Showing posts with label informationsfreiheitsgesetz. Show all posts
Showing posts with label informationsfreiheitsgesetz. Show all posts

Saturday, June 13, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 7)


Es ist wieder einmal Zeit für ein Update zur aktuellen Rechtsprechung zum IFG (das letzte Update war am 3. Mai 2026; hier geht es zur chronologischen Entscheidungsübersicht). 

Verfassungsgerichtshof 

Der Verfassungsgerichtshof hat angekündigt, in der kommenden Session zumindest zwei IFG-Fälle zu beraten (Hypo Vorarlberg [E 3982/2025] und EBG MedAustron GmbH [E 305/2026]); in beiden Fällen sind Journalisten Beschwerdeführer. Es kann also gut sein, dass ich beim nächsten Rechtsprechungsupdate (wahrscheinlich Mitte bis Ende Juli 2026) schon über erste verfassungsgerichtliche Weichenstellungen berichten kann. 

In einer Zwischensession hat sich der VfGH aber auch schon erstmals ausdrücklich zu Art. 22a B-VG (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) geäußert (VfGH 28.4.2026, G 136/2025). Es ist "nur" ein Beschluss über einen Antrag auf Akteneinsicht, und er betrifft nicht das IFG, sondern die Bestimmungen für das verfassungsgerichtliche Verfahren, aber er verdient natürlich schon deshalb Aufmerksamkeit, weil es eben die erste, wenn auch knappe Auseinandersetzung mit Art. 22a B-VG in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. 

Ein Journalist hatte einen Antrag auf Akteneinsicht in einem anhängigen VfGH-Verfahren (über einen Individualantrag der FPÖ zum Parteiengesetz) gestellt. Der VfGH hat den Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine sinngemäße Anwendung von § 219 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil § 20 Abs. 4 VfGG die zu § 219 Abs. 2 ZPO spezielle Norm darstellt (die ZPO ist vom VfGH subsidiär anzuwenden, und nach § 219 Abs. 2 ZPO könnte einem Dritten die Einsicht insoweit zukommen, "als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht"; dieses rechtliche Interesse wiederum könnte auch "das Informationsinteresse der Medien" sein, wie dies etwa der OGH in seinem Beschluss vom 5.12.2022, 5 Ob 178/22w - dort zum Grundbuchsumstellungsgesetz - gesehen hat). 

Der VfGH sieht § 20 Abs. 4 VfGG als speziellere Norm, die also § 219 Abs. 2 ZPO vorgeht. In § 20 Abs. 4 VfGG erfolgt allerdings gar keine Abgrenzung, wem Akteneinsicht zusteht; laut VfGH geht diese Bestimmung aber "wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw. Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt" (wie er schon bisher judiziert hat). 

Aus Art. 22a B-VG ergibt sich nichts anderes, da diese Bestimmung die Gerichtsbarkeit, einschließlich den Verfassungsgerichtshof, nicht verpflichtet, auf individuellen Antrag Informationszugang zu gewähren. Der VfGH geht daher in der Folge auch auf Art. 10 EMRK ein; wörtlich heißt es im Beschluss: 

"Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG und Art. 10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt: 

Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als 'public watchdogs' unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl. VfSlg. 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G 26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua., Studio Monitori, Rz 39; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, § 23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art. 10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.). 

Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl. EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl. auch Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen."

Was lässt sich daraus ableiten? Ein "allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch" besteht gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit nicht - das schließt aber nicht gänzlich aus, dass ein spezifischer, nicht umfassender Anspruch auf Informationszugang anerkannt werden könnte. Ein allgemeiner Antrag auf Akteneinsicht ist dazu aber nicht geeignet; ein konkreter Antrag auf Zugang zu einem spezifisch bezeichneten Dokument könnte allenfalls anders beurteilt werden. Auch der Verweis auf eine mögliche  - "mitunter erhebliche" (das heißt aber auch: in anderen Fällen vielleicht unerhebliche) - Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren lässt offen, dass in einem Fall, in dem eine derartige Beeinträchtigung nicht gegeben ist (zB wenn ein Verfahren abgeschlossen ist) und ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, für "watchdogs" der Zugang zu spezifischen Dokumenten aus dem Verfahren gewährt werden könnte. 

Die Entscheidung ist knapp begründet; sie zitiert auch nur eine EGMR-Entscheidung, die den Zugang zu Dokumenten in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren betraf, die "in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation" getroffen wurde (14.4.2009, Társaság; im Blog dazu hier); die zweite einschlägige EGMR-Entscheidung, die in der Verweigerung des Zugangs zu einer von Abgeordneten eingebrachten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 10 EMRK sah (21.1.2021, Leshchenko), bleibt unerwähnt (auch diese erging natürlich in einer besonderen Konstellation, und allfällige zukünftige Antragsteller*innen müssten wohl sehr sorgfältig herausarbeiten, warum der von ihnen begehrte Zugang jener Konstellation vergleichbar wäre). 

Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben seit meinem letzten Update wieder mehr als dreißig Entscheidungen veröffentlicht, und natürlich kehrt auch diesmal viel Bekanntes wieder (dazu weiter unten). Juristisch spannend wird vor allem die Auseinandersetzung mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Sache "Keytruda" werden, die mehrere Verwaltungsgerichte beschäftigt und auch schon zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. 

1. Was kostet Keytruda?

Im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden journalistischen Recherche zu den die Kosten des Krebsmedikaments Keytruda (hergestellt von MSD) für öffentliche Gesundheitseinrichtungen haben Journalist*innen für den Standard und profil bei Gesundheitseinrichtungen in ganz Österreich Anträge nach dem IFG gestellt. Da sie von den Einrichtungen bislang keine Auskünfte bekommen haben, sind Verfahren an mehreren Landesverwaltungsgerichten - bisher bekannt zumindest fünf - anhängig (siehe dazu den Bericht im Standard). Die Gesundheitseinrichtungen, die dieses Medikament beschaffen, haben in den Verträgen mit dem Pharmaunternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen über die konkreten Preise vereinbart (die Fabriksabgabepreise sind bekannt, aber es besteht der Verdacht, dass je nach Verhandlungsstärke der einzelnen Landesspitalsverbände unterschiedliche Preise gezahlt werden und MSD - wegen der Alleinstellung dieses spezifischen Medikaments - eine sehr starke Verhandlungsposition hat).

(Keine) Parteistellung des Pharmaunternehmens: Das betroffene Pharmaunternehmen (MSD, aufgrund der Anonymisierung ist für mich nicht ganz klar, ob es tatsächlich Merck & Co., Inc. ist oder - eher - die österreichische Vertretung Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H.) hat ein hohes Interesse, dass die von den Journalist*innen begehrten Informationen nicht bekannt werden. Es hat daher auch Anträge gestellt, in den Verfahren zwischen den Journalist*innen und den jeweiligen Krankenanstaltenträgern Parteistellung als Betroffener (§ 10 IFG) zu erhalten. In zwei Entscheidungen wurde gesondert - und jeweils abschlägig - über diese Parteistellungsanträge entschieden. Das LVwG Vorarlberg hat den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit Beschluss abgewiesen (LVwG Vbg 5.5.2026, LVwG-488-18/2026-R23), das LVwG Niederösterreich mit Erkenntnis (LVwG NÖ 22.5.2026, LVwG-AV-495/001-2026); beide haben die Revision zugelassen. 

Informationen sind zugänglich zu machen - oder auch nicht? Zwei Verwaltungsgerichte haben auch schon inhaltlich über den Zugang zu den begehrten Informationen betreffend die Kosten von Keytruda entschieden. Das LVwG Tirol ist dabei in einer differenziert abwägenden Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Antragsteller höher wiegen als die Geheimhaltungsinteressen des Pharmaunternehmens. Es verpflichtete daher in seiner Entscheidung einen im 100%-Eigentum des Landes Tirol stehenden Krankenanstaltenbetreiber zur Zugänglichmachung von bestimmten Informationen über die Kosten dieses Krebsmedikaments (LVwG Tirol 27.5.2026, LVwG-2026/14/0927-16); zugleich wurde - wie vom LVwG Vorarlberg und vom LVwG Niederösterreich in den schon genannten gesonderten Entscheidungen - die Parteistellung des betroffenen Pharmaunternehmens im IFG-Verfahren ausdrücklich verneint. [Update 20.06.2026; mit Erkenntnis vom 16.06.2026 hat nun auch das LVwG Burgenland die Burgenländische Krankenanstalten-GmbH zur Zugänglichmachung der Informationen verpflichtet; abweichend vom LVwG Tirol hat das LVwG Burgenland dem Pharmaunternehmen aber ausdrücklich Parteistellung eingeräumt).

Das LVwG Salzburg ist in einem zwar umfangreicheren, aber in der Sache deutlich weniger differenziert argumentierenden Erkenntnis zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (LVwG Salzburg 20.5.2026, 405-10/1811/1/16-2026). Der Umfang des Erkenntnisses - Richter bzw. Richterin sind, aus welchem Grund auch immer, anonymisiert - ergibt sich zum Großteil aus wörtlich übernommenen Schriftsätzen der Beteiligten (auf den Seiten 2 bis 47 werden der Antrag, zwei Äußerungen der Antragsgegnerin und eine Äußerung des Pharmaunternehmens wiedergegeben). Als Sachverhalt wird neben dem Status der Klinik und dem Bezug über die Krankenhausapotheke lediglich ein Absatz aus der Äußerung der Klinik sowie der Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung (die nicht zwischen Klinik und Hersteller, sondern zwischen Krankenhausapotheke und Hersteller getroffen wurde), festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen bestehen zu einem großen Teil aus der wörtlichen Wiedergabe von Passagen aus dem IFG-Kommentar von Schneider zu (ich habe nachgeschaut, es sind im Wesentlichen Rz 39 bis 45 zu § 6, sauber zitiert wurde nicht) und aus mehreren Passagen aus dem Ausschussbericht (2420 BlgNR 27.GP; auch hier wird nicht näher zitiert). In den eigenen rechtlichen Erwägungen kommt das LVwG schließlich zum Ergebnis, dass das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der informationspflichtigen Klinik überwiege (wobei sich in den rechtlichen Erwägungen auch dislozierte Feststellungen über die Auswirkungen einer Offenlegung der Preise finden). Ergänzend (oder alternativ?) hält das LVwG auch noch fest, dass der Zugang zu den begehrten Informationen zu Recht zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens verweigert worden sei (womit der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 6 IIFG angesprochen wird). Bemerkenswert ist, dass das LVwG Salzburg en passant das betroffene Pharmaunternehmen als mitbeteiligte Partei bezeichnet (S. 38), ohne darauf in der Folge näher einzugehen; ich würde aber annehmen, dass das LVwG Salzburg damit die Parteistellung des von einer Informationserteilung betroffenen Pharmaunternehmens bejaht hat (die in der konkreten Konstellation spannende Frage, welche Rolle der Krankenhausapotheke zukommt, die nach den Feststellungen Vertragspartner des Herstellers ist, wird nicht angesprochen).

2. Songcontest

Der Magistrat der Stadt Wien hatte aufgrund eines Antrags auf Zugang zum Konzept Wiens für die Veranstaltung „Eurovision Song Contest 2026“ sowie zu allen Vereinbarungen zwischen der Stadt Wien und dem ORF betreffend die Ausrichtung des „Eurovision Song Contests 2026“ Unterlagen auf data.gv.at bereitgestellt, bei denen aber wesentliche Teile geschwärzt waren. Das VwG wies die Beschwerde gegen die nur geschwärzte Zurverfügungsstellung der Informationen als unbegründet ab. Es kam zum Ergebnis, dass einer Offenlegung der geschwärzten Passagen (die in der mündlichen Verhandlung mit der Behörde erörtert worden waren, während der Beschwerdeführer den Saal verlassen hatte) das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) entgegenstehe (weil die Herausgabe Angriffspunkte auf eine Hochrisikoveranstaltung für terroristische Zwecke offenbaren könnte); ebenso wurden der Geheimhaltungsgrund der Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs. 1 Z 6 und Z 7 lit. b IFG) herangezogen (weil noch abzuwickelnde Vergabeverfahren offen waren) sowie - soweit Lebensläufe von Personen betroffen waren - der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 l. a IFG), Das VwG hielt auch fest, dass "ein großer Teil der von der belangten Behörde rechtmäßig geschwärzten Informationen nach Abschluss der Veranstaltung ihr Geheimhaltungsinteresse verlieren werden" (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). 

3. Private Informationspflichtige

In zwei Entscheidungen wurden private Informationspflichtige zur weitgehenden Zugänglichmachung von Informationen verpflichtet: 

Das VwG Wien verpflichtete die Wiener Linien GmbH & Co KG zur Bekanntgabe der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare, da es nach ausführlicher Abwägung zum Ergebnis kam, dass das Informationsinteresse des Antragstellers "allfällige" eingewandte Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegt (VwG Wien 2.4.2026, VGW-113/042/57/2026; die Entscheidung ist wieder in dem für diese Gerichtsabteilung typischen Stil: sehr lang [auch mit umfassender Inklusion von Vorbringen der Parteien], mit Fußnoten, und sehr grundsätzlich).

Das LVwG Burgenland verpflichtete - auf Antrag eines Nationalratsabgeordneten - eine im mittelbaren Eigentum des Landes Burgenland stehende GmbH zur Erteilung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit dem Ankauf von 195.000 Flaschen Rohsekt, der getätigt wurde, um der Sektkellerei A-Nobis Liquidität zu sichern (siehe dazu zB hier). Das LVwG behandelte die von der Informationserteilung betroffenen Personen (darunter auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft) als Partei  des Verfahrens (LVwG Bgld 21.4.2026, E 301/14/2025.006/016).

4. Selbstverwaltungskörper - Informationspflicht gegenüber Nichtmitgliedern?

Das LVwG Salzburg hat aufgrund eines von einer Oppositionsabgeordneten im Salzburger Landtag gestellten Antrags auf Zugang zu Informationen einen Tourismusverband (in Erledigung einer Säumnisbeschwerde) zur Erteilung der begehrten Informationen verpflichtet. Der Tourismusverband ist ein als Körperschaft nach öffentlichem Recht errichteter Selbstverwaltungskörper, dem die Abgeordnete nicht angehört. Das LVwG beurteilte die Abgeordnete als "watchdog" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung und sah vor diesem Hintergrund eine EMRK-konforme Auslegung des Art. 22a B-VG geboten, sodass ihr die Information zugänglich zu machen sei (LVwG Sbg 26.5.2026, 405-10/1804/1/9-2026).

5. Baukartell

Der Rechtsanwalt von Geschädigten des Baukartells war auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit seinem Begehren auf Zugang u.a. zum Geldbußenantrag der BWB, zum Anerkenntnis und zu diversen weiteren Dokumenten nicht erfolgreich (zum erfolglosen Zugangsantrag an den Bundeskartellanwalt siehe BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1; im Blog dazu hier). 

Die BWB hatte den Zugang nicht gewährt (gestützt, je nach Frage, auf § 16, § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Z 5 und 7 IFG). Das BVwG bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit einer Maßgabe betreffend der angewendeten Bestimmungen: anders als die BWB geht das BVwG nicht davon aus, dass die Bestimmungen des KartG als besondere Informationszugangsregelungen der Informationserteilung entgegenstehen, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt nicht Partei des kartellgerichtlichen Verfahrens war/ist (was allerdings insoweit zu kurz greift, als § 39 Abs. 2 KartG ausdrücklich die Einsicht durch Dritte regelt). Interessant ist auch die vom BVwG hier vertretene Auffassung, bei der Beurteilung der Geheimhaltungsgründe komme es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die BWB an, nicht auf die - mittlerweile nach der Behauptung des Beschwerdeführers geänderte - Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG. Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das BVwG die von der BWB durchgeführte ausführliche Interessenabwägung als schlüssig ansieht und sich davon "überzeugt" zeigt, und dass der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegengetreten sei (BVwG 27.3.2026, W137 2333778-1/5E). 

6. Sicherheit und Außenpolitik

Ein Antrag an den BMI auf "Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025" wurde vom BMI abschlägig beschieden (in dieser Sitzung wurde insbesondere die Messengerüberwachung beraten). Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde, gestützt auf § 6 Abs. 1 Z 4 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und Z 5 lit. a (unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung) sowie § 7 Abs. 2 IFG als unbegründet ab (BVwG 20.3.2026, W292 2333118-1).

"Wechselkursberichte" einer österreichischen Vertretungsbehörde (die dazu dienen, dass der BMF im Einvernehmen mit der BMEIA "Kassenwerte" festsetzen kann, die auch Auswirkungen auf den Kaufkraftausgleich von im Ausland verwendeten Bediensteten haben) sind offenbar etwas höchst Geheimes: der Zugänglichmachung dieser Berichte stehen nach Ansicht der BMEIA (und des BVwG, das einen entsprechenden Bescheid der BMEIA bestätigte) zwingende außenpolitische Gründe entgegen. Die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der BMEIA würden sich, so das BVwG, aus "dem Schutz von Berichterstattung über reale wirtschafts- und währungspolitische Gegebenheiten eines fremden Staates im Vergleich zu den von den Regierungen dieser Staaten kolportierten Daten ergeben." Bereits aus dem Bekanntwerden einzelner Daten oder deren Erläuterungen wäre ersichtlich, "ob und inwiefern die österreichischen Vertretungsbehörden vom fiskalpolitischen Kurs und Narrativ der betreffenden fremden Staaten abweichen würden." Anders als die BMEIA hielt das BVwG jedoch fest, dass nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliegt; auch der von der BMEIA weiters herangezogene Geheimhaltungsgrund "Vorbereitung  einer Entscheidung" wurde vom BVwG nicht geteilt (BVwG 14.4.2026, W292 2332625-1).

7. Ärzteliste

Eine interessante Entscheidung betrifft die Ärzteliste, die von der Österreichischen Ärztekammer zu führen ist und deren öffentlicher Teil gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG "auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen" ist. Tatsächlich findet sich auf dieser Website nur eine Abfragemaske, in der nach dem Namen oder der Ärztenummer gesucht werden kann; eine vollständige Liste ist nicht abrufbar. Ein Antrag auf Zugang zur Ärzteliste wurde von der Ärztekammer - unter Hinweis auf die Online-Ärzteliste - abgewiesen; das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, da die Online-Ärzteliste keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Liste sei (BVwG 17.2.2026, W171 2330096-1/2E). Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Österreichischen Ärztekammer Revision erhoben, der mit Beschluss vom 14.4.2026 vom BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

8. Verschiedenes

Aufgrund einer Beschwerde eines IT-Dienstleisters verpflichtete das LVwG Tirol eine Stadtgemeinde zur Zugänglichmachung einer "Dauervereinbarung", die sie mit einer (nunmehr indirekt) in ihrem Eigentum befindlichen GmbH zur "Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen" abgeschlossen hatte. Das LVwG stellte fest, dass die Umsätze aus der Vereinbarung in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich rund 194.000 € betragen hatten und kam zum Ergebnis, dass insgesamt das Interesse am Zugang zur Vereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens überwiege (LVwG Tirol 6.5.2026, LVwG-2026/48/0179-10). 

Am Inhalt von Bauplatzerklärungsbescheiden (aus den Jahren 1971 und 1983!) für ein - nicht im Eigentum des Informationswerbers stehendes - Grundstück bestehen keine Geheimhaltungsinteressen des Grundstückseigentümers, befand das LVwG Salzburg (LVwG Sbg 21.4.2026, 405-10/1767/1/13-2026). 

Das IFG ist kein Instrument, um den Namen eines Hinweisgebers herauszufinden. Das ergibt sich aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgrund der Beschwerde eines Disziplinarbeschuldigten im Bereich einer Landespolizeidirektion erging. Dieser hatte, gestützt auf das IFG, den Namen eines anonymen Hinweisgebers erlangen wollen, dessen Angaben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hatten. Der Zugang war von der Behörde nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert worden. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab; es stellte allerdings tragend darauf ab, dass der Name des Hinweisgebers in den Aufzeichnungen der LPD nicht vorhanden und verfügbar ist. In einer Alternativbegründung wurde aber auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Hinweisgebers nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG herangezogen (BVwG 1.4.2026, W129 2337791-1). 

Jemand, der eine Mitteilung an die Behörde über einen behaupteten Verstoß eines Psychotherapeuten gegen berufsrechtliche Pflichten gemacht hat, kann das IFG nicht nutzen, um Unterlagen des daraufhin gegen den Psychotherapeuten eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu erhalten. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den auf auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG gestützten Bescheid ab; stützte sich dabei aber tragend auf § 16 IFG, indem es die Akteneinsichtsregeln des AVG als besondere Informationszugangsregelungen beurteilte (obgleich der Beschwerdeführer gerade nicht Partei des Verfahrens war). Nur als Alternativbegründung wird auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG angenommen. Schließlich lehnt das BVwG auch einen teilweisen Informationszugang ab, denn es sei "davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen ... zu ermöglichen" - was im Übrigen darauf hindeutet, dass dem BVwG der Akt des berufsrechtlichen Verfahrens wohl gar nicht vorgelegen sein dürfte (BVwG 7.4.2026, W129 2329648-2).

9. Schwierige Fragen und schwierige Fragenstellende

Das IFG wurde auch von Personen entdeckt, die nicht zwingend ein genuines Informationsinteresse haben, sondern vielleicht eher an einer Auseinandersetzung mit der Behörde oder ihren Nachbarn interessiert sind. 

Das kann zu einer Verweigerung des Informationszugangs (wegen offenbarer Missbräuchlichkeit iS des § 9 Abs. 3 IFG) und zusätzlich zu einer Mutwillensstrafe führen, wie jemand zur Kenntnis nehmen musste, über den zuvor schon ein Hausverbot im Parlament verhängt worden war. Die - eher wirren - "Anfragen" wurden vom Präsidenten des Nationalrats nicht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den negativen Bescheid des Nationalratspräsidenten und richtete dem Beschwerdeführer noch aus, es gehe ihm "offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren" (BVwG 19.5.2026, W274 2332622-1).

Auch wenn man die Informationen schon bekommen hat und den Bescheidantrag dennoch aufrecht hält, kann dies zu einer Mutwillensstrafe führen (LVwG Stmk 6.2.2026, LVwG 80.27-601/2026-6, LVwG 41.27-690/2026-3). In diesem Fall wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde teilweise eingestellt, weil die Information - wie der Informationswerber auch einräumte - erteilt worden war; teilweise wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, weil er sich nicht auf Informationen iSd § 2 IFG richtete. In formaler Hinsicht interessant an diesem Fall ist, dass der Antrag als gegen ein einzelnes Mitglied der Landesregierung gerichtet angesehen wurde, und dieses Regierungsmitglied - und nicht die Landesregierung - als Verwaltungsorgan beurteilt wurde (der in der Begründung enthaltene Verweis auf einzelne Bundesminister trägt dieses Verständnis wegen der unterschiedlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht).

Auch eine Anfrage an die BMASGPK im Zusammenhang mit angeblichen Weisungen an das AMS wurde - im Hinblick auf zahlreiche ähnliche vorangegangene Anfragen des Beschwerdeführers (die beantwortet worden waren) - wegen Missbräuchlichkeit der Anfrage nach § 9 Abs. 3 IFG nicht beantwortet. Der daraufhin ergangene Bescheid wurde vom BVwG bestätigt und dabei auch berücksichtigt, dass die Anfrage über "fragdenstaat.at" eingebracht wurde, wo auch allfällige Antworten der Behörde veröffentlicht werden; insofern scheine "das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen" (BVwG 19.1.2026, W254 2327770-1). 

Nicht (nur) mit der Behörde, sondern mehr noch mit den Nachbarn in Konflikt stand offenbar ein Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde einbrachte, mit dem der Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren nicht gewährt wurde. Teilweise waren die Informationen nicht vorhanden, und soweit sie vorhanden waren (betreffend einen Teilnehmer an einem Arbeitstreffen) wurde diese Information zum Schutz der personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht zugänglich gemacht. Das LVwG Niederösterreich teilte die Beurteilung der überwiegenden Geheimhaltungsinteressen: "Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten." (LVwG NÖ, 22.5.2026, LVwG-AV-664/001-2026).

Der Bürgermeister der Stadt Salzburg zeigte sich wenig willig, einen 78 Fragen umfassenden Fragenkatalog im Zusammenhang mit einer Grundabtretung zu beantworten und gewährte keinen Informationszugang (gestützt auf § 9 Abs. 3 IFG - wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung - und § 16 IFG, weil die Anträge als Anträge auf Akteneinsicht zu werten seien). Das dagegen angerufene LVwG Salzburg gab der Beschwerde - nach einer Präzisierung des Begehrens durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - teilweise Folge (u.a. betreffend einen Amtsbericht zum Bebauungsplan, eine Stellungnahme der Behörde zu einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, eine Teilnehmerliste und einen Detailplan zu einem Anrainer*innengespräch). Teilweise wurde der Antrag abgewiesen, soweit dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem Bauplatzerklärungsverfahren (das schon vor seiner Zeit als Eigentümer abgeschlossen wurde) zukommt und er daher Akteneinsicht nehmen kann; und zu einem weiteren Fragenkomplex folgte das LVwG der Argumentation der Behörde über den unverhältnismäßigen Aufwand (LVwG Sbg 5.6.2026, 405-10/1814/1/5-2026).

10. Besondere Informationszugangsregelungen

Die Verweigerung des Informationszugangs wegen anzuwendender besonderer Regelungen über den Informationszugang in anderen Gesetzen kommt immer wieder vor. In einem Fall mit diversen Fragen in Zusammenhang mit einem Campingplatzprojekt hat das LVwG Niederösterreich nun erstmals auch einen Zugangsantrag (teilweise) zurückgewiesen, weil nicht das IFG, sondern das Umweltinformationsgesetz als besondere Informationszugangsregelung anzuwenden ist (LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026). Teilweise wurde der Bescheid - des Gemeinderates einer Stadtgemeinde - auch wegen Unzuständigkeit aufgehoben (soweit für die Informationen der Bürgermeister bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre); teilweise wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Informationen nicht vorlagen und zu einem weiteren Teil der Fragen wurde ausgesprochen, dass der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist.

Das Archivrecht ist auch eine besondere Informationszugangsregelung. Dies wurde vom Staatsarchiv "Journalisten bekannter österreichischer Medien" beschieden, die dort Einsicht in Unterlagen einer ehemaligen Außenministerin mit "Bezug zur Russischen Föderation" nehmen wollten. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, weil das IFG "gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung [kommt], weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind." (BVwG 7.5.2026, W129 2341107-1).

Damit das Archivrecht zur Anwendung kommt, müssen die Unterlagen aber erst einmal dort sein. Eine "vorarchivarische Dokumentenverwaltung" noch in der Behörde entbindet diese nicht von der Zugangsgewährung. Ein Journalist hatte von der Vorarlberger Landesregierung Zugang zu zwei E-Mails begehrt (bei denen es sich um Interventionsversuche beim Wirtschaftsbund handle, die an ein Mitglied der Landesregierung weitergeleitet worden seien). Das LVwG Vorarlberg stellte fest, dass die vom Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten vom Landesarchiv noch nicht übernommen worden seien und sich "in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung" der Landesregierung befänden. Daher kommen die Sonderbestimmungen über den Informationszugang nach dem Landesarchivgesetz nicht zur Anwendung. Das LVwG hob den negativen Bescheid der Landesregierung auf und verwies die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landesregierung zurück (LVwG Vbg , 4.5.2026, LVwG-488-4/2026-R16).

11. Nicht vorhandene oder bereits erteilte Informationen 

Informationen, die nicht vorhanden sind, können nicht zugänglich gemacht werden, auch das ist nicht neu. Zuletzt war dies bei bestimmten Daten über bösartige Neubildungen (Krebs) der Fall, die bei der Statistik Austria nicht verfügbar sind. Der den Antrag auf Zugang zu diesen Informationen abweisende Bescheid wurde daher vom BVwG bestätigt (BVwG 14.4.2026W203 2336427-1 [im RIS wird fälschlicherweise das Ausfertigungsdatum 30.4.2026 als Entscheidungsdatum genannt]). 

Überraschend - zumindest für mich - war, dass beim BMWET keine Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern des größten Aktionärs der Flughafen Wien AG vorhanden sind, trotz Verfahren, die dazu nach dem Investitionskontrollgesetz geführt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den abweisenden Bescheid des BMWET bestätigt (BVwG 7.4.2026, W252 2333780-1; siehe zum Hintergrund auch diesen Bericht im Standard; demnach war der Verein "Aviation Reset" Beschwerdeführer; auf dessen Website findet sich auch mehr zum Hintergrund dieser Angelegenheit). Mein Vertrauen in die Durchführung der Verfahren nach dem Investitionskontrollgesetz ist dadurch jedenfalls nicht gestiegen.

Schon eher nachvollziehbar ist, dass die PVA nicht über eine Zusammenstellung sämtlicher Gutachten einzelner Ärzte verfügt, die in gerichtlichen Verfahren, in denen die PVA Partei war, erstellt wurden. Ein darauf gerichteter Zugangsantrag wurde daher schon aus diesem Grunde - nach § 2 Abs. 1 IFG, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind - abgewiesen und der Bescheid auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVwG 22.4.2026, W129 2336938-1). 

Ein auf Entscheidung einer Streitigkeit mit einem privaten Informationspflichtigen gerichteter Antrag ist abzuweisen, wenn die Information bereits erteilt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall ausgesprochen, in dem Zugang zu Informationen der Bundesforste im Zusammenhang mit Genehmigungen für den Singvogelfang begehrt wurde. Nach Ansicht des BVwG waren hier die Informationen bereits hinreichend erteilt worden (BVwG 28.4.2026, W256 2328350-1). 

12. Formales (und Bekanntes)

Die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs wird von den Landesverwaltungsgerichten weiterhin unterschiedlich beurteilt. Das LVwG Niederösterreich weist Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurück (LVwG NÖ, 27.5.2026, LVwG-AV-697/001-2026 und LVwG NÖ 2.5.2026, LVwG-AV-608/001-2026); auch eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs einer Gemeinde wurde zurückgewiesen, weil nicht zuerst ein Devolutionsantrag gestellt wurde LVwG NÖ, 28.5.2026, LVwG-AV-740/001-2026). Überraschend hat nun auch ein Richter des LVwG Steiermark eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG Stmk 16.3.2026, LVwG 41.4-676/2026-4; er teilt die sonst vom LVwG Steiermark in zahlreichen Anfechtungen an den VfGH vertretene Ansicht, dass § 11 Abs. 2 IFG wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sei, nicht).

Hingegen geht das VwG Wien in einer neu veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich davon aus, dass das IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt (VwG Wien 20.3.2026, VGW-113/077/2049/2026). Diese Ansicht dürfte auch das LVwG Tirol vertreten, von dem jüngst Säumnisbeschwerden gegen Bescheide von Bürgermeistern in Raumordnungssachen inhaltlich entschieden wurden (also nicht wegen zuvor nicht gestelltem Devolutionsantrag zurückgewiesen) wurden LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1).

Beharrt die antragstellende Person auf einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die Information wäre vollständig erteilt worden, dann hat die Behörde dennoch bescheidmäßig abzusprechen (und den Antrag zurückzuweisen, wenn sie der Auffassung ist, die Information sei vollständig zugänglich gemacht worden); dies wurde vom LVwG Tirol in drei sehr ähnlichen Entscheidungen, jeweils vom 2.6.2026, aufgrund von Säumnisbeschwerden ausgesprochen (LVwG Tirol 2.6.2026, LVwG-2026/21/1035-2LVwG-2026/14/1036-1 und LVwG-2026/48/1037-1). Das LVwG trug der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen. Die der Behörde im Spruch mitgegebene Rechtsanschauung des LVwG beschränkt sich damit darauf, dass über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist, lässt aber offen, ob es zu einer Zurückweisung kommt - weil die Information vollständig erteilt wurde - oder zu einer Abweisung, weil allenfalls noch offene Informationsbegehren negativ erledigt werden (diese Fälle unterscheiden sich vom bereits oben erwähnten Fall, in dem das LVwG Steiermark das Verfahren eingestellt und eine Mutwillensstrafe verhängt hat, dadurch, dass hier die Beschwerdeführer die Auffassung der Behörden, die Information sei bereits vollständig erteilt worden, nicht teilten, also nicht mutwillig trotz erhaltener Information auf einem Bescheid bestanden). 

Eine überraschende Entscheidung traf das VwG Wien im Fall eines Eventualantrags auf Bescheiderlassung, der bereits mit dem Informationsantrag gestellt wurde. Das VwG wies die - mangels Bescheiderlassung - erhobene Säumnisbeschwerde zurück, weil der Bescheidantrag bereits (eventualiter) zeitgleich mit der Einbringung der Anfrage gestellt worden war. Der "somit zeitlich weit vor der Nichtgewährung des Zugangs zur Information beim belangten Magistrat eingebrachte Antrag" sei laut VwG Wien (entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht, der einhelligen Literatur und der Entscheidungspraxis anderer Verwaltungsgerichte) "rechtlich nicht als solcher iSd § 11 Abs. 1 IFG anzusehen" (VwG Wien 8.5.2026, VGW-113/092/6923/2026). Ich würde nicht davon ausgehen, dass sich diese Ansicht durchsetzt.

Beschwerdebegehren: Ähnlich formalistisch ist die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Zugang zu Informationen über die Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle verweigert wurde. Das VwG Wien hat die Beschwerde abgewiesen, weil darin der Antrag gestellt wurde, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben". Das VwG meint, damit begehre der "Rechtsmittelwerber lediglich eine aufhebende, nicht jedoch eine reformatorische Entscheidung", die hier unzulässig sei (VwG Wien 27.3.2026, VGW-113/053/559/2026). 

Falsche Antragsgegnerin: Zwar auch formalistisch, aber wohl begründbar ist die Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit (nach § 14 Abs. 2 IFG), weil als Antragsgegnerin eine andere Aktiengesellschaft bezeichnet wurde als jene, an die das Informationsbegehren gestellt worden war (BVwG 29.4.2026, W203 2339133-1). Aufgrund der Anonymisierung und der entsprechend anonymisierten Feststellungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob es allenfalls ein berichtigungsfähiges Versehen oder tatsächlich eine eindeutige Fehlbezeichnung war. 

Information erteilt: Wenn eine Information erteilt wurde (durch Verweisung auf eine öffentlich zugängliche Quelle) und hinsichtlich einer weiteren begehrten Information die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Säumnisbeschwerde vergeblich: das Bundesverwaltungsgericht hat eine dennoch erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen (BVwG 4.5.2026, W129 2340087-1).

Versehen bei der Behörde: in einem Fall hatte die Behörde einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach einem (vermeintlich) erfolglosen Verbesserungsauftrag zurückgewiesen. Allerdings war bei der Protokollierung die tatsächlich erfolgte "Mängelbehebung" übersehen worden. Das VwG behob den Bescheid daher ersatzlos (VwG Wien 6.3.2026, VGW-113/077/622/2026). Das VwG vertritt in dieser Entscheidung auch die Auffassung, dass § 7 Abs. 2 IFG "hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG" sei. 

Kein Bescheid, keine Beschwerde: eine Beschwerde, die sich schon gegen das formlose Antwortschreiben eines Bürgermeisters auf einen Antrag auf Informationszugang richtete, wurde vom LVwG Oberösterreich zurückgewiesen (LVwG OÖ 19.2.2026, LVwG-250256/5/VG/EP). 

Sunday, May 03, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 6)

Auszug aus einem IFG-Erkenntnis des VwG Wien (Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Verträgen)

Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder mehr als 30 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz neu im RIS veröffentlicht worden (alle Entscheidungen sind auf meiner Übersichtsseite dokumentiert). Ich versuche, diese zuletzt veröffentlichten Entscheidungen hier wieder grob zusammengefasst und lose gruppiert kurz darzustellen. Wie schon beim letzten Update angemerkt, sei auch diesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (in der Regel) nicht bekannt ist, ob gegen diese Entscheidungen allenfalls noch Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH erhoben wurde (oder noch wird).

Nicht vorhandene Informationen (auch wenn es kaum zu glauben ist):

Ein wiederkehrendes Thema und eine Selbstverständlichkeit: Informationen, die nicht vorhanden sind, können auch nicht zugänglich gemacht werden. Schon überraschender ist es, welche Informationen alle nicht vorhanden sind, obwohl es sie zum Beispiel gesetzlich geben müsste oder ein politisches Büro sich öffentlich auf "vorliegende Informationen" berufen hat. 

Letzteres lag einem vom LVwG Tirol entschiedenen Fall zugrunde (LVwG Tirol 21.4.2026, LVwG-2026/48/0199-7; das Erkenntnis war bereits im RIS, ist aber aktuell nicht mehr aufrufbar), in dem es um Informationen über die Wiederaufnahme des Güterzugverkehrs im Außerfern ging, und wo sich als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass die begehrten Informationen nicht vorlagen, obwohl sich laut einem Bericht auf orf.at das Büro des Verkehrslandesrates auf die diesem "vorliegenden Informationen" berufen hatte. Vielleicht kann das IFG ein wenig dazu beitragen, dass man mit politischen Äußerungen, deren Unwahrheit sich mit einem Antrag auf Informationszugang nach dem IFG herausfinden lässt, ein wenig vorsichtiger wird. [Formal interessant ist hier, dass die Tiroler Landesregierung den Bescheid erlassen hat und damit belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war, obwohl es eigentlich um eine Angelegenheit des Eisenbahnwesens ging, für die der LH in der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ist.] 

In einem vom LVwG Niederösterreich entschiedenen Fall (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026; siehe dazu ausführlicher noch weiter unten) ging es unter anderem um Berichte über die gemäß § 9 NÖ RDG 2017 "stattgefundenen Prüfungen". Das LVwG kam dabei zum Ergebnis, dass solche Berichte nicht existierten (obwohl gesetzlich alle drei Jahre eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 NÖ RDG 2017 durchzuführen ist). Sollte das zutreffen, bedeutet dies, dass die Behörde die ihr gesetzlich auferlegte Prüfung nicht durchgeführt oder zwar durchgeführt, aber in keiner Weise dokumentiert hätte - eigentlich ein Missstand in der Verwaltung, der dringend aufgegriffen werden sollte, immerhin geht es dabei um die Einsatzfähigkeit der Rettungsorganisationen  betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst.

Es überrascht auch ein wenig, dass es im Zuge der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes im Innenministerium keine Kalendereinträge gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, Zudem habe es keine Weisungen,  Studien oder Gutachten - über die öffentlich bekannten hinaus - gegeben (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5).

Und schließlich klingt es auf den ersten Blick auch überraschend, dass es in den Jahren 2020 bis 2025 absolut keine Kontakte des Verteidigungsministeriums mit Vertreter*innen des Flugzeug-Herstellers Leonardo (sowie mit allfälligen für diesen tätigen Lobbyist*innen) gegeben haben soll, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Erkenntnis feststellte (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1).

Was ist eine (vorhandene und verfügbare) Information?

Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG ist, etwas vereinfacht, eine Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs vorhanden und verfügbar ist. In dem bereits erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Informationen in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG) befasste sich das BVwG auch mit Akten- oder Meetingnotizen, die von Mitarbeiter*innen des BMI angelegt wurden; derartige Notizen seien persönliche Notizen und daher keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Auch Vorentwürfe wurden, weil nicht "fertig", vom BVwG nicht als Informationen in diesem Sinne beurteilt (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Eine Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG liegt auch dann nicht vor, wenn sie nicht "vorhanden und verfügbar" ist (das soll die Übersetzung von "ready and available" sein, wie es der EGMR - auf dessen Judikatur der Ausschussbericht zum IFG Bezug nimmt - ausdrückt). In einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, bei dem ein Rechtsanwalt ganz bestimmte (tabellarische) Aufstellungen von Verlassenschaften wollte, die dem Bund anheimgefallen sind, prüfte das Gericht genau die Organisation und die Abläufe im Finanzamt Österreich, das dafür zuständig ist, und kam aufgrund detaillierter  Feststellungen zum Ergebnis, dass die Informationen nicht "vorhanden und verfügbar " waren (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1); in einer Alternativbegründung hielt das Gericht zudem fest, dass - würde man die Informationen als vorhanden und verfügbar beurteilen - die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (also ein weiterer Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG vorliegen würde).

Eine etwas andere Ansicht zur "vorhandenen und verfügbaren" Information vertrat das LVwG Salzburg in einem Fall, der - wieder einmal - den Tierschutz betrifft. Ein "watchdog" (es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tierschutz-NGO handelt) hatte Zugang zu Informationen über Anzeigen wegen des Verdachts auf Übertretungen des Tierversuchsgesetzes 2012 beantragt. Dieser Zugang wurde von der Behörde nicht gewährt, weil diese Informationen nicht (in der begehrten Form) vorhanden wären und zusätzliche Aufbereitungen vorgenommen werden müssten. Das LVwG Salzburg verpflichtete die Behörde, den Informationszugang zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe hinreichend und ausführlich dargestellt, dass die begehrten Informationen für ihn als "watchdog" notwendig seien, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die begehrte Information betreffe den Tierschutz (ein Staatsziel im Verfassungsrang und damit entsprechend gewichtig). Nach Ansicht des LVwG könnten die von der belangten Behörde dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung, "die auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung", dem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden, weil die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben "nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden" könnten. Eine effektive Informationsfreiheit, so das LVwG Salzburg, brauche "eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen." (LVwG Sbg 18.2.2026, 405-10/1761/1/6-2026; im RIS ist angemerkt, dass Amtsrevision erhoben wurde). 

Gemeinde kein Grundrechtsträger?

Eine Gemeinde sei als Gebietskörperschaft nicht Grundrechtsträgerin des Rechts auf Zugang zu  Informationen - diese Ansicht vertrat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem eine Stadtgemeinde Zugang zu einem Bodengutachten beantragt hatte, das von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden war (BVwG 5.3.2026, W203 2334713-1).  

Privater Informationspflichtiger oder mit der Besorgung von Verwaltungsgeschäften betraut?

Eine juristisch spannende Frage beschäftigte das LVwG Niederösterreich: es ging um ein Informationsbegehren, das an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) gerichtet war (und auf den Zugang zu Rechtsgutachten über die Aufnahme von Gastpatient*innen abzielte). Der NÖGUS ist an sich ein (rechnungshofkontrollierter) Fonds und wäre damit auf den ersten Blick ein "privater Informationspflichtiger" nach dem IFG, aber er ist - wie das LVwG herausarbeitet - mit der Besorgung von Geschäften der Verwaltung (im Sinne der COFAG-Rechtsprechung des VfGH) betraut. Daher wurde der auf § 14 IFG gestützte Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller wird daher (so er die Entscheidung nicht vor dem VfGH und/oder VwGH bekämpft), einen Bescheidantrag an den NÖGUS stellen müssen, wenn er die Information weiterhin will (LVwG NÖ 8.4.2026, LVwG-AV-400/001-2026). 

Informationen der Gerichtsbarkeit

Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht das Grundrecht auf (individuellen) Zugang zu Informationen nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit. In zwei Fällen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen der Bundesministerin für Justiz bestätigt, mit denen aus diesem Grund einem Antrag auf Zugang zu Informationen nicht stattgegeben worden war. Dies betraf einerseits einen Antrag auf "Zugänglichmachung aller in der justizinternen Datenbank enthaltenen gerichtlichen Entscheidungen" (BVwG 13.3.2026, W252 2331853-1) und andererseits einen Antrag auf Zugang zu sämtlichen Gutachten, die von einem bestimmten Sachverständigen (in gerichtlichen Verfahrens) erstellt worden waren (BVwG 3.3.2026, W252 2327194-1/3E; in diesem Fall prüfte das BVwG auch, ein allfälliges Zugangsrecht gegenüber der Gerichtsbarkeit nach Art. 10 EMRK, das hier aber schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beschwerdeführer kein "watchdog" war; in diesem Zusammenhang ein Hinweis darauf, dass der VfGH jüngst über einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument aus einem laufenden VfGH-Verfahren beraten und dies mit Pressemitteilung kundgetan hat - was darauf hindeutet, dass eine entsprechende Entscheidung - nicht nach dem IFG, aber zur Auslegung der Bestimmung über die Akteneinsicht Dritter nach § 219 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 10 EMRK - demnächst zu erwarten ist).

In einem weiteren die ordentliche Justiz betreffenden Fall war das Bundesverwaltungsgericht  mit einem Beschwerdeführer konfrontiert, der offenbar so gerichtsnotorisch ist, dass sich der für die Bescheiderlassung zuständige Vorsteher eines Bezirksgerichtes für befangen erklärte und seine Stellvertreterin als Organwalterin einschreiten musste, die sich aber ihrerseits bereits in einer anderen (Zivilrechts-)Sache des Beschwerdeführers bereits für befangen erklärt hatte. Das BVwG verwies darauf, dass es keine weitere Vertretungsregel gibt und in diesem Fall  nach § 7 Abs. 2 AVG das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Das Informationsbegehren umfasste 14 (teilweise in sich gegliederte) Fragen, die zu einem kleinen Teil von der Behörde beantwortet worden waren, und zu einem substantiellen Teil auf zukünftige Handlungen bzw. auf Begründungen für das behördliche Handeln abzielten, sodass der Antrag insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (durch Maßgabebestätigung) abgewiesen wurde. Zu einem weiteren Teil bezog sich der Informationsantrag auf ein konkretes, den Beschwerdeführer betreffendes Exekutionsverfahren und damit auf eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass der Ausschluss der Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, individuell Zugang zu Informationen zu gewähren, auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man von einem Organ der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt (BVwG 26.1.2026, W605 2327768-1). 

Der Zugang zu Informationen, die beim Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht vorliegen, wurde vom BVwG zwar verweigert, aber nicht (wie noch vom Bundeskartellanwalt in dessen Bescheid) mit der Begründung, dass es sich um Informationen der Gerichtsbarkeit handle (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1).

Geheimhaltungsgründe

Wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über den Informationszugang haben natürlich die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs. 1 IFG. Im vergangenen Monat wurden neue Entscheidungen zu den Z 2, 3, 4, 5 und 7 veröffentlicht.

§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3 IFG: nationale Sicherheit und umfassende Landesverteidigung

Der Obmann des Vereins "Forum Informationsfreiheit" hatte an die Verteidigungsministerin den Antrag auf Zugang zu Informationen zum Kauf von Flugzeugen und Hubschraubern gestellt (im Detail zu: "Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen", sowie auf eine "Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025."). 

Die Verteidigungsministerin erteilte die Information nicht und wies den Bescheidantrag ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, gestützt - im Hinblick auf die vorhandenen Informationen - auf die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit (Z. 2),  der umfassenden Landesverteidigung (Z 3) und auch den Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung (Z 5), die das entgegenstehende Informationsinteresse überwiegen würden; auch eine teilweise Zugänglichmachung nach § 6 Abs. 2 IFG sei nicht möglich (unklar ist aus meiner Sicht, ob dem BVwG die vollständigen strittigen Unterlagen zur Beurteilung vorlagen). Wie schon weiter oben erwähnt, stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass es keine Kontakte zwischen BMLV und Leonardo gegeben habe. Informationen zu Gegengeschäften schließlich würden sich nicht im Wirkungsbereich des BMLV befinden (BVwG 20.3.2026, W292 2332129-1). 

§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG: öffentliche Sicherheit 

Informationen zu Räumlichkeiten der Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle (und Landeswarnzentrale)  und zu den Standorten der Funkanlagen des Funk- und Leitstellensystems des Landes Vorarlberg sind Informationen zur kritischen Infrastruktur, an deren Schutz ein Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit besteht, das das Interesse des Antragstellers auf Informationszugang überwiegt; zu diesem Ergebnis kam das LVwG Vorarlberg in einem Fall, in dem es wieder einmal um Fragen der Rettungsdienste-Organisation ging (LVwG Vbg 17.4.2026, LVwG-488-5/2026-R12). Anders als die Behörde gewährte das LVwG allerdings Zugang zur Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Roten Kreuz, "allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevante Stellen bzw Stellen, die Sicherheits-Interessen schützen". [Unabhängig vom Inhalt der Entscheidung hätte ich Bedenken betreffend der Bestimmtheit des Spruchs des Erkenntnisses ("allenfalls unter Schwärzung ...").] 

§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG: Vorbereitung einer Entscheidung 

Wenn eine Gemeinde mit einem Immobilienunternehmen im Streit über eine (nach Ansicht der Gemeinde wieder herzustellende) Brücke steht, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und gerade Vergleichsverhandlungen geführt werden, dann besteht ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Schriftverkehrs zwischen Gemeinde und Unternehmen und der dazugehörigen Unterlagen zur Gewährleistung der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (ob und zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen wird oder wie das Verfahren geführt wird), wie das LVwG Tirol entschieden hat (LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/48/0181-9). Das LVwG verweist auch darauf, dass das Geheimhaltungsinteresse nach Abschluss der Verhandlungen anders zu beurteilen sein könnte. 

Auch der Zugang zu (bestimmten Teilen) der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates betreffend die Bewerbung der Stadt Innsbruck um die Rolle einer Host City für den Eurovision Song Contest wurde vom LVwG Tirol unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsgrundes "Vorbereitung einer Entscheidung" geprüft und im Ergebnis verweigert (LVwG Tirol 30.3.2026, LVwG-2026/21/0236-7; zu einem anderen Punkt des beantragten Informationszugangs   - Spätstarts am Innsbrucker Flughafen in bestimmten Monaten - lagen dem Bürgermeister, der diesbezüglich belangte Behörde war, keine Informationen vor).  

§ 6 Abs 1 Z 7 lit. a und b IFG: Schutz personenbezogener Daten / Geschäftsgeheimnisse

Im schon zweimal erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Informationen im  Zusammenhang mit der Vorbereitung des SNG wurde auch über den begehrten Zugang zum E-Mailverkehr entschieden. Das BVwG kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die persönlichen Adressen der Mitarbeiter*innen die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gemeint wohl solche betreffend den Schutz personenbezogener Daten) überwiegen würden, nicht aber hinsichtlich der "Funktionspostfächer" der Legistikabteilung und des Ministerbüros, sodass (nur) diesbezüglich der Beschwerde Folge gegeben wurde, mit der Maßgabe der Anonymisierung der Namen einzelner Sachbearbeiter*innen (BVwG 4.3.2026, W252 2331214-1/5E).  

Sowohl der Schutz personenbezogener Daten als auch die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen war für das LVwG Niederösterreich in einem Fall entscheidend, in dem es um einen Antrag auf Zugang zu diversen Informationen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst ging. Der Antrag wurde von einem Verein gestellt (es dürfte sich um den Verein "First Responder Niederösterreich" handeln). Die Behörde erteilte einige Informationen und wies den Antrag darüber hinaus ab, weil die Informationen teilweise fehlen oder Geheimhaltungsgründe überwiegen würden. Das LVwG bestätigte diesen Bescheid. Soweit es um Informationen über geleistete Zahlungen (an Rettungsorganisationen) ging, wurde dieses Begehren - nach Einräumen einer Stellungnahmemöglichkeit an die betroffenen Organisationen - wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (§ 6 Abs. 7 lit. a und b IFG) abgewiesen. Originell ist die Begründung, die sich unter anderem darauf stützt, dass es zu einer "Beeinträchtigung des sozialen Standings" der auf Spenden der Bevölkerung angewiesenen Hilfsorganisation kommen könne, weil die Herausgabe von Informationen deren guten Ruf massiv schädigen könne und weil bei "Herrn K" (offenbar ist der Obmann des beschwerdeführenden Vereins gemeint) die "große Gefahr der Weitergabe von Falsch- oder Halbinformationen an die Presse" bestehe - das mag schon sein (den Medien lassen sich diverse Auseinandersetzungen zwischen dem Verein "First Responder Niederösterreich" bzw. dessen Obmann und dem Roten Kreuz entnehmen), aber als Begründung für die Geheimhaltung scheint mir das wenig tragfähig, denn wenn die Herausgabe (richtiger) Informationen den guten Ruf einer Hilfsorganisation schädigen könnte, dann wäre das doch umso mehr ein Grund, sie herauszugeben (aber das ist wohl nur missverständlich formuliert), und die Verbreitung von "Falsch- oder Halbinformationen" kann durch die Verweigerung jeglicher (richtiger) Information wohl eher nicht gestoppt werden (LVwG NÖ 24.3.2026, LVwG-AV-127/001-2026).

Was die Baubehörde gegen einen konsenslosen Bau unternimmt, kann für Nachbarn natürlich sehr interessant sein - aber das allein reichte für das LVwG Oberösterreich in einer Entscheidung vom 27.1.2026 (siehe dazu schon hier) nicht aus, um den Schutz der personenbezogenen Daten des Bausünders zu durchbrechen. Das LVwG Tirol kam in einer speziellen Konstellation zu einem anderen Ergebnis. Dabei ging es um den von der Beschwerdeführerin beantragten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren betreffend einen konsenslos errichteten Lagerraum. Das LVwG Tirol gab der gegen den Verweigerungsbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und trug der Behörde auf, Zugang u.a. zu folgenden Informationen zu gewähren: "Wann und wem wurde die Beseitigung dieses in Trockenbau errichteten Lagerraums und die Herstellung des ursprünglichen Zustands  aufgetragen?“ „Wann und welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde zur Beseitigung dieses Lagerraums getroffen?“). In der sorgfältig begründeten, auf die Details des konkreten Falles eingehenden Abwägungsentscheidung wurde insbesondere auch das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin berücksichtigt, das über reine Neugier deutlich hinausgehe, weil sie im Betrieb ihrer Galerie in einem Obergeschoß beeinträchtigt werde, denn durch regelmäßig vor dem illegal errichteten Lagerraum abgestellte Lieferungen würde der Zugang zum Lift eingeschränkt (LVwG Tirol 22.4.2026, LVwG-2026/21/0471-7).

§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG: Urheberrecht 

Eine Entscheidung des LVwG Oberösterreich befasste sich erstmals ausführlich mit dem Geheimhaltungsgrund der Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums (LVwG OÖ 7.4.2026, LVwG-250266/9/KH/EP). Verfahrensgegenstand war der (von einem Landtagsabgeordneten begehrte) Zugang zu einem Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen betreffend Preisentwicklung von Wohnbauland in Gmunden, der von der Oö. Landesregierung abgewiesen worden war; das LVwG OÖ gewährte den Informationszugang durch Einsichtnahme (nicht: Übermittlung!) mit gewissen Einschränkungen betreffend einzelne im Gutachten enthaltene Daten (zB Tagebuch- und Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern von erwähnten Transaktionen); das Erkenntnis setzt sich zunächst mit der im Gutachten enthaltenen urheberrechtlichen Klausel auseinander, die bereits einige Zeit vor Inkrafttreten vereinbart worden war und (schon deshalb) als zulässig erachtet wurde (die Zulässigkeit derartiger Klauseln nach Inkrafttreten des IFG konnte dahingestellt bleiben); im Ergebnis wurde - nach Darlegung der unionsrechtlich geprägten Rechtslage zum Urheberrecht - die Gewährung der Einsicht gestattet, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften, wohl aber die Paraphrasierung (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Veröffentlichungen von Homar; dieser hat sich in einer Anmerkung auf LinkedIn kurz zum Erkenntnis geäußert und dabei zwei wichtige Punkte angesprochen; die Frage, ob das Gutachten schon anderweitig veröffentlicht war, und dass die Einschränkung auf das Paraphrasieren für die Behörde gelte, aber nicht für eine Person, die aus rein privaten und nichtkommerziellen Zwecken Einsicht nimmt, und die das Gutachten daher nach § 42 Abs 4 UrhG fotografieren/kopieren könnte). 

§ 9 Abs. 3 IFG: Missbräuchliches Begehren

Nach § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte. Dieser Ausschlussgrund kam in einem Fall zum Tragen, der vom LVwG Vorarlberg entschieden wurde (LVwG Vbg 23.3.2026, LVwG-488-3/2026-R16). Der  beschwerdeführende Künstler hatte sich in der Vergangenheit (teils vergeblich) um Landesförderungen bemüht und in der Folge eine umfangreiche Korrespondenz mit den Förderstellen begonnen, in der er die Entscheidungen hinterfragte. Mit Inkrafttreten des IFG richtete er neuerlich zahlreiche Fragen an die Landesregierung und beantragte unter anderem Zugang zu Förderakten und Protokollen der Kunstkommission. Einige Fragen wurden (wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) beantwortet, und es gab auch Gespräche mit Mitarbeitern des Amtes der Landesregierung. Nach einem Antrag auf Bescheiderlassung wurde der (ergänzte) Antrag auf Informationszugang schließlich wegen Missbräuchlichkeit abgewiesen. Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte dabei - zur Illustration der Missbräuchlichkeit - über mehrere Seiten hinweg die Vorgeschichte des Informationsbegehrens fest. Das Informationsbegehren stelle eine umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen dar, mit dem Zweck, mit der belangten Behörde die Abwicklung des Kunstförderverfahrens und die damit verbundenen Förderrichtlinien zu diskutieren sowie den Kenntnisstand der belangten Behörde abzuprüfen.

Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene weitere Ausschlussgrund der wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs  wurde - unter detaillierter Feststellung der Arbeitsbelastung und der Anforderungen an das Organ, von dem die Information begehrt wurde - in der schon erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die dem Bund anheimgefallenen Verlassenschaften als Alternativbegründung herangezogen (BVwG 25.3.2026, W274 2332813-1). 

§ 10 IFG: keine Parteistellung des Betroffenen

Eine GmbH hatte im Auftrag des Magistrates der Stadt Wien ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in der KG Oberlaa ("Generali Arena") erstellt. Nachdem ein Informationswerber Zugang zu diesem Gutachten begehrt hatte, wurde die GmbH von der Behörde gemäß § 10 IFG angehört; dabei stellte sie einen Antrag auf "Zuerkennung der Parteistellung", der von der Behörde (die inzwischen das Gutachten teilweise geschwärzt zugänglich gemacht hatte) abgewiesen wurde, Die Beschwerde der GmbH gegen diesen Bescheid wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen, weil mit dem Anhörungsrecht kein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Person begründet werde und sowohl Gesetzeswortlaut als auch Materialien dafür sprächen, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG eine rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden werde (VwG Wien 31.3.2026, VGW-113/027/19896/2025).

§ 16 IFG: Besondere Informationszugangsregelungen 

Die Abgrenzung, ob besondere Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG bestehen und ob bzw. wie weit sie einem Antrag nach dem IFG gegebenenfalls entgegenstehen, ist ein wiederkehrendes Thema. Die Präsidentin des OLG Wien hatte einem ehemaligen Rechtspraktikanten unter Hinweis auf die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 2 RStDG die Übermittlung seines Personalakts und der ihn betreffenden Beurteilungen verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid der OLG-Präsidentin ersatzlos: da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich sei, bleibe das IFG subsidiär anwendbar (BVwG 25.3.2026, W128 2324636-1). 

Hingegen blieb ein Rechtsanwalt von Baukartell-Geschädigten erfolglos, der vom Bundeskartellanwalt Zugang zu Informationen aus einem Geldbußenverfahren vor dem Kartellgericht begehrte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zwar fest, dass die begehrten Informationen in den Wirkungsbereich des Bundeskartellanwalts und damit eines Organs der Bundesverwaltung fielen (und nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien). Das IFG gelange aber gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil § 39 Abs. 2 KartG eine besondere Informationszugangsregelung enthalte; dass eine vom Antragsteller vertretene Gemeinde mit einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag auf Akteneinsicht nicht erfolgreich war, ändere nichts daran, dass grundsätzlich dieser Weg offenstehe (BVwG 30.3.2026, W128 2334261-1). 

Auch das Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG wurde bereits öfter als "besondere Informationszugangsregelung" im Sinne des § 16 IFG beurteilt (siehe meine Kritik daran schon in meinem IFG-Rechtsprechungsupdate Nr. 4). Ein Beispiel, in dem wieder ein Antrag auf Informationszugang in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet wurde, ist die Entscheidung  des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (BVwG 27. 3.2026, W277 2335356-1/2E): hier hatte ein  Journalist (der selbst auch nicht behauptet hatte, Partei zu sein) einen Antrag auf Zugang zu einem ganz konkreten Dokument gestellt (das natürlich Teil des Aktes des UPTS sein muss), und dieser Informationszugangsantrag wurde " "bei gesetzeskonformer Deutung" als Antrag auf Akteneinsicht verstanden und dann - weil der Antragsteller eben keine Partei des Verfahrens war - zurückgewiesen. [Ganz kann ich nicht nachvollziehen, weshalb ein klarer (und nicht erkennbar unzulässiger) Antrag auf Informationszugang (egal, ob er in der Sache berechtigt sein mag oder nicht) "gesetzeskonform" in einem unzulässigen Akteneinsichtsantrag umzudeuten wäre.] 

Überzeugender scheint mir der Weg, den das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall gegangen ist: hier hatte eine Geschäftsstelle des AMS ein Informationsbegehren (teilweise) als Antrag auf Akteneinsicht interpretiert und den daraufhin gestellten Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil die Zurückweisung des Antrags nicht zu Recht erfolgt war: der Antrag war nämlich über ein reines Akteneinsichtsbegehren hinausgegangen (BVwG 12.3.2026: W137 2331987-1/2E): 

Interessante Einzelinteressen

Hinter manchen Informationsbegehren stehen spezielle individuelle Interessen - und gelegentlich auch recht "spezielle" Personen. So gab es in Kärnten zwei Fälle, in denen Informationsbegehren "mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen" vermischt waren und in denen der Gemeindeamtsleiter, der der Ansicht war, die Fragen beantwortet zu haben, irgendwann die Geduld mit dem Informationswerber verlor und auf weitere Anfragen (inklusive Bescheidantrag) nicht mehr reagierte. Das LVwG Kärnten hatte daher über Säumnisbeschwerden des Informationswerbers zu entscheiden, wobei der Behörde jeweils gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt wurde, binnen vier Wochen über den Antrag abzusprechen, mit der Maßgabe dass "dieser bei vollständig erteilten Informationen zurückzuweisen ist" (LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026: und LVwG Kärnten 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026)

Zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hatten sich mit Bescheiden der BMEIA zu Daten zur Kaufkrafterhebung bzw. Kaufkraftausgleichszulage zu befassen; es liegt nahe, dass es dabei im Hintergrund um dienstrechtliche Streitigkeiten gehen dürfte. Im ersten Fall hatte das BMEIA die Information vollständig erteilt, in der Beschwerde an das BVwG wurde dann im Wesentlichen vorgebracht, dass die erteilte Information nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das BVwG hielt dem entgegen, dass die Information der vorhandenen Aufzeichnung entsprechen muss und die Richtigkeit der Information dabei nicht von Relevanz ist (BVwG 19.2.2026, W292 2333307-1). Im zweiten Fall war die BMEIA auch der Auffassung, dem Antrag sei vollständig entsprochen worden. In diesem Fall konnte das BVwG dies jedoch nicht nachvollziehen und behob den Bescheid (BVwG 7.4.2026, W203 2337325-1). 

Einen Zusammenhang mit einem anderen (hier: arbeitsgerichtlichen) Verfahren hatte auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über einen - jedenfalls aus Außensicht - eher skurrilen Antrag auf Informationszugang: der Informationswerber wollte wissen, wann eine bestimmte Person promoviert habe und auch Zugang zur Promotionsurkunde (Hintergrund war ein laufendes Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach dem Stellenbesetzungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Begehren  letztlich statt (allerdings bezüglich der Promotionsurkunde eingeschränkt auf Name und Datum). Dabei berücksichtigte es in der Interessenabwägung auch den beträchtlichen Bekanntheitsgrad des Betroffenen (er war Manager im Kulturbereich und Rektor) und "die unverfängliche Art der Information selbst" (BVwG 23.3.2026, W252 2334052-1).

Mangelnde Mitwirkung der Behörde

Wenn das Gericht beurteilen muss, ob eine bestimmte Information geheim zu halten ist oder nicht, dann kann es das nur tun, wenn es die Information, um die es geht, auch vorliegen hat. Das sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein, und auch die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG weisen darauf hin, dass die Behörde nach allgemeinem Verfahrensrecht verpflichtet ist, die Information dem Verwaltungsgericht vorzulegen. In der Praxis ist das nicht immer der Fall (siehe dazu bereits das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, in dem die mangelnde vollständige Vorlage entsprechend gewürdigt wurde). 

Dass eine derartige Vorlagepflicht der strittigen Informationen an das Verwaltungsgericht auch für private Informationspflichtige besteht, hat nun das VwG Wien erstmals ausdrücklich einer Entscheidung  über eine Streitigkeit nach § 14 IFG zugrunde gelegt. Die (im mittelbaren Alleineigentum der Stadt Wien stehende) Wiener SportstättenbetriebsgmbH hatte - trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung - keine der Vereinbarungen vorgelegt, zu denen Zugang begehrt wurde (es geht um Verträge mit einem Verein, der die Eissportanlage in der Wiener Stadthalle betreibt). Das VwG hat das im Ergebnis so gewürdigt, dass das von dieser GmbH behauptete Geheimhaltungsinteresse nicht besteht (VwG Wien 10.3.2026, VGW-113/042/16436/2025; die Entscheidung ist sehr umfangreich - in dem von dieser Gerichtsabteilung bekannten Stil, einschließlich zahlreicher Fußnoten - und geht recht grundsätzlich auch auf zahlreiche andere Rechtsfragen zum IFG ein).

Formales

Präzise zu bezeichnende Information

Das IFG verlangt, dass die begehrte Information "möglichst präzise zu bezeichnen" ist. Dass diese Anforderung von den Behörden manchmal recht streng ausgelegt wird, zeigt sich in zwei Fällen, in denen die Behörde zunächst einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (weil der Antrag angeblich zu allgemein war) und danach den Antrag zurückgewiesen hat, weil dem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen worden sei. In beiden Fällen hat das LVwG Tirol den Zurückweisungsbescheid behoben (LVwG Tirol 27.4.2026, LVwG-2026/48/0982-1 und LVwG Tirol 16.4.2026, LVwG-2026/21/0620-1).

Einzelrichter*innen oder Senat?

Die Erläuterungen im Ausschussbericht zum IFG legen nahe, dass in Verfahren nach dem IFG immer Einzelrichter*innen der Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Meines Erachtens wurde dabei jedoch übersehen, dass in manchen Gesetzen ausdrücklich festgelegt wurde, dass das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in jenen Fällen, in denen bestimmte (Spezial-)Behörden belangte Behörden sind, durch Senat zu entscheiden ist. Diese - auch in der Literatur strittige - Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen unterschiedlich entschieden. 

Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entschieden. § 36 KOG (der vorsieht, dass das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet) wird in dieser Entscheidung weder erwähnt, noch wird in der Begründung die Frage der Einzelrichterzuständigkeit  thematisiert (BVwG 8.4.2026, W203 2339509-1). Die Sache selbst war wenig spektakulär: nachgefragt waren Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Versorgungsauftrag des ORF, zu denen der KommAustria keine Informationen vorlagen, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen hat. 

In einem anderen Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) mit dieser Frage auseinandergesetzt und durch Senat entschieden (BVwG 27.3.2026, W277 2335356-1/2E). Inhaltlich ging es dort um den Zugang zu einer Revisionsschrift des UPTS, der vom BVwG nicht gewährt wurde.

Bedingte Beschwerde?

Das LVwG Niederösterreich hatte ein unklares Mail einer Informationswerberin zu beurteilen, bei dem es sich nach Ansicht des LVwG um eine (unzulässige) bedingte Beschwerde gegen eine Informationsverweigerung hätte handeln können. Das LVwG ersuchte die Informationswerberin daher - vergeblich - um Äußerung, und da die Äußerung ausblieb, wurde das E-Mail schließlich nicht als Beschwerde beurteilt und das verwaltungsgerichtliche Verfahrens (mit förmlichem Beschluss) eingestellt (LVwG NÖ 7.4.2026, LVwG-AV-355/001-2026). 

Sonstiges (nichts Neues)

Auch das LVwG Vorarlberg hat nun - wie zuvor schon in zahlreichen Fällen das LVwG Steiermark - § 11 IFG im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug beim VfGH angefochten (LVwG Vbg 30.3.2026, LVwG-488-6/2026-R16). 

Das LVwG Niederösterreich weist direkt gegen Bescheide des Bürgermeisters (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) gerichtete Beschwerden weiterhin zurück (LVwG NÖ 20.3.2026, LVwG-AV-240/001-2026 [betreffend Verkehrsmaßnahmen im Bereich der Gemeinde, soweit sie Gemeindestraßen betreffen; soweit sie Landesstraßen betreffen wurde die Beschwerde abgewiesen, weil dazu keine Informationen verfügbar waren] und LVwG NÖ 27.4.2026, LVwG-AV-546/001-2026 [an diesem Fall sind die Ausführungen des LVwG zur Abgrenzung des IFG-Antrags von einem Antrag auf Akteneinsicht interessant: die Behörde meinte, der Antrag würde einen Antrag auf Akteneinsicht darstellen und sei "nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren", was vom LVwG verneint wird, und was Auswirkungen auf die nach der Geschäftsverteilung vorzunehmende Zuteilung an den "gesetzlichen Richter" hat]). 

In Erledigung einer Säumnisbeschwerde zu einem Informationszugangsantrag in einer Angelegenheit der Kinder- und Jugendhilfe wurde der Antrag vom LVwG Niederösterreich als unzulässig zurückgewiesen, weil das IFG im Hinblick auf die besonderen Informationszugangsregelungen des NÖ KJHG gemäß § 16 IFG nicht anwendbar ist (LVwG Niederösterreich 3.4.2026, LVwG-AV-461/002-2026).

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gegen die Präsidentin des Rechnungshofs zurück (BVwG 19.3.2026, W254 2333680-1). 

In Erledigung einer weiteren Säumnisbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht einen an die BMASGPK gerichteten Antrag auf Informationszugang zurück, weil die BMASGPK für die begehrten Informationen (des AMS) nicht zuständig war (BVwG 11.3.2026, W256 2333044-1). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich auch einen Antrags auf Streitentscheidung nach § 14 IFG wegen Verspätung zurückgewiesen (BVwG 19.3.2026, W256 2328940-1; Fristbeginn mit Erhalt der Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt wird).