Anders in Dänemark: dort wird ja seit langem versucht, irgendwie eine Zukunft für TV2 zu finden, ob öffentlich-rechtlich, privat bzw. kommerziell - oder auch irgendwie beides gemeinsam. Klar ist jedenfalls, dass der Sender immer wieder Geld braucht und manchmal auch bekommt - was wiederum zu diversen Beihilfeverfahren vor der Kommission geführt hat - die dann auch vor Gericht weitergeführt wurden und werden. Vor dem EuG noch offen ist die Sache T-12/05 TV Danmark ua / Kommission und T-16/05 Viasat / Kommission (gegen die Kommissionsentscheidung N 313/2004); vor dem EuG erledigt, mit für TV2 günstigem Ausgang, ist die Sache T-309/04 TV2/Kommission ua (betreffend die Kommissionsentscheidung C 2/2003, Amtsblatt am 23. März 2006); siehe dazu hier, hier und hier.
Nun hat die Kommission die vertiefte Prüfung der von der dänischen Regierung gewährten Umstrukturierungsbeihilfe angekündigt (Presseaussendung; der Beschluss der Kommission ist noch nicht veröffentlicht, er wird demnächst auf dieser Case-Site verfügbar sein). Im vergangenen Jahr hatte die Kommission schon eine Rettungsbehihilfe in Form eines Darlehens für TV2 genehmigt, nun geht es um die Umstrukturierung.
Die Kommission will drei Fragen klären:
- Ist angesichts der finanziellen Aussichten von TV 2 Danmark A/S davon auszugehen, dass das Unternehmen ohne langfristige staatliche Unterstützung nicht auf dem Markt bestehen könnte?
- Würde sich die Einführung von Gebühren für das öffentlich-rechtliche Programm TV 2 insgesamt positiv auf den Wettbewerb auswirken und sollten diese Gebühren bis 2012 automatisch, d. h. ohne eine vorherige Marktuntersuchung, eingeführt werden?
- Ist die einzige Maßnahme, die vorgeschlagen wurde, um beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen abzufedern, nämlich der Verzicht auf neue Pay-TV-Programme, angesichts der starken Position von TV 2 auf dem dänischen Markt angemessen?
Da die Beihilfe nicht nur dem öffentlich-rechtlichen Programm TV 2 zugute kommt, sondern auch den kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalt, kommen die besonderen Regeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (siehe dazu insbesondere die Rundfunkmitteilung) nicht zur Anwendung.
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