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Thursday, September 15, 2016

EuGH: Abweichen von Terminierungsempfehlung zulässig, wenn es aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles geboten ist

Ein Dauerbrenner der Telekom-Regulierung ist der Streit um die Höhe der Mobilterminierungsentgelte. Besonders hartnäckig waren und sind die Auseinandersetzungen dazu in den Niederlanden: dort kam es zu einer Art "stand off" zwischen der Regulierungsbehörde (früher OPTA, nun ACM) - unterstützt durch die Europäische Kommission - einerseits und dem College van Beroep voor het bedrijfsleven (CBb, Erst- und zugleich Höchstgericht in den meisten Angelegenheiten der Telekomregulierung) andererseits. Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-28/15, Koninklijke KPN ua, bringt aber leider nicht die erhoffte Auflösung, sondern bleibt in der Kernfrage doch recht vage (was freilich auch mit der Art der Fragestellung zusammenhängt).

Zum Ausgangsfall:
Der Ausgangsstreit geht gut sechs Jahre zurück. Die Regulierungsbehörde legte 2010 zunächst Mobilterminierungsentgelte nach dem Kostenrechnungsmodell "pure BU-LRIC" fest, wie dies von der Kommission in der Empfehlung über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU empfohlen wird. Das Gericht (CBb) vertrat dagegen die Auffassung, es wäre ein "BU-LRIC plus"-Modell zu verwenden gewesen (was vereinfacht gesagt zu höheren Mobilterminierungsentgelten führt), und hob die Entscheidung der Behörde auf (einer der Richter ist übrigens ein University of Chicago-geschulter "Law and Economics"-Professor, der sich in solchen Verfahren mit recht prononcierten Positionen einbringt, was aus der Regulierungsbehörde zur Kritik führte, das Gericht wolle hier über die Funktion der Rechtskontrolle hinaus selbst Regulator spielen).

In der Folge notifizierte die Regulierungsbehörde den zunächst im Sinne der CBb-Entscheidung geänderten Maßnahmenentwurf auf Basis "BU-LRIC plus" im Verfahren nach Art. 7a RahmenRL. Die Kommission sprach sich dagegen aus und empfahl, den Entwurf zurückzuziehen. Die Regulierungsbehörde erließ schließlich doch eine Entscheidung, in der sie sich, der Kommission folgend, am "pure BU-LRIC"-Modell orientierte. Im Rechtsmittelverfahren legte das CBb dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

EuGH-Urteil

1. Eine Empfehlung ist eine Empfehlung
Die erste Frage richtete sich auf die Kompetenz des in einem Verfahren über die Entgeltregulierung angerufenen Gerichts, von dem in der Terminierungsentgelte-Empfehlung vorgesehenen Kostenrechnungsmodell abzuweichen. Die Antwort darauf ist nicht allzu vielsagend:

Empfehlungen sind nach Art. 288 AEUV grundsätzlich nicht verbindlich, außerdem gestatten Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 RahmenRL den Regulierungsbehörden ausdrücklich, von den nach Art. 19 Abs. 1 RahmenRL erlassenen Empfehlungen - wie der Terminierungsentgelte-Empfehlung - abzuweichen. Also ist die Regulierungsbehörde auch an diese Empfehlung nicht gebunden (Rn. 35). Die Regulierungsbehörde hat grundsätzlich den in der Empfehlung gegebenen Hinweisen zu folgen. "Nur wenn sie im Rahmen ihrer Beurteilung einer konkreten Situation den Eindruck hat, dass das in dieser Empfehlung empfohlene 'reine Bulric'-Modell den Umständen nicht angemessen ist, kann sie unter Angabe ihrer Gründe von ihr abweichen" (Rn. 38).

Dasselbe gilt auch für das mit einem Rechtsmittel nach Art. 4 RahmenRL angerufene Gericht: es kann von der Empfehlung abweichen (Rn. 40), muss sie aber berücksichtigten (Rn. 41) und kann dann (aber "nur dann") von ihr abweichen, "wenn es dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, für geboten erachtet" (Rn. 42). Mit anderen Worten: Abweichen von der Empfehlung ist erlaubt, aber nur mit guter Begründung im konkreten Einzelfall - eine Antwort, für die es den EuGH nicht wirklich gebraucht hätte.

