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Monday, December 12, 2016

Kurze Mitteilung: Nein, die EU-Staaten haben heute nicht der endgültigen Abschaffung der Roaming-Gebühren zugestimmt

"Die EU-Staaten haben am Dienstag auf Fachebene der endgültigen Abschaffung der Roaming-Gebühren ab 15. Juni 2017 zugestimmt." So steht es in einer aktuellen Agenturmeldung (übernommen zB auf futurezone, derstandard.at [update: dort jetzt ergänzt um nähere Angaben zum Stimmverhalten], ähnlich NZZ). Das folgt dem Spin der EU-Kommission, ist aber inhaltlich doppelt falsch.

Erstens: keine Zustimmung
Zunächst einmal gab es heute keine Zustimmung in Sachen Roaming-Gebühren. Der Kommissionsvorschlag für eine Durchführungsverordnung zur Roaming-Verordnung lag dem Kommunikationsausschuss ("COCOM") vor, einem Ausschuss, der im Prüfverfahren nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dazu eine Stellungnahme abgeben hätte können: entweder zustimmend (dann erlässt die Kommission die DurchführungsVO) oder ablehnend (dann dürfte die Kommission die VO nicht erlassen). Gewählt hat der Kommunikationsausschuss eine dritte Möglichkeit: keine Stellungnahme abzugeben. In diesem Fall, so sieht es Art. 5 Abs. 4 der VO 182/2011 ausdrücklich vor, kann die Kommission (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen. Genau das war der Fall: keine Zustimmung, aber auch keine Blockade.

Das ist durchaus bemerkenswert, denn zuletzt haben sich sogar Kommissions-Vizepräsident Ansip und Kommissar Oettinger in einem offenen Brief (via twitter) an die Minister gewandt, um für eine Zustimmung zum Kommissionvorschlag zu werben - eine eher seltsame Aktion im Hinblick auf Beratungen im Komitologie-Verfahren, also auf einfacher Fachbeamten-Ebene. Die jetzt nicht erteilte Zustimmung bedeutet: die Mitgliedstaaten lassen die Kommission zwar weiter werken, glücklich sind sie aber mit der Durchführunsgverordnung nicht.

Zweitens: keine endgültige Abschaffung
Worüber im COCOM heute beraten wurde, hat mit der "Abschaffung" der Roaming-Zuschläge nur indirekt zu tun. Die Grundsatzentscheidung, dass Roaming-Zuschläge bis 15. Juni 2017 im EU-Raum weitgehend (aber nicht gänzlich!) der Vergangenheit angehören sollen, wurde schon in der letzten Änderung der Roaming-Verordnung vor mehr als einem Jahr getroffen. Die aktuell diskutierte Durchführungsverordnung betrifft nur die "Fair Use Policy" im Sinn des Art. 6b der Roaming-Verordnung (eine solche "Fair Use Policy" können Anbieter vorsehen, "um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen.")

Die DurchführungsVO kann weder die "endgültige Abschaffung der Roamingentgelte" bewirken noch ihr entgegenstehen. Eine vollständige Abschaffung solcher Entgelte ist in der Roaming-Verordnung einfach nicht vorgesehen, daher kann sie auch durch eine DurchführungsVO nicht bewirkt werden.

Und ob es überhaupt zur weitgehenden "Abschaffung" der Roaming-Zuschläge kommen wird, hängt nicht von der heute im COCOM diskutierten DurchführungsVO ab, sondern von der in Art. 6a der Roaming-Verordnung genannten Bedingung: demnach muss ein Gesetzgebungsakt "zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste" erlassen und am 15. Juni 2017 anwendbar sein.

Über den Vorschlag der Kommission für diese Verordnung wird - nach einer Abstimmung im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und einer Debatte beim Rat am 01.01.2016 - derzeit informell zwischen den Institutionen verhandelt, um eine Einigung in erster Lesung zu erzielen. Die Vorstellungen sind zwar offenbar nicht mehr so weit auseinander wie zu Beginn der Diskussion, aber immer noch weit genug, um noch keine genauere Einschätzung geben zu können. [Update 14.12.2016: in einer ersten Runde des informellen Trilogs am 14.12.2016 kam es zu keiner Einigung zwischen den Institutionen; nach Angaben eines Trilog-Teilnehmers liegen die Vorstellungen von EP und Rat hinsichtlich der Obergrenzen noch um 300% auseinander.] Eines traue ich mich aber jetzt schon zu sagen: weder Rat noch Parlament (noch Kommission) können es sich erlauben, das Wirksamwerden der weitgehenden Abschaffung der Roaming-Zuschläge per 15. Juni 2017 in ernsthafte Gefahr zu bringen. Also wird die Verordnung für die Roamingentgelte auf Vorleistungsmärkten in irgendeiner Form wohl rechtzeitig beschlossen werden. [Update 06.04.2017: heute hat das Plenum des Europäischen Parlaments nach einer am 01.02.2017 im Trilog getroffenen Verständigung über die Verordnung abgestimmt; die Beschlussfassung im Rat ist demnächst zu erwarten; Update: 25.04.2017: der Rat hat heute der Verordnung zugestimmt, der Beschlusstext ist hierGegenstimmen kamen von Kroatien, Griechenland, Spanien und Zypern]. 

Die wahren Probleme werden erst danach beginnen: zum einen durch mögliche Veränderungen des Marktangebots (die je nach Inhalt der Verordnung über die Roamingentgelte auf Vorleistungsmärkten sehr unterschiedlich ausfallen können), etwa durch - auch national wirksame - Einschränkungen bei Verträgen auf flat-rate-Basis oder mit hohen Datenvolumina, oder auch - wie sich schon aktuell abzeichnet - durch zunehmende Angebote, in denen Roamingdienste erst gar nicht enthalten sind (denn auch die "Abschaffung" der Roamingentgelte zwingt keinen Betreiber, Verträge mit Roamingmöglichkeit überhaupt anzubieten). [Update dazu, 02.01.2017: auch der Regulator warnt nun vor Tarifen, die kein Roaming enthalten.]

Zum anderen aber werden auch die Streitigkeiten um die Auslegung (und wohl auch um die Gültigkeit) der "Fair Use"-Durchführungsverordnung zur Roaming-Verordnung ab 15. Juni 2017 so richtig beginnen. Klarheit und Rechtssicherheit bringt der nun in den nächsten Tagen von der Kommission zu beschließende Text nämlich nicht (aber dazu habe ich schon viel geschrieben, zuletzt hier).

[Update 15.12.2016: der heute beschlossene Text der Durchführungsverordnung: Haupttext, Anhang 1, Anhang 2]
[Update 17.12.2016: hier die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung im Amtsblatt]

Tuesday, September 27, 2016

Roaming, nächster Schritt: der neue Entwurf der Durchführungsverordnung ist endlich online

Gestern Abend hat die Kommission - fünf Tage nachdem sie den Inhalt schon groß in einer Pressekonferenz und in Pressemitteilungen verkündet hat - den Text des neuen Entwurfs für die Durchführungsverordnung zur Roaming-Verordnung endlich online gestellt (Übersichtsseite; Text als pdf). Gegenüber einer bereits letzte Woche geleakten Version des Entwurfs hat sich nicht mehr viel geändert, außer - wohl um Datenschutzbedenken Rechnung zu tragen - ein paar luftigen Worten in Erwägungsgrund 10 und einer neuen Einleitung in Art. 4 Abs. 2. Zur bisherigen Geschichte verweise ich auf folgende Beiträge hier im Blog:
Wie sehen die von der Kommission geplanten "Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung" nun aus?

Art. 3 des Entwurfs legt das "Grundprinzip" fest: Roaminganbieter müssen demnach "regulierte Roamingdienste" (also zuschlagsfreies Roaming) ihren KundInnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Roaminganbieters oder stabile Anknüpfungspunkte in diesem Mitgliedstaat haben, während vorübergehender Reisen gewähren.

Damit versucht der Entwurf eine Quadratur des Kreises: einerseits soll die Anknüpfung an die Roaming-Verordnung nicht wegfallen, die ja generell "fair use"-Klauseln von Anbietern zulässt, mit denen zuschlagsfreies Roaming außerhalb von vorübergehenden Reisen verhindert werden kann. Andererseits aber soll der Eindruck erweckt werden, als komme es nur darauf an, dass man einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat nachweist, um in den Genuss zuschlagsfreien Roamings zu kommen, wie lang auch immer man sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält.

Der Entwurf der Durchführungsverordnung macht das recht trickreich: was eine "Fair Use"-Policy ist (oder wie sie näher ausschauen kann), wird nämlich gar nicht mehr definiert. Stattdessen regelt Art. 3 zunächst nur ein nichtssagendes "Grundprinzip", das sich hinsichtlich der "vorübergehenden Reisen" an den Wortlaut der Roaming-VO anlehnt. Der mit "Fair use" überschriebene Art. 4 legt wiederum nur fest, welche Daten der Roaminganbieter von seinen KundInnen zum Zweck seiner "Fair use"-Policy (jedenfalls) sammeln darf, und erlaubt es dem Anbieter, "verhältnismäßige Kontrollmechanismen" einzuführen, die auf objektiven Indikatoren für missbräuchliche oder anormale Roaming-Nutzung "außerhalb vorübergehender Reisen in der Union" hinweisen. (Art. 5 regelt Transparenzverpflichtungen der Anbieter sowie die Überwachung durch die Regulierungsbehörde).

All das ändert allerdings nichts daran, dass das zuschlagsfreie Roaming aufgrund des Art. 6b der Roaming-VO im Rahmen einer "Fair Use-Policy" auf vorübergehende Reisen in der Union beschränkt werden kann.

90 Tage-Beschränkung in "Fair Use"-Policy eines Roaminganbieters weiter möglich?
Legt man nun den Entwurf der Durchführungsverordnung (was man tun muss) so aus, dass er mit der Roaming-Verordnung vereinbar bleibt, so steht er meines Erachtens einer "Fair Use"-Policy eines Roaminganbieters nicht entgegen, nach der zuschlagsfreies Roaming über das Jahr verteilt nur an (zB) 90 Tagen möglich wäre.

