Monday, August 08, 2016

Glücksspiel, Gebühren und Generaldirektoren-"Wahlanfechtung": drei Anmerkungen im Vorfeld der ORF-Generaldirektoren-Bestellung

Morgen, am 9. August 2016, entscheidet der ORF-Stiftungsrat über die Bestellung des Generaldirektors für die kommende Funktionsperiode (gendern wäre zwecklos, es stehen nur zwei Männer zur Auswahl; laut Medienberichten kamen auch die weiteren sechs Bewerbungen von Männern).

Wie Armin Wolf schon vor ein paar Tagen getwittert hat, ist der "Wahlkampf" mittlerweile in die "Häupl-Phase" eingetreten ("Zeit fokussierter Unintelligenz"). Ich will auch deshalb nichts zu den im "Wahlkampf" diskutierten Fragen schreiben und die - vom Standard zum Download zur Verfügung gestellten - Konzepte der zwei noch in Frage stehenden Bewerber nicht kommentieren.

Und so schwer es mir auch fällt: selbst die Shakespeare-Tangente des Generals-Bestellung werde ich nicht weiter verfolgen (wer das versäumt hat: der aktuelle Generaldirektor hat Shakespeare ins Spiel gebracht, was bei mir freilich einige Fragen offen ließ). Denn wie schrieb Georg Christoph Lichtenberg schon vor gut 240 Jahren: "Was auf Shakespearisch in der Welt zu tun war, hat Shakespeare größtenteils getan." Nur zwei Zitate noch: wer immer es wird, es möge heißen:
The worthy fellow is our general: he's the rock, the
oak not to be wind-shaken.
(Shakespeare, Coriolanus; Act V, Scene 2), und:
Success unto our valiant general,
And happiness to his accomplices!
(Shakespeare, Henry VI, Part I, Act V, Scene 2)
Was hier folgt: drei kurze Anmerkungen zu ORF-Themen, jeweils aus aktuellem Anlass:

1. Der ORF und das Glücksspiel
Die Redaktion von Dossier hat am 03.08.2016 einen Beitrag über den "ORF im Glück" online gestellt, ergänzt mit einem Interview mit Mitarbeitern der Lotterien (Pressesprecher Martin Himmelbauer, Marketingleiterin Elisabeth Römer-Russwurm, Leiterin der Rechtsabteilung Barbara Hoffmann-Schöll und Bereichsleiter "Responsible Gaming" Herbert Beck). Beides ist höchst lesenswert, selbst wenn die recht engen - auch gesellschaftsrechtlichen - Verbindungen des ORF mit der Glücksspielbranche als solche keine Neuigkeit sind.

Interessant wird es vor allem im Interview, wenn über die "mediale Unterstützung" durch den ORF gesprochen wird. Zitate daraus:
Der ORF hat sieben Glücksspielsendungen im Programm [...]. Eine Frage zu Money Maker: Warum läuft die Sendung nur im Sommer?
Römer-Russwurm: Das hing mit der Frage zusammen, wann es möglich wäre, im ORF so eine Sendung unterzubringen. Das war nur im Sommer möglich. Da haben wir gesagt, wir machen ein saisonales Produkt von Juni bis September mit der TV-Ziehungsübertragung im Juli und August. [...]
Welche dieser Glücksspielsendungen wird von den Lotterien finanziell unterstützt, und wie hoch ist diese finanzielle Unterstützung?
Himmelbauer: Natürlich fließt Geld, unentgeltlich macht es der ORF nicht. Das wäre ja blauäugig. Zur Höhe der Unterstützung: Bei geschäftlichen Vereinbarungen ist bei uns im Land Usus, sie nicht an die große Glocke zu hängen. [...]
Was genau ist „mediale Unterstützung“, und wie viel Geld wird dafür ausgegeben?
Hoffmann-Schöll: Das stammt aus dem Jahr 1986. [...] Damit wollte man eine positive Grundstimmung schaffen, weil man befürchtete: Was, wenn Lotto 6 aus 45 eingeführt wird, und es geht keiner hin? Oder in allen Medien gesagt wird: Das ist ein Blödsinn, schade ums Geld. Das wollte die Republik Österreich nicht. So hat sie dieses Konstrukt, das aus juristischer Sicht einzigartig ist, geschaffen: die generelle mediale Unterstützung. Später ist das in unsere Hände gewandert, weil man nach dem Beitritt zur Europäischen Union vermeiden wollte, auch nur in den Geruch des Anscheins einer staatlichen Beihilfe zu kommen. [Hervorhebung hinzugefügt]
Tatsächlich ist die "mediale Unterstützung" ein einzigartiges juristisches Konstrukt, wie das die Leiterin der Rechtsabteilung der Lotterien so schön ausgedrückt hat. Es fließt hier Geld, so sehen das die VertreterInnen der Lotterien, damit Leute Lotto (oder ein anderes Glücksspiel der Lotterien) spielen bzw. damit die Medien (der ORF ist ja nicht der einzige Geldempfänger) nicht negativ darüber berichten ("schade ums Geld") - so offenherzig habe ich das bisher noch nie gelesen oder gehört. Wenn das aber so ist, dann klingt das doch sehr nach einem klassischen Fall kommerzieller Kommunikation im Sinne des § 1a Z 6 ORF-G: kommerzielle Kommunikation dient der "unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen" oder "der Unterstützung einer Sache oder Idee" gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung. (Dass man mit dem Geld auch eine allfällige negative Berichterstattung etwa in Informationssendungen verhindern könne, wird wohl auch bei den Lotterien nicht wirklich geglaubt - es wäre zudem jedenfalls gesetzwidrig, denn kommerzielle Kommunikation darf gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 ORF-G die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen).

