Friday, July 10, 2009

Coming up: ein "Public Value"-September mit Rundfunkforum und Parlamentsenquete

Am 17. und 18. September 2009 findet in Wien das 5. Österreichische Rundfunkforum, veranstaltet vom Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien (REM), statt. Der Termin wurde schon beim 4. Rundfunkforum im September 2008 festgelegt, und auch das Thema steht seit längerem fest: "Public Value". Als daher vor zwei Wochen bekannt wurde, dass der Nationalrat für den 16. September 2009 eine Enquete zum Thema "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Medienvielfalt in Österreich" plante, schien das bestens zusammenzupassen: zunächst eine eher medienpolitische Erörterung im Parlament, und an den nächsten beiden Tagen dann die überwiegend auf rechtliche Fragen hin ausgerichtete Veranstaltung des REM, mit dem engeren Fokus auf "Public Value".

Nun gibt es zwar eine leichte Terminkollision, denn der Nationalrat wird seine Enquente erst am 17. September abhalten, sodass es am Nachmittag zu einer teilweisen Überschneidung mit dem Rundfunkforum kommt. Das wird aber dem 5. Rundfunkforum keinen Abbruch tun - unter anderem stehen folgende Vorträge auf dem Programm:
Die Einladung zum 5. Rundfunkforum wird demnächst versandt werden [full disclosure: ich bin Vorstandsmitglied des Veranstalters].

Im Parlament wird es dafür grundsätzlich hergehen, neben den führenden österreichischen Medienpolitikern und - wenn's wahr ist - EG-Wettbewerbskommissarin Nellie Kroes werden in einem ersten Themenblock zu den Zukunftschancen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter anderem Armin Walpen (bald ex-SRG-Chef; "hinterlässt einen Scherbenhaufen" schrieb die NZZ vor kurzem) und Fritz Pleitgen (längst ex-ARD-Chef und mittlerweile auch schon ex-EBU-Chef) Statements abgeben. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk scheint die Zukunft offenbar vor allem in der Weisheit des Alters zu liegen: das Publikum wird immer älter, die Qualitätssicherung im ORF erfolgt durch einen Experten mit langer Berufs- und danach noch Konsulentenerfahrung - und schließlich sind die ORF-Retter ja auch im Schnitt 67.

Deutlich jünger ist von den an der Parlamentsenquete teilnehmenden Vertretern der öffentlich-rechtlichen Anstalten (neben ORF-GD Alexander Wrabetz) nur Mark Thompson, Generaldirektor der BBC (vielleicht kann sich der ORF-Generaldirektor Unterstützung holen für allfällige Gehaltsverhandlungen: Armin Walpen [von Blick als "Porsche-Walpen" bezeichnet] erhielt im Jahr 2008 immerhin - inklusive Boni - rund 460.000 €; Mark Thompson bekam gar etwa 950.000 €). Die ganze Liste der zur Parlamentsenquete eingeladenen Herren (Kommissarin Kroes ist tatsächlich die einzige Frau in dieser Riege) steht im Standard (update 21.07.2009: nun steht die Liste der Teilnehmer und die Tagesordnung auch hier auf der Parlaments-Website).

Noch etwas Neues bringt der Herbst in Sachen "public vlaue": auf der Website http://www.public-value.at/, die im Rahmen eines Projektes der FH Wien erstellt wird, soll es "viele spannende Dinge zum Thema Public Value zu entdecken geben" (so verspricht es jedenfalls der auf dieser Site derzeit zu findende Teaser).

Wednesday, July 08, 2009

Neue "Nummerierungs-Verordnung": KEM-V 2009 kundgemacht

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM V 2009) wurde gestern im Bundesgesetzblatt kundgemacht (Direktlink zum Text, die umfangreichen Anlagen betreffen nur die geografische Abgrenzung der Ortsnetze). Mit 129 Paragraphen ist die KEM-V wiederum etwas länger geworden und nur mehr knapp unter der Paragraphenanzahl des TKG 2003.

Die KEM-V 2009 stellt eine völlige Neuerlassung der bisherigen KEM-V dar; laut RTR gibt es folgende wesentliche inhaltliche Änderungen:
  • "befristete Erweiterung der Ausnahme der Mehrwertdienste-Definition neben der Nachrichtendienste auch für Sprachdienste,
  • Anpassung der Nutzungsfristen zum Zwecke einer vereinfachten Administration auf Seiten der Betreiber und der Regulierungsbehörde,
  • Anpassungen in den Bestimmungen zu den Mehrwertdiensten zum besseren Schutz der Nutzer und einer erhöhten Transparenz und
  • allgemein kleinere Änderungen als Beitrag zur Verbesserung sowie der leichteren Verständlichkeit der Bestimmungen."
Ich habe mir die Details noch nicht angeschaut; zur Unterstützung des Vergleichs hat die RTR auf ihrer KEM-V-Seite dankenswerterweise nicht nur Erläuterungen, sondern auch eine Hilfsdatei mit Änderungsmarkierungen zur Verfügung gestellt. Und für die wahren Fans gibt es nun auch eine kml-Datei, um sich die Ortsnetzabgrenzung in Google Earth anzuschauen: hier der Link zur gezippten kml-Datei.

PS: besonders hervorheben muss ich noch, dass die RTR nun endlich auch einen RSS-Feed für ihre aktuellen Meldungen bereitstellt. Das Service wäre freilich noch ausbaubar: Feeds wären insbesondere auch für alle Entscheidungsveröffentlichungen (differenziert nach den Sachmaterien) wünschenswert.

Saturday, July 04, 2009

TV2 - ein Fernsehspiel in Fortsetzungen: restrukturieren, retten, umstrukturieren, ...

Vor kurzem habe ich im Zusammenhang mit den diversen ORF-Rettern auf das Instrument der "Rettungsbeihilfe" im Gemeinschaftsrecht hingewiesen (nachzulesen hier), die allerdings im Hinblick auf den ORF nicht zur Diskussion steht.

Anders in Dänemark: dort wird ja seit langem versucht, irgendwie eine Zukunft für TV2 zu finden, ob öffentlich-rechtlich, privat bzw. kommerziell - oder auch irgendwie beides gemeinsam. Klar ist jedenfalls, dass der Sender immer wieder Geld braucht und manchmal auch bekommt - was wiederum zu diversen Beihilfeverfahren vor der Kommission geführt hat - die dann auch vor Gericht weitergeführt wurden und werden. Vor dem EuG noch offen ist die Sache T-12/05 TV Danmark ua / Kommission und T-16/05 Viasat / Kommission (gegen die Kommissionsentscheidung N 313/2004); vor dem EuG erledigt, mit für TV2 günstigem Ausgang, ist die Sache T-309/04 TV2/Kommission ua (betreffend die Kommissionsentscheidung C 2/2003, Amtsblatt am 23. März 2006); siehe dazu hier, hier und hier.