Daran ändern weder die in Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs der Durchführungsverordnung vorgesehenen Indikatoren für missbräuchliche Nutzung etwas, noch die Erläuterungen in Erwägungsgrund 10, was alles als stabiler Anknüpfungspunkt ("stable link") angesehen werden kann. Denn das alles gilt nur für das zuschlagsfreie Roamen während vorübergehender Reisen ("while they are perodically travelling in the Union", so ausdrücklich eben auch Art. 3 Abs. 1 des Entwurfs der Durchführungsverordnung).

Ich verstehe den Entwurf so, dass die Kommission damit den Eindruck erwecken will, dass zuschlagsfreies Roaming tatsächlich nur dann eingeschränkt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung genannten Missbrauchsindikatoren vorliegen.

Nicht nur die KundInnen der Roaminganbieter und - besonders wichtig für die Kommission - die MeinungsbildnerInnen in den Medien und im Europaparlament sollen das glauben, sondern auch die Roaminganbieter selbst; denn diese sollen durch den Entwurf und die begleitende Medienarbeit in eine Situation gebracht werden, in der sie mehr oder weniger freiwillig auf einschränkendere, aber mit der Roaming-Verordnung noch vereinbare "Fair Use"-Regeln verzichten, weil dadurch in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, dass sie sich nicht an die Durchführungsverordnung hielten. Mit der offenen Formulierung der Durchführungsverordnung, die solche einschränkenderen "Fair Use"-Regeln aber noch zuließe, minimiert die Kommission wiederum das Risiko, dass der EuGH die Durchführungsverordnung für nichtig erklären könnte. Das ist sehr politisch gestrickt, aber die Juncker-Kommission sieht sich ja explizit als eine politische, nicht bloß technokratische Kommission.

Datenschutz: ein Nonsene-Erwägungsgrund zur Beruhigung
Wollen die Roaminganbieter in ihren "Fair Use-"Regeln, wie ihnen das die Kommission nahelegt, auf Wohnsitz/stabilen Anknüpfungspunkt und die in Art. 4 Abs. 2 genannten Missbrauchsindikatoren abstellen, dann erfordert das natürlich das Erheben und Verarbeiten von Daten, die sonst nicht notwendigerweise anfallen. Dass all das in Übereinstimmung mit den entsprechenden Richtlinien bzw. (in Hinkunft) mit der Datenschutz-Grundverordnung zu geschehen hat (was sonst?), wurde nun auch noch in den Entwurf aufgenommen.

Überdies klopft sich der Entwurf in einer besonders sinnlosen Textpassage (Erwägungsgrund 34) gewissermaßen selbst auf die Schulter und stellt fest, dass diese Verordnung die Grundrechte respektiert und in Übereinstimmung mit den Grundrechten ausgelegt werden muss. Wann immer solche Selbstverständlichkeiten betont werden, heißt es misstrauisch sein (stellen wir uns das Gegenteil vor: einen Entwurf, in dem steht, dass er Grundrechte verletzt und im Zweifel auch so auszulegen ist, dass Grundrechte verletzt werden: wenn das nicht denkbar ist, welchen Mehrwert bringt dann die gegenteilige Beteuerung? Eben: keinen).

Zielgruppe Expats und Erasmus-Studierende?
Folgt man den Pressemitteilungen bzw. den "Questions and Answers" der Kommission, dann sollen Expats, die sich häufig in ihrem Heimatland aufhalten, und Teilnehmer am "Erasmus+"-Programm während ihres Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat in den Genuss zuschlagsfreien Roamings kommen. Wenn man das so verstehen will (wie es die Kommission auch nahelegt), dass damit "Fair Use"-Klauseln unzulässig wären, die im Fall von Expats oder Erasmus-Studierenden das "roam like home" nicht während des gesamten Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat zulassen würden, dann wäre das mit Art. 6b der Roaming-Verordnung nicht vereinbar.

Aber auch nach den von der Kommission selbst aufgestellten Missbrauchsindikatoren würden solche User auffallen, weil sie eben (im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a des Entwurfs) nur eine untergeordnete Nutzung im Heimatstaat im Vergleich zum anderen Mitgliedstaat aufweisen würden. Auch der neue Entwurf der Durchführungsverordnung sichert daher - entgegen den Ausführungen der Kommission - nicht das zuschlagsfreie Roamen von Erasmus-Studierenden während ihres Auslandssemesters.

Next steps:
Die Kommission muss jetzt BEREC zum Entwurf anhören und dann muss der Entwurf noch in dem durch Art 22 der RahmenRL eingerichteten, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Kommunikationsausschuss im "Prüfverfahren" (Art 5 der VO (EU) Nr. 182/2011) eine Mehrheit erreichen. Das Europäische Parlament hat nur ein Informationsrecht, allerdings hat es insofern einen gewissen Hebel, um seine Interessen hier auch einfließen zu lassen, als es derzeit auch über einen Verordnungsentwurf der Kommission für eine Änderung der Roaming-Verordnung (im Hinblick auf den Vorleistungsmarkt) berät.

PS: was in der öffentlichen Diskussion und auch in meinen Blogbeiträgen keine Berücksichtigung findet, sind die im Entwurf der Durchführungsverordnung enthaltenen Regeln für die mögliche Anwendung von Aufschlägen auf Roamingentgelte "bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände" im Sinne des Art. 6c der Roaming-Verordnung. Das ist eigentlich der größere - und juristisch/kostenrechnerisch anspruchsvollere - Teil der Verordnung, allerdings aus österreichischer Sicht voraussichtlich nicht von unmittelbarer Bedeutung; ich gehe hier daher auch nicht näher darauf ein.

Wednesday, September 21, 2016

Roaming - die unendliche Geschichte: ein neuer Entwurf für die Durchführungsverordnung

Heute hat die Kommission über einen neuen Vorschlag für die Durchführungsverordnung zu Art. 6b und 6c Roaming-Verordnung beraten (der erste, zurückgezogene Entwurf ist hier; dazu im Blog bisher hier und hier). Vorerst gibt es zum Inhalt des neuen Vorschlags aber leider nur eine Pressemitteilung sowie einige eher offene Aussagen in einer Pressekonferenz der Kommission mit den Kommissaren Ansip und Oettinger. Was kann man nach diesen Informationen zu der neuen Regelung sagen, die nun - wieder einmal endgültig und jetzt aber wirklich - das Ende von Roamingzuschlägen bringen soll?

Vorweg: Die neue Regelung kann jedenfalls nicht das vollständige Ende von Roamingzuschlägen bringen, denn es handelt sich nur um eine Durchführungsverordnung zur Roaming-VO. Zwar wurde die Richtung zur Abschaffung der Roamingzuschläge schon in der letzten Änderung der Roaming-VO (siehe dort Art. 6a - 6e) grundsätzlich vorgegeben. Allerdings werden die Roaminganbieter weiterhin das Recht haben, "eine Regelung der angemessenen Nutzung ('Fair Use Policy')" anzuwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung zu vermeiden. Als beispiel für eine solche missbräuchliche Nutzung ist dabei ausdrücklich die Nutzung "für andere Zwecke als vorübergehende Reisen" angeführt.

Die Durchführungsverordnung der Kommission kann das nicht ändern; sie soll vielmehr - um eine kohärente Anwendung sicherzustellen - "detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung" enthalten, also etwa den Rahmen abstecken, den "fair use"-Klauseln der Betreiber nicht überschreiten dürfen. Dabei muss sie nach Art 6d der Roaming-VO auch einige Umstände berücksichtigen, nämlich
  • die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
  • den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
  • die Reisemuster in der Union;
  • erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt
Im ersten Entwurf versuchte es die Kommission im Wesentlichen mit tageweisen Begrenzungen: 30 Tage zuschlagsfrei roamen auf einmal, 90 Tage in einem Jahr. Das war Juncker zu wenig, und in seiner "State of the Union" ansprache sagte er, dass die Abschaffung der Roamingzuschläge ein Versprechen gewesen wäre, das eingehalten werde: "Not just for business travellers who go abroad for two days. Not only for the holiday maker who spends two weeks in the sun. But for our cross-border workers. And for the millions of Erasmus students who spend their studies abroad for one or two semesters."

Anknüpfungspunkt: Wohnsitz
Mit dieser politischen Vorgabe mussten die zuständigen Kommissare also irgendwie umgehen. Und wenn es nach der Pressemitteilung geht, haben sie es sich (im Grundsatz) recht einfach gemacht: demnach soll nämlich die Zeitbeschränkung für das zuschlagsfreie Roamen einfach fallen. Neuer Ausgangspunkt soll der Wohnsitz oder ein anderer stabiler Anknüpfungspunkt ("stable link") in einem Mitgliedstaat sein. Wer einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, soll also so lange und so oft er/sie will in anderen Mitgliedstaaten zuschlagsfrei roamen können.

Damit könnte die Kommission die allerwichtigsten Zielgruppen für den "Verkauf" dieses Projekts (Europaabgeordnete und JournalistInnen, und ein wenig natürlich auch sich selbst und ihre MitarbeiterInnen) zufrieden stellen, denn diese könnten mit ihrem Vertrag mit dem Heimanbieter auch in Brüssel/Straßburg und sonst auf ihren Reisen in der EU zuschlagsfrei telefonieren und surfen (den Zusammenhang zwischen dem "kostenlosen" Roaming im EU-Ausland und den Kostensteigerungen im Inland werden jene, die nicht oder nicht so oft ins Ausland fahren, ohnehin nicht herstellen). Auch die Erasmus-Studierenden sollten damit noch erfasst werden können, wenn sie ihren Anknüpfungspunkt im Heimmitgliedstaat nicht aufgehen.

