Friday, May 23, 2014

Vorratsdaten: Datenschutzbehörde zieht Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zurück

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat das unter C-46/13 H gegen E beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten zurückgezogen (siehe zu diesem Verfahren im Blog hier; zuletzt auch hier). Das geht aus einer Mitteilung hervor, die - gemeinsam mit dem Schreiben an den EuGH - am Mittwoch auf der Website der DSB veröffentlicht wurde. (Update 26.06.2014: mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde die Rechtssache im Register des EuGH gestrichen)

Die DSB hält in ihrem Schreiben an den EuGH fest, dass die von ihrer Rechtsvorgängerin, der Datenschutzkommission, gestellten Fragen zur Auslegung und Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten hinfällig sind, da die anzuwendende Rechtsvorschrift durch das EuGH-Urteil vom 08.04.2014, C-293/12 und C-594/12 (siehe im Blog dazu zuletzt hier und hier) rückwirkend aus dem Bestand des Unionsrechts entfernt wurde.

Die Datenschutzkommission hatte allerdings auch eine Frage zur Auslegung der allgemeinen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gestellt. Diese Frage sei zwar für die von der DSB zu treffenden Entscheidungen noch von Bedeutung, heißt es nun im Schreiben der DSB. Die Stellung der DSB im österreichischen Rechtssystem unterscheide sich aber grundlegend von der der früheren Datenschutzkommission: die Entscheidungen der DSB unterliegen nämlich nun der Kontrolle durch zwei Gerichtsinstanzen (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bzw Verfassungsgerichtshof). Daraus folge, dass die DSB - anders als die Datenschutzkommission - nicht mehr gemäß Art 267 AEUV aktiv legitimiert sei, dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. 

Die Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens war zu erwarten (siehe dazu in meinem vorigen Blogbeitrag). Überraschend ist allerdings die Begründung: denn wenn man die Datenschutzkommission als Gericht im Sinne des Art 267 AEUV ansehen konnte (zu diesbezüglichen Bedenken siehe schon hier), dann müsste dies wohl auch für die DSB gelten. Dass anstelle einer weisungsfreien unabhängigen Kollegialbehörde nun ein weisungsfreies monokratisches Organ tätig wird, das noch unabhängiger ist als die Datenschutzkommission zum Zeitpunkt der Stellung des Vorabentscheidungsersuchens war, kann keinen Unterschied machen (auch ein Einzelrichter/eine Einzelrichterin eines ordentlichen Gerichts kann natürlich Vorabentscheidungsersuchen stellen). Wenn es sich bei der Datenschutzkommission daher um ein Gericht iSd Art 267 AEUV gehandelt hat, müsste auch die DSB als solches Gericht anzusehen sein (jeweils soweit sie zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden berufen ist). Ob Rechtsschutz durch eine gerichtliche Instanz gewährleistet wird - wie es bei der Datenschutzkommission der Fall war - oder durch zwei gerichtliche Instanzen - wie nun bei der DSB - ändert an der Gerichtsqualifikation iSd Art 267 AEUV nichts: auch erstinstanzliche Gerichte können dem EuGH Vorabentscheidungsersuchen vorlegen.

Ich sehe die von der DSB gegebene Begründung für die Zurückziehung der Frage zur Datenschutzrichtlinie daher eher als Signal nach innen: die DSB als nationale Kontrollstelle im Sinn der Datenschutzrichtlinie, die für ihre Kernaufgaben ohnehin nur knappe Ressourcen zur Verfügung hat, wird in Zukunft keine Vorabentscheidungsersuchen stellen, sondern überlässt diese Aufgabe dem Bundesverwaltungsgericht bzw VwGH und allenfalls VfGH. Damit geht die DSB auch nicht mehr das Risiko ein, vom EuGH vielleicht doch nicht als vorlageberechtigtes Gericht anerkannt zu werden. 

In den Ausgangsverfahren muss die DSB nun entscheiden, ob nach dem Wegfall der Vorratsdatenrichtlinie die Beschwerdeführer Auskunft darüber bekommen müssen, welche Vorratsdaten die Telekomunternehmen über sie gespeichert haben. 

§ 102b Abs 1 TKG 2003 scheint einer solchen Auskunft entgegenzustehen; nach dieser Bestimmung ist nämlich eine Auskunft über Vorratsdaten "ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt, zulässig." 

Umso spannender ist daher, welche Bestimmungen des TKG 2003 die Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof überstehen werden: der VfGH wird die bei ihm anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren jedenfalls in seiner kommenden Juni-Session fortsetzen. 

Tuesday, May 13, 2014

EuGH: Google muss doch vergessen - das Supergrundrecht auf Datenschutz und die Bowdlerisierung des Internets

Der EuGH sei gehalten - so schrieb Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen zum Fall C-131/12, Google Spain und Google - "bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Vernunft walten zu lassen, ... um unangemessene und übermäßige Rechtsfolgen zu vermeiden" (mehr zu den Schlussanträgen hier im Blog, zum Ausgangsfall schon hier).

In seinem heute verkündeten Urteil ist der EuGH (Große Kammer) in wesentlichen Punkten dem Ergebnis der Schlussanträge nicht gefolgt (Volltext; Pressemitteilung) - der Gerichtshof dürfte also eine etwas andere Vorstellung von Vernunft haben als der Generalanwalt. Eines kann man jedenfalls festhalten: das Urteil des EuGH wird nicht nur das Geschäftsmodell von Google (und anderer Suchmaschinenbetreiber) in Europa wesentlich ändern, auch die Suchergebnisse könnten - jedenfalls in Europa - in Hinkunft deutlich "dünner" werden.

Suchmaschinen können Grundrecht auf Schutz des Privatlebens erheblich beeinträchtigen
Dass die Tätigkeit einer Suchmaschine (sofern die verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten enthalten), als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art 2 lit b der Datenschutz-RL 95/46 einzustufen ist, hatte auch Generalanwalt Jääskinen so gesehen; der EuGH geht aber - abweichend vom Generalanwalt - einen Schritt weiter und sieht den Betreiber der Suchmaschine auch als für diese Verarbeitung "Verantwortlichen" im Sinne von Art 2 lit d der RL 95/46 an. Er begründet dies - zusätzlich zu dem seiner Ansicht nach klaren Wortlaut und dem Ziel der Bestimmung - auch mit der durch Suchmaschinen möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten:
38   Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann.
Der EuGH differenziert damit zwischen dem Grundrechtseingriff, der (allenfalls) durch die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgt, und dem Grundrechtseingriff, der erst durch die Suchmaschine erfolgt, weil sie einen Link zu der - im Web frei zugänglichen - Information bei einer Anfrage nach dieser Person ausweist. Eine Veröffentlichung im Online-Auftritt eines Regionalmediums könnte beispielsweise zulässig sein, und dennoch dürfte sie über Google (oder andere Suchmaschinen) nicht gefunden werden.

Lokale Google-Werbetochter reicht als Anknüpfungspunkt
Google hatte geltend gemacht, dass die Indexierung und Verabreitung von Google Inc. durchgeführt werde und die nationale Tochtergesellschaft Google Spain nur die Werbung vermarkte. Diese Trennung reicht dem EuGH - diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt - nicht. Die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung im Mitgliedstaat sind "untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht."

Verarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber - nur nach Abwägung
Der EuGH hält fest, dass als Grund, weshalb die Verarbeitung von Daten durch Suchmaschinenbetreiber zulässig ist, Art 7 lit f der RL 95/46 in Betracht kommt. Demnach darf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen, wenn sie "erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses [ist], das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwie[g]en." Dies erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen.

Nach Art 12 lit b der RL 95/46 können Betroffene vom Verantwortlichen "je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind" (in RNr 70 des Urteils weist der EuGH darauf hin, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Löschungs- oder Sperrungsgründe können sich daher zB auch dann ergeben, wenn die Verarbeitung nicht [mehr] zulässig ist, weil die nach Art 7 lit f der RL geforderte Abwägung falsch getroffen wurde). Zudem können Betroffene nach Art 14 lit a der RL 95/46 "zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen [...], dass sie betreffende Daten verarbeitet werden" (dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung).

Der EuGH verweist in RNr 78 ausdrücklich - ohne dass das zur Fallentscheidung erforderlich wäre - auf die Kontrollstellen, an die sich Betroffene wenden können, und er betont - wiederum ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem zur Entscheidung stehenden Fall - in RNr 79, dass die Kontrollstellen in einem solchen Fall die RL "im Licht der vorstehenden Erwägungen auszulegen und anzuwenden" haben. Wörtlich heißt es dann (Hervorhebung hinzugefügt):
80   Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
81   Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
Mit anderen Worten: im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das vom EuGH etwas despektierlich so genannte "Interesse der Internetnutzer" an der Information. Diese Wortwahl ist bemerkenswert: denn immerhin hat der Generalanwalt ganz besonders auch die Bedeutung der nach Art 11 der Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betont - und zwar sowohl das Recht (nicht bloß das "Interesse"!) der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen ebenso wie Recht der Webseitenurheber, Inhalte ins Internet zu stellen. Im gesamten Urteil des EuGH kommt eine ausdrückliche Abwägung mit den nach Art 11 GRC geschützten Freiheiten nicht vor, lediglich implizit durch die Bezugnahme auf Ausnahmefälle ("besonders gelagerte Fälle"), in denen es um public figures geht. Das Urteil erweckt den Eindruck, als erkenne der Gericht ein - sehr deutsch wirkendes - Supergrundrecht auf Datenschutz und Schutz des Privatlebens an, dem lediglich diffuse Informationsinteressen von Internetnutzern gegenüberstehen. Das Ergebnis: Datenschutz geht dem Funktionieren des Internets, wie wir es bisher gewohnt sind (oder waren), jedenfalls vor.

Der Suchmaschinenbetreiber wird auch zur ersten Anlaufstelle der Betroffenen, die den Zugang zu im Internet verfügbaren Informationen über sie beschränken wollen, denn das Urteil des EuGH ermöglicht es einer Datenschutz-Kontrollstelle, dem Suchmaschinenbetreiber die Entfernung von Links aufzutragen, ohne dass zuvor oder zugleich auch gegen den verlinkten Content vorgegangen würde:
82   Nach der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46, die die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht vorzunehmen haben, wenn sie mit einem Antrag wie dem des Ausgangsverfahrens befasst werden, können sie den Suchmaschinenbetreiber anweisen, aus der Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, ohne dass eine solche Anordnung voraussetzt, dass der Name und die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der Internetseite, auf der sie veröffentlicht worden sind, freiwillig oder auf Anordnung der Kontrollstelle oder des Gerichts von dieser Seite entfernt werden.
Interessant ist dabei noch, dass der EuGH anerkennt, dass für die ursprüngliche Veröffentlichung auf einer Website allenfalls Ausnahmen von der Richtlinie gelten, insbesondere dass die Datenverarbeitung dort allenfalls allein zu journalistischen Zwecken erfolgen kann, was bei einem Suchmaschinenbetreiber nicht der Fall sei (RNr 84). Auch sonst sei der Rechtfertigungsgrund nach Art 7 lit f der RL 95/46 nicht unbedingt derselbe bzw führe die Abwägung nicht unbedingt zum selben Ergebnis, je nach dem ob es sich um eine Suchmaschine oder eine sonstige Website handle.

