Monday, February 05, 2007

"Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"

Der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt ist ein Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung - das hat der VfGH in einem vor kurzem veröffentlichten Erkenntnis (1.12.2006, B 3269/05) ausdrücklich festgehalten.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch den ORF ist gerade auf Grund des öffentlich-rechtlichen Auftrags und des hohen Verbreitungsgrades der ORF-Fernsehprogramme, "wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird," besonders gravierend.

Der Beschwerdeführer, vom VfGH als "Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks" anonymisiert, war - als verantwortlicher Beauftragter - mit einer Geldstrafe von € 20.000 belegt worden, weil der ORF bei Ski-Weltcup-Übertragungen unzulässigerweise werblich gestaltete Patronanzhinweise gesendet hatte (der VfGH zitiert: "Iss was g'scheit's" und "Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"). In der Beschwerde an den VfGH brachte er unter anderem vor, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz gleichheitswidrig wären, da für vergleichbare Verwaltungsübertretungen bei Privatfernsehveranstaltern nur wesentlich geringere Strafhöhen vorgesehen wären. Das überzeugte den VfGH nicht, denn privaten Veranstaltern kann bei wiederholten Verstößen die Sendelizenz entzogen werden, was beim ORF nicht möglich ist. Ein isolierter Vergleich bloß der Strafhöhe sei daher nicht möglich, so der VfGH.

Wo allerdings die Grenzen zwischen Werbung bzw Product Placement und redaktionellem Inhalt liegen, lässt sich freilich nicht nur bei Skirennen schwer feststellen: die Kampagne "Nicht vergessen - Gemüse Essen" ("von Iglo gemeinsam mit dem ORF und dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen ins Leben gerufen"
) war im ORF nicht nur durch Spots, sondern auch in Sendungen präsent ("ORF unterstützt die Gesundheitskampagne in allen Medien") - und die AMA (Agrarmarkt Austria Marketing GmbH) verlässt sich für die Vermittlung ihrer Inhalte nicht nur auf die von ihr geschalteten Werbespots, sondern sorgt gleich selbst für den redaktionellen Content - so heißt es zB im Jahresbericht der AMA für 2005 (5 MB!) :

"Bewährt: TV-Sendungen des ORF
Die langjährige, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem ORF auf redaktioneller Basis in Form von Kooperationen und Patronanzen wurde 2005 fortgesetzt. So wurden im Sendeformat 'Land und Leute' laufend Redaktionsbeiträge gebracht."


Auch die Baumschulen profitieren von einer Mischung aus redaktionellen Beiträgen und Werbespots, wie der AMA-Bericht zeigt:

"Für die Baumschulen wurden die Kooperationen mit den ORF Landesstudios weitergeführt. Interviews, die ein bekannter Gartenmoderator mit Gartenbesitzern und Fachleuten führte, wurden aufgezeichnet und saisonbezogen eingesetzt. 57 Interviews wurden in redaktionelle Sendungen eingebaut. Zur weiteren Unterstützung der Maßnahme sind 93 klassische Rundfunkspots in den lokalen Rundfunksendern zum Einsatz gekommen."

Nicht im AMA-Bericht, sondern im ORF-Gesetz (§ 14 Abs 4) steht Folgendes:

"Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben."

Talking Heads...

Wie schon einmal berichtet, habe ich nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bei der Europäischen Kommission Zugang zu zwei Dokumenten beantragt, die bei einem Meeting der European Regulators Group vorgelegen sind.

Das war Anfang Oktober 2006.

Vier Monate sind seither vergangen, und noch immer habe ich keine endgültige Entscheidung der Kommission erhalten (die dafür in der Verordnung vorgesehene Frist ist längst abgelaufen).

Doch die Kommission war nicht untätig: Beim ERG-Meeting am 7./8. Dezember 2006 in Bratislava hat das von der Kommission gestellte ERG-Sekretariat über die Anfrage berichtet und - so vermerkt das Protokoll -
"Heads were asked to consider whether access should be granted or denied to these documents."

"Heads", damit sind die Mitglieder der ERG gemeint, denn diese setzt sich ja nach Artikel 4 der Entscheidung über die Einrichtung der ERG aus den "heads of the independent national regulatory authority established in each Member State ..." (oder ihren Vertretern) zusammen.

Die "Talking Heads" konnten sich freilich nicht gleich entscheiden, und mussten erstmal den zuständigen Arbeitsgruppen eine Woche einräumen, um einen Antwortvorschlag zu machen ... und aus der Erfahrung mit dem Zugang zu Netzen weiß man ja:

"access delayed is access denied"
Fortsetzung folgt ... (hier)

Saturday, February 03, 2007

Faymann und "die diversen Infrastrukturminister"

"Leider fehlt eine österreichweite klare und verbindliche Festlegung für die Höchstgrenze der Handymastestrahlenbelastung. Trotz jahrelangen Urgierens der Stadt Wien haben die diversen Infrastrukturminister bis heute keine nachvollziehbare Strahlengrenzwert-Verordnung erlassen."
Also sprach Werner Faymann in seiner früheren Funktion als Wiener Wohnbaustadtrat (Aussendung der Rathauskorrespondenz vom 22.01.2003). Vier Jahre später gibt es noch immer keine Verordnung - und Faymann, inzwischen selbst Infrastrukturminister, bietet sich damit eine Gelegenheit, sich von seinen VorgängerInnen abzuheben.

Gerade angesichts der jüngsten Veröffentlichungen, die je nach Lesart entweder beweisen, dass Handys Krebs auslösen können oder aber eine "strikte Entwarnung" rechtfertigen, wird die Festlegung eines Grenzwerts jedenfalls keine leichte Aufgabe sein.

Spannend ist auch, ob Faymann sich die Position zu eigen macht, wonach Anrainer von Funkanlagen Parteistellung in Genehmigungsverfahren erhalten sollen - immerhin haben nicht nur Grün-, sondern auch SP-Abgeordnete den Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof unterschrieben, in dem die derzeit fehlende Parteistellung als verfassungswidrig angesehen wird.

Thursday, February 01, 2007

Meischberger, hardly remembered at all

"Und ich sage Ihnen: Ich war dabei, andere nicht!" Mit diesen legendären Worten sprach Ing. Walter Meischberger in seiner letzten Rede im österreichischen Nationalrat (16.2.1999) einen Vorfall an, der meist mit den Worten "bar aufs Handerl" in Verbindung gebracht wurde (etwa vom Abg. Dr. Khol, der diese Worte gleich fünfmal in kurzen Abständen zur Unterbrechung einer Rede des Abg. Dr. Krüger verwendete).

Bei einer anderen Sache war Meischberger nicht so allein, und es waren durchaus andere dabei: Jörg Haider etwa, aber genauso Mutter Teresa, Kardinal Hermann Groer, Bischof Kurt Krenn, (Ex-)Burgtheaterdirektor Claus Peymann und Peter Turrini fanden sich gemeinsam mit Walter Meischberger auf einem Gemälde.
Das OLG Wien fand im Sinne des § 78 UrhG berechtigte Interessen von Herrn Meischberger verletzt und sprach ihm eine Entschädigung von ATS 20.000,-- zu - aber nicht, weil er in die Nähe von Claus Peymann gerückt wurde (für einen - damals - FPÖ-Generalsekretär fast schon kreditschädigend), sondern wegen der näheren Umstände der Darstellung. Zu berücksichtigen war nämlich (so der OGH in der Zurückweisung der Revision der beklagten Künstlervereinigung, 18.7.2000, 4 Ob 175/00i), "dass die auf dem Gemälde dargestellten Körper (denen als Köpfe aus Zeitungen herausgeschnittene Fotos verschiedener Personen, darunter auch ein Bild des Klägers, hinzugefügt sind) in sexuellen Handlungen miteinander verbunden sind".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch diese Sache abweichend von den österreichischen Gerichten beurteilt (Urteil vom 25.1.2007, Application no. 68354/01): es sei allen klar gewesen, dass das Bild nicht die Realität darstellen sollte und eher als Karikatur unter Verwendung satirischer Elemente anzusehen gewesen sei. Außerdem konnte man das Bild auch als eine Art Gegenangriff ("counter-attack") der Malers - Otto Mühl - gegen die FPÖ ansehen, da deren Mitglieder die Arbeiten des Malers heftig kritisiert hatten.
Und schließlich betont der EGMR, dass Meischberger eben nicht allein dargestellt war, sondern mit viel wichtigeren Leuten:
"Mr Meischberger, who at the time of the events was an ordinary member of parliament, was certainly one of the less well known amongst all the people appearing on the painting and nowadays, having retired from politics, is hardly remembered by the public at all."
Die Entscheidung war knapp - vier zu drei Stimmen, mit dissenting opinions der Richter Loucaides (der offenbar vom Gemälde selbst zutiefst schockiert ist und "painting" konsequent unter Anführungszeichen schreibt) und Spielmann und Jebens (die ausführlich die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte anderer betonen).
Der Vollständigkeit halber seien hier noch zwei weitere aktuelle Entscheidungen des EGMR angeführt, in denen Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt wurden:
In beiden Fällen war es nach entsprechenden Zeitungsberichten zu erfolgreichen Kreditschädigungsklagen (des "hospital guru" einerseits bzw der Lehrer andererseits) gekommen.

Breitband und Dialektik

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 30.1.2007, Rs T-340/03, eine Klage der France Télécom SA gegen die Kommission abgewiesen. Mit der Klage wollte die France Télécom die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (COMP/38.233) erreichen, mit der ihr (bzw dem Vorgänger-Unternehmen Wanadoo Interactive) aufgetragen worden war, einen festgestellten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für den Breitband-Internetzugang für Privatkunden abzustellen. Die Kommission war im Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass Wanadoo Interactive Verdrängungspreise festgelegt hatte.

Im Urteil des Gerichts wird unter anderem auch auf das Argument, wonach es sich beim Breitbandmarkt im Betrachtungszeitraum (etwa 2001 bis 2002) um einen sich erst herausbildenden Markt gehandelt habe, eingegangen. Das Gericht hält dazu fest, dass der relevante Markt im März 2001 "mit Sicherheit bereits das Entstehungs- oder Erprobungsstadium überschritten hatte." Dass es sich um einen in starkem Wachstum begriffenen Markt handelte, schließt die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht aus.

Bemerkenswert ist die Argumentation der France Télécom, soweit ihr interne Schriftstücke vorgehalten wurden, in denen wiederholt von einer "Vereinnahmung des ADSL-Marktes" die Rede war. Solche "informellen und spontanen, um nicht zu sagen unüberlegten Äußerungen" würden nur "die Dialektik des Entscheidungsprozesses" widerspiegeln (Rz 201 des Urteils). Das Gericht hält es freilich für zweifelhaft, dass Führungskräfte des Unternehmens "spontan und unüberlegt" gehandelt hätten, stammten einige der Äußerungen doch aus förmlichen Präsentationen für Entscheidungsorgane.

Sunday, January 28, 2007

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 2

Kann ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (siehe hier) zugleich im Sinne von § 10 Abs 12 ORF-G "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen"?

Diese Frage könnte sich für den ORF bei der Übertragung des Opernballs stellen, zumindest für den Fall, dass auch der diesjährige bezahlte Gast des Baumeisters interviewt werden sollte. Denn - wie schon berichtet - stellt es nach Ansicht der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC ein ziemlich großes Risiko dar, sich bei dieser Person darauf zu verlassen, dass sie vulgäre Sprache vermeiden würde ("Relying on Ms. [H.] and Ms. [R] to avoid vulgar language, however, involved asubstantially greater risk.").
Und außerdem - auch darauf weist die FCC ausdrücklich hin - werden DVDs mit Ms. H und Ms. R im Handel so beworben: “They’re Rich. They’re Sexy. They’re TOTALLY-OUT-OF CONTROL!”

Doch im Ernst: die Maßstäbe der FCC scheinen aus österreichischer Sicht doch recht überzogen, und die Gefahr, ein Interview mit Ms. H aus Jugendschutzgründen blockieren zu müssen, dürfte gering sein. Der bislang einzige Fall, in dem das "f-word" in Österreich rundfunkrechtlich auffällig geworden ist, betraf denn auch im Kern nicht die Frage des Jugendschutzes, sondern der (Miss-)Achtung religiöser Gefühle, da das inkriminierte Wort in Bezug auf "die Mutter Gottes im Himmel" verwendet worden war; der Bundeskommunikationssenat stellte eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G (Mißachtung der Grundrechte anderer) fest, wobei er bei der Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Jugendschutz-Norm des § 10 Abs 12 ORF-G berücksichtigte (BKS 26.4.2004, 611.927/0006-BKS/2004); der Anlassfall beschäftigte übrigens auch den - bekannt religiösen - (ehemaligen) Volksanwalt Mag. Stadler, der die mangelnde Strafverfolgung des Autors und Sprechers nach § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) kritisierte.
Direkt herangezogen hat der Bundeskommunikationssenat § 10 Abs 12 ORF-G zur Verurteilung der "Darstellung einer sadomasochistischen Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem eigenen Sohn und Schilderung der von der Mutter an ihrem Sohn vollzogenen sadomasochistischen Praktiken" - in einer Nachmittagsshow des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (BKS 26.1.2006, 611.942/0004-BKS/2005).

Aber auch in den Verienigten Staaten ist das letzte Wort zum f- und s-word noch nicht gesprochen. Fox Television hat die FCC in dieser Sache zu Gericht zitiert, und die erste Anhörung im Court of Appeal for the 2nd Circuit hat kurz vor Weihnachten stattgefunden. Die gesamte Gerichtsverhandlung kann auf C-SPAN angeschaut werden (das Video ist zu finden unter der Rubrik America & the Courts, Sendung vom 23. Dezember 2006, Fox Television v. FCC). "TV Barn" schreibt dazu:
"You, too, can enjoy the spectacle of an outmatched FCC lawyer perspiring his way through hostile questioning by two of the three judges. Also, it's just fun to hear the F-word on basic cable. Even the judges, at times, seemed kind of giddy about it. And if that's not enough, the Fox lawyer will actually make you feel good about Rupert Murdoch again."
(Wer dafür nicht eine volle Stunde Zeit hat: besonders empfehlenswert ist der Schlagabtausch zwischen dem FCC-Anwalt und der Richterbank etwa ab Minute 27!)

PS: Ich habe den Namen des angekündigten Opernball-Gastes absichtlich nicht genannt; nicht weil es nach Product Placement klingen würde, sondern weil ich den Internet-Nutzern, die in Google Abfragen nach "[Name des Opernball-Gastes] barfuß" eingeben, die Enttäuschung ersparen will, auf meinem Blog zu landen, wo ich zufällig auch den Generaldirektor für Wettbewerb erwähnt habe (das ist laut Suchanfragen-Auswertung zumindest viermal passiert).

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 1

Der Opernball ist nicht bloß ein gesellschaftliches Ereignis (wie es vielleicht auch der Juristenball sein mag), er ist vielmehr: ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Und damit ungefähr gleich wichtig wie Olympische Sommer- oder Winterspiele oder jene besonders raren "Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt".
So sieht dies jedenfalls die österreichische Bundesregierung, die in einer Verordnung (BGBl II 2001/305) neben sechs Sportereignissen auch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker und eben den Wiener Opernball als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung benannt hat.

Grundlage dafür ist das Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl I 2001/85. Dieses Gesetz verlangt von einem Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an Ereignissen erworben hat, die in der Verordnung der Bundesregierung genannt werden, diese (auch) im Free-TV verfügbar zu machen (je nach Ereignis auch nur teilweise oder zeitversetzt - siehe dazu näher § 3 FERG und § 2 der Verordnung). Nach § 4 FERG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste, dass auf ein Ereigniss mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
  2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
  3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
  4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
Ohne dass dies in der Verordnung näher genannt wird, wird man beim Opernball wohl davon ausgehen können, dass Z 1 und Z 4 erfüllt sind (Z 2 und Z 3 scheinen gleichermaßen zweifelhaft)

Die Regelung hat ihre europarechtliche Grundlage in Art 3a der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"; die Mitgliedstaaten können demnach solche Listen schaffen, müssen dies jedoch nicht tun. Die Listen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen und von dieser - nach Einholung einer Stellungnahme des Kontaktausschusses nach Art 23a der RL - im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-33/01, Infront, ausgesprochen hat, trifft die Kommission dabei eine Entscheidung im Sinne des Art 249 EG-Vertrag, durch die der Rechteinhaber unmittelbar und individuell betroffen sein kann.
Eine Übersicht über die bestehenden Regelungen (und Listen) in den Mitgliedstaaten findet sich hier auf der Website der Europäischen Kommission), eine gute Übersichtsdarstellung zum Recht auf Berichterstattung bei Großereignissen hat Max Schoenthal für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle verfasst; dabei geht er auch auf das Kurzberichterstattungsrecht ein, das in Österreich vor allem in Sachen Bundesliga für Aufregung gesorgt hat (siehe dazu zuletzt hier).

Eine Änderung der Regeln zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist bei der derzeit aktuellen Revision der Fernsehrichtlinie nicht vorgesehen (siehe den Richtlinienvorschlag bzw eine inoffizielle konsolidierte Fassung der Fernseh-RL - in Hinkunft: RL über audiovisuelle Mediendienste - in der Fassung des RL-Vorschlags); neu in die Richtlinie aufgenommen werden soll eine Bestimmung zum Kurzberichterstattungsrecht (Art 3b in der Fassung des RL-Vorschlags).

Was auch immer man also persönlich über den Opernball denken mag, in juristischer Hinsicht steht seine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung fest (und zwar ganz unabhängig davon, wer dort antanzt).

PS: auch wenn man vom Rundfunkrecht absieht, ist der Opernball aus dem österreichischen Rechtsleben nicht wegzudenken - wenn auch vorwiegend im Zusammenhang mit den dagegen gerichteten Demonstrationen, die in der einen oder anderen Form alle Höchstgerichte beschäftigt haben:
  • So hat der VwGH das Streuen von Flugzetteln (deren Inhalt sich auf "Vietnam und die Verhältnisse an den österreichischen Hochschulen" bezog) 1969 als Ordnungsstörung beurteilt, weil es unter Begleitumständen erfolgte, "die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden" wurden.
  • Der VfGH hatte es mit Fällen zu tun, in denen Menschen "unter Anwendung von Körperkraft am Überqueren der Ringstraße (in Richtung Operngebäude) gehindert und bis zur Opernpassage (zurück-)geleitet" wurden oder Schläge "mit dem Gummiknüppel gegen den Kopf (das Gesicht)" erhielten.
  • Die Rechtsprechung des OGH wiederum führt uns zurück zum Medienrecht:
    darf ein Zentralorgan einer Partei, das "imVerhältnis zur *****Zeitung nur von einer so kleinen Leserzahl gelesen werde, daß durch Artikel der vorliegenden Art bei der*****Zeitung mit keinem meßbaren Sinken der Auflagenzahl zu rechnen sei", behaupten, die *****Zeitung sei gewalttätig? Sie darf, hat der OGH im sogenannten "Opernball-Demo II"-Urteil (
    OGH 18.12.1991, 1 Ob 41/91 = SZ 64/182) erkannt:
    "Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Artikel im Zentralorgan einer politischen Partei. Wie sich aus dem Zusammenhalt ergibt, versteht diese im Sinne ihrer Ideologie erkennbar unter dem Wort 'gewalttätig' etwas völlig vom normalen Sprachgebrauch Verschiedenes. Gewalttätig sind danach nicht die Opernballdemonstranten, sondern jene Medien, Gesellschaftskreise und Staatsorgane, die es durch ihre repressive Politik (= "strukturelle Gewalt") zu solchen Demonstrationen überhaupt erst kommen lassen. Solche durch keinerlei Tatsachenangaben substantiierte politisch motivierte Äußerungen sind erkennbar Ergebnis eines durch das Parteiprogramm der beklagten Partei bestimmten und beeinflußten Denkprozesses. Politisch verbrämte Äußerungen wollen im Zweifel weniger Tatsachen verbreiten als Wertungen abgebend meinungbildend sein".
    Vorangegangen war das "Opernball-Demo I"-Urteil (
    OGH 23.5.1991, 7 Ob 535/91) , bei dem es um eine sehr ähnliche Frage gegangen war: hier war Beklagter aber nicht ein Medienunternehmen, sondern "Gerhard R.", der in seiner Rede bei der Opernballdemonstration die Worte "gewaltttätig ist die Kronen-Zeitung" gesagt hatte (interessanterweise ist in der Veröffentlichung dieses Urteils im RIS die Kronenzeitung nicht "anonymisiert"). Auch hier war die Krone nicht erfolgreich, denn mit diesen Worten (im konkreten Zusammenhang auf der Opernball-Demo) werde sie - so der OGH - "weder verächtlich gemacht, noch sind diese Äußerungen geeignet, die Redakteure in der Wertschätzung ihrer Leser herabzusetzen."
  • Als Schlusspunkt aber etwas Versöhnlicheres: der gemeinsame Besuch des Opernballs wurde vom OGH auch schon ausdrücklich "als Zeichen der Zuneigung" (zur Klägerin, die in diesem Verfahren erfolgreich um ihr Erbteil kämpfte) beurteilt (OGH 27.9.2005, 1 Ob 155/04g).

Monday, January 22, 2007

Unterberger: Wiener Zeitung zusperren!

Andreas Unterberger ist seinem Ziel näher: nach dem Gastkommentar über einen britischen "Autor von Büchern, die nirgends verboten sind," (siehe dazu hier) fehlen nur noch wenige ähnliche Beweise überlegter redaktioneller Entscheidungen, und die Wiener Zeitung ist endgültig reif zum Zusperren, so wie Unterberger dies selbst in einem Kommentar am 1.9.2000 (damals noch in der Presse) angeregt hat:

"Auch der Bundeskanzler könnte sparen: Wiener Zeitung oder Bundespressedienst wären von heute auf morgen zusperrbar."

Ich würde ja gar nicht so weit gehen und verlangen, dass die Wiener Zeitung eingestellt wird. Mir würde es schon reichen, würden sämtliche Verbindungen der Republik zu diesem Blatt gekappt: die gesellschaftsrechtlichen genauso wie die verlautbarungsrechtlichen. Wenn die Republik noch ein Amtsblatt braucht, soll sie es selber drucken. Und was den Rest der Wiener Zeitung angeht:
Privatisierung now!

Marktmechanismen im Frequenzmanagement

Die ITU hat nicht nur eine Übersicht über die weltweiten Frequenzverwaltungsbehörden online verfügbar gemacht (dass der Eintrag für Österreich nicht ganz akkurat ist, nimmt dem Dokument nicht seine Nützlichkeit vor allem auf Grund der weiterführenden links), sondern zur Vorbereitung des Workshops on Market Mechanisms in Spectrum Management auch eine ganze Reihe Arbeits- und Diskussionspapiere auf der Website veröffentlicht.
Dabei sind alle wesentlichen Denkschulen des Frequenzmanagements vertreten, die Bob Horvitz von der "open spectrum"-Stiftung so zusammenfasst:

"It is widely accepted today that there are three main approaches to radio spectrum management:

  • the traditional 'administrative' approach, in which a regulator decides who can use what frequencies for what purposes in what locations under what conditions;
  • the newer 'tradable/flexible/market-oriented' approach, in which those who are authorised to use spectrum are allowed to re-purpose or transfer some or all of their rights. Tenders or auctions are typically used for the initial distribution of rights;
  • 'licence-exempt commons,' in which any number of users are allowed to share a band with no right of non-interference and no right to cause interference."

Sunday, January 21, 2007

Who is Who in Spectrum Management


Zugegeben: welche Regulierungs- bzw Fernmeldebehörde in Österreich welche Aufgaben im Bereich des Frequenzmanagements wahrnimmt, ist vielleicht nicht auf den ersten Blick einleuchtend. Aber ziemlich klar ist (wie man auch an diesem Bild erkennen kann), welche Behörde jedenfalls weder bei der Frequenzverwaltung noch der Frequenzzuteilung zuständig ist: die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR).
Bemerkenswerter Weise haben das offenbar weder die Europäische Kommission noch die ITU wirklich wahrgenommen. Auf der Website der Radio Spectrum Policy Group wird seit Jahren behauptet, dass die RTR "responsible for allocating frequencies (broadcasting and exceptionally for telecommunications purposes)" wäre (was vielleicht damit zusammenhängen mag, dass der RTR-Geschäftsführer für den Fachbereich Telekom Mitglied dieser Gruppe ist).

Und nun hat auch die ITU - in Vorbereitung des Workshops on Market Mechanisms for Spectrum Management (22. und 23. Jänner 2007) - ein "Survey on Spectrum Management" erstellt, in dem für Österreich überhaupt nur mehr die Kontaktdaten der RTR als einzige "Spectrum Authority" Österreichs angegeben sind.

Nun leistet die RTR als Hilfsapparat der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission zwar wichtige Arbeit bei der Frequenzverwaltung (Rundfunk) und Frequenzzuteilung (Rundfunk und - im Fall "zahlenmäßig beschränkter" Zuteilungsmöglichkeiten - auch Telekom), doch wird sie dadurch nicht zur "Spectrum Authority". Aber jedenfalls zeigt auch diese Verwirrung, dass die Idee einer integrierten Behörde (siehe hier, hier und hier) vielleicht nicht so schlecht ist. Schließlich fiele dann auch die Erfüllung des Art 3 der Rahmenrichtlinie leichter, in dem es heißt:
"Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden."

Nur zur Sicherheit hier also die aktuelle Situation:

Thursday, January 18, 2007

real editorial independence ...

Das von der Europäischen Kommission präsentierte Arbeitspapier zur Medienvielfalt (siehe hier) enthält bei aller sonstigen Unschärfe immerhin auch den Hinweis, dass es für die Bewahrung der Vielfalt auf "real editorial independence from the owner" ankommt.

Ein Musterbeispiel gelebter redaktioneller Unabhängigkeit ist dieser Tage ausgerechnet die Wiener Zeitung, zu hundert Prozent im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Bundeskanzler. Wie ich schon vor ein paar Wochen geschrieben habe, meint der Chefredakteur, sein Eigentümer schütze mit kleinlichen Mediengesetzen die Ehre von Verbrechern, aber auch seine Mitarbeiter scheuen sich nicht, klare Worte zu wichtigen Institutionen des Eigentümers zu finden: "hübsch, aber unnötig", so assoziiert Christoph Irrgeher zum Verfassungsgerichtshof in einer Glosse vom 17. Jänner 2007.

Und hätte es noch eines Beweises der redaktionellen Unabhängigkeit bedurft, so ist er heute, 18. Jänner 2007, jedenfalls erbracht: das im Eigentum der Republik Österreich stehende Blatt ermöglicht Herrn Dr. Herbert Schaller, zuletzt laut Bericht des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands hervorgetreten als Redner bei einer notorischen Konferenz in Teheran, einen Gastkommentar zu publizieren, in dem er (anders als die kleinlichen Mediengesetze) nicht die Ehre von Verbrechern, sondern die Ehre eines "studierten Historikers und berusfmäßigen Autors von Büchern" verteidigt. [update 24.5.2008: ein paar Links zur weiteren Dokumentation dieser Sache: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 - oder auch hier: die Verteidigung des Chefredakteurs durch einen seiner Kolumnisten]

Ich weiß, dass der amtierende Bundeskanzler Privatisierungen ausgeschlossen hat - aber könnte man nicht wenigstens bei der Wiener Zeitung eine Ausnahme machen?

media pluralism: an evaluation could be envisaged

"Medienvielfalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union": das soeben vorgelegte Arbeitspapier der Europäischen Kommission (Commission Staff Working Document SEC(2007) 32 vom 16. Jänner 2007, Presseaussendung dazu) trägt einen vielversprechenden Titel. Dem Inhalt merkt man freilich an, dass es nicht gerade ein Herzensanliegen der Kommission ist, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, und dass man das Papier letztlich nur vorgelegt hat, weil das Europäische Parlament mit seiner Forderung nach entsprechenden Aktionen der EU gar so lästig war ("has continued to show concern" heißt es wörtlich, was man etwa so übersetzen kann: wir haben ja eh gehofft, dass die Sache in Vergessenheit gerät, aber leider sind wir immer wieder daran erinnert worden).

Also musste etwas geschehen - wie aber kann etwas geschehen, ohne dass allzuviel passiert? Richtig: erst mal wird ein Dokument erstellt, in dem überlegt wird, was man zur Erhaltung und Förderung der Medienvielfalt tun könnte, und wie man (später) eine Studie in Auftrag geben könnte, mit der eine Methode zur Messung von Indikatoren der Medienvielfalt erarbeitet werden könnte, über deren möglichen Einsatz man schließlich (noch später) beraten könnte und wenn bis dahin nicht wirklich alle zermürbt sind, dann könnte man vielleicht sogar (ganz spät) an den Einsatz der Methode denken, um damit herauszufinden, in welchem Umfang Medienvielfalt besteht.

Damit ist auch tatsächlich der wesentliche Inhalt des Arbeitspapiers beschrieben: 2007 soll die besagte Studie zur Entwicklung von Indikatoren für die Messung von Medienvielfalt in Auftrag gegeben werden. Damit sich wirklich niemand fürchten muss, heißt es ausdrücklich:

"The study will not seek to apply the indicators systematically to every Member State, thereby generating a risk assessment profile for every Member State; it will rather seek to develop a methodology based on indicators that would deliver such a result."

Eine mögliche Anwendung der Indikatoren ist für frühestens Ende 2008 vorgesehen. Vom wording dieser Ankündigung könnten die AutorInnen des österreichischen Regierungsprogramms, die sich auch ziemlich viel an Evaluierung vorgenommen haben, noch einiges lernen - die Kommission will nämlich nicht evaluieren, sondern es könnte bloß sein, dass sie eine Evaluierung in Aussicht nimmt:
"As a possible follow-up, an evaluation ... could be envisaged"

PS: Dass die Länderdaten im Anhang zu diesem Arbeitspapier aus 2004 stammen und damit nicht gerade aktuell sind, schadet insofern nicht, als ohnehin keine interessanten Datenkategorien ausgewählt wurden (die Angabe der zehn größten Zeitungstitel und Verlagshäuser, ohne irgendwelche Hinweise auf Besitzverhältnisse oder Verflechtungen, trägt nicht besonders viel zur Übersicht über die Medienvielfalt bei). Auch das als Rechtsgrundlage angegebene Kartellgesetz 1988 in der Fassung der Novelle 1999 kann - angesichts des seit mehr als einem Jahr geltenden Kartellgesetzes 2005 - nicht allzuviel zum Verständnis der Situation beitragen.
PPS: Link zu einem alten Thesenpapier von mir zu einem ähnlichen Thema