Weil es aber noch Raum für "fair use"-Klauseln geben muss, weil die Durchführungsverordnung sonst ganz offensichtlich nicht von der Roaming-VO gedeckt wäre, lässt die Kommission großzügig eine Art Missbrauchs-Kontrollsystem zu, das die Betreiber einrichten können. Als Missbrauchs-Indikatoren nennt die Pressemitteilung
  • unwesentlicher Verkehr im Heimmarkt verglichen mit dem Roaming-Verkehr [das würde freilich auf Erasmus-Studierende jedenfalls zutreffen!]
  • lange Inaktivität einer SIM-Card und Verwendung hauptsächlich oder ausschließlich beim Roaming
  • aufeinanderfolgende Verwendung mehrerer SIM-Karten durch den selben Kunden beim Roaming
In solchen Fällen soll ein Warnverpflichtung (wohl SMS oder Mail) der Betreiber bestehen, und erst danach sollen Zuschläge verrechnet werden können. Für Beschwerden muss ein internes Beschwerdemanagement beim Betreiber eingerichtet werden, wenn der Fall dabei nicht gelöst werden kann, soll ein Beschwerderecht an die Regulierungsbehörde bestehen, die den Fall entscheiden soll (ich gehe davon aus, dass das eine bindende Entscheidung sein soll - in Österreich also mit Bescheid - aber da der Text noch nicht vorliegt, lässt sich noch keine endgültige Aussage treffen; Update 27.09.2016: nach dem nun veröffentlichten Text des Entwurfs gehtes nur um die nicht-bindende außergeichtliche Streitbeilegung im Sinne des Art 34 RahmenRL). Auf jeden Fall schiebt die Kommission wieder einigen Implementierungsaufwand zu den Betreibern und zu den nationalen Regulierungsbehörden.

Ich bin jedenfalls auf zwei Sachen gespannt:
  • Erstens, ob der Entwurf die erforderliche Mehrheit im Kommunikationsausschuss (also bei den Vertretern der Mitgliedstaaten) erhält. Wenn nicht, kann die Kommission wieder einmal die Schuld auf die Mitgliedstaaten schieben, darin hat sie einige Übung, gerade beim Roaming. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Kommission - den realen medialen Machtverhältnissen in der Roaming-Geschichte entsprechend - den Entwurf zunächst den Parlamentariern präsentiert, die dazu in formeller Hinsicht nichts zu sagen haben (oder fast nichts: siehe näher dazu hier, am Ende; das EP kann lediglich "jederzeit darauf hinweisen," dass der Entwurf seines Erachtens "die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet).
  • Zweitens, ob der Entwurf, wenn er denn in dieser Art beschlossen werden sollte, den Test beim EuGH besteht. Ich gehe davon aus, dass einzelne Betreiber die Durchführungsverordnung nicht kommentarlos zur Kenntnis nehmen werden und letztlich der EuGH zu entscheiden haben wird, ob die Regelung in der Durchführungsverordnung die Befugnisse der Kommission, wie sie ihr in Art. 6d der Roaming-VO eingeräumt wurden, überschreitet.
Und natürlich bin ich auf auf den tatsächlichen Text gespannt, den die Kommission offenbar gerade erst fertigstellt.
Update 21.09.2016, 16.30 Uhr: politico hat einen geleakten Text der überarbeiteten Durchführungsverordnung ins Netz gestellt; ich kann nicht beurteilen, ob das schon die Endfassung ist, aber Art. 3 und 4 dürften dem entsprechen, was in der Pressemitteilung steht). Update 22.09.2016: heute hat die Kommission auch ein "Fact Sheet" mit "Questions and Answers" veröffentlicht, den vollen Text allerdings noch immer nicht.
Update 27.09.2016: gestern hat die Kommission nun den neuen Entwurf veröffentlicht, gegenüber der von polititco geleakten Variante sind noch ein paar kosmetische Korrekturen im Hinblick auf den Datenschutz eingefügt worden (insbesondere in Erwägungsgrund 10, ein paar Worte auch in Art. 4 Abs. 2). Mehr zum neuen Entwurf der Kommission hier im Blog.

Das Ende der Roaming-Geschichte ist damit sicher nicht erreicht. Mit den rein politisch/populistisch motivierten Versuchen, mit der Durchführungsverordnung sozusagen mehr aus der Roaming-Verordnung herauszuholen, als damals beschlossen wurde, macht sich die Kommission jedenfalls rechtlich stärker angreifbar. Andererseits ist es auch interessant zu sehen, wie die Kommission jetzt eingeholt wird von den medial leichthin gegebenen Versprechungen zu den Roamingentgelte abzuschaffen, die sich eben nicht immer daran orientierten, was der europäische Gesetzgeber beschlossen hatte.

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PS: der nächste Fall, in dem man eine ähnliche Diskrepanz zwischen Versprechungen und Gesetzestext und die daraus entstehenden Verwicklungen beobachten wird können, steht übrigens auch schon an: in seiner "State of the Union"-Ansprache vergangene Woche kündigte Juncker nämlich auch Folgendes an: "we propose today to equip every European village and every city with free wireless internet access around the main centres of public life by 2020." Der Verordnungsvorschlag der Kommission, mit dem dieses Ziel erreicht werden soll, ist freilich schon etwas weniger ambitioniert, auch wenn er von den Kommissions-Dienststellen unter dem Schlagwort "Freies Wi-Fi für Europa" kommuniziert wird.

Ich habe zu den von der Kommission vergangene Woche präsentierten Vorschlägen für einen "Recast" des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (sowie zu den Vorschlägen für die "Wifi4EU"-Verordnung und die BEREC-Verordnung) noch nichts geschrieben. Hier vorerst nur einmal Links zu den Entwürfen (die Texte liegen noch nicht auf deutsch vor):
Eine (übersichtlichere) Zusammenstellung der Dokumente findet sich auch bei T-Regs.

Friday, September 09, 2016

Roaming: der Kommissionsrückzieher bei der Durchführungs-Verordnung und die Folgen

Auf Weisung des Kommissionspräsidenten haben die Kommissionsdienststellen heute den erst vor vier Tagen veröffentlichten Entwurf für die Durchführungs-Verordnung zur Roaming-Verordnung (im Blog dazu ausführlich hier) zurückgezogen. Update 21.09.2016: zum neuen Entwurf der Verordnung im Blog hierUpdate 27.09.2016: mehr zum neuen Entwurf der Kommission hier im Blog.

Auf der Kommissions-Website findet sich dazu eine dürre Notiz, an der vor allem bemerkenswert ist, dass so ausdrücklich auf die Weisung des Kommissionspräsidenten verwiesen wird - was man entweder als klare Distanzierung der zuständigen Generaldirektion vom Vorgehen des Kommissionspräsidenten sehen kann, oder als Versuch, ihm die Lorbeeren für diese heldenhafte Tat zukommen zu lassen. Da die Tat nicht wirklich heldenhaft ist (sondern ein Einknicken aufgrund populistischer Forderungen vor allem von Abgeordneten, die sich an den von ihnen selbst beschlossenen Verordnungstext nicht mehr erinnern wollen), tendiere ich eher zur ersten Sichtweise.

Die Kommissionsdienststellen werden jedenfalls nicht erfreut gewesen sein von dieser Weisung von höchster Stelle. Denn nun müssen sie den Verordnungsentwurf überarbeiten, ohne dass sich die Grundlage für die Durchführungs-Verordnung (Art. 6b der Roaming-VO in der Fassung der VO 2015/2120) geändert hätte - und schon der erste Entwurf hat die Grenze des nach Art. 6b der Roaming-VO Machbaren ziemlich ausgereizt (ETNO hat etwa auch die 90 Tage schon als überzogen angesehen). Schlagen sie jetzt 120 oder 180 Tage vor? Was auch immer über die 30/90-Tage des nun zurückgezogenen Entwurfs hinausgeht, wird wohl vor dem EuGH landen - und je mehr diese Werte von den "Reisemustern in der Union" abweichen, desto größer die Bedenken, dass das vor dem EuGH halten kann. Ich kann mir jedenfalls schwer vorstellen, dass eine Regelung, die das "zuschlagsfreie" Roaming für 180 Tage ermöglichen würde, vor dem EuGH Bestand hätte, denn die ganz überwiegende Mehrheit der EU-Bürger_innen hält sich jedenfalls im Jahr nicht so lange in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf.

Wie geht es jetzt weiter?
Zunächst einmal kann man davon ausgehen, dass die Kommission nicht schon nächste Woche mit dem überarbeiteten Vorschlag kommen wird (auch wenn laut Kurier ein Kommissionssprecher das für angemessen hielte). Ich kann mir gut vorstellen, dass die Kommission - instruiert vom Kommissionspräsidenten höchstselbst - in drei bis vier Wochen einen im Sinne der Roaming-Kunden großzügigeren Entwurf vorlegen wird (update 15.09.2016: nun heißt es, dass die Kommission ihre Durchführungs-Verordnung zum "fair-use" am 26.09.2016 im Industrie-Ausschuss des Europäischen Parlaments vorstellen soll).

Damit könnte sich die Kommission öffentlich von all denen loben lassen, die sich nun kritisch geäußert haben - und dennoch davon ausgehen, dass der Entwurf nicht umgesetzt wird: denn im Kommunikationsausschuss, dessen Zustimmung erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten wohl kaum einer weitergehenden Regelung zustimmen. Auf diese Weise wäre die natürliche europäische Ordnung wieder hergestellt: aus Brüssel kommt Kritik an den Mitgliedstaaten (die man hier als "Bremser" bei der Abschaffung der Roamingentgelte hinstellen kann), und aus den Mitgliedstaaten kritisiert man dann (etwas unscharf) "Brüssel", weil die Abschaffung der Roamingentgelte nicht schnell genug und nicht umfassend genug erfolgt.

Was, wenn es bis 15. Dezember 2016 keine Durchführungs-Verordnung gibt?
Kommt es im Kommunikationsausschuss zu längeren Diskussionen oder gibt es - wie gerade als möglich beschrieben - in diesem Ausschuss keine Zustimmung zum Entwurf der Durchführungs-Verordnung, dann wird sich eine Kundmachung bis zu dem in Art. 6d der Roaming-VO vorgesehenen Zeitpunkt (15.12.2016) nicht mehr ausgehen. Rechtsfolgen für diesen Fall sind in der Roaming-VO nicht vorgesehen.

Insbesondere ändert eine Verzögerung bei der Erlassung der Durchführungs-Verordnung nichts an der in Art. 6b der Roaming-VO den Anbietern eingeräumten Möglichkeit, eine "Regelung der angemessenen Nutzung ('Fair Use Policy') für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene" anzuwenden, "um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung [...] zu vermeiden, wie etwa die Nutzung [...] für andere Zwecke als vorübergehende Reisen." Damit könnte jeder Roaminganbieter also einmal selbst festlegen, was er als "fair use"-Grenze ansieht, und die nationalen Regulierungsbehörden (und die Endkunden) müssten das gegebenenfalls mit dem Anbieter ausstreiten.

PS/Update 12.09.2016: siehe zur Zurückziehung des Entwurfs durch die Kommission und wie es dazu kam auch den Bericht auf politico.eu vom 11.09.2016; Zitat daraus zur Reaktion der EP-Abgeordneten auf den Entwurf der Durchführungs-VO: "MEPs reacted with a roar, appearing to have forgotten that they voted to include a fair-use clause less than a year ago. 'MEPs, as usual, have not really read what they passed,' said one source in the Parliament."
(Update 14.09.2016) Und falls jemand ein besonders feines Beispiel für diese Vergessenskultur von MEPs sucht: MEP Constanze Krehl schreibt auf EurActiv, dass "sich das Europäische Parlament bereits Ende 2015 deutlich für eine Ende der Roaminggebühren innerhalb der EU ausgesprochen" habe - was freilich nicht in der diesbezüglichen legislativen Entschließung zum Ausdruck gekommen ist, die das "fair use"-Konzept unter diesem Namen erst in die Diskussion eingeführt hat.

Update 20.09.2016: In seiner "State of the Union Address 2016" am 14.09.2016 hat sich Komissionspräsident Juncker wieder einmal zur politischen Kommission bekannt: "The Commission has to take responsibility by being political, and not technocratic." In diesem Zusammenhang hat er mit folgenden Worten ausdrücklich die Durchführungs-Verordnung zur Roaming-Verordnung angesprochen:
Being political also means correcting technocratic mistakes immediately when they happen. The Commission, the Parliament and the Council have jointly decided to abolish mobile roaming charges. This is a promise we will deliver. Not just for business travellers who go abroad for two days. Not only for the holiday maker who spends two weeks in the sun. But for our cross-border workers. And for the millions of Erasmus students who spend their studies abroad for one or two semesters. I have therefore withdrawn a draft that a well-meaning official designed over the summer. The draft was not technically wrong. But it missed the point of what was promised. And you will see a new, better draft as of next week. When you roam, it should be like at home.
Wenn Juncker unter "politisch" versteht, dass man es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, die Schuld auf andere abschiebt und gleich wieder etwas verspricht, das man wahrscheinlich nicht wird halten können, dann ist diese Botschaft tatsächlich politisch. denn es gab kein gemeinsames Versprechen, Roamingentgelte abzuschaffen (ohne fair use-Klausel), die Durchführungsverordnung mag zwar von einem Beamten ausgearbeitet worden sein, aber zumindest der zuständige Kommissar muss die Veröffentlichung genehmigt haben, und dass in der kommenden Woche - also bis 23. September 2016 - ein neuer (und besserer) Entwurf vorgelegt wird, ist höchst unrealistisch. (Anmerkung 21.09.2016: beim letzten Punkt habe ich mich zumindest insoweit getäuscht, als heute tatsächlich ein neuer Entwurf - ausschließlich mit Pressemitteilung und Pressekonferenz, aber noch nicht mit dem Text - präsentiert wurde, ob er besser ist, will ich jetzt noch nicht beantworten; mehr dazu hier)

Tuesday, September 06, 2016

Wieder einmal: Roaming und PR - oder: wenn Abgeordnete beginnen, ihren Pressemitteilungen zu glauben

Update/Hinweis vom 09.09.2016: heute hat die Kommission den Entwurf zurückgezogen und angekündigt, an einer neuen Version zu arbeiten. Mehr zu diesem Rückzieher der Kommission hier im Blog. Update/Hinweis vom 21.09.2016: heute hat die Kommission einen neuen Entwurf (in Grundzügen) präsentiert; mehr dazu hier im Blog. Update 27.09.2016: mehr zum neuen Entwurf der Kommission hier im Blog.

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Gestern hat die EU-Kommission den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Roaming-Verordnung veröffentlicht (Text, Annex; vorerst nur in englischer Sprache; Anm.: der Entwurf wurde mittlerweile von der Website der Kommission entfernt, ich verlinke daher auf eine von mir hochgeladene Kopie). Diese Durchführungsverordnung ist notwendig, weil sich Rat und Europäisches Parlament bei der letzten Änderung der Roaming-Verordnung (durch die Verordnung (EU) 2015/2120) eben nicht auf die völlige Abschaffung der Roaming-Entgelte ab 15. Juni 2017 geeinigt haben - auch wenn in der diesbezüglichen PR ein anderer Eindruck erweckt wurde.

Den Anbietern wurde in Art. 6b der Roaming-Verordnung vielmehr ausdrücklich das Recht eingeräumt, eine Regelung der angemessenen Nutzung ("Fair Use Policy") vorzusehen, "um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Roamingdienste [...] zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen." Vereinfacht gesagt: Anbieter müssen kostenloses Roaming*) nur für "vorübergehende Reisen" bereitstellen.

Und weil man trefflich darüber streiten kann, was man sich unter "angemessene Nutzung" und "vorübergehenden Reisen" vorstellen kann, haben Parlament und Rat der Kommission in Art. 6d der Roaming-VO (unter anderem) die Aufgabe übertragen, "detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung" zu erlassen. Die Kommission hat dabei nach Art. 6d Abs. 2 der Roaming-VO Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
b) den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
c) die Reisemuster in der Union;
d) erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.
Ich habe diese Regelungsweise schon anlässlich der Einigung im Trilog als Kunstgriff bezeichnet, mit dem Parlament und Rat der Kommission die undankbare Aufgabe zugeschoben haben, den Umfang des "fair use"-Kontingents festzulegen (siehe näher in Teil II dieses Beitrags).

Nun liegt also der Entwurf für die Durchführungsverordnung vor, und er ist meines Erachtens recht weitgehend: vereinfacht gesagt sollen die Anbieter keine "Fair Use"-Regeln festlegen können, nach denen die Kunden weniger als 90 Tage kostenlos roamen könnten, oder nach denen sie sich häufiger als einmal alle 30 Tage ins Heimnetz einloggen müssten (siehe näher Art. 3 des Entwurfs). Nicht nur verglichen mit den 50 kostenlosen Roamingminuten pro Jahr, die in einem Arbeitsdokument der Ratspräsidentschaft vorgesehen waren (siehe näher dazu in diesem Blogpost, gegen Ende), sind 90 Tage (mit den üblichen Minuten- und Daten-Volumina wie am Heimmarkt) doch recht großzügig. Legt man etwa die üblichen Jahresurlaube zugrunde, so müsste man schon deutlich mehr als zwei Jahresurlaube zusammenlegen und in anderen Mitgliedstaaten verbringen, um in die Nähe der vorgesehenen Höchstgrenzen zu kommen.

Ich will den Entwurf inhaltlich aber nicht weiter bewerten. Was mich mehr interessiert, sind die medialen und politischen Reaktionen: fast flächendeckend wird von einer Einschränkung des angekündigten Wegfalls der Roamingentgelte geschrieben. Hier eine kleine Auswahl von Überschriften:
Das kann man den Medien gar nicht so verübeln, denn den falschen Eindruck, dass Roamingentgelte ab 15. Juni 2017 gänzlich verschwinden würden, haben die beteiligten politischen Institutionen ganz bewusst immer wieder verbreitet. Nur zwei Beispiele dazu:
  • "No roaming charges as of June 2017" steht in der Überschrift der Pressemitteilung der Kommission vom 27.10.2015 anlässlich der Abstimmung im Parlament,
  • das Parlament selbst titelte mit "End in sight for mobile phone 'roaming' fees"; im Einleitungssatz zu dieser Presseaussendung hieß es sogar: "A complete ban on roaming charges for using mobile phones abroad in the EU will take effect in June 2017".
Diese Überschriften waren natürlich falsch (oder zumindest irreführend unvollständig), denn ein "complete ban" stand nie auf der Tagesordnung, geschweige denn wäre er beschlossen worden.

Und wie reagieren Europaparlamentarier, wenn die Medien nun von einer Einschränkung des versprochenen Wegfalls der Roamingentgelte schreiben? Der österreichische Europaabgeordnete Paul Rübig, der bei der ersten Roaming-Verordnung Berichterstatter des Parlaments war und seither an dem Thema hängt, sieht in der 90 Tage-Frist des Verordnungsentwurfs der Kommission "eine viel zu große Wettbewerbsbremse"! Da stellt sich schon die Frage, ob er beim Beschluss der Roaming-Verordnung der Auffassung war, dass die "Reisemuster in der Union" so wären, dass UnionsbürgerInnen üblicherweise mehr als 90 Tage pro Jahr in der Union herumreisen, bzw. dass "vorübergehende Reisen" typischerweise mehr als 90 Tage dauern. Ich kann es mir schwer vorstellen.

