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Thursday, May 28, 2026

Ein paar Anmerkungen vorneweg zur Bestellung der Generaldirektorin / des Generaldirektors des ORF

Ausschnitt aus einem Falter-Artikel: "Den Kaffeetermin bei Bundeskanz-ler Christian Stocker (ÖVP) haben alle hin-ter sich, das ist quasi das Eintrittsticket fürs ORF-Casting.
Erstens (das Unwichtigste immer zuerst!): Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist keine Wahl

Wie ich schon 2011 dazu geschrieben habe: Bei der Betrauung mit einer Leitungsfunktion geht es nicht um eine interessengeleitete Auswahl unter mehreren grundsätzlich gleichrangigen Bewerbern, sondern um die Bestellung der für die Exekutivfunktion am besten geeigneten Person.

Zweitens: Die Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors des ORF ist kein Spektakel mit Publikumsbeteiligung.

Ob öffentliches Hearing oder sonstige öffentliche Auftritte der Bewerber*innen: entscheidend ist nicht, was in der Öffentlichkeit gut ankommt, sondern wen das entscheidende Organ, der ORF-Stiftungsrat, aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des im Bewerbungsverfahren sonst gewonnenen Eindrucks als bestgeeignete Person beurteilt, um den ORF für die kommenden fünf Jahre als alleinverantwortliche*r Generaldirektor*in zu leiten. 

Drittens: weder Bundes- noch Landespolitiker*innen haben bei der Bestellung mitzureden.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind gemäß § 19 Abs. 2 ORF-Gesetz an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Unter anderem damit soll die verfassungsrechtlich durch das BVG Rundfunk gebotene Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind, gewährleistet werden. 

Viertens: es ist allerdings nicht verboten, dass sich Politiker*innen zum Rundfunk äußern oder Bewerber*innen für den/die ORF-Generaldirektor*in zum Kaffee einladen.

Selbstverständlich können Politiker*innen sagen, wen oder was sie sich für den ORF wünschen. Das könnte genauso gut auch ich tun, der Bezirksjägermeister von Imst oder die Olympiasiegerin im Skeleton. Und es ist auch nicht verboten, Bewerber*innen zum Kaffee einzuladen, egal ob es der Bundeskanzler macht oder der Bridgeclub im Café Schopenhauer.

Allerdings muss, wie es der Verfassungsgerichtshof ausdrückt (hier, in Rn. 64), "die Unabhängigkeit der laufenden Tätigkeit der (kollegialen) Leitungsorgane des ORF gerade auch gegenüber den, deren Mitglieder bestellenden staatlichen Organen und den politischen Kräften, die sie repräsentieren, im Interesse der Allgemeinheit, in dessen Dienst der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und seine Tätigkeit steht, gewährleistet sein." 

Und vor diesem Hintergrund macht es natürlich einen Unterschied, ob der Bundeskanzler Bewerber*innen zum Kaffee einlädt oder der Bridgeclub. Und ob sich der Generalsekretär einer Partei über (mögliche) Bewerber*innen äußert oder der Obmann eines Kleingartenvereins. Aber  die Einladung oder die Äußerung als solche ist nicht rechtswidrig; rechtswidrig wäre nur, wenn Mitglieder des Stiftungsrates "Signale" aus der Politik als Weisungen oder Aufträge ansehen und so handeln würden. 

Fünftens: die Abstimmung im Stiftungsrat ist offen (im Sinne von "nicht geheim", nicht notwendigerweise auch im Sinne von "ergebnisoffen") 

Der Stiftungsrat ist teilweise dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nachgebildet, vor allem haben die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 20 Abs. 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daher muss auch nachvollziehbar sein, wie die Mitglieder des Stiftungsrates abgestimmt haben. § 20 Abs. 6 ORF-Gesetz legt zudem ausdrücklich fest, dass der Stiftungsrat seine Beschlüsse "in offener Abstimmung" fasst.

Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof zumindest angedeutet (hier, in Rn. 90), dass - wie bei einer Aktiengesellschaft - "unecht geheime" Abstimmungen zulässig wären, "wenn und insoweit das individuelle Stimmverhalten bei Bedarf im Nachhinein nachvollziehbar bleibt". Denkbar wären solche unecht geheimen Abstimmungen also auch für den Stiftungsrat.

Bei der Abstimmung über die Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin ist dies aber derzeit ausgeschlossen, denn der Stiftungsrat hat dafür - in Entsprechung des gesetzlichen Auftrags nach § 27 Abs. 4 ORF-Gesetz - in seiner Geschäftsordnung nähere Festlegungen getroffen. Vorgesehen ist dort unter anderem, dass bei der Auswertung der Stimmzettel "die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen summiert und durch Verlesen der Namen der Mitglieder des Stiftungsrats und deren Auswahl bekannt gegeben" werden. Es ist also für alle Mitglieder des Stiftungsrates nachvollziehbar, wie die jeweils anderen Mitglieder abgestimmt haben. 

Sechstens: sollte es Stiftungsratsmitglieder geben, die offen anders abstimmen als sie es geheim tun würden, wären sie schon deshalb ungeeignet für die Funktion als Stiftungsratsmitglied. 

Viel wird darüber spekuliert, dass die offene Abstimmung der Kontrolle des Abstimmungsverhaltens durch die (politischen) "Freundeskreise" dient. Faktum ist, dass sie diese Kontrolle ermöglicht: Abweichler*innen von einer allenfalls zuvor in den und zwischen den Freundeskreisen vereinbarten Linie sind einfach auszumachen. 

Das Problem in diesem Zusammenhang ist meines Erachtens aber nicht die Möglichkeit, solche "Abweichler*innen" festzustellen. Das Problem ist, dass es möglicherweise Stiftungsratsmitglieder geben könnte, die offen anders abstimmen, als sie es geheim tun würden, die also bei offener Abstimmung andere - unsachliche - Kriterien für ihr Entscheidungsverhalten anwenden als sie es bei geheimer Abstimmung tun würden. Das würde nicht nur von Feigheit und Rückgratlosigkeit zeugen, es wäre auch pflichtwidrig.

Armin Wolf hat auf BlueSky geschrieben, er wisse persönlich von drei Stiftungsratsmitgliedern, die 2021 nach "intensiven Gesprächen mit der ÖVP-Zentrale" für Weißmann gestimmt hätten, obwohl sie Totzauer für die bessere Kandidatin gehalten hätten. Ein Mitglied hätte erklärt, im Hauptberuf ganz wesentlich vom Land abhängig zu sein und es sich deshalb nicht leisten zu können, den/die LH nachhaltig zu verärgern.

Ich würde darauf sagen: wer sich vor dem/der LH (oder Bundeskanzler, Parteiobmann/frau etc.) fürchtet und das eigene Abstimmungsverhalten nach den Wünschen dieser Person(en) ausrichtet, hat die Aufgabe als Stiftungsratsmitglied nicht verstanden (und handelt pflichtwidrig). Optimist, der ich bin, würde ich sagen: ich gehe als Arbeitshypothese einmal davon aus, dass Mitglieder des Stiftungsrates über ein Mindestmaß an Selbstrespekt und Professionalität verfügen und ihre Entscheidung daher - wie gesetzlich vorgesehen - in eigener Verantwortung ohne Rücksicht auf politische Wünsche treffen. 

Exkurs: die Venedig-Kommission zur offenen oder geheimen Abstimmung

Die Opinion der Venedig-Kommission zum Entwurf eines Gesetzes über den litauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRT) befasst sich auch mit der Frage der offenen oder geheimen Abstimmung bei der Bestellung und Abberufung der Generaldirektorin des LRT. Diese Opinion (die ich auch schon in diesem Beitrag erwähnt habe) wurde vom Präsidenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes mitverfasst, aber nicht nur deshalb sollte man sie auch in Österreich aufmerksam lesen. Für die Venedig-Kommission ist die Frage, ob die Abstimmung  offen oder geheim ist, jedenfalls nicht allein maßgebend; es kommt darauf an, ob der gesamte Rahmen ausreichenden Schutz gegen willkürliche oder politisch motivierte Entscheidungen bietet. Im Wortlaut (Rn. 75):

"... from a rule-of-law perspective, the key issue is not whether voting should be open or secret per se, but whether the overall governance framework – encompassing appointment criteria, procedural safeguards, reasoning requirements, and judicial review mechanisms – provides adequate protection against arbitrary or politically motivated decisions while ensuring appropriate accountability. The choice of voting method represents one element within this broader framework and should therefore be assessed in conjunction with the other applicable safeguards rather than in isolation." (Hervorhebung hinzugefügt)

Zumindest in der Theorie besteht in Österreich ein (teilweise) entsprechender Rahmen: für Stiftungsratsmitglieder besteht eine ausdrückliche Weisungsfreistellung, sie können nicht abberufen werden, die Entscheidungen des Stiftungsrates über Bestellung und Abberufung unter anderem des Generaldirektors/der Generaldirektorin müssen begründet werden und können (über die Regulierungsbehörde und damit schließlich auch gerichtlich im Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht) überprüft werden, und für die von der Bundesregierung (allein) und vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder bestehen auch zumindest rudimentäre Ernennungskriterien. Meine These daher: die offene Abstimmung als solche würde ich nicht als verfassungswidrig ansehen (unabhängig von der politischen Frage, ob man sie beibehalten sollte).

Siebentes: die Kriterien für die Entscheidung über die Bestellung sind festgelegt.

Der Stiftungsrat hat nach dem Gesetz ein "transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors" sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass schon in der Ausschreibung über "die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen" und "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion  [...] verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden", zu informieren war. Andere als die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien dürfen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Insbesondere ist auch nicht relevant, mit welchem "Team" ein*e Bewerber*in antreten möchte. Zwar kann - im Rahmen des laut Ausschreibung vorzulegenden Konzepts zur mittel- und langfristigen Entwicklung für den ORF - auch dargelegt werden, welche organisatorischen Maßnahmen der/die Bewerber*in plant (also zB eine Neustrukturierung der Direktionen), aber es kann keine Festlegung auf bestimmte Personen geben, denn:

Achtens: die Entscheidung über die Direktor*innen und Landesdirektor*innen fällt erst später.

In den Medien wird häufig kolportiert, dass politisch nicht nur ein Vorschlagsrecht der ÖVP für den/die Generaldirektor*in vereinbart worden wäre, sondern auch ein Vorschlagsrecht von ÖVP und SPÖ für (bestimmte) Direktor*innen - was zugleich nahelegen würde, dass das "Gesamtpaket" bereits mit dem/der erfolgreichen Bewerber*in für die GD-Funktion paktiert sein müsste. 

Das wäre jedenfalls rechtswidrig. Denn die Ausschreibung für die Direktor*innen und Landesdirektor*innen kann erst vom/von der neu bestellten Generaldirektor*in vorgenommen werden, und es liegt im Wesen einer Ausschreibung, dass vorweg nicht feststehen kann, wer sich im Zuge der Ausschreibung als bestgeeignete Person herausstellt. 

Die Frage, ob ein "Personalpaket" erwartet wird, ist meines Erachtens auch der - aus der Sicht möglicher "Anfechtungen" (siehe dazu noch weiter unten) - rechtlich heikelste Punkt. Denn dass sich ein Stiftungsratsmitglied für jemanden nur deshalb entscheidet, weil es zB der Bundeskanzler so möchte, ist wenig realistisch und würde sich zudem kaum erweisen lassen. Aber Absprachen über ein Gesamtpaket an Direktor*innen (und vielleicht auch Landesdirektor*innen) müssten notwendigerweise mehrere Personen einbeziehen. Gerade angesichts der derzeit doch etwas angespannten Situation wäre dabei meines Erachtens nicht  ausgeschlossen, dass etwas davon nach außen dringt (oder zumindest ausreichende Anhaltspunkte bestehen, um im Fall einer Beschwerde an die KommAustria Ermittlungsansätze für die Behörde zu bieten). Auch hier: ich bin Optimist und nehme als Arbeitshypothese einmal an, dass solche Deals (vielleicht auch wegen des damit verbundenen Risikos) nicht gemacht werden. 

Neuntens: das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG) ändert etwas, aber nicht alles.

Gegen behauptetermaßen rechtswidrige Entscheidungen des Stiftungsrates konnte auch bisher schon eine Beschwerde oder ein Antrag an die KommAustria nach § 36 ORF-G gestellt werden. Das betraf natürlich auch Entscheidungen des Stiftungsrates im Zuge von Personalmaßnahmen, ein Beispiel war der - im Ergebnis vergebliche - Versuch eines Bewerbers für die Funktion als technischer Direktor im Jahr 2006, die Entscheidung des Stiftungsrates für einen anderen, vom Generaldirektor vorgeschlagenen Bewerber auszuhebeln (siehe VwGH 14.1.2009, 2006/04/0241). 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Rundfunkgesetz) bestand nach den damals maßgebenden Rechtsvorschriften ein "Freiraum, der personal- und unternehmenspolitische Überlegungen des Kuratoriums" zuließ; die Aufsichtsbehörde hatte nur "zu untersuchen, ob sich das Organ des ORF bei der Personalentscheidung im Rahmen seines personal- und unternehmungspolitischen Spielraumes bewegt hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat das für das ORF-Gesetz in der oben zitierten Entscheidung übernommen: eine von der Behörde aufzugreifende Gesetzesverletzung kann demnach nur dann vorliegen, "soweit das Gesetz die Organe des ORF bindet." Damals fanden sich im ORF-G "keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die den Organen des ORF, namentlich dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat, bindend vorgeben, wie sie bei der Prüfung der fachlichen Eignung der Bewerber um die Stelle eines Direktors vorzugehen haben" (schon daher war es zB nicht rechtswidrig, dass der Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch/Hearing eingeladen wurde). 

Das (mögliche) Verfahren hat sich durch das EMFG nicht geändert, wohl aber das bei der Bestellung zu beachtende Gesetz - durch die mit dem EMFG-Begleitgesetz vorgenommene Novellierung des ORF-Gesetzes. Nun gibt es also erweiterte Verfahrensbestimmungen, die vom Stiftungsrat zwingend einzuhalten sind (§ 27 ORF-Gesetz, der dies weitgehend an die Geschäftsordnung des Stiftungsrates delegiert). Der Prüfmaßstab für eine allfällige behördliche (oder darauffolgend allfällige gerichtliche) Nachprüfung der Entscheidungen des Stiftungsrates hat sich insofern verändert (und die ganze Angelegenheit ist nun auch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts gerückt, sodass das EMFG, aber zB auch die EU-Grundrechtecharta, zu beachten ist). 

Zehntens: Es gibt keine "Wahlanfechtung" (aber Beschwerde- und Antragsrechte gegen eine behauptete Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes).

In diesen Tagen werde ich häufig gefragt: kann man die Wahl des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin eigentlich anfechten? Und meine erste Antwort darauf ist natürlich: es ist keine Wahl (siehe oben, erstens). Und es gibt daher auch keine klassische Wahlanfechtung (an den VfGH, wie etwa bei einer Nationalratswahl).

Aber es gibt eine Rechtsaufsicht über den ORF nach § 36 ORF-Gesetz, die von der KommAustria wahrgenommen wird. Von wenigen, hier nicht relevanten Sonderfällen abgesehen, prüft die KommAustria allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn eine Beschwerde oder ein Antrag von den dazu berechtigten Personen oder Einrichtungen eingebracht wird. 

Beschwerdeberechtigt sind zunächst einmal Personen, die "durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt" zu sein behaupten. Dazu würden Bewerber*innen zählen, die nicht zum Zug gekommen sind, weil sie - nach ihrer Behauptung - vom Stiftungsrat rechtswidrig nicht bestellt wurden (etwa weil die Entscheidung nicht aufgrund der in der Ausschreibung enthaltenen Kriterien getroffen wurde, die Kriterien falsch beurteilt wurden, oder weil eine unzulässige Einflussnahme - durch Weisung oder Auftrag - erfolgt wäre). Behaupten kann man vieles, im Verfahren wäre es dann zu beweisen. 

Das ORF-Gesetz kennt darüber hinaus die "Popularbeschwerde", für die es nicht auf eine unmittelbare Betroffenheit ankommt, sondern nur darauf, dass man "Beitragsschuldner" des ORF-Beitrags ist (oder vom ORF-Beitrag befreit), und dass die Beschwerde von 120 solchen Personen unterstützt wird. Ob die 120 Personen durch eine Partei, einen Blasmusikverband, einen Facebook-Aufruf oder wie auch immer organisiert werden, ist egal, wichtig ist nur, dass alle diese eine Beschwerde unterstützen und ihre Identität festgestellt werden kann (unleserliche Unterschriftenlisten würden also nicht reichen). Auch hier würde zunächst die bloße Behauptung der Rechtsverletzung ausreichen, aber im Verfahren müsste diese tatsächlich unter Beweis gestellt werden. Ein diffuses Gefühl, dass "eh alles geschoben" ist, oder ein nicht weiter belegtes Zitat aus einem Newsletter, wonach "in Wahrheit" der Bundeskanzler entschieden hätte, reicht dazu jedenfalls nicht. 

Sowohl die Popularbeschwerde als auch die Beschwerde einer unmittelbar geschädigten Person (einer Bewerberin/eines Bewerbers) müsste innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-Gesetzes, eingebracht werden. Im Fall einer behauptetermaßen rechtswidrigen Bestellung am 11. Juni 2026 also innerhalb von sechs Wochen ab dem 11. Juni 2026.

Das ORF-Gesetz kennt aber nicht nur Beschwerden, sondern auch Anträge auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Antragsberechtigt (im hier relevanten Zusammenhang) sind der Bund, jedes Land, der Publikumsrat und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Dass der Bund einen Antrag stellen wird, würde ich eher ausschließen, auch den Publikumsrat sehe ich aktuell nicht in einer Position, in der er einer mehrheitlich getroffenen Entscheidung des Stiftungsrates entgegentreten würde. Schon interessanter könnte es sein, ob bei einer knappen Entscheidung im Stiftungsrat die unterlegene - aber mindestens ein Drittel der Mitglieder umfassende - Minderheit sich dazu aufraffen könnte, einen Antrag zu stellen. Auch dies halte ich aber letztlich - wegen der diesbezüglich wohl zu sehr divergierenden Interessen - für sehr unwahrscheinlich.

Damit bleibt vor allem ein Szenario realistisch, das Anna Thalhammer in einem profil-Newsletter skizziert hat (ich nenne es der Einfachheit halber das "Burgenland-Szenario"): ein Land, dessen Landeshauptmann nicht in ungetrübtem Einvernehmen mit der auf Bundesebene regierenden Koalition (einschließlich seiner eigenen Partei) steht, könnte die sich bietende Gelegenheit nutzen, und - wie schon bei der Frage der Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates - als Vorkämpfer der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auftreten. 

Das Land hat dabei auch einen Vorteil gegenüber einer individuellen Beschwerde oder einer Popularbeschwerde: die Antragsfrist beträgt nämlich nicht nur sechs Wochen, sondern sechs Monate. Das Land könnte also auch noch gemütlich abwarten, wie die Direktor*innen- und Landesdirektor*innenbestellung ausgeht, und erst dann - gegebenenfalls abhängig vom Ausgang der Landesdirektor*innenbestellung - einen Antrag stellen. 

Und weil dieses Szenario nicht nur für ein Land möglich ist, könnte man auch das "Steiermark-Szenario" durchdenken. Nehmen wir an, es bewirbt sich jemand, der/die nicht von vornherein als ungeeignet abgetan werden kann (zB weil sie Erfahrung als Geschäftsführerin eines ORF-Tochterunternehmens mitbringt) und keine Berührungsängste mit der Partei des steiermärkischen Landeshauptmannes hat. Diese Person wird auch zum Hearing eingeladen und bekommt ein paar Stimmen im Stiftungsrat. Sie kann, müsste aber nicht selbst Beschwerde erheben, und sie könnte das Land Steiermark bei einer Antragstellung - insbesondere durch wesentliche Informationen über den Ablauf des Verfahrens - unterstützen. Ob ein Antrag eingebracht wird oder nicht könnte dann, wie im Burgenland-Szenario, immer noch entschieden werden, wenn klar ist, wer als Landesdirektor*in bestellt wird.

Anders als für das Burgenland, das diesbezüglich eine Reputation zu verlieren hätte, wäre es für das Land Steiermark auch nicht zwingend wesentlich, wie das Verfahren letztlich ausgeht, zumal ein Verfahrensziel auch sein könnte, für möglichst lange Unsicherheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sorgen (eine Unsicherheit beim Steiermark-Szenario ist allerdings, ob der Koalitionspartner das mittragen würde).

Elftens: es gäbe noch viel zu schreiben, aber: nicht von mir, und nicht jetzt.

In den letzten rund zwei Monaten ist eine lange Liste an Themen im Rundfunkrecht - und speziell zum ORF - zusammengekommen, an denen man bei entsprechenden zeitlichen und sonstigen Ressourcen vertieft arbeiten könnte. Nicht alles davon ist hochkomplex (aber es überrascht auch immer wieder, dass selbst auf wenig komplexe Fragen gelegentlich, wie soll ich sagen, "interessante" Antworten gefunden werden). Manches davon wird - hoffentlich - auch nur hypothetisch bleiben.

Ein paar Aspekte habe ich im Blog schon angeschnitten (zum Rücktritt des Generaldirektors, zur Unabhängigkeit der Stiftungsratsmitglieder, zur Finanzierung). Ich schließe auch nicht aus, bei Gelegenheit - wenn alles vorbei ist - auch wieder einmal das eine oder andere Thema im Blog oder in einer Fachzeitschrift aufzugreifen.

Für jetzt aber verabschiede ich mich mal eine Zeitlang aus der Debatte.

Wednesday, March 11, 2026

Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts

Eine Autobus mit der Aufschrift "Bacher" vor dem ORF-Zentrum in Wien

Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (derstandard.at, orf.at) noch vorgenommen.

Laut Aussendung des ORF vom 9. März 2026 hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze "über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert." 

Was heißt eigentlich "Rücktritt" in diesem Fall? 

Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen. 

Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G "die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor" obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft. 

Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.

Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und "von uns aus" (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) "seine Beurlaubung" erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte. 

Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine "Rückkehrklausel" in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen. 

Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder "normaler" Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder "normaler" Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]

Ob ein sofortiger fristloser Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (§ 16a GmbHG; dies erfolgte, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen."). 

Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der Rücktritt nicht zur Unzeit erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für  die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).

Rechtspolitisch wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die "gesellschaftsrechtliche" Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 am Konstruktionsfehler, dass er als "Stiftung sui generis" eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.

Und was heißt hier freiwillig? 

Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin "gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben" worden sind und ein Konnex mit diesem "im Raum stehende[n] Vorwurf" hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war. 

War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die "Drohung" mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass "die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich" ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern "zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren" (zB OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m). 

Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar. 

Nach der Darstellung in einer Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026 soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein "Rücktritt aus wichtigem Grund" gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, "dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin  [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle." 

Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete ("eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich."). 

Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.

Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben. 

[Ergänzung 14.3.2026: Der Ex-Generaldirektor hat sich nun über eine Aussendung seines Rechtsanwalts ausführlicher zur Sache geäußert, ein Fehlverhalten neuerlich bestritten und den Sachverhalt aus seiner Sicht näher geschildert. Für diesen Blogbeitrag ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bestätigt der Ex-Generaldirektor, den Rücktritt (von der Funktion des Generaldirektors) tatsächlich erklärt zu haben. Nach dieser Aussendung ist zudem noch deutlicher geworden, dass der Ex-Generaldirektor wohl auch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag als Generaldirektor einfordern wird, jedenfalls wird das juristische Arsenal - für die Verhandlungen bzw. eine allfällige gerichtliche Streitigkeit über diese Ansprüche - hochgerüstet, weil nun auch klar im Raum steht, dass Rechtsansprüche - etwa wegen Kreditschädigung - wegen der Aussendung des ORF vom 9. März 2026 und der Äußerungen des Vorsitzenden und des stv. Vorsitzenden in diversen Medien geprüft werden.]

Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?

Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar. 

Allerdings gilt seit 8. August 2025 das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen "Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten." 

Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (§ 26 ORF-G), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird. 

Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) "unangemessenes Verhalten", noch sexuelle Belästigung, sei es nach § 6 Abs. 2 GlBG oder - gerichtlich strafbar - nach § 218 StGB (wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein "vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.

Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.  

Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (EMFG-Begleitgesetz) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem Text der Regierungsvorlage soll eine Abberufung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder bei groben Pflichtverletzungen möglich sein. 

Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.

Was nun?

Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist einerseits vom Stiftungsrat "eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" zu betrauen, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin "für den Rest dieser Funktionsperiode" bestellt wird. 

Und andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen). 

Im Hinblick darauf, dass die aktuelle "Funktionsperiode" mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen. 

Dies ist freilich die Konsequenz des starren "Funktionsperioden"-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung "Legislaturperiode" für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein "Direktorium" zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen. 

Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende "Funktionsperiode" Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues "Direktorium" aufgestellt werden kann (und muss). 

Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]

Und der EMFA? 

Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von Kriterien für die Entlassung, sondern auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern; diese müssen "auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." 

Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin "mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.

Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen Kriterienkatalog festlegen können (und müssen). 

In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" aufzunehmen, "die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden." 

Zudem hat der Stiftungsrat "in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird." 

Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird. 

Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im Anwendungsbereich des Unionsrechts - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden. 

Sideletter-Gerüchte 

Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten." 

Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem Personal-Sideletter der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe). 

Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer "abgemachten Sache" (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren. 

Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.

Monday, August 08, 2016

Glücksspiel, Gebühren und Generaldirektoren-"Wahlanfechtung": drei Anmerkungen im Vorfeld der ORF-Generaldirektoren-Bestellung

Morgen, am 9. August 2016, entscheidet der ORF-Stiftungsrat über die Bestellung des Generaldirektors für die kommende Funktionsperiode (gendern wäre zwecklos, es stehen nur zwei Männer zur Auswahl; laut Medienberichten kamen auch die weiteren sechs Bewerbungen von Männern).

Wie Armin Wolf schon vor ein paar Tagen getwittert hat, ist der "Wahlkampf" mittlerweile in die "Häupl-Phase" eingetreten ("Zeit fokussierter Unintelligenz"). Ich will auch deshalb nichts zu den im "Wahlkampf" diskutierten Fragen schreiben und die - vom Standard zum Download zur Verfügung gestellten - Konzepte der zwei noch in Frage stehenden Bewerber nicht kommentieren.

Und so schwer es mir auch fällt: selbst die Shakespeare-Tangente des Generals-Bestellung werde ich nicht weiter verfolgen (wer das versäumt hat: der aktuelle Generaldirektor hat Shakespeare ins Spiel gebracht, was bei mir freilich einige Fragen offen ließ). Denn wie schrieb Georg Christoph Lichtenberg schon vor gut 240 Jahren: "Was auf Shakespearisch in der Welt zu tun war, hat Shakespeare größtenteils getan." Nur zwei Zitate noch: wer immer es wird, es möge heißen:
The worthy fellow is our general: he's the rock, the
oak not to be wind-shaken.
(Shakespeare, Coriolanus; Act V, Scene 2), und:
Success unto our valiant general,
And happiness to his accomplices!
(Shakespeare, Henry VI, Part I, Act V, Scene 2)
Was hier folgt: drei kurze Anmerkungen zu ORF-Themen, jeweils aus aktuellem Anlass:

1. Der ORF und das Glücksspiel
Die Redaktion von Dossier hat am 03.08.2016 einen Beitrag über den "ORF im Glück" online gestellt, ergänzt mit einem Interview mit Mitarbeitern der Lotterien (Pressesprecher Martin Himmelbauer, Marketingleiterin Elisabeth Römer-Russwurm, Leiterin der Rechtsabteilung Barbara Hoffmann-Schöll und Bereichsleiter "Responsible Gaming" Herbert Beck). Beides ist höchst lesenswert, selbst wenn die recht engen - auch gesellschaftsrechtlichen - Verbindungen des ORF mit der Glücksspielbranche als solche keine Neuigkeit sind.

Interessant wird es vor allem im Interview, wenn über die "mediale Unterstützung" durch den ORF gesprochen wird. Zitate daraus:
Der ORF hat sieben Glücksspielsendungen im Programm [...]. Eine Frage zu Money Maker: Warum läuft die Sendung nur im Sommer?
Römer-Russwurm: Das hing mit der Frage zusammen, wann es möglich wäre, im ORF so eine Sendung unterzubringen. Das war nur im Sommer möglich. Da haben wir gesagt, wir machen ein saisonales Produkt von Juni bis September mit der TV-Ziehungsübertragung im Juli und August. [...]
Welche dieser Glücksspielsendungen wird von den Lotterien finanziell unterstützt, und wie hoch ist diese finanzielle Unterstützung?
Himmelbauer: Natürlich fließt Geld, unentgeltlich macht es der ORF nicht. Das wäre ja blauäugig. Zur Höhe der Unterstützung: Bei geschäftlichen Vereinbarungen ist bei uns im Land Usus, sie nicht an die große Glocke zu hängen. [...]
Was genau ist „mediale Unterstützung“, und wie viel Geld wird dafür ausgegeben?
Hoffmann-Schöll: Das stammt aus dem Jahr 1986. [...] Damit wollte man eine positive Grundstimmung schaffen, weil man befürchtete: Was, wenn Lotto 6 aus 45 eingeführt wird, und es geht keiner hin? Oder in allen Medien gesagt wird: Das ist ein Blödsinn, schade ums Geld. Das wollte die Republik Österreich nicht. So hat sie dieses Konstrukt, das aus juristischer Sicht einzigartig ist, geschaffen: die generelle mediale Unterstützung. Später ist das in unsere Hände gewandert, weil man nach dem Beitritt zur Europäischen Union vermeiden wollte, auch nur in den Geruch des Anscheins einer staatlichen Beihilfe zu kommen. [Hervorhebung hinzugefügt]
Tatsächlich ist die "mediale Unterstützung" ein einzigartiges juristisches Konstrukt, wie das die Leiterin der Rechtsabteilung der Lotterien so schön ausgedrückt hat. Es fließt hier Geld, so sehen das die VertreterInnen der Lotterien, damit Leute Lotto (oder ein anderes Glücksspiel der Lotterien) spielen bzw. damit die Medien (der ORF ist ja nicht der einzige Geldempfänger) nicht negativ darüber berichten ("schade ums Geld") - so offenherzig habe ich das bisher noch nie gelesen oder gehört. Wenn das aber so ist, dann klingt das doch sehr nach einem klassischen Fall kommerzieller Kommunikation im Sinne des § 1a Z 6 ORF-G: kommerzielle Kommunikation dient der "unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen" oder "der Unterstützung einer Sache oder Idee" gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung. (Dass man mit dem Geld auch eine allfällige negative Berichterstattung etwa in Informationssendungen verhindern könne, wird wohl auch bei den Lotterien nicht wirklich geglaubt - es wäre zudem jedenfalls gesetzwidrig, denn kommerzielle Kommunikation darf gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 ORF-G die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen).

Als Einnahmen aus Werbung, Product Placement oder Sponsoring werden die Zahlungen zur "medialen Unterstützung" beim ORF aber nicht gerechnet. Dossier zitiert aus dem Jahresbericht 2015 des ORF; demnach entfielen von den im Jahr 2015 insgesamt 27,6 Mio. Euro erwirtschaften Erträgen aus Koproduktionen/Lizenzen "14,5 Mio. Euro auf Erträge aus Koproduktionen vorwiegend mit anderen Rundfunkanstalten und inklusive der Erträge in Zusammenhang mit der medialen Unterstützung der Lotterien." Die Erträge aus der "medialen Unterstützung" der Lotterien werden also gemeinsam mit Lizenzerträgen und Erträgen aus (sonstigen?) Koproduktionen erfasst.

De facto wird, so würde ich das Interview mit den VertreterInnen der Lotterien verstehen, also Geld gezahlt, damit der ORF Sendungen bringt (Dossier zählt allein 7 einschlägige Sendungsreihen des ORF auf: Lotto 6 aus 45, Euromillionen, Bingo, Brieflosshow, Money Maker, Zahlenlotto, Toitoitoi). Nun ist allerdings die "Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt" unzulässig und die Ausstrahlung einer Sendung darf auch "nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird" (§ 17 Abs. 6 ORF-G). Der ORF darf die Sendungen also nicht nach thematischen Vorgaben der Lotterien machen und müsste sie genauso ausstrahlen, wenn die Lotterien keinen Beitrag dafür zahlen würden.

Aber vielleicht sind die Lotterien nicht ganz davon überzeugt, dass ein Streichen ihres finanziellen Beitrags nichts an der Ausstrahlung dieser Highlights des öffentlich-rechtlichen Programms ändern würde, und so zahlen sie eben weiter.

Der Begriff der "medialen Unterstützung" ist natürlich nicht zufällig gewählt, sondern kommt aus dem Glücksspielgesetz. Aktuell bestimmt § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz:
Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.
Auch das macht klar: die Geldleistung ist keine freigiebige Zuwendung, sondern fließt zweckgerichtet "zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen", anders gewendet: der Medienpartner muss für dieses Entgelt Unterstützung leisten, also im Sinne des § 1a Z 6 ORF-G wohl zur "Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds" beitragen.

Übrigens fand sich in § 14 Abs. 5 ORF-Gesetz zwischen 1.1.2002 und 30.9.2010 folgende Bestimmung:
Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
Diese Ausnahmeregelung ist - aus guten Gründen, weil mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht vereinbar - 2010 entfallen. Seither unterscheidet das ORF-Gesetz nicht mehr, ob ein Entgelt für die "Unterstützung" einer Dienstleistung unter dem Titel "mediale Unterstützung" nach § 17 Abs. 7 GSpG fließt oder einfach für Product Placement, Sponsoring oder Werbeleistungen des ORF - zu beurteilen ist das Ergebnis, ob es sich dabei um Werbung, Product Placement oder Sponsoring handelt (dass der Gesetzgeber in § 1 Werbeabgabegesetz "die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes" nicht als Werbeleistung definiert, ändert daran nichts).

2. "Gebühren" (Programmentgelterhöhung)
Dass der Generaldirektor des ORF noch in diesem Herbst einen Antrag zur Neufestlegung des Programmentgelts stellen wird, ist schon deshalb keine Überraschung, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist (§ 31 Abs. 1 ORF-Gesetz). Auch Medienminister Drozda weiß das, immerhin war er ja selbst Mitglied des ORF-Stiftungsrates, als der letzte Antrag auf Erhöhung des Programmentgelts gestellt (und vom Stiftungsrat beschlossen) wurde. Insofern war es vielleicht etwas überraschend, dass er sich vor wenigen Tagen explizit gegen eine Erhöhung der "ORF-Gebühren" (Programmentgelt) aussprach. Das war zwar erkennbar eher gegen einen der Bewerber gerichtet, der auch das Ausmaß der geplanten Erhöhung bereits in seinem Konzept nennt, aber auch der andere, von Drozda favorisierte Bewerber wird sein Konzept nicht ohne Erhöhung des Programmentgelts durchziehen wollen (das Gesetz spricht nur von einer "Neufestlegung", es könnte also theoretisch auch eine Absenkung erfolgen, realistisch ist freilich nur - wie zuletzt 2011/2012 eine "Anpassung", sprich Erhöhung).

Das Procedere zur Neufestlegung ist jedenfalls gesetzlich klar geregelt: Antrag des Generaldirektors, Beschluss des Stiftungsrates, Genehmigung dieses Beschlusses durch den Publikumsrat (wenn dieser keine Genehmigung gibt, ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates möglich); danach Prüfung durch die KommAustria. Der Medienminister kann keiner dieser Personen bzw keinem dieser Gremien eine Weisung erteilen. Aber er darf natürlich, wie jeder, seine Meinung dazu äußern.

Immerhin zeigt diese Geschichte einen interessanten Aspekt auf: der morgen vom Stiftungsrat zu bestellende Generaldirektor tritt seine Funktion erst im kommenden Jahr an. Der Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts ist aber noch dieses Jahr zu stellen - wenn sich derzeitiger und neuer Generaldirektor unterscheiden sollten, würde der derzeitige Generaldirektor gewissermaßen den Antrag für den neuen stellen. Der Makel der "Gebührenerhöhung" bliebe dem derzeit amtierenden, die "Früchte" der Erhöhung fielen dem kommenden Generaldirektor zu.

1. "Wahlanfechtung":
Die angekündigte Bewerbung des "Staatskünstlers" Florian Scheuba (siehe dazu im Blog hier) ist ausgeblieben (nach einem Bericht im Standard gab es eine Bewerbung, die aber "zu spät abgeschickt" worden sei). Zwar war das Ganze von Beginn nur ein Spaßprojekt, gerade deshalb hätte ich mir aber etwas mehr Professionalität erwartet und zumindest eine rechtzeitige Bewerbung. Eher halblustig wirkt jetzt auch die Ankündigung, die "Wahl" bei der KommAustria anzufechten.

Nun wurde ich schon gefragt, ob und wie man denn diese "Wahl" wirklich anfechten kann. Klare Antwort: 1. es ist keine Wahl (siehe im Blog zuletzt hier, aber auch hier in der Presse!), 2. kann man sie (daher) auch nicht anfechten, aber 3. kann bei der KommAustria die Feststellung einer Verletzung des ORF-Gesetzes natürlich auch wegen allfälliger Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bestellung des Generaldirektors beantragt werden. Antragsberechtigt wäre zunächst einmal jeder, der "durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet" - also etwa auch Herr Scheuba, wenn er meint, dass seine Bewerbung doch nicht verspätet gewesen sei und er bei gesetzeskonformem Vorgehen des Stiftungsrates hätte zum Generaldirektor bestellt werden müssen (Voraussetzung dafür wäre natürlich, dass er dafür am besten geeignet wäre - § 27 Abs. 2 ORF-G; nach der Rechtsprechung hat der Stiftungsrat in Personalfragen freilich einen weiten Spielraum; vgl. dazu insbesondere auch VfSlg 7716/1975 - Bestellung von Otto Oberhammer zum Generalintendanten - und VfSlg 8320/1978 - Generalsekretär; beides nicht online verfügbar).

Antragsberechtigt wäre aber auch jeder "Rundfunkteilnehmer" im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (vereinfacht: wer GIS zahlt oder davon befreit ist), sofern seine Beschwerde von mindestens 120 weiteren Rundfunkteilnehmern bzw. deren Haushaltsmitgliedern unterstützt wird. Dass man einen der beiden (oder einen weiteren) Bewerber lieber gehabt hätte, reicht freilich nicht: es muss schon eine Gesetzesverletzung vorliegen. Auch diese "Popularbeschwerde" ist ein Instrument der Rechtsaufsicht über den ORF und eignet sich nicht für ein Spaßprojekt: nach § 35 AVG kann gegen "Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen", eine Mutwillensstrafe von bis zu 736 € verhängt werden. Auch aus der angekündigten "Wahlanfechtung" der Staatskünstler wird also vermutlich nichts werden.

Sunday, June 12, 2016

Ein Staatskünstler als Generaldirektor? Und weitere Marginalien zur Bestellung der ORF-Spitze

Noch vor dem kommenden Monatsersten muss der Vorsitzende des ORF-Stiftungsrats die "Funktion des ORF-Generaldirektors" öffentlich ausschreiben (update: hier die Ausschreibung vom 30.06.2016); die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen (§ 27 ORF-Gesetz). Der derzeitige Generaldirektor hat angekündigt, sich neuerlich zu bewerben; über eine Bewerbung des kaufmännischen Direktors wird noch spekuliert. Ein weiterer Bewerber hat sich letzten Dienstag geoutet: Florian Scheuba von den "Staatskünstlern" möchte auch ORF-Generaldirektor werden (update 04.08.2016: laut Standard hat es "Staatskünstler" Scheuba nicht geschafft, sich rechtzeitig zu bewerben; 08.08.2016: siehe nun auch diesen Beitrag im Blog).

In den nun wieder zahlreicher werdenden Medienberichten - und insbesondere auch in den Aussagen der in den Zeitungen zitierten Stiftungsratsmitglieder und der "Staatskünstler" - ist meist von einer "Kandidatur" die Rede ist und von einer "Wahl" zum Generaldirektor. Zu dieser aus meiner Sicht irreführenden Wortwahl - aber auch zu einigen anderen, nun wieder aktuellen Fragen rund um die Bestellung des ORF-Generaldirektors bzw der ORF-Generaldirektorin - habe ich mich in diesem Blog schon vor fünf Jahren mehrfach geäußert (zB hier, hier und hier). Ich will das nicht wiederholen (beim Wiederlesen ist mir aufgefallen, dass sich tatsächlich nicht viel geändert hat); zur Begrifflichkeit halte ich - grob vereinfachend - fest: wer von "Wahl" bzw Kandidatur" spricht, sieht die Bestellung der ORF-Geschäftsführung als politisches Handeln. Das mag durchaus der Realität nahe kommen oder ihr gar entsprechen, aber gerade von den Stiftungsratsmitgliedern würde ich mir - schon aus Gründen ihrer Selbstachtung - eine etwas sorgfältigere Wortwahl erwarten.

Sehr illustrativ finde ich in diesem Zusammenhang die "Kandidatur" der Staatskünstler (nach deren Aussagen will Florian Scheuba Generaldirektor werden, seine Mit-Staatskünstler Robert Palfrader und Thomas Maurer würde er als Direktoren vorschlagen). Diese gehen nämlich mit einem "Forderungsprogramm" in die "Wahl" - streichen also nicht heraus, wie sie den ORF führen würden, sondern was jemand anderer (Bundes- und Landesgesetzgeber) ändern soll. Klar ist das vor allem Satire, der aber offenbar ein ernst gemeintes Anliegen zugrunde liegt (Florian Scheuba hat das Meiste inhaltlich auch in nicht-satirischen Beiträgen schon mehrfach angesprochen, zB hier und hier). Die Sendung der Staatskünstler ist bis Dienstag noch in der tvthek zu sehen.

Dass sich ein Satiriker um den ORF-Führungsjob bewirbt, ist übrigens nicht neu: schon 1990 und 1994 bewarb sich Reinhard Eberhart um die Funktion des Generalintendanten, die er "zweimal knapp um 35 Stimmen verfehlt".

Die Staatskünstler-Forderung nach dem "Länderanteil der GIS-Gebühren"
Screenshot - "Wir Staatskünstler"
Die "Staatskünstler" präsentieren drei Forderungen, mit denen sie in den "Wahlkampf" ziehen wollen: erstens, den Landesanteil an den von Scheuba so bezeichneten "GIS-Gebühren" dem ORF zukommen zu lassen (mit anderen Worten: ca. 135 Mio. € zusätzliche öffentliche Subventionen für den ORF), zweitens die Verwendung dieser Einnahmen für mehr österreichische Produktionen, und drittens die Abschaffung des Stiftungsrates. Die erste und dritte Forderung bedürfte gesetzlicher Änderungen, die zweite setzt ausdrücklich daran an, dass das Geld aus den zusätzlich erhofften Subventionen fließt.

Der Forderung nach dem "Länderanteil" an den "GIS-Gebühren" liegt wohl das Verständnis zugrunde, dass alle von der GIS eingehobenen Beträge dem ORF gewissermaßen moralisch zustehen, selbst wenn es sich dabei um Landes- oder Bundesabgaben handelt. Der ORF könnte demnach den Anspruch stellen, die bisherigen Landesabgaben als Subvention zu bekommen. In Zeiten knapper Budgets dürften freilich ausgerechnet jene sieben Bundesländer, die derzeit Landesabgaben von der GIS einheben lassen (darunter zB Kärnten), den ORF kaum freiwillig mit 135 Mio € subventionieren wollen. Abgesehen davon würde die Umsetzung dieses Vorschlags auch ein neuerliches Beihilfenverfahren mit der Europäischen Kommission voraussetzen. Bei einer derartigen - von den Ländern zu leistenden - Subvention würde es sich nämlich um eine neue Beihilfe handeln (zumindest wurde sie im Beschluss der Kommission über die Finanzierung des ORF nicht angesprochen, anders als die sogenannte "Gebührenrefundierung" [Abs. 215]; siehe übrigens zu ähnlichen Forderungen, die schon vor sieben Jahre von selbsternannten "ORF-Rettern" aufgestellt wurden, im Blog hier).

Natürlich kann man den Vorschlag auch anders verstehen: Scheuba dürfte es weniger darum gehen, von sieben Bundesländern Subventionen in der Höhe der derzeitigen Landesabgaben für den ORF zu erzielen, sondern er möchte wohl schlicht. dass diese Länder auf die Landesabgaben verzichten und der ORF damit das Programmentgelt erhöhen könnte, ohne dass es die "Gebührenzahler" bei der GIS-Vorschreibung merken würden. Ökonomisch liefe das auf dasselbe hinaus, hätte aber die bemerkenswerte Konsequenz, dass das vom ORF festzulegende Programmentgelt bundesländerweise unterschiedlich hoch ausfallen würde. Dass der Stiftungsrat einem dahingehenden Antrag des Generaldirektors zustimmen würde, kann ich mir selbst dann nicht vorstellen, wenn er tatsächlich Florian Scheuba zum Generaldirektor bestellen sollte.

Im Ergebnis liegt dem "Staatskünstler"-Vorschlag schlicht die Ansicht zugrunde, dass der ORF zur Erfüllung seiner Aufgaben mehr Geld braucht, und zwar rund 135 Mio. €. Das ORF-Gesetz sieht für einen solchen Fall eine zwar kompliziert formulierte, aber der Sache nach einfache Regelung vor (§ 31 ORF-G): der Generaldirektor stellt einen Antrag an den Stiftungsrat zur Festlegung eines höheren Programmentgelts, um die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags decken zu können. Wenn Scheuba also 135 Mio. € an Mehreinnahmen als erforderlich sieht, wird er das wohl in seiner Bewerbung entsprechend darlegen.

Der Stiftungsrat
Die "Staatskünstler" wollen auch "den Stiftungsrat abschaffen" (zwecks "Ent-Parteipolitisierung"). Auch das kann nicht der Generaldirektor entscheiden - aber abgesehen davon wäre schon interessant, was an die Stelle des Stiftungsrates treten soll: wer also sollte die Geschäftsführung des ORF bestellen und überwachen? Ohne irgendein Aufsichtsrats-ähnliches Gremium wird es nicht gehen. Die kritische Frage ist natürlich, wer die Mitglieder bestellt und welche Kompetenzen diese mitbringen müssen. Ein kleineres und damit arbeitsfähigeres Gremium würde eher einem Aufsichtsrat einer klassischen Kapitalgesellschaft entsprechen, andererseits würde dieses Gremium dann auch zwangsläufig weniger vielfältig sein. Je kleiner das Gremium, desto stärker fiele zudem die Auswahlaufgabe der Regierung oder der Parlamentsmehrheit zu - und das öffentliche Vertrauen, dass dabei eine Auswahl ohne Beachtung der politischen Farbenlehre getroffen würde, dürfte gering sein. Will man die Aufgabe, die Mitglieder des Aufsichtsgremiums zu bestellen, von Regierung/Parlament wegbekommen und anderen übertragen, stellt sich wiederum die Frage, wie diese Personen ausgewählt werden sollen. Auch wenn man dabei, wie etwa der von den Neos nominierte Stiftungsrat Hans Peter Haselsteiner (heute in der Presse), an eine "Stifterversammlung" denkt, müssten diese Personen ja - durch Wahl? Los? Vom Nationalrat? - irgendwie ausgewählt werden.

Natürlich sind verschiedenste Modelle zur Reform des Stiftungsrats denkbar, etwa auch mit Beteiligung mehr oder weniger zufällig bestimmter Bürger_innen, der "Zivilgesellschaft" oder mit diversen partizipatorischen Modellen - all das würde aber kaum zu einem kleineren und/oder billigeren Modell führen. Aktuell scheint der Reformeifer der Politik diesbezüglich gering, zumal sich eine Reform vor der Bestellung des nächsten Generaldirektors auch nicht mehr sinnvoll durchziehen ließe. Eine vom ÖVP-Klubobmann noch im März geforderte parlamentarische Enquete zum ORF wird jedenfalls nicht mehr vor dem Sommer, aber vielleicht im Herbst stattfinden; dort soll auch über eine mögliche Gremienreform diskutiert werden. Man wird über viele schöne bunte Dinge reden, Expert_innen von hier und dort einladen, und zum Schluss - wenn nicht schon Neuwahlen vor der Tür stehen - das Bundeskanzleramt ersuchen, auf Basis der (freilich weder eindeutigen noch einheitlichen) Ergebnisse der Enquete Vorschläge für eine Reform zu erarbeiten. Ich wette ja nicht, aber der Redner_innenkreis bei der Enquete ist vorhersehbar, ebenso dass die aktuelle BBC-Reform und die ZDF-Gremienreform nach dem Bunndesverfassungsgerichtsurteil (dazu hier und hier) zur Sprache kommen werden. Und schließlich ist genauso absehbar, dass eine tatsächliche Neuregelung nicht mehr in dieser Legislaturperiode erfolgen wird (zum Vorschlag, die Verträge der Direktor_innen zu "befristen", siehe unten).

Die Bewerbung (und "Nachnominierung")
Wie gut der ORF-Stiftungsrat harmoniert und funktioniert, zeigt sich auch daran, dass er zu einer simplen Frage (wie geht man mit verspäteten Bewerbungen bzw "Nachnominierungen" durch Mitglieder des Stiftungsrates um), gleich zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hat (siehe im Blog dazu hier). Da auch jener (mögliche) Bewerber, mit dessen verspäteter Bewerbung bzw Nachnominierung man offenbar gerechnet hat, nun angekündigt hat, sich wenn, dann innerhalb der Frist zu bewerben, dürften die Gutachten eher nur mehr von abstraktem Interesse sein.

Ein kleiner Exkurs: Beim Nachlesen meiner Blogposts von vor fünf Jahren fällt mir auf, dass auch damals mehrere Gutachten zu einer nicht gerade komplexen Frage, die letztlich keine Relevanz hatte, eingeholt wurden [hier, am Ende] - eine noble Geste des Stiftungsrats zugunsten sicher unterstützungswürdiger ProfessorInnen. Mir fiele angesichts der aktuellen Bewerbungen allerdings gleich noch ein Thema ein, zu dem der Stiftungsrat zumindest zwei Rechtsgutachten einholen könnte: ist die Florian Scheuba GmbH (Inhaberin der domain wirstaatskuenstler.at) ein Medienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz? Wenn nämlich Florian Scheuba in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Medienunternehmen steht, dürfte er gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 ORF-G nicht zum Generaldirektor bestellt werden. 

Zurück zur Bewerbung und "Nachnominierung", kurz die Eckpunkte: das Gesetz verlangt eine öffentliche Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen. Wer die Frist versäumt, hat keinen Anspruch mehr, in der Auswahl berücksichtigt zu werden. Der Stiftungsrat entscheidet über die Bestellung (mein Lieblingssatz aus der Geschäftsordnung des Stiftungsrats: "Der Stiftungsrat beschließt in allen Fällen, in denen ihm nach dem ORF-G eine Entscheidung zusteht."). Zentrales Entscheidungskriterium ist dabei die fachliche Besteignung (§ 27 Abs. 2 ORF-G: "Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle [...] ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen."). Wie der Stiftungsrat die Bewertung der Eignung vornimmt, wann und wie er die Unterlagen prüft und allenfalls "Hearings" durchführt, obliegt allein ihm; natürlich ist er dabei zur Sachlichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet. Dass er aber nur jene Bewerber_innen in Betracht ziehen dürfte, die sich innerhalb der Frist beworben haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das schließt freilich nicht aus, dass der Stiftungsrat - schon aus Gründen der sinnvollen zeitlichen Strukturierung des Auswahlvorgangs - beschließt, "Nachnominierungen" (nach der Bewerbungsfrist oder nach einem bestimmten anderen Zeitpunkt) nicht mehr anzunehmen.

Jedenfalls muss sich der Stiftungsrat aber ein ausreichendes fachliches Urteil über die Bewerber_innen machen können, was der Bestellung von Bewerber_innen, deren Bewerbungsunterlagen man vielleicht erst einen Tag zuvor zu Gesicht bekommen hat, eher entgegensteht. Wieder einmal (wie schon hier [gegen Ende] und hier [Punkt 3]) ist daran zu erinnern, dass die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 20 Abs 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben und daher - nach der Rechtsprechung des OGH - auch "insgesamt jenes Wissen, das zur kompetenten Bewältigung [ihrer] Aufgaben erforderlich ist", aufbringen müssen. Ein Stiftungsratsmitglied, das einfach abnickt, was ihm ein anderes Mitglied - und sei es der Leiter/die Leiterin eines "Freundeskreises - vorschlägt, ohne sich selbst in der Sache ausreichend kundig zu machen, erfüllt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern nicht.

Deal, New Deal oder No Deal - sind Freundeskreise gesetzwidrig?
Damit sind wir bei den sogenannten "Freundeskreisen". Stiftungsratsmitglied Hans Peter Haselsteiner sieht darin eine "Grässlichkeit", Helmut Brandstätter, selbst einmal Bewerber für den Generaldirektor, hält sie für gesetzwidrig (Brandstätter schrieb in einem Kommentar im Kurier jüngst nach der Abstimmung über die neue Rechnungshof-Präsidentin: "Kleine Warnung: Beim ORF hat ein Kandidat [Anm.: ich nehme an, er meint sich selbst] einmal auf die Gesetzwidrigkeit des Wahlvorganges aufmerksam gemacht – und wurde nicht gewählt." Auf Twitter befragt, welche Gesetzwidrigkeit er damit meinte, antwortete er: "Sogenannte Freundeskreise sind ebenso illegal wie Absprachen für Direktoren").

Wirklich gesetzwidrig sind "Freundeskreise" von Stiftungsratsmitgliedern allerdings nicht. Die KommAustria - gerichtliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht - hat in einem Bescheid vom 01.06.2012 ausgesprochen, dass die bloße informelle "Organisation in Freundeskreisen" für sich genommen keine konkrete Pflichtverletzung zu begründen vermag.

Dass sich Mitglieder des Stiftungsrates auf die Sitzungen des Stiftungsrates vorbereiten, ist nicht nur zweckmäßig, sondern im Hinblick auf ihre schon erwähnte Sorgfaltspflicht sogar geboten; dass sie sich dabei mit anderen Mitgliedern des Stiftungsrates - die ja derselben Verschwiegenheitspflicht gemäß § 19 Abs. 4 ORF-G unterliegen - besprechen, ist nicht verboten. Es ist auch nicht verboten, dass sich Stiftungsratsmitglieder mit Außenstehenden (wozu insbesondere auch Politiker_innen zählen) über Angelegenheiten des ORF unterhalten, solange dabei die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wird - ob es auch klug ist, ist freilich eine ganz andere Frage.

Eine Erörterung zB von Bewerbungsunterlagen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, mit Außenstehenden kommt daher jedenfalls nicht in Frage. Tatsächlich dürfen Stiftungsratsmitglieder Außenstehenden gegenüber in ORF-Angelegenheiten nur mitteilen, was öffentlich bekannt ist - umgekehrt können sie von den Außenstehenden aber Umstände erfahren, die ihnen aus dem Stiftungsrat bzw aus dem ORF noch nicht bekannt waren. So hat die KommAustria nach einer von Perter Huemer, Gerd Bacher und André Heller eingebrachten Popularbeschwerde entschieden, dass keine Gesetzesverletzung vorlag, wenn ein Außenstehender - hier der Klubobmann einer Parlamentspartei - von Stiftungsratsmitgliedern eines "Freundeskreises" um Information zu einem bestimmten Thema ("im gegenständlichen Fall die Vorgänge rund um die Bestellung eines Büroleiters des Generaldirektors") ersucht wurde oder wenn bereits zuvor in den Medien dargestellte Vorgänge besprochen wurden ("Ein Geheimnis ist keines mehr, wenn sein Inhalt allgemein bekannt ist"; siehe im Detail den Bescheid vom 14.08.2012, sowie den schon erwähnten vorangegangenen Bescheid vom 01.06.2012; wir erfahren aus diesem immerhin auch, dass selbst André Heller Rundfunkgebühren entrichtet).

"Deals" rund um die Bestellung des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin stehen immer wieder im Raum - wie bei den meisten derartigen "Deals" oder Junktimierungen ist aber die Beweislage eher schwierig: im Zweifel gibt es keine schriftlichen Abmachungen, und wirklich erinnern kann sich auch niemand so genau. Ein Deal - etwa zwischen ÖVP und SPÖ - über die Besetzung der Generaldirektor_innen-Funktion im ORF ist im juristischen Sinn auch gar nicht möglich. Da den Parteien keine Befugnis zukommt, darüber zu entscheiden, wäre ein entsprechende Abmachung nur als sogenannte Verwendungszusage zu verstehen, wonach sich also beide Vertragsparteien dafür einsetzen müssten, ihre (selbstverständlich nur legalen) Möglichkeiten zur Herbeiführung des "vereinbarten" Ergebnisses zu nutzen. Da es keine Anordnungsbefugnis gegenüber Stiftungsratsmitgliedern gibt, sondern diese vielmehr gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G "an keine Weisungen und Aufträge gebunden" sind und "ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen" haben, würde sich ein "Deal" also - rechtlich gesehen - darauf beschränken, dass die Beteiligten die Stiftungsratsmitglieder darüber informieren, wer auf Basis der öffentlich bekannten Informationen ihrer Ansicht nach von den - öffentlich bekannten - Bewerber_innen am besten geeignet wäre (der Bundeskanzler und designierte SPÖ-Obmann hat übrigens gestern einen Deal verneint, zugleich aber geäußert, dass der derzeitige Generaldirektor "sein Favorit" sei).

Das Problem ist also nicht ein möglicher Deal: ein solcher Deal könnte ja nur dann Auswirkungen haben, wenn sich Mitglieder des Stiftungsrates bei ihrer Entscheidung über die Bestellung nicht pflichtgemäß ausschließlich am selbst gewonnenen Urteil über die Eignung der Bewerber_innen orientieren würden. Dass aber ein derartiges pflichtwidriges Verhalten eines größeren Teils des Stiftungsrates - geht man nach den Medienberichten - allgemein nicht nur als möglich, sondern gar als wahrscheinlich erachtet wird, zeigt, wo das Problem letztlich liegt: dem Stiftungsrat (durchaus als Gesamtorgan) wird nicht zugetraut, seine Aufgaben ohne tatsächliche (politische) Beeinflussung von außen auszuüben. Ob diese jedenfalls medial transportierte Außensicht zutrifft, kann und will ich nicht beurteilen - bemerkenswert finde ich aber, dass selbst angesichts dieser eher suboptimalen Außenwirkung keine stärkeren Anstrengungen gerade der "Freundeskreise" zu erkennen sind, diesen Eindruck zu entkräften. Wenn nicht aus anderen, so schon aus PR-Gründen, hätte ich erwartet, dass sich Stiftungsratsmitglieder vom "Fraktionieren" in den Freundeskreisen verabschieden.

Alleingeschäftsführung
Nach dem Gesetz gibt es eine klare "Alleingeschäftsführung" - der Generaldirektor/die Generaldirektorin "besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich" (§ 23 Abs. 1 ORF-G). Eine außenwirksame Beschränkung, etwa durch Beschluss des Stiftungsrates, ist - abgesehen von den stiftungsratspflichtigen Geschäften (§ 21 Abs. 2 ORF-G) - nicht möglich. Alle derzeit ventilierten Überlegungen in Richtung "Doppelspitze" bräuchten eine Gesetzesänderung, die nirgends in Sicht ist, jedenfalls nicht vor der im August anstehenden Entscheidung des Stiftungsrates.

Selbst die heute von Stiftungsratsmitglied Haselsteiner in der Presse angedachte - bloß innenwirksame - "Selbstbeschränkung in der Geschäftsordnung" (wohl in die Richtung, dass bestimmte Entscheidungen nur im Einvernehmen mit einem/einer Direktor_in getroffen werden dürfen) ist nur dann möglich, wenn sie der Generaldirektor/die Generaldirektorin selbst vorschlägt, und sie findet ihre Grenze in der Pflicht des Generaldirektors/der Generaldirektorin, etwa bei Gefahr im Verzug auch ohne Einvernehmen die notwendigen Entscheidungen zu treffen, da ihn/sie nach dem Gesetz auch die Verantwortung trifft, bei der er/sie sich nicht etwa auf das fehlende Einvernehmen eines Direktors/einer Direktorin ausreden könnte.

"Befristete" Verträge
Haselsteiner schlägt heute auch (wieder einmal) vor, die Verträge der neuen Geschäftsführung mit einem Inkrafttreten eines neuen ORF-Gesetzes [zu] befristen" (juristisch gemeint ist offenbar eine auflösende Bedingung, die insoweit schwer zu fassen ist, als es weder auf ein gänzlich "neues ORF-Gesetz" ankommen kann, noch auf eine bloß marginale Änderung).

Die Funktionsperioden eines Generaldirektors/einer Generaldirektorin wie auch der (Landes)Direktor_innen enden in den gesetzlich bestimmten Fällen, also im Wesentlichen durch Zeitablauf oder durch Abberufung. Durch eine Gesetzesänderung (und entsprechende Übergangsbestimmungen oder deren Fehlen) kann es auch zu einer - derzeit noch nicht absehbaren - früheren gesetzlich bestimmten Beendigung der Funktion kommen. Von der Betrauung mit der Funktion ist aber die vertragliche Vereinbarung zu trennen, die mit dem Inhaber/der Inhaberin der Funktion abgeschlossen wird. Diese Verträge werden offenbar derzeit befristet auf die volle fünfjährige Funktionsperiode abgeschlossen, woraus sich bei einer vorzeitigen Abberufung (und wohl auch bei einer gesetzlichen Änderung, mit der die Funktionsperiode vorzeitig beendet wird) in der Regel eine Verpflichtung zur Fortzahlung des vereinbarten Entgelts ergeben kann (Ex-Informationsdirektor Oberhauser weiß dazu mehr). Notwendig ist eine fünfjährige Befristung nicht, eine einfache Verknüpfung mit der Funktionsinnehabung (wonach auch der Vertrag endet, wenn die Betrauung mit der Funktion wegfällt), wie sie Haselsteiner offenbar der Sache nach vorschwebt, wäre möglich. Fraglich könnte allenfalls sein, ob sich auch zu diesen - in Vorstandsverträgen größerer Aktiengesellschaften eher unüblichen - Bedingungen geeignete Personen für die Funktionen bewerben. Und fraglich ist natürlich auch, wie die Mehrheit des Stiftungsrates das sieht.

Update 30.06.2016: nach der heute veröffentlichten Ausschreibung zu beurteilen ist die Idee eines Vertrags, der nicht für die volle Funktionsperiode abgeschlossen wird, wohl vom Tisch, dort heißt es nämlich: "Die Entscheidung über die Vertragsgestaltung erfolgt gesondert von der Bestellung des Generaldirektors / der Generaldirektorin unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis." (Hervorhebung hinzugefügt)

Interessenkonflikte
Letzte Anmerkung: dass sich Stiftungsratsmitglieder bei persönlichen Interessenkollisionen der Stimme zu enthalten haben, ist selbstverständlich und wurde auch in § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates festgehalten. Wirklich bemerkenswert ist, dass es der Stiftungsrat für erforderlich gehalten hat, in einer Fußnote ausdrücklich anzumerken, dass ein "auf ein Mitglied des Stiftungsrates lautender Vorschlag zur Bestellung des Generaldirektors, von Direktoren und Landesdirektoren [...] zu einer persönlichen Interessenkollision" führt. Hat man etwa angenommen, dass es ohne diese Klarstellung für Mitglieder des Stiftungsrates zweifelhaft sein könnte, dass in einem solchen Fall eine Interessenkollision vorliegt? Eine Interessenkollision liegt natürlich, das nur zur Ergänzung, auch vor, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates bei der Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin für eine Person stimmt, die ihm/ihr in Aussicht gestellt hat, ihn/sie für eine Funktion als (Landes)Direktor_in vorzuschlagen oder ihm/ihr einen sonstigen Vorteil zu gewähren.

PS: Vor kurzem war Stiftungsratsmitglied Neuschitzer zu Gast in der "Barbara Karlich Show". Nach § 15 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates erfolgt die Präsentation von Mitgliedern des Stiftungsrats in Medien des ORF "nach denselben objektiven, journalistischen Kriterien, wie sie für andere Personen gelten (insbesondere Nachrichtenwert, künstlerische, wissenschaftliche und gestalterische Kriterien, Programmvielfalt)." Programmvielfalt ist hier wohl das Stichwort.