Man kann den Richterinnen und Richtern des EuGH nicht vorwerfen, Sinn und Funktionsweise von Suchmaschinen nicht verstanden zu haben - aber es entsteht doch der Eindruck, dass sie sich mit diesem Zeug sichtlich unwohl fühlen:
87   Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.
Recht auf Vergessen
In RNr 93 des Urteils hält der EuGH fest, dass "auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen kann, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen."
94   Wird somit auf einen Antrag der betroffenen Person gemäß Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 festgestellt, dass die Einbeziehung von Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichten Internetseiten, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie vereinbar ist, weil sich herausstellt, dass die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden.
Der EuGH hält fest, dass das Recht einer Person, dass eine Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, auch nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht (RNr 96). Dann heißt es im Urteil wörtlich:
97   Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.
Wie bereits weiter oben ist auch hier von den Grundrechten der betroffenen Person nach Art 7 und 8 GRC einerseits und den entgegenstehenden (bloßen) "Interessen" andererseits die Rede, hier "der breiten Öffentlichkeit" auf Information und dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers. Man hätte freilich, wie der Generalanwalt, auch die Grundrechtspositionen der anderen Seite - Art 11 GRC (Freiheit der Meinnugsäußerung und Informationsfreiheit) und Art 16 GRC (Unternehmerische Freiheit) - ansprechen können.

Löschung auch aus dem Online-Archiv der Tageszeitung?
Interessant sind auch die Auswirkungen für den konkreten Fall: der EuGH legt dem nationalen Gericht nahe, Google die Löschung des strittigen Links (zum Onlinearchiv einer Tageszeitung, in der die Versteigerungsanzeige enthalten ist) anzuordnen, weil davon auszugehen ist, "dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden. Da im vorliegenden Fall offenbar keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigten, im Rahmen einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten – was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist –, kann die Person nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 die Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verlangen."

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnislisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)? Immerhin erfährt man aus dem Urteil ja, dass der Betroffene vor 16 Jahren von einer Zwangsversteigerung betroffen war, was als solches wohl kein beonderes öffentliches Interesse rechtfertigen kann.

Zur Entfernung aus dem Online-Archiv enthält das Urteil keinen Hinweis, man muss aber wohl - jedenfalls nach der Rechtsprechung des EGMR (26.07.2013, Węgrzynowski und Smolczewski, im Blog dazu hier) - davon ausgehen, dass diese "Neuschreibung der Geschichte" nicht erforderlich ist (EGMR: "the legitimate interest of the public in access to the public Internet archives of the press is protected under Article 10 of the Convention."). Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist - und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen ; Update 20.05.2014: ich habe es mir doch anders überlegt - der Betroffene ist ja jetzt auch so etwas wie eine public figure und ich hatte bewusst auch schon in den vorigen Posts seinen Namen gar nicht ausgeschrieben, also lasse ich auch den Link).

Aufgrund des Zugangs des EuGH, Datenschutz als Supergrundrecht zu sehen (siehe auch im Vorratsdaten-Urteil, in dem von der "besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens" die Rede ist), bin ich mir aber gar nicht mehr so sicher, dass der EuGH hier mit dem EGMR auf einer Linie liegt: denn auch für das Online-Archiv der Tageszeitung könnte man keine besonderen Gründe mehr erkennen, die ein Zugänglichbleiben der ursprünglichen Versteigerungsanzeige erfordern würden. Zudem kommt hier auch nicht die Ausnahme für journalistische Tätigkeit zum Tragen, da es sich um eine entgeltliche Anzeige handelte, nicht um einen journalistischen Text.

Erster Schritt zum Ende der Online-Archive
Nimmt man den EuGH ernst, ist wohl die Entwertung der Online-Archive der nächste logische Schritt: denn was macht man etwa mit der Suchfunktion in Online-Unternehmensdatenbanken, mit der Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren gefunden werden können? Oder, ganz konkret für Österreich, mit dem "Firmenmonitor" der Wiener Zeitung, in dem problemlos 15 Jahre zurückreichende Löschungen von Firmen wegen Vermögenslosigkeit abgerufen werden können, zB unter Eingabe der Namen der Geschäftsführer? Da in diesem Fall wohl die Löschung aus den Suchergebnissen auf Wunsch möglich sein muss, kann man sich jedenfalls nicht mehr auf eine Vollständigkeit der Suchergebnisse verlassen. Die Wirkungen des Urteils beschränken sich daher auch nicht bloß auf klassische Suchmaschinen wie Google oder bing.

Bowdlerisierung*) des Internets und Förderung privater Zensur
Generalanwalt Jääskinen warnte in seinen Schlussanträgen davor, dass das Recht des Internetnutzers auf Informationen beeinträchtigt wird, wenn bei seiner Suche nach Informationen über eine natürliche Person Ergebnisse angezeigt werden, die die einschlägigen Webseiten nicht in ihrer wahren Form wiedergeben, sondern in einer "Bowdler"-Version*). Der EuGH schlägt diese Warnung in den Wind und ermöglicht genau das, was Generalanwalt Jääskinen befürchtete: eine Bereinigung von Suchmaschinenergebnissen, und zwar nicht nur um Links zu Seiten, die rechtswidrige Inhalte enthalten, sondern auch zu - etwa journalistischen - Seiten, die (noch) rechtmäßig im Netz stehen.

Weil dem wenig hinzuzufügen ist, zitiere ich hier noch den weiterem Appell aus den Schlussanträgen des Generalanwalts, den der EuGH ebenfalls nicht erhört hat (Hervorhebung hinzugefügt, Fußnoten weggelassen):
133. Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert. Ich möchte dem Gerichtshof auch abraten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt. Derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung, sollte der Gerichtshof sie vorschreiben, werden wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen. [...]
134. Vor allem sollten die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht mit einer solchen Pflicht belastet werden. Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre. Dies liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus. Auf einem ganz anderen Blatt steht hingegen, dass den Staaten die Handlungspflicht obliegt, gegen einen das Recht auf Privatleben verletzenden Verleger einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, der im Kontext des Internets gegen den Webseitenurheber gerichtet wäre.
Zu der von Generalanwalt Jääskinen befürchteten "privaten Zensur" äußert sich der EuGH gar nicht. Das Urteil spricht zwar explizit nur die Kontrollstellen an, die eine Entfernung von Links anordnen können, aber die Begründung baut darauf auf, dass es um Fälle geht, in denen iSd Art 7 lit f der RL 95/46 die Verarbeitung der Daten unzulässig ist, dh dass man als Betroffener zunächst vom Suchmaschinenbetreiber die Entfernung aus der Ergebnisliste verlangen kann. Das führt natürlich dazu, dass im Zweifel der Suchmaschinenbetreiber eher mehr als weniger aus seinem Index entfernt, zumal der EuGH lediglich von entgegenstehenden "Interessen" der Internetnutzer gesprochen hat, aber nicht klarstellt, dass diese gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber - wie im Fall der Netzsperren (EuGH-Urteil UPC Telekabel Wien, im Blog dazu hier) gegenüber dem Provider - das Grundrecht auf Informationsfreiheit geltend machen könnten.

Ein Boom für das "Ego-Googeln" und für Papierarchive
Es ist nicht schwer vorauszusehen, dass sich Google in Kürze einer Lawine von Löschungsanträgen gegenübersehen wird, und viele, die irgendetwas Peinliches gerne vergessen lassen möchten (und wer möchte das nicht?), sich primär an den Suchmaschinenbetreiber wenden werden, ohne den Informationen im Web kaum gefunden werden. Besonders spannend ist das natürlich für Personen, die sich erst anschicken, zur "public figure" zu werden: wer sich etwa Hoffnung auf eine politische Karriere macht, tut gut daran, sich noch vor den ersten Kandidaturen umfassend zu googeln und jede noch so belanglose Information möglichst entfernen zu lassen. Ist man dann einmal zur "public figure" geworden, werden auch die politischen Gegner solche Sachen kaum mehr finden, denn es ist ja nicht zu erwarten, dass Google einmal entfernte Dinge wieder in den Index aufnimmt. Das Urteil ist damit jedenfalls auch ein Boost für Papierarchive und Internetausdrucker - gerade für Journalisten, die ja weitgehend frei von Datenschutzbeschränkungen Daten sammeln können, heißt es damit wohl immer öfter, alle halbwegs - vielleicht auch erst in Zukunft - interessanten Informationen sofort lokal speichern oder ausdrucken, wer weiß ob man sie wieder findet.

Zu ersten Reaktionen auf das Urteil
Ich war etwas überrascht von den ersten politischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil, die es geradezu euphorisch begrüßt haben (zB Lunacek [Grüne], Weidenholzer/Regner [SPÖ]). Soweit ich das sehe, gilt die Zustimmung vor allem dem - übrigens auch vom Generalanwalt so gesehenen - Grundsatz, dass Google dem europäischen Datenschutzrecht unterliegt. Das ist zweifellos richtig und zu begrüßen; die weiteren Folgen des Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, erfordern meines Erachtens aber eine deutlich differenziertere Betrachtung.

UPDATE 25.01.2015: Der vorlegende nationale Gerichtshof, die Audiencia Nacional, hat nun im fortgesetzten Verfahren das Urteil gefällt; er kommt - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass Mario Costeja González berechtigt ist, die Entfernung der Information über die Immobilienversteigerung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus den Suchergebnissen zu seinen Namen zu verlangen:
"En consecuencia, [M. Consteja González] tiene derecho a que la información sobre a una subasta de inmuebles relacionada con un embargo derivado de deudas a la seguridad social ya no esté vinculada a su nombre por una lista de resultados obtenida tras una búsqueda efectuada a partir de sus datos personales."
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*) In einer Fußnote zu den Schlussanträgen wird das so erklärt: "Thomas Bowdler (1754–1825) gab eine entschärfte Fassung der Werke von William Shakespeare heraus, die er für die Frauen und Kinder des 19. Jahrhunderts geeigneter als das Original hielt."

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PS: Kritische Besprechungen des Urteils auch von Niko Härting (Einfach löschen ist auch bequem, LTO), Viola Lachenmann (Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen: EuGH-Urteil billigt Zensur durch Datenschutzrecht), Carlo Piltz (Das Google-Urteil des EuGH – übers Ziel hinaus geschossen? delegedata.de), Thomas Stadler (Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet), Peter Noorlander (Google Spain: ECJ has straightjacketed the librarian; Law, Justice and Journalism), Adrian Schneider (EuGH: Suchmaschinen und Datenschutz, Telemedicus), Steve Peers (The CJEU's Google Spain judgment: failing to balance privacy and freedom of expression, EU Law Analysis); eher neutral Jef Ausloos (European Court Rules against Google, in Favour of Right to be Forgotten, LSE Media Policy Project) und Lorna Woods (News: Google v Spain, landmark ECJ decision in relation to freedom of expression and the right to be forgotten, Inforrm's Blog), zustimmend Cornelius Renner (EuGH: Doch ein Recht auf Vergessen im Internet? LOH Rechtsanwälte). Siehe auch den Artikel von Erich Möchel (EuGH-Urteil trifft US-Internetkonzerne, fm4.orf.at).

Update (14.05.-29.06.2014): weitere Blogbeiträge von
Siehe auch diesen Artikel im Atlantic (hier wird vor allem Jeffrey Rosen zitiert, der dem Recht auf Vergessenwerde kritisch gegenübersteht) und als Gegenstimme den Kommentar von "Delete"-Autor Viktor Mayer-Schönberger im Guardian. Weitere Medienkommentare von Jonathan Zittrain, Don’t Force Google to ‘Forget’ (New York Times Op-Ed, 14.05.2014), John Naugthon (Google privacy ruling is just the thin end of a censorship wedge; The Observer, 17.05.2014), Ordering Google to Forget (Editorial der New York Times, nicht namentlich gezeichnet, 13.05.2014). Auch die OSZE Repräsentantin für die Freiheit der Medien hat sich mit einer Aussendung zu Wort gemeldet: The ‘right to be forgotten’ and its possible implications for investigative journalism and media freedom. (16.05.2014).

Ingrid Brodnig hat mich zu diesem Urteil für den Falter interviewt; das Interview ist nun auf ihrem Blog veröffentlicht.
Google hat mittlerweile ein Formular für zum Beantragen von Link-Löschungen bereitgestellt.