Bemerkenswert auch die Meinung eines deutschen Europaabgeordneten:
Der Mann war bei der Abstimmung über die Roaming-Verordnung schon im Europaparlament, aber er schreibt: "Das versteht niemand mehr"! Auf sich bezogen hat er damit sicher recht, aber man sollte eben nicht von sich selbst auf alle anderen schließen. Gewissermaßen im Reflex haut der Abgeordnete da auf die Kommission hin und es fällt ihm gar nicht auf, dass er damit sich selbst trifft (den AdressatInnen seiner Botschaft wird das allerdings auch nicht auffallen, insofern ist das politisch durchaus verständlich). Ähnlich eine weitere deutsche Europaabgeordnete von einer anderen Partei, die den Roaming-Kompromiss im Europäischen Parlament auch mitgetragen hat:
Auch von ihr also eine Forderung, die offenbar vorrangig an sie selbst gerichtet ist (und an der sie bzw. ihre Fraktion, die den Kompromiss ja mitgetragen hat, im letzten Jahr gescheitert). Eine belgische Fraktionskollegin von ihr verlangt von der Kommission, die Roamingentgelte gänzlich abzuschaffen:
Und die Fraktion selbst hält die Regeln der Kommission einfach für Unsinn:
Natürlich kann man der Auffassung sein, dass vielleicht die 30 Tage-Regel zu eng wäre, oder die 90 Tage-Frist zu lang - noch gibt es erst einen Entwurf, der nun der Anhörung vor BEREC unterzogen wird und dann im Komitologie-Verfahren - konkret: im Prüfverfahren nach Art 5 der VO (EU) Nr. 182/2011 - von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden muss (Deadline für die Annahme durch die Kommission ist der 15. Dezember 2016). Aber niemand kann ernsthaft erwarten, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung die Roamingentgelte schlechthin abschaffen könnte - also etwas tut, was Europäisches Parlament und Rat in der durchzuführenden Roaming-Verordnung selbst gerade eben nicht getan haben. Denn würde die Durchführungsverordnung so weit gehen, wäre sie in der Roaming-Verordnung nicht mehr gedeckt und könnte vom EuGH für ungültig erklärt werden.

PS: Anders als die BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität - dazu ja zuletzt hier - ist die Durchführungsverordnung, wenn sie dann erlassen wird, übrigens tatsächlich verbindlich.

Update 07.09.2016: mittlerweile kritisiert (unter anderem) auch die CSU-Europaabgeordnete Angelika Niebler - laut ZDF-Korrespondent Stefan Leifert - den Entwurf der Durchführungsverordnung:
Die 90-Tage-Grenze, meint sie, werde mit den Abgeordneten nicht zu machen sein. Muss mit ihnen auch nicht gemacht werden: denn erstens ist die Grundlage dafür mit den Abgeordneten - insbesondere auch mit den Stimmen von MEP Niebler - längst gelegt worden, und zweitens werden die Abgeordneten da jetzt auch nicht mehr gefragt! Der Verordnungsentwurf muss noch durch das Komitologieverfahren: er muss in dem durch Art 22 der RahmenRL eingerichteten, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Kommunikationsausschuss im "Prüfverfahren" (Art 5 der VO (EU) Nr. 182/2011) eine Mehrheit erreichen. Eine Befassung des Europäischen Parlaments ist nicht vorgesehen. Allerdings kommen dem Parlament natürlich die Befugnisse nach Art. 11 der VO (EU) Nr. 182/2011 zu: es kann "jederzeit darauf hinweisen, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts [seines] Erachtens die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet." Konsequenz: die Kommission überprüft den Entwurf "und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen."

Aber MEP Angelika Niebler ist offenbar auch ein Fall jener Abgeordneten, die ihrer eigenen Presseaussendung (Niebler, 27.10.2015: "Mit den leidigen Roamingzuschlägen für die Mobilfunknutzung im EU-Ausland ist bald Schluss.") so sehr glaubt, dass sie den damit in Widerspruch stehenden Text der von ihr mitbeschlossenen Verordnung völlig verdrängt. Stattdessen kritisiert sie die Kommission, die sich bemüht, die - von Parlament und Rat eingebrockte - Suppe auszulöffeln.
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*) ich schreibe vereinfacht von kostenlosem Roaming; natürlich sind dafür die Entgelte zu entrichten wie bei der Verwendung im Heimmarkt; der korrekte juristische Begriff für dieses "kostenlose Roaming" lautet eigentlich "regulierte Roamingdienste".

Friday, July 03, 2015

"Maßnahmen betreffend offenes Internet" und Roaming: die vorläufige Einigung im Trilog

[Update 05.10.2015: Der Rat hat in seiner Tagung am 01.10.2015 (als A-Punkt der Tagesordnung in der Ratsformation Wettbewerbsfähigkeit; also ohne weitere Erörterung) in erster Lesung seinen Standpunkt zur Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG sowie der VO (EU) 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen beschlossen (Information des Rates). Der Text der Verordnung in der Fassung der ersten Lesung des Rates ist hier (gegenüber der bisher bekannten Version sind doch einige Änderungen aufgrund der Überarbeitung durch die "Sprachjuristen" erkennbar), siehe weiters auch die Begründung des Rates sowie die Erklärungen einiger Mitgliedstaaten, insbesondere auch Sloweniens und der Niederlande, die gegen die Annahme dieses Standpunkts stimmten. Das Parlament wird voraussichtlich Ende Oktober diesen Standpunkt billigen, sodass "der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen" gilt. Sollte das Parlament doch Änderungen vorschlagen, ginge die Sache nochmal in den Rat zur zweiten Lesung.
Update 27.10.2015: Heute hat das Parlament dem Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates zugestimmt, die Verordnung ist damit erlassen und wird am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und - mit Ausnahmen - ab 30. April 2016 gelten (Text des Standpunktes des Rates; Beschluss des Europäischen Parlaments)]

Update 26.11.2015: Die Verordnung ist nun im Amtsblatt kundgemacht und tritt damit am 29.11.2015 in Kraft)

In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni ist es im Trilog also doch noch zu einem Deal zwischen Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates über die sogenannte TSM-Verordnung ("Telecom Single Market") gekommen. Von dem, was unter der damaligen Kommissions-Vizepräsidentin Kroes vor bald zwei Jahren etwas überambitioniert unter dem Schlagwort "Connected Continent" vorgestellt wurde (im Blog dazu zB hier und hier), ist nicht mehr viel übrig geblieben: gerade Roaming und "Maßnahmen betreffend offenes Internet" haben es in den nun abgestimmtem Verordnungstext geschafft. Dementsprechend wurde auch der Titel der Verordnung angepasst, sie soll (auf englisch, andere Sprachversionen kenne ich noch nicht) "Regulation of the European Parliament and of the Council, laying down measures concerning open internet and amending Regulation (EU) No 531/2012 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2012 on roaming on public mobile communications networks within the Union" heißen.

Die Eckpunkte der Einigung wurden in diversen Pressemitteilungen (zB des Parlaments, des Rates und der Kommission) oder "fact sheets" mitgeteilt; es gab auch eine gemeinsame Pressekonferenz von Vertretern des Parlaments, der Kommission und des Rates (Aufzeichnung hier). Soweit ich das überblicke, haben alle Parlamentsfraktionen mit Ausnahme der Grünen die Einigung begrüßt; die grüne Position wird von MEP Michel Reimon in seinem Blog dargelegt. Auf die PR rund um die Beschlussfassung möchte ich aber hier nicht eingehen (wenngleich ich überlege, bei Gelegenheit einmal etwas über "Legislation PR" zu schreiben - das ist ja mittlerweile eine eigene Kunstform in der PR, bei der man der Öffentlichkeit eben beschlossene oder mit Vorliebe auch noch längst nicht beschlossene Rechtsvorschriften mit dem entsprechenden Spin "verkauft"; ob die beworbenen Inhalte wirklich in den Rechtsvorschriften zu finden sind, ist dabei meist zweitrangig).

Auf der Grundlage des (noch nicht offiziellen) Textes der Einigung versuche ich den wesentlichen Inhalt kurz darzustellen. [Update 08.07.2015: der Rat hat nun den - vom COREPER heute angenommenen - Text samt Erwägungsgründen veröffentlicht; die Erwägungsgründe konnte ich bei der folgenden Darstellung noch nicht berücksichtigen]

I. "Offenes Internet"
Vorweg: noch ist der Text ein Entwurf, auf den man sich im Trilog verständigt hat, von dem also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er ohne substantielle Änderungen beschlossen werden wird (mehr zu den nächsten Schritten im Gesetzgebungsverfahren siehe weiter unten, III.). Akkordiert wurde offenbar nur der reine Verordnungstext, die dazupassenden Erwägungsgründe müssen erst ausformuliert werden. Gerade bei so umstrittenen Themen führt das übrigens nicht selten dazu, dass jede Seite noch Wünsche in die Erwägungsgründe hineinreklamiert, die mit dem tatsächlich verbindlichen Text kaum mehr in Verbindung stehen, sodass die eigentlich der Erläuterung dienenden Erwägungsgründe gelegentlich mehr verwirren als aufklären.

- Internetzugangsdienst
Die Verordnung definiert den Begriff des Internetzugangsdienstes, bei dem es sich um einen öffentlichen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, der Zugang zum Internet und dadurch die Verbindung zu praktisch allen Endpunkten ("virtually all end points") des Internets herstellt, unabhängig von der Netzwerktechnologie und vom verwendeten Endgerät.

- "Open internet"
Die zentrale Bestimmung der Verordnung ist Art 3, der mit "Safeguarding of open internet access" überschrieben ist (der Begriff "net neutrality" wurde - aus gutem Grund - bewusst vermieden und kommt im gesamten Text nicht vor). Absatz 1 verspricht einmal Zugang zu allen gewünschten (legalen) Inhalten, Anwendungen und Diensten, und die Endnutzer sollen auch bei der Auswahl ihres Endgeräts frei sein (also kein "Routerzwang"):
End-users shall have the right to access and distribute information and content, use and provide applications and services and use terminal equipment of their choice, irrespective of the end-user’s or provider’s location or the location, origin or destination of the service, information or content, via their internet access service.
This paragraph is without prejudice to Union law or national law, in compliance with Union law, related to the lawfulness of the content, application or services.
Dieses Recht soll auch durch Vereinbarungen zwischen Providern und Endnutzern über wirtschaftliche und technische Bedingungen sowie Eigenschaften des Internetzugangsdienstes wie Preis, Datenvolumen und Geschwindigkeit sowie durch "any commercial practices conducted by providers of internet access services" nicht beschränkt werden dürfen.