Nun hat die Kommission die vertiefte Prüfung der von der dänischen Regierung gewährten Umstrukturierungsbeihilfe angekündigt (Presseaussendung; der Beschluss der Kommission ist noch nicht veröffentlicht, er wird demnächst auf dieser Case-Site verfügbar sein). Im vergangenen Jahr hatte die Kommission schon eine Rettungsbehihilfe in Form eines Darlehens für TV2 genehmigt, nun geht es um die Umstrukturierung.

Die Kommission will drei Fragen klären:
  1. Ist angesichts der finanziellen Aussichten von TV 2 Danmark A/S davon auszugehen, dass das Unternehmen ohne langfristige staatliche Unterstützung nicht auf dem Markt bestehen könnte?
  2. Würde sich die Einführung von Gebühren für das öffentlich-rechtliche Programm TV 2 insgesamt positiv auf den Wettbewerb auswirken und sollten diese Gebühren bis 2012 automatisch, d. h. ohne eine vorherige Marktuntersuchung, eingeführt werden?
  3. Ist die einzige Maßnahme, die vorgeschlagen wurde, um beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen abzufedern, nämlich der Verzicht auf neue Pay-TV-Programme, angesichts der starken Position von TV 2 auf dem dänischen Markt angemessen?

Da die Beihilfe nicht nur dem öffentlich-rechtlichen Programm TV 2 zugute kommt, sondern auch den kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalt, kommen die besonderen Regeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (siehe dazu insbesondere die Rundfunkmitteilung) nicht zur Anwendung.

Thursday, July 02, 2009

Die neue Rundfunkmitteilung, eine erste "Differenzanalyse"

Nach zwei Konsultationen (und Abwarten der Parlamentswahl) hat die Kommission heute die lange angekündigte Neufassung der "Rundfunkmitteilung" beschlossen ("Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk", siehe auch die Presseaussendung dazu; außerdem die Beiträge bisher in diesem Blog hier, hier und hier; update 27.10.2009: heute wurde die Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht). Substanzielle Änderungen gegenüber dem Konsultationsentwurf sind erwartungsgemäß nicht auszumachen; dennoch hier einmal eine Übersicht über die vorgenommenen Änderungen (im Vergleich zum zweiten Konsultationsentwurf).
  • Ein weiterer ausdrücklicher Hinweis auf das Amsterdam-Protokoll findet sich nun in Absatz 3 (am Ende).
  • Eine kurze Darlegung des Inhalts der Empfehlung des Europarates betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft (Absatz 14).
  • Absatz 29 wurde (nur redaktionell?) gestrafft: Bisher hieß es: "Dabei muss die Kommission alle rechtlichen und wirtschaftlichen Elemente berücksichtigen, die für das Rundfunksystem des jeweiligen Mitgliedstaates von Bedeutung sind. Obgleich die rechtlichen und wirtschaftlichen Elemente, die für eine solche Prüfung relevant sind, in allen bzw. in den meisten Mitgliedstaaten Gemeinsamkeiten aufweisen, befürwortet die Kommission eine Einzelfallprüfung" - nunmehr: "Angesichts all der Elemente, die für die Rundfunksysteme der einzelnen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, befürwortet die Kommission eine Einzelfallprüfung".
  • Redaktionell geändert wurde in Absatz 31 die Aufzählung der Prüfreihenfolge.
  • In Abs. 40 wurde eingefügt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kommission "vor allem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen" erfolgt.
  • Die aus österreichischer Sicht interessante "Kleinstaatenklausel" in Absatz 42 wurde wieder etwas abgeschwächt, denn die Kommission muss demnach, wenn sie den "Schwierigkeiten mancher kleiner Mitgliedstaaten" Rechnung trägt, neu "dabei aber auch die potenziellen [!] Bedenken vonseiten anderer Medien in diesen Mitgliedstaaten berücksichtigen."
  • In Abs. 47 wurde ein weiterer (durchaus selektiver) Hinweis auf die Rechtssache T-442/03 SIC eingefügt: "Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, rechtfertigt sich ein derart weit gefasster öffentlich-rechtlicher Auftrag nur, wenn an die Dienstleistungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten qualitative Anforderungen gestellt werden".
  • In Abs. 48 werden drei wichtige Worte eingefügt (in der Folge fett hervorgehoben): "Die Kommission hat weder zu entscheiden, welche Programme als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzubieten und zu finanzieren sind, ..."
  • Im selben Absatz wird bei der Aufzählung von Tätigkeiten, die in der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags einen offensichtlichen Fehler darstellen würden, statt wie im Entwurf auf "kommerzielle Gewinnspiele" nun auf die "Verwendung von Mehrwert-Telefonnummern für Gewinnspiele" verwiesen - mit einer Fußnote auf - welche Überraschung - die "Quiz Express"-Entscheidung des EuGH (dazu zuletzt hier); der Hinweis auf unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des
    grenzüberschreitenden Handels in diesem Absatz ist weggefallen.
  • Eine eher nur redaktionelle Ännderung erfolgte in Absatz 52, demnach kann die Betrauung mit einem neuen Dienst "unmittelbar durch die in Abschnitt 6.7. dargelegte Prüfung" erfolgen (statt bisher nach der).
  • Eine nette Änderung gibt es auch in Absatz 54: den Mitgliedstaaten obliegt es demnach nicht mehr, wie noch nach dem Entwurf, "nötigenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu beschließen", sondern diese "zu veranlassen" - der bloßen Beschlussfassung traut die Kommission also nicht.
  • Eine geringfügige redaktionelle Anpassung gibt es im ersten Satz des Abs. 61.
  • Eine gewisse Relativierung lässt Abs. 70 zur Überkompensierung erkennen (die fett hervorgehobenen Worte wurden neu eingefügt): "stellt eine Überkompensierung grundsätzlich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, die gemäß den in diesem Abschnitt enthaltenen Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk an den Staat zurückzuzahlen ist."
  • Das zieht sich in Abs. 71 weiter - auch hier wurde ein relativierendes "grundsätzlich" eingefügt: "... darf jedoch der Betrag der öffentlichen Ausgleichszahlung grundsätzlich die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags auch unter Berücksichtigung anderer direkter oder indirekter Einnahmen aus diesem Auftrag nicht übersteigen."
  • In Abs. 73 formuliert die Kommission nun - im Hinblick auf "jährliche Überkompensierungen" etwas strikter: diese dürfen nur mehr zur Sicherung der FInanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einbehalten werden (an der 10%-Daumenregel ändert sich dadurch nichts); darüber hinausgehende Überkompensierungen sind nunmehr nicht nur "grundsätzlich", sondern "grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung" zurückzufordern.
  • Redaktionelle Anpassungen finden sich auch bei den außerordentlichen Rücklagen (Abs. 74 bis 76) sowie in der Folge bei den Finanaufsichtsmaßnahmen (Abs. 77 bis 79).
  • Verknappt wurde Abs. 80: nunmehr geht es nur mehr um die Frage,
    "inwiefern die Beihilfenvorschriften [nicht: das Protokoll von Amsterdam] auch auf audiovisuelle Dienste anwendbar sind, die über herkömmliche Rundfunktätigkeiten hinausgehen".
  • In Abs. 81 ist die Feststellung der Kommission entfallen, "dass eine Reihe von Mitgliedstaaten die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten dadurch erleichtern wollen, dass sie es ihnen gestatten, im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags neue audiovisuelle Dienste gegen direkte Bezahlung vonseiten der Zuschauer anzubieten." Dafür wurde in diesem Absatz eingefügt, dass die Rundfunkveranstalter die neuen Finanzierungsquellen nicht einfach nur "in zunehmendem Maße" nutzen, sondern dies "bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags" tun.
  • In Abs. 83 erfolgte für Dienste mit Entgeltelement eine etwas genauere Spezifizierung; es kommt darauf an, dass "das Entgeltelement nicht die besondere Charateristik des öffentlich-rechtlichen Dienstes in Frage stellt, die in der Befriedigung sozialer, demokratischer und kultureller Bedürfnisse der Gesellschaft besteht und anhand deren sich der öffentlich-rechtliche Dienst von rein kommerziellen Tätigkeiten unterscheidet."
  • In Abs. 85 ist die folgende Erläuterung zum Begriff der neuen Dienste entfallen: "Wenn beispielsweise Inhalte, die bereits über eine herkömmliche Verbreitungsplattform (wie Fernsehen oder Radio) ausgestrahlt werden, lediglich gleichzeitig über eine neue Plattform (wie Internet oder Mobilgeräte) verbreitet werden, so ist dies nicht als 'neuer' Dienst zu betrachten."
  • In Abs. 88 wurden die Anforderungen an das markte impact assessment neu formuliert; nun heißt es:
    "Im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf den Markt sind beispielsweise folgende Aspekte zu untersuchen: das Vorhandensein ähnlicher bzw. substituierbarer Angebote, der publizistische Wettbewerb, die Marktstruktur, die Marktstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der Grad des Wettbewerbs und die potenziellen Auswirkungen auf Initiativen privater Marktteilnehmer. Diese Auswirkungen müssen gegen den Wert abgewogen werden, die die betreffenden Dienste für die Gesellschaft haben. Sind die Auswirkungen auf den Markt überwiegend nachteilig, so dürfte eine staatliche Finanzierung zugunsten der audiovisuellen Dienste nur dann verhältnismäßig sein, wenn sie durch den Mehrwert, der sich aus der Erfüllung sozialer, demokratischer und kultureller Bedürfnisse der Gesellschaft ergibt, gerechtfertigt ist, wobei auch das gesamte bestehende öffentlich-rechtliche Angebot zu berücksichtigen ist."
  • In Abs. 95 verlangte die Kommission im Entwurf eine Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag systematisch überhöhte Gebote für Premiumprogrammrechte abgeben" - nun wurde diese Formulierung in eine Fußnote verbannt, der Text fragt bloß noch, "ob sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den Erwerb von Premiumrechten einhalten".
  • Neu gegenüber dem Konsultationsentwurf ist der Abschnitt 7 über die zeitliche Begrenzung der Anwendung, nach denen die neue Mitteilung auf alle angemeldeten Beihilfen angewendet wird, wenn die Entscheidung nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt erfolgt; bei nicht gemeldeten Beihilfen wird auf zuvor gewährte Beihilfen noch die alte Mitteilung angewendet.

EGMR: VgT gegen Schweiz (Nr 2)

Hartnäckigkeit kann man dem Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) wirklich nicht absprechen - der vor zwanzig Jahren gegründete Verein verfolgt seine Ziele mit äußerster Konsequenz, nicht zuletzt auch in seinen Medienkampagnen. Nun hat der VgT ein zweites Mal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht bekommen und eine weitreichende Grundsatzentscheidung herbeigeführt.

Die Vorgeschichte geht in das Jahr 1994 zurück. Damals lehnte das Schweizer Fernsehen die Ausstrahlung eines VgT-Werbespots ab, in dem unter anderem die Massenhaltung von Schweinen mit Zuständen in Konzentrationslagern verglichen wurde. Der VgT schöpfte alle innerstaatlichen Rechtsmittel bis hin zum Bundesgericht aus, blieb aber - wegen des in der Schweiz geltenden Verbots politischer Werbung im Fernsehen - erfolglos.

Der EGMR stellte allerdings in seinem Urteil vom 28. Juni 2001, VgT gegen Schweiz, eine Verletzung des Art 10 EMRK fest. Wörtlich heißt es in diesem Urteil unter anderem:
"In the Court’s opinion ... the domestic authorities have not demonstrated in a 'relevant and sufficient' manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of political advertising also served to justify the interference in the particular circumstances of the applicant association’s case.
... It therefore mattered little that the pictures and words employed in the commercial at issue may have appeared provocative or even disagreeable."
Im Lichte des nun vorliegenden zweiten Urteils des EGMR vom 30. Juni 2009 in Sachen VgT gegen Schweiz (Nr. 2) sind aus dem ersten Urteil vom 28. Juni 2001 noch folgende Passagen hervorzuheben:
"The Government have also submitted that admitting the applicant association’s claim would be to accept a 'right to broadcast' which in turn would substantially interfere with the rights of the Commercial Television Company to communicate information. ... The Court recalls that its judgment is essentially declaratory. Its task is to determine whether the Contracting States have achieved the result called for by the Convention. ... It is not the Court’s task to indicate which means a State should utilise in order to perform its obligations under the Convention". (Betonung hinzugefügt)
Der VgT ließ es nicht mit dem feststellenden Urteil des EGMR bewenden, sondern versuchte beim Schweizer Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen und die Ausstrahlung des Werbespots aus dem Jahr 1994 durchzusetzen. Das Bundesgericht gab diesem Begehren keine Folge, gestützt vor allem auf eine im Einzelnen dargelegte verfahrensrechtliche Argumentation, aber auch unter Hinweis darauf, dass es dem VgT wohl weniger um die Ausstrahlung des alten Werbespots gehe als um die Öffentlichmachung des EGMR-Urteils, in dem eine Verletzung des Rechts des VgT auf freie Meinungsäußerung festgestellt wurde.

Gegen die negative Entscheidung des Bundesgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens wandte sich der VgT neuerlich an den EGMR. Mit Urteil der 5. Kammer des EGMR vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass die Weigerung, das Verfahren wieder zu eröffnen, eine neuerliche Verletzung des Art 10 EMRK darstellte. Die Schweizer Regierung beantragte daraufhin eine Entscheidung durch die Große Kammer des EGMR, die nun im Urteil vom 30. Juni 2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2), jedoch - mit 11 zu 6 Stimmen - zum selben Ergebnis kam (siehe dazu auch die Presseaussendung des EGMR).

Hätte sich das Bundesgericht auf eine rein prozedurale Argumentation zurückgezogen, wäre es vielleicht nicht zur neuerlichen Verurteilung der Schweiz durch den EGMR gekommen - der Hinweis auf das (angeblich) weggefallene Interesse des VgT an der Ausstrahlung des alten Werbespots eröffnete dem EGMR allerdings einen Ansatzpunkt:
"The Court observes in particular that in dismissing the application to reopen the proceedings, the Federal Court mainly relied on new grounds, namely that because of the time that had elapsed, the applicant association had lost all interest in having the commercial broadcast. By comparison, one of the main arguments put forward by the domestic authorities in refusing permission to broadcast the commercial in the first set of proceedings brought by the applicant association related to the prohibition of political advertising. Accordingly, in the opinion of the Federal Court itself, the general context had evolved to such an extent that it was legitimate to wonder whether the applicant association still had an interest in broadcasting the commercial. That is sufficient to warrant the conclusion that the refusals received after the Court's judgment of 28 June 2001 constitute relevant new information capable of giving rise to a fresh violation of Article 10."
Und auch inhaltlich gab es für die Schweiz in der Sache nichts zu gewinnen - hier die wesentlichen Passagen aus der Begründung des EGMR:

"92. The Court reiterates that there is little scope under Article 10 § 2 of the Convention for restrictions on political speech or, as in this case, on debate of questions of public interest ... This applies all the more in the instant case, having regard to the Court's judgment of 28 June 2001. Moreover, the television commercial concerned battery pig-farming. Accordingly, as it related to consumer health and to animal and environmental protection, it was undeniably in the public interest.
93. The Court further notes that the television commercial was never broadcast, even after the Court's judgment had found that the refusal to broadcast it infringed freedom of expression. However, prior restraints on publication entail such dangers that they call for the most careful scrutiny ...
94. Furthermore, the Court has already found, in its judgment of 28 June 2001, that the interference in issue was not necessary in a democratic society, among other reasons because the authorities had not demonstrated in a relevant and sufficient manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of “political” advertising could serve to justify the interference in the particular circumstances of the case (see Verein gegen Tierfabriken (VgT), cited above, § 75). The Federal Court subsequently dismissed the applicant association's application to reopen the proceedings on the ground that the association had not provided a sufficient indication of its position as to the nature of “the amendment of the judgment and the redress being sought”, as it was formally required to do by section 140 of the former Federal Judicature Act (see paragraph 29 above). On this point, the Grand Chamber shares the view expressed in paragraph 62 of the Chamber judgment that this approach is overly formalistic in a context in which it is clear from the circumstances as a whole that the association's application necessarily concerned the broadcasting of the commercial in question, which had been prohibited by the Federal Court itself on 20 August 1997.
95. The Federal Court further held that the applicant association had not sufficiently shown that it still had an interest in broadcasting the commercial. As the Chamber observed in paragraph 62 of its judgment, the Federal Court thereby took the place of the applicant association, which alone was competent at that stage to judge whether there was still any purpose in broadcasting the commercial. The Grand Chamber shares that view. It further observes that the public interest in dissemination of a publication does not necessarily decrease with the passing of time (see, to similar effect, Editions Plon v. France, no. 58148/00, § 53, ECHR 2004-IV). Moreover, the Federal Court did not offer its own explanation of how the public debate on battery farming had changed or become less topical since 1994, when the commercial was initially meant to have been broadcast. Nor did it show that after the Court's judgment of 28 June 2001 the circumstances had changed to such an extent as to cast doubt on the validity of the grounds on which the Court had found a violation of Article 10. ...
96. Furthermore, the argument that the broadcasting of the commercial might be seen as unpleasant, in particular by consumers or meat traders and producers, cannot justify its continued prohibition. The Court reiterates in this connection that freedom of expression is applicable not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no “democratic society” ...
97. The Court notes, lastly, that the Contracting States are under a duty to organise their judicial systems in such a way that their courts can meet the requirements of the Convention (see mutatis mutandis, Bottazzi v. Italy [GC], no. 34884/97, § 22, ECHR 1999-V, and the case-law cited therein). This principle also applies to the execution of the Court's judgments. Accordingly, it is equally immaterial in this context to argue, as the Government did, that the Federal Court could not in any event have ordered that the commercial be broadcast following the Court's judgment. The same is true of the argument that the applicant association should have instituted civil proceedings."

Zum materiellen Gehalt des Art 10 EMRK bringt das neue EGMR-Urteil nicht viel Neues, sondern im Kern bloß die Bestätigung des ersten VgT-Urteils aus dem Jahr 2001 (zu dem nach Art 10 EMRK unzulässigen gänzlichen Verbot politischer Werbung im Fernsehen siehe inzwischen auch den Fall TV Vest, siehe dazu hier). Von weit reichender Bedeutung aber sind die Aussagen zu den Verpflichtungen der Konventionsstaaten im Hinblick auf die Umsetzung von Entscheidungen des EGMR, die weit in die Organisation des Gerichtswesens hineinreichen.

Wednesday, July 01, 2009

Public Service Teleshopping und "transactional TV gambling services"

Auf dem österreichischen Fernsehmarkt war der "Quiz Express", die Call-In-Show des öffentlich-rechtlichen ORF, kein durchschlagender Erfolg. Laut Stellungnahme des ORF gegenüber dem Bundeskommunikationssenat (siehe dazu bereits hier) hat der "Quiz Express" "keine Erträge abgeworfen" (mit anderen Worten: musste durch Einnahmen aus den Programmentgelten mitfinanziert werden!); abgesehen davon war dieses ORF-Angebot Teleshopping und damit gesetzwidrig, wie der BKS in seinem Bescheid vom 1. September 2008 feststellte (die Sendung ist mittlerweile eingestellt).

Umso nachhaltiger ist der Erfolg dieser Sendung auf europäischer Ebene: wer immer sich mit europäischem Rundfunkrecht und Rundfunkregulierung beschäftigt, kommt nämlich an dem in der "Quiz Express"-Causa ergangenen EuGH-Urteil (C-195/06 KommAustria / ORF) nicht vorbei. Auch der aktuelle siebente Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" (KOM(2009)309 vom 20.6.2009) stellt diese Sache gleich an den Anfang des Kapitels über die Anwendung der Werbevorschriften.

Ansonsten ist zu diesem Bericht nicht viel anzumerken, die Kommission erledigt ihre Verpflichtung nach Art 26 der Fernsehrichtlinie, alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen, mittlerweile routiniert und ziemlich uninspiriert. Der Bericht umfasst schlanke elf Seiten und enthält neben einer groben Skizze des Richtlinienrechts (sowohl in der alten als auch in der bis spätestens 19. Dezember 2009 umzusetzenden Fassung) nur eine eher kursorische und beliebig wirkende Aufzählung verschiedener von der Kommission für relevant erachteter Entwicklungen der beiden vergangenen Jahre. Wirklich Neues erfährt man daraus nicht.

Public Service Teleshopping?
Während in Österreich Teleshopping im öffentlich-rechtlichen Fernsehen (noch) unzulässig ist, gehen die Briten wieder einmal einen Schritt voraus. Mit einer Änderung des COSTA (Code on scheduling of TV advertising) wird nun auch den öffentlich-rechtlichen TV-Veranstaltern im Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, bis zu sechs Stunden Teleshopping anzubieten (zwischen 0 und 6 Uhr).

Außerdem hat die britische Regulierungsbehörde Ofcom Änderungen bei der regulatorischen Beurteilung von "transactional TV gambling channels" vorgenommen. Solche Spiele-Sender standen früher unter einer allgemeinen Lizenz als redaktionelle Programme - in Hinkunft werden auch diese Programme als Teleshopping klassifiziert. Mit anderen Worten: Was früher als redaktioneller Inhalt - auch öffentlich-rechtlicher Sender - durchging, wird nun neu als Teleshopping qualifiziert.
Sicher ein Schritt zu mehr Ehrlichkeit - aber irgendwie wirkt es doch merkwürdig, wenn auch Public Service-Broadcastern Formate zugestanden werden, bei denen ein öffentlich-rechtlicher Mehrwert jedenfalls nicht leicht zu erkennen ist. Dass aber die Definition von Public Service-Aufträgen für Rundfunkveranstalter Sache der Mitgliedstaaten ist und diese dabei über weites Ermessen verfügen, hat das EU-Gericht erster Instanz zuletzt etwa in der Sache TV2 (siehe dazu hier) betont; ähnlich auch der EuGH in der Rs C-222/07 UTECA (siehe dazu hier). Die Mitgliedstaaten dürften sogar Must Carry-Verpflichtungen für Teleshopping-Angebote festlegen (siehe dazu hier).

Zumindest in einem Punkt hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Rundfunk-Leiturteil vom September 2007 recht: "Rundfunk kann für die Verfolgung nicht nur publizistischer, sondern auch wirtschaftlicher Ziele eingesetzt werden."

PS - weil es sachlich dazupasst: die sogenannte "Gewinnspielsatzung" der deutschen Landesmedienanstalten ermöglicht es offenbar, dass nun auch Minderjährige bei Call In-Sendungen angesprochen werden - als hätte es noch eines weiteren Belegs für die Qualität dieses "Regulierungsinstruments" bedurft (siehe dazu in diesem Blog zB schon hier und hier).
Update (10.08.2009): Nach einem Bericht in DWDL.de hat 9Live beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf einen Normenkontrolle hinsichtlich der Gewinnspielsatzung gestellt; ungeachtet dessen will sich der Sender aber neu positionieren, da Call-In-Formate nicht mehr so gut laufen.

Monday, June 29, 2009

Geänderte Roaming-Verordnung im Amtsblatt

Das EU-Amtsblatt L vom 29. Juni ist offenbar schon so etwas wie ein Stammplatz für die Roaming-Verordnung: die Stammfassung wurde am 29. Juni 2007 veröffentlicht, exakt zwei Jahre später ist heute die Änderung dieser Verordnung dort publiziert worden. Und weil schließlich in dieser Verordnung (laut Erwägungsgrund 1 der geänderten Verordnung) "außerordentlich und vorübergehend geltende Obergrenzen" festgelegt werden, kann man sich wohl schon darauf einstellen, dass kurz vor Ablauf der Geltungsdauer (30. Juni 2012) spätestens am 29. Juni 2012 wieder eine Änderung publiziert werden wird.

Die Eile bei der Redigierung der Sprachfassungen hat natürlich Konsequenzen: so finden sich in der geänderten Fassung zwei "Änderungen", bei denen es nur heißt: "Betrifft nicht die deutsche Fassung". Dabei geht es um den Verordnungstitel: die deutsche Sprachfassung der Roamingverordnung bezog sich immer auf das "Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen", der englische Titel bezog sich auf "roaming on public mobile telephone networks", die italienische Sprachfassung nannte einfach nur "reti mobili pubbliche".

Da nun aber auch Datendienste erfasst waren, galt es den missverständlichen Hinweis bloß auf "Telefonnetze" in den anderen Sprachfassungen zu beseitigen (von Telefonnetzen sprachen auch die französischen, spanischen, niederländischen und schwedischen Sprachfassungen [andere habe ich nicht angeschaut]). Also heißt es im Englischen nun "public mobile communications networks", ähnlich wurden auch die anderen Sprachfassungen angepasst, sogar die italienische Fassung wurde präzisiert, sodass dort nun von "roaming sulle reti pubbliche di comunicazioni mobili" die Rede ist.

Die zweite Änderung, die nicht die deutsche Sprachfassung betrifft, zieht lediglich die Änderung des Titels der Roaming-Verordnung auch im Zitat in Artikel 1 Abs 5 der RahmenRL nach.

Damit bleibt der scheidenden Kommissarin immerhin ein Erfolg, während das umfassende "Telekompaket" mit Änderungen der Rahmen-, Zugangs-, Genehmigungs-, Universaldienst- e-Datenschutz-Richtlinien sowie der Einrichtung des (mittlerweile so genannten) "Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ("GEREK") nicht mehr vor dem Sommer beschlossen werden konnte. Noch liegt nicht einmal die endgültige Fassung des Parlamentsbeschlusses offiziell vor, der Rat hat sich schon darauf verständigt, wegen der vom Parlament vorgenommenen Änderung gegenüber dem abgestimmten Text in die Vermittlung zu gehen. "It's a question of institutional pride", wird Kommissarin Reding dazu zitiert.

Update 2. Juli 2009: Die ERG hat nun auch die ERG Guidelines zur Roaming-Verordnung angepasst; diese Guidelines wurden gestern per Mail verschickt, auf der Website der ERG sind sie bislang nicht zu finden (ich habe sie vorerst hier hochgeladen).

Sunday, June 28, 2009

Pressefreiheit, Version für Kinder, und Pressefreiheit, Version für Journalisten

"niemand darf z.B. ReporterInnen vorschreiben, was sie oder was sie nicht berichten dürfen: wie z.B: 'Darüber darfst du nicht berichten, weil, wenn die Menschen davon erfahren, dann wählen die unsere Partei nicht mehr.' Das gilt für alle Medien: Rundfunk, Presse und anderen Medien wie Online-Medien. Außerdem schützt das Recht der Pressefreiheit die ReporterInnen und JournalistInnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit."
Das steht auf der österreichischen Parlaments-Website - für Kinder (einer lobenswerten Initiative, Kindern das Parlament näher zu bringen). Derzeit ist der Themenschwerpunkt "Pressefreiheit" (für Kinder!) über "Aktuelle Schlagzeilen" auch von der Eingangsseite der Parlaments-Website zu erreichen.

"Die Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure verwahrt sich gegen Versuche, die Berichterstattung aus dem Parlament zu behindern. ... Zuletzt ist es in der Nationalratssitzung vom 29. Mai 2009 einem akkreditierten Agenturfotografen unmöglich gemacht worden, den Abschluss der Budgetdebatte bildlich festzuhalten."
Das wiederum steht in einer aktuellen Presseaussendung der Vereinigung der Parlamentsredakteurinnen und -redakteure (Reaktionen darauf: Parlamentspräsidentin, FPÖ-Generalsekretär Vilimsky, SP-Abgeordneter Pendl, nochmals Vilimsky; Presseberichte zB hier, hier und hier). Um zu prüfen, was genau da von den Abgeordneten und Präsidenten in der fraglichen Sitzung des Nationalrats in Richtung Pressegalerie gesagt wurde, muss man noch auf die Veröffentlichung des stenographischen Protokolls warten (es war die 23. Sitzung, die am 20.5. begonnen hat und nach mehrmaliger Unterbrechung am 29.5. beendet wurde); gerade zu dieser Sitzung ist das Protokoll aber noch nicht, auch noch nicht vorläufig, verfügbar.

Der Themenschwerpunkt "Pressefreiheit" (für Kinder) bietet übrigens auch ein Quiz. Da kann man sein Wissen testen, zum Beispiel auch zur Unterscheidung privater und öffentlich-rechtlicher "Fernsehsender" (ein kleiner Hinweis: nach § 4 Abs 3 ORF-G ist vom ORF "in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten."). Und wie erkennt man, laut Parlaments-Website für Kinder, nun wirklich den Unterschied? An der Werbung natürlich:
Update 7.7.2009: Mittlerweile ist das vorläufige Protokoll auf der Parlamentswebsite verfügbar, hier die entsprechenden Ausschnitte:
Teil 1, 29.5.2009, 18:41 Uhr:
"Präsident Fritz Neugebauer: ... Die zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2009 eingebrachten Entschließungsanträge werde ich im Anschluss an die dritte Lesung in der Reihenfolge der Einbringung unter Berücksichtigung der vorliegenden Verlangen auf namentliche Abstimmung abstimmen lassen. (Rufe bei der SPÖ in Richtung Besuchergalerie, wo sich jemand anschickt, ins Plenum zu fotografieren.)
Ich konnte das natürlich nicht sehen, weil ich in die Unterlagen geschaut habe. Herr Kollege, wir sind übereingekommen, dass nicht in die Reihen der Abgeordneten, zur Wahrung der Vertraulichkeit der da vorliegenden Papiere, fotografiert wird. Halten Sie sich bitte daran!
Ich wiederhole den letzten Absatz: ..."
Teil 2, 29.05.2009, 20:51 Uhr:
"Präsident Mag. Dr. Martin Graf: ... Das ist ebenfalls einstimmig angenommen. (Rufe bei der FPÖ in Richtung eines auf der Galerie stehenden Photographen –: Hey! Da ist ja schon wieder einer oben! Das ist ja unglaublich!)
Ich darf den Photographen bitten, nicht in die Reihen zu photographieren. Das ist die letzte Aufforderung, dass Sie das beachten! (Abg. Vilimsky: Identitätsfeststellung!)
Wir befinden uns weiterhin im Abstimmungsvorgang. ..."
PS: noch ein Zitat aus dem Protokoll dieser Sitzung, wenn auch in ganz anderem Zusammenhang - am Wort ist wieder der Dritte Nationalratspräsident: "Wir sind ja auch Vorbild gegenüber der Öffentlichkeit (ironische Heiterkeit im Saal)"

Saturday, June 27, 2009

Nochmals: "PRO ORF"

Mein Beitrag vor einigen Tagen zur sogenannten "PRO ORF-Initiative" hat mir neben den Kommentaren im Blog auch einige direkte Reaktionen per Mail und Telefon eingebracht.

1. Wieviel Geld?
Mehrfach wurde nachgefragt, wie ich auf die genannte Summe - knapp 1 Mio. Euro pro Tag mehr Geld für den ORF - komme. Ich dachte zwar, dass die Berechnung, basierend auf den Eckdaten von ORF und GIS, ziemlich simpel war, habe dann aber noch in einem ausführlicheren Kommentar zu meinem Beitrag versucht, das ganz basic aufzubereiten. Eingewendet wurde auch, dass diese Zahlen von der "PRO ORF-Initiative" gar nicht genannt wurden - dazu kann ich nur sagen: eben! Das war gerade der Sinn meines Beitrags: die Dimension der finanziellen Forderungen dieser Initiative deutlich zu machen.

2. Statt der Werbung?
Dann wurde mir ausgerichtet, dass das geforderte Geld gar nicht zusätzlich sein soll, denn der ORF solle auf Werbung verzichten. Dazu kann ich nur festhalten, dass das in den "drei Forderungen" nicht ausgesprochen wird (dass sich die Initiative gegen Unterbrecherwerbung wendet, ist angesichts der derzeit für den ORF nur sehr beschränkt und nur bei Sportsendungen zulässigen Unterbrecherwerbung - § 14 Abs 8 ORF-G - keine wesentliche Einschränkung). Die an der Initiative beteiligten Sub-Initiativen sind diesbezüglich offenbar unterschiedlicher Meinung: für "Rettet den ORF" ist der "Verzicht auf einen Teil der Werbung möglich", für "ORF gehört allen" ist "die duale Binnenfinanzierung, das heißt Gebühren und Werbeerlöse," Voraussetzung für die wirtschaftliche Absicherung des ORF (neben den geforderten zusätzlichen ca. 347 Mio. € pro Jahr). Was die anderen Initiativen dazu denken, ist nicht bekannt.

Schon angesichts dieser Auffassungsunterschiede, die mit den "drei Forderungen" nur in der Art eines Formelkompromisses überbrückt werden, bin ich übrigens gespannt darauf, wie das - laut Armin Thurnher im letzten Falter - von der Initiative angestrebte "neue ORF-Gesetz" aussehen soll. Laut Presse hat Thurnher auch angekündigt, dass „möglicherweise von dieser Plattform ein Gesetzesvorschlag kommt“. Wenn ich mir allerdings vorstelle, dass sich dazu zB ORF-Stiftungsrätin Rabl-Stadler oder Presse-Chefredakteur Michael Fleischhacker (Mitglieder der "Rettet den ORF"-Gruppe) mit Attac (Teil von "ORF gehört allen") auf einen Text einigen müssten, würde ich nicht darauf wetten, dass die Initiative tatsächlich einen vollständigen, von der gesamten Initiative getragenen Gesetzesentwurf vorlegen wird.

[Ganz klare Positionen vertritt dagegen der managementclub, der in einem ebenfalls diese Woche veröffentlichten Positionspapier und einem Gastkommentar seines Präsidenten Herbert Paierl im Standard die völlige Werbefreiheit des ORF forderte.]

3. Andere Forderungen - Inflationsanpassung
Schließlich gab es auch Anmerkungen bzw. Nachfragen, weil ich nicht zu allen Forderungen der "PRO ORF-Initiative" etwas geschrieben habe. Das habe ich tatsächlich nicht gemacht und habe ich auch weiterhin nicht vor: denn dies ist ein Freizeit- und Nischen-Blog, kein journalistisches Angebot mit dem Anspruch auf vollständige Analysen.

Nur eine Anmerkung möchte ich ergänzen: die Forderung, wonach "die Gebühren ... automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden" müssten, verstehe ich nämlich nicht. [Auch bei der Präsentation der ersten Ergebnisse der public-value-Studie der FH Wien wurde übrigens die Forderung erhoben, die "Gebühren" an die Inflationsrate zu koppeln.] Selbst wenn man hier gedanklich einmal die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen ausblendet (damit hat sich die "PRO ORF-Initiative" erkennbar ohnehin nicht auseinandergesetzt), ist die Forderung merkwürdig: denn derzeit hindert niemand den ORF, die von ihm als notwendig angesehenen Erhöhungen des Programmentgelts - also zB auch eine Inflationsanpassung - vorzunehmen. Die Forderung nach automatischer Anpassung an die Preisentwicklung kann man daher wohl nur so verstehen, dass über die Programmentgelte nicht mehr der ORF selbst entscheidet, sondern dass er mit den einmal festgelegten, aber dann jährlich nach einem Referenzindex angepassten Entgelten auskommen muss.

4. Zum Abschlus: wie relevant ist "PRO ORF"?
"Die Politik täte gut daran, diese Plattform nicht zu unterschätzen", schreibt Armin Thurnher über PRO ORF. Derzeit sieht es allerdings eher danach aus, dass man die Plattform auch nicht überschätzen sollte. Die Medienberichterstattung ist ziemlich zurückhaltend, eine Facebook-Gruppe hat heute gerade einmal 158 Mitglieder, ist also auch gerade kein Massenphänomen (sogar der österreichische Internetrat hat deutlich mehr). Und die Websites der Initiativen schließlich sind ziemlich verwaist und vernachlässigt: PRO ORF kündigt noch immer die Pressekonferenz von letztem Montag an und ist sonst - abgesehen von den "drei Forderungen" und Links zu den anderen Initiativen - weitgehend inhaltsfrei; die News auf der "Rettet den ORF"-Website beginnen und enden mit einer Notiz vom 12. Mai 2009. Auf allzugroße Aktivität lässt all dies, trotz vieler prominenter Namen, nicht schließen.
[Die Website von "Rettet den ORF" liegt übrigens auf einem Schulserver, im Verzeichnis eines Schülers, der mit einem ORF-Retter und ehemaligen ORF-Kurator den Familiennamen und einen seiner drei Vornamen teilt. Update 10.07.2009: mittlerweile wurde die "Rettet den ORF"-Website - nämlich rettetdenorf.com, rettetdenorf.at verweist nur auf die "ORF gehört allen"-Website - doch vom Schulserver genommen, nun verweist der Link auf der PRPO ORF-Seite der Einfachkeit halber auf einen Artikel in der Presse.
Update 14.07.2009: der Link auf der "PRO ORF"-Site zu rettet den orf geht nun doch wieder auf rettetdenorf.com - und die Seite ist auch wieder unter http://schueler.rg18.ac.at/~jaberg/orf/ erreichbar]

Thursday, June 25, 2009

Transparency in Action: BBC-Spesenersätze offengelegt

Vorgestern präsentierte das Institut für Journalismus & Medienmanagement der FH Wien erste Ergebnisse seines Public Value-Forschungsprojekts. Dabei wurden auch "5 Thesen zur Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" vorgestellt, mit dem Untertitel: "Was Österreich von BBC & Co. lernen kann". These 5 lautet: "Für die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks braucht es Transparenz und öffentliche Auseinandersetzung" - und in der Erläuterung dazu wird ausdrücklich auf den britischen Freedom of Information Act (FOIA) hingewiesen, nach dem die BBC einen Großteil der internen Dokumente und Berichte für alle zugänglich machen muss.

Der FOIA eröffnet durchaus interessante Einblicke: Wenn etwa BBC-Chef Mark Thompson 70 pence an der Parkuhr zahlt und das der BBC verrechnet (z.B. am 5.2.2009), dann muss dies auf Anfrage ebenso offengelegt werden wie jede einzelne Essenseinladung.

Wie das in der Praxis ausschauen kann, wurde heute wieder deutlich: auf der BBC-Website wurden die Details aller solcher Spesenersätze des BBC Executive Board sowie der 50 bestverdienenden BBC-Mitarbeiter veröffentlicht (siehe auch diese Übersicht bzw die Zusammenstellung der FOI-Auskünfte. Wer übrigens wissen will, wer die 50 bestverdienenden Mitarbeiter sind und wieviel diese tatsächlich verdienen, kann das hier nachschauen.

Wie der ORF mit Wünschen nach mehr Transparenz hinsichtlich der Gehälter umgeht, kann man an der Geschichte dieses VfGH-Erkenntnisses nachvollziehen.

Update 25.06.2009: natürlich berichtet die BBC auch selbst ausführlich darüber: hier; zur Berichterstattung im Guardian siehe hier.
Update 17.07.2009: Heute wurden weitere Details zu den Spesenersätzen von BBC "senior managers" bekanntgebeben, siehe dazu den organgrinder blog des Guardian

Kommunikationsbericht 2008

Schon wieder ein Lesetipp: die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat ihren jährlichen Kommunikationsbericht vorgelegt (Volltext). In der Medienberichterstattung konzentrierte man sich "telekomseitig" auf einen Klassiker: "Immer mehr telefonieren – und immer weniger bezahlen"; für die Rundfunkseite war die zentrale Message, dass im Jahr 2008 die Werbeausgaben noch einmal gestiegen sind.

Auch der Kommunikationsbericht 2008 bietet wieder eine übersichtliche Darstellung der zentralen Marktdaten wie auch der wesentlichen Aktivitäten der Regulierungsbehörden und ist daher Pflichtlektüre für alle, die mit den betroffenen Branchen zu tun haben.

Zwei Detailanmerkungen:
1. Im Bericht wird - auf den Seiten 188/189 - dargestellt, dass im Rahmen des Kompetenzzentrums auf Telekomseite auch die hier schon mehrfach erwähnte "Internetoffensive Österreich" betreut wurde:
"Die RTR-GmbH stellte das Redaktionsteam für die Internetoffensive Österreich und damit ihr fachliches Know-how zur Verfügung. Inhaltlich übernahm sie die Verantwortung für die Initiative. ... Das Redaktionsteam der RTR-GmbH hat als sichtbares Ergebnis dieser Offensive eine Internetdeklaration verfasst, die erstens das Bewusstsein für diesen bedeutenden Sektor schärfen, zweitens konkrete Maßnahmen vorschlagen und drittens als Grundlage für eine nationale Strategie dienen soll." [Hervorhebung hinzugefügt]
Sehr sichtbar ist diese Internetdeklaration bislang jedenfalls nicht: bis heute wird sie nämlich unter Verschluss gehalten.
(Update 26.6.: irgendwie ist das schon eine interessante Konstruktion: die RTR, eine bundeseigene GmbH, redigiert ein Policy Paper, das "als Grundlage für eine nationale Strategie dienen soll", und dann wird dieses Dokument von der Lobbyingagentur "Public Interest" - Partner sind Wolfgang Rosam, Dieter Ecker und Maria Rauch-Kallat - unter Verschluss gehalten, bevor es dann schließlich vielleicht doch der Regierung präsentiert wird.)

2. Eine (für mich) neue Wortschöpfung werde ich in meinen Wortschatz aufnehmen: "Rundfunkbasiertes Digitalfernsehen für mobile Kleinempfänger" (aka: Handy-TV oder DVB-H)

Wednesday, June 24, 2009

Falsches Signal, wohlüberlegt gesetzt (und sechs Tage später zurückgenommen)

"Krammer hat mit Journalisten 'kein Problem'". Das war natürlich schon eine Schlagzeile wert: immerhin ein Mitglied des ORF-Stiftungsrates, also des Aufsichtsgremiums von Österreichs größtem Kommunikationsunternehmen, hat kein Problem mit Journalisten, wie die APA recherchiert hat.

Die Aussage Krammers stand auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur tags zuvor verkündeten geplanten Verbannung der JournalistInnen aus der Umgebung des Stiftungsrats-Sitzungszimmers, wo die BerichterstatterInnen traditionellerweise auf das Ende (oder auf Unterbrechungen) der Sitzungen warten - und dabei natürlich auch Stimmungsbilder einfangen, etwa wenn einzelne Stiftungsratsmitglieder den Saal (vorübergehend) verlassen, manchmal auch um Telefonate mit jenen Menschen zu führen, von denen sie unabhängig sind.

Stiftungsratsvorsitzender Pekarek, der die "Verbannung" laut Medienberichten noch ausdrücklich verteidigte, gab auch bekannt, dass diese Maßnahme auf einhellige Zustimmung des Stiftungsrats gestoßen sei. Besonders bemerkenswert ist, dass laut Pekarek über das Thema "organisatorische Rahmenbedingungen für Aufsichtsratssitzungen ebenso lange diskutiert [wurde], wie über den finanziellen Zustand des Hauses" (dabei musste ich an Bert Brecht denken, Buckower Elegien, Nr. 15: Bei der Lektüre eines spätgriechischen Dichters).

Heute, sechs Tage später, ist wieder alles anders - Zitat:
"Das Informationsbedürfnis der Gebührenzahler und eine größtmögliche Transparenz rund um die ORF-Entscheidungen sind ein hohes Gut. Deshalb soll sich an den organisatorischen Rahmenbedingungen nichts ändern - alles abwägend und berücksichtigend ist das der einzig vernünftige Weg", erklärte Stiftungsratsvorsitzender Pekarek. "Jede - wenn auch gut gemeinte - Veränderung, die als Versuch wahrgenommen wird, den Informationsfluss einzuschränken, wäre darüber hinaus in der gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Situation des ORF und vor dem Hintergrund der Planungen für ein neues ORF-Gesetz ein falsches Signal."
Zunächst hat also der der Stiftungsrat lange ("ebenso lange wie über den finanziellen Zustand des Hauses") über organisatorische Änderungen, die als Versuch zur Einschränkung des Informationsflusses wahrgenommen werden können, beraten und diese Änderungen auch "einhellig" beschlossen. Sechs Tage später bemerkt man, dass die Erhöhung der Intransparenz "ein falsches Signal" ist, wenn man vom Gesetzgeber etwas will (insbesondere sehr viel Geld); würde es dem ORF wirtschaftlich gut gehen, so schließe ich daraus, wäre ein solches Signal für den Stiftungsrat offenbar ganz ok.

Fazit: Das oberste Organ des größten österreichischen Kommunikationsunternehmens wurde - trotz eingehender Diskussion über die geplanten Maßnahmen - davon überrascht, dass JournalistInnen auf die Einschränkung ihrer Möglichkeiten zum Informationszugang kritisch reagieren - und braucht sechs Tage, ein falsches Signal wieder umzustellen.