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Wednesday, July 08, 2009

Neue "Nummerierungs-Verordnung": KEM-V 2009 kundgemacht

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM V 2009) wurde gestern im Bundesgesetzblatt kundgemacht (Direktlink zum Text, die umfangreichen Anlagen betreffen nur die geografische Abgrenzung der Ortsnetze). Mit 129 Paragraphen ist die KEM-V wiederum etwas länger geworden und nur mehr knapp unter der Paragraphenanzahl des TKG 2003.

Die KEM-V 2009 stellt eine völlige Neuerlassung der bisherigen KEM-V dar; laut RTR gibt es folgende wesentliche inhaltliche Änderungen:
  • "befristete Erweiterung der Ausnahme der Mehrwertdienste-Definition neben der Nachrichtendienste auch für Sprachdienste,
  • Anpassung der Nutzungsfristen zum Zwecke einer vereinfachten Administration auf Seiten der Betreiber und der Regulierungsbehörde,
  • Anpassungen in den Bestimmungen zu den Mehrwertdiensten zum besseren Schutz der Nutzer und einer erhöhten Transparenz und
  • allgemein kleinere Änderungen als Beitrag zur Verbesserung sowie der leichteren Verständlichkeit der Bestimmungen."
Ich habe mir die Details noch nicht angeschaut; zur Unterstützung des Vergleichs hat die RTR auf ihrer KEM-V-Seite dankenswerterweise nicht nur Erläuterungen, sondern auch eine Hilfsdatei mit Änderungsmarkierungen zur Verfügung gestellt. Und für die wahren Fans gibt es nun auch eine kml-Datei, um sich die Ortsnetzabgrenzung in Google Earth anzuschauen: hier der Link zur gezippten kml-Datei.

PS: besonders hervorheben muss ich noch, dass die RTR nun endlich auch einen RSS-Feed für ihre aktuellen Meldungen bereitstellt. Das Service wäre freilich noch ausbaubar: Feeds wären insbesondere auch für alle Entscheidungsveröffentlichungen (differenziert nach den Sachmaterien) wünschenswert.

Friday, January 23, 2009

Wieder einmal: "Rat auf Draht" am häufigsten gewählter Notruf

Das Forum Mobilkommunikation - ein Interessenverband der Mobilfunkbranche - veröffentlicht Jahr für Jahr eine Notrufstatistik mit der genauen Anzahl aller über österreichische Mobilfunknetze abgesetzten Notrufe, aufgeschlüsselt nach den Notrufnummern. Und Jahr für Jahr aufs Neue überraschen die Zahlen für die Notrufnummer 147 (die vom ORF unter der Bezeichnung "Rat auf Draht" betriebene "Telefonhilfe für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen"). Interessanterweise scheinen sich die Anrufzahlen in letzter Zeit jährlich etwa zu halbieren: rund 4,9 Mio Anrufe im Jahr 2006, 2,7 Mio im Jahr 2007, und nun 1,23 Mio Anrufe im Jahr 2008 (damit noch immer klare Nummer 1 aller Notrufnummern).

Verliert diese Notrufnummer also an Bedeutung? Gibt es weniger einschlägige Notfälle? Das lässt sich aus den FMK-Daten nicht ableiten: denn die Zahl der abgesetzten Notrufe sagt in diesem Fall offensichtlich nichts darüber aus, wieviele dieser Notrufe auch beim Notrufträger wirklich behandelt werden. Letztes Jahr habe ich schon darauf hingewiesen, dass nicht einmal ein Zehntel der allein über Mobiltelefone erfolgten Anrufe vom Notrufbetreiber als Kontakte gewertet wurden. Zurückzuführen ist das wohl darauf, dass - entgegen der für Notrufe bestehenden Verpflichtung nach § 19 der KEM-V - zahlreiche Anrufe auf einer Tonbandansage landen ("Probier dann einfach ein bisschen später noch einmal"), oder zumindest in einer längeren Warteschleife (nach eigenen Angaben des Notrufbetreibers!). Der am häufigsten gewählte Notruf ist - einigermaßen befremdlich - also nicht der auch am häufigsten beantwortete.

Bemerkenswerterweise führt das FMK den drastischen Rückgang der Anrufe bei der Notrufnummer 147 denn auch auf die verbesserte Serviceleistung, die verkürzten Wartezeiten (und das verbesserte Internetangebot) zurück (siehe Presseaussendung). Mit anderen Worten: wer diesen Notruf erreichen will, muss jetzt offenbar nicht mehr so oft vergeblich die Notrufnummer wählen. Wenn es so weitergeht, könnte vielleicht in zwei Jahren sogar bei der Notrufnummer 147 jener Zustand erreicht werden, der in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit mehr als zehn Jahren vorgeschrieben ist.

Monday, May 12, 2008

Eine Frage des Takts: OGH zur Zulässigkeit von Taktungsklauseln

"Die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten 60/60 bzw 60/30 bei bestimmten Tarifen für Mobiltelefonie ist ... weder unsachlich noch unfair. ... Die Taktungsregelung steht aber auch nicht im Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten." Mit Urteil vom 11. März 2008, 4 Ob 5/08a, hat der Oberste Gerichtshof eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die von der mobilkom austria AG verwendeten Entgeltbedingungen, soweit diese eine Abrechnung nach Takten (Zeiteinheiten) von 60/30 vorsehen, abgewiesen.

Die Klage war auf § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gestützt, bezog sich also auf die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen und nicht auf eine allfällige Irreführung nach § 2 UWG. Der OGH führte im Urteil dazu wörtlich aus:

"Dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen kann, ist im hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung."

Insofern kann es jedenfalls für Angebote, die eine 90/30-Taktung vorsehen und trotzdem mit Minutenentgelten beworben werdne, noch spannend werden, denn der VKI geht gegen solche Angebote nach einer Presseaussendung auch mit Verbandsklage nach dem UWG vor.[Update: Der VKI hat nun ein entsprechendes Verfahren gegen Tele2 in erster Instanz gewonnen]

Die Taktungsfrage ist übrigens auch Thema der Roaming-Konsultation der Europäischen Kommission. Die Fragen 17 und 18 des Konsultationsdokuments befassen sich mit dem Problem des Unterschieds zwischen tatsächlichen und verrechneten Minuten, wobei die Kommission vor allem Information darüber möchte, wie sich die Verrechnungspraktiken seit Einführung der Roaming-Verordnung geändert haben.

Und zurück zum VKI: Dieser hatte in einer anderen Mobilfunk-Sache zuletzt einen Zwischenerfolg: das OLG Wien als Berufungsgericht hat eine "fair use"-Klausel von One, die sich letztlich de facto als fixe 1500-Minutengrenze entpuppte, als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Friday, February 29, 2008

Linz Calling: Der lange Schatten der VOEST und die kurze Erinnerung des Magistrats

Heute tritt die 3. Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in Kraft (BGBl II 2008/77, siehe dazu auch die Erläuterungen zur Verordnung). Damit wird einerseits - zeitlich punktgenau mit 29.2.2008 - die Entscheidung der Kommission vom 29.10.2007 zur Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern umgesetzt (siehe zu dieser Entscheidung auch hier).

Andererseits erfolgt (wieder einmal) eine Anpassung der Verordnung an eine Wirklichkeit, die sich der Normativität der Verordnung offenbar hinhaltender als angenommen widersetzt. So ist es auch mehr als zehn Jahre seit der Liberalisierung und der erstmaligen Festlegung des Nummerierungsplanes in Verordnungsform (NVO BGBl II 1997/416) offenbar noch immer nicht möglich, die Notrufnummern 128 (Gasgebrechen) und 141 (Ärztenotdienst) in allen Bundesländern der Verordnung entsprechend umzusetzen (bei 128 fehlen die Bundesländer Wien und Tirol, bei 141 nur Wien), sodass die Frist zur Nutzung ohne bescheidmäßige Zuteilung nocheinmal - diesmal bis 30.9.2008 - verlängert wurde.

Und auch die alternative Vorwahl für Linz (070 statt 0732) erhält noch eine weitere Gnadenfrist - diesmal gleich bis 12. Mai 2014! Historisch ist diese zweite Vorwahl ein Vermächtnis der alten VÖEST (nun: voestalpine AG). Der weltweit tätige Stahlkonzern hatte nämlich in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Problem, dass die dreistellige Ortsvorwahl, verbunden mit fünfstelligen Nebenstellen-Nummern dazu führte, dass von vielen ausländischen Anrufern nicht zu den Nebenstellen durchgewählt werden konnte. Mit der "Verkürzung" der Vorwahl (070 statt 0732) konnte erreicht werden, dass die nach damaligen ITU-Spezifikationen zu transportierende Mindestlänge von 12 Stellen einer Rufnummer auch bei der Durchwahl zu Nebenstellen nicht überschritten wurde. Ein klassischer work-around, der seine Berechtigung längst verloren hat (nicht nur, weil die voestalpine AG mittlerweile über eine private Netzwerknummer (050 304) erreichbar ist).

Aber alte Gewohnheiten sind eben schwer veränderbar - überhaupt, wenn die Stadt Linz selbst noch im Jahr 2002 (als die 070 nicht mehr rechtlich zulässig, aber praktisch geduldet war) offensiv zur Nutzung der 070 aufrief und auf den eigenen Mitteilungen und Aussendungen diese Nummer (passend zur Magistratsrufnummer 7070) verwendete (siehe die Presseaussendung des Magistrats der Stadt Linz vom 3. September 2002). Bemerkenswert ist, dass in der Stadt Linz die alternative Vorwahl 070 als "neue Vorwahl" betrachtet wurde, die sich erst jüngst - "in Zeiten des Mobilfunks" - zur altbekannten Nummer 0732 "gesellt" habe. Ein wenig mehr historisches Bewusstsein für die VÖEST hätte ich mir im Magistrat der Stadt Linz schon erwartet.

Update 18.3.2010: die Linz-Ausnahme ist in der KEM-V 2009 nun in § 127 zu finden; dass die Vorwahl  070 für Linz noch bis 12.5.2014 genutzt werden darf, heißt übrigens nicht, dass jeder Betreiber zu dieser Nummer eine Verbindung herstellen muss!

PS: Die Europäische Kommission hat zur 116er-Rufnummerngruppe übrigens ein sogenanntes "Fact Sheet" veröffentlicht, das dazu aufruft, eine 116er-Nummer zu wählen, wenn man Hilfe braucht ("Need help? Call a 116 number!"). Das ist ein ziemlich mutiger Rat, wenn man bedenkt, dass die Kommission selbst einräumt, dass in keinem Mitgliedstaat bislang eine 116er-Nummer operativ ist und in nur vier Staaten bis jetzt überhaupt eine Zuteilung erfolgt ist.

Tuesday, November 06, 2007

Vorurteilsfreies Zuhören, demnächst unter Tel.Nr. 116123

Ein zentraler "Notruf" zur Sperre von Bankomat-, Kredit- oder SIM-Karten - in Deutschland unter der Telefonnummer 116116 erreichbar - wird offenbar gemeinschaftsweit noch nicht als "Dienst von sozialem Wert" gesehen: denn obgleich er in der zu den 116er-Nummern erfolgten Konsultation der Kommission ausdrücklich als eines von zwei Beispielen genannt war, hat er keinen Eingang in die nun vorliegende Entscheidung der Kommission vom 29.10.2007 zur Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern gefunden.

Die Entscheidung ergänzt bzw. ändert die erste Entscheidung vom 15.2.2007, mit der eine Notrufnummer für vermisste Kinder eingeführt wurde (siehe dazu schon hier, hier und hier). Neu sind nicht nur die zwei neuen Rufnummern - 116111 (Hotlines für Hilfe suchende Kinder) und 116123 (Hotlines zur Lebenshilfe) -, sondern auch nähere Beschreibungen der Dienste und dafür geltende "besondere Bedingungen". So wird für die Hotline für vermisste Kinder erstmals klargestellt, dass dieser Dienst ständig erreichbar sein muss ("alle Tage rund um die Uhr, landesweit"). Erstmals wird in der Entscheidung auch festgelegt, was der Dienst bieten muss:

"Der Dienst: a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter; b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen; c) unterstützt die Untersuchung."
Ein "Hotline für Lebenshilfe" wiederum
"bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen."

Das klingt nicht nur nach Telefonseelsorge, das ist im Wesentlichen Telefonseelsorge. Nach den Angaben der Vereinigung von Telefonsseelsorgediensten INFOTES im Rahmen der Konsultation hat auch die österreichische Telefonseelsorge ihr Interesse bekundet, sich für die einheitliche Nummer zu bewerben. Noch konkreter ist die Angelegenheit bei den Hotlines für Hilfe suchende Kinder, hier gibt es nämlich auch schon ein Schreiben des ORF, der die "Rat auf Draht"-Hotline betreibt, mit dem Commitment, die einheitliche Nummer zu beantragen. Damit dürfte jedenfalls diesen Nummern das Schicksal der 116000-Nummer erspart bleiben, die in Österreich derzeit mangels Interesse noch nicht zugeteilt ist.

Interessant ist, dass sowohl die Lebenshilfe- als auch die Kinderhilfe-Hotlines nach der Entscheidung der Kommission ihren Dienst nicht rund um die Uhr anbieten müssen (in diesem Fall müssen aber "Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.")

Da nicht zu erwarten ist, dass die Diözesen (als Betreiber der Telefonseelsorge) und ORF ihre bestehenden Notrufnummern (142 und 147) aufgeben werden, wird es dann wohl zu einem Nebeneinander zwischen "echten Notrufen" und "Diensten von sozialem Wert" kommen, auch wenn teilweise hinter den unterschiedlichen Nummern dieselben Dienste erbracht werden. Für die Klienten dieser Dienste mag es egal sein, ob sie 147 oder 116111 wählen, wenn man dahinter jeweils zum "Rat auf Draht"-Dienst des ORF gelangt. Sowohl für die Telekom-, als auch für die Notruf-/Hotline-Betreiber aber kann die Unterscheidung wegen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften durchaus kritisch sein: immerhin sind die 116er-Nummern zwar für die Anrufenden gratis, aber sonst zielnetztarifiert, und sie unterliegen generell anderen rechtlichen Regelungen (§§ 24a bis 24i KEM-V) als "echte Notrufnummern" (§ 20 TKG 2003, §§ 16 bis 19a KEM-V).

Tuesday, September 04, 2007

KEM-V: Hotline für vermisste Kinder

Mit der am 30. August 2007 im Bundesgesetzblatt und auf der Website der RTR-GmbH kundgemachten Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - (KEM-V) hat die österreichische Regulierungsbehörde nun die Vorgaben der - auf fraglicher Rechtsgrundlage getroffenen (siehe dazu hier) - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert umgesetzt.

Technisch wurde ein neuer Abschnitt der KEM-V mit der Überschrift "Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert - 116" geschaffen, für Interessenten an der ersten und bislang einzigen in diesem Bereich verfügbaren "Kurzrufnummer" - 116000 ("Hotline für vermisste Kinder") - besteht ab sofort die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung zu stellen.

Thursday, February 15, 2007

"harmonised numbers for harmonised services of social value"

Mit einer heute getroffenen Entscheidung (Nachtrag: am 17.2. im Amtsblatt veröffentlicht) verpflichtet die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten, den mit "116" beginnenden Rufnummernbereich für "harmonisierte Dienste von sozialem Wert" zu reservieren.

In einem ersten Schritt wird die Rufnummer 116000 für "Notrufe für vermisste Kinder" festgelegt.

An dieser Entscheidung sind zumindest drei Aspekte bemerkenswert:
  • Zunächst die Rechtsgrundlage: Die Entscheidung stützt sich auf Art 10 Abs 4 der Rahmenrichtlinie. Nach dieser Bestimmung unterstützen die Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, wenn dies notwendig ist, um die Entwicklung europaweiter Dienste zu fördern. Die Kommission kann in dieser Frage - nach Befassung des Kommunikationsausschusses - "geeignete technische Umsetzungsmaßnahmen beschließen."
    Ist aber die Festlegung eines Nummernbereichs samt näherer Bedingungen für die Nutzung wirklich bloß eine "technische Umsetzungsmaßnahme"?
  • Die zweite Frage ist schlicht, ob die Nummer wirklich nützlich sein wird: mit der Entscheidung 91/396/EWG wurde schon vor 15 Jahren (Umsetzungsfrist war der 31.12.1992) die einheitliche europäische Notrufnummer 112 festgelegt (jetzt Art 26 Universaldienstrichtlinie). In praktisch jedem Umsetzungsbericht hat die Kommission seither ausgeführt, dass die Bekanntheit dieser Nummer noch nicht zufriedenstellend ist.
    Und wenn das schon bei der allgemeinen Notrufnummer so ein Problem ist, wieso sollte es besser werden, wenn man nun ergänzend noch ein paar weitere Notrufnummern festlegt (die Entscheidung ist ja darauf angelegt, durch weitere Nummern ergänzt zu werden)?
  • Und schließlich hat die Kommission es für notwendig gefunden, ausdrücklich festzulegen, dass während eines Anrufs zu dieser Notrufnummer keine Werbung oder Unterhaltung geboten werden darf (Art 4 lit e der Entscheidung). Beruhigend zu wissen, dass man im Falle eines Anrufs nicht zu hören bekommen wird: "Gute Unterhaltung beim Notruf für vermisste Kinder wünscht Ihnen Firma X..."

Für Kommissionsmitglied Viviane Reding ist das natürlich wieder einmal ein großer Schritt, über den sie erfreut sein kann (letzte Woche war ja gerade erst ein anderer wichtiger Schritt gesetzt worden - siehe hier), aber was ein großer Schritt für eine Kommissarin ist, muss noch nicht zwingend auch ein großer Schritt für die Menschheit sein.

PS: die Umsetzung in Österreich sollte technisch kein großes Problem sein - in der von der RTR-GmbH erlassenen KEM-V (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung) wären Änderungen im 3. Abschnitt (Rufnummernplan) vorzunehmen.

Friday, October 20, 2006

Novelle zur KEM-V

Am 18. Oktober 2006 wurde eine Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) kundgemacht (nach den gesetzlichen Vorschriften sowohl auf der Website der RTR-GmbH als auch im Bundesgesetzgeblatt, eine konsolidierte Fassung sowie Erläuterungen zur Novelle und auch zur konsolidierten Fassung sind auf der RTR-Website verfügbar). Schwerpunkt der Novelle sind Anpassungen im Bereich der Mehrwertdienste; eine Präsenation der RTR zum wesentlichen Inhalt der Novelle ist hier abrufbar.