- Traffic Management
Art 3 Abs 3 der Verordnung regelt die Verpflichtung der Access-Provider, jeden Verkehr gleich zu behandeln. Dies hindert jedoch angemessene Traffic Management-Maßnahmen nicht; diese müssen transparent, nicht diskriminerend und verhältnismäßig sein und dürfen auch nicht auf wirtschaftliche Überlegungen gegründet sein, sondern lediglich auf objektiv unterschiedliche Qualitätsanforderungen spezifischer Kategorien des Verkehrs ("objectively different technical quality of service requirements of specific categories of traffic"). Das bedeutet aber, dass Traffic Management so weit verstanden wird, dass tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Verkehrskategorien erlaubt ist, solange sie auf objektiven Qualitätsanforderungen beruht (zB bei bestimmten Diensten besonders niedrige Latenzzeiten).

Über diese - schon recht weit verstandenen - Traffic Management-Maßnahmen hinaus dürfen Einschränkungen nur im notwendigen Umfang vorgenommen werden, um Rechtsvorschriften des Unionsrechts (oder des nationalen, unionsrechtskonformen Rechts) einzuhalten (zB also "Netzsperren", soweit sie nach der kino.to-Rechtsprechung zulässig sind), oder um eine Verstopfung des Netzes zu verhindern oder deren Auswirkungen zu mildern; in diesem Fall ist eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Verkehrskategorien nicht zulässig.

- "Other services" (Spezialdienste)
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dürfen auch "andere Dienste als Internetzugangsdienste" anbieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sind, wenn diese Optimierung notwendig ist, um den dafür notwendigen Qualitätsstandard zu erreichen:
Providers of electronic communications to the public, including providers of internet access services, and providers of content, applications and services shall be free to offer services other than internet access services which are optimised for specific content, applications or services, or a combination thereof, where the optimisation is necessary in order to meet requirements of the content, applications or services for a specific level of quality.
Diese Dienste dürfen aber nur angeboten werden, wenn die Netzkapazität ausreichend ist, um sie zusätzlich zu einem Internetzugangsdienst zu erbringen. Diese Dienste dürfen auch nicht als Ersatz für einen Internetzugangsdienst verwendbar sein oder angeboten werden, und sie dürfen der Verfügbarkeit und Qualität von Internetzugangsdiensten nicht schaden.

- Monitoring
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die Einhaltung der Bestimmungen überwachen und die Verfügbarkeit von nicht diskriminierendem Internetzugang auf einem Qualitätsniveau, das Fortschritte in der Technologie widerspiegelt, fördern. Dazu darf die Regulierungsbehörde auch technische Eigenschaften und Mindestqualitätsstandards festslegen.

- Vertragsrecht
Wieder einmal werden in der Verordnung auch Mindestinhalte für Verträge festgelegt. Der Provider muss insbesondere Informationen über Traffic Management-Maßnahmen in den Vertrag aufnehmen, und er muss darüber informieren, wie sich Beschränkungen des Datenvolumens oder der Geschwindigkeit, aber auch andere Quality of Service-Parameter auf den Internetzugang auswirken. Schließlich muss er darüber informieren, wie sich "other services" (der Begriff sepcialised services wird auch vermieden) in der Praxis auf den Internetzugangsdienst des Nutzers auswirken können.

Diese Bestimmungen zeigen meines Erachtens sehr deutlich, dass die Verordnung den Weg zu einem Mehrklassen-Internet geht: denn wenn man über verschiedene QoS-Parameter und deren Auswirkungen informieren muss, dann setzt dies auch voraus, dass es Verträge mit solchen unterschiedlichen QoS-Parametern gibt und sich dies auf die Qualität des Internetzugangsdienstes spürbar auswirkt. Dasselbe gilt für die Spezialdienste: wenn man darüber informieren muss, wie sich das Abo eines Spezialdienstes auf den "normalen" Internetzugang auswirkt, dann setzt dies die Möglichkeit einer solchen Auswirkung voraus.

- Sondergewährleistung?
Die Access Provider müssen auch über die Up- und Download-Geschwindigkeiten informieren, wobei es bemerkenswert ist, wie hier zwischen Festnetz und Mobilnetz unterschieden wird: im Festnetz muss die mindest, normal verfügbare, höchste und die beworbene Geschwindigkeit angegeben werden (heißt das, dass die beworbene Geschwindigkeit mit den tatsächlichen Geschwindigkeiten gar nichts zu tun haben muss? Das wäre wenigstens realitätsnah), im Mobilnetz nur die geschätzte höchste und die beworbene Geschwindigkeit.

Jede signifikante - dauerhafte oder wiederkehrende - Abweichung zwischen der tatsächlichen Geschwindikeit oder anderen QoS-Parametern und den öffentlichen Angaben eines Diensteanbieters stellt eine "non-conformity of performance" (Leistungsstörung) dar, die den Konsumenten (warum hier nicht Endnutzer?) zur Inanspruchnahme der Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht berechtigt - dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Tatsachen durch einen Monitoring-Mechanismus festgestellt wurden, der von der nationalen Regulierungsbehörde zertifiziert wurde.

Diese Bestimmung irritiert insofern, als sie auch als Einschränkung des bestehenden Gewährleistungsrechts gelesen werden kann: denn die öffentlichen Angaben eines Anbieters werden, wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, auch jetzt in der Regel als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften anzusehen sein, deren Fehlen Gewährleistungsfolgen auslöst. Dass die Abhilfemaßnahmen des Gewährleistungsrechts nun aber nur dann in Anspruch genommen werden könnten, wenn es einen entsprechenden Monitoring-Mechanismus gibt (und dieser allein als Beweismittel zugelassen wäre), scheint mir allerdings über das Ziel der Verordnung hinausgehend, zumal nichts darauf hindeutet, dass die vertragliche Position des Endnutzers verschlechtert werden sollte.

- Strafen
Die Mitgliedstaaten müssen effektive, verhältnismäßige und abschreckende Strafen für die Verletzung der "open internet"-Bestimmungen festlegen.

- Anwendungszeitpunkt - und das Ende für nationale Netzneutralitätsregeln
Die Verordnung ist ab 30. April 2016 anwendbar. Abweichende nationale Bestimmungen - also die Regeln über die Netzneutraliät in Slowenien und den Niederlanden - dürfen noch bis 31. Dezember 2016 angewendet werden.

II. Roaming
Zum Thema Roaming war die Ausgangslage ja leichter verständlich: dass die "Abschaffung" kommen würde, war klar, strittig war vor allem der Zeitpunkt und in welchem Umfang das "kostenlose" Roaming (Roaming zu Inlandspreisen oder "roam like home") verfügbar sein sollte. Entgegen der allgemeinen PR waren ja weder Kommission noch Parlament für ein gänzliches Abschaffen von Roamingentgelten: Der Kommissionsvorschlag sah vor, dass der Anbieter die Nutzung des Roamings zu Inlandspreisen durch ein fair use-Kriterium beschränken können sollte ("... schließen nicht aus, dass ein Roaminganbieter die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung beschränkt." Auch die legislative Entschließung des Parlaments sah diese Einschränkungsmöglichkeit vor ("um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung von Endkundenroamingdiensten zu verhindern, dürfen Roaminganbieter eine „Fair-Use-Klausel“ für die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu den geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, anwenden").

- fair use
Nach dem nun vorliegenden Text soll der Zielzustand - grundsätzlich keine Roamingaufschläge bei Roaming innerhalb der EU - in knapp zwei Jahren (am 15. Juni 2017) erreicht werden. Auch dieser Text sieht eine "fair usage"-Einschränkung vor:
Roaming providers may apply in accordance with this Article and the implementing acts referred to in Article 6b ter a “fair use policy” to the consumption of regulated retail roaming services provided at the applicable domestic retail price level, in order to prevent abusive or anomalous usage of regulated retail roaming services by roaming customers, such as use of such services by roaming customers in another Member State than that of his domestic provider for purposes other than periodic travel.
Any fair use policy shall enable the roaming provider’s customers to consume volumes of regulated retail roaming services at the applicable domestic retail price that are consistent with their respective tariff plans.
Was unter "fair use" zu verstehen ist, soll von der Kommission (nach Konsultation mit BEREC) mit einem Durchführungsrechtsakt bis spätestens 15. Dezember 2016 festgelegt werden. Dabei muss die Kommission Folgendes berücksichtigen:
(i) the evolution of pricing and consumption patterns in the Member States;
(ii) the degree of convergence of domestic price levels across the Union;
(iii) the travelling patterns in the Union;
(iv) any observable risks of distortion of competition and investment incentives in home and visited markets.
Mit diesem Kunstgriff schieben Parlament und Rat die undankbare Aufgabe, den Umfang des "fair use"-Kontingents festzulegen, der Kommission zu. Angesichts der Kritik, die nach Bekanntwerden der von der lettischen Ratspräsidentschaft zur Diskussion gestellten fair use-Grenzen (zuletzt zB 50 Min/Jahr; siehe im Blog hier [am Ende]) laut wurde, ist das durchaus verständlich. Ich würde erwarten, dass das Kontingent letztlich etwas umfangreicher ausfallen wird, als es die lettische Präsidentschaft vorgeschlagen hatte - aber vielreisende Vieltelefonierer sollten sich doch nicht zu früh freuen.

- Begrenzung der Roamingaufschläge bei Überschreitung des fair use-Kontingents
Wer mehr telefoniert oder surft als die fair usage-policy zulässt, darf dafür jedenfalls nicht mehr zahlen als 0,19 € pro Minute für aktive Telefonate, 0,06 € für abgehende SMS und 0,20 € pro MB Daten. Dieser Preis setzt sich aus dem Inlandstarif und dem Roamingzuschlag zusammen, wobei der Roamingzuschlag höchstens dem maximalen Großkundenentgelt nach der Verordnung entsprechen darf (0,05 € für Anrufe, 0,02 € für SMS und 0,05 € pro MB). Ist der Inlandstarif also entsprechend niedrig, wird auch der Gesamtpreis für den Roaminganruf noch deutlich unter 0,19 € liegen. Für Passivgespräche darf nicht mehr als der europaweite gewichtete Durchschnitt der jeweils höchsten nationalen Mobilterminierungsentgelte verlangt werden.

- Zuschlag auf Inlandspreise
Die Abschaffung der Roamingentgelte kann natürlich zu Verteuerungen bei den Inlandsgesprächen führen. Nachdem die Preisbildung auf Endkundenmärkten im Telekombereich grundsätzlich frei ist (sieht man vom Roaming ab und vom Ausnahmefall, in dem einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt als spezifische Verpflichtung die Entgeltkontrolle auferlegt bekommt), können die Betreiber ihre Preise grundsätzlich autonom anpassen.
Dennoch sieht die Verordnung eine zusätzliche Möglichkeit zur Preiserhöhung vor, um nach dem Wegfall der Roamingentgelte die "Nachhaltigkeit" des Inlandstarifs (sustainability of the domestic charging model") zu sichern. In außergewöhnlichen Umständen kann demnach ein Anbieter, dessen tatsächliche Kosten aus dem Roaming nicht gedeckt werden können, einen Zuschlag verrechnen. Dieser Zuschlag muss von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Kommission soll wiederum mit einem Durchführungsrechtsakt die Methoden festlegen, um die "sustainability" zu bewerten.

- Übergangs-Roamingentgelte
Zwischen 30. April 2016 (Inkrafttreten der Verordnung) und 15. Juni 2017 (Wirksamwerden der "Abschaffung" der Roamingentgelte) werden die höchstzulässigen Roamingentgelte neuerlich verringert, wobei nur mehr ein Aufschlag auf die Inlandstarife verrechnet werden darf. Dieser Aufschlag darf die höchsten Großkundenentgelte nicht übersteigen, also wiederum 0,05 € für Anrufe, 0,02 € für SMS und 0,05 € pro MB).

- Wholesale-Review
Mit Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission auch verpflichtet, einen Review des Wholesale Roaming Markts durchzuführen:
The Commission shall review, inter alia, the degree of competition in national wholesale markets, and in particular assess the level of wholesale costs incurred and wholesale charges applied, and the competitive situation of operators with limited geographic scope, including the effects of commercial agreements on competition as well as the ability of operators to take advantage of economies of scale. The Commission shall also assess the competition developments in the retail roaming markets and any observable risks of distortion of competition and investment incentives in home and visited markets.
Dieser Review soll bis 15. Juni 2016 abgeschlossen sein und auf seiner Grundlage sollen die Regelungen über Großkundenentgelte in der Roamingverordnung angepasst werden,

III. Wie geht das Gesetzgebungsverfahren weiter?
Der jetzt vorliegende Text wurde im sogenannten "Trilog" ausgehandelt; dabei treffen VertreterInnen der Ko-Gesetzgeber Parlament und Rat sowie der Kommission aufeinander und versuchen, sich auf eine gemeinsame Position zu verständigen, die dann von Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungs­verfahren angenommen werden kann (siehe zum Trilog bzw zum Gesetzgebungsverfahren schon hier, gegen Ende).

Formal befindet sich das Gesetzgebungsverfahren jetzt noch immer im Stadium nach der ersten Lesung im Parlament und vor der ersten Lesung im Rat. Wenn der Text, auf den man sich im Trilog geeinigt hat, finalisiert ist und auch die Erwägungsgründe ausformuliert vorliegen, wird er zunächst - nach der Freigabe im COREPER - dem Rat vorgelegt. [Update 08.07.2015: COREPER hat den Text heute angenommen, siehe die Pressemitteilung des Rates und den angenommenen Text]

Der Rat wird dann den Text als seinen Standpunkt in erster Lesung annehmen (Art 294 Abs 5 AEUV) und ihn daraufhin dem Parlament übermitteln. Der Rat kann seinen Standpunkt in jeder beliebigen Ratsformation annehmen, dh er müsste nicht auf die nächste Tagung in der Formation TTE (Transport, Telekommunikation, Energie) warten (nach dem provisorischen Kalender der luxemburgischen Präsidentschaft wäre die nächste TTE-Ratstagung mit Telekom-Themen erst für den 11. Dezember vorgesehen).

Das Parlament kann dann innerhalb von drei Monaten diesen Standpunkt billigen, in diesem Fall "gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen." Das Parlament könnte aber auch Änderungen vorschlagen, dann ginge das wieder zum Rat in zweiter Lesung - danach, wenn der Rat das nicht akzeptiert, bliebe nur mehr der Vermittlungsausschuss (näheres dazu in Art 294 AEUV).

Friday, May 15, 2015

"Laut einem Medienbericht" - wie Nonsense aus der "Bild" die Roaming-Debatte bestimmt

Die "Bild"-Zeitung gilt offenbar als Nachrichtenagentur: was dort steht, wird von anderen Medien übernommen und bestimmt die Debatte - und anders als bei "herkömmlichen" Nachrichtenagenturen ist es bei der "Bild"-ZeitungAgentur auch ziemlich egal, ob etwas neu oder alt, richtig oder falsch ist.

Heute zeigt sich das sehr schön beim Thema Roaming. "Bild" publizierte unter dem Titel "Roaming-Schock | Telefonieren im Ausland bleibt teuer" einen Beitrag, der angeblich auf Dokumenten "einer Sitzung der europäischen Telekommunikationsminister" beruhte. Faktisch beruht die Information aber auf einer Note der Präsidentschaft vom 27. April 2015 (von statewatch.org hier schon am 28.04.2015 geleakt; im Blog hier auch am 28.04.2015 [siehe update am Ende] schon besprochen).

Die wesentliche Information - der Rat teilt die Position des Europäischen Parlaments zum Roaming nicht - ist ohnehin nicht neu, sie wurde von der Ratspräsidentschaft Anfang März auch offiziell kommuniziert. Auch dass die Ratsvertreter im Trilog einen Vorschlag einbrachten, der eine Minuten- bzw MB-Begrenzung für "roam like home" enthielt, stand nicht nur in diesem Blog (und sicher in vielen anderen), sondern zB auch in klassischen Mainstream-Medien (zB in der futurezone.at/Kurier).

Die Information ist aber nicht nur nicht neu, sie ist - so wie sie von Bild gebracht und von anderem Medien weitererzählt wurde - auch falsch: es gab keine "Sitzung der europäischen Telekommunikationsminister" am 27. April 2015, schon gar nicht gab es eine Sitzung des "Europäischen Rates".

Nun kann man vielleicht von "Bild"-JournalistInnen nicht erwarten, dass sie eine Vorstellung davon hätten, was der Europäische Rat ist (wahrscheinlich haben sie auch keine Ahnung, was Ratsformationen sind). Aber dass dann Agenturen diesen Nonsense einfach übernehmen und weiterverbreiten, ist schon erschreckend (Reuters war die Quelle zB des Stern und der FAZ, wohl auch - nicht ausgewiesen - der Süddeutschen Zeitung; die APA war Quelle etwa für den Standard).


Wäre es wirklich zuviel verlangt, einmal kurz eine Suchmaschine zu bedienen, um die Behauptungen der "Bild" zu überprüfen, vor allem wenn sie schon beim ersten Blick unglaubwürdig sind? Hätte nicht irgendjemand auf die Idee kommen können, sich das "Geheimpapier" einmal anzuschauen? Man muss mit der konkreten Materie auch nicht im Geringsten vertraut zu sein, um einen einfachen Blick auf den Sitzungskalender des Rates zu werfen (hier findet man zB, dass die nächste Sitzung des Rates in der Formation Verkehr, Telekommunikation und Energie, bei der Telekomthemen behandelt werden, am 12.06.2015 stattfindet); dasselbe gilt für den Europäischen Rat, von dem man als JournalistIn doch zumindest die ungefähre Sitzungshäufigkeit und auch die Themen kennen sollte, die dort behandelt werden (ganz sicher ist es nicht die Frage, ob eine Roaminggrenze 50 oder 100 MB ausmachen soll).

Nun haben wir also heute eine Debatte über einen im informellen Trilog eingebrachten, seit mehr als zwei Wochen bekannten Vorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft, der aufbauend auf dem vom COREPER (Ausschuss der Ständigen Vertreter) erteilten Verhandlungsmandat für die Ratsvertreter Kompromissmöglichkeiten aus der Sicht der Ratspräsidentschaft auslotet. Dass das keine Basis für einen tatsächlichen Kompromiss mit dem Parlament sein kann, ist ziemlich klar, aber das ist eben das Wesen von Verhandlungen, dass sich Standpunkte erst annähern müssen (oder - das ist hier durchaus noch denkbar - dass Verhandlungen auch scheitern können).

Es gibt jedenfalls heute keine relevanten Neuigkeiten zum Roaming. Das heißt natürlich nicht, dass man nicht auch ausgerechnet heute darüber einmal berichten kann (wenn man es schon vorher verschlafen hat). Aber braucht es wirklich die "Bild", damit das Thema aufgegriffen wird? Und wenn es schon die "Bild" braucht, könnte man dann nicht trotzdem auch einmal die Fakten richtig bringen?

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PS: zum konkreten Gesetzgebungsverfahren habe ich zuletzt hier geschrieben (da ist - am Ende - auch das "Geheimpapier" der Bild schon behandelt); was der Trilog ist und wie so etwas abläuft, habe ich hier (gegen Ende des Beitrags) beschrieben.

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PPS: Drei nachträgliche Anmerkungen vom 17.05.2015

1. Plötzliche Meinungsänderung?
 "Tatsächlich sind die EU-Minister plötzlich nicht mehr mit der Abschaffung einverstanden", hieß es in einem Bericht der ZIB24 vom Freitag im ORF (hier noch bis 22.05. nachzusehen) - als ob sie das bisher je gewesen wären. Und das einzig "Plötzliche" an dieser Sache ist nur das Aufwachen der Medien, weil sie in der "Bild" etwas gelesen haben.

2. "Die Abschaffung der Roaminggebühren wackelt"
In anderen Medien - etwa im profil - hieß es allgemein, dass die Abschaffung der Roaminggebühren "wackelt". Das zeigt aus meiner Sicht ein grundsätzliches Problem der Berichterstattung über Themen der EU-Gesetzgebung: oft wird nämlich schon mit der Entschließung des Europäischen Parlaments in erster Lesung - wenn nicht gar schon mit der Vorstellung des Vorschlags durch die Kommission - so getan, als sei damit die Sache "gegessen": "EU-Parlament beschließt Abschaffung der Roaming-Gebühren" hieß es da gelegentlich vor einem Jahr, als das EU-Parlament über den Vorschlag in erster Lesung abstimmte und dabei einige gravierende Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag machte. Dabei war jedem halbwegs informierten Beobachter klar, dass diese Entschließung - nicht nur, aber auch, im Hinblick auf die Roaming-Regelungen - niemals eine Chance hatte, vom Rat akzeptiert zu werden  (ich könnte wieder einmal "I told you so" sagen, weil ich zwei Tage nach der Abstimmung im Parlament hier im Blog geschrieben habe, dass die vom Parlament eingenommene Position "eine Zustimmung des Rates zu diesem Text meines Erachtens aus[schließt].")

Wer aber nach einem Parlamentsbeschluss schon so schreibt, als sei der dort beschlossene Text Gesetz, muss bei einer abweichenden Position des Rates dann so tun, als sei (plötzlich?) etwas scheinbar völlig Gefestigtes wieder ins Wanken (oder "Wackeln") gekommen. Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist tatsächlich im Detail kompliziert, aber zumindest den einen Eckpfeiler des ordentlichen Verfahrens - dass es einen übereinstimmenden Beschluss von Parlament und Rat braucht - sollte man als JournalistIn nicht nur kennen, sondern auch zu vermitteln versuchen.

3. Die Legendenbildung
Rund um Roaming blühen die Heldenlegenden (siehe zu früheren Beispielen bereits im Blog hier und hier). Das Schlimme daran: sie werden bei jeder Gelegenheit fortgeschrieben. So schreibt "Die Presse" vom 16.05.2015 davon, dass es "die wohl letzte publikumswirksame Initiative der [...] EU-Kommission von José Manuel Barroso" gewesen sei, dass die damalige Digital-Kommissarin Neelie Kroes am 30. Juni 2014 "die bis dato letzte Senkung der Roaminggebühren" präsentiert habe, und dass es das Ziel "Brüssels" (hier wohl gemeint: der Kommission) gewesen sei, dass mobile Kommunikation in einem EU-Land nicht teurer sein sollte als im Heimatland.

Dazu sollte man wissen, dass die Kommission zwar die Senkung der Roamingentgelte per 1. Juli 2014 in einer Pressemeldung "verkauft" hat, dass diese Senkung aber per Verordnung des Parlamentes und des Rats erfolgte - keine Rede von widerspenstigen Telekomministern, die hier gegen die heldenhafte Kommission blockierend aufgetreten wären. Im Gegenteil: die von der Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnung vorgesehene Absenkung der Roamingentgelte wäre geringer ausgefallen, als es Parlament und Kommission schließlich beschlossen haben.

Neelie Kroes, die sich wie Viviane Reding gerne als heldenhafte Kämpferin für die Abschaffung der Roamingentgelte positioniert, hätten den Telekomunternehmen also noch höhere Tarife zugestanden (im Übrigen ist es bemerkenswert, wie sehr ausgerechnet Kroes und Reding als liberale bzw konservative Politikerinnen auf das Mittel staatlicher Preisregulierung setzen).

Auch der aktuelle Vorschlag der Kommission - wäre er von Parlament und Rat angenommen worden - hätte übrigens keineswegs zum völligen Ende von Roamingentgelten geführt: insbesondere sah auch der Kommissionsvorschlag vor, dass die "Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung [...] begrenzt" werden kann - das hätte also im Wesentlichen bedeutet, dass die Telekomunternehmen Ähnliches hätten tun können, was nun mit Minuten- bzw MB-Grenzen in den Dokumenten des Rates bzw der Ratspräsidentschaft legistisch zu fassen versucht wird.

Wednesday, April 29, 2015

Geoblocking ist das Roamingentgelt des Urheberrechts - eine kurze Anmerkung zu Günter Oettinger

Auch wenn es manchmal schwer fällt: natürlich muss man Günther Oettinger ernst nehmen, sehr ernst sogar. Denn abseits seiner etwas auffälligen Obsession mit den "Taliban" (hier oder hier; dafür muss es wohl irgendeine psychologische Erklärung geben) ist er immerhin EU-Digitalkommissar (präzise: Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft), und dass ihn Juncker auf diesem Platz (oder
jedem anderen) in der Kommission akzeptieren musste, zeigt schon, über welches politische Gewicht Oettinger - mit der vollen Rückendeckung Deutschlands - verfügt.

Zu den Aufgaben Oettingers zählen ua die "Vorbereitung ehrgeiziger Rechtsetzungsschritte zur Verwirklichung eines vernetzten digitalen Binnenmarkts durch Aufbruch der bestehenden nationalen Silostrukturen in den Telekommunikationsvorschriften, im Urheber- und Datenschutzrecht, bei der Verwaltung von Funkfrequenzen und in der Anwendung des Wettbewerbsrechts" und die
"Modernisierung des Urheberrechts" (Zitate, inklusive der Links, von Oettingers offizieller EU-Website; siehe auch den "mission letter" von Juncker an Oettinger).

Beim Roaming: nationale Grenzen weg! Bei Content: nationale Grenzen hoch!
Während Oettinger im Telekombereich das "Aufbrechen der nationalen Silostrukturen" jedenfalls beim Roaming zumindest verbal auch zu seinem Thema gemacht hat, klingt er beim Urheberrecht ganz anders: hier will er die nationalen Silos sogar stützen und traut sich zu, "mit Geoblocking zum Erfolg" zu kommen (so im gestern veröffentlichten Interview im Kurier/futurezone). 

Oettinger misst hier ganz offen mit zweierlei Maß: denn wenn er zB beim Roaming auch darauf hören würde, was die jeweilige nationale Telekomwirtschaft sagt (wie er es im futurezone-Interview beim Geoblocking im Hinblick auf die nationale Contentindustrie empfiehlt: "Fragen sie die Filmwirtschaft ihres Landes"), dann hätte er schon gegen jede Reduzierung der Roamingentgelte eintreten müssen, und mehr noch gegen ihre gänzliche Abschaffung. 

Selbstverständlich ist die Überwindung der nationalen Urheberrechts-Silos eine komplexe Aufgabe, und sie wird nicht ohne Verlierer (und nicht ohne Gewinner) abgehen - aber das unterscheidet sie nicht von der Überwindung der nationalen "Roaming-Silos". Auch das Ausphasen der Roaming-Entgelte ist technisch und rechtlich komplex, und auch hier gibt es Verlierer (das sind übrigens nicht nur die Telekom-Unternehmen, sondern vor allem auch jene ihrer Kunden, die wenig oder gar nicht ins Ausland fahren, und die daher die höheren nationalen Kosten tragen müssen, ohne von den gesenkten Roamingkosten zu profitieren). Das nimmt die Kommission (und mit ihr das Parlament und - bis jetzt zumindest ein Stück weit - auch der Rat) in Kauf, unter Hinweis auf das höhere Ziel eines digitalen Binnenmarktes ohne interne nationale Grenzen (mehr zum aktuellen Stand der Verhandlungen zum Roaming-Ende übrigens im Blog hier, am Ende).

Geoblocking ist aber wie das Roamingentgelt: ein nationales Hindernis im europäischen Binnenmarkt, das KonsumentInnen davon abhalten kann, in anderen Mitgliedstaaten Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie sie es im Heimatstaat (oder schlicht: in anderen Mitgliedstaaten) problemlos tun können. 

"Weg mit dem Geoblocking" hat meines Erachtens das Zeug dazu, das "Weg mit den Roamingentgelten" der aktuellen Kommissionsperiode zu werden. Ich bin schon neugierig, wie Oettinger - der beim Geoblocking auch innerhalb der Kommission mit Widerstand rechnen muss - in zwei oder drei Jahren darüber sprechen wird. 

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PS: Oettinger fürchtet, dass es bei einem Ende des Geoblockings in der Union "nur noch Hollywood" gäbe und "Google und Co" (Mountainview ist das neue Hollywood?) den Markt beherrschen würden (das kann man mit gutem Grund auch anders sehen, siehe dazu jüngst etwa Cory Doctorow). Offenbar ist der Glaube an eine leistungsfähige europäische Filmwirtschaft bei Oettinger nicht sehr groß. Im Telekombereich sind der Kommission die Auswirkungen eines Endes nationaler Grenzen übrigens nicht so wichtig - im Gegenteil: der ursprüngliche Kommissionsvorschlag für die TSM-Verordnung sollte sogar darauf hinwirken, dass europaweit nur mehr wenige große Anbieter übrig bleiben. 

PPS: In der für nächste Woche geplanten Mitteilung der Kommission über die "Strategie für den Digitalen Binnenmarkt" (der geleakte Entwurf dazu ist hier nachzulesen) wird der Begriff des Geoblocking übrigens in einem etwas anderen Sinn verwendet: er bezeichnet dort nicht nur die Verweigerung des Zugangs zu Inhalten einer Website für User aus bestimmten geografischen Regionen, sondern darüber hinausgehend auch die Weigerung von Unternehmern, die auf der Website zum Verkauf angebotenen Waren in bestimmte Länder auszuliefern. Dieses Geoblocking soll nach der Mitteilung beendet werden, freilich nur soweit es "unjustified" (nicht gerechtfertigt) ist. Beim klassischen urheberrechtlich motivierten Geoblocking ist die Kommission zurückhaltender: sie will hier nur volle Portabilität legal erworbenen Contents erreichen, den Zugang zu legal bezahltem Content für grenzüberschreitende Dienste "erleichtern", dies unter Wahrung des Schutzes der Rechteinhaber, und schließlich mehr Rechtssicherheit für die grenzüberschreitende Content-Nutzung (nur) für spezifische Zwecke schaffen, zB für "Forschung, Unterricht, Text- und Datamining"(!).