Und zu zwei rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen vor dem Urteil, die sich mit dieser Problematik befassen siehe B. Van Alsenoy, A. Kuczerawy and J. Ausloos, Search engines after Google Spain: internet@liberty or privacy@peril? (SSRN. 06.09.2013) und Meg Leta Ambrose / Jef Ausloos, The Right to Be Forgotten Across the Pond (PDF) (Journal of Information Policy, Vol 3 (2013)


Update 15.11.2014: hier noch eine weitere Liste von Blogbeiträgen und sonstigen Online-Veröffentlichungen zum Google Spain Urteil:
Die DG Justice der EU-Kommission bemüht sich mit sogenannten "factsheets", ihr Verständnis des EuGH-Urteils zu kommunizieren, insbesondere auch im Hinblick auf die Verhandlungen zur Datenschutz-Grundverordnung (das ist insofern bemerkenswert, als die Kommission im Verfahren vor dem EuGH sich gerade gegen die schließlich vom EuGH eingenommene Position zum "de-listing" ausgesprochen hatte; meines Erachtens deutet das auf ziemlich massive Meinungsdifferenzen innerhalb der Kommission hin; die für die Datenschutz-Grundverordnung zuständige DG-Justice versucht nun aus dem EuGH-Urteil Spin für die Umsetzung ihres Legislativvorhabens zu gewinnen:

Fälle in den Niederlanden, Italien und Frankreich:
Ein nationales Urteil in einem vergleichbaren Fall, in dem auf das EuGH-Urteil Google Spain Bezug genommen wird, wurde von einem Amsterdamer Gericht am 18.09.2014 getroffen:
Zum italienischen Fall:
Zu einem Fall in Frankreich

Wednesday, April 30, 2014

EuGH: Anbieten von Sat-TV (mit Zugangsberechtigungssystem) ist elektronischer Kommunikationsdienst

Der EuGH hat heute in seinem Urteil in der Rechtssache C-475/12, UPC DTH (Pressemitteilung des EuGH), geklärt, dass auch der Anbieter von (verschlüsselten) Sat-TV-Diensten als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste iSd RahmenRL 2002/21/EG anzusehen ist und dabei der Kontrolle jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dem er die Dienste anbietet. Das Ergebnis überrascht nicht, aber es wird die Kommission sicher in ihrem Ziel bestärken, auch im Telekommunikationsbereich von der Aufsicht durch die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen Dienste erbracht werden, abzugehen und - wie im Bereich audiovisueller Mediendienste seit langem verwirklicht - eine reine Sitzstaatskontrolle zu verwirklichen.

Zum Ausgangsverfahren
UPC DTH ist eine in Luxemburg eingetragene Handelsgesellschaft, die vom luxemburgischen Hoheitsgebiet aus in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Ungarn, wohnhaften Teilnehmern Hörfunk- und audiovisuelle Programmpakete anbietet, die einer Zugangsberechtigung unterliegen und über Satellit empfangen werden können. UPC ist nicht Eigentümerin der Satelliteninfrastruktur und bedient sich zu diesem Zweck der Dienstleistungen Dritter. UPC übt auch keine redaktionelle Kontrolle über die Programme aus. Das Entgelt, das den Nutzern der Dienstleistung in Rechnung gestellt wird, umfasst sowohl die Übertragungskosten als auch die Gebühren, die an die Rundfunkanstalten und kollektiven Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlt werden.

Die ungarische Regulierungsbehörde führte ein Marktüberwachungsverfahren gegen UPC und verlangte dabei auch Auskünfte zu vertraglichen Beziehungen. UPC verweigerte die Auskunft und verwies auf eine Stellungnahme der luxemburgischen Regulierungsbehörde, "wonach die luxemburgischen Behörden für die von der UPC erbrachten Dienstleistungen territorial zuständig seien und nach luxemburgischem Recht die von diesem Unternehmen erbrachte Dienstleistung keine Dienstleistung der elektronischen Kommunikation sei." Im nachfolgenden Veraltungsstrafverfahren legte das von UPC angerufene ungarische Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung der RahmenRL sowie des AEUV vor.

(Verschlüsseltes) Sat-TV als elektronischer Kommunikationsdienst
Der EuGH hat bereits in der Rechtssache C-518/11 UPC Nederland (zu den Schlussanträgen im Blog hier) ausgesprochen, dass "ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff 'elektronischer Kommunikationsdienst' und damit in den sachlichen Anwendungsbereich [ua der RahmenRL] fällt, [...] sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst."

Dasselbe gilt, so hält der EuGH im heutigen Urteil fest, auch für UPC DTH als Anbieter von Satelliten-TV, und zwar auch, wenn der Anbieter kein Signal überträgt und kein elektronisches Kommunikationsnetz in Form eines Satellitennetzes besitzt:
43   In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht der UPC gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist. Es kommt nämlich nur darauf an, dass die UPC gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist.
44 Jede andere Auslegung würde die Tragweite des NRR [neuen Rechtsrahmens] beträchtlich verringern, die praktische Wirksamkeit seiner Vorschriften beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der Ziele, die er verfolgt, vereiteln. Da das eigentliche Ziel des NRR, wie aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140 hervorgeht, die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation ist, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, würde der Ausschluss der Tätigkeiten eines Unternehmens wie der UPC von seinem Anwendungsbereich unter dem Vorwand, dass dieses nicht Eigentümer der Satelliteninfrastruktur sei, die die Übertragung der Signale erlaube, diesen Rahmen nämlich eines wesentlichen Teils seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil UPC Nederland, EU:C:2013:709, Rn. 45).
Dass die Teilnehmer der UPC erst nach Entschlüsselung Zugang zu den über Satellit übertragenen Programmen haben, ändert daran ebenfalls nichts. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts schließt nämlich der Umstand, dass es sich bei einem Dienst um ein Zugangsberechtigungssystem iSd Art 2 lit f der RahmenRL handelt, nicht aus, dass er zugleich als elektronischer Kommunikationsdienst iSd Art 2 lit c der RahmenRL anzusehen ist. Die Einführung eines Zugangsberechtigungssystems ist, so der EuGH, unmittelbar mit der Leistung des geschützten Dienstes verknüpft:
51   [...] In allen Fällen, in denen der Betreiber des Zugangsberechtigungssystems gleichzeitig der Erbringer der Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ist, was im Ausgangsverfahren der Fall sein dürfte, handelt es sich um eine vereinheitlichte Dienstleistung, in deren Rahmen die Bereitstellung des Hörfunk- oder Fernsehdiensts den Kern der von diesem Betreiber ausgeübten Tätigkeit darstellt, während das Zugangsberechtigungssystem nur ein untergeordnetes Element ist.
52   Unter Berücksichtigung seines untergeordneten Charakters kann ein Zugangsberechtigungssystem mit einem elektronischen Kommunikationsdienst, der die Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen zum Gegenstand hat, verknüpft werden, ohne dass der zuletzt genannte Dienst die Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdiensts verliert.
Der EuGH kommt daher zum Ergebnis,
dass Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird. Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Der Betreiber, der eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erbringt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Rahmenrichtlinie zu betrachten.
Zum freien Dienstleistungsverkehr (Art 56 AEUV)
Schwieriger ist die Frage der Reichweite des freien Dienstleistungsverkehrs: Zwar ist klar, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen wie auch ihre Übertragung den Bestimmungen des AEUV über den Dienstleistungsverkehr unterliegt (der EuGH verweist auf die Urteile De Coster und United  Pan-Europe Communications Belgium). Ob aber eine nationale Regelung im Sektor der elektronischen Kommunikation - wie das einschlägige ungarische Gesetz - anhand von Art 56 AEUV zu prüfen ist, hängt vom Grad der von der Union in diesem Bereich vorgenommenen Harmonisierung ab (RNr 61 u 62 des Urteils).

- keine Vollharmonisierung
Der EuGH verweist darauf, dass nach Art 1 Abs 3 der RahmenRL die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, unberührt bleiben (RNr 65), und dass er in der Rechtssache C-522/08 Telekomunikacja Polska/UKE (siehe dazu hier bei contentandcarrier) schon zum Ergebnis gekommen ist, dass die RahmenRL und die UniversaldienstRL keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (RNr 69). [Die weiteren Verweise auf Art 8 Abs 1 der RahmenRL (in RNr 66), auf den 15. Erwägungsgrund der GenehmigungsRL (RNr 67) und gar auf Art 9 Abs 1 der ZugangsRL (RNr 68) sind aus meiner Sicht eher irreführend, zumal es gerade bei der letztgenannten Bestimmung nicht um den Grad der Harmonisierung geht, sondern Handlungsspielräume der nationalen Behörden (und nur dieser, also insbesondere nicht  des Gesetzgebers, siehe die Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland, im Blog dazu ua hier) umschrieben werden.]

- Dienstleistung iSd Art 56 AEUV
Infolgedessen prüft der EuGH die nationale Regelung in Bezug auf die nicht vom NRR (neuer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationssnetze und -dienste] erfassen Gesichtspunkte anhand von Art 56 AEUV. Der EuGH hält dazu fest, dass es sich bei der Tätigkeit von UPC DTH um eine Dienstleistung iSd Art 56 AEUV handelt, da es nicht darauf ankommt, dass die Gesellschaft die Dienstleistung auch in ihrem Sitzstaat anbietet oder nur gelegentlich in Ungarn anbietet; auch der Umstand, dass sich eine Unternehmen in einem Mitgleidstaat niedergelassen hat, um sich den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, schließt es nicht aus, seine Sendungen als Dienstleistungen iSd AEUV anzusehen (RNr 72-78).

- keine Sitzstaatskontrolle 
Da UPC DTH - entsprechend dem Ergebnis des EuGH zur Definition des elektronischen Kommunikationsdienstes - elektronische Kommunikationsdienste im ungarischen Hoheitsgebiet erbringt, unterliegt er dabei der Überwachung durch die ungarische Reguilierungsbehörde. Der EuGH betont (RNr 86), dass die GenehmigungsRL "beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden zur Anerkennung der Genehmigungsentscheidungen vorsieht, die in dem Staat ergangen sind, von dem aus die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden" (Hervorhebung hinzugefügt - der Vorschlag der Kommission für die "Connected Continent"-Verordrnung [siehe dazu im Blog hier] möchte ja genau das ändern!).Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste sind daher von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen (RNr 88). 

- Registrierungspflicht nach Art 2 Abs 3 der GenehmigungsRL zulässig
Nach Art 3 Abs 2 der GenehmigungsRL dürfen Mitgliedstaaten von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, eine Meldung fordern werden (wobei der Umfang der Meldung in Art 3 Abs 3 der GenehmigungsRL beschränkt wird). Art 56 AEUV verwehrt es daher den Mitgliedstaaten nicht, den Dienstleistungserbringern eine Meldepflicht aufzuerlegen, sofern sie nicht über die Grenzen des Art 3 der GenehmigungsRL hinausgeht (vgl RNr 100 des Urteils). 

- Niederlassungspflicht verstößt gegen Art 56 AEUV
Der Mitgliedstaat kann also zwar eine Meldung der Diensteerbringung verlangen, nicht aber - wie dies in Ungarn offensichtlich der Fall ist - darüber hinaus auch noch die Errichtung einer Niederlassung. Die Antwort des EuGH auf die diesbezügliche Vorlagefrage ist keine Überraschung:
102   Es ist festzustellen, dass eine nationalrechtliche Bestimmung, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen wünscht, eine ständige Niederlassung gründen muss, gegen das Verbot jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Art. 56 AEUV verstößt.
103   Zwar können Beschränkungen dieser Freiheit allgemein im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in dem nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35).
104   Eine Niederlassungspflicht läuft jedoch dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider und nimmt damit Art. 56 AEUV jede praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, 205/84, EU:C:1986:463, Rn. 52, und Kommission/Deutschland, C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39).
105   Auf jeden Fall sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 83 und 91 ihrer Schlussanträge erwogen hat, die weiter reichenden Kontrollmöglichkeiten, die die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder eines selbständigen Rechtssubjekts eröffnen würde, im Ausgangsverfahren nicht gerechtfertigt. 

Tuesday, April 29, 2014

EGMR zu Grenzen des Spekulationsjournalismus: Unterstellungen in der Schlagzeile lassen sich durch Fragezeichen am Ende nicht ausgleichen

Es ist so etwas wie die hohe Schule des Spekulationsjournalismus: einen Eindruck zu erwecken, für den die Fakten nicht ausreichen, dabei aber doch keine wirklich falschen Tatsachenbehauptungen zu schreiben. Dass auch das nicht immer vor einer Verurteilung wegen Rufschädigung hilft, zeigt das Beispiel einer finnischen Journalistin, über deren Beschwerde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute entschieden hat (Salumäki gegen Finnland, Appl. no.23605/09).

Bericht über einen (Auftrags?)Mord
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Artikel über einen Mordfall. Das Mordopfer stand im Verdacht, zwei Jahre zuvor Geldsäcke von Estland nach Finnland geschmuggelt zu haben, von denen angenommen wurde, dass sie einem bekannten finnischen Unternehmer (K.U.) gehörten. Sowohl gegen das Mordopfer als auch gegen K.U. wurden Ermittlungen wegen dieses Wirtschaftsdelikts geführt, zum Zeitpunkt des Mordes hatte der Staatsanwalt noch nicht über eine Anklageerhebung entschieden.

Im Zeitungsartikel wurden alle Fakten richtig dargestellt; ua wurde auch berichtet, dass die Polizei einen Angehörigen einer Motorrad-Bande als Mordverdächtigen festgenommen hatte, der in keiner Verbindung zu K.U. stand. Dennoch stellte die Berichterstattung eine mögliche Verbindung zwischen K.U. und dem Mord in den Mittelpunkt. Auf der Titelseite der Zeitung fand sich ein Foto von K.U. unter der Schlagzeile: "Cruel killing in Vantaa: The executed man had connections with K.U.?" (englische Übersetzung des finnischen Originals durch den EGMR) Der Artikel im Inneren des Blattes stand unter der Überschrift: "The victim of the Vantaa homicide had connections with K.U.?" Im Artikel selbst wurde geschrieben, dass das Mordopfer Verbindungen zu K.U. gehabt haben könnte. Außerdem wurde berichtet, dass möglicherweise ein Auftragsmord vorlag. Abgerundet wurde das Ganze mit einer Informationsspalte über K.U., in der eine frühere Verurteilung für Wirtschaftsverbrechen genannt wurde, sowie mit einem Foto, das K.U. bei der Verteidigung seiner Dissertation zeigte.

Nationales Urteil
Wegen dieser Berichterstattung wurde die Journalistin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (insgesamt 720 €) sowie zu einer Entschädigung von 2.000 € und zur Tragung der Kosten von K.U. verurteilt. Das Erstgericht hielt fest, dass es sich bei K.U. um eine Person öffentlichen Interesses (public figure) handelte und dass der Artikel keine falschen Tatsachen enthielt. Der Artikel habe aber ein mehrdeutiges Bild der Verbindung zwischen den zwei Fällen (Mord einerseits und Wirtschaftsdelikt, in das K.U. verwickelt war, andererseits) gezeichnet. K.U. sei durch die Überschriften und die näheren Informationen zu seiner Person als wesentliches gemeinsames Element der beiden Verbrechen herausgestellt worden. K.U. sei damit mit auf eine Weise mit dem Mord in Zusammenhang gebracht worden, die eine Verbindung zu einem Auftragsmord unterstellt habe, was ihn in seiner Ehre verletzt habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, der Oberste Gerichtshof nahm ein weiteres Rechtsmittel nicht an.

Urteil des EGMR
Vor dem EGMR stand außer Streit, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK darstellte. Der Eingriff war auch gesetzlich vorgesehen und diente einem legitimen Ziel (Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer).

Zur Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, verweist der EGMR zunächst ausführlich auf seine (mehr oder weniger) einschlägige Rechtsprechung: Freheit der Meinungsäußerung ist auch Freiheit für schockierende oder störende Aussagen, enge Auslegung der Ausnahmen nach Art 10 Abs 2 EMRK, Erforderlichkeit eines "zwingenden sozialen Bedürfnisses" für den Eingriff, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft, Zulässigkeit der Übertreibung oder Provokation im Rahmen der journalistischen Freiheit, weitere Grenzen für Kritik an "public figures". Dann geht er auf die in jüngerer Zeit entwickelte Rechtsprechung ein, die bei Eingriffen in die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer ein Abwägungsschema entwickelt hat, insbesondere in den Urteilen Axel Springer AG [im Blog dazu hier] und Von Hannover (Nr 2) [im  Blog dazu hier].

Angewandt auf den konkreten Fall spricht in dieser Abwägung zunächst alles für die Journalistin: der Artikel behandelte ein Thema von allgemeinem Interesse (Ermittlungen in einem Mordfall), K.U. war eine "public figure", die Informationen stammten von der Polizei und von K.U. selbst und wurden nicht auf unlautere Weise erlangt, alle Fakten waren unstrittig, es gab nicht einmal den Vorwurf, dass Tatsachenbehauptungen nicht gestimmt hätten oder die Journalistin nicht in gutem Glauben gehandelt hätte.

Dennoch sieht der EGMR in der Verurteilung der Journalistin keine Verletzung des Art 10 EMRK, was letztlich nur mit den Schlagzeilen und der Aufmachung des Artikels begründet wird.

Der Titel des Artikels hat nach Ansicht der nationalen Gerichte - trotz der Formulierung als Frage - eine Verbindung zwischen dem Mord und K.U. unterstellt. Auch wenn diese Unterstellung im Artikel gemildert wurde (K.U. könnte damit in Verbindung stehen), so stand das eben nur im Text des Artikels; auch dass der Mordverdächtige keine Verbindung zu K.U. hatte, stand erst gegen Ende des Artikels. Das nationale Gericht war zum Ergebnis gekommen, die Journalistin hätte es als wahrscheinlich ansehen müssen, dass der Artikel eine falsche Andeutung enthielt und dies zu einem Nachteil für K.U. führen könnte. Dazu verweist der EGMR auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK: dieser kann auch im Kontext des 10 EMRK von Bedeutung sein, auch wenn keine klaren Behauptungen (der Schuld) aufgestellt werden, sondern nur darauf angespielt wird. Mit anderen Worten: auch Anspielungen können die Unschuldsvermutung verletzen (und daher einen Grund für einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen). Zusammenfassend wertet der EGMR dann die Aussagen im Artikel - nachdem er zunächst nur die Wertung durch die nationalen Gerichte referiert hat - selbst wie folgt (Abs 59 des Urteils):
In sum, the juxtaposition of two unrelated criminal investigations, with headlines which clearly suggested to the ordinary reader that there was more to P.O.’s murder than what was actually being stated in the text of the articles, was defamatory, implying that K.U. was somehow responsible for P.O.’s murder. It amounted to stating, by innuendo, a fact which was highly damaging to the reputation of K.U. At no time did the applicant attempt to prove the truth of the insinuated fact, nor did she plead that the insinuation was a fair comment based on relevant facts.
Das Nebeneinanderstellen der beiden nicht zusammenhängenden Ermittlungen und die Schlagzeilen, die bei einem Durchschnittsleser der Eindruck erweckten, dass mehr an der Sache dran sei, als tatsächlich im Text gesagt wurde, war rufschädigend für K.U.

Der EGMR betont, dass das Berufungsgericht die konfligierenden Interessen der Presssefreiheit und des Schutzes des Privatlebens abgewogen habe, unter Bezugnahme sowohl auf die finnische Verfassung als auch Art 10 EMRK. Die nationalen Gerichte, so der EGMR, haben daher dem Recht der Journalistin auf freie Meinungsäußerung ausreichende Bedeutung beigemessen und sie adäquat gegen das Recht von K.U. auf Schutz seines guten Rufes abgewogen. Der EGMR stößt sich schließlich auch nicht an der gerichtlichen Strafe, zumal es lediglich eine Geldstrafe ist und sie im Straferegister nicht aufscheint. Damit kommt der EGMR einstimmig zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorliegt.

Anmerkung
Aus meiner Sicht ein Grenzfall: da wird jemand ermordet, der unter Verdacht steht, zusammen mit einem bekannten Unternehmer in ein größerers Wirtschaftsdelikt verwickelt zu sein (und von dem feststeht, dass er persönlich mit dem Unternehmer bekannt war). Auch die Polizei hatte bestätigt, dass ein möglicher Zusammenhang Teil der Ermittlungen im Mordfall war (aber auch mitgeteilt, dass der festgenommene Mordverdächtige nicht in Verbindung mit K.U. stand). Und dann soll ein faktengetreuer Bericht dasüber deshalb rufschädigend sein, weil in der Schlagzeile prominent die Frage nach einem möglichen Zusammenhang in den Raum gestellt wird?

Allein nach Lektüre des Urteils (bzw des darin wiedergegebenen Sachverhalts) könnte man das vielleicht auch anders bewerten - aber letztlich geht es dem EGMR wohl gerade auch darum: die Bewertung der konkreten Umstände ist nicht Aufgabe des EGMR, sondern der nationalen Gerichte, die dabei einen Beurteilungsspielraum haben, in den der EGMR in der Regel nicht hineinpfuschen will (die oft geäußerte Kritik an Straßnburg als "vierter Instanz" nimmt sich der EGMR in letzter Zeit erkennbar zu Herzen). Wohl aber muss der EGMR nachvollziehen können, dass die nationalen Gerichte die Grundsätze seiner Rechtsprechung erkannt und sie auch angewandt haben, hier in der Abwägung der konfligierenden Interessen. War das der Fall, dann ist der EGMR bei der Beurteilung, welcher Eindruck durch die konkrete Aufmachung einer Zeitungsgeschichte (Schlagzeile, Fotos, Formulierungen) entsteht, zurückhaltend und versucht kein "second guessing" der nationalen Instanz. Im vorliegenden Fall ist das in den Absätzen 57 bis 59 des Urteils erkennbar, wo sich der EGMR zunächst auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte bezieht und diese Beurteilung dann praktisch übergangslos zu seiner eigenen macht, bevor er ausdrücklich darauf hinweist, dass das nationale Gericht Bezug auf Art 10 EMRK und indirekt (über zitierte Rechtsprechung des finnischen Obersten Gerichtshofes, der wieder den EGMR zitierte) auch auf die Rechtsprechung des EGMR genommen hat.

Für "Schlagzeilenredakteure" ist das Urteil aber auch ein Warnhinweis, dass man nicht alle Anspielungen, die man in eine reißerische Schlagzeile verpackt, mit einem Fragenzeichen an ihrem Ende entschärfen kann.

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PS: ich schreibe nicht zu jedem Urteil oder jeder Entscheidung des EGMR in Art 10 EMRK-Fällen ein Blogpost - das hängt von vielen Umständen ab, vor allem auch, ob ich gerade Zeit dazu finde (was nicht immer mit der Bedeutung des Falls zu tun hat). Ich versuche aber alle einschlägigen Urteile und Entscheidungen auf meiner Übersichtsseite anzuführen (und zu verlinken), in der Regel mit ein paar Stichworten, worum es dabei jeweils geht. Ich empfehle daher, bei Interesse an diesen Fällen gelegentlich auch auf der Übersichtsseite vorbeizuschauen. Seit meinem letzten Blogpost zum Fall Tešić gegen Serbien sind immerhin folgende Fälle dazugekommen: Mladina D.D. Ljubljana gegen Slowenien, Brosa gegen Deutschland, Hasan Yazıcı gegen Türkei, Amorim Giestas und Jesus Costa Bordalo gegen Portugal, Bayar gegen Türkei (Nr. 1, Nr 2, Nr 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6, Nr 7 und Nr 8), Jelševar ua gegen Slowenien, Dilipak und Karakaya gegen Türkei und Jalbă gegen Rumänien.

Update 27.05.2014: siehe zu diesem Urteil nun auch den Blogpost von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog