Friday, April 24, 2026

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Seit mehr als vier Jahren besteht in der EU ein Sende- und Verbreitungsverbot betreffend bestimmte, in den Beschlüssen und Verordnungen des Rates ausdrücklich bezeichnete russische Medien. 

Das Verbot ist umfassend und nimmt insbesondere auch Internet Service Provider in die Pflicht (siehe dazu EuG 26.3.2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat), aber auch natürliche Personen, die eine Website betreiben (siehe dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Norkus vom 12.2.2026 in der Rechtssache C‑67/25, Traugott Ickeroth). Für alle gilt: Inhalte der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten "juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" darf man weder senden noch darf man deren Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen (auch nicht auf Websites oder mit Apps). 

Die Liste der auf diese Weise sanktionierten russischen Medien wurde mehrfach angepasst, sie umfasste zuletzt 32 Sender (oder eigentlich "juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen"; siehe die Liste hier). 

Mit dem gestern beschlossenen 20. Sanktionspaket hat der Rat nun das Sendeverbot auf Websites ausgeweitet, die dieselben Inhalte verbreiten wie die verbotenen Organisationen, und dadurch die EU-Maßnahmen umgehen. Dies erfolgte im Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates bzw. in der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates

Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhielt damit einen neuen Abs. 1a mit folgendem Wortlaut:

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, 
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

Damit soll den ständigen Veränderungen von Websites Rechnung getragen werden, auf denen die Inhalte von u.a. RT (Russia Today) oder Rossiya 1 verbreitet werden. Um nicht ständig den Mutationen solcher Kanäle nachlaufen zu müssen und sie mühsam in weiteren Sanktionspaketen in den Anhang der Verordnung aufzunehmen, sollen damit alle "Klone" von bereits sanktionierten Medien ebenfalls sanktioniert sein. 

Daneben gilt natürlich weiterhin das allgemeine Umgehungsverbot nach Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014, das darauf abstellt, dass man sich "wissentlich und vorsätzlich" an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 

Für Internet Service Provider wird die Sanktionslage nun etwas unübersichtlicher: es reicht nicht mehr, nur die Domains der ausdrücklich in Anhang XV genannten Medien zu sperren, sondern es müssen auch die Domains "vergleichbarer Organisationen" im Sinn des Art. 2f Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrt werden. Auch nationale Sanktionsbehörden (im audiovisuellen Bereich ist das in Österreich die KommAustria) werden ihre Überwachungstätigkeit entsprechend ausweiten müssen.

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

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