Friday, June 01, 2012

Vom Ederer- zum Kroes-Tausender? Neufassung der Roaming-Verordnung

Am 30.05.2012 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union dem zuvor informell ausgehandelten Kompromiss über die neue Roaming-Verordnung zugestimmt, sodass die Neufassung nun planmäßig am 30.06.2012 im Amtsblatt veröffentlicht werden kann und am darauffolgenden Tag in Kraft treten wird. Der angenommene Text ist entweder auf der Website des Parlaments (hier, dazu der Bericht Niebler) oder beim Rat (hier, mit Corrigendum) nachzulesen (und hier der ursprüngliche Vorschlag der Kommission).

Laut Kommissions-Vizepräsidentin Kroes können dank der neuen Preisobergrenzen "beim Datenroaming Familien jährlich über 200 EUR und Geschäftsreisende über 1000 EUR sparen". Das wird in der Presseaussendung auch rechnerisch dargestellt, hängt aber wohl ein wenig davon ab, ob man tatsächlich annimmt, dass auch bei den aktuellen hohen Datenroaming-Entgelten im dort genannten Umfang Datenroaming betrieben wird. Und so berühmt wie der Ederer-Tausender (in Schilling!) wird Kroes damit in Österreich wohl auch nicht werden...

Neu: Endkunden-Preisobergrenzen für Datenroaming
Ab 01.07.2012 wird es erstmals im Endkundenbereich Obergrenzen für Datenroaming geben. Pro MB darf dann beim Datenroaming innerhalb der Union nicht mehr als € 0,70 anfallen (exklusive Umsatzsteuer). Ab 01.07.2013 sinkt der Höchstpreis auf € 0,45, ab 01.07.2014 auf € 0,20.
Auf Vorleistungsebene (also in der Verrechnung zwischen Heim- und Gastnetzbetreiber), wo derzeit eine Höchstgrenze von € 0,50 pro MB gilt, sinken diese Preise ab 01.07.2012 auf € 0,25, ab 01.07.2013 auf € 0,15 und ab 01.07.2014 auf € 0,05.

Absenkung der Höchstpreise für Sprachanrufe und SMS
Die Höchstgrenze der Endkundenentgelte für Sprachanrufe (derzeit € 0,35 pro Minute abgehend / € 0,11 ankommend) sinkt ab 01.07.2012 auf € 0,29 (€ 0,08 ankommend), ab 01.07.2013 auf € 0,24 (€ 0,07 ankommend) und ab 01.07.2014 auf € 0,19 (€ 0,05 ankommend). Höchstentgelte für SMS sinken von derzeit € 0,11 ab 01.07.2012 auf € 0,08, ab 01.07.2013 auf € 0,07 und ab 01.07.2014 auf € 0,06. Vergleichbare Absenkungen sind auf der Vorleistungsebene vorgesehen.

Wechselmöglichkeit zu alternativem Roaminganbieter ab 01.07.2014
Gänzlich neu ist eine Maßnahme, die von der Kommission als "strukturell" angesehen wird und - zumindest nach der aktuellen Rhetorik - nach einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2017 sodann den Wegfall der Preisobergrenzen rechtfertigen soll (auch bisher waren die Preisregelungen stets befristet vorgesehen worden; der EuGH hat die Befristung auch als rechtfertigendes Element bei der Beurteilung der Gültigkeit der Stammfassung der Roaming-Verordnung beurteilt: siehe dazu das Urteil vom 08.06.2010, C-58/08 Vodafone ua, dazu im Blog hier; zu den Schlussanträgen hier).

Das neue Konzept ("Separater Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene", Artikel 4) sieht vor, dass inländische Anbieter ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, die als ein Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden, ermöglichen müssen. Kunden können dann für ihren Aufenthalt im Ausland ein günstigeres Roaming-Paket bei einem "alternativen Roaminganbieter" buchen und sind nicht an vielleicht teurere Dienste ihres Heimnetzbetreibers gebunden. Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern muss für die Kunden unentgeltlich und bei allen Tarifen möglich sein. Von dieser Möglichkeit des Wechsels zu einem anderen Roaminganbieter erhofft man sich auch disziplinierende Wirkung auf das Heimnetz.

Bis 31.12.2012 muss die Kommission Durchführungsbestimmungen zu den Informationspflichten gegenüber Endkunden sowie zur technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste erlassen. Die technische Lösung muss übriigens (unter anderem) verbraucherfreundlich, wettbewerbsfördernd, kosteneffizient und noch manches mehr sein. Man kann gespannt sein.

Weitergeltung der Höchstentgelte?
Nach der Neufassung der Verordnung gelten die oben beschriebenen Höchstentgelte bis 30.06.2017 - allerdings ausdrücklich "unbeschadet des Artikels 19", der eine Überprüfungs- und Berichtspflicht für die Kommission bis zum 30.06.2016 festlegt. Dort heißt es:
"Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen  Verbraucher zu fördern, oder dass die Unterschiede zwischen den Roaming- und den Inlandstarifen sich nicht gegen Null bewegt  haben, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben und somit einen gemeinsamen Binnenarkt für Mobilkommunikationsdienste zu erreichen, in dem letztlich kein Unterschied zwischen Inlands- und Roamingtarifen besteht.
Mit anderen Worten: nur wenn sich Inlands- und Auslandstarife bis Mitte 2016 tatsächlich weitestgehend angeglichen haben, kann man realistisch mit dem Wegfall der Preisobergrenzen Mitte 2017 rechnen.

PS: 
zum aktuellen Stand der Roaming-Engelte siehe den BEREC-Bericht International Roaming (BEREC Benchmark Data Report July 2011 – December 2011 May 2012). Keine große Überraschung ist wohl, dass die tatsächlichen Entgelte sehr nah an den Obergrenzen waren und blieben: "In general, average Eurotariff retail voice roaming rates [...] remained fairly near the regulated caps in most EU Member States during the data collection period." 

Monday, May 28, 2012

"direkt" interessant: Heimliche Fimaufnahmen als Sendungskonzept?

Üblicherweise schreibe ich ja nicht über das Fernsehprogramm, aber das hier könnte direkt interessant sein: "In dem spannenden und informativen Reportagemagazin werden aktuelle, bewegende und erregende Themen aus der Lebenswelt der Österreicherinnen und Österreicher aufgegriffen. Bewegende Reportagen und Geschichten über Schicksale und unzumutbare Zustände haben in der Sendung ihren Fixplatz. Außerdem ist das Team [...] mit versteckter Kamera in Österreich unterwegs und deckt diverse Missstände auf."

So beschreibt die Website des ORF die Sendung "direkt - das magazin" auf ORF eins. Nun ist zwar die Aufdeckung "diverser Missstände" durch dieses Magazin bisher an mir vorbeigegangen, aber ich finde es interessant, dass der versteckte Kameraeinsatz von vornherein Teil des Sendungskonzepts ist. Denn die Rechtslage für das Ausstrahlen heimlich gemachter Filmaufnahmen ist durchaus heikel (was der EGMR dazu sagt, werden wir im Fall Haldimann gegen Schweiz erfahren; siehe dazu schon hier). Und immerhin darf nach den Programmrichtlinien des ORF (Punkt 1.3.12) die "heimliche Bildaufnahme von Personen [...] nur in besonderen, durch den Zweck der Aufnahme gerechtfertigten Situationen und nach vorheriger Genehmigung seitens des/der zuständigen Direktors/Direktorin oder Landesdirektors/Landesdirektorin bei der Gestaltung von Programmelementen Verwendung finden."

Laut Standard-Bericht wird "direkt - das magazin" nun von der ORF-Fernsehdirektorin eingestellt. Vielleicht ist es ihr einfach zu viel geworden, Woche für Woche die versteckten Einsätze zum Aufdecken von Missständen zu genehmigen - oder vielleicht hat sie sich die Sendung auch einfach einmal angeschaut.*)
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*) Hier die (vollständige) Themenliste von "direkt - das magazin" der letzten vier Wochen (wörtlich dem ORF-Programm entnommen) - das mit dem Aufdecken von Missständen mit versteckter Kamera ist wohl eher ein Missverständnis:
  • 22.05.2012: Heiße Öfen, wilde Partys – Das GTI-Treffen am Wörthersee. Im Schatten von Trackshittaz – Fluch und Segen erfolgreicher Brüder. Beim Entrümpeln Geld verdienen – Wo funktioniert das besser: auf dem Flohmarkt oder im Internet?
  • 15.05.2012: „Dampfen“ statt „Rauchen“ - Ist die neue E-Zigaretten wirklich ungefährlich? Dancing Stars vor dem Finale - Der Countdown läuft. Bangkok, Bali, Kambodscha - Mit Gery Keszler unterwegs.
  • 08.05.2012: Abspeck Experiment – Die Stunde der Wahrheit für direkt-Reporterin Elisabeth Hötzl. Gefahrenquelle One-night-stand – wie sehr denken Österreicher noch an Verhütung? Schöntrinken – geht das überhaupt?
  • 24.04.2012: Chinesen in Wien - zwischen Integration und Parallelgesellschaft. Sechs Kilo in sechs Wochen: Direkt Reporterin Elisabeth Hötzl vor ihrem großen Abspeck-Experiment. Kony 2012: Wie Botschaften durch Facebook und Co eine Eigendynamik entwickeln können.

Return of the Cookie Monster? Auch die BBC produziert Falschmeldungen

Dieser Tage ging wieder einmal das Cookie-Monster durch die Medien, auch in Österreich. Am Samstag erklärte die futurezone, dass "mit dem heutigen Datum, dem 26. Mai [2012]", eine "neue EU-Regel in Kraft" trete; die EU habe "heute eine 2006 beschlossene, überarbeitete Datenschutzrichtlinie in Kraft gesetzt." Immerhin verlinkt die futurezone zur Quelle ihrer Falschmeldung, zur BBC. Auf deren Website steht tatsächlich: "European laws that define what details sites can record in text files called cookies came into force on 26 May [2012]." Eine ähnliche Falschmeldung brachte das Wall Street Journal Blog. Interessant ist auch die Meldung auf dem beliebten deutschen Portal golem.de ("IT-News für Profis"), in der ebenfalls von einem Inkrafttreten am 26. Mai 2012 die Rede ist, aber ein Link auf die Richtlinie gesetzt wird; wer den Link anklickt, kann schon aus den Übersichtsdaten erkennen, dass die Richtlinie jedenfalls nicht erst am 26. Mai 2012 in Kraft getreten ist:
Richtig ist: die Richtlinie 2009/136/EG, von manchen auch als "Cookie-Richtlinie" bezeichnet, ist am 19. Dezember 2009 in Kraft getreten und war bis zum 25. Mai 2011 umzusetzen.*) Die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie umgesetzt wurden, waren daher spätestens ab 26., Mai 2011 anzuwenden (bzw: wären ab diesem Zeitpunkt anzuwenden gewesen, denn nur wenige EU-Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen rechtzeitig umgesetzt). Dass BBC, WSJ und andere nun von einem Inkrafttreten am 26. Mai 2012 berichten, hat einen einfachen Grund: das Information Commissioner's Office im UK, das die einschlägigen Bestimmungen des britischen Rechts vollzieht, hatte eine einjährige "Schonfrist" seit dem Inkrafttreten der britischen Umsetzungsbestimmungen am 26. Mai 2011 eingeräumt, bevor die tatsächliche Anwendung - notfalls mit Strafen - durchgesetzt werden sollte.

Inhaltlich geht es um die umstrittene Frage, wie Internetnutzer ihre Zustimmung zum Setzen und Auslesen von Cookies zum Ausdruck bringen können. Muss in jedem Fall ein Pop up-Fenster erscheinen, das über die konkreten Cookies umfassend informiert und einen Button zur Ablehnung der Cookies enthält? Oder reicht es vielleicht schon aus, dass Cookies generell über Browsereinstellungen abgelehnt werden können? Ich habe die österreichische Situation schon einmal kurz dargestellt und wollte das nun - "aus gegebenem Anlass" - etwas vertiefen:

Der Richtlinientext:
Die RL 2009/136/EG änderte die DatenschutzRL für elektronische Kommunikation (RL 2002/58) dahingehend ab, dass deren Art 5 Abs 3 nun lautet:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf  Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann."
Vereinfacht gesagt: Speichern von und Zugreifen auf Cookies ist nur bei "informed consent" des Nutzers zulässig (oder wenn dies für einen ausdrücklich gewünschten Dienst zwingend notwendig ist). Erläutert wird das in Erwägungsgrund 66 der RL 2009/136/EG (vgl auch schon Erwägungsgründe 24 und 25 der RL 2002/58/EG):
"Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z. B. über Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen sollte durch die Stärkung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden wirksamer gestaltet werden."
Österreichische Umsetzung
Art 5 Abs 3 der RL 2009/136/EG wurde in Österreich durch § 96 Abs 3 TKG 2003 umgesetzt (in Kraft getreten am 22.11.2011); dort heißt es:
"Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann." 
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage (1389 BlgNR 24. GP) lauten Hervorhebung hinzugefügt):
"Zu § 96 Abs. 3:
In der Neuformulierung wird nun eine Zustimmung bzw. eine Einwilligung des Teilnehmers gefordert, die auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen getroffen werden muss. Damit wird im Wesentlichen sicher gestellt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch das Telekommunikationsgesetz 2003 nicht abgeschwächt werden. Der Informationspflicht kann für Dienste der Informationsgesellschaft etwa durch Aufnahme einer Datenschutzerklärung im verpflichtenden Impressum nachgekommen werden. Wenn dies technisch durchführbar ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden."
Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer geht davon aus, dass nach § 96 Abs 3 TKG 2003 "die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung von Cookies über die entsprechenden Browsereinstellungen als erteilt" gilt (zusätzlich brauche man noch eine Datenschutzerklärung im Impressum der Website). 

Dass "informed consent" derzeit schon allein mit Browsereinstellungen sichergestellt werden kann, ist allerdings nicht als allgemeines - "herrschendes" - Verständnis der entsprechenden Richtlinienbestimmung anzusehen (vgl etwa die Position der Art 29-Datenschutz-Arbeitsgruppe zu Online Behavioural Advertising oder das CoCom-Dokument zu Art 5 Abs 3 der RL; vor allem dass die Zustimmung auch "spezifisch" sein muss, dürfte wohl gegen die Auffassung sprechen, dass eine einmalige Einstellung im Browser nach der Richtlinie schon ausreichen würde). Wie die Richtlinienbestimmung endgültig auszulegen ist, wird erst der EuGH entscheiden (darauf weist auch das CoCom-Papier hin: "It should be emphasized that the interpretation of European Union law is ultimately the role of the Court of Justice of the European Union."). Bis dahin scheint es mir angesichts der oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage aber nicht ausgeschlossen, dass die Auffassung der Wirtschaftskammer als vertretbare Rechtsansicht angesehen werden könnte, die damit zumindest vor einer Verurteilung nach dem UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) schützen könnte.

PS: Dass Art 5 Abs 3 der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation - ohne entsprechende Umsetzungsmaßnahme - unmittelbar anzuwenden wäre, wie dies der deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz für die Situation in Deutschland meint, würde ich im Übrigen auch nicht gerade als herrschendes Verständnis der Richtlinie ansehen. Schon über die Frage, ob die Norm ausreichend bestimmt ist, ließe sich vielleicht diskutieren; mehr noch aber stellt sich aus meiner Sicht das Problem der "horizontalen Drittwirkung", da es hier in der Regel um eine Anwendung unter Privaten geht, also nicht um die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Staat.

PPS: Die enormen praktischen Probleme mit der Umsetzung der "Cookie-Richtlinie" haben mittlerweile auch das Information Commissioner's Office im UK zu einem Rückzieher bewogen. Die revidierten Guidelines (siehe dazu auch hier) akzeptieren nun auch "implied consent" (konkludente Zustimmung), etwa wenn jemand auf einer Website weiter surft, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wird, dass Cookies gespeichert werden.  

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*) Der korrekte Titel der RL lautet: "Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz."
In den Medien wird oft das Datum, bis zu dem eine RL in nationales Recht umgesetzt sein muss, (technisch unrichtig) als Datum des Inkrafttretens bezeichnet; dieser Irrtum wäre nicht weiter schlimm, würde dabei wenigstens das richtige Ende des Umsetzungszeitraums erwischt. 

Thursday, May 10, 2012

EGMR: positive Verpflichtung zum Schutz journalistischer Berufsausübung nach Art 10 EMRK - Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

In seinem heute verkündeten Urteil im Fall Frasila und Ciocirlan gegen Rumänien (Appl. no. 25329/03; Pressemitteilung) hat der EGMR entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK auch dadurch verletzt werden kann, dass staatliche Behörden Gerichtsentscheidungen, die zugunsten von Journalisten ergangen sind, nicht wirksam durchsetzen und damit die journalistische Berufsausübung hindern.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zeigt ein bemerkenswertes Sittenbild von Medien, Wirtschaft und Politik im Rumänien des beginnenden 21. Jahrhunderts, vor allem im Jahr 2002. Wie in den vom EGMR zitierten Berichten von NGOs und der Europäischen Kommission auch aufgezeigt wurde, war es damals offenbar nicht ungewöhnlich, dass "lokale Barone" auf kritische Berichte über ihre wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten mit Druck auf die Medieninhaber reagierten. Erleichtert wurde die Druckausübung dadurch, dass viele Medien hohe Abgabenschulden hatten und auf den guten Willen der rumänischen Behörden angewiesen waren.

Der Erstbeschwerdeführer hatte eine privates Rundfunkunternehmen (mit zwei Gesellschaften) aufgebaut und kritisch über einen "lokalen Baron" berichtet. Dieser drohte ihm an, für den Konkurs der Gesellschaften zu sorgen, und tatsächlich kam es wenig später zu einer unangekündigten Kontrolle der Finanzbehörde (deren Chef übrigens damals Partner des "Barons" in mehreren kommerziellen Gesellschaften war). Schließlich verkaufte der Beschwerdeführer - warum wohl? - eine der Gesellschaften ("Tele M.") an den "Baron" und an ein Unternehmen der Ehefrau des Sohns des Chefs der Finanzbehörde. Für den Fortbetrieb des Radiosenders wurde jedoch ein Vertrag zwischen den beiden Gesellschaften geschlossen, nach dem offenbar "Radio M. Plus" (die noch dem Erstbeschwerdeführer gehörte; die Zweitbeschwerdeführerin war Programmdirektorin) die wesentliche Programmleistung erbringen sollte. In der Folge kam es aber zu "Missverständnissen" zwischen den Gesellschaften, und den BeschwerdeführerInnen wurde von Vertretern der Tele M. der Zugang zu den Redaktionsräumen verwehrt.

Die BeschwerdeführerInnen erreichten eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, wonach ihnen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren war. Die Vollstreckung dieser Entscheidung scheiterte aber trotz dreier Versuche; der Gerichtsvollzieher unternahm keine weiteren Anstrengungen, die Entscheidung durchzusetzen, insbesondere forderte er auch keine Untersützung durch die Polizei an.

Der Gerichtshof hielt fest, dass Rumänien keine direkte Verantwortung für das Handeln der Tele M trage, da es sich dabei um eine private Gesellschaft handelt. Der Beschwerdefall betrifft auch nicht die Unmöglichkeit der Verbreitung von Information und Ideen, sondern die Art der Ausübung eines Berufs, dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine wesentliche Funktion in einer demokratischen Gesellschaft - die des Wachhunds - zukommt. Auch die Art der Berufsausübung ist aber nach Art 10 EMRK geschützt.

Dass die BeschwerdeführerInnen trotz Verweigerung des Zugangs zu den Radio-Redaktionsräumen journalistisch - durch Veröffentlichung von Artikeln in Printmedien - tätig sein konnten, half der Regierung nichts: es liegt weder am Gerichtshof noch an den nationalen Behörden, die journalistische Entscheidung für eine bestimmte Technik zu substitutieren; zudem können audiovisuele Medien oft einen viel unmittelbareren und stärkeren Eindruck machen als die Presse.

Der EGMR hält fest, dass die Rolle des Staates als höchter Garant der Vielfalt, vor allem bei audiovisuellen Medien, noch "unverzichtbarer" ("plus indispensable" - ist das nicht eine unzulässige Steigerung?) wird, wenn die Unabhängigkeit der Presse von außen von politisch und wirtschaftlich Mächtigen unter Druck gesetzt wird. Die konkrete Situation in Rumänien war daher besonders zu berücksichtigen:
64. En outre, la Cour rappelle que l’État est l’ultime garant du pluralisme, surtout pour ce qui est des médias audiovisuels dont les programmes se diffusent souvent à très grande échelle (Informationsverein Lentia et autres c. Autriche, 24 novembre 1993, § 38, série A no 276). Ce rôle devient d’autant plus indispensable lorsque l’indépendance de la presse souffre de pressions extérieures exercées par des politiciens et des détenteurs du pouvoir économique. En conséquence, il faut donc attacher une importance particulière au contexte de la liberté de la presse en Roumanie à l’époque des faits. Or, d’après les rapports établis par plusieurs organisations nationales et internationales, la situation de la presse en Roumanie pendant la période 2002-2004 n’apparaît pas comme ayant été satisfaisante [...]. Ces rapports soulignent, entre autres, que la presse locale se trouvait directement ou indirectement, sous le contrôle des responsables politiques ou économiques de la région. La Cour ne saurait ignorer que, dans la présente affaire, le requérant affirme avoir subi des pressions politiques et économiques qui ont abouti à la vente d’une partie de sa participation dans une société de télévision [...]. Dans ces conditions, les mesures que l’État devait prendre, vu son rôle de garant du pluralisme et de l’indépendance de la presse, sont d’une réelle importance.
Die nationalen Behörden hätten daher effektive Maßnahmen setzen müssen, um die BeschwerdeführerInnen bei der Durchsetzung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung zu unterstützen. Das "juristische Arsenal", das den BeschwerdeführerInnen zur Verfügung stand, hat sich allerdings als inadäquat und nicht effektiv erwiesen. Indem die nationalen Behörden die notwendigen effektiven Maßnahmen zur Unterstützung der BeschwerdeführerInenn bei der Vollstreckung der Gercihsentscheidung unterlassen haben, haben sie die Garantien des Art 10 EMRK jeder nützlichen Wirkung (effet utile) beraubt und die Ausübung des journalistischen Berufs in Frage gestellt: 
Or, l’essentiel de l’arsenal juridique mis à la disposition des requérants pour faire exécuter la décision qui leur était favorable, à savoir le système des huissiers de justice, s’est montré inadéquat et inefficace. De plus, en s’abstenant de prendre des mesures efficaces et nécessaires pour assister les requérants dans l’exécution de la décision judiciaire définitive et exécutoire précitée, les autorités nationales ont privé les dispositions de l’article 10 de la Convention de tout effet utile et ont remis en cause l’exercice de la profession de journaliste de radio par les requérants.
PS: juristisch interessant an diesem Fall ist auch noch die Frage der - von Rumänien betrittenen, vom Gerichtshof aber akzeptierten - Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel, die ich hier aber nicht vertiefen möchte.
Schließlich wäre auch noch die Rolle der nationalen Rundfunkbehörde untersuchenswert, die (im Jahr 2008) ausgesprochen hat, dass Radio M Plus 2002 bis 2004 keinen Sendebetrieb ausgeübt hat. Ob eine aufrechte Lizenz bestanden hat oder nicht war aber nicht Gegenstand des EGMR-Verfahrens.

Tuesday, May 08, 2012

Das nächste IKT-irgendwas wird durchs Dorf getrieben: der "IKT-Konvent"

Vor mehr als vier Jahren wurde im Beisein der damaligen Regierungsspitze (Kanzler, Vizekanzler) und diverser Vertreter der Telekom- und IKT-Wirtschaft die sogenannte "Internetoffensive" präsentiert (Bericht im Blog hier). Die legendären Fotos: "Alfred Gusenbauer, Wilhelm Molterer und Rudolf Fischer halten einen (überdimensionierten) USB-Stick" sind heute noch auffindbar, aber ihre - durchaus gegebene - Symbolkraft dürfte wohl nicht mehr jene sein, die sich die heutigen Spitzen der IKT-Wirtschaft wünschen.

Und weil es daher Zeit für ein Foto ist, auf dem die aktuelle Regierungsspitze mit den aktuellen Telekom- und IKT-CEOs zu sehen ist, findet am Freitag, 11.5.2012 wieder eine Veranstaltung statt, diesmal nennt man es bemüht salbungsvoll gleich "IKT-Konvent"*). Die Einladung betont, dass die Veranstaltung "unter Anwesenheit von Herrn Bundeskanzler Werner  Faymann und Herrn Vizekanzler Michael Spindelegger" stattfinden wird, und auf die Vorstellung der Arbeit der "Internetoffensive" sowie ihrer Zusammenarbeit mit dem "Kompetenzzentrum Internetgesellschaft" der Bundesregierung freuen sich sechs CEOs und ein CTO, aber was bei diesem "Konvent" konkret passieren soll, lässt sich leider weder der persönlichen Einladung noch der Website wirklich entnehmen. Aber die Spannung bleibt natürlich: welches IKT- und/oder Internet-Symbol werden Kanzler, Vizekanzler und TA-CEO diesmal in die Hand nehmen? Mein Tipp wäre: "Faymann, Spindelegger und Ametsreiter halten ein Tablet" - aber wir werden ja sehen.

*) Update 11.05.2012: auf der "internetoffensive"-Website ist heute jeder Hinweis auf den Konvent verschwunden, stattdessen finde ich den netten Hinweis, dass der Internet-Auftritt der Internetoffensive gerade überarbeitet wird und man bloß noch 64 Tage darauf gespannt sein muss. Dass es den IKT-Konvent dennoch geben soll, kann man zumindest den Presseaussendungen von SPÖ und ÖVP über die Termine ihrer Partei-(und Regierungs-)Spitzen entnehmen (allerdings ist Bundeskanzler Faymann für 10.15 Uhr und Vizekanzler Spindelegger für 11.00 Uhr angekündigt).

PS: die Domain "ikt-konvent.at" wäre noch frei, falls sie wer haben möchte.
Update 14.05.2012: Schade, "Jedem Schüler sein Tablet" schreibt die Presse zwar über ihren Bericht zu diesem IKT-Konvent, aber für das von mir erwartete Foto "Faymann, Spindelegger und Ametsreiter halten ein Tablet" hat es dieses Jahr doch nicht gereicht. Das Bild "Ametsreiter deutet auf den eine blaue Mappe haltenden Bundeskanzler" ist kein wirklich vollwertiger Ersatz.

Monday, April 30, 2012

Etwas off topic: sechs banale Anmerkungen zum Urheberrecht

Ich habe gerade eine Veranstaltungsankündigung für das 8. Österreichische Rundfunkforum gepostet, das sich am 20. und 21. September 2012 mit Urheberrechtsfragen befassen wird. Ein paar eher systematisierende Anmerklungen in diesem Zusammenhang wollte ich nicht einfach an die Veranstaltungsankündigung anhängen, sodass ich sie hier gesondert poste. Es geht mir dabei - angesichts der oft etwas unübersichtlichen Diskussion - nur um eine einfache Strukturierung, mit wenigen, vielleicht banalen Eckpunkten (inhaltlich will ich mich hier nicht näher äußern):

1. Geltendes Recht ist einzuhalten
Dass geltendes Recht einzuhalten ist, auch wenn es gerade im Urheberrecht streckenweise eigentümlich und altmodisch scheint, setze ich als selbstverständlich voraus. Dass ich diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich erwähne, hat seinen Grund im Generalverdacht, unter den gelegentlich alle gestellt werden, die sich kritisch mit Grundrechtsfragen der Rechtsdurchsetzung oder der Ausweitung von Schutzrechten befassen.

2. Das geltende Recht ist unübersichtlich und für Laien schwer verständlich 
Auch das ist eine - nicht nur für das Urheberrecht geltende - Selbstverständlichkeit. Ich betone das hier, um die vielen Laien, die sich derzeit zum Urheberrecht zu Wort melden, ein wenig in Schutz zu nehmen - sie können nicht alles wissen.*) Nicht nur die verschiedenen internationalen Rechtsschichten sind nicht immer einfach zu durchschauen, auch das nationale Recht hält eine Vielzahl von Ausnahmen und Gegenausnahmen, Einschränkungen und Erweiterungen von Rechten bereit, sodass sich auch Profis mitunter schwer tun, rechtlich haltbare und dennoch gangbare Strategien zum Umgang mit Urheberrechtsfragen zu finden. Im Übrigen stimmt das österreichische Recht gerade nicht in allen Details mit deutschem oder gar britischem Urheberrecht überein, geschweige denn mit dem copyright im US-amerikanischen Sinn.
Dass auch die Verfechter härtester Urheberrechtsdurchsetzung im eigenen Bereich gelegentlich nicht so sorgfältig arbeiten, wie sie dies von anderen einfordern, entschuldigt keine der beiden Seiten, zeigt aber deutlich, dass selbst Verleger manchmal mit dem Urheberrecht überfordert sind (nur ein Tipp für den Vorsitzenden der VÖZ-Arbeitsgruppe Urheberrecht und TT-Geschäftsführer Hermann Petz: "Foto: facebook.com" ist in der Regel keine hinreichende Urheberbezeichnung).

3. Eigentum, auch geistiges Eigentum, ist nicht schrankenlos
Als Jurist habe ich natürlich kein Problem mit dem Begriff "geistiges Eigentum" (das übrigens als solches ausdrücklich in Art 17 Abs 2 der EU-Grundrechtecharta geschützt wird). Die vor allem von NichtjuristInnen geführten terminologischen Debatten in diesem Zusammenhang halte ich für ziemlich entbehrlich. Wichtig ist aber festzuhalten, dass geistiges Eigentum genauso wie Eigentum an materiellen Sachen gewissen Einschränkungen unterliegt: so muss etwa ein Waldeigentümer die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann dulden (§ 33 ForstG), und wer ein Werk der Literatur geschaffen hat, muss in gewissem Rahmen zB die Verwendung in Schulbüchern hinnehmen (§ 45 UrhG). Dass etwas als "geistiges Eigentum" bezeichnet wird, sagt für sich also nichts über die genauen Grenzen der Verfügungsmacht der EigentümerInnen aus.

4. Rechtsdurchsetzung kann an grundrechtliche Schranken stoßen
Ladendiebstahl ist ein rechtswidriger Eingriff ins Eigentum. Dennoch darf der Kaufhausdetektiv einen davonlaufenden Ladendieb nicht einfach erschießen, um die gestohlenen Waren zurückholen zu können. Auch die Verfolgung von Eingriffen in geistiges Eigentum kann an grundrechtliche Schranken stoßen, wie die umstrittene Frage der Verwendung von "Vorratsdaten" zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zeigt. Wo hier die genaue Grenze zu liegen kommt, wird sich wohl erst in einiger Zeit im Wechsel- und Zusammenspiel von Gesetzgeber und Rechtsprechung herausstellen.

5. Technischer und gesellschaftlicher Wandel erfordert rechtliche Anpassungen
Technische und gesellschaftliche Entwicklungen stellen die Rechtsordnung immer wieder vor neue Herausforderungen. Die Gesetzgebung - egal ob auf nationaler oder europäischer Ebene - muss diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Gerade im Urheberrecht gibt es enormen Aufholbedarf, um wieder auf die Höhe der Zeit zu kommen, und langsam dürfte das sogar in Österreich auffallen. Ob und wenn ja wo das geltende Urheberrecht gesellschaftlich wünschenswerten Entwicklungen im Wege steht, wird man sich dabei ebenso fragen müssen wie ob Schutzlücken zu Lasten von UrheberInnen bestehen und wie diese gegebenenfalls zu schließen wären. Auch das Verhältnis von Urheberrecht zu anderen grundrechtlich geschützten Positionen - etwa dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses oder der Meinungsäußerungsfreiheit - wird unter Berücksichtigung des technischen und gesellschaftlichen Wandels neu abzuwägen sein. In welcher Weise die Regeln umgestaltet werden, ist Gegenstand politischer Aushandlungsprozesse mit all den üblichen Begleiterscheinungen wie insbesondere dem soeben gut zu beobachtenden Hochfahren der Lobbying- und PR-Maschinerie. Wie gesagt: zu den politischen Fragen einer Urheberrechtsreform will ich hier nicht weiter Stellung nehmen, wohl aber betonen, dass ich eine Modernisierung für dringend notwendig halte.

6. Die Einführung neuer Schutzrechte beschränkt die Rechte anderer 
Wer ein neues Schutzrecht erfindet, schützt nicht geltendes Recht, sondern greift in die Rechte anderer ein. Die Einführung eines verlegerischen Leistungsschutzrechtes, wie es nun auch in Österreich (ausdrücklich "nach deutschem Vorbild"!) von Verlegerseite gefordert wird, würde derzeit bestehende Rechte anderer einschränken (sonst wäre es ja sinnlos). Auch hier will ich die rechtspolitische Frage, ob ein erweitertes "Leistungsschutzrecht" für Verleger geschaffen werden soll, nicht weiter kommentieren, sondern bloß anmerken, dass die Diskussion darüber nicht einseitig zwischen Verlegern und Gesetzgeber zu führen ist, sondern auch die von einer Einschränkung ihrer Rechte betroffenen User einbeziehen muss.

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*) Nur zwei Beispiele von den üblichen journalistischen Großkommentatoren: Armin Thurner bezieht sich in seinem Leitartikel im letzten Falter ausdrücklich auf "die Weiterentwicklung von offenen Entwicklergemeinschaften nach dem klassischen Linux-Muster", die er "nicht durch restriktiv gehandhabte Patentrechte blockiert" wissen will; zugleich aber postuliert er, dass die "Urheberschaft an technischen oder medizinischen Patenten" etwas anderes sei "als Urheberschaft an Texten, Filmen etc."; nach österreichischem Urheberrecht sind aber Computerprogramme tatsächlich "Werke der Literatur" und urheberrechtlich nach §§ 40a bis 40e UrhG geschützt, die Weiterentwicklung von Computerprogrammen ist - hierzulande - also nicht eine Patent-, sondern primär eine Urheberrechtsfrage. Christian Rainer wiederum schreibt im jüngsten profil über Piraten und hält dabei apodiktisch fest, dass (u.a.) journalistische Texte denen gehören, die sie geschrieben haben - ob er die Verträge der journalistischen MitarbeiterInnen des Verlags kennt?

Veranstaltungshinweis: 8. Österreichisches Rundfunkforum - Immaterialgüterrecht in elektronischen Medien, 20.-21.9.2012

Es ist zwar noch einige Zeit bis zum September, aber weil Urheberrechtsthemen derzeit - endlich - Konjunktur haben, will ich doch schon jetzt auf das kommende 8. Österreichische Rundfunkforum am 20. und 21. September 2012 hinweisen, das sich diesmal dem Immaterialgüterrecht in elektronischen Medien widmen wird (Disclaimer: Veranstalter ist das Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien [REM], dessen Vorstand ich angehöre).

Unter den Referentinnen und Referenten sind unter anderem EuGH-Generalanwältin Verica TrstenjakSilke von Lewinsky vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht und Florian Philapitsch, der nicht nur stv. Vorsitzende der KommAustria ist, sondern vor allem einer der wenigen österreichischen Urheberrechtsexperten in Österreich, dessen Zugang nicht durch anwaltliche Mandate, Gutachtensaufträge oder Anstellungsverhältnisse vorgeprägt ist (und der btw zum Thema "Die digitale Privatkopie" dissertiert hat). Das volle Programm:
  • Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter (Dr. Florian Philapitsch LL.M., Stellvertretender Leiter der KommAustria, Wien)
  • Das Urheberrecht im Spiegel der europäischen Rechtsprechung (Generalanwältin Univ.Prof. Dr. Verica Trstenjak, Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg)
  • Das Urheberrecht in elektronischen Medien im Rechtsvergleich (Adj.Prof. Dr. Silke von Lewinsky, Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München)
  • Das Urheberrecht in elektronischen Medien - die österreichische Perspektive (StA Dr. Christian Auinger, Bundesministerium für Justiz, Wien)
  • Das Recht der Verwertungsgesellschaften vor europäischen Herausforderungen (Dr. Sandra Csillag, Literar-Mechana, Wien)
  • Die Vorhaben der EU-Kommission (Mag. Nikolaus Obrovski, Europäische Kommission, GD Markt, Brüssel) 
  • Das Urheberrecht im Konflikt zwischen Rechteinhabern und Nutzern
Wer mehr von der Seite der Rechteinhaber und -verwerter hören will, kann ja eine Woche später eine Veranstaltung bei Mansteins Medientagen besuchen, wo eine einschlägige Herrenrunde ganz ohne lästige Vertreter der NutzerInnen über das Urheberrecht als "Öl des 21. Jahrhunderts" diskutieren wird.

Thursday, April 26, 2012

EuGH: Vertragsverletzung Zyperns wegen intransparenter Genehmigungsverfahren für Basisstationen

Mit Urteil vom 26.04.2012, C-125/09, Kommission / Zypern, hat der EuGH eine Vertragsverletzung Zyperns wegen mangelhafter Umsetzung von Art 11 Abs 1 der RL 2002/21/EG (RahmenRL) und von Art 4 Abs 1 der RL 2002/20/EG (GenehmigungsRL)*) festgestellt.

Das Vertragsverletzungsverfahren hatte seinen Ausgang von einer an die Kommission gerichteten Beschwerde des zweiten zypriotischen Mobilnetzbetreibers genommen, der sich in seinen Ausbauplänen einerseits durch den rechtlichen Rahmen und andererseits durch diskriminierende Praktiken der Behörden bei der Erteilung der erforderlichen Bewilligungen benachteiligt gefühlt hatte.

Nach zypriotischem Recht mussten Bereitsteller elektronischer Kommunikationsetze lokale Genehmigungen einholen, um Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund zu errichten. Die Netzbetreiber mussten sich vergewissern, dass sie über alle notwendigen Rechte und Genehmigungen der zuständigen Behörde verfügten. Funknetzbetreiber mussten für ihre Funkstationen eine planungsrechtliche Bewilligung ("permis d'urbanisme") und für bauliche Einrichtungen auf öffentlichem Grund eine Zustimmung des Ministerrats einholen. (Die Rechtsvorschriften wurden mittlerweile - zumindest wenn man dem von der Kommission teilweise bestrittenen Vorbringen Zyperns vor dem EuGH folgt - geändert; allerdings jedenfalls zu spät für das Vertragsverletzungsverfahren)

Die Kommission griff die Beschwerde des Netzbetreibers auf und leitete schließlich das Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern ein. Vor dem EuGH machte die Kommission zwei wesentliche Kritikpunkte geltend: zum einen die mangelnde Koordination der Bau- und Planungsvorschriften, zum anderen das unvollständige Regelwerk betreffend die Errichtung von Antennen und Masten, was zu Nachteilen für die Betreiber führe.

Der Gerichtshof folgte der Kommission darin, dass das Genehmigungsregime für Wegerechte auf öffentlichem Grund intransparent war. Dies schon deshalb, weil die nationalen Behörden eine Prüfung der Umweltauswirkungen der elektromagnetischen Felder vorgenommen hatten, obwohl dies in den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war. Außerdem hatte Zypern auch zugegeben, dass es aufgrund überlappender Zuständigkeiten der Bau- und Planungsbehörden zu Verzögerungen bei der Erteilung von Wegerechten für die Installation von Masten und Antennen gekommen war.

Unter diesen Umständen, so der EuGH, habe es Zypern verabsäumt, die Gewährung von Wegerechten auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender, unverzüglich angewandter Verfahren in Übereinstimmung mit Art 11 Abs 1 der RahmenRL und Art 4 Abs 1 der GenehmigungsRL sicherzustellen.

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*) Nach Art 11 Abs 1 der RahmenRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, 
dass die zuständige Behörde
- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder
- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,
wie folgt verfährt:
- Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und
- sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.
Die vorstehend genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.
Art 4 der GenehmigungsRL regelt die "Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung" und besagt in seinem Abs 1, dass Unternehmen, denen gemäß Art 3 der GenehmigungsRL eine Genehmigung erteilt wurde, das Recht haben,
a) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;
b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird.

Sunday, April 22, 2012

Warum Vorratsdaten nicht gleich Vorratsdaten sind: Bonnier Audio

Das EuGH-Urteil vom vergangenen Donnerstag in der Rechtssache Bonnier Audio hat - wie immer, wenn das Wort "Vorratsdaten" vorkommt - einige Aufregung ausgelöst. Vor allem Schlagzeilen wie "EU: Vorratsdaten gegen Filesharing erlaubt" oder "Raubkopien: EU erlaubt Identifizierung mit Vorratsdaten" erwecken den falschen Eindruck, der EuGH habe sich mit der Verwendung von "Vorratsdaten" im Sinne der Richtlinie 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten befasst. Ich habe schon darauf hingewiesen (im Blog hier), dass die vom EuGH verwendete Wendung von "auf Vorrat" gespeicherten Daten nicht Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 meint, möchte aber nochmals versuchen, etwas zum Verständnis des EuGH-Urteils beizutragen. Das soll zwar möglichst knapp sein, aber ein wenig ausholen muss ich zunächst doch:

Grundsatz: Verkehrsdaten löschen, sobald nicht mehr für Abrechnung notwendig
Für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gilt neben der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG noch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG. Was die Aufbewahrung von Verkehrsdaten betrifft (und damit auch die Aufbewahrung der Daten darüber, wer wann welche dynamische IP-Adresse genutzt hat), gibt es in Art 6 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen klaren Grundsatz: Verkehrsdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Übertragung der Nachricht oder für die Abrechnung erforderlich sind.

1. Ausnahme: mitgliedstaatlich gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflichten im Einklang mit den Grundrechten
Von diesem Grundsatz - Löschen der Verkehrsdaten, sobald sie nicht mehr für die Abrechnung benötigt werden - gab es schon vor Inkrafttreten der Vorratsdatenrichtlinie eine wesentliche Ausnahme: nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 konnten die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass auch Verkehrsdaten aus bestimmten Gründen länger aufbewahrt werden mussten. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist durch die Verweistechnik recht unübersichtlich, ich fasse hier das Wesentliche zusammen: 
  • Für eine nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässige Pflicht, Daten "auf Vorrat" zu halten, ist eine ausdrückliche Rechtsvorschrift erforderlich,
  • die Aufbewahrung darf nur für eine begrenzte Zeit vorgeschrieben werden,
  • sie muss aus einem der folgenden Gründe notwendig sein: nationale Sicherheit, Landesverteidigung,  öffentliche Sicherheit sowie Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen 
  • sie muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein; 
  • sie muss den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen (unter anderem Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit) 
Mit anderen Worten: die Datenschutzrichtline für elektronische Kommunikation ermöglichte den Mitgliedstaaten immer schon - auch ohne Vorratsdatenrichtlinie - die Schaffung von Aufbewahrungspflichten für Verkehrsdaten, aber eben nur aus bestimmten legitimen Gründen, unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten waren aber unionsrechtlich nicht verpflichtet, solche Aufbewahrungspflichten vorzusehen. 

2. Ausnahme: Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten
Erst durch die Vorratsdatenrichtlinie wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Verkehrsdaten von Kommunikationsdiensteanbietern "auf Vorrat gespeichert werden" (Art 3 der RL 2006/24). Diese Regelung bedeutete auf Unionsebene einen bewussten Paradigmenwechsel: die angefallenen Daten sollten - losgelöst vom ursprünglichen Zweck der Verarbeitung - verpflichtend für eine bestimmte Zeit gespeichert werden, dies "zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden" (Art 1 Abs 1 der RL 2006/24). 

Zugleich wurden die Mitgliedstaaten zur Erlassung von Maßnahmen verpflichtet, "um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden". Im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Richtlinie und ihrem in Art 1 umschriebenen Gegenstand ist davon auszugehen, dass der Zugang nur bei "schweren Straftaten" - wie immer diese im jeweiligen Mitgliedstaat auch definiert werden - zulässig ist. Auch geht es immer nur um die Weitergabe der Vorratsdaten an Behörden, nicht aber - wie im Fall Bonnier Audio - um einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem ISP.

Zwischenfazit: ein direkter Auskunftsanspruch von Rechteinhabern auf Vorratsdaten im Sinne der RL 2006/24 gegenüber ISPs ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Vorratsdaten nach dieser RL nur an die zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen.

Zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats
Wenn ein Bereich durch eine Richtlinie harmonisiert ist, dürfen Mitgliedstaaten davon nicht abweichen (bzw nur soweit dies die Richtlinie selbst zulässt). Das klingt einfach, wird aber immer dann schwierig, wenn man sich fragt, was denn nun im Fall einer konkreten Richtlinie der Anwendungsbereich ist, in dem die Mitgliedstaaten nichts Abweichendes mehr regeln dürfen. Ginge man etwa davon aus, dass durch die VorratsdatenRL alle Verpflichtungen zum Speichern (und gegebenenfalls Weitergeben) von Daten aus Kommunikationsverbindungen abschließend geregelt werden sollten, dann wäre im Fall Bonnier Audio die im schwedischen Verfahren angestrebte Auskunft von vornherein unzulässig: die Vorschriften des Urheberrechts, die eine derartige Auskunft ermöglichen, wären dann nämlich evident richtlinienwidrig. 

Gerade das ist aber nicht der Fall, wie der EuGH nun ausgesprochen hat: "Die betreffenden [schwedischen Urheber-]Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24" (RNr 45 des Urteils). Schon allein weil die RL 2006/24 den Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 nicht geändert hat, sondern vielmehr ausdrücklich darauf Bezug nimmt (und einen Art 15 Abs 1a in die RL 2002/58 einfügt), fällt es schwer, eine Argumentation zu finden, die ein anderes Ergebnis begründen könnte.

Der normative Kern des Bonnier Audio-Urteils ist daher meines Erachtens ebenso klar wie unspektakulär: die VorratsdatenRL steht mitgliedstaatlichen Regelungen, die nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 zulässig sind, nicht entgegen. 

Zum Vorabentscheidungsverfahren
Ist für Nichtjuristen schon das Verhältnis zwischen Unionsrecht und Recht des Mitgliedstaates oft dunkel, so gilt dies noch viel mehr für das Zusammenspiel zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten bei Vorabentscheidungsverfahren. In solchen Verfahren hat der EuGH nicht über nationale Gesetze oder Streitigkeiten zu entscheiden, sondern Fragen zur Auslegung (oder Gültigkeit) des Unionsrechts zu beantworten, die ihm von den nationalen Gerichten vorgelegt werden. Dabei formuliert er die Fragen zwar manchmal ein wenig um, manchmal (gerade auch im Fall Bonnier Audio, ab RNr 47) beantwortet er auch Fragen, die zumindest nicht ausdrücklich gestellt wurden, aber er ist grundsätzlich auf das angewiesen, was das nationale Gericht im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt hat.

Im Fall Bonnier Audio wird dies vor allem in RNr 37 deutlich: der EuGH erklärt ausdrücklich, dass er "von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind", und er betont, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen. 

Ich halte diese Prämisse für ganz entscheidend: wäre der EuGH völlig sicher gewesen, dass die Daten, um die es ging, zulässigerweise auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 "auf Vorrat gespeichert" wurden (besser wäre freilich iSd Art 15 Abs 1 RL 2002/58 die Formulierung: "während einer begrenzten Zeit aufbewahrt" wurden), so hätte er diesen nachdrücklichen Hinweis kaum für notwendig erachtet. Gerade mit der Betonung dieses Umstands, der vom vorlegenden Gericht nicht angesprochen wurde und der vom EuGH nicht geprüft werden konnte, macht der EuGH die Schwachstelle des gesamten Falles klar: die Frage, aus welchem Grund der ISP eigentlich (noch) über die Daten verfügte

Wären die Daten nach der VorratsdatenRL gespeichert worden, so wäre eine Auskunftserteilung jedenfalls unzulässig (die RL ist in Schweden allerdings noch nicht umgesetzt). Die Auskunftserteilung aus anderen Daten wiederum setzt voraus, dass der ISP diese Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens zulässigerweise noch gespeichert hatte (etwa weil er bei mengenbezogener Abrechnung noch nicht Rechnung gelegt hatte, oder weil nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 ihm die Speicherung aufgetragen haben). Wie das im konkreten Fall tatsächlich ist, bleibt im EuGH-Urteil notwendigerweise offen.

Zusammenfassung:
Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinne (Daten, die auf Grundlage einer die RL 2006/24 umsetzenden Rechtsvorschrift gespeichert wurden) dürfen auch nach dem Bonnier Audio-Urteil nicht, wie in manchen Pressemeldungen befürchtet, "zur Identifizierung von Raubkopierern" im Rahmen privatrechtlicher Auskunftsansprüche herangezogen werden. Auf Verkehrsdaten, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung im Sinne des Art 15 Abs 1 RL 2002/58 (noch) zulässig gespeichert sind, könnte aber nach Maßgabe allfälliger mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften nach einer im Einzelfall vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Interessenabwägung zurückgegriffen werden. 

In Österreich ist übrigens ein Auskunftsanspruch in § 87b Urheberrechtsgesetz geregelt. Der OGH hat dazu im LSG-Urteil (siehe dazu im Blog hier) ausgesprochen, dass eine Auskunft nicht zu erteilen ist, wenn der ISP dazu rechtswidrig Verkehrsdaten (wie dynamische IP-Adressen) verarbeiten müsste. Damit hat das EuGH-Urteil im Fall Bonnier Audio für Österreich aus zwei Gründen keine besondere Bedeutung (außer natürlich für die Diskussion um Reformen des Urheber- und/oder des Datenschutzrechts):  
  • erstens besteht in Österreich keine Rechtsvorschrift, nach der ISPs Daten aus bestimmten Gründen  im Sinne des Art 15 Abs 1 der RL 2002/58  "während einer begrenzten Zeit aufbewahren" dürften oder gar müssten (dass Daten aus der Vorratsdatenspeicherung im engeren Sinn nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen, ergibt sich übrigens klar aus § 102b TKG 2003), und 
  • zweitens besteht auch für die Verkehrsdaten, die etwa aus Abrechnungsgründen noch kurzfristig gespeichert sind, kein privatrechtlicher Auskunftsanspruch.

Thursday, April 19, 2012

EuGH: Bonnier Audio - Auskunft über IP-Adressen von filesharern nur nach Abwägung im Einzelfall

Der EuGH hat heute das Urteil in der Rechtssache C-461/10 Bonnier Audio AB ua verkündet. In diesem Verfahren werden gleich zwei aktuell heiß umstrittene Themen angesprochen: Vorratsdatenspeicherung einerseits und Durchsetzung von Immaterialgüterrechten im digitalen Umfeld andererseits. Doch so spannend auch die Themen sind, das Urteil selbst bietet keine Überraschung und auch keine nennenswerten neuen Erkenntnisse. (Zu den Schlussanträgen habe ich hier geschrieben, das Urteil wurde schon auf internet-law.de, auf kLAWtext und natürlich bei EDRI besprochen).

Vorlagefragen
Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren, eingeleitet vom schwedischen Obersten Gerichtshof in einem Streit zwischen Rechteinhabern (konkret Herausgebern von Hörbüchern, unter anderem Bonnier Audio) und einem Internet Service Provider (ePhone), über dessen Server diese Hörbücher angeblich/vermutlich illegal verbreitet wurden. Bonnier Audio beantragte beim zuständigen Gericht eine Verfügung, wonach der ISP Auskunft über Name und Adresse jener Person erteilen sollte, der zu einem genau bezeichneten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse nutzte, von der angenommen wurde, dass von ihr aus die Daten übertragen wurden. Das Gericht fragte vor allem, ob die RL über die Vorratsspeicherung von Daten 2006/24/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die auf Grundlage von Art 8 der DurchsetzungsRL 2004/48/EG erlassen wurde, "und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP‑Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll". Wesentlich ist, dass schon das vorlegende Gericht der Frage folgenden Zusatz mitgab:
"Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist."
Zum Urteil
Der EuGH hatte sich schon in den Rechtssachen C-275/06 Promusicae (im Blog dazu hier) und C-557/07 LSG (im Blog dazu hier) mit der Frage befasst, ob Auskunftspflichten von ISPs über IP-Adressen von vermuteten Rechteverletzern nach Unionsrecht geboten sind (insbesondere nach der DurchsetzungsRL 2004/48/EG), oder ob sie im Gegenteil vielleicht verboten sind (insbesondere nach der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation 2002/58/EG). Das Ergebnis habe ich schon zum Promusicae-Fall sehr grob so zusammengefasst: "Kein Gebot [zu Speicherung und Auskunft], aber auch kein definitives Verbot - und über allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz". Die Rechtssache Bonnier Audio ändert daran im Ergebnis nichts.

Der EuGH hält zunächst fest, dass er "von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind".
Achtung: hier geht es - trotz der Wendung "auf Vorrat gespeichert" - nicht um die nach der VorratsdatenRL gespeicherten Vorratsdaten, sondern um Daten, die nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 gestützt auf eine entsprechende Rechtsvorschrift - auf Vorrat "während einer begrenzten Zeit aufbewahrt" wurden. Diese sozusagen "klassische Vorratsdatenspeicherung" ist unter anderem zur "Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen" zulässig; muss darüberhinaus aber auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig" sein.

Dann prüft der EuGH, ob durch die VorratsdatenRL auch die Speicherung und Verwendung von Daten für Zwecke zivilrechtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Urheberrechten harmonisiert ist. Das ist nicht der Fall: Die VorratsdatenRL ist "eine klar abgegrenzte Spezialregelung [...], die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 [DatenschutzRL für elektronische Kommunikation] und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt." Die Rechtsvorschriften des schwedischen Urheberrechtsgesetzes über die Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverstößen "fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24."

Damit bleibt die VorratsdatenRL für die Beurteilung solcher zivilrechtlicher Auskunftsansprüche in Urheberrechtsstreitigkeiten ganz außer Betracht. Der EuGH lässt es aber nicht damit bewenden, sondern weist von sich aus noch in einer Art Zusammenfassung der Grundsätze aus den Promusicae und LSG-Entscheidungen auf die notwendigen Abwägungen hin, die für die Frage der Zulässigkeit der Auskunft Bedeutung haben können, und prüft dann im Ergebnis die schwedische Rechtsvorschrift an diesem Maßstab.(Abs. 51 bis 60):
58   Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, die begehrten Auskünfte müssen geeignet sein, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung zu erleichtern, und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.
59   Diese Rechtsvorschriften ermöglichen es somit dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.
60   In dieser Situation sind derartige Rechtsvorschriften als grundsätzlich geeignet anzusehen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechts des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder ‑nutzer genießt, sicherzustellen.
Der EuGH macht damit jedenfalls neuerlich klar, dass Auskunftspflichten einer Einzelfallüberprüfung - unter Abwägung der betroffenen Interessen - zu unterziehen und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind.

PS (update 22.04.2012): ein zweiter Versuch zu diesem Urteil hier.

Sunday, April 15, 2012

Off topic: Käs-Law-Leseempfehlung, nicht nur für Krainer-Wu(rs)tbürger

Gelegentlich kann man dem EU-Amtsblatt auch Anregungen und Anleitungen zum Kochen entnehmen - Schwäbische Spätzle etwa, oder Pizza Napoletana - oder man kann erfahren, dass ein "pilzähnlicher, an eine natürliche Höhle erinnernder Geschmack" typisch für Queso Camerano ist (übrigens ein "Ergebnis einer ärmlichen und teilweise marginalen Wirtschaft"). Demnächst wird im Amtsblatt auch die Spezifikation für "Waterford Blaa" veröffentlicht werden (wer das jetzt schon nachkochen oder besser -backen will, muss bislang auf die hier verfügbare amtliche Spezifikation der irischen Regierung ausweichen - ob sich die Blaa-Alm jetzt Sorgen machen muss?). All das ist das Ergebnis der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die auch Grundlage für den aktuell in Österreich (und vor allem in "Österreich") heiß diskutierten slowenischen Antrag auf Eintragung der "Kranjska klobasa" (Krainer Wurst) in das Verzeichnis der Lebensmittel mit geschützter geografischer Angabe ist (die offizielle slowenische Spezifikation enthält auch das Rezept, siehe links oben).

Für Einwendungen gegen die beantragte Eintragung sieht die Verordnung ein klares Verfahren vor, das einige Zeit in Anspruch nimmt. Das hindert den österreichischen Boulevard natürlich nicht, aus Angst um die Käsekrainer schon jetzt mit dem Hyperventilieren zu beginnen. Nach einer hysterischen Titel-Schlagzeile der Krone konnte auch "Österreich" nicht zurückstehen und erklärte gleich einmal, dass nicht einfach "Krieg" herrscht, sondern dass der Krieg um die Käsekrainer sogar noch eskaliert (wie berichtet "Österreich" eigentlich über ernsthafte kriegerische Auseinandersetzungen?). Wie Dieter Chmelar treffend kommentiert hat: ein echtes "Wurst-Käs-Szenario".

Den Nonsens eines "Österreich"-Artikels will ich hier nun wirklich nicht kommentieren; skurril ist allein schon, wie der Eindruck erweckt werden soll, dass der Antrag offenbar gerade eben eingelangt sein soll, obwohl er offiziell seit rund drei Jahren in der dafür bestehenden Datenbank zugänglich vermerkt ist (Einbringungsdatum: 24.03.2009!) und spätestens seit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 18.02.2012 allgemein öffentlich bekannt war.

Aber die Krainer-Posse gibt immerhin Anlass zu einer Leseempfehlung: zu erinnern ist nämlich an den leading case (und leading Käs) des europäischen Rechts der Ursprungsbezeichnungen: das Urteil der Großen Kammer des EuGH im Streit um die Bezeichnung "Feta" (EuGH 25.10.2005 C-465/02 und C-466/02, Deutschland und Dänemark / Kommission). Das Urteil erging zwar noch zur Rechtslage vor der nun anzuwendenden Verordnung und betraf eine geschützte Ursprungsbezeichnung (für die Kranjska klobasa wird eine geschützte geografische Angabe beantragt), ist aber für sicher das instruktivste und bekannteste Verfahren, das zu diesen Gütezeichen der landwirtschaftlichen Qualitätspolitik der EU geführt wurde. Besonders hinzuweisen ist aber weniger auf das Urteil als auf die Schlussanträge des Generalanwalts, des leider bereits verstorbenen M. Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer (der auch in vielen Telekom-Sachen Schlussanträge verfasste und zu dessen Tod ich hier gebloggt habe). Ein kleiner Auszug aus diesen Colomer-typisch weit ausholenden Schlussanträgen (Fußnoten weggelassen):
5. Der erste Hinweis auf eine Ursprungsbezeichnung findet sich in der Bibel, und zwar in der Schilderung der Errichtung des Tempels von Jerusalem, den König David dem Herrn versprochen hatte und für den Hiram, der König von Tyrus und Sidon, Zedern im Libanon im Auftrag von Salomon fällen ließ, dessen Palast sodann mit einer solchen Menge dieser Zedern erbaut wurde, dass er unter dem Namen „Libanonwaldhaus“ bekannt war. Er errichtete sodann vier Reihen von Säulen aus dem wertvollen Holz, mit dem er auch die Thronhalle austäfeln ließ, „die Gerichtshalle, um darin Recht zu sprechen“. [...] Klassische Autoren wie Herodot, Aristoteles oder Platon brachten die Wertschätzung der Griechen für die Bronze aus Korinth, den Marmor aus Phrygien und Paros, die Töpferkunst aus Athen, die Terrakottastatuetten aus Thisbe, die Parfums aus Arabien und die Weine aus Naxos, Rhodos und Korinth zum Ausdruck. Vergil erzählt in der Äneis, dass Helenos Äneas „kostbare Stück aus Gold und Elfenbein [und] reichliche Mengen von Silber, Kessel vom Heiligtume Dodonas“ schenkte und nennt unter den Geschenken von Andromache für Ascanius „mit Gold bestickte Gewänder, auch einen phrygischen Mantel“. Horaz hat sein Werk durch eine wirkliche Zusammenstellung römischer geografischer Angaben bereichert und vor Fälschungen gewarnt. [...]
10. Unterdessen enthielten die europäische Literatur und Kultur weiterhin zahlreiche Hinweise auf den Ursprung bestimmter Erzeugnisse, durch die deren bewährte Qualität und Besonderheiten hervorgehoben werden sollten. Cervantes erwähnt in Don Quichotte die Spindeln von Guadarrama, bestimmte Lebensmittel wie die Kichererbsen aus Martos, die Frankoline aus Mailand, die Fasane aus Rom, das Kalbfleisch aus Sorrent, die Rebhühner aus Morón und die Gänse aus Lavajos sowie die neapoletanische Seife und bestimmte Stoffe wie das Tuch aus Cuenca und das „Límiste“ aus Segovia. Lope de Vega rühmt einen französischen Mantel und erwähnt das Tuch aus Cuenca und die Teller aus Talavera. Shakespeare spricht in Hamlet, Prinz von Dänemark, von den Zügen Rheinweins, mit denen der König einen Trunk ausbringt, und berichtet, wie Claudio und Laertes sechs Berberhengste gegen sechs französische Degen wetten. Proust berichtet, wie alle Gäste eine Nachspeise lobten und meinten, man müsse dazu ein paar Flaschen Portwein öffnen, und schildert das Treffen des Erzählers mit der Gräfin von Guermantes, die in ein Kleid aus grauem Crêpe de Chine gehüllt war, in dem Hotel in Baalbek, und Carpentier, der der europäischen Kultur auf dem amerikanischen Kontinent vertrauenswürdig Ausdruck verleiht, schreibt über Bordeauxwein, italienische Strohhüte, französische und italienische Puppen und schottischen Whisky.
Sollte der Streit um die Kranska klobasa jemals den EuGH erreichen, so hoffe ich natürlich auf ähnlich literaturkundige Generalanwälte. Zwei kleine Tipps vorweg: Peter Kern erwähnte in einem Text für DATUM  eine "Bombe in Form einer Käsekrainer" und in einem Dramolett von Bernd Weber in Memoriam Thomas Bernhard, unter dem bezeichnenden Titel "Alles ist grauslich", verschluckt sich Claus Peymann an einer Käsekrainer. Die jeweilige Herkunft der Wurstwaren lassen die Autoren leider im Dunkel.

Thursday, April 12, 2012

EGMR: Redaktionsdurchsuchung und Quellenschutz - und zur Bedeutung journalistischer Ethik heute

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute im Fall Martin und andere gegen Frankreich (Appl. no. 30002/08) die Durchsuchung von Redaktionsräumen - mit dem Ziel der Ausforschung von Informanten, die sich eines Geheimnisbruchs schuldig gemacht haben könnten - und die dabei erfolgte Beschlagnahme journalistischer Unterlagen als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR. Das Urteil folgt im Wesentlichen der bestehenden Rechtsprechung zum Redaktionsgeheimnis bzw zum Schutz journalistischer Quellen (siehe dazu auch das einschlägige fact sheet des EGMR), enthält aber auch - eher überraschend und nicht erkennbar durch konkrete Umstände des Einzelfalls motiviert - eine grundsätzliche Anmerkung zur Bedeutung journalistischer Ethik.

Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Journalisten des Midi Libre, hatten Artikel über einen vorläufigen Bericht des regionalen Rechnungshofes (Chambre régionale des comptes) zur Regionalverwaltung veröffentlicht und darin ausführlich auch aus diesem - vertraulichen - Bericht zitiert. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorläufigen Bericht handle, der nach den Stellungnahmen der Betroffenen noch geändert werden könnte. Der Präsident der Regionalverwaltung (und Senator) brachte Strafanzeige mit Privatbeteiligtenanschluss wegen Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht und "recel de violation du secret professionel" (worunter in etwa die Verwertung einer Verletzung eines Berufsgeheimnisses zu verstehen ist; "recel" ist eigentlich Hehlerei) ein.

Um festzustellen, unter welchen Bedingungen und Umständen die Journalisten die Informationen erhalten hatten, ordnete der Untersuchungsrichter eine Durchsuchung der Räume des Midi Libre unter Beiziehung eines IT-Sachverständigen an. Bei der Hausdurchsuchung wurden unter anderem eine Kopie des Rechnungshof-Berichts, ein Heft mit handschriftlichen Anmerkungen, ein zwölfseitiges Dokument mit Erläuterungen zum Regionalbudget und ein Ordner mit Dokumenten zum Budget beschlagnahmt und versiegelt. Außerdem wurden Kopien von Festplatten der Computer der Journalisten gemacht; die Auswertung der Festplatten zeigte "Spuren des Rechnungshofberichts" ("traces du rapport de la C.R.C.") auf den Rechnern von zwei der Beschwerdeführer.

Die Untersuchung ergab, dass Kopien des gesamten Berichts nur an den Präsidenten und an den früheren Präsidenten der Regionalverwaltung gesandt worden waren; dennoch war die Feststellung, dass das beschlagnahmte Exemplar des Berichts von einer dieser beiden Kopien herkam, nicht möglich. Auszüge des Berichts waren auch an 66 andere Betroffene versandt worden.

Dennoch wurde Anklage erhoben. Vor dem Untersuchungsrichter beriefen sich die Journalisten auf den Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis). Sie beantragten - unter Berufung auf Art 10 EMRK - die Nichtigerklärung der Durchsuchung und Beschlagnahme sowie aller folgenden Akte (insbesondere der Anklage). Dieses Begehren wurde von der Ermittlungskammer des Berufungsgerichts abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass der Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen die Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts in Strafsachen nicht hindern sollte; die Untersuchung könne auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen der Presse beinhalten. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Kassationsgerichtshof verworfen: Die Durchsuchung habe der Strafprozessordnung entsprochen, sei notwendig und verhältnismäßig gewesen und habe legitimen Zielen gedient, nämlich dem Schutz der Rechte anderer, insbesondere der Unschuldsvermutung, sowie dem Schutz vertraulicher Informationen sowie der Notwendigkeit, sich gegen Machenschaften, die die Feststellung der Wahrheit hindern, zu schützen ("la nécessité de se prémunir contre des agissements de nature à entraver la manifestation de la vérité"). 

Das gegen die Journalisten geführte Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt; es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliege (der Bericht sei nach der anzuwendenden französischen Rechtslage nicht erga omnes vertraulich) und die Journalisten seien nicht durch eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen.

Allgemeine Grundsätze - Bedeutung journalistischer Ethik
Nach dem üblichen Aufbau der Urteile des EGMR legt der Gerichtshof zu Beginn seiner rechtlichen Beurteilung die allgemeinen Grundsätze dar (Absätze 58-67 des Urteils), bevor er sie auf den konkreten Fall anwendet (Abs. 68-89). Unter den allgemeinen Grundsätzen (Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und des Quellenschutzes, Rolle der Presse als Wachhund, aber auch die mit der Meinungsäußerungsfreiheit verbundenen Pflichten und Verantwortung) sticht hervor, dass der EGMR ausdrücklich die Bedeutung journalistischer Ethik in der heutigen Zeit hervorhebt.

Die Garantien, die Art 10 EMRK den Journalisten bietet - so betont der EGMR in Abs. 63 des Urteils - stehen unter der Bedingung, dass die dadurch Berechtigten redlich auf der Grundlage von exakten Tatsachen handeln und verlässliche und präzise Informationen unter Berücksichtigung der journalistischen Berufsethik liefern. Diese Überlegungen - so heißt es in Abs. 64 weiter - spielen eine besondere Rolle in der heutigen Zeit, angesichts der Macht der Medien in der modernen Gesellschaft, die nicht nur informieren, sondern zugleich - aufgrund der Art, wie die Informationen präsentiert werden - suggerieren, wie die Rezipienten die Informationen beurteilen sollen. In einer Welt, in der das Individuum mit einem unermesslichen Fluss an Informationen konfrontiert ist, die auf traditionellen oder elektronischen Kanälen zirkulieren und die von einer stets wachsenden Zahl von Autoren stammen, kommt der Kontrolle journalistischer Ethik gesteigerte Bedeutung zu. (Das ist jetzt nur schnell und grob übersetzt, ich empfehle natürlich die Lektüre des Originals, hier nur ein Auszug aus Abs. 64):
Dans un monde dans lequel l’individu est confronté à un immense flux d’informations, circulant sur des supports traditionnels ou électroniques et impliquant un nombre d’auteurs toujours croissant, le contrôle du respect de la déontologie journalistique revêt une importance accrue.
Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall
Dass bereits die Durchsuchung - auch wenn es in der Folge zu keiner Verurteilung kam - einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EGMR (zuletzt Sanoma Uitgevers, dazu hier). Dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, wurde nicht bestritten, und der Gerichtshof anerkennt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch, dass der Eingriff einem legitimen Ziel (insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung) diente. Damit geht es wie zumeist um die zentrale Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Zunächst hät der Gerichtshof dazu fest, dass die Veröffentlichungen die Verwaltung öffentlicher Gelder durch gewählte Lokalpolitiker und öffentlich Bedienstete und damit unzweifelhaft eine Angelegenheit allgemeinen Interesses für die örtliche Gemeinschaft betrafen. Die Journalisten hatten das Recht, darüber zu berichten und die Öffentlichkeit das Recht, darüber informiert zu werden (Abs. 79).

Dass der Bericht erst vorläufig war, ändert daran nichts: es ist gerade die Aufgabe investigativer Journalisten, die Öffentlichkeit über unerwünschte gesellschaftliche Phänomene ("des phénomènes indésirables dans la société") zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, sobald sie über entsprechende Informationen verfügen. Wie die Journalisten in den Besitz der Informationen gekommen waren, ist eine Angelegenheit der Freiheit der Recherche, die der journalistischen Berufsausübung inhärent ist (siehe schon das Urteil der Großen Kammer im Fall Cumpănă und Mazăre gegen Rumänien, Abs. 96). Die Journalisten hatten deutlich darauf hingewiesen, dass es sich erst um einen vorläufigen Bericht handelte und damit die journalistische Ethik respektiert.

Zur Durchsuchung selbst hält der EGMR fest, dass diese erst mehr als acht Monate nach der Veröffentlichung erfolgt war. Die französische Regierung habe gegenüber dem EGMR nicht dargelegt, welche anderen Schritte unternommen worden seien, um den Bruch der Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Zudem waren auch die französischen Gerichte schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht alle Adressaten des Berichts traf, und dass insbesondere auch die Journalisten diesbezüglich nicht an eine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden waren.

Die Durchsuchung war nicht im Zuge der Untersuchung einer Straftat erfolgt, die von den Journalisten außerhalb ihrer Berufsausübung begangen worden wäre. Im Gegenteil: Ziel der Durchsuchung war die Ausforschung der möglichen Täter eines Geheimnisbruchs und der allfälligen Gesetzwidrigkeiten, die in der Folge von den Journalisten in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sein könnten. Die Maßnahmen seien daher zweifelsfrei in den Bereich des Schutzes journalistischer Quellen gefallen.

Für den EGMR stellt sich die Frage, ob dem Untersuchungsrichter nicht andere Maßnahmen als die Durchsuchung zur Verfügung gestanden wären, um effektiv zu klären, ob eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorlag. Die Regierung habe jedenfalls nicht gezeigt, dass die nationalen Behörden ohne die Durchsuchung nicht in der Lage gewesen wären, die mögliche Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht und die allfällige Anschlusstat (Verwertung der Ergebnisse des Geheimnisbruchs) zu untersuchen. Die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts hatte sogar ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, zunächst alle anderen Untersuchungsschritte zu unternehmen, und dass es alleinige Entscheidung des Ermittlungsrichters sei, ob mit einer Durchsuchung vorgegangen werden soll. Der EGMR schließt daraus, dass es keine Priorität der Ermittlungsrichter gewesen sei, vor der Durchsuchung andere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen.

Der EGMR kommt daher zum Ergebnis, dass im konkreten Fall die Interessenabwägung zwischen dem Schutz journalistischer Quellen einerseits und dem Schutz vor und der Verfolgung von Straftaten andererseits nicht korrekt vorgenommen wurde. Die von den nationalen Gerichten dargelegten Gründe für die Durchsuchung seien zwar stichhaltig ("pertinent"), aber nicht hinreichend ("suffisant") gewesen. Da die Durchsuchung damit unverhältnismäßig war, wurde (einstimmig) eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.

Anmerkung:
Auch dieses Urteil des EGMR zeigt deutlich, dass der Schutz journalistischer Quellen nach Art 10 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht schrankenlos ist. Auch die Durchsuchung von Redaktionsräumen ist grundsätzlich zulässig, freilich erst als "letztes Mittel" und nach Abwägung der berührten Interessen. Selbst eine Durchsuchung zum Zweck des Ausforschens von Informanten, die sich mit ihrer Informationsweitergabe strafbar gemacht haben (und um zu klären, ob sich die Journalisten der unzulässigen Verwertung der durch Rechtsbruch des Informanten erlangten Informationen schuldig gemacht haben), wäre nach diesem Urteil nicht ausnahmslos mit Art 10 EMRK unvereinbar; allerdings müssen zunächst alle anderen möglichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden.