Im Urteil des Gerichts wird unter anderem auch auf das Argument, wonach es sich beim Breitbandmarkt im Betrachtungszeitraum (etwa 2001 bis 2002) um einen sich erst herausbildenden Markt gehandelt habe, eingegangen. Das Gericht hält dazu fest, dass der relevante Markt im März 2001 "mit Sicherheit bereits das Entstehungs- oder Erprobungsstadium überschritten hatte." Dass es sich um einen in starkem Wachstum begriffenen Markt handelte, schließt die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht aus.
Bemerkenswert ist die Argumentation der France Télécom, soweit ihr interne Schriftstücke vorgehalten wurden, in denen wiederholt von einer "Vereinnahmung des ADSL-Marktes" die Rede war. Solche "informellen und spontanen, um nicht zu sagen unüberlegten Äußerungen" würden nur "die Dialektik des Entscheidungsprozesses" widerspiegeln (Rz 201 des Urteils). Das Gericht hält es freilich für zweifelhaft, dass Führungskräfte des Unternehmens "spontan und unüberlegt" gehandelt hätten, stammten einige der Äußerungen doch aus förmlichen Präsentationen für Entscheidungsorgane.
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