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Thursday, July 02, 2026

EuGH: auch kostenloses (und gelegentliches) Verbreiten von "Russia Today"-Inhalten verstößt gegen Unionsrecht

Das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache C-67/25, Traugott Ickeroth, legt den Begriff "Betreiber" in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 weit aus: wer eine Website betreibt, auf der sanktionierte Inhalte (zB Beiträge von RT DE) zugänglich sind, ist demnach "Betreiber", ganz unabhängig von der Finanzierung der Website und auch unabhängig vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung. Damit geht der EuGH über das bisher in der Praxis vorherrschende Verständnis, wonach es auf eine kommerzielle (gewerbliche) Tätigkeit ankomme (so in den FAQs der Kommission; update 24.07.2026: die Kommission hat mittlerweile ihre FAQs aktualisiert und dabei das Urteil Ickeroth berücksichtigt]), deutlich hinaus. Auch "private" Blogger oder Telegram-Channel-Betreiber können daher wegen Sanktionsverstößen belangt werden.  

Zur Vorgeschichte

Am 1. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionen gegen Russland aufgrund des Angriffs auf die Ukraine verschärft. Erstmals hat er dabei ein Verbot eingeführt, Inhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien, unter anderem RT DE (die deutschsprachige Version von Russia Today), zu verbreiten. Auch wenn diese Maßnahmen vor allem als "Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten" von Russia Today kommuniziert wurden, umfassten sie von Beginn an auch das an "Betreiber" gerichtete Verbot, Inhalte von (u.a.) Russia Today "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen"

Wer als Betreiber in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, wurde in der Verordnung nicht definiert. Ich habe in meinem ersten Beitrag dazu (hier bzw. auf dem Verfassungsblog) für ein weites Begriffsverständnis plädiert, das - entgegen ersten einschränkenden Auslegungsversuchen - nicht bloß Fernsehveranstalter  bzw. Betreiber audiovisueller Mediendienste umfasst, sondern alle Wirtschaftsakteure. Ein vergleichbares Begriffsverständnis vertrat auch die Europäische Kommission in ihren FAQs zu den Sanktionen (zuletzt in der Fassung vom 15. Juni 2026; mittlerweile wurden die FAQs aktualisiert); sie stellte auf "any person or entity or body exercising a commercial or professional activity" ab. 

Klar war jedenfalls, dass damit auch Video-Plattform-Betreiber und Internet Service Provider betroffen waren (eine Klage von niederländischen ISPs scheiterte beim EuG [siehe dazu hier], ein Rechtsmittel an den EuGH wurde nicht mehr erhoben).

Das Vorabentscheidungsverfahren 

Das Landgericht Saarbrücken hat dem EuGH im Zuge eines Strafverfahrens gegen drei natürliche Personen, die auf einer Website Beiträge von RT DE verbreitet hatten, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (siehe dazu im Blog schon hier). Der EuGH hatte zu klären, ob jemand, der mit dem Betrieb einer Website lediglich Einnahmen aus Spenden oder Schenkungen generiert, auch als Betreiber anzusehen ist. 

Wen der Hintergrund interessiert: der Namensgeber der Rechtssache Traugott Ickeroth schreibt unter diesem Pseudonym merkwürdige Bücher, betrieb einen Telegram-Kanal und einen YouTube-Kanal und wer weiß was sonst noch alles; seine Website wurde beschlagnahmt - nicht wegen der Verbreitung von RT DE-Inhalten, sondern wegen Betreibens einer illegalen Handelsplattform). Wie dieser Herr tickt, kann man zB auch in diesem Video-Podcast nachvollziehen. In einem seiner eigenen Videos redet er davon, dass Putin mit einem eisernen Besen durch Europa fegen wird, was er für eine gute Nachricht hält; er habe sich auch schon eine russische Fahne besorgt. 

Die Vorabtscheidungsfrage hätte man auch so lösen können, dass - wie das Vorabentscheidungsersuchen selbst nahelegt - schon das Einwerben beträchtlicher Spenden (über 60.000 € in nicht einmal eineinhalb Jahren) - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen lässt. 

Das EuGH-Urteil

Der EuGH geht aber - wie zuvor bereits Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen - einen Schritt weiter: auf eine wirtschaftliche (gewerbliche) Tätigkeit kommt es gar nicht an, auch nicht darauf, wie die Tätigkeit finanziert wird. 

Der EuGH geht von der gewöhnlichen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus: demnach "bezeichnet der Begriff 'Betreiber' u. a. jede natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung oder ein System von Einrichtungen betreibt oder die mit der Ausführung bestimmter technischer Vorgänge betraut ist. Wird dieser Begriff auf den Bereich der Kommunikation und der Verbreitung von Medieninhalten und digitalen Inhalten angewandt, so verweist er auf jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte für bzw. an die Öffentlichkeit verantwortlich ist." (Rn. 38)

Der Begriff umfasst "natürliche oder juristische Personen, die für die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Bestimmung verantwortlich sind, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist." (Rn. 39).

Dass die Kommission das in ihren FAQs anders sieht, ist unerheblich; ihre Ansicht läuft vielmehr auf eine "ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung" hinaus (Rn. 44). Zudem verweist der EuGH noch darauf, dass in anderen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 833/2014 der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" verwendet wird: "Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er den Anwendungsbereich einer restriktiven Maßnahme auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken wollte, dies ausdrücklich getan hat. In Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 ist dies aber offenkundig nicht der Fall, da dort der Begriff 'Betreiber' unter Bezugnahme allein auf die Verbreitung von Inhalten im Sinne dieser Vorschrift bestimmt wird, unabhängig davon, welchen Status der beteiligte Betreiber hat und ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." (Rn. 48)

Diese Auslegung, so der EuGH, wird auch durch das Ziel der Bestimmung gestützt: Eine Auslegung, wonach das in Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 "vorgesehene Verbot nur auf natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, Anwendung finden soll, nähme indessen diesem Verbot seine praktische Wirksamkeit und liefe den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zielen zuwider. Eine solche Auslegung würde es nämlich Betreibern, die mit dem Betrieb ihrer Website keine Einnahmen generieren, erlauben, die unter diese Bestimmung fallenden Inhalte frei zu verbreiten und damit aktiv zu den Desinformations- und Destabilisierungskampagnen beizutragen, die von Medien durchgeführt werden, die unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen, und dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu bedrohen." (Rn. 53)

"Außerdem führt die Finanzierung von Websites wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch freiwillige Zuwendungen Dritter [...] grundsätzlich dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Herkunft der Finanzierung und damit des Einflusses, der möglicherweise auf die verbreiteten Inhalte ausgeübt wurde, erschwert wird. Diese Gestaltung erleichtert also die – unmittelbare oder mittelbare – Einmischung ausländischer Interessen, einschließlich der von Drittstaaten, in die Verbreitung von Medieninhalten und kann daher das Risiko erhöhen, dass eine solche Website genutzt wird, um die von der Russischen Föderation geführte Propagandakampagne zu übertragen, auf deren Verbot die Verordnung Nr. 833/2014 abzielt." (Rn. 54)

Und schließlich tritt der EuGH auch noch der Auslegung entgegen, dass nur Verbreitungstätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die eine gewisse Dauer erreichten, während vereinzelte Beiträge und solche von untergeordneter Bedeutung ausgenommen seien. Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 sieht nicht vor, "dass der Umfang oder die Dauer der Verbreitung bei der Beurteilung, ob eine Person unter den Begriff 'Betreiber' fällt, zu berücksichtigen ist. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls geeignet, Verhaltensweisen zur Umgehung dieser Bestimmung zu fördern, bei denen die Tätigkeit der Verbreitung von unter die Verordnung fallenden Inhalten künstlich aufgespalten wird." (Rn. 56)

"Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs 'Betreiber' im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen." (Rn. 57; Hervorhebung hinzugefügt)

Konsequenzen

Das Urteil des EuGH hat zur Konsequenz, dass die Verbreitung von "sanktionierten Inhalten" auch durch "Private" als Verstoß gegen die Verordnung zu beurteilen (und entsprechend von den Behörden zu verfolgen) ist. Das betrifft nicht nur Inhalte der ausdrücklich in Anhang XV zur Verordnung genannten Medien, sondern mittlerweile auch Inhalte vergleichbarer Organisationen unter bestimmten, in Art. 2f Abs. 1a angeführten Voraussetzungen (siehe dazu im Blog hier). 

Auch wer ohne jede Gegenleistung, und sei es auch nur gelegentlich, Videos oder Audios der sanktionierten Medien verbreitet (egal ob auf YouTube, Facebook, Telegram oder auf einer eigenen Website), verstößt gegen die Verordnung. In Deutschland wird dies nach § 18 Abs. 1 lit. d Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. 

In Österreich ist die Situation eher unklar: hier hat der Gesetzgeber nämlich nach der erstmaligen Verhängung des Verbreitungsverbotes reagiert und die Verfolgung der "Mediensanktionen" aus dem allgemeinen Sanktionsregime (derzeit Sanktionengesetz 2024) herausgenommen. Zuständig dafür ist nun die KommAustria, die nach § 64 Abs. 3a AMD-G Verwaltungsstrafen verhängen kann, allerdings nur gegen "Anbieter eines Kommunikationsdienstes", "Hörfunkveranstalter", "Mediendiensteanbieter" und "Video-Sharing-Plattformanbieter" (sowie gegen jedermann, der "wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken."). Private Telegram-Channel-Betreiber zB wären damit eigentlich nicht erfasst, jedenfalls wenn man die hier verwendeten Begriffe entsprechend ihrer Legaldefinitionen versteht. Und die Verbreitung von sanktionierten Inhalten ist auch nicht von den (Verwaltungs- oder gerichtlichen ) Strafbestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 erfasst, da diese auf Transaktionen oder ein sonstige Rechtsgeschäfte, bzw. auf die Erbringung von Dienstleistungen abstellen.

Meines Erachtens wäre es daher geboten, § 64 Abs. 3a AMD-G zu erweitern, sodass nicht nur die dort genannten Unternehmen, sondern jegliche "Betreiber" im Sinne des Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 entsprechend der nun vom EuGH vorgenommenen Auslegung, erfasst werden. Alternativ dazu könnte natürlich auch im Sanktionengesetz 2024 eine Anpassung vorgenommen werden, um das "Betreiben" (durch andere Personen als die in § 64 Abs. 3a AMD-G genannten unternehmen) zu erfassen. 

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Friday, April 24, 2026

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien

Seit mehr als vier Jahren besteht in der EU ein Sende- und Verbreitungsverbot betreffend bestimmte, in den Beschlüssen und Verordnungen des Rates ausdrücklich bezeichnete russische Medien. 

Das Verbot ist umfassend und nimmt insbesondere auch Internet Service Provider in die Pflicht (siehe dazu EuG 26.3.2025, T-307/22, A2B Connect u.a. / Rat), aber auch natürliche Personen, die eine Website betreiben (siehe dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Norkus vom 12.2.2026 in der Rechtssache C‑67/25, Traugott Ickeroth). Für alle gilt: Inhalte der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten "juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" darf man weder senden noch darf man deren Sendung ermöglichen, erleichtern oder auf andere Weise dazu beitragen (auch nicht auf Websites oder mit Apps). 

Die Liste der auf diese Weise sanktionierten russischen Medien wurde mehrfach angepasst, sie umfasste zuletzt 32 Sender (oder eigentlich "juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen"; siehe die Liste hier). 

Mit dem gestern beschlossenen 20. Sanktionspaket hat der Rat nun das Sendeverbot auf Websites ausgeweitet, die dieselben Inhalte verbreiten wie die verbotenen Organisationen, und dadurch die EU-Maßnahmen umgehen. Dies erfolgte im Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates bzw. in der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates

Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhielt damit einen neuen Abs. 1a mit folgendem Wortlaut:

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, 
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

Damit soll den ständigen Veränderungen von Websites Rechnung getragen werden, auf denen die Inhalte von u.a. RT (Russia Today) oder Rossiya 1 verbreitet werden. Um nicht ständig den Mutationen solcher Kanäle nachlaufen zu müssen und sie mühsam in weiteren Sanktionspaketen in den Anhang der Verordnung aufzunehmen, sollen damit alle "Klone" von bereits sanktionierten Medien ebenfalls sanktioniert sein. 

Daneben gilt natürlich weiterhin das allgemeine Umgehungsverbot nach Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014, das darauf abstellt, dass man sich "wissentlich und vorsätzlich" an Tätigkeiten beteiligt, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 

Für Internet Service Provider wird die Sanktionslage nun etwas unübersichtlicher: es reicht nicht mehr, nur die Domains der ausdrücklich in Anhang XV genannten Medien zu sperren, sondern es müssen auch die Domains "vergleichbarer Organisationen" im Sinn des Art. 2f Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrt werden. Auch nationale Sanktionsbehörden (im audiovisuellen Bereich ist das in Österreich die KommAustria) werden ihre Überwachungstätigkeit entsprechend ausweiten müssen.

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Backlinks - Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Tuesday, January 13, 2026

EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update

Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.

EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth

Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -  Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten. 

Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt: 

"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]

Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel  die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061). 

Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist. 

Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.

Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem  Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor. 

Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss. 

Update (15.02.2026): erwartungsgemäß ist die Überraschung ausgeblieben; Generalanwalt Norkus ist in seinen Schlussanträgen vom 12.02.2026 zum Ergebnis gekommen, dass der Begriff "Betreiber" im Sinne des Art. 2f Abs. 1 der Verordnung "auch natürliche Personen einschließt, die eine Website betreiben. Bei dieser Einstufung ist es nicht von Belang, ob solche Personen aus diesem Betrieb wie auch immer geartete Einnahmen erzielen oder nicht."

Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.

Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).

Umgehung in der Praxis

Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.

Backlinks

Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: 

Monday, February 24, 2025

EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update

Heute hat der Rat der EU weitere Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien beschlossen (Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L, 2025/394, 24.2.2025).  

Mit der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/395, 24.2.2025) wird - vorbehaltlich eines bis 9. April 2025 vom Rat zu beschließenden Durchführungsrechtsakts - der Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 um folgende Organisationen ergänzt:

  • EADaily / Eurasia Daily
  • Fondsk
  • Lenta
  • NewsFront
  • RuBaltic
  • SouthFront
  • Strategic Culture Foundation
  • Krasnaya Zvezda / Tvzvezda

Wenn - was zu erwarten ist - der Rat diesen Durchführungsrechtsakt rechtzeitig beschießt, werden ab 9. April 2025 auch die von diesen Medienorganisationen erstellten Inhalte in der EU nicht mehr verbreitet werden dürfen, allfällige Rundfunklizenzen oder Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt und es ist dann auch nicht mehr erlaubt, in diesen Medien zu werben (siehe zum genauen Inhalt der Sanktionen Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014). 

Update 8.4.2025: Mit der heute im Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/701 des Rates vom 7. April 2025 hat der Rat erwartungsgemäß ausgesprochen, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen ab dem 9. April 2025 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2025/395 aufgeführten Organisationen Anwendung finden. Ebenso hat der Rat mit dem heute im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss (GASP) 2025/700 des Rates vom 7. April 2025 ausgesprochen, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen ab dem 9. April 2025 auf alle unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2025/394 aufgeführten Einrichtungen Anwendung finden.

Außerdem kommt Bewegung in die gerichtliche Auseinandersetzung über diese Sanktionen: das EuG wird am 26. März 2025 über die von niederländischen Internet Service-Betreibern eingebrachte Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua entscheiden (Update 26.03.2025: siehe dazu im Blog hier; zusammengefasst: das EuG hat die Nichtigkeitsklage der Provider abgewiesen). 

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PS: was bisher geschah - meine bisherigen Blogbeiträge zu diesem Thema

PPS: die Gesamtliste der sanktionierten Medien 
  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic
  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon
  • Voice of Europe
  • RIA Novosti
  • Izvestija
  • Rossiiskaja Gazeta
  • EADaily / Eurasia Daily
  • Fondsk
  • Lenta
  • NewsFront
  • RuBaltic
  • SouthFront
  • Strategic Culture Foundation
  • Krasnaya Zvezda / Tvzvezda


Friday, September 29, 2023

EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update

Wieder mal ein kurzes Update zu den EU-Sanktionen betreffend russische staatsnahe Medien: 

Die erstmals mit Verordnung (EU) 2022/350 des Rates bzw. Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates, jeweils vom 1. März 2022, zunächst befristet verhängten restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Inhalten bestimmter russischer staatlicher bzw, staatsnaher Medien wurden seither mehrfach verlängert und auf weitere Medieninhalte ausgeweitet. Ich habe im Blog die Entwicklung dieser Sanktionsinstrumente mehrfach dokumentiert und verweise dazu auf die bisherigen Beiträge: 

Mit der heute kundgemachten Durchführungsverordnung (EU) 2023/2081 des Rates vom 28.  September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren hat der Rat nun wie erwartet beschlossen, dass die in Artikel 2f der  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2023 auf alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 aufgeführten Organisationen Anwendung finden.

Update 18.5.2024: mit der gestern kundgemachten Verordnung (EU) 2024/1428 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde beschlossen, vier weitere Medien (Voice of Europe, RIA Novosti, Izvestija, Rossiiskaja Gazeta) in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufzunehmen, und zwar ab 25. Juni 2024, "sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle dieser Organisationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt." Es ist anzunehmen, dass das nur ein formaler Akt sein wird (Update: am 24.06.2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates, ABl. L, 2024/1776 vom 24.6.2024, kundgemacht), und dass daher ab 25. Juni 2024 (vorerst befristet bis zum 31. Juli 2024) Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst sind: 

  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic
  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon
  • Voice of Europe
  • RIA Novosti
  • Izvestija
  • Rossiiskaja Gazeta

Nur zur Klarstellung (Näheres vor allem in meinem ersten ausführlichen Beitrag dazu): mit den Sanktionen werden nicht einfach "nur" - wie das oft verstanden wurde - die betroffenen Sender "verboten" (Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt), sondern es wird allen Wirtschaftsakteuren ("Betreibern") untersagt, Inhalte der betroffenen Medien "zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen"; das betrifft insbesondere auch ISPs, aber zB auch App-Stores und viele mehr. Außerdem ist es verboten, in  den betroffenen Inhalten für Produkte oder Dienstleistungen zu werben. 

Die gerichtliche Bekämpfung der Sanktionen durch RT France ist vor dem EuG gescheitert (Urteil des EuG vom 27.07.2022, T-125/22 RT France / Rat). Nach der Insolvenz hat RT France - wohl um der Streichung der Verfahren zuvor zu kommen - das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ebenso wie mehrere gegen die jeweiligen "Verlängerungs"-Verordnungen eingebrachte Klagen zurückgenommen. Damit bleibt nur mehr die von niederländischen Internetprovidern erhobene Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua beim EuG anhängig. Ein Verhandlungstermin wurde vom EuG noch nicht bekannt gegeben. 

Update 10.06.2024: Nun gibt es einen Termin für die Verhandlung vor dem EuG: 10. Juli 2024. Die Verhandlung findet vor der ersten erweiterten (d.h. mit fünf Richter:innen besetzten) Kammer statt. Das deutet darauf hin, dass die Klage wohl eher nicht als von vornherein unzulässig angesehen wird. [Ergänzung 22.07.2024: Einen Bericht zur Verhandlung findet man hier]

Update 23.06.2024: Die Kommission hat eine konsolidierte Fassung der FAQs zu den Sanktionen (letztes Update 14.05.2024) veröffentlicht, in der auch Fragen zu den Mediensanktionen beantwortet werden.

Saturday, April 08, 2023

Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France

tl;dr: RT France ist insolvent. Die von RT France beim EuG bzw. EuGH anhängig gemachten Verfahren zur Nichtigerklärung der Sanktionen werden daher voraussichtlich ohne weitere Entscheidung in der Sache eingestellt werden. Wann das EuG über die von niederländischen ISPs eingebrachte Nichtigkeitsklage entscheiden wird, ist noch offen.

Die Sanktionen wurden zuletzt mit Wirkung vom 10. April 2023 ausgeweitet und bleiben (vorerst) bis 31. Juli 2023 in Kraft.

Update 02.07.2023: Mit Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates vom 23. Juni 2023 bzw. mit Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 wurden der Beschluss 2014/512/GASP bzw. die VO (EU) Nr. 833/2014 jeweils dahingehend geändert, dass auch Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst sein sollen, und zwar ab 01.10.2023, "sofern der Rat dies nach Prüfung der betreffenden Fälle einstimmig beschließt" bzw. "sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt"; die entsprechende Mitteilung an die betroffenen Einrichtungen ist bereits ergangen)

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Was bisher geschah

Ich habe mich in diesem Blog (und anderswo) schon mehrfach mit den vom Rat der Europäischen Union nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 verhängten Sanktionen befasst, soweit sich diese (erstmals) auch gegen die Verbreitung bestimmter Medieninhalte innerhalb der EU richteten. Zur Übersicht vorweg Links zu den bisherigen Beiträgen:

Von den Sanktionen betroffene Medieninhalte

Die Sanktionen betrafen zunächst die englisch-, deutsch-, französisch- und spanischsprachigen Inhalte von RT (Russia Today) und die Inhalte von Sputnik. Sie wurden in der Folge mehrfach verlängert und auf andere Inhalte russischer Staatsmedien ausgedehnt. Ab übermorgen, 10. April 2023 (und vorerst befristet bis 31. Juli 2023; Update 21.07.2023: nach dem heute veröffentlichten Beschluss (GASP) 2023/1517 des Rates verlängert bis zum 31. Jänner 2024) sind Inhalte folgender "juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen" von den Sanktionen erfasst: 

  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik
  • Rossiya RTR / RTR Planeta
  • Rossiya 24 / Russia 24
  • TV Centre International
  • NTV/NTV Mir 
  • Rossiya 1 
  • REN TV 
  • Pervyi Kanal
  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic

Nichtigkeitsklagen von RT France

Die Sanktionen wurden gerichtlich von RT France bekämpft, wobei RT France in erster Instanz unterlag (Urteil des EuG vom 27.07.2022, T-125/22 RT France / Rat). Gegen dieses Urteil hat RT France Rechtsmittel an den EuGH erhoben, das Verfahren ist noch zu C-620/22 P anhängig. Zudem hat RT France auch die jeweiligen Rechtsakte, mit denen die Sanktionen verlängert wurden, mit Klage beim EuG bekämpft; diese Verfahren sind noch anhängig (T-605/22 RT France / RatT-75/23 RT France / Rat und T-169/23 RT France / Rat). 

Update 21.07.2023: die Klagen zu T-605/22, T-75/23 und T-169/23 wurden von RT France jeweils zurückgezogen, die Verfahren mit Beschlüssen des EuG daher aus dem Register gestrichen.

Update 14.08.2023: das Rechtsmittel von RT France gegen das Urteil des EuG vom 27.07.2022, Ta-125/22 RT France / Rat wurde zurückgezogen. Der EuGH hat das Verfahren in der Rechtssache C-620/22 P daher mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen.

Insolvenz von RT France

Nun ist RT France laut Medienberichten (die auch auf ein entsprechendes Statement der Geschäftsführerin von RT France auf Twitter verweisen) endgültig insolvent. Damit stellt sich die Frage, was mit den beim EuGH bzw. beim EuG anhängigen Verfahren passiert. 

Nach der Rechtsprechung des EuG muss das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen; im Fall der Liquidation des Unternehmens wegen Insolvenz - wenn das Unternehmen keine "werbende Geschäftstätigkeit" mehr ausüben kann - fällt dieses Rechtsschutzinteresse allerdings weg. Dies gilt auch dann, wenn das (insolvente) Unternehmen eine Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung anstrebt; diesbezüglich hat das EuG ausgesprochen, dass die Schadensersatzklage im Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf vorgesehen ist und dass eine solche Klage somit parallel zu einer Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (EuG 19.06.2009, T-269/03, Socratec). Meines Erachtens spricht somit viel dafür, dass RT France mit Eintritt der Insolvenz das Rechtsschutzinteresse verloren hat und die Verfahren daher als erledigt eingestellt werden. (Update 14.08.2023: RT France ist der Einstellung durch Zurückziehung des Rechtsmittels zuvorgekommen; das Verfahren wurde daher mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen).

Nichtigkeitsklage niederländischer ISPs

Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren gegen die Sanktionen beim EuG anhängig, nämlich die von niederländischen Internetprovidern erhobene (und von der niederländischen Journalistenvereinigung NVJ unterstützte!) Nichtigkeitsklage T-307/22 A2B Connect ua. Zwar ist in einer Pressemitteilung des NVJ die Rede davon, dass im September 2022 eine zweite Klage eingebracht worden sei, tatsächlich dürfte aber bloß die zu T-307/22 anhängige Klage ergänzt worden sein (in diesem Sinn auch die Information auf der Website der sogenannten Freedom of Information Coalition, die das Verfahren ebenfalls unterstützt). Ein Verhandlungstermin wurde vom EuG noch nicht bekannt gegeben. 

Friday, July 29, 2022

EuG: Keine Nichtigerklärung der Sanktionen gegen RT France

Das Sende- und Weiterverbreitungsverbot für Inhalte von RT (Russia Today) ist gültig. Zu diesem Ergebnis ist das EuG in seinem Urteil der Großen Kammer vom 27. Juli 2022, T-125/22, RT France / Rat (Pressemitteilung) gekommen. Die Nichtigkeitsklage von RT France gegen den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates und die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates wurde abgewiesen. Damit bleiben diese Sanktionen (jedenfalls vorerst) in Kraft - der Rechtszug zum EuGH steht RT France noch offen. Zudem hat das EuG auch noch über eine weitere Nichtigkeitsklage gegen diese Sanktionen, die von niederländischen Internet Service Providern erhoben wurde (T-307/22 A2B Connect ua /Rat), zu entscheiden, in der wohl auch Klagegründe geltend gemacht werden, die im nun entschiedenen Fall keine Rolle gespielt haben. 

Bemerkenswert ist, dass das EuG - im Allgemeinen nicht gerade für kurze Verfahrensdauern bekannt - diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren innerhalb von weniger als fünf Monaten entschieden hat (Einlangen der Klage am 8. März 2022, Urteilsverkündung am 27. Juli 2022). Auch das zeigt - neben der Entscheidung in der Großen Kammer - dass es keine Routinesache war, die hier verhandelt und entschieden wurde.

Zur Vorgeschichte 

Die EU hat mit Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 und - darauf aufbauend - mit Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022, die bereits 2014 verhängten restriktiven Maßnahmen "angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren", weiter verschärft und in diese Sanktionen erstmals auch ein Verbot der Verbreitung bestimmter audiovisueller Inhalte sowie ein Aussetzen von Rundfunklizenzen aufgenommen (siehe in diesem Blog bislang hier und hier). Betroffen waren damals RT (Russia Today, in verschiedenen Sprachen) und Sputnik (mittlerweile wurde die Liste erweitert, siehe näher dazu hier). Die Entscheidung, de facto ein Sendeverbot für Rundfunkveranstalter zu verhängen, wurde vielfach kritisch beurteilt, insbesondere (wie aus Deutschland nicht anders zu erwarten) im Hinblick auf eine angeblich nicht vorhandene Kompetenzgrundlage für ein derartiges Eingreifen der Union einerseits (zB von Ferreau im Verfassungsblog) und wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Meinungsäußerungs- bzw. Medienfreiheit nach Art. 11 Grundrechtecharta andererseits (zB von Voorhoof auf Inforrm's Blog, von Helberger und Schulz auf dem Media@LSE Blog, oder von Popović auf EJIL: Talk!). Von Bedeutung dabei ist auch, dass die Sanktionen nicht nur die "sanktionierten" Rundfunkveranstalter treffen, sondern etwa auch Internet Service Provider, Suchmaschinen oder Social Media Plattformen, die den Zugang zu Websites der betroffenen Rundfunkveranstalter sperren müssen (zur Reichweite der Sanktionen im Detail hier). 

Die Klägerin

RT France ist eine in Frankreich niedergelassene Aktiengesellschaft, deren einzige Aktionärin "TV Novosti" ist, eine gemeinnützigen Vereinigung mit Sitz in Moskau, die fast vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanziert wird. Seit 2017 sendete RT France auf Basis einer von der französischen Regulierungsbehörde (Conseil Supérieur de l'Audiovisuel - CSA) erteilten Zulassung audiovisuelle Inhalte über Satellit und Internet (in Frankreich und darüber hinaus). Die Klage vor dem EuG stützte RT France auf vier Klagegründe:

  1. Verletzung der Verteidigungsrechte, 
  2. Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit, 
  3. Verletzung der unternehmerischen Freiheit,  
  4. Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Der Beklagte und seine Streithelfer 

Beklagt war der Rat als Normsetzer der bekämpften Rechtsakte. Als Streithelfer auf der Seite des Rates sind die Kommission und der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik beigetreten, sowie von den Mitgliedstaaten einerseits die (teilweise) französischsprachigen Staaten Frankreich und Belgien und andererseits - mit Ausnahme Finnlands - alle Staaten mit einer Landgrenze zu Russland (Polen, Estland, Lettland und Litauen). Aus diesem Line-up muss man nicht allzu viel ableiten, aber es zeigt doch, dass die "westlichen" EU-Staaten (mit Ausnahme Frankreichs und Belgiens) kein besonderes Interesse an der Sache zeigen. Österreich zum Beispiel hat sich ebenso wie Deutschland im Verfahren nicht eingebracht.

Das Urteil

Kompetenz des Rates

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes zog RT France auch die Zuständigkeit des Rates zur Erlassung der bekämpften Rechtsakte in Zweifel. Alleine die nationalen Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörden (in Frankreich nunmehr Arcom) seien zuständig, gegen ein audiovisuelles Medium wegen unangemessener redaktioneller Inhalte zu bestrafen. 

Damit machte RT France der Sache nach Bedenken geltend, wie sie auch von klassischen deutschen Medienrechtlern gerne vorgebracht werden: Medien wären demnach allein mitgliedstaatlicher Regulierung unterworfen. Abgesehen davon, dass diese Ansicht schon die Binnenmarkt-Dimension der Medienregulierung übersieht (Stichwort: AVMD-Richtlinie), greift sie im Fall der Sanktionierung russischer Staatsmedien schon wegen der anderen Kompetenzgrundlage nicht, wie das EuG in seinem Urteil deutlich macht:

Der bekämpfte Beschluss stützt sich auf Art 29 EUV, wonach der Rat den Standpunkt der Union (im Rahmen der GASP, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) bestimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfügt der Rat dabei "wegen des breiten Spektrums der in Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 21 EUV sowie den speziellen Vorschriften über die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Felder der GASP" über einen großen Spielraum (das EuG verweist dazu [wie auch ich bereits in meinem ersten Blogbeitrag] auf das zu früheren Sanktionen gegen Russland ergangene Urteil Rosneft, Rn. 88).

Das EuG hält fest, dass dem Rat nicht vorgeworfen werden könne, dass er angesichts der internationalen Krise, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurde, auch das vorübergehende Verbot der Ausstrahlung von Inhalten bestimmter Medien, insbesondere der vom russischen Staat finanzierten RT-Gruppe, als eine der zielführenden Maßnahmen ("mesures utiles") angesehen hat, um auf die schwere Bedrohung des Friedens an den Grenzen der Union und den Verstoß gegen das Völkerrecht zu reagieren. Der Eingriff steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Da Propaganda- und Desinformationskampagnen geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen und einen integralen Bestandteil des Arsenals moderner Kriegsführung zu bilden, sind die restriktiven Maßnahmen auch Teil der Verfolgung der Ziele der Union nach Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV.

Zum Argument, dass nur die nationale Regulierungsbehörde einen derartigen Eingriff hätte vornehmen dürfen, verweist das EuG einerseits darauf, dass Zuständigkeiten der Union, einschließlich jener der im Rahmen der GASP, nicht durch Befugnisse nationaler Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Dass eine nationale Behörde zu bestimmten "Sanktionen" befugt ist, steht der Befugnis des Rates zur Erlassung restriktiver Maßnahmen nicht entgegen, auch wenn diese Maßnahmen darauf abzielen, die Verbreitung von Inhalten eines Rundfunkveranstalters (vorübergehend) zu untersagen. Andererseits merkt das EuG an, dass die den nationalen  Behörden durch die innerstaatliche Gesetzgebung übertragenen Befugnisse nicht dieselben Ziele verfolgen, nicht auf denselben Werten beruhen und nicht dieselben Ergebnisse garantieren können wie die im Rahmen der GASP getroffenen einheitlichen Sofortmaßnahmen für das gesamten Gebiet der Union. 

In diesem Zusammenhang bezieht sich das EuG auch darauf, dass die restriktiven Maßnahmen auch an alle "Betreiber" gerichtet sind, die Inhalte der RT-Gruppe verbreiten, sodass ein allfälliges Eingreifen nationaler Aufsichtsbehörden, das auf den Hoheitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaates beschränkt ist, nicht zum selben Ergebnis hätte führen können. 

Kurz geht das EuG geht auch auf die - von RT France gar nicht geltend gemachte - Frage der Aufteilung von Kompetenzen innerhalb der Union ein. Dass eine Regelung etwa auch im Rahmen der Binnenmarktkompetenz (wie bei der AVMD-Richtlinie) möglich gewesen wäre, schließt die Kompetenz im Rahmen der GASP aber nicht aus: Die Maßnahmen ergänzen einander, haben ihren eigenen Anwendungsbereich und andere Ziele. 

Die bekämpfte Verordnung stützte sich auf Art. 215 Abs. 2 AEUV, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kompetenzgrundlage sieht das EuG konsequenterweise als gegeben an.

Keine Verletzung der Verteidigungsrechte

Rechtlich etwas heikler als die meines Erachtens wenig problematische Kompetenzfrage war die Frage , ob RT France als unmittelbar von der Maßnahme betroffenes Unternehmen in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde, weil keine vorherige Anhörung erfolgt war und die Begründung der Maßnahmen relativ knapp gehalten wurde. 

Das Recht jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, ist in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GRC verankert. Im Zusammenhang mit der Aufnahme (oder Belassung) einer Person auf die Sanktionsliste hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die ihr vorliegenden belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilen muss, damit diese Person ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, den Unionsrichter anzurufen (Urteil Kadi II, Rn. 111). Diese Information muss aber nicht zwingend vor der erstmaligen Aufnahme in die Sanktionsliste erfolgen (Urteil Kadi I, Rn. 338-342). 

Das EuG überträgt diese Rechtsprechung, die den notwendigen Überraschungseffekt in Fällen der Aufnahme in die Sanktionsliste, insbesondere im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern, betont hat, auch auf den hier vorliegenden Fall eines (temporären) Sende- und Verbreitungsverbots. Auch dabei sei ein sofortiges Handeln unerlässlich, um den "effet utile", die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht zu gefährden. 

Die Erfordernisse der Dringlichkeit und Wirksamkeit aller erlassenen restriktiven Maßnahmen würden daher die Beschränkung des nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GRC gewährleisteten Rechts rechtfertigen, soweit die Maßnahmen tatsächlich anerkannten Zielen des Gemeinwohls - wie zB der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union - dienen. 

Das EuG hält auch fest, dass es - um die Integrität der demokratischen Debatte innerhalb der europäischen Gesellschaft zu wahren - notwendig geworden sei, nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts restriktive Maßnahmen gegenüber Medien zu ergreifen, die vom russischen Staat - dem Aggressorstaat - finanziert werden, und die als Quelle ständiger und konzertierter Desinformation und Manipulation von Tatsachen anzusehen sind (Rn. 88). Das EuG bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf Rechtsprechung des EGMR (Urteil NIT, Abs.181 und 182), wonach zu berücksichtigen sei, dass audiovisuelle Medien eine viel unmittelbarere und stärkere Wirkung haben als die Presse, da sie durch Bilder Botschaften übermitteln können, die das geschriebene Wort nicht vermitteln kann.

Unter Berücksichtigung des "ganz außergewöhnlichen Kontexts", in dem die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden, kommt das EuG daher zum Ergebnis, dass der Rat nicht verpflichtet war, RT France vor der erstmaligen Eintragung in die Sanktionslisten anzuhören. Sicherheitshalber führt das EuG aber in einer Alternativbegründung auch noch aus, dass RT nicht dargelegt hat, dass eine Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Rn. 93 bis 99). 

Auch das Erfordernis einer ausreichenden Begründung sieht das EuG als erfüllt an: in den Erwägungsgründen 6 bis 9 der angefochtenen Rechtsakte ergibt sich, dass (auch) RT France deshalb in die Liste aufgenommen wurde, weil sie die darin vorgesehenen spezifischen und konkreten Voraussetzungen erfüllte, nämlich ein Medium zu sein, das der ständigen unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Führung der russischen Föderation unterstand, und Propagandaaktionen durchführte, die unter anderem darauf abzielten, die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen. Diese Begründung sei "verständlich und hinreichend genau," um es RT France zu ermöglichen, die Gründe zu erfahren, die den Rat zur Einbeziehung von RT France in die Sanktionen veranlasst haben, und zweitens um die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte vor den Unionsgerichten anzufechten. 

Keine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Die spannende Kernfrage des Rechtsstreits war natürlich die Vereinbarkeit des Sende- und Verbreitungsverbots mit der durch Art. 11 GRC garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. 

Das EuG setzt an die Spitze seiner Ausführungen zunächst einige allgemeine Anmerkungen zu den rechtswissenschaftlichen Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit, wobei es sich ganz wesentlich auf die Rechtsprechung des EGMR stützt. Es betont (in Rn. 133), dass die Meinungsäußerungsfreiheit für jedermann gilt (unter Hinweis auf EGMR Öztürk, Abs. 49), auch für schockierende oder störende Äußerungen (unter Hinweis auf EGMR Handyside, Abs. 49, und - etwas irritierend - auf NIT, Abs. 177 und die dort zitierte Rechtsprechung, die sich aber auf die Frage der Notwendigkeit eines Eingriffs bezieht). Danach (Rn. 134) verweist das EuG darauf, dass es in demokratischen Gesellschaften grundsätzlich als notwendig erachtet werden kann, Hassrede zu sanktionieren, sofern die Beschränkungen oder Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (unter Hinweis auf EGMR Erbakan, Abs. 56, und Rouillan, Abs. 66). Das EuG hebt (wiederum unter Berufung auf EGMR NIT, Abs. 180-182 und die dort zitierte Rechtsprechung) auch die Bedeutung der journalistischen Berufsethik, der Regeln des verantwortlichen Journalismus und die unmittelbare und stärkere Wirkung audiovisueller Medien hervor (Rn. 136-138). Das EuG schließt seine "Einleitung" zur Meinungsäußerungsfreiheit mit einem eher allgemeinen Hinweis darauf, dass Äußerungen, die Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder andere Formen der Intoleranz befürworten oder rechtfertigen, normalerweise nicht geschützt sind (unter Hinweis auf EGMR Sürek, Abs. 61 und 62, und Perinçek, Abs. 197 und 230), wobei der Kontext der Äußerungen zu berücksichtigen ist (Rn. 139 bis 140). 

Zwei Aspekte fallen schon in dieser allgemeinen Einleitung auf: erstens wird die Frage, ob die Garantien des Art. 11 GRC wirklich uneingeschränkt auch für staatliche (ausländische) Unternehmen gelten, nicht thematisiert. Nun ist es eine Besonderheit des Unionsrechts, dass fremden Staaten (und deren Unternehmen) der volle Zugang zu den Unionsgerichten eröffnet ist, um restriktive Maßnahmen zu bekämpfen (siehe EuGH, 22. 6. 2021, C-872/19 P, Venezuela / Rat) - dass diese sich dabei aber auch uneingeschränkt auf die Unionsgrundrechte berufen können, ist keine Selbstverständlichkeit und würde eine nähere Betrachtung rechtfertigen. 

Und zweitens bleibt die Einleitung im Hinblick auf die Abgrenzung zu Art. 54 GRC (vergleichbar mit Art. 17 EMRK) höchst unscharf: zwar wird auf das EGMR-Urteil Perinçek verwiesen, in dem diese Frage erörtert wurde, aber ausdrücklich angesprochen wird diese Grundfrage, ob überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 11 GRC eröffnet wird, weder in der Einleitung noch danach in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall. Es überrascht insbesondere auch, dass der Beschluss des EGMR im Fall Roj TV im Urteil des EuG überhaupt nicht erwähnt wird, obwohl das EuG Rechtsprechung des EGMR sonst umfassend zitiert.

Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit: Das EuG geht, ohne Art. 54 GRC überhaupt nur zu erwähnen, ohne weiteres von einer Einschränkung der nach Art. 11 GRC garantierten Meinungsäußerungsfreiheit aus. Wenn man Art. 54 GRC ausblendet - was allerdings keineswegs naheliegt -, ist das natürlich konsequent und richtig. Damit stellen sich dann die Folgefragen, ob im Sinne des Art. 52 GRC die Einschränkung 1. "gesetzlich vorgeschrieben" ist, 2. den Wesensgehalt des Grundrechts achtet, 3. einem von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Ziel entspricht und 4. verhältnismäßig ist. 

"Gesetzlich vorgesehen": das EuG bezieht sich hier auf die Rechtsprechung des EGMR zur Vorhersehbarkeit. Demnach muss ein "Gesetz" (im materiellen Sinne) nicht nur bestehen, sondern auch zugänglich und so bestimmt sein, dass die Auswirkungen auf die betroffenen Personen - nötigenfalls mit entsprechender Beratung - vorhersehbar sind. 

Ich wäre davon ausgegangen, dass die Einschränkung im vorliegenden Fall durch ein Gesetz im materiellen Sinn (Beschluss und Verordnung des Rates) erfolgte, zumal diese Rechtsakte ein Verbreitungsverbot bestimmter Inhalte normierten und nicht als ein unmittelbar an eine bestimmte Person gerichteter Verwaltungsakt anzusehen sind. Das EuG prüft aber tatsächlich, ob die Verhängung der Sanktionen selbst (also die Erlassung der bekämpften Rechtsakte) für RT vorhersehbar war, geht also, wenn auch nicht ausdrücklich (und aus meiner Sicht nicht zutreffend), davon aus, dass das die Einschränkung verfügende materielle Gesetz Art. 29 EUV bzw. Art. 215 Abs. 2 AEUV wäre. Auch mit diesem - meines Erachtens nicht zutreffenden - Verständnis bejaht das EuG die Vorhersehbarkeit angesichts des weiten Ermessensspielraums des Rates, der Bedeutung insbesondere der audiovisuellen Medien und der Rolle, die eine umfassende Medienunterstützung für die militärische Aggression Russlands in der Ukraine spielt (Rn. 151). Mit anderen Worten: ein vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanziertes Medium, das die völkerrechtswidrige Aggression Russlands unterstützt, musste damit rechnen, sanktioniert zu werden. 

Wesensgehalt des Grundrechtes: das EuG betont, dass die Einschränkung temporär ist (zunächst bis 31.07.2022, mittlerweile verlängert bis 31.01.2023) und wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Aufrechterhaltung der Einschränkung hängt von zwei - kumulativen -Voraussetzungen ab: Beendigung der Aggression gegen die Ukraine und Einstellung der russischen Propagandaaktionen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten. Außerdem sei nicht jegliche Tätigkeit von RT France, die unter Art. 11 GRC fällt, untersagt. RT France kann zB weiter Inhalte produzieren und diese außerhalb der Union verbreiten oder verwerten. Der Wesensgehalt des Grundrechts ist damit nicht verletzt (Rn. 159).

Dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung: das EuG anerkennt die vom Rat verfolgten Ziele des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union und der Wahrung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit. Das mit den Sanktionen verfolgte Ziel der Beendigung des Kriegszustands und der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ist ein Ziel von überwiegendem Allgemeininteresse für die Gemeinschaft (Hinweis auf EuGH 30.7.1996, C‑84/95, Bosporus, Rn. 26).

Verhältnismäßigkeit: Bei der im Zentrum des Urteils stehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung prüft das EuG, ob die Einschränkungen nicht weiter gehen, als zur Verfolgung der legitimen Ziele notwendig ist, ob es eine weniger einschränkende geeignete Maßnahme gäbe, und ob die Nachteile nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. 

Vorweg geht das EuG aber auf die vom Rat vorgelegten Nachweise ein, prüft also auf Sachverhaltsebene, ob eine "hinreichend solide Tatsachengrundlage" für die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, besteht. Das EuG kommt dabei zum Ergebnis, der Rat habe nachgewiesen, dass RT France unter Kontrolle der russischen Führung steht (Rn. 171 bis 174), und ebenso, dass RT France kontinuierliche und abgestimmte Propagandaaktionen gegen die Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in den Nachbarstaaten lanciert hat, die insbesondere darauf abzielten, die den Angriff Russlands auf die Ukraine zu rechtfertigen (Rn. 175 bis 191). Das EuG legt dazu im Einzelnen den Ablauf der Ereignisse unmittelbar rund um die Invasion in der Ukraine und die damit zusammenhängende Berichterstattung von RT dar. Alles zusammen belegt auch nach Auffassung des EuG, dass RT France vor Erlassung der Sanktionen die destabilisierende und aggressive Politik der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine unterstützt und die militärische Aggression gerechtfertigt habe, was die Annahme einer erheblichen und direkten Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union rechtfertige.

Eignung der Einschränkungen zur Zielerreichung: das EuG kommt in sehr knappen Worten zum Ergebnis, dass das vorübergehende Verbreitungsverbot für Inhalte von RT - als eine Maßnahme im Rahmen einer schnellen, einheitlichen, abgestuften und koordinierten Reaktion der Union - eine geeignete Maßnahme sei, um das Ziel zu erreichen, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre militärische Aggression beenden (Rn. 193 bis 194).

Erforderlichkeit der Maßnahmen: Das EuG kommt auch zum Schluss, dass Sendeverbote in einzelnen Staaten oder die Verpflichtung, Warnhinweise einzublenden, zur Zielerreichung nicht geeignet gewesen wären (Rn. 196 bis 200).

Interessenabwägung: Das EuG betont hier einerseits die Bedeutung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele - nichts weniger als der Weltfrieden wird hier wieder ins Spiel gebracht (etwa in Rn. 203, unter Hinweis auch auf einen Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen) - und andererseits die Pflichten und Verantwortlichkeiten, die die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach der Rechtsprechung des EGMR mit sich bringt. Das EuG verweist in diesem Zusammenhang auch wieder auf EGMR NIT (Abs. 215), und bringt zum Ausdruck, dass die betroffenen Inhalte keine seien, die den "verstärkten Schutz" nach Art. 11 GRC erfordern würden, noch dazu, weil das betroffene Medium unter Kontrolle des Aggressorstaates steht (Rn. 206).

Das EuG greift auch das Vorbringen der Streithelfer auf, wonach Art. 20 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jede Kriegspropaganda verbietet (siehe dazu schon den Beitrag von Baade im Verfassungsblog). Dieses Verbot umfasse auch Äußerungen, die wiederholt und abgestimmt zugunsten eines andauernden völkerrechtswidrigen Krieges abgegeben werden, insbesondere wenn diese Kommentare von Medien stammen, die direkt oder indirekt vom Aggressorstaat kontrolliert werden (Rn 208 bis 210). Auch die Interessenabwägung geht daher zugunsten des Rates aus. 

In diesem Zusammenhang ist noch bemerkenswert, dass das EuG auch kurz auf die "passive" Informationsfreiheit eingeht und meint, dass dann, wenn sich ein Verbot der Ausstrahlung und Weiterverbreitung als verhältnismäßig erweise, dies umso mehr (a fortiori) auch für die damit verbundene Einschränkung des Rechts der Öffentlichkeit, diese Informationen zu empfangen, gelte (Rn. 214). 

Insgesamt kommt das EuG daher zum Ergebnis, dass das Recht von RT France auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 11 GRC durch die Sanktionen nicht verletzt wurde. 

Keine Verletzung der unternehmerischen Freiheit

Es ist natürlich nicht zweifelhaft, dass die Sanktionen eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRC bewirken. Auch diese Freiheit gilt freilich nicht unbeschränkt, sondern kann ebenso wie die Meinungsäußerungsfreiheit unter den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 GRC beschränkt werden. Auch diese Voraussetzungen sieht das EuG - in diesem Punkt wenig überraschend - als gegeben an (Rn. 216 bis 230). 

Keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Die von RT France behauptete Diskriminierung aus Gründen der (russischen) Staatsangehörigkeit (als Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GRC) kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil sich darauf nur Unionsbürger berufen können (ganz abgesehen von der Frage, ob sich eine Aktiengesellschaft auf eine "Staatsbürgerschaft" berufen könnte). Aber auch soweit man Art. 21 GRC als Ausprägung eines allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes lesen kann, hat RT France nicht aufgezeigt, dass andere ihr vergleichbare Medienunternehmen eine günstigere Behandlung erfahren hätten. Das EuG verwirft daher auch diesen Klagegrund.

Ausblick

RT France kann (und wird wohl) den - auf Rechtsfragen beschränkten - Rechtszug zum EuGH nützen (Update 04.10.2022: Das Rechtsmittel ist nun beim EuGH anhängig zu C-620/22 P; update 14.08.2023: das Verfahren vor dem EuGH wurde nach Zurückziehung des Rechtsmittels durch RT France mit Beschluss vom 28.07.2023 aus dem Register gestrichen). Das EuG konnte sich in seiner Entscheidung einerseits auf gesicherte Rechtsprechung des EuGH (insbesondere RosneftKadi I, Kadi II und Bosphorus) zu den Grundfragen des Sanktionenrechts stützen, und hat andererseits im Hinblick auf die neuartigen Sanktionen gegenüber Medien extensiv - wenn auch manchmal etwas erratisch - Rechtsprechung des EGMR herangezogen. Auch wenn man manche Details - insbesondere die Frage des Anwendungsbereichs im Hinblick auf Art. 54 GRC oder die Prüfung der Vorhersehbarkeit - vielleicht anders abhandeln hätte können, sind gravierende Anhaltspunkte, die eine Aufhebung oder ein "Umdrehen" der Entscheidung durch den EuGH erwarten ließen, nicht auszumachen. 

Im Verfahren gar nicht thematisiert wurde die konkrete Reichweite der Sanktionen, die insbesondere im Hinblick auf die daraus resultierenden Verpflichtungen von Suchmaschinenbetreibern, Internetzugangsanbietern und Social Media Plattformen für Diskussionen gesorgt haben (siehe dazu näher meinen ersten Blogbeitrag dazu). Die Frage, ob etwa für einen ISP die genaue Abgrenzung seiner Verpflichtungen "vorhersehbar" war, könnte das EuG noch in der Rechtssache T-307/22, A2B Connect u.a./Rat, beschäftigen, die von niederländischen ISPs initiiert wurde. 

Sofern das EuG diese Klage als zulässig beurteilt, würde dort auch noch die Frage abzuhandeln sein, inwiefern die Sanktionen das Recht von Dritten (etwa Kunden der ISPs) auf Zugang zu Informationen verletzen könnten. Zu diesem Punkt hat das EuG allerdings schon im nun vorliegenden Urteil darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Rechts auf den Empfang von Informationen nicht gegeben sein kann, wenn schon das Senden der Informationen zulässigerweise beschränkt (untersagt) wurde.

(Update 24.08.2022: erwartungsgemäß kritisch befassen sich Ronan Ó Fathaigh und Dirk Voorhoof mit dem EuG-Urteil in diesem Beitrag auf Inforrm's Blog.)

(Update 15.11.2022: Wie RT DE die EU-Sanktionen umgeht, hat Sophie Timmermann auf correctiv.org dargestellt.)

Tuesday, March 22, 2022

Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (Langversion)

Dies ist eine längere - am Ende auch um einen Exkurs zur österreichischen Situation ergänzte - Fassung meines zunächst auf dem Verfassungsblog erschienen Beitrags. Wer weniger Zeit hat, bitte auf Verfassungsblog lesen! 
[Nachtrag: ein Update zu diesem Post gibt es in diesem Blogbeitrag vom 9. Juni 2022; eine Übersicht über das Urteil des EuG vom 27. Juli 2022 betreffend die Sanktionen gegen RT France bringt dieser Blogbeitrag vom 29. Juli 2022, ein weiteres Update zu den Sanktionen im Blogbeitrag vom 30. Jänner 2023]

Die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022, [1] mit der Sanktionen betreffend Russia Today (RT) und Sputnik verhängt wurden, geht – anders als ersten Reaktionen zufolge – über ein Sendeverbot für diese Kanäle weit hinaus: Internetzugangsanbieter werden zu Websitesperren verpflichtet, Suchmaschinen müssen ihre Suchergebnisse bereinigen, und Social Media-Plattformen wird, abweichend von Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt. Damit betritt die EU-Sanktionspolitik Neuland – nicht nur, weil sich diese restriktiven Maßnahmen insbesondere auch auf die Verbreitung dieser Kanäle im Internet auswirken. 

Zwischen Routine und Neuland

EU-Sanktionen sind in den letzten Jahren ein wenig zum bürokratischen Routineinstrument geworden. Der Rat hat sich schon 2004 auf Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) geeinigt, und die zuletzt 2018 überarbeiteten Sanktionsleitlinien, ergänzt durch das Ratsdokument über „Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“, haben zu einer weitgehend standardisierten Vorgangsweise bei der Beschlussfassung und Umsetzung der jeweils konkret verhängten Maßnahmen beigetragen.  Es war daher wenig überraschend, dass nach dem Angriff auf die Ukraine die klassischen Sanktionen (Einreiseverbote, Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos) routiniert hochgefahren wurden. Die regelmäßig aktualisierte konsolidierte Sanktionenliste wuchs rasch an, in der pdf-Version auf aktuell 679 Seiten (Stand 18.3.2022), wobei zwischen Afghanistan und Zimbabwe die Eintragungen zu Belarus und zur Russischen Föderation sprunghaft zunahmen. Im Handling dieser Sanktionen sind die Mitgliedstaaten ebenso wie die typischerweise betroffenen Unternehmen erfahren: die Sanktionenlisten werden in Datenbanken eingepflegt und bei Grenzkontrollen und im Handels-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr berücksichtigt.

Und dann kam – erkennbar ohne lange Vorbereitung – die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022, mit Sanktionen betreffend die englisch-, deutsch-, französisch- und spanischsprachigen Inhalte von RT (Russia Today) und – ohne sprachliche Differenzierung – für die Inhalte von Sputnik. Diese Maßnahme passt auf den ersten Blick nicht in das bisherige Bild von Wirtschafts- und Finanzsanktionen, und sie hat – weil sie im Ergebnis ein bisher in der EU empfangbares Medienangebot „ausschaltet“ – auch unter dem Gesichtspunkt der Medienfreiheit größere Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Dabei stand vor allem das „Verbot“ für RT und Sputnik im Vordergrund, während meines Erachtens die heikleren Fragen eher in der Abgrenzung der konkreten Reichweite dieser neuen Sanktionen – vor allem im Hinblick auf Internetdienstleister und Kommunikationsplattformen – liegen.
       

Es geht nicht nur ums Fernsehen

Entgegen dem mancherorts entstandenen Eindruck werden durch die Verordnung nämlich nicht die Rundfunkprogramme RT und Sputnik als solche „verboten“. Die restriktiven Maßnahmen richten sich – jedenfalls formal – gegen die juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hinter diesen Bezeichnungen stehen[2] und bestehen aus (1) einem Verbot, von RT und Sputnik stammende Inhalte zu senden, (2) einem Verbot, das Senden dieser Inhalte zu ermöglichen, zu erleichtern oder sonst dazu beizutragen (3) der Anordnung, dass Rundfunklizenzen und Genehmigungen (also behördliche Entscheidungen) ebenso wie Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen (private Verträge) ausgesetzt sind, und (4) einem Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zur Umgehung der Verbote teilzunehmen. 

Das erste Verbot (Inhalte zu senden, die von RT und Sputnik stammen[3]) richtet sich nicht allein gegen das technische Ausstrahlen[4] der Rundfunkprogramme von RT und Sputnik, sondern untersagt (auch und vor allem) die Übernahme von RT- und Sputnik-Inhalten in andere Rundfunkprogramme. Neben Sender(netz)betreibern sind daher auch Rundfunkveranstalter Adressaten der Norm. Dabei geht es selbstverständlich um Hörfunk- ebenso wie um TV-Inhalte; die von Baade im Verfassungsblog aus der englischen Sprachfassung der AVMD-RL abgeleitete Einschränkung auf Fernsehinhalte überzeugt schon deshalb nicht, weil das Verbot dann im Hinblick auf das Hörfunkprogramm Sputnik ins Leere laufen würde: es kann dem Rat nicht unterstellt werden, eine ausdrücklich – laut Anhang XV zur Verordnung – sanktionierte Einrichtung durch den Text der eigentlichen Sanktionsbestimmung wieder ausnehmen zu wollen.[5]

Zudem übergeht der – auch von Ferreau im Verfassungsblog unternommene – Versuch, Begriffe der Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen anhand der AVMD-RL auszulegen, den völlig anderen systematischen Zusammenhang im Sanktionenrecht, wo es darum geht, eine bestimmte ökonomische Aktivität möglichst lückenlos zu erfassen. Und schließlich ist auch der Hinweis Baades auf die Aussetzung von Rundfunklizenzen und -Genehmigungen kein Indiz dafür, dass nur Aktivitäten untersagt werden sollten, die derartige Lizenzen erfordern würden. Die Aussetzung betrifft zudem Genehmigungen, die RT und Sputnik selbst innehaben, während sich das Verbot des Sendens von RT- und Sputnik-Inhalten gerade nicht an RT und Sputnik richtet, sondern an andere Rundfunkveranstalter und Netzbetreiber. 

Die Berichterstattung über RT und Sputnik durch andere Medien, auch unter Verwendung von Beispielen, ist nicht als Senden (Verbreiten) von RT- bzw. Sputnik-Inhalten anzusehen, wenn sich der jeweilige Verbreiter diese Inhalte nicht zu eigen macht und damit das Verbreitungsverbot zu umgehen sucht. Hier wird man sich wohl auch an der urheberrechtlichen Rechtsprechung zum Zitatrecht orientieren können, wo es auch darauf ankommt, ob eine Verbindung mit eigenen Gedanken hergestellt oder das zitierte Werk bloß um seiner selbst willen gezeigt wird.
      

Erleichtern, Ermöglichen, Beitragen: das Verbot kann viele treffen

Das zweite Verbot richtet sich gegen eine Art „Beitragstäterschaft“, die jenen vorzuwerfen ist, die das Senden[6] ermöglichen oder erleichtern, oder die auf andere Weise dazu beitragen, dass die Inhalte „gesendet“ werden. Dabei stellt die Verordnung nicht bloß auf die Erleichterung oder Ermöglichung des Sendens im engeren Sinne ab, sondern macht durch einen weiteren Halbsatz klar, dass auch „die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen“ verboten ist. Auch hier geht es nicht bloß um die (unveränderte, vollständige) Übertragung oder Verbreitung der RT- und Sputnik-Programme, sondern um die Verbreitung aller Inhalte, die von RT und Sputnik stammen. Es ist daher egal, ob die Inhalte in einem „Programm“ – also im Sinne der AVMD-RL „auf der Grundlage eines Sendeplans“ – verbreitet werden, oder ob nur einzelne Beiträge oder Sendungen auf Abruf bereitgestellt werden, wie dies typischerweise auf Video-Plattformen oder mit Apps der Fall ist. 

Um dieses weitreichende Verbot etwas einzuhegen, nimmt die Verordnung allerdings nicht jedermann in Pflicht, sondern nur „Betreiber.“ Dieser Begriff wird nicht definiert und findet sich auch nicht bei anderen Sanktionen in der Verordnung. Zu verstehen ist der Begriff auch nicht mit einer telekommunikations- oder medienrechtlichen Herleitung, denn weder im europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) noch in der AVMD-RL finden sich dafür passende Definitionen: Der EKEK versteht unter Betreibern bloß die Netzbetreiber, nicht aber zB die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die AVMD-RL kennt den Begriff des Betreibers gar nicht. Der systematische Zusammenhang und die Zielsetzung der Verordnung, die im Wesentlichen sicherstellen will, dass die Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union durch Propagandaaktionen der unter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehenden Medien (vgl. Erwägungsgrund 8 zur Verordnung (EU) 2022/350) abgestellt wird, sprechen dafür, den Betreiber-Begriff weit zu verstehen. Es liegt nahe, „Betreiber“ (englisch: „operators“, frz. „opérateurs“) im hier maßgeblichen Zusammenhang als Kurzform von „Wirtschaftsakteur“ (englisch: „economic operators“, frz. „opérateurs économiques“) zu verstehen. Wie beim Einsatz dieses Begriffs insbesondere im Produktrecht der Union geht es nämlich auch hier darum, möglichst alle Formen wirtschaftlicher Tätigkeit in Bezug auf die zu regelnde Materie zu erfassen – in Abgrenzung zu bloß privaten, nicht als Teilnahme am Wirtschaftsleben zu verstehenden Tätigkeiten. [Ergänzung 14.4.2022: siehe nun auch die FAQs der Kommission zu diesen Sanktionen, die in die hier vertretene Richtung gehen: "the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue."  (Hervorhebung hinzugefügt).]
  
Es kommt daher nicht darauf an, welche konkrete wirtschaftliche Tätigkeit ein „Betreiber“ ausübt, und wie diese Tätigkeit sonst regulatorisch einzustufen ist (etwa als Dienst der Informationsgesellschaft, Anbieten von Kommunikationsdiensten, audiovisueller Mediendienst, usw.), solange er durch diese Tätigkeit das Senden oder Verbreiten von RT- und Sputnik-Inhalten ermöglicht oder erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt. Naheliegende Beispiele sind die in der Verordnung ausdrücklich genannten „Internetdienstleister“ oder Video-Sharing-Plattformen, aber es könnten zB auch Hersteller oder Händler von Mobiltelefonen sein, die durch das Vorinstallieren von Apps, mit denen RT- oder Sputnik-Inhalte gestreamt werden können, deren Verbreitung erleichtern. Lediglich das private Verbreiten von Videos oder Hörfunkaufnahmen mit RT- oder Sputnik-Inhalten, auch wenn es zB durch Hochladen auf Video-Plattformen geschieht, wäre nach diesem Verständnis nicht vom Verbot des Art. 2f Abs. 1 der Verordnung erfasst.[7]

Allgemeine Überwachungspflicht auch für Intermediäre 

Ein derart weites Verständnis des „Betreiber“-Begriffs liegt auch einem Mail zugrunde, das von Google in der Lumen-Datenbank veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine offizielle Position der Kommission, sondern um ein offenbar auf Beamtenebene verfasstes Schreiben (das an die Unterzeichner des Code of Practice on Disinformation ergangen sein dürfte), in dem Suchmaschinenbetreiber und Social Media-Plattformen als „operators“ (Betreiber) qualifiziert werden, die von der Verordnung umfasst sind. Dieses Schreiben aus der Kommission unterlegt auch den Worten „ermöglichen, erleichtern und auf andere Weise beitragen“ – meines Erachtens zutreffend abgeleitet aus dem Zweck der Sanktionsregeln – ein sehr weites Begriffsverständnis. Suchmaschinen spielten eine entscheidende Rolle in der Verbreitung von Inhalten, so die (unter anderem auf das EuGH-Urteil Google Spain gestützte) Argumentation, und würden daher, wenn sie RT und Sputnik nicht „delisten“ (aus Suchergebnissen entfernen), den Zugang der Öffentlichkeit zu Inhalten von RT und Sputnik erleichtern. 

Ähnliches gelte für Social Media: Auch diese seien „Betreiber“ im Sinne der Verordnung und müssten verhindern, dass User – egal ob private User oder RT und Sputnik selbst – Inhalte von RT und Sputnik verbreiten. Accounts von RT und Sputnik müssten schon deshalb suspendiert werden, da es sich dabei um Verbreitungsvereinbarungen im Sinne von Art. 2f Abs. 2 der Verordnung handle. Auch Postings privater User mit Inhalten von RT und Sputnik dürften nicht veröffentlicht werden; bereits veröffentlichte Beiträge seien zu löschen. 

Das Mail aus der Kommission bringt auch zum Ausdruck, dass die Anforderungen an Social Media-Betreiber in einem Spannungsverhältnis zu Art. 15 der E-Commerce-RL stehen, aber der Entschluss, in der Verordnung von Art. 15 der E-Commerce-RL abzuweichen („to fully depart … from the E-commerce Directive“), sei bewusst erfolgt. Die Kommission dürfte also die Verordnung so auslegen, dass damit eine aktive Überwachungspflicht auch für Hosting-Anbieter verbunden ist – eine Verpflichtung, wie sie die Mitgliedstaaten nach Art. 15 der E-Commerce-RL den Anbietern nicht auferlegen dürfte. (Offen bleibt – weil nicht Gegenstand des Mails –, ob die Kommission dies auch für „mere conduit“, also bloße Durchleitung im Sinne des Art. 12 E-Commerce-RL ähnlich sieht). 

Aus dem Blickwinkel des Sanktionenrechts ist all das folgerichtig: Wenn es Unternehmern verboten ist, eine bestimmte Tätigkeit zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu ihr beizutragen, dann ist selbstverständlich jeder Unternehmer auch dazu verpflichtet sicherzustellen, dass durch seine geschäftlichen Aktivitäten keine derartige Ermöglichung, Erleichterung oder ein sonstiger Beitrag bewirkt wird. Im Außenwirtschaftsrecht ist es anerkannt, dass Unternehmen dazu angehalten sind, „ein innerbetriebliches Compliance-Programm zur Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu implementieren“ (vgl. etwa das BAFA-Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle; § 49 österr. Außenwirtschaftsgesetz spricht von „internen Sicherungsmaßnahmen“). In ähnlicher Weise obliegt es daher zB den Suchmaschinen und Social Media-Plattformen, ihre Risken im Hinblick auf die Verbreitung sanktionierter Inhalte zu analysieren und interne Prozesse aufzusetzen, um im Rahmen des Möglichen diese Risken zu minimieren und damit gegebenenfalls im Streitfall den Nachweis mangelnden Verschuldens für eine dennoch festgestellte Übertretung der Sanktionsbestimmungen führen zu können. 

Dabei gilt: Je näher an der Gefahr, desto höher die Anforderungen an die Compliance. Große Kommunikationsplattformen – die im Übrigen mit urheberrechtsverletzenden oder terroristischen Inhalten (besser oder schlechter) umzugehen gelernt haben – laufen ein hohes Risiko, dass sie zur Verbreitung von sanktionierten RT- und Sputnik-Inhalten genutzt werden, und müssen daher auch besondere Vorsorge- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen setzen, wollen sie nicht Gefahr laufen, den restriktiven Maßnahmen gegenüber RT und Sputnik zuwiderzuhandeln. Ähnliches gilt für Suchmaschinenbetreiber, die in diesem Zusammenhang auf Erfahrungen aus dem Umgang mit anderen Rechtspflichten – insbesondere jenen zum „Recht auf Vergessenwerden“ – zurückgreifen können. 
      

Websperren

Bei den in der Verordnung ausdrücklich erwähnten „Internetdienstleistern“ muss man differenzieren: Jene, die in direkten Vertragsbeziehungen zu RT und Sputnik stehen, weil sie etwa deren Angebote hosten oder die nötige Anbindung herstellen, sind jedenfalls Betreiber im Sinne der Verordnung, die die eine Verbreitung ermöglichen. Internetzugangsanbieter, die keinen Vertrag mit RT oder Sputnik haben, stellen anderen Personen Zugang zum Internet bereit und tragen damit dazu bei, dass diese gegebenenfalls Inhalte von RT und Sputnik erreichen können. Auch diese reinen Access Provider müssen daher Maßnahmen ergreifen, um die Erreichbarkeit der RT- und Sputnik-Inhalte möglichst zu verhindern. Dazu ist es erforderlich, den Zugang zu den bekannten Websites dieser Angebote (bzw. zu Websites, auf die RT und Sputnik allenfalls ausweichen) zu sperren. Eine Beeinträchtigung der Netzneutralität im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet ist damit nicht verbunden, denn Art. 3 Abs 3. Buchstabe a. dieser Verordnung erlaubt es, bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu blockieren, soweit und solange es erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union zu entsprechen (siehe in diesem Sinne auch eine Stellungnahme von BEREC).
      

Und die Grundrechte? 

Vorweg: die Verordnung wurde auf der Grundlage eines vorangegangenen Beschlusses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, Titel V Kapitel 2 EUV) auf der Kompetenzgrundlage des Art. 215 AEUV erlassen und ist ein Instrument der Außenwirtschaftspolitik, nicht der Medienregulierung. 

Die Stammfassung der Verordnung aus dem Jahr 2014 war bereits Gegenstand mehrerer EuGH-Urteile (28.3.2017, C-72/15 Rosneft; 25.6.2020, C‑731/18 P, Vnesheconombank/Rat; 25.6.2020, C-729/18 P, VTB Bank/Rat; 17.9.2020, C‑732/18 P Rosneft/Rat). Im Urteil Rosneft betonte der EuGH, dass die geltend gemachten Grundrechte (unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRC, Eigentumsrecht nach Art. 17 GRC) nicht uneingeschränkt gelten und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind – sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung führte in diesen Fällen zum Ergebnis, dass die Sanktionen rechtmäßig waren. 

Hervorzuheben ist, dass der EuGH dem Rat wegen „des breiten Spektrums der in Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 21 EUV sowie den speziellen Vorschriften über die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Felder der GASP“ bei der Festlegung des Gegenstands der restriktiven Maßnahmen einen großen Spielraum einräumt (Rosneft Rn. 88), der auch auf die diese Maßnahmen für die Union durchführende Verordnung durchschlägt. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Rosneft, Rn. 146). Vor diesem Hintergrund haben auch die gegen RT und Sputnik verhängten Maßnahmen eine gute Chance, die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem EuGH jedenfalls im Hinblick auf Art. 16 und 17 GRC zu bestehen. 

Ähnliches gilt auch für die sekundär betroffenen Dienstleister wie Netzbetreiber, Suchmaschinen, „Internetdienstleister“ oder Kommunikationsplattformen: Dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und dadurch Parteien schädigen, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind, hat der EuGH schon in seinem Urteil vom 30.7.1996, C-84/95, Bosphorus ausgesprochen und darauf im Urteil Rosneft wieder verwiesen. Dieser Umstand allein führt also nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs.  

Worin sich die hier zu behandelnde restriktive Maßnahme allerdings von klassischen Wirtschaftssanktionen unterscheidet, ist der Umstand, dass Medieninhalte betroffen sind und damit die durch Art. 11 GRC gewährleistete Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, ist aber bei RT und Sputnik keineswegs gewiss: Folgt man den Erwägungsgründen der Verordnung, läge es nahe, die Frage des möglichen Missbrauchs der Rechte nach Art. 54 GRC zu prüfen (vgl. zur parallelen Bestimmung des Art. 17 EMRK die Zurückweisungsentscheidung des EGMR vom 17.4.2018, Roj TV A/S, 24683/14, mit der die auf Art. 10 EMRK gestützte Beschwerde dieses Rundfunkveranstalters gegen den Lizenzentzug unter Berufung auf Art. 17 EMRK zurückgewiesen wurde).  

Netzsperren oder die Verhinderung des Zugangs zu bestimmten Inhalten greifen aber jedenfalls in die durch Art. 11 GRC geschützte Rechtsstellung der Nutzer ein, denen der Zugang verwehrt wird (vgl. zu einer gerichtlich angeordneten Website-Sperre: EuGH 27.3.2014, C-314/12, UPC Telekabel Wien [siehe im Blog dazu hier]). Diese grundrechtlich geschützte Position der Nutzer hätte der EuGH daher bei einer Prüfung der Gültigkeit der Verordnung[8] in die Abwägung miteinzubeziehen. 
 

Ausblick

Sanktionen sind ein scharfes Schwert. Sie müssen es auch sein, um die gewünschte Wirkung zu zeigen. Als Maßnahme der Außen- und Sicherheitspolitik liegen der Verhängung von Sanktionen politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen zu Grunde, bei denen der Rat komplexe Würdigungen vornehmen muss und daher über einen großen Wertungsspielraum verfügt (vgl. EuGH 1.3. 2016, C‑440/14 P, National Iranian Oil Company/Rat, Rn. 77). Dass im Fall der Maßnahmen gegen RT und Sputnik Medieninhalte betroffen sind, bringt eine neue Dimension ins Spiel – auch weil damit viele Unternehmen in der EU, die sonst kaum mit außenwirtschaftlichen Problemstellungen konfrontiert sind, plötzlich Vorkehrungen treffen müssen, um die restriktiven Maßnahmen umzusetzen und Verstöße in Zukunft zu vermeiden. 

Prämisse der verhängten restriktiven Maßnahmen ist, dass RT und Sputnik als staatlich kontrollierte Medien Teil einer Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten sind, mit der die russische Strategie der Destabilisierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten intensiviert wurde, und dass dies eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union darstellt (Erwägungsgründe 6 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/350). Hält diese Prämisse der Prüfung durch den EuGH stand, wird wohl auch der Aspekt, dass nun auch Medienangebote betroffen sind, nichts an der (grundsätzlichen) Zulässigkeit der Sanktionen ändern. 

Eine andere Frage ist, ob diese Sanktionen politisch klug sind. Dass mit diesen Maßnahmen kurz vor der umfassenden Neuregelung der Verantwortung von Intermediären und Plattformen mit dem Digital Services Act sozusagen im Vorbeigehen – wenn auch sachlich und zeitlich begrenzt – auch noch Art. 15 E-Commerce-RL faktisch ausgehebelt wird, macht die Sache in der rechtspolitischen Würdigung nicht besser. 
      

Exkurs: ein paar Worte zu Österreich

Die Sanktionen sind unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Unionsrecht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Verordnung „Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ In Österreich regelt das Sanktionengesetz die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU, „soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“ Ein solches „anderes Bundesgesetz“ war bis jetzt (nur) das Außenwirtschaftsgesetz (im Hinblick auf restriktive Maßnahmen, die sich auf Güter beziehen). 

Das Sanktionengesetz stellt vor allem auf klassische Sanktionen ab, mit denen bestimmte Transaktionen oder Dienstleistungen verboten oder eingeschränkt werden, was sich auch in den (Verwaltungs-)Strafbestimmungen widerspiegelt. Dort wird die Abgrenzung zwischen gerichtlicher Strafbarkeit und Verwaltungsübertretung am Wert der Transaktion festgemacht (die Grenze liegt bei Rechtsgeschäften über Vermögensbestandteile bzw. bei Dienstleistungen jeweils bei 100 000 €: was darüber ist, ist gerichtlich strafbar). Für die Anwendung bei den Sanktionen betreffend RT  und Sputnik scheint das nur begrenzt sinnvoll, weil - abgesehen von Verbreitungsvereinbarungen - oft kein entsprechender Wert der Transaktion oder Dienstleistung festzustellen sein wird). 

Anlässlich der Behandlung einer Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes hat der Verfassungsausschuss des Nationalrats daher am 9.3.2022 einen selbständigen Antrag (nach § 27 GOG) für eine Änderung des Bundesgesetzes über audiovisuelle Medien (AMD-G) beschlossen. Mit dieser Änderung soll - als lex specialis zum Sanktionengesetz - eine neue Verwaltungsstrafbestimmung geschaffen werden, nach der eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU 
  1. als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
  2. als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
  3. als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder
  4. in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.

Diese Bestimmungen stellen in den Z 1 bis 3 auf Kommunikationsdiensteanbieter (also zB Internetzugangsanbieter), Hörfunkveranstalter, Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattformen ab und decken damit wohl den Großteil der verpflichteten Unternehmen ab. Nicht erfasst wären Suchmaschinen und Social-Media-Plattformen, bei denen es sich nicht um Video-Sharing-Plattformen handelt. Angesichts der Erläuterungen zum Antrag ist davon auszugehen, dass mit dieser Novellierung des AMD-G Verwaltungsstrafbestimmungen für alle potentiellen Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/350 geschaffen werden sollten, sodass für eine "subsidiäre" Anwendung des Sanktionengesetzes - auf Unternehmen, die von der Bestimmung im AMD-G nicht erfasst werden - wohl ausscheidet. Da die Hauptanwendungsfälle in der Praxis in Österreich aber ohnehin, Hörfunk-, Mediendienste- und Internetzugangsanbieter betreffen, solle dies in der Praxis kein relevantes Problem darstellen.

Verwaltungsstrafbehörde wird - aufgrund der Einfügung in das AMD-G - die KommAustria.  Der Antrag wird am 24.3.2022 im Plenum des Nationalrats behandelt. Das Gesetz soll am Tag nach der Kundmachung im BGBl in Kraft treten. Bis dahin wären allfällige Verstöße noch von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen nach dem Sanktionengesetz zu verfolgen. Die Verpflichtung der in der Verordnung angesprochenen „Betreiber“, die Sanktionen einzuhalten, ist natürlich nicht von der Beschlussfassung der AMD-G-Novelle abhängig. [Update 13./14.4.2022: die Novelle zum AMD-G wurde am 13.4.2022 im BGBl veröffentlicht (BGBl I 2022/55), sie ist seit 14.4.2022 in Kraft. Die KommAustria hat hier nähere Informationen - inklusive einer Liste jedenfalls unzulässiger Webangebote - veröffentlicht.]

PS: zusätzlich zu den Sanktionen gegen RT und Sputnik hat der Rat auch schon am 23.2.2022 persönliche Sanktionen gegen Маргарита Симоновна СИМОНЬЯН (Margarita SIMONYAN), Chefredakteurin des englischsprachigen Dienstes von Russia Today verhängt (Z 268 des Anhangs).

PPS: Die Sanktionen gegen RT und Sputnik sind auch nicht die ersten, die ihren Grund (auch) in staatlichen Desinformationskampagnen haben: die persönlichen Sanktionen gegen Brigadegeneral Zaw Min Tun, Leiter des Presseteams des Staatsverwaltungsrats und stellvertretender Informationsminister von Myanmar (Beschluss (GASP) 2021/1000), gründen sich unter anderem darauf, dass er „Verantwortung für die Propaganda der Junta und die Verbreitung von Desinformation in den staatlichen Medien“ trägt.  

Nachtrag: siehe auch den Bericht „The implementation of EU sanctions against RT and Sputnik“ der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Update 30.03.2022: der Präsident des EuG hat heute dem Antrag von RT France auf einstweilige Anordnungen in der Rechtssache T-125/22 nicht stattgegeben. Er begründet dies im Wesentlichen mit der fehlenden Dringlichkeit, da RT France den drohenden Schaden nicht konkret mit Daten bzw. Zahlen belegt hat; auch die Interessenabwägung fällt zugunsten des Rates aus. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, über die Frage zu entscheiden, ob die Klage den fumus boni juris für sich hat - der Beschluss gibt also keinen Hinweis auf die Frage, wie aussichtsreich die Klage ist. Allerdings wird im Beschluss auch mitgeteilt, dass über die Klage "aufgrund der außergewöhnlichen Umstände" im beschleunigten Verfahren entschieden wird (Quellen: Beschluss vom 30.3.2022; Pressemitteilung des EuG). [Update 04.10.2022: Das EuG hat die Nichtigkeitsklage von RT France mit Urteil vom 27.07.2022 abgewiesen, dazu im Blog hier; das dagegen von RT France erhobene Rechtsmittel ist beim EuGH zu C-620/22 P anhängig.]

Nachtrag 10.05.2022: Nikolaus Forgó hat mit mir am 22.04.2022 über die Sanktionen für seinen Video-Kanal "Ars boni" gesprochen; das Video ist hier zu finden. 
Ein kritischer Beitrag zu den Sanktionen von Dirk Voorhoof ist am 08.05.2022 auf Inforrm's Blog erschienen.

Nachtrag 25.05.2022: nun haben auch drei niederländische Internetserviceprovider - in einer sogenannten "Freedom of Information Coalition (FOIC)" - Klage auf Nichtigkeit der VO (EU) 2022/350 und des Beschlusses (GASP) 2022/351 beim EuG eingebracht (siehe zB hier; das Verfahren ist anhängig unter T-307/22, A2B Connect u.a./Rat).

Nachtrag 31.05.2022: Beim Europäischen rat wurde am 31.5.2022 Einigkeit über weitere Sanktionen gegen Russland erzielt, darunter sind auch Sanktionen gegen drei weitere staatliche Rundfunkunternehmen (laut Statement von Kommissionspräsidentin von der Leyen). Welche Sender das betrifft, ist noch nicht bekannt; nach früheren Berichten dürften es RTR Planeta, Russia 24 und TV Centre sein. Formal ist noch ein Beschluss des Rates im Rahmen der GASP und eine Verordnung des Rates erforderlich.

-----Fußnoten
[1]   Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 65/1 vom 2.3.2022; wenn in der Folge von der „Verordnung“ die Rede ist, ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/350 gemeint.
[2]   Sowohl RT als auch Sputnik sind vor allem Bezeichnungen für Fernseh- bzw. Hörfunkprogramme, teilweise auch – mit den entsprechenden Firmenzusätzen – für juristische Personen, die diese Programme produzieren oder verbreiten (zB RT France SAS, RT DE Productions GmbH). Die Verordnung verweist auf die „im Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen“; dort sind allerdings bloß RT – Russia Today English, RT – Russia Today UK, RT – Russia Today Germany, RT – Russia Today France, RT – Russia Today Spanish und Sputnik angeführt, ohne nähere Angaben, wie sie nach Punkt 21. der Sanktionsleitlinien „nach Möglichkeit“ zur Identifizierung von Vereinigungen, juristische Personen oder Organisationen enthalten sein sollten (zB Ort und Datum der Registrierung, Registrierungsnummer, Ort des Hauptsitzes). 
Auffallend ist auch, dass es keine Mitteilung an die betroffenen Organisationen gab, wie sie bei der Verhängung von restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vorgesehen ist (und wie sie auch im Zusammenhang mit der Erweiterung der Liste von restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Ukraine regelmäßig erfolgte). Meines Erachtens deutet dies darauf hin, dass der Sache nach auch der Rat davon ausgeht, dass eigentlich ein Verbot von Rundfunkprogrammen, nicht eine Sanktionierung der hinter diesen Programmen stehenden Organisationen verfügt werden sollte. 
Zwar ist im Sanktionenrecht – das oft gegen auch nicht rechtlich etablierte „Organisationen“ – wie Terrorgruppen – zum Einsatz kommt, kein strenger Maßstab an die formal korrekte Bezeichnung anzulegen. Aber ich halte diesen Punkt – Unklarheit darüber, was genau unter RT und Sputnik zu verstehen ist – eigentlich für die Achillesferse der Verordnung, die darüber entscheiden kann, ob die Sanktionen im Streitfall von den nationalen Behörden wirksam durchgesetzt werden können. So wird etwa das Sputnik-Programm im deutschsprachigen Bereich unter der Bezeichnung „SNA“ angeboten und in Österreich teilweise vom DAB-Radioveranstalter MEGA Radio SNA GmbH übernommen, in Deutschland auch von MEGA Radio GmbH, deren Programm in Hamburg empfangbar war. In beiden Fällen wurde die Programmübernahme inzwischen beendet; in Hamburg wurde nach Medienberichten das Programm vom Multiplex-Betreiber Media Broadcast aus dem Angebt genommen, in Österreich hat der Anbieter sein Programm abgeändert und übernimmt kein SNA-Programm mehr.
[3]   In der deutschen Sprachfassung ist vom Senden von Inhalten „durch“ RT und Sputnik die Rede; aus dem Vergleich mit anderen Sprachfassungen wird deutlich, dass es um das Senden von Inhalten geht, die von RT und Sputnik stammen (zB in der französischen Sprachfassung: „Il est interdit aux opérateurs de diffuser … de contenus provenant des personnes morales, entités ou organismes énumérés à l’annexe XV“, ähnlich eindeutig auch etwa in der englischen oder italienischen Sprachfassung).
[4]   Das Wort „senden“ (in der englischen Sprachfassung „to broadcast“, frz. „diffuser“) könnte man hier im engeren Sinne verstehen, als „Verbreitung […] unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“ wie zB nach der deutschen Rundfunkdefinition in § 2 Abs. 1 RStV (bzw., in ähnlichen Worten, für Österreich Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks). Letztlich kommt es auf ein genaues Begriffsverständnis des Sendens hier aber schon deshalb nicht an, weil in der zweiten Fallvariante auch die Verbreitung via Satellit, Kabel und IP-TV ausdrücklich angesprochen wird und dort auch andere Verbreitungsformen für Inhalte, insbesondere über Plattformen und Apps, verboten werden.
[5]   Abgesehen davon wird der in der Verordnung verwendete Begriff „to broadcast“ in der AVMD-RL gar nicht definiert, dort wird bloß der „broadcaster“ (in der deutschen Sprachfassung: „Fernsehveranstalter“) definiert, allerdings in Abgrenzung zum Anbieter eines nichtlinearen Mediendienstes, und nachdem zuvor bereits durch die Verwendung des Begriffs „television broadcast“ eine Einschränkung auf Fernsehen erfolgt ist. Auch in der Praxis wurden etwa in Deutschland und Österreich Hörfunkangebote, die Inhalte von SNA (Sputnik) übernahmen, eingestellt bzw. geändert.
[6]   Die Verordnung spricht in ihrer deutschen Fassung von der „Sendung“; ich vermeide diesen Begriff, weil er in der AVMD-RL einen fest umrissenen Inhalt hat, der vom hier gemeinten abweicht.
[7]   Es könnte allenfalls, sofern es wissentlich und vorsätzlich erfolgt, als Umgehungshandlung im Sinne des Art. 12 der Verordnung beurteilt werden. Zudem unterliegt der Video-Plattform-Betreiber der Verordnung und wäre verpflichtet, das Hochladen zu verhindern.
[8]   RT France hat bereits Nichtigkeitsklage (verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen) beim EuG erhoben (T-125/22); die Gültigkeit der Verordnung könnte auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren geprüft werden.