Rund sechs Monate sind seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vergangen; die Zahl der veröffentlichten (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist mittlerweile auf 60 angestiegen. Ich habe diese Entscheidungen auf einer Übersichtsseite (mit stichwortartigen Anmerkungen) dokumentiert. In diesem Rechtsprechungsupdate fasse ich ein paar Beobachtungen zur bisherigen Rechtsprechung seit meinem letzten Update zusammen.
Vorweg: bislang liegt keine Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, einige Beschwerden an den VfGH und Revisionen an den VwGH wurden aber bereits erhoben. Es ist daher nicht unrealistisch, vielleicht noch vor dem Sommer, aber wohl jedenfalls im Herbst, erste höchstgerichtliche Entscheidungen zu erwarten.
1. Innergemeindlicher Instanzenzug
Es ist eher ein Thema für verfahrensrechtliche Nerds, aber leider für die Rechtsverfolgung praktisch von Bedeutung und bislang ungeklärt: Muss bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, gegen einen abweisenden Bescheid des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin noch der gemeindeinterne Instanzenzug durchlaufen werden, bevor man Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann? Die Literaturmeinungen dazu sind geteilt, und die Rechtsprechung ist ebenfalls gespalten.
- Das LVwG Niederösterreich hat in mehreren Fällen Beschwerden zurückgewiesen, die unmittelbar gegen Bescheide von Bürgermeistern erhoben wurden (11.2.2026, LVwG-AV-112/001-2026, 11.2.2026, LVwG-AV-130/001-2026, 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026, 5.2.2026, LVwG-AV-1517/001-2025). Allerdings hat das LVwG Niederösterreich (durch einen anderen Richter) auch schon inhaltlich über eine Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters entschieden, ohne dass zuvor der innergemeindliche Instanzenzug durchlaufen worden wäre (7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025), wobei derselbe Richter auch in einem Fall inhaltlich entschied, in dem zuvor der gemeindeinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden war (14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025).
- Auch das LVwG Oberösterreich geht (in bis jetzt erst einer Entscheidung) ebenfalls davon aus, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht (19.12.2025, LVwG-250257/6/KH/EP).
- Das LVwG Kärnten hingegen hat ausgesprochen (und ausführlich begründet), dass (und weshalb ) seiner Ansicht nach in Verfahren nach dem IFG kein innergemeindlicher Instanzenzug auszuschöpfen ist (13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025).
- Einen anderen Weg ist das LVwG Steiermark gegangen: dieses hat in fünf Fällen einen Normprüfungsantrag an den VfGH gestellt, weil die Regelung in § 11 IFG (im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug) möglicherweise gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoße (die Beschlüsse sind noch nicht im RIS veröffentlicht; hier ein Bericht dazu).
Exkurs: Unabhängig davon, wie letztlich der VfGH (oder auch der VwGH) entscheidet (der Kommentar, an dem ich mitgewirkt habe, vertritt die Ansicht, dass der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist): rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug so bald als möglich gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden. Dieser Rechtszug ist ein Relikt aus der Zeit vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit; seine Beibehaltung war als Goodwill-Geste gegenüber der territorialen Selbstverwaltung (und den Ländern) gedacht, aber inzwischen haben immer mehr Länder diesen Instanzenzug in jenen Bereichen, in denen sie zuständig sind, beseitigt. Für ein paar versprengte Restmaterien wie zB die örtliche Marktpolizei (siehe VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001) oder Parkpickerl-Ausnahmen für Gemeindestraßen (siehe VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0004) leistet sic Österreich daher immer noch einen eigenen Abschnitt im AVG und zB in Wien musste eine gemeindeinterne Berufungsbehörde reaktiviert werden, die man schon endgültig verabschiedet glaubte. Dazu kommen noch Absurditäten, wie zB dass bei einem einfachen Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO für einen Wiener Bezirk zwei Rechtsmittel erhoben werden müssen: Berufung an die gemeindeinterne Berufungsbehörde, soweit Gemeindestraßen betroffen sind, und Beschwerde an das VwG hinsichtlich aller anderen Straßen. Wenn also jemand eine Idee für Deregulierung sucht: der gemeindeinterne Instanzenzug wäre ein guter Kandidat.
2. (Keine) Akteneinsicht statt Informationsfreiheit?
Häufig wurden Informationsbegehren von den Behörden und den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf das Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG ab- oder zurückgewiesen. Besonders fallen dabei jene Fälle auf, in denen sich die Ab- oder Zurückweisung darauf stützt, dass eigentlich Akteneinsicht begehrt worden sei, und das Recht auf Informationszugang daher nicht anzuwenden sei.
- Im Kärntner Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025) betraf dieses Argument tatsächlich einen (möglicherweise) Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren, der also in diesem Verfahren - sollte es überhaupt eingeleitet werden - Parteistellung hätte und sein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren gestützt auf § 24 VStG iVm § 17 AVG geltend machen könnte. Allerdings war eben im konkreten Fall noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden (das Informationsbegehren richtete sich auf eine eingebrachte Anzeige), sodass meines Erachtens ein Verweis auf das Akteneinsichtsrecht nicht in Betracht kam, sondern abzuwägen gewesen wäre, ob andere Geheimhaltungsgründe (etwa: Vorbereitung einer Entscheidung) in Betracht kämen; die Argumentation des VwG würde zudem darauf hinauslaufen, dass der Angezeigte jedenfalls warten müsste, bis die Behörde (allenfalls) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet, eine dritte Person aber Zugang bekommen könnte (etwa wenn der Angezeigte zustimmt, sodass der Schutz seiner personenbezogenen Daten kein Geheimhaltungsgrund mehr wäre).
- In mehreren Fällen wurden (teilweise wohl missverständlich formulierte) Anträge auf Informationszugang in Anträge auf Akteneinsicht umgedeutet und sodann - weil die Antragsteller keine Parteistellung und damit kein Akteneinsichtsrecht hatten - ab- oder zurückgewiesen. So in zwei Fällen aus Niederösterreich bei einem Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens (LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026) und bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage (LVwG NÖ 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025). Auch dies halte ich für nicht zutreffend: das IFG schließt nicht aus, dass Zugang zu allen Informationen begehrt wird, die einem Akt zusammengefasst sind; zu beurteilen sind dann etwaige Geheimhaltungsgründe, die Verfügbarkeit (bei Inhalten in einem Akt wohl immer gegeben) und gegebenenfalls die Frage der Missbräuchlichkeit und einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung iSd § 9 Abs. 3 IFG sowie des unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG.
- Auch wenn das Wort "Akteneinsicht" verwendet wird, schließt dies meines Erachtens nicht aus, einen Antrag als Antrag auf Zugang zu Informationen zu verstehen, insbesondere in einem Fall aus Tirol, in dem ein "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])" gestellt wurde (LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2). Dieser Antrag wurde sogar ausdrücklich (allenfalls: auch) auf das IFG gestützt, sodass zu prüfen gewesen wäre, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein derartiger "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann zwanglos als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden.
- Ähnliches gilt für einen Fall aus der Steiermark, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Bezugnahme auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt hatte (LVwG Stmk 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4); wenn der Antrag explizit auf das IFG gestützt wird und aus dem Begehren deutlich wird, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird (zu jenen, die in einem bestimmten Akt enthalten sind), liegt meines Erachtens kein als Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu behandelnder Antrag vor (zumal er eben auch von jemandem gestellt wurde, der nicht Verfahrenspartei war), sondern ein Antrag nach dem IFG, der auch inhaltlich zu behandeln wäre.
- Eine interessante, für mich nicht nachvollziehbare Begründung findet sich in einer Entscheidung des LVwG Oberösterreich betreffend einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags (LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP): darin wird die Nichtgewährung des Informationszugangs teilweise damit begründet, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG" dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich". Der Beschwerdeführer hatte (u.a.) die "vollständige Übersendung des Schrift- bzw. Mailverkehres und des Informationsflusses, jedweder Art, zwischen dem OÖ Landtag und dem Tiroler Landtag – in beide Richtungen – zu meiner Person und zu den Sachverhalten, die mit meiner Person in Zusammenhang stehen", begehrt - weshalb es sich bei diesem Mailverkehr, soweit es ihn tatsächlich gegeben hat, nicht um Aufzeichnungen, zu denen grundsätzlich Zugang gewährt werden kann, handeln sollte, erschließt sich mir nicht.
- Schließlich wurden vom LVwG Steiermark Anträge eines Juristen und ehemaligen UVS-Mitglieds - dem entsprechende Rechtskenntnis unterstellt wurde - auf "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" betreffend eine seiner Ansicht nach nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zurückgewiesen, allerdings nicht nur weil es ich um Anträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, sondern auch weil die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (LVwG Stmk 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4).
3. Besondere Informationszugangsregelungen
Besondere Informationszugangsregelungen bestehen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu insbesondere auch die Prüfungsbeschlüsse des VfGH zum Auskunftsrecht nach dem NÖ bzw. dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz: VfGH 18.9.2025, E 4882/2024-11, E 4881/2024-10 [NÖ KJHG] und VfGH 18.9.2025, E 2952/2024-13 [Wr KJHG]). Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen hat das LVwG Niederösterreich in zwei Fällen Anträge auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, Dies betraf einen Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“ (LVwG NÖ 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025) sowie einen Antrag, "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen" (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025).
[Als besondere Informationszugangsregelung wurden auch die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung über das Protokoll von Gemeinderatssitzungen beurteilt, sodass ein auf das IFG gestützter Antrag eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds auf Übermittlung eines Gemeinderatsprotokolls abgewiesen wurde (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025; darauf habe ich schon im vorherigen Rechtsprechungsupdate hingewiesen).]
4. Keine Informationen vorhanden/verfügbar bzw. kein Informationsbegehren
Ein häufiger Grund für negative Entscheidungen über Informationsanträge ist, dass die Information (beim in Anspruch genommenen Rechtsträger) nicht verfügbar ist.
- So wurden in einem Fall Informationen zu den Kosten des Abberufungsverfahrens eines Bezirkshauptmanns; begehrt, die aber nicht als "fertige" Information vorlagen (LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP).
- Auch im bereits oben (unter 3.) erwähnten Fall betreffend den Präsidenten des Oö. Landtags waren einige der begehrten Informationen schlicht nicht vorhanden (LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP).
- Bei einer Gemeinde ist auch die Stellungnahme nicht verfügbar, die der Bürgermeister dieser Gemeinde - über seinen privaten Rechtsanwalt - als persönlich Beschuldigter im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgibt (LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22).
- Bemerkenswert ist, dass im - oben (unter 2.) bereits erwähnten - Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof einzelne angefragte Informationen (schriftlicher Einsatzbefehl, Hinweise aus der Bevölkerung) nach den Feststellungen des VwG bei der BH, von der die Information begehrt wurde, nicht vorhanden waren; teilweise betrafen die begehrten Informationen zudem nicht den Wirkungsbereich dieser Behörde (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025).
- Auch der Zugang zu "audiofiles" einer Gemeinderatssitzung konnte schon deswegen nicht gewährt werden, weil diese gelöscht waren (LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB).
- Als "lebensnah" sah es das LVwG Niederösterreich auch, dass in einer Gemeinde vom Bürgermeister Gespräche über die Errichtung eines Fußballplatzes geführt werden, es darüber aber - außer über den Termin zweier Gespräche - keine Aufzeichnungen (Gesprächsprotokolle, Namen der Teilnehmenden) gibt (LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025)
- Und Pech hat man als Informationswerber, wenn man Informationen über ein Bauprojekt von einem rechnungshofkontrollierten Unternehmen begehrt, das konkrete Projekt aber gar nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird (LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP).
Das IFG dient dem Zugang zu (vorhandenen) Informationen und nicht dazu, Wertungen, Einschätzungen oder Erinnerungen abzufragen; auch daran musste in mehreren Entscheidungen von Verwaltungsgerichten erinnert werden: LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP (keine Rechtfertigung behördlichen Verhaltens), LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025 (keine Begründungen behördlichen Handelns bzw, kein Abfragen von "Erinnerungen" eines Bürgermeisters); LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP (keine Fragen zum Wissen oder Meinungsstand bzw. nach rechtlichen Beurteilungen).
5. Anwendungsbereich
In einem Fall wurde ein Informationsbegehren gegenüber einem Verein gestellt, der nicht dem IFG unterliegt; dieser Antrag war daher zurückzuweisen (LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025).
6. Informationsgewährung
Die veröffentlichten Entscheidungen sind natürlich insoweit eine Art Negativauslese, als jene Fälle, in denen die Informationen von der Behörde oder vom informationspflichtigen Unternehmen ohne weiteres gewährt werden, gar nicht erst zu Gericht kommen. Wird der Informationszugang verweigert und dagegen Abhilfe beim Verwaltungsgericht versucht, sind unter den ersten veröffentlichten Fällen nur relativ wenige, in denen das Verwaltungsgericht einer Beschwerde bzw. einem Antrag ganz oder zumindest in großen Teilen stattgibt. Zu dem im zweiten Update schon erwähnten Fall betreffend den Zugang zu Verträgen zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport und dem im dritten Update erwähnten Fall betreffend die Talschaftsverträge der TIWAG sind mittlerweile folgende für die Informationssuchenden positiv entschiedenen Fälle zu verzeichnen:
- Die Universität Wien muss einem Studienvertreter Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen, gewähren, jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen (BVwG 27.2.2026, W292 2331934-1/5E).
- In einem weiteren Fall betreffend eine Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport ist ebenfalls - mit geringen Schwärzungen - Zugang zu gewähren (LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8).
- Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk muss einem Journalisten Informationen betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 gewähren (VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025).
- Eine "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde ist zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge) verpflichtet, aber nicht zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten (LVwG Stmk 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15).
- Die BH Zell am See muss einem Informationswerber Informationen über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" zugänglich machen (LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026).
7. Noch offen (Aufhebung und Zurückverweisung)
In einem Fall, der ähnlich wie die bereits oben (6.) erwähnten Tiroler Fälle einen Rettungsdienstevertrag betrifft, hat das LVwG Niederösterreich einen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, mit dem der Zugang gänzlich verweigert wurde, aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen (LVwG NÖ 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026).8. Keine Informationsgewährung
- Das LVwG Niederösterreich hat gemäß § 13 Abs. 3 IFG den Zugang zu Informationen einer Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft verweigert und entgegen dem Wunsch des Informationswerbers auch keine teleologische Reduktion vorgenommen; auch hat das LVwG NÖ - entgegen den in der Literatur teilweise geäußerten Bedenken - keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Ausschlusses börsennotierter Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften vom Anwendungsbereich des IFG (LVwG NÖ 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025; offenbar handelt es sich hier um die Tochtergesellschaft einer "echten" börsennotierten Gesellschaft, nicht in der weiten Auslegung von Kalss, wie sie einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg zugrunde liegt).
- Das LVwG Vorarlberg hat in zwei Fällen Journalisten den Zugang zu Abstimmungsergebnissen in Sitzungen der Landesregierung versagt, jeweils unter Berufung auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12 und LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16).
- Mit dem Schutz der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern begründet das LVwG Vorarlberg die Abweisung eines Begehrens, mit dem Information darüber begehrt wurde , "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe" (LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22).
- Der Schutz personenbezogener Daten steht nach einer Entscheidung des LVwG Steiermark auch der begehrten Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde (unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten) entgegen (LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14).
- "Im überwiegenden [aber nicht näher spezifizierten] berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liegt es nach Auffassung des VwG Wien, dass ein Journalist keine "Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant bekommt, obwohl es um ein bekanntes Restaurant geht, das in der medialen Berichterstattung u.a. im Hinblick auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik in die Kritik geraten war (VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2).
- Der ORF hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, das der Zugänglichmachung von Protokollen des ORF-Stiftungsrates entgegensteht (BVwG 17.12.2025, W171 2323537-1; die vom ORF bestrittene Anwendbarkeit des IFG auf den ORF wurde vom BVwG allerdings bejaht).
9. Sonstiges (Formales)
In einer Reihe von Fällen erfolgten verfahrensrechtliche Entscheidungen, die für die Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen wenig aussagen. Dies betrifft so unterschiedliche Aspekte wie die Zurückweisung von Beschwerden gegen bloße Schrieben eines Bürgermeisters ohne Bescheidcharakter (LVwG NÖ 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026), verfahrensleitende Beschlüsse zur Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde (LVwG Stmk 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2), auch wenn sie vom VwG rechtlich anders qualifiziert wurde (LVwG Stmk 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025), die Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (LVwG Smk 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9), die Zurückweisung eines als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichneten Antrags auf Streitentscheidung wegen Verspätung (BVwG 22.12.2025, W274 2328609-1), die Zurückweisung eines unmittelbar an das VwG gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken (einer Behörde) aus einem Verwaltungsgerichtxsakt (LVwG Smk 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025), sowie die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war (LVwG Smk 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7).
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