2. Regulierungsziele und Verhältnismäßigkeit: auch vom Gericht zu prüfen
Mit der zweiten Frage wollte das CBb wissen, inwiefern es ihm gestattet sei, bei der Überprüfung der Entgeltregulierungsmaßnahme deren Verhältnismäßigkeit, Eignung und Angemessenheit im Hinblick auf die Ziele und Regulierungsgrundsätze nach Art. 8 RahmenRL und Art. 13 ZugangsRL zu prüfen. Insbesondere stellte das CBb auch die Frage, inwiefern auch dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass die Maßnahme (hier: "pure BU-LRIC"-Modell für Festlegung der Terminierungsentgelte) zur Förderung der Interessen der Endnutzer auf einem anderen, nicht regulierten (Endkunden-)Markt dient.

Der EuGH verwies zunächst auf die mit den Regulierungsmaßnahmen zu verfolgenden Ziele nach Art. 8 RahmenRL (grob zusammengefasst: Förderung des Wettbewerbs, Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts, Förderung der Interessen der Unionsbürger) sowie auf das Ziel der ZugangsRL (Gewährleistung von nachhaltigem Wettbewerb und Interoperabilität sowie Förderung der Verbraucherinteressen). Die Maßnahmen der Entgeltregulierung müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 RahmenRL angemessen und gerechtfertigt sein und dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 RahmenRL auferlegt werden. Bemerkenswert ist, dass der EuGH den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) die (wohl gleichzeitige) Beachtung aller Regulierungsziele auferlegt, was vom Gericht zu prüfen ist. Rn. 50 des Urteils lautet:
Folglich muss sich die NRB beim Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Betreibern aufgrund der Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie Verpflichtungen auferlegt, dessen vergewissern, dass diese Verpflichtungen sämtlichen in Art. 8 der Rahmenrichtlinie und in Art. 13 der Zugangsrichtlinie genannten Zielen gerecht werden. Zudem muss ein nationales Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidung sicherstellen, dass die NRB allen sich aus diesen beiden Artikeln ergebenden Anforderungen genügen. [Hervorhebung hinzugefügt]
Dass die Regulierungsbehörde eine Maßnahme (Entgeltregulierung unter Verwendung des "pure BU-LRIC"-Modells) auf die Terminierungs-Empfehlung gestützt hat, entzieht dem Gericht nicht die Befugnis, die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das nationale Gericht kann daher "im Rahmen seiner Kontrolle unter Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften prüfen, ob die Kläger hinreichende Anhaltspunkte dargetan haben, um glaubhaft zu machen, dass die Anwendung dieses Modells gegebenenfalls angesichts der Besonderheiten des betreffenden Marktes im Hinblick auf die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie und in Art. 13 der Zugangsrichtlinie genannten Ziele unverhältnismäßig ist."

3. Interessen der Verbraucher auf Endkundenmarkt sind zu berücksichtigen
Die Regulierungsbehörde muss, so der EuGH in Rn. 54 des Urteils, "die Interessen der Endnutzer und der Verbraucher unabhängig davon berücksichtigen, auf welchem Markt die Verpflichtungen auferlegt werden. Da die Endnutzer und die Verbraucher definitionsgemäß auf den Vorleistungsmärkten für die Festnetz- und Mobilfunkzustellung nicht präsent sind, ist es zudem äußerst wichtig, dass ihre Interessen bei der Prüfung der Wirkung, die eine von der NRB auf einem Vorleistungsmarkt auferlegte Preisverpflichtung auf einem Endkundenmarkt haben soll, berücksichtigt und bewertet werden können."

Damit ist auch der Rahmen für das über ein Rechtsmittel entscheidende Gericht festgelegt: es kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entgeltregulierungsmaßnahme prüfen, ob die auf dem Vorleistungsmarkt (hier: Mobilterminierung) auferlegte Verpflichtung auch den Interessen der Endnutzer auf einem nicht regulierten Endkundenmarkt dient.

4. Keine Beweislast für die Verwirklichung der Regulierungsziele
Der EuGH hält fest, dass die Regulierungsmaßnahmen (hier: Entgeltregulierung für die Mobilterminierung) auf die Verwirklichung der Ziele des Art. 8 RahmenRL gerichtet sein müssen. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass die Regulierungsbehörde glaubhaft macht, dass mit diesen Verpflichtungen diese Ziele tatsächlich verwirklicht werden (zumal dieser Nachweis bei zukunftsorientierten Maßnahmen "unmöglich oder übermäßig schwierig" sei).

Conclusio:
Der EuGH bestätigt, was man auch als "acte clair" hätte ansehen können: dass sowohl die Regulierungsbehörde wie auch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde entscheidet, von einer Kommissions-Empfehlung abweichen darf. Dass das Gericht nur dann abweichen darf, wenn es dies "als geboten erachtet", ist eine Leerformel - die entscheidende Frage wäre, unter welchen Umständen des konkreten Falles das Abweichen geboten ist, aber das lässt sich so abstrakt - und anhand des konkreten Vorabentscheidungsersuchens - wohl nicht festmachen.

Spannend wäre im vorliegenden Fall auch, ob das Gericht - wenn es in der Sache anders als die Regulierungsbehörde und damit abweichend von der Kommissions-Empfehlung entscheiden will - das Anhörungsverfahren nach Art. 6 und 7 RahmenRL neuerlich durchführen müsste. Der EuGH erwähnt dieses Verfahren in Rn. 48 im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Regulierungsbehörde, deren Einhaltung dann vom nationalen Gericht auch zu prüfen sind. Dass das Gericht neuerlich das Art. 7-Verfahren durchführen müsste, geht aus dem Urteil jedenfalls nicht hervor.

Und ob in den Niederlanden die Mobilterminierungsentgelte nun nach dem "pure BU-LRIC" oder dem "BU-LRIC plus"-Kostenrechnungsmodell festgelegt werden, kann man nach dem EuGH-Urteil auch noch nicht sagen. Die Betonung der Berücksichtigung der Endnutzer-Interessen würde eher auf "pure BU-LRIC" hinweisen, aber das CBb hat bisher eine so starke Präferenz für "BU-LRIC plus" erkennen lassen, dass ich es für eher unwahrscheinlich halte, dass es nun - wo ihm das Abweichen von der Empfehlung durch den EuGH so ausdrücklich gestattet wurde - anders festlegen wird.

Thursday, January 22, 2015

EuGH: Verfahren zur Übertragung von Funkfrequenzen dient dem Schutz des Wettbewerbs - Rechtsmittelrecht für Mitbewerber

Der EuGH hat heute sein Urteil in der Rechtssache C-282/13, T-Mobile Austria, verkündet (siehe zum Vorabentscheidungsersuchen hier, zu den Schlussanträgen hier). Es geht dabei um die Frage, ob ein Mobilnetzbetreiber von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne von Art 4 der RahmenRL "betroffen" ist (und daher das Recht hat, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu erheben), wenn diese Entscheidung die Zulässigkeit von Frequenzübertragungen (Art 5 Abs 6 der GenehmigungsRL) bzw von Eigentumsänderungen bei (anderen) Inhabern von Frequenznutzungsrechten betrifft, mit denen der Netzbetreiber im Wettbewerb steht.

Der EuGH hat ausgesprochen, dass ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste anbietet, als "Betroffener" im Sinne des Art 4 Abs 1 RahmenRL anzusehen ist,
  • wenn es ein Wettbewerber der Unternehmen ist, die Parteien des Frequenzüberlassungsverfahrens nach Art 5 Abs 6 und Adressaten der Entscheidung der Regulierungsbehörde sind, 
  • und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.

Im Folgenden Auszüge aus dem Urteil (da ich am Ausgangsverfahren als Richter beteiligt bin, enthalte ich mich jeder Kommentierung):
 37   Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, bezieht sich Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie u. a. auf alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste. Daher ist davon auszugehen, dass sich diese Bestimmung sowohl auf den Adressaten der betreffenden Entscheidung als auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste bezieht, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf ihre Marktstellung auszuwirken.
[...]
41   Es ist daher zu klären, ob die Entscheidungen, die eine nationale Regulierungsbehörde nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie trifft, dem Schutz des Wettbewerbs dienen und geeignet sind, sich auf die Marktstellung eines mit dem bzw. den Adressaten dieser Entscheidungen in Wettbewerb stehenden Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste auszuwirken.
42   In Bezug auf Verfahren zur Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verpflichtet Art. 9b Abs. 1 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen gemäß den Bedingungen im Zusammenhang mit diesen Rechten und gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen können.
43   Nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei erstmaliger Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gewährleisten, dass diese Rechte nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie im Einklang mit Art. 9 der Rahmenrichtlinie gewährt werden.
44   Überdies sind die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie u. a. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird.
45   Insbesondere schreibt, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen.
46   Folglich dient das Verfahren zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten, da es u. a. Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie unterliegt, und damit das Verfahren vor der TCK, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, dem Schutz des Wettbewerbs.
47   Außerdem steht der Vorlageentscheidung zufolge die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, d. h. T‑Mobile Austria, auf dem Markt für elektronische Kommunikationsdienste in direktem Wettbewerb mit den an der Übertragung von Frequenznutzungsrechten Beteiligten, nämlich Orange, Hutchison Drei Austria und A1 Telekom Austria. Sie ist somit als von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wie der im Ausgangsverfahren fraglichen betroffen anzusehen, da die Übertragung der Frequenznutzungsrechte von Orange und Hutchison Drei Austria an A1 Telekom Austria die jeweilige Funkfrequenzausstattung dieser Unternehmen anteilig ändert und sich daher auf die Stellung von T‑Mobile Austria auf diesem Markt auswirkt.
48   Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 9b der Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.

Tuesday, September 09, 2014

Update zu Telekomsachen vor dem EuGH: Schlussanträge T-Mobile Austria und neue Vorabentscheidungsersuchen

1. Schlussanträge C-282/13 T-Mobile Austria

Generalanwalt Szpunar hat heute die Schlussanträge in der Rechtssache C-282/13, T-Mobile Austria, erstattet. In diesem Verfahren geht es wieder einmal um die Frage, wer von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne von Art 4 der RahmenRL "betroffen" ist, in diesem Fall im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Übertragung von Nutzungsrechten an Frequenzen (Art 5 Abs 6 der GenehmigungsRL).

Die Rechtssache, so der Generalanwalt, bietet "die Gelegenheit, allgemeiner darüber nachzudenken, inwieweit das Unionsrecht in die prozessrechtliche Regelung der Mitgliedstaaten über die Voraussetzungen für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen eingreifen kann." Er verweist eingangs auch auf die weiter gehende Bedeutung der Vorlagefrage im Hinblick auf ähnliche Regelungen in anderen Rechtsakten der Union (Art 22 Abs 3 Postdienste-RL, Art 37 Abs 17 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL, Art 41 Abs 17 Erdgasbinnenmarkt-RL).

Im Folgenden wesentliche Aussagen aus den Schlussanträgen im Wortlaut (da das Verfahren auf ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zurückgeht, enthalte ich mich jeder Kommentierung):

Zur Verfahrensautonomie:
42. [...] Auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie kann man sich erst auf der Stufe der Gestaltung einzelner Vorschriften und Verfahren zur Geltendmachung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten berufen. Die Verfahrensautonomie umfasst hingegen nicht die Bestimmung, wem die Anfechtungsbefugnis in einem durch das Unionsrecht geregelten Bereich zusteht.
Zum Zweck des Art 4 Abs 1 RahmenRL:
46. Nach meinem Verständnis beschränkt sich der Zweck dieser Vorschrift nicht darauf, den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes widerzuspiegeln, der ja bereits in übergeordneten Normen geregelt wird, und zwar derzeit in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
47. Zweck des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie ist die Bestimmung eines einheitlichen Umfangs der Anfechtungsbefugnis von Privaten im Bereich der elektronischen Telekommunikation.
48. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass eine Person – bei identischer Sachlage – in einem Mitgliedstaat zum Schutz ihrer Rechte die Befugnis zur Anfechtung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde hätte, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat. Solche Unterschiede im Bereich des Zugangs zu einem Rechtsbehelf würden dazu führen, dass der Inhalt der Rechte, die dem Einzelnen im Bereich der elektronischen Kommunikation aus dem Unionsrecht erwachsen, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst würde. Solche Unterschiede könnten auch dazu führen, dass in einigen Mitgliedstaaten schon die Existenz von Rechten dieser Art an sich in Frage gestellt werden könnte.
Zur konkreten Auslegung des Art 4 Abs 1 RahmenRL:
69. Die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, dass eine Person von der entsprechenden Entscheidung „betroffen“ sein muss, ist meines Erachtens dahin zu verstehen, dass sich die behördliche Entscheidung auf den Bereich der rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Person auswirken muss.
70. Für die Zuerkennung der Anfechtungsbefugnis ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Rechtsbehelfsführer darlegt, dass seine konkreten subjektiven Rechte verletzt wurden.
[...]
80. Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, die in einem Verfahren zum Schutz des Wettbewerbs ergeht, wirkt sich zweifellos auf das individuelle Interesse eines Unternehmens aus, dessen Marktstellung infolge der Handlungen, die Gegenstand der Entscheidung sind, spürbar beeinträchtigt werden könnte.
81. Ein solches Interesse besteht nicht nur auf faktischer Ebene, sondern stellt [...] auch ein rechtliches Interesse dar. Die Lage der konkurrierenden Unternehmen wird in einer unionsrechtlichen Norm berücksichtigt, nach der die Regulierungsbehörde Maßnahmen treffen muss, um eine solche wesentliche Änderung der Marktstellung von konkurrierenden Unternehmen, die zu einer Verzerrung oder Beschränkung des Wettbewerbs führen könnte, zu verhindern.
82. Im Verhältnis zu Unternehmen, die mit dem Adressaten der Entscheidung konkurrieren, ist die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, dass das jeweilige Unternehmen von der Entscheidung „betroffen“ sein muss, meines Erachtens dann erfüllt, wenn die Regulierungsbehörde im Rahmen eines in einer unionsrechtlichen Norm, die den Schutz des Wettbewerbs bezweckt, vorgesehenen Verfahrens entscheidet und die Entscheidung Handlungen oder Transaktionen betrifft, die die Marktstellung des Rechtsbehelfsführers spürbar beeinträchtigen.
Zur Auslegung des Art 5 Abs 6 GenehmigungsRL:
93. Gemäß Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B., indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.
94. Trotz der fakultativen Formulierung im letzten Satz der zitierten Vorschrift – die Mitgliedstaaten „können“ geeignete Maßnahmen ergreifen – ergibt sich tatsächlich aus dem vorausgehenden Satz der Vorschrift ausdrücklich, dass der Mitgliedstaat, wenn er eine Übertragung von Frequenznutzungsrechten zwischen Betreibern genehmigt, zugleich verpflichtet ist, geeignete Rechtsrahmen zur Regulierung dieser Übertragungsgeschäfte zu schaffen, damit die Wettbewerbsbedingungen hierdurch nicht verzerrt werden.
[...]
96. Es steht außer Zweifel, dass die Mitgliedstaaten bei der erstmaligen Frequenzzuteilung die Notwendigkeit der Gewährleistung einer wettbewerbsfähigen Marktstruktur besonders zu berücksichtigen haben. Dieser Grundsatz wäre wirkungslos, wenn die Wettbewerbsstruktur durch eine spätere Übertragung von Rechten zwischen konkurrierenden Unternehmen beeinträchtigt werden könnte.
97. Angesichts dieser Erwägungen dient die Kontrolle der Übertragung von Frequenzen gemäß Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie – und damit auch das Verfahren vor der TCK, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist – vor allem dem Schutz der Wettbewerbsstruktur des Marktes.
Vorgeschlagene Antwort auf die Vorlagefrage:
Art. 4 Abs. 1 der [RahmenRL] ist dahin auszulegen, dass das Recht zur Anfechtung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Genehmigung einer Übertragung von Frequenznutzungsrechten gemäß Art. 5 Abs. 6 der [GenehmigungsRL] einem mit den an der Transaktion Beteiligten konkurrierenden Unternehmen zusteht, sofern die Transaktion seine Marktstellung spürbar beeinträchtigen kann.

2. Neue Vorabentscheidungsersuchen

Beim EuGH wurden in letzter Zeit auch wieder neue Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen des Telekomrechts eingebracht. Ich versuche die offenen Verfahren relativ zeitnah in meiner Übersichtsliste zu erfassen und weise üblicherweise nicht mit Blogposts auf neue Verfahren hin. Hier dennoch ein kurzer Überblick zu den in den letzten Monaten neu anhängig gemachten Telekom-Verfahren:

Indexklausel als Änderung von Vertragsbedingungen iSd Art 20 UniversaldienstRL?
Der Oberste Gerichtshof möchte wissen, ob das in Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht, "bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen" den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen ist, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat? Das Verfahren ist anhängig unter C-326/14 A1 Telekom Austria (Volltext des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs)

Pflicht zur Durchführung des "Art 7-Verfahrens" bei Entgeltgenehmigung?
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht fragt, ob Art 7 Abs 3 RahmenRL dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte unter Einhaltung des in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, das Verfahren nach Art 7 Abs 3 RahmenRL vor jeder Genehmigung konkret beantragter Entgelte erneut durchzuführen. Das Verfahren ist anhängig zu C-395/14 Vodafone (Volltext des Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts; zu Art 7 Abs 3 RahmenRL ist derzeit auch noch das Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichtshofes C-3/14 Polska Telefonia Cyfrowa anhängig).

Zugang zu nicht-geografischen Nummern
Der polnische Oberste Gerichtshof fragt zur Auslegung des Art 28 UniversaldienstRL (in der Stammfassung), ob auch Endnutzer aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu nicht-geografischen Rufnummern (0800, 0801 und 0804) bekommen müssen, und - wenn ja - ob schließlich die nationale Regulierungsbehörde dafür kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelte festlegen kann, wenn Verhandlungen zwischen den Betreibern gescheitert sind. Das Verfahren ist anhängig zu C-397/14 Polkomtel (Volltext des Vorabentscheidungsersuchens, in polnischer Sprache; zu Art 28 UniversaldienstRL sind derzeit auch noch die Vorabentscheidungsersuchen C-85/14 KPN des niederländischen College van Beroep voor het bedrijfsleven sowie C-1/14 KPN Group Belgium und Mobistar des belgischen Verfassungsgerichts [Grondwettelijk Hof]).

Wednesday, April 30, 2014

EuGH: Anbieten von Sat-TV (mit Zugangsberechtigungssystem) ist elektronischer Kommunikationsdienst

Der EuGH hat heute in seinem Urteil in der Rechtssache C-475/12, UPC DTH (Pressemitteilung des EuGH), geklärt, dass auch der Anbieter von (verschlüsselten) Sat-TV-Diensten als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste iSd RahmenRL 2002/21/EG anzusehen ist und dabei der Kontrolle jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dem er die Dienste anbietet. Das Ergebnis überrascht nicht, aber es wird die Kommission sicher in ihrem Ziel bestärken, auch im Telekommunikationsbereich von der Aufsicht durch die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen Dienste erbracht werden, abzugehen und - wie im Bereich audiovisueller Mediendienste seit langem verwirklicht - eine reine Sitzstaatskontrolle zu verwirklichen.

Zum Ausgangsverfahren
UPC DTH ist eine in Luxemburg eingetragene Handelsgesellschaft, die vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Ungarn, wohnhaften Teilnehmern Hörfunk- und audiovisuelle Programmpakete anbietet, die einer Zugangsberechtigung unterliegen und über Satellit empfangen werden können. UPC ist nicht Eigentümerin der Satelliteninfrastruktur und bedient sich zu diesem Zweck der Dienstleistungen Dritter. UPC übt auch keine redaktionelle Kontrolle über die Programme aus. Das Entgelt, das den Nutzern der Dienstleistung in Rechnung gestellt wird, umfasst sowohl die Übertragungskosten als auch die Gebühren, die an die Rundfunkanstalten und kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlt werden.

Die ungarische Regulierungsbehörde führte ein Marktüberwachungsverfahren gegen UPC und verlangte dabei auch Auskünfte zu vertraglichen Beziehungen. UPC verweigerte die Auskunft und verwies auf eine Stellungnahme der luxemburgischen Regulierungsbehörde, "wonach die luxemburgischen Behörden für die von der UPC erbrachten Dienstleistungen territorial zuständig seien und nach luxemburgischem Recht die von diesem Unternehmen erbrachte Dienstleistung keine Dienstleistung der elektronischen Kommunikation sei." Im nachfolgenden Veraltungsstrafverfahren legte das von UPC angerufene ungarische Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung der RahmenRL sowie des AEUV vor.

(Verschlüsseltes) Sat-TV als elektronischer Kommunikationsdienst
Der EuGH hat bereits in der Rechtssache C-518/11 UPC Nederland (zu den Schlussanträgen im Blog hier) ausgesprochen, dass "ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff 'elektronischer Kommunikationsdienst' und damit in den sachlichen Anwendungsbereich [ua der RahmenRL] fällt, [...] sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst."

Dasselbe gilt, so hält der EuGH im heutigen Urteil fest, auch für UPC DTH als Anbieter von Satelliten-TV, und zwar auch, wenn der Anbieter kein Signal überträgt und kein elektronisches Kommunikationsnetz in Form eines Satellitennetzes besitzt:
43   In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht der UPC gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist. Es kommt nämlich nur darauf an, dass die UPC gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist.
44 Jede andere Auslegung würde die Tragweite des NRR [neuen Rechtsrahmens] beträchtlich verringern, die praktische Wirksamkeit seiner Vorschriften beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der Ziele, die er verfolgt, vereiteln. Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).
Dass die Teilnehmer der UPC erst nach Entschlüsselung Zugang zu den über Satellit übertragenen Programmen haben, ändert daran ebenfalls nichts. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts schließt nämlich der Umstand, dass es sich bei einem Dienst um ein Zugangsberechtigungssystem iSd Art 2 lit f der RahmenRL handelt, nicht aus, dass er zugleich als elektronischer Kommunikationsdienst iSd Art 2 lit c der RahmenRL anzusehen ist. Die Einführung eines Zugangsberechtigungssystems ist, so der EuGH, unmittelbar mit der Leistung des geschützten Dienstes verknüpft:
51   [...] In allen Fällen, in denen der Betreiber des Zugangsberechtigungssystems gleichzeitig der Erbringer der Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ist, was im Ausgangsverfahren der Fall sein dürfte, handelt es sich um eine vereinheitlichte Dienstleistung, in deren Rahmen die Bereitstellung des Hörfunk- oder Fernsehdiensts den Kern der von diesem Betreiber ausgeübten Tätigkeit darstellt, während das Zugangsberechtigungssystem nur ein untergeordnetes Element ist.
52   Unter Berücksichtigung seines untergeordneten Charakters kann ein Zugangsberechtigungssystem mit einem elektronischen Kommunikationsdienst, der die Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zum Gegenstand hat, verknüpft werden, ohne dass der zuletzt genannte Dienst die Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdiensts verliert.
Der EuGH kommt daher zum Ergebnis,
dass Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird. Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Der Betreiber, der eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erbringt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Rahmenrichtlinie zu betrachten.
Zum freien Dienstleistungsverkehr (Art 56 AEUV)
Schwieriger ist die Frage der Reichweite des freien Dienstleistungsverkehrs: Zwar ist klar, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen wie auch ihre Übertragung den Bestimmungen des AEUV über den Dienstleistungsverkehr unterliegt (der EuGH verweist auf die Urteile De Coster und United  Pan-Europe Communications Belgium). Ob aber eine nationale Regelung im Sektor der elektronischen Kommunikation - wie das einschlägige ungarische Gesetz - anhand von Art 56 AEUV zu prüfen ist, hängt vom Grad der von der Union in diesem Bereich vorgenommenen Harmonisierung ab (RNr 61 u 62 des Urteils).

- keine Vollharmonisierung
Der EuGH verweist darauf, dass nach Art 1 Abs 3 der RahmenRL die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, unberührt bleiben (RNr 65), und dass er in der Rechtssache C-522/08 Telekomunikacja Polska/UKE (siehe dazu hier bei contentandcarrier) schon zum Ergebnis gekommen ist, dass die RahmenRL und die UniversaldienstRL keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (RNr 69). [Die weiteren Verweise auf Art 8 Abs 1 der RahmenRL (in RNr 66), auf den 15. Erwägungsgrund der GenehmigungsRL (RNr 67) und gar auf Art 9 Abs 1 der ZugangsRL (RNr 68) sind aus meiner Sicht eher irreführend, zumal es gerade bei der letztgenannten Bestimmung nicht um den Grad der Harmonisierung geht, sondern Handlungsspielräume der nationalen Behörden (und nur dieser, also insbesondere nicht  des Gesetzgebers, siehe die Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland, im Blog dazu ua hier) umschrieben werden.]

- Dienstleistung iSd Art 56 AEUV
Infolgedessen prüft der EuGH die nationale Regelung in Bezug auf die nicht vom NRR (neuer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationssnetze und -dienste] erfassen Gesichtspunkte anhand von Art 56 AEUV. Der EuGH hält dazu fest, dass es sich bei der Tätigkeit von UPC DTH um eine Dienstleistung iSd Art 56 AEUV handelt, da es nicht darauf ankommt, dass die Gesellschaft die Dienstleistung auch in ihrem Sitzstaat anbietet oder nur gelegentlich in Ungarn anbietet; auch der Umstand, dass sich eine Unternehmen in einem Mitgleidstaat niedergelassen hat, um sich den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, schließt es nicht aus, seine Sendungen als Dienstleistungen iSd AEUV anzusehen (RNr 72-78).

- keine Sitzstaatskontrolle 
Da UPC DTH - entsprechend dem Ergebnis des EuGH zur Definition des elektronischen Kommunikationsdienstes - elektronische Kommunikationsdienste im ungarischen Hoheitsgebiet erbringt, unterliegt er dabei der Überwachung durch die ungarische Reguilierungsbehörde. Der EuGH betont (RNr 86), dass die GenehmigungsRL "beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen vorsieht, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden" (Hervorhebung hinzugefügt - der Vorschlag der Kommission für die "Connected Continent"-Verordrnung [siehe dazu im Blog hier] möchte ja genau das ändern!).Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste sind daher von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen (RNr 88). 

- Registrierungspflicht nach Art 2 Abs 3 der GenehmigungsRL zulässig
Nach Art 3 Abs 2 der GenehmigungsRL dürfen Mitgliedstaaten von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, eine Meldung fordern werden (wobei der Umfang der Meldung in Art 3 Abs 3 der GenehmigungsRL beschränkt wird). Art 56 AEUV verwehrt es daher den Mitgliedstaaten nicht, den Dienstleistungserbringern eine Meldepflicht aufzuerlegen, sofern sie nicht über die Grenzen des Art 3 der GenehmigungsRL hinausgeht (vgl RNr 100 des Urteils). 

- Niederlassungspflicht verstößt gegen Art 56 AEUV
Der Mitgliedstaat kann also zwar eine Meldung der Diensteerbringung verlangen, nicht aber - wie dies in Ungarn offensichtlich der Fall ist - darüber hinaus auch noch die Errichtung einer Niederlassung. Die Antwort des EuGH auf die diesbezügliche Vorlagefrage ist keine Überraschung:
102   Es ist festzustellen, dass eine nationalrechtliche Bestimmung, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen wünscht, eine ständige Niederlassung gründen muss, gegen das Verbot jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Art. 56 AEUV verstößt.
103   Zwar können Beschränkungen dieser Freiheit allgemein im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in dem nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35).
104   Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).
105   Auf jeden Fall sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 83 und 91 ihrer Schlussanträge erwogen hat, die weiter reichenden Kontrollmöglichkeiten, die die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder eines selbständigen Rechtssubjekts eröffnen würde, im Ausgangsverfahren nicht gerechtfertigt.