Muss ein Internet-Provider - über Verlangen einer Verwertungsgesellschaft - Auskunft darüber geben, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war? Nach derzeitiger Rechtslage nicht, entschied der Oberste Gerichtshof nun in einem von der LSG gegen Tele2 angestrengten Verfahren, das zwischenzeitig auch den EuGH beschäftigt hatte (siehe dazu hier). Das Urteil des OGH ist noch nicht im Rechtsinformationssystem verfügbar, aber hier bei internet4jurists (mit dem Bonus, dass dort auch gleich die zitierten Rechtsvorschriften und Entscheidungen verlinkt sind).
Für die Details zum Verfahren und eine überzeugende inhaltliche Analyse kann ich ebenfalls auf Franz Schmidbauers internet4jurists verweisen, der sich mit der zugrundeliegenden Frage schon bisher eingehend auseinandergesetzt hat (siehe zB seine kommentierte Übersicht über die einschlägigen Entscheidungen, seinen Aufsatz "Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?", und seinen auch vom OGH zitierten Beitrag zur "Metamorphose der Auskunftspflicht"; natürlich wurde Schmidbauer auch in der Berichterstattung über das Urteil zitiert).
Ich will nur zwei Anmerkungen ergänzen:
1. Dass dynamische IP-Adressen Verkehrsdaten (und nicht Stammdaten) sind, hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon festgehalten (27.05.2009, 2007/05/0280); Verkehrsdaten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und damit dem Richtervorbehalt (Art 10a StGG).
2. Eine Hervorhebung verdient auch der kleine Seitenhieb des OGH auf den Gesetzgeber des österreichischen Urheberrechtsgesetzes. Zitat aus dem Urteil: "den Materialien der UrhG-Novellen 2003 und 2006 [lässt sich] nicht entnehmen, dass dem Gesetzgeber die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Verarbeitung von Verkehrsdaten überhaupt bewusst war."
PS: In der Überschrift habe ich vom "Tauschbörsen-Urteil" geschrieben: das ist natürlich (zu) plakativ (und von der medialen Berichterstattung abgeleitet), denn obgleich das Verfahren im Zusammenhang mit der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen seinen Ausgang genommen hat, geht es um sehr grundsätzliche Fragen insbesondere zum Verhältnis bzw der Abwägung zwischen Grundrechten. Die Bedeutung des Urteils beschränkt sich also nicht Tauschbörsennutzer (Franz Schmidbauer hält die Entscheidung für "eine der wichtigsten bisher zum Internet ergangenen").
Und schon gar nicht geht es nur um "Piraten", wie das oben verwendete Foto vielleicht suggerieren könnte. Aber es lag einfach nahe, ein Foto aus Schweden mit Piratenflagge zur Illustration zu verwenden, weil "illegale Downloads" und "schwedische Piraten(partei)" offenbar regelmäßig - aber nicht berechtigt - assoziiert werden. Das Foto links zeigt (aus anderer Perspektive), dass diese Piraten mit dem Internet wohl nichts zu tun haben.
Saturday, August 15, 2009
Follow-up zu EuGH C-557/07 LSG: das "Tauschbörsen-Urteil" des OGH
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