Als Einnahmen aus Werbung, Product Placement oder Sponsoring werden die Zahlungen zur "medialen Unterstützung" beim ORF aber nicht gerechnet. Dossier zitiert aus dem Jahresbericht 2015 des ORF; demnach entfielen von den im Jahr 2015 insgesamt 27,6 Mio. Euro erwirtschaften Erträgen aus Koproduktionen/Lizenzen "14,5 Mio. Euro auf Erträge aus Koproduktionen vorwiegend mit anderen Rundfunkanstalten und inklusive der Erträge in Zusammenhang mit der medialen Unterstützung der Lotterien." Die Erträge aus der "medialen Unterstützung" der Lotterien werden also gemeinsam mit Lizenzerträgen und Erträgen aus (sonstigen?) Koproduktionen erfasst.

De facto wird, so würde ich das Interview mit den VertreterInnen der Lotterien verstehen, also Geld gezahlt, damit der ORF Sendungen bringt (Dossier zählt allein 7 einschlägige Sendungsreihen des ORF auf: Lotto 6 aus 45, Euromillionen, Bingo, Brieflosshow, Money Maker, Zahlenlotto, Toitoitoi). Nun ist allerdings die "Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt" unzulässig und die Ausstrahlung einer Sendung darf auch "nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird" (§ 17 Abs. 6 ORF-G). Der ORF darf die Sendungen also nicht nach thematischen Vorgaben der Lotterien machen und müsste sie genauso ausstrahlen, wenn die Lotterien keinen Beitrag dafür zahlen würden.

Aber vielleicht sind die Lotterien nicht ganz davon überzeugt, dass ein Streichen ihres finanziellen Beitrags nichts an der Ausstrahlung dieser Highlights des öffentlich-rechtlichen Programms ändern würde, und so zahlen sie eben weiter.

Der Begriff der "medialen Unterstützung" ist natürlich nicht zufällig gewählt, sondern kommt aus dem Glücksspielgesetz. Aktuell bestimmt § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz:
Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.
Auch das macht klar: die Geldleistung ist keine freigiebige Zuwendung, sondern fließt zweckgerichtet "zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen", anders gewendet: der Medienpartner muss für dieses Entgelt Unterstützung leisten, also im Sinne des § 1a Z 6 ORF-G wohl zur "Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds" beitragen.

Übrigens fand sich in § 14 Abs. 5 ORF-Gesetz zwischen 1.1.2002 und 30.9.2010 folgende Bestimmung:
Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
Diese Ausnahmeregelung ist - aus guten Gründen, weil mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht vereinbar - 2010 entfallen. Seither unterscheidet das ORF-Gesetz nicht mehr, ob ein Entgelt für die "Unterstützung" einer Dienstleistung unter dem Titel "mediale Unterstützung" nach § 17 Abs. 7 GSpG fließt oder einfach für Product Placement, Sponsoring oder Werbeleistungen des ORF - zu beurteilen ist das Ergebnis, ob es sich dabei um Werbung, Product Placement oder Sponsoring handelt (dass der Gesetzgeber in § 1 Werbeabgabegesetz "die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes" nicht als Werbeleistung definiert, ändert daran nichts).

2. "Gebühren" (Programmentgelterhöhung)
Dass der Generaldirektor des ORF noch in diesem Herbst einen Antrag zur Neufestlegung des Programmentgelts stellen wird, ist schon deshalb keine Überraschung, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist (§ 31 Abs. 1 ORF-Gesetz). Auch Medienminister Drozda weiß das, immerhin war er ja selbst Mitglied des ORF-Stiftungsrates, als der letzte Antrag auf Erhöhung des Programmentgelts gestellt (und vom Stiftungsrat beschlossen) wurde. Insofern war es vielleicht etwas überraschend, dass er sich vor wenigen Tagen explizit gegen eine Erhöhung der "ORF-Gebühren" (Programmentgelt) aussprach. Das war zwar erkennbar eher gegen einen der Bewerber gerichtet, der auch das Ausmaß der geplanten Erhöhung bereits in seinem Konzept nennt, aber auch der andere, von Drozda favorisierte Bewerber wird sein Konzept nicht ohne Erhöhung des Programmentgelts durchziehen wollen (das Gesetz spricht nur von einer "Neufestlegung", es könnte also theoretisch auch eine Absenkung erfolgen, realistisch ist freilich nur - wie zuletzt 2011/2012 eine "Anpassung", sprich Erhöhung).

Das Procedere zur Neufestlegung ist jedenfalls gesetzlich klar geregelt: Antrag des Generaldirektors, Beschluss des Stiftungsrates, Genehmigung dieses Beschlusses durch den Publikumsrat (wenn dieser keine Genehmigung gibt, ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates möglich); danach Prüfung durch die KommAustria. Der Medienminister kann keiner dieser Personen bzw keinem dieser Gremien eine Weisung erteilen. Aber er darf natürlich, wie jeder, seine Meinung dazu äußern.

Immerhin zeigt diese Geschichte einen interessanten Aspekt auf: der morgen vom Stiftungsrat zu bestellende Generaldirektor tritt seine Funktion erst im kommenden Jahr an. Der Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts ist aber noch dieses Jahr zu stellen - wenn sich derzeitiger und neuer Generaldirektor unterscheiden sollten, würde der derzeitige Generaldirektor gewissermaßen den Antrag für den neuen stellen. Der Makel der "Gebührenerhöhung" bliebe dem derzeit amtierenden, die "Früchte" der Erhöhung fielen dem kommenden Generaldirektor zu.

1. "Wahlanfechtung":
Die angekündigte Bewerbung des "Staatskünstlers" Florian Scheuba (siehe dazu im Blog hier) ist ausgeblieben (nach einem Bericht im Standard gab es eine Bewerbung, die aber "zu spät abgeschickt" worden sei). Zwar war das Ganze von Beginn nur ein Spaßprojekt, gerade deshalb hätte ich mir aber etwas mehr Professionalität erwartet und zumindest eine rechtzeitige Bewerbung. Eher halblustig wirkt jetzt auch die Ankündigung, die "Wahl" bei der KommAustria anzufechten.

Nun wurde ich schon gefragt, ob und wie man denn diese "Wahl" wirklich anfechten kann. Klare Antwort: 1. es ist keine Wahl (siehe im Blog zuletzt hier, aber auch hier in der Presse!), 2. kann man sie (daher) auch nicht anfechten, aber 3. kann bei der KommAustria die Feststellung einer Verletzung des ORF-Gesetzes natürlich auch wegen allfälliger Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bestellung des Generaldirektors beantragt werden. Antragsberechtigt wäre zunächst einmal jeder, der "durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet" - also etwa auch Herr Scheuba, wenn er meint, dass seine Bewerbung doch nicht verspätet gewesen sei und er bei gesetzeskonformem Vorgehen des Stiftungsrates hätte zum Generaldirektor bestellt werden müssen (Voraussetzung dafür wäre natürlich, dass er dafür am besten geeignet wäre - § 27 Abs. 2 ORF-G; nach der Rechtsprechung hat der Stiftungsrat in Personalfragen freilich einen weiten Spielraum; vgl. dazu insbesondere auch VfSlg 7716/1975 - Bestellung von Otto Oberhammer zum Generalintendanten - und VfSlg 8320/1978 - Generalsekretär; beides nicht online verfügbar).

Antragsberechtigt wäre aber auch jeder "Rundfunkteilnehmer" im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (vereinfacht: wer GIS zahlt oder davon befreit ist), sofern seine Beschwerde von mindestens 120 weiteren Rundfunkteilnehmern bzw. deren Haushaltsmitgliedern unterstützt wird. Dass man einen der beiden (oder einen weiteren) Bewerber lieber gehabt hätte, reicht freilich nicht: es muss schon eine Gesetzesverletzung vorliegen. Auch diese "Popularbeschwerde" ist ein Instrument der Rechtsaufsicht über den ORF und eignet sich nicht für ein Spaßprojekt: nach § 35 AVG kann gegen "Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen", eine Mutwillensstrafe von bis zu 736 € verhängt werden. Auch aus der angekündigten "Wahlanfechtung" der Staatskünstler wird also vermutlich nichts werden.

2 comments :

Anonymous said...

Jetzt, wo Wrabetz wiederbestellt wurde, wie sieht es denn mit dessen Youtube-Plänen aus, also Zugänglichmachung von ORF-Inhalten ohne Zeit- und Bezahlschranke im WWW inklusive Öffnung der Archive?
(Falls das wirklich so geplant ist und ich nicht den Standardartikel falsch verstanden habe)

Könnten Sie dazu gelegentlich ein paar Zeilen aus ORF-rechtlicher Sicht schreiben?

Beste Grüße
Ein Stammleser

hplehofer said...

@Anonymous: über den YouTube-channel schreibt Wrabetz in seinem Konzept auf S. 44-45; Zitat: "Vorbehaltlich einer positiven Auftragsvorprüfung wird daher ein ORF Youtube-Kanal eingerichtet". Rundfunkrechtlich ist dafür eben eine Auftragsvorprüfung nach §§ 6 - 6c ORF-Gesetz erforderlich; der ORF muss dazu ein "Angebotskonzept" erstellen; die KommAustria muss es genehmigen, "1. wenn
zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags [...] beiträgt und
2. nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind."