, wonach für "neue Märkte" eine Regelungslücke im EU-Rechtsrahmen bestünde - ungewöhnlich scharfe Worte hat Kommissionsmitglied Viviane Reding für den deutschen Versuch gefunden, Regulierungsferien zugunsten der Deutschen Telekom auszurufen. In einer Rede am 8. November 2006 bezog sich Reding auf eine Anhörung im Deutschen Bundestag zum Gesetzesentwurf der Deutschen Bundesregierung für eine TKG-Novelle, der eine Regulierungsfreistellung für neue Märkte ermöglichen soll. Der kritisierte Entwurf sieht einen neuen § 9a für das deutsche TKG mit folgendem Wortlaut vor:
„§ 9a - Neue Märkte
Die Einbeziehung neuer Märkte in die Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils soll in der Regel nur erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit nach § 10 und der Auferlegung von Maßnahmen nach diesem Teil hat die Bundesnetzagentur die Verhältnismäßigkeit der Festlegungen unter besonderer Berücksichtigung der Ziele, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, zu berücksichtigen.“
Diese Bestimmung soll im Ergebnis das VDSL-Netz der Deutschen Telekom von der Regulierung ausnehmen - die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist allerdings fraglich. Dabei steht rechtlich nicht die Frage im Mittelpunkt, ob auf dem angeblich "neuen Markt" eine konkrete Wettbewerbssituation vorliegt, die die Anwendung bestimmter Regulierungsinstrumente rechtfertigt oder nicht, sondern wer (auf welcher Grundlage) darüber entscheidet. Der EU-Rechtsrahmen sieht vor, dass Marktdefinition, Marktanalyse und allfällige Vorschreibung von "spezifischen Verpflichtungen" Aufgabe der Regulierungsbehörde zu sein hat - eine gesetzliche Festschreibung, dass bestimmte Märkte nicht reguliert werden sollen, ist nicht vorgesehen.
Dass der Staatsanteil an der Deutschen Telekom, die von den Regulierungsferien profitieren soll, immerhin noch mehr als 30% beträgt, sorgt für zusätzliche Skepsis. Reding im O-Ton:
"Die Bundesregierung ist mit dem Vorschlag des Paragraphen 9a nicht zufällig in den Verdacht geraten, damit eine „Lex Telekom“ zu schaffen. Das liegt nicht nur an der uns allen nur allzu gut bekannten Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, für deren strategisch kluge Vorformulierung den Juristen der Deutschen Telekom mein ganzer Respekt gilt."
Die Kommission wird wohl nicht kampflos aufgeben, denn, so Reding:
"Wir haben ja auch in der Kommission den einen oder anderen guten Juristen."

Wednesday, November 08, 2006

Roaming: eine andere Art der Marktanalyse

Kaum zu glauben: wären die (Roaming-)Preise attraktiver, so würden immerhin 59% (!) aller EuropäerInnen ihr Mobiltelefon im Ausland häufiger benutzen (Quelle: Special Eurobarometer 269, November 2006) .

Angesichts solcher vollkommen überraschender Ergebnisse seriöser Marktforschung liegt doch eine weitere Frage nahe: sollte nicht die EU sicherstellen, dass die Kosten für Anrufe von und zu Mobiltelefonen im EU-Ausland nicht um vieles höher ("a lot higher") sind als im Inland?

Wie praktisch, dass zufällig auch diese Frage schon in der Eurobarometer-Umfrage enthalten war, die von Kommissionsmitglied Viviane Reding am 7. November 2006 vorgestellt wurde. Und wiederum gänzlich unvorhergesehen stimmte eine Mehrheit der EuropäerInnen (70%) dieser Frage zu.

Nun kann man tatsächlich schwer argumentieren, dass Roaming derzeit deutlich zu billig wäre. Interessant ist aber dennoch, was die Kommission aus dieser Umfrage macht. In einer Presseaussendung vom 7. November 2006 (IP/06/1515) heißt es dazu:
"Eine überwältigende Mehrheit der Befragten (70%) spricht sich für eine
EU-Verordnung zur EU-weiten Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger aus."

Eine Frage "Sollte eine EU-Verordnung zur Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger erlassen werden?" wäre aber wohl sogar für eine Eurobarometer-Umfrage zu suggestiv gewesen, und so lautete die tatsächlich gestellte Frage - laut offizieller Eurobarometer-Publikation - anders:
"Please tell me to what extent you agree with the following statements.
The EU should make sure that prices for making and receiving calls on mobile phones when travelling in other EU countries are not a lot higher than those at home."

Von der geplanten Verordnung oder einem anderen konkreten Mittel, mit dem die Kommission das sicherstellen soll (vielleicht durch mehr Transparenz mit der Information über Roaming-Entgelte auf der Website?), ist hier also keine Rede (aus gutem Grund: denn auch nur eine ungefähre Ahnung möglicher Mittel kann bei der Mehrheit der Befragten wohl nicht vorausgesetzt werden). Gibt es nicht ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht, mit dem einem Marktversagen entgegengewirkt werden könnte - und das nicht nur bei der Definition länderübergreifender Märkte, sondern auch in der Definition und Analyse nationaler Märkte der Kommission - über das "Artikel 7-Verfahren" - beträchtliche Möglichkeiten der Einwirkung eröffnet? Und gibt es nicht auch ein allgemeines Wettbewerbsrecht, das konsequent und nachhaltig angewandt werden könnte? Auch wenn die nun vom Bürgerbeauftragten untersuchten Vorwürfe von O2 über die angeblich fehlerhafte Abwicklung der Untersuchung nicht zutreffen müssen: dass seit 2000 untersucht wurde und keine wirklich greifbaren Ergebnisse erzielt wurden, überzeugt nicht wirklich.

Wenn nun die nationalen Regulierungsbehörden mit den von ihnen durchzuführenden Marktanalysen nach der Rahmenrichtlinie nicht vorankommen sollten - könnten sie dann vielleicht auch eine Umfrage in Auftrag geben? Etwa mit der Frage:
"Stimmen Sie der folgenden Aussage zu? Die Regulierungsbehörde sollte etwas unternehmen, um Telefonate in fremde Netze billiger zu machen."

Würden auf dieser Basis Terminierungsentgelte festgelegt, so wäre der Nulltarif wohl bald erreicht.

Sunday, November 05, 2006

zum Behufe der telephonischen Correspondenz...

Das Festnetz scheint immer öfter ein Fall für's Museum zu werden: vor drei Jahren waren es "100 Jahre Telefonzelle", nun stehen "125 Jahre Festnetz" am Ausstellungsplan: für 10. bis 12. November ist eine Ausstellung der Telekom Austria angekündigt (Lassallestraße 9, 1020 Wien, jeweils 10.00 bis 17.00 Uhr, Eintritt frei).

Was übrigens privat begonnen hatte - mit einer 1881 der Wiener Privat-Telegraphengesellschaft erteilten Konzession - wurde schon 1887 eingeschränkt (siehe die Verordnung oben), und 1895 wurden auch die Telefonanlagen der ersten Wiener Privat-Telegraphengesellschaft verstaatlicht.

Einige Probleme freilich begleiten das Festnetz seit den Anfangstagen:

Thursday, November 02, 2006

"fair comment": wenn Gerichtsberichterstattung zur politischen Satire wird


Die Ausübung der in Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung ist nicht schrankenlos: sie kann (unter anderem) bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.
Dass sich die Einschätzung der in Österreich in Mediensachen entscheidenden Gerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Reichweite der möglichen Einschränkung im Einzelfall nicht immer deckt, kann in einer ganzen Reihe von Entscheidungen des EGMR nachgelesen werden, und so sind Medienrechtlern zB Lingens, Oberschlick (und nochmal Oberschlick) oder Scharsach nicht nur als Journalisten ein Begriff, sondern auch als Kurzbezeichnung für einschlägige Entscheidungen des EGMR.
Mit drei am 2.11.2006 verkündeten Urteilen steigen nun auch Samo Kobenter (Der Standard) und Katharina Krawagna-Pfeifer (ehemals Der Standard) in den Kreis jener JournalistInnen auf, die ein nach ihnen benanntes EGMR-Urteil vorweisen können. In beiden Fällen hat der EGMR entschieden, dass durch eine in Österreich erfolgte Verurteilung wegen übler Nachrede eine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat.
Das dritte am 12.11.2006 verkündete Urteil trägt den Namen des Journalisten nicht im Titel, da das medienrechtliche Verfahren in Österreich nur gegen den Medieninhaber (auch hier: Der Standard) gerichtet war. Immerhin aber wird Daniel Glattauer, dessen Bericht von einer Gerichtsverhandlung Auslöser des Verfahrens war, im Urteil als "well-known court room reporter" vorgestellt. In seiner Gerichtsgeschichte hatte er über eine Verhandlung berichtet: angeklagt war ein (ehemaliger) Abgeordneter zum Nationalrat (und dessen Bruder), im Zeugenstand der ehemalige Klubobmann dieser Partei (der nach Zwischenstationen in der Niederösterreichischen Landesregierung und als Volksanwalt nun wieder Abgeordneter zum Nationalrat ist).
Glattauer beschrieb im wesentlichen, dass dieser Ex-Klubobmann, "member of Jörg Haider's former chicken coop" (so wird das im EGMR-Urteil wiedergegeben), sich nicht an allzuviel erinnern konnte, obwohl der angeklagte Ex-Abgeordnete behauptet habe, ihm alle Dokumente übergeben zu haben. Nach dem Protokoll der Verhandlung hatte aber der Ex-Abgeordnete nicht behauptet, die Dokumente direkt dem Ex-Klubobmann übergeben zu haben, sondern einem anderen (nicht genannten, aber wohl mittlerweile auch Ex-)Politiker, den er im Büro des Ex-Klubobmannes getroffen habe.
Der Ex-Klubobmann klagte, der Standard wurde nach § 6 Abs 1 Mediengesetz zu einem Entschädigungsbetrag von 15.000 Schilling verurteilt. Der EGMR erkannte darin eine Verletzung des Art 10 MRK - gewissermaßen ein Routinefall, und (ebenso wie die beiden anderen Entscheidungen Kobenter und Krawagna-Pfeifer) keine wirkliche Überraschung. Die Äußerungen waren "fair comment on matters of public interest." Bemerkenswert ist Absatz 51 des EGMR-Urteils:

"The Court is not convinced by the domestic courts' approach. It disregards the
nature of the article as a political satire and its main thrust which was to
cast doubt on the Freedom Party's ignorance of Mr Rosenstingl's machinations."
Liest man sich den Artikel (er wird im EGMR-Urteil zur Gänze - in englischer Übersetzung - wiedergegeben) durch, so fallen zwar gewisse sarkastische oder ironische Färbungen auf, für die der Autor - wie ihm schon das OLG Wien attestiert hatte - bekannt ist. Dass aber der gesamte - sonst tatsächlich über den Verlauf der Verhandlung berichtende - Artikel als politische Satire eingestuft wurde, gibt schon zu denken: wenn die Berichterstattung nur mehr als Satire verstanden werden kann, was sagt uns das über den konkreten Gegenstand dieser Berichterstattung?

Als PS: im Zusammenhang mit der Strafsache, über die Daniel Glattauer berichtete, steht auch das EGMR-Urteil vom 13.12.2005 in Sachen Wirtschafts-Trend Zeitschriften-VerlagsgmbH gegen Österreich - dort war es um die Lebensgefährtin des angeklagten (Ex-)Abgeordneten gegangen, die sich nicht mit Bonnie (in "Bonnie & Clyde") vergleichen lassen wollte. Der OGH (13.9.1999, 4 Ob 163/99w) sah das ein:
"Eine Gleichsetzung der Klägerin und Peter R*****s mit Bonnie und Clyde in dem beanstandeten Artikel läßt [...] (auch) das Interpretationsergebnis zu, daß der Klägerin damit unterstellt wird, in die Machinationen Peter R*****s verstrickt zu sein oder unter dem Verdacht sonst begangener strafbarer Handlungen zu stehen."

Der EGMR konnte dem nicht folgen:
"The Court, therefore, finds that the conclusion that Mrs G.’s comparison
with 'Bonnie' implied an accusation of her involvement in criminal offences
far-fetched. Given the article’s content and ironical style and the fact that
the term 'Bonnie' was always used together with its correlative 'Clyde', the
Court rather considers that the average reader would have understood 'Bonnie and
Clyde' as a synonym for a couple on the run."
Anders als die wahren Bonnie & Clyde, die im Feuergefecht mit der Polizei verstarben, ist das als niederösterreichische Mutation von Bonnie und Clyde bezeichnete Paar immerhin noch am Leben und glücklich vereint.

Tuesday, October 31, 2006

Vorschlag zur Änderung der Postdienste-Richtlinie

Im neuen Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG in der Fassung der RL 2002/39/EG) ist vorgesehen, dass ab dem 1. Jänner 2009 keine ausschließlichen und besonderen Rechte (Monopolbereiche) mehr bestehen dürfen. Zugleich sollen die Regeln zur Sicherstellung des Universaldienstes neu gefasst werden.

Neue Regeln sollen auch für die Regulierungsbehörde(n) gelten, wobei sich der Vorschlag deutlich an Art 3 und 4 der Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste orientiert. Für die Postdienste neu ist in diesem Zusammenhang,
  1. dass nun ausdrücklich die Sicherstellung der wirksamen strukturellen Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle verlangt wird, wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren (vgl Art 3 Abs 2 RahmenRL).
  2. dass die Mitgliedstaaten die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen haben, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden, und dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse sorgen müssen (vgl. Art 3 Abs. 4 RahmenRL),
  3. dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern (vgl dazu die Verpflichtung zum Informationsaustausch nach Art 3 Abs 5 RahmenRL), und
  4. dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter von Postdiensten, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, sowie dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet (vgl Art 4 Abs 1 RahmenRL).

Interessanterweise nicht übernommen wurde die Bestimmung aus Art 4 Abs 1 RahmenRL, wonach die Beschwerdinstanz über den angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Ein e-contrario-Schluss wird aber wohl nicht angebracht sein ;-)

Für Österreich wurden in der Postgesetznovelle 2005 (BGBl I 2006/2) die Weichen gestellt, dass ab 1. Jänner 2008 die Aufgaben der Regulierungsbehörde von der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission wahrgenommen werden (vgl § 25a und § 28a in Verbindung mit § 31 Abs 8 PostG).

Saturday, October 28, 2006

Chevron - by any other name?

Die "Chevron deference" ist eine zentale Doktrin der US-amerikanischen Rechtsprechung bei der gerichtlichen Kontrolle von Regulierungsentscheidungen. Im Ausgangsfall Chevron, U.S.A., Inc. v. NRDC, 467 U.S. 837. (1984) hatte sich der Supreme Court mit einer Auslegung des Luftreinhaltegesetzes durch die Environmental Protection Agency (EPA) zu befassen und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass sich das Gericht im Fall einer auslegungsbedürftigen Rechtslage einer zulässigen (permissible) bzw. vernünftigen (reasonable) Auslegung durch die zuständige Regulierungsbehörde zu fügen (to defer) hat.


With regard to judicial review of an agency's construction [dt: Auslegung] of the statute which it administers, if Congress has not directly spoken to the precise question at issue, the question for the court is whether the agency's answer is based on a permissible construction of the statute.

Das Gericht hat demnach nicht eine eigene Auslegung vorzunehmen, sondern gewissermaßen nur die Schlüssigkeit der Auslegung durch die Regulierungsbehörde zu prüfen. Ausdrücklich hat dies der Supreme Court in der Entscheidung NCTA v. Brand X aus dem Jahr 2005 so formuliert:


Chevron requires a federal court to defer to an agency’s construction, even if it differs from what the court believes to be the best interpretation, if the particular statute is within the agency’s jurisdiction to administer, the statute is ambiguous on the point at issue, and the agency’s construction is reasonable.
In der Brand X-Entscheidung wurde nicht nur akzeptiert, dass es sich die Regulierungsbehörde anders überlegt und ihre Auslegung im Lauf der Zeit ändert (sofern dies nicht willkürlich erfolgt, was aber bei einer gründlichen neuen Analyse nicht der Fall ist: "There is nothing arbitrary or capricious about applying a fresh analysis" - schon Chevron betraf übrigens eine geänderte Auslegung). Im Fall Brand X stand die geänderte Auslegung durch die Regulierungsbehörde zudem im Widerspruch zu einer Gerichtsentscheidung, mit der die frühere Auslegung bestätigt worden war. Dennoch hat der Supreme Court (anders noch als der Court of Appeal for the Ninth Circuit) entschieden, dass sich das Gericht der (geänderten) Auslegung durch die Regulierungsbehörde fügen muss.

Was aber hat Chevron mit dem österreichischen Regulierungsrecht zu tun? Auf den ersten Blick: nichts (vielleicht mag man Parallelen im Bereich der Ermessensentscheidungen sehen). Hier haben sich die Gerichte nicht einer geänderten Auslegung durch die Regulierungsbehörde, wohl aber einer geänderten Rechtslage zu fügen - wenn man sich etwa die Novelle zur Universaldienstverordnung ansieht, mag das am Ergebnis oft wenig zu ändern. Chevron - by any other name.

Thursday, October 26, 2006

Novelle zur Universaldienstverordnung


Mit BGBl II 2006/400 wurde eine Änderung der Universaldienstverordnung kundgemacht. Aus öffentlichen Sprechstellen muss ab sofort der Zugang zu den Rufnummernbereichen 0800, 0810 und 0820 nicht mehr ungehindert möglich sein. Die Änderung ist eine Folgewirkung der Streitigkeiten zwischen der Telekom Austria und alternativen Betreibern über die sogenannte Payphone-Access-Charge ("PAC") - siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 25.2.2004, 2002/03/0273, und vom 19.12.2005, 2005/03/0200.
Die Positionen der Beteiligten in Presseaussendungen:
VAT: "Verordnungspläne des BMVIT bedrohen kostenlose 0800-Nummern"
TA: "Kostenlose Nutzung von 0800-Nummern durch Payphone Access Charge nicht gefährdet"

In der politischen Diskussion wurden Mutmaßungen über einen möglichen Zusammenhang mit Wahlspenden angestellt - siehe dazu die parlamentarische Anfrage von Abg. Dr. Gabriele Moser und die Antwort von Bundesminister Hubert Gorbach.
Nach der (vorerst?) nicht geänderten Bestimmung des § 71 KEM-V darf übrigens den Teilnehmern für Dienste im Bereich 800 weiterhin kein Entgelt verrechnet werden - wenn also 0800-Nummern aus Telefonzellen erreichbar sein sollen, werden sich die Diensteanbieter mit dem Sprechstellenbetreiber auf eine Payphone Access-Charge einigen müssen.

Die auf dieser Website zur Verfügung gestellte Übersicht über die Rechtsgrundlagen wurde entsprechend aktualisiert.

Update 24.08.2011: News bringt die Novelle zur Universaldienstverordnung mit Zahlungen an Ex-Vizekanzler Gorbach (in der Höhe von € 264.000) in Zusammenhang; die Links im Beitrag oben wurden aktualisiert.
Update25.08.2011: Näheres zur Universaldienstverordnung und zum Hintergrund der Novelle in einem neuen Blogpost hier.

Zu diesem Blog - Das Mission-Statement

In diesem Blog geht es um das Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste (anders gesagt: um Telekommunikations- und Rundfunkrecht). Dabei schließe ich nicht aus, dass auch gewisse verwandte Bereiche thematisiert werden, wie zB Post-, Eisenbahn- und Energieregulierung, oder - auch abseits vom reinen Rundfunkrecht - allgemeine medienrechtliche Fragen.
Ich werde gelegentlich (nach Bedarf und Zeit, vielleicht im Schnitt einmal pro Woche) auf mir subjektiv wesentlich scheinende Entwicklungen hinweisen, insbesondere zu Neuerungen im österreichischen und gemeinschaftlichen Telekom- und Rundfunkrecht.
Keinesfalls ist eine stets aktuelle und vollständige Dokumentation zu erwarten!
(Wer sich mit den Details der österreichischen Regulierung und Rechtsetzung befassen will, ist dazu mit den Websites der Regulierungsbehörde und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besser bedient; für die europäische Entwicklung ist auf die Website der Generaldirektion Informationsgesellschaft zu verweisen).

PS: das Blog existiert seit 26. Oktober 2006; ich habe aber einige "aktuelle" Meldungen, die zuvor auf der Startseite von http://www.lehofer.at/ standen, heruntergenommen und entsprechend rückdatiert hier eingestellt.

UPDATE 30.6.2008:
Creative Commons License
e-comm blog von HP Lehofer steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Österreich Lizenz.

UPDATE 3.12.2008:
Ab 3.12.2008 steht dieses Blog unter einer Creative Commons Namensnennung - Keine kommerzielle Nutzung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Österreich Lizenz.

UPDATE 16.1.2026

Noch ein Hinweis zur editorial policy: dies ist kein professionell redigiertes Projekt; dementsprechend sind Tippfehler oder andere Flüchtigkeitsfehler nicht ungewöhnlich. Wenn mir solche Fehler - oder auch broken links - auffallen, führe ich die notwendigen Änderungen in der Regel ohne weiteren Hinweis durch (ich überprüfe aber nicht regelmäßig, ob früher gesetzte Links noch zum Ziel führen). Soweit ich jedoch nachträglich inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen anbringe, wird dies entsprechend gekennzeichnet (zB durch "update", oder "Ergänzung").

Hinweis (15.03.2012): Weil ich heute wieder einmal eine Anfrage bekommen habe, möchte ich darauf hinweisen, dass ich mit Rechtsanwalt Dr. Hans Lehofer weder ident noch verwandt bin und ihn auch nicht persönlich kenne. Da ich keine Website seiner Kanzlei gefunden habe und seine E-Mail-Anschrift zur Vermeidung von Spam hier nicht angeben will, bitte ich bei der Suche nach RA Dr. Hans Lehofer oder RA Mag. Bernhard Lehofer (ebenfalls nicht mit mir verwandt) das Rechtsanwaltsverzeichnis zu nutzen.

Friday, October 20, 2006

Novelle zur KEM-V

Am 18. Oktober 2006 wurde eine Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) kundgemacht (nach den gesetzlichen Vorschriften sowohl auf der Website der RTR-GmbH als auch im Bundesgesetzgeblatt, eine konsolidierte Fassung sowie Erläuterungen zur Novelle und auch zur konsolidierten Fassung sind auf der RTR-Website verfügbar). Schwerpunkt der Novelle sind Anpassungen im Bereich der Mehrwertdienste; eine Präsenation der RTR zum wesentlichen Inhalt der Novelle ist hier abrufbar.

Saturday, October 14, 2006

Vertragsverletzungsverfahren zum EU-Telekommunikationsrecht

Am 12. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, dass neun neue Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden (siehe dazu auch eine nähere thematische Information zu den Verfahren und die Übersichten zu den Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung sowie wegen Nichtnotifizierung von Umsetzungsmaßnahmen). Bei den neu eingeleiteten Verfahren fällt auf, dass die Kommission nun im Hinblick auf das Rechtsbehelfsrecht nach Artikel 4 der Rahmenrichtlinie gegen Schweden vorgeht und ausdrücklich Folgendes festhält: "In the Commission's view, the right to appeal laid down in Article 4 of the Framework Directive goes beyond the addressee of the decision." Die sich aus dem nationalen schwedischen Verfahrensrecht ergebende Einschränkung, wonach nur der unmittelbare Adressat einer Entscheidung das Recht hat, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, scheint der Kommission damit (jedenfalls in den Fällen der Marktanalyseentscheidungen) nicht zulässig. Die Vereinbarkeit der in gewissem Sinne vergleichbaren österreichischen Regelung (§ 37 Abs 5 TKG 2003) mit Artikel 4 der Rahmenrichtlinie ist bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (beim EuGH anhängig unter